BGBl. 1997 I S. 3314 · Änderung · Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
Inkrafttreten: 1998-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1997-12-30

BGBl-Id: bgbl1-1997-88-3
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LawGit Spiegel
1997-12-30 12:00:00 +00:00
parent 9537518c1d
commit a4519f2db3
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# 8GB-III-LEISTUNGSENTGELTVERORDNUNG-1998 — 1997-12-30
- **Titel:** Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 3314
- **Inkrafttreten:** 1998-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=94
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Kosmetik-Verordnung, insbesondere durch Anpassungen von Terminen, Streichungen und Ergänzungen von Bestimmungen sowie Änderungen in den Anlagen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1997-12-30** · BGBl. 1997 I S. 3314 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

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# Stellen dieser Station

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# ESTG — 1997-10-31
# ESTG — 1997-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
- **Titel:** Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 2590
- **Inkrafttreten:** 1997-11-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a und b, und Artikel 11); 1998-01-01 (Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a und b, und Artikel 11); 1997-01-01 (Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe c)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/72#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz führt verschiedene Änderungen an Steuergesetzen durch, insbesondere an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuergesetzen, sowie an der Finanzausgleichsgesetzgebung.
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 3314
- **Inkrafttreten:** 1998-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=94
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Kosmetik-Verordnung, insbesondere durch Anpassungen von Terminen, Streichungen und Ergänzungen von Bestimmungen sowie Änderungen in den Anlagen.
## Betroffene Stellen
- § 3 Nr. 66: Die Nummer 66 von § 3 wird aufgehoben.
- § 5 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a verbietet die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
- § 34 Abs. 1: Neue Fassung von § 34 Abs. 1 regelt ermäßigte Steuersätze für außerordentliche Einkünfte abhängig vom Erzielungsdatum und Höhe.
- § 34b Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung von § 34b Abs. 3 Nr. 1 regelt Steuersatz für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen.
- § 34c Abs. 4 Satz 1: Neue Fassung von § 34c Abs. 4 Satz 1 regelt die Bemessung der Einkommensteuer für ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen.
- § 39b Abs. 3 Satz 10: Neue Fassung von § 39b Abs. 3 Satz 10 regelt die Einbeziehung von steuerpflichtigen Entschädigungen.
- § 50c Abs. 11: Neuer Absatz 11 regelt die Anwendung von Anrechnungsvorschriften bei Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
- § 52 Abs. 2h: Neuer Absatz 2h regelt die Anwendung von § 3 Nr. 66 für Erhöhungen des Betriebsvermögens.
- § 52 Abs. 6a: Neuer Absatz 6a regelt die Auflösung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
- § 52 Abs. 24a: Neuer Absatz 24a regelt die Anwendung von § 34 Abs. 1 für verschiedene Veranlagungszeiträume.
- § 52 Abs. 28b: Neuer Absatz 28b regelt die Anwendung von § 39b Abs. 3 Satz 10 für steuerpflichtige Entschädigungen.
- Anlage 1: Neue Tabelle für die Mindestnettobeträge des arbeitsentgeltbezogenen Grundfreibetrags
## Wortlaut

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- **1996-12-27** · BGBl. 1996 I S. 2049 — Jahressteuergesetz (JStG) 1997
- **1997-04-29** · BGBl. 1997 I S. 821 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
- **1997-10-31** · BGBl. 1997 I S. 2590 — Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
- **1997-12-30** · BGBl. 1997 I S. 3314 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- § 3 Nr. 66: Die Nummer 66 von § 3 wird aufgehoben.
- § 5 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a verbietet die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
- § 34 Abs. 1: Neue Fassung von § 34 Abs. 1 regelt ermäßigte Steuersätze für außerordentliche Einkünfte abhängig vom Erzielungsdatum und Höhe.
- § 34b Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung von § 34b Abs. 3 Nr. 1 regelt Steuersatz für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen.
- § 34c Abs. 4 Satz 1: Neue Fassung von § 34c Abs. 4 Satz 1 regelt die Bemessung der Einkommensteuer für ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen.
- § 39b Abs. 3 Satz 10: Neue Fassung von § 39b Abs. 3 Satz 10 regelt die Einbeziehung von steuerpflichtigen Entschädigungen.
- § 50c Abs. 11: Neuer Absatz 11 regelt die Anwendung von Anrechnungsvorschriften bei Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
- § 52 Abs. 2h: Neuer Absatz 2h regelt die Anwendung von § 3 Nr. 66 für Erhöhungen des Betriebsvermögens.
- § 52 Abs. 6a: Neuer Absatz 6a regelt die Auflösung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
- § 52 Abs. 24a: Neuer Absatz 24a regelt die Anwendung von § 34 Abs. 1 für verschiedene Veranlagungszeiträume.
- § 52 Abs. 28b: Neuer Absatz 28b regelt die Anwendung von § 39b Abs. 3 Satz 10 für steuerpflichtige Entschädigungen.
- Anlage 1: Neue Tabelle für die Mindestnettobeträge des arbeitsentgeltbezogenen Grundfreibetrags

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# KOSMETIKV_2014 — 1997-10-13
# KOSMETIKV_2014 — 1997-12-30
- **Titel:** Neufassung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 2410
- **Inkrafttreten:** 1997-10-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/67#page=22
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Kosmetik-Verordnung fest, die ab dem 20. Juni 1997 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
- **Titel:** Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 3314
- **Inkrafttreten:** 1998-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=94
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Kosmetik-Verordnung, insbesondere durch Anpassungen von Terminen, Streichungen und Ergänzungen von Bestimmungen sowie Änderungen in den Anlagen.
## Betroffene Stellen
- Anlage 8 (zu § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1): Neue Anlage mit Hinweissymbol auf bestimmte Angaben
- Anlage 9 (zu § 5a Abs. 5): Neue Anlage mit Verfahren zur Erteilung einer Registriernummer für einen Bestandteil eines kosmetischen Mittels
- § 3b: Einführung von Vorschriften für UV-Filter
- § 4: Vorschriften für Angaben zum Schutz der Gesundheit
- § 5: Vorschriften für die Kennzeichnung kosmetischer Mittel
- § 5a: Vorschriften für die Kennzeichnung der Bestandteile
- § 5b: Vorschriften für die Bereithaltung von Unterlagen
- § 5c: Vorschriften für die Gute Herstellungspraxis und Sachkenntnis
- § 5d: Vorschriften für Mitteilungs- und Berichtspflichten
- § 5e: Vorschriften für Untersuchungsverfahren
- Teil A, Lfd. Nr. 155 bis 161: Neue Vorschriften für Farbstoffe in kosmetischen Mitteln
- Teil B, Lfd. Nr. 1 bis 29: Neue Vorschriften für Konservierungsstoffe in kosmetischen Mitteln
- Anlage 6, Lfd. Nr. 1 bis 32: Neue Vorschriften für obligatorische Angaben auf der Etikettierung
- Teil A, Lfd. Nr. 1 bis 11: Neue Vorschriften für Ultraviolett-Filter in kosmetischen Mitteln
- Teil B, Lfd. Nr. 1 bis 32: Neue Vorschriften für zusätzliche Ultraviolett-Filter in kosmetischen Mitteln
- § 1: Neue Vorschriften zur Verwendung von Stoffen bei kosmetischen Mitteln
- § 2: Neue Vorschriften zur Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln
- § 3: Neue Vorschriften zur Verwendung von Farbstoffen in kosmetischen Mitteln
- § 3a: Neue Vorschriften zur Verwendung von Konservierungsstoffen in kosmetischen Mitteln
- § 6a: Neue Übergangsvorschriften für kosmetische Mittel
- § 3b Abs. 5: Das Datum '31. Dezember 1997' wird durch '31. Dezember 1998' ersetzt.
- § 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Frist für Herstellung und Einführung von kosmetischen Mitteln bis zum 30. Juni 1998 und für den Vertrieb bis zum 30. Juni 1999 verlängert.
- §§ 7, 8, 9: Die §§ 7, 8 und 9 werden gestrichen; § 10 wird zu § 7 umnummeriert.
- Anlage 1 Teil A Nummer 415: Die Nummer 415 wird gestrichen.
- Anlage 1 Teil A: Neue Nummer 420 'Rohe und raffinierte Steinkohlenteere' wird angefügt.
- Anlage 1 Teil B Nummer 1: Die Nummer 1 wird gestrichen.
- Anlage 2 Teil C Nummer 1: Die Nummer 1 wird gestrichen.
- Anlage 6 Teil A: Neue Nummer 53 'Benzethoniumchlorid 0,1 %' wird angefügt, mit der Bemerkung 'Nur in Mitteln, die ausgespült werden'.
- Anlage 6 Teil B Nummern 16, 21, 29: Das Datum '31. 12. 1997' wird durch '31. 12. 1998' ersetzt.
- Anlage 7 Teil A: Neue Nummer 12 '4-Methoxy-zimtsäure-2-ethyl-hexylester 10%' wird angefügt.
- Anlage 7 Teil B Nummer 13: Die Nummer 13 wird gestrichen.
## Wortlaut

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- **1996-12-31** · BGBl. 1996 I S. 2186 — Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **1997-06-19** · BGBl. 1997 I S. 1356 — Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **1997-10-13** · BGBl. 1997 I S. 2410 — Neufassung der Kosmetik-Verordnung
- **1997-12-30** · BGBl. 1997 I S. 3314 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- Anlage 8 (zu § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1): Neue Anlage mit Hinweissymbol auf bestimmte Angaben
- Anlage 9 (zu § 5a Abs. 5): Neue Anlage mit Verfahren zur Erteilung einer Registriernummer für einen Bestandteil eines kosmetischen Mittels
- § 3b: Einführung von Vorschriften für UV-Filter
- § 4: Vorschriften für Angaben zum Schutz der Gesundheit
- § 5: Vorschriften für die Kennzeichnung kosmetischer Mittel
- § 5a: Vorschriften für die Kennzeichnung der Bestandteile
- § 5b: Vorschriften für die Bereithaltung von Unterlagen
- § 5c: Vorschriften für die Gute Herstellungspraxis und Sachkenntnis
- § 5d: Vorschriften für Mitteilungs- und Berichtspflichten
- § 5e: Vorschriften für Untersuchungsverfahren
- Teil A, Lfd. Nr. 155 bis 161: Neue Vorschriften für Farbstoffe in kosmetischen Mitteln
- Teil B, Lfd. Nr. 1 bis 29: Neue Vorschriften für Konservierungsstoffe in kosmetischen Mitteln
- Anlage 6, Lfd. Nr. 1 bis 32: Neue Vorschriften für obligatorische Angaben auf der Etikettierung
- Teil A, Lfd. Nr. 1 bis 11: Neue Vorschriften für Ultraviolett-Filter in kosmetischen Mitteln
- Teil B, Lfd. Nr. 1 bis 32: Neue Vorschriften für zusätzliche Ultraviolett-Filter in kosmetischen Mitteln
- § 1: Neue Vorschriften zur Verwendung von Stoffen bei kosmetischen Mitteln
- § 2: Neue Vorschriften zur Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln
- § 3: Neue Vorschriften zur Verwendung von Farbstoffen in kosmetischen Mitteln
- § 3a: Neue Vorschriften zur Verwendung von Konservierungsstoffen in kosmetischen Mitteln
- § 6a: Neue Übergangsvorschriften für kosmetische Mittel
- § 3b Abs. 5: Das Datum '31. Dezember 1997' wird durch '31. Dezember 1998' ersetzt.
- § 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Frist für Herstellung und Einführung von kosmetischen Mitteln bis zum 30. Juni 1998 und für den Vertrieb bis zum 30. Juni 1999 verlängert.
- §§ 7, 8, 9: Die §§ 7, 8 und 9 werden gestrichen; § 10 wird zu § 7 umnummeriert.
- Anlage 1 Teil A Nummer 415: Die Nummer 415 wird gestrichen.
- Anlage 1 Teil A: Neue Nummer 420 'Rohe und raffinierte Steinkohlenteere' wird angefügt.
- Anlage 1 Teil B Nummer 1: Die Nummer 1 wird gestrichen.
- Anlage 2 Teil C Nummer 1: Die Nummer 1 wird gestrichen.
- Anlage 6 Teil A: Neue Nummer 53 'Benzethoniumchlorid 0,1 %' wird angefügt, mit der Bemerkung 'Nur in Mitteln, die ausgespült werden'.
- Anlage 6 Teil B Nummern 16, 21, 29: Das Datum '31. 12. 1997' wird durch '31. 12. 1998' ersetzt.
- Anlage 7 Teil A: Neue Nummer 12 '4-Methoxy-zimtsäure-2-ethyl-hexylester 10%' wird angefügt.
- Anlage 7 Teil B Nummer 13: Die Nummer 13 wird gestrichen.

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# § 3b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-13 — Neufassung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2410
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 3b: Einführung von Vorschriften für UV-Filter
§ 3b Abs. 5: Das Datum '31. Dezember 1997' wird durch '31. Dezember 1998' ersetzt.

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# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-13 — Neufassung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2410
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 6a: Neue Übergangsvorschriften für kosmetische Mittel
§ 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Frist für Herstellung und Einführung von kosmetischen Mitteln bis zum 30. Juni 1998 und für den Vertrieb bis zum 30. Juni 1999 verlängert.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-03-27 — Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 5334
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 7: Neue Fassung von § 7, die die Prüfung der Vollständigkeit und den Verfahrensablauf erweitert.
§§ 7, 8, 9: Die §§ 7, 8 und 9 werden gestrichen; § 10 wird zu § 7 umnummeriert.

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# KÄLBERHALTUNGSVERORDNUNG — 1997-12-30
- **Titel:** Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 3314
- **Inkrafttreten:** 1998-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=94
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Kosmetik-Verordnung, insbesondere durch Anpassungen von Terminen, Streichungen und Ergänzungen von Bestimmungen sowie Änderungen in den Anlagen.
## Betroffene Stellen
- Bezeichnung und Kurzbezeichnung: Neue Bezeichnung: 'Verordnung zum Schutz von Kälbern bei der Haltung (Kälberhaltungsverordnung)'
- § 1 Abs. 1: Streichung der Worte 'in Ställen'
- § 2 Nr. 7: Neue Formulierung: 'Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.'
- § 3: Neue Formulierung: 'Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen dürfen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden zufügen.'
- § 4 bis 6: Neue Formulierungen für die Anforderungen an die Haltung von Kälbern in verschiedenen Altersgruppen.
- § 6a: Einführung neuer Vorschriften für die Platzbedarf bei Gruppenhaltung.
- § 9: Änderungen in den Anforderungen an die Überprüfung des Befindens der Kälber und den Hämoglobinwert.
- § 12: Änderungen in den Strafvorschriften.
- § 13: Einführung einer Übergangsregelung.
- § 14 Satz 2: Streichung der Nummern 1 und 2.
- § 2 Nr. 2: Änderung der Mindestanforderungen für die Haltung von Kälbern
- § 2 Nr. 4 Satz 1 und 3: Änderung der Anforderungen an die Haltung von Kälbern im Alter von über acht Wochen
- § 4: Änderung der Anforderungen für die Haltung von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Anforderungen für die Haltung von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen
- § 6 Abs. 2: Änderung der Anforderungen für die Haltung von Kälbern im Alter von über acht Wochen
- § 6a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2: Einführung von Platzbedarfsanforderungen für die Gruppenhaltung von Kälbern
- § 7: Änderung der Anforderungen an die Beleuchtung in Kälberställen
- § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die Fütterung und Pflege von Kälbern
- § 9 Abs. 3 Satz 6 und 7: Änderung der Anforderungen an die Fütterung und Pflege von Kälbern
- § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3: Änderung der Anforderungen an die Überwachung und Wartung der Anlagen
- § 10 Abs. 2: Änderung der Anforderungen an die Überprüfung von Anbindevorrichtungen
- § 11: Änderung der Anforderungen an die Aufzeichnungen
- § 12 Nr. 1 Buchstabe b: Änderung der Ordnungswidrigkeiten
- § 13: Einführung einer Übergangsregelung
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1997-12-30** · BGBl. 1997 I S. 3314 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

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@@ -0,0 +1,26 @@
# Stellen dieser Station
- Bezeichnung und Kurzbezeichnung: Neue Bezeichnung: 'Verordnung zum Schutz von Kälbern bei der Haltung (Kälberhaltungsverordnung)'
- § 1 Abs. 1: Streichung der Worte 'in Ställen'
- § 2 Nr. 7: Neue Formulierung: 'Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.'
- § 3: Neue Formulierung: 'Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen dürfen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden zufügen.'
- § 4 bis 6: Neue Formulierungen für die Anforderungen an die Haltung von Kälbern in verschiedenen Altersgruppen.
- § 6a: Einführung neuer Vorschriften für die Platzbedarf bei Gruppenhaltung.
- § 9: Änderungen in den Anforderungen an die Überprüfung des Befindens der Kälber und den Hämoglobinwert.
- § 12: Änderungen in den Strafvorschriften.
- § 13: Einführung einer Übergangsregelung.
- § 14 Satz 2: Streichung der Nummern 1 und 2.
- § 2 Nr. 2: Änderung der Mindestanforderungen für die Haltung von Kälbern
- § 2 Nr. 4 Satz 1 und 3: Änderung der Anforderungen an die Haltung von Kälbern im Alter von über acht Wochen
- § 4: Änderung der Anforderungen für die Haltung von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Anforderungen für die Haltung von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen
- § 6 Abs. 2: Änderung der Anforderungen für die Haltung von Kälbern im Alter von über acht Wochen
- § 6a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2: Einführung von Platzbedarfsanforderungen für die Gruppenhaltung von Kälbern
- § 7: Änderung der Anforderungen an die Beleuchtung in Kälberställen
- § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die Fütterung und Pflege von Kälbern
- § 9 Abs. 3 Satz 6 und 7: Änderung der Anforderungen an die Fütterung und Pflege von Kälbern
- § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3: Änderung der Anforderungen an die Überwachung und Wartung der Anlagen
- § 10 Abs. 2: Änderung der Anforderungen an die Überprüfung von Anbindevorrichtungen
- § 11: Änderung der Anforderungen an die Aufzeichnungen
- § 12 Nr. 1 Buchstabe b: Änderung der Ordnungswidrigkeiten
- § 13: Einführung einer Übergangsregelung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 1 Abs. 1: Streichung der Worte 'in Ställen'

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3: Änderung der Anforderungen an die Überwachung und Wartung der Anlagen
§ 10 Abs. 2: Änderung der Anforderungen an die Überprüfung von Anbindevorrichtungen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 11: Änderung der Anforderungen an die Aufzeichnungen

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 12: Änderungen in den Strafvorschriften.
§ 12 Nr. 1 Buchstabe b: Änderung der Ordnungswidrigkeiten

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 13: Einführung einer Übergangsregelung.
§ 13: Einführung einer Übergangsregelung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 14 Satz 2: Streichung der Nummern 1 und 2.

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 2 Nr. 7: Neue Formulierung: 'Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.'
§ 2 Nr. 2: Änderung der Mindestanforderungen für die Haltung von Kälbern
§ 2 Nr. 4 Satz 1 und 3: Änderung der Anforderungen an die Haltung von Kälbern im Alter von über acht Wochen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 3: Neue Formulierung: 'Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen dürfen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden zufügen.'

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 4 bis 6: Neue Formulierungen für die Anforderungen an die Haltung von Kälbern in verschiedenen Altersgruppen.
§ 4: Änderung der Anforderungen für die Haltung von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 5 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Anforderungen für die Haltung von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 6 Abs. 2: Änderung der Anforderungen für die Haltung von Kälbern im Alter von über acht Wochen

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# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 6a: Einführung neuer Vorschriften für die Platzbedarf bei Gruppenhaltung.
§ 6a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2: Einführung von Platzbedarfsanforderungen für die Gruppenhaltung von Kälbern

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 7: Änderung der Anforderungen an die Beleuchtung in Kälberställen

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 9: Änderungen in den Anforderungen an die Überprüfung des Befindens der Kälber und den Hämoglobinwert.
§ 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die Fütterung und Pflege von Kälbern
§ 9 Abs. 3 Satz 6 und 7: Änderung der Anforderungen an die Fütterung und Pflege von Kälbern

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# PERSONENZULASSUNGSVERORDNUNG — 1997-12-30
- **Titel:** Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 3314
- **Inkrafttreten:** 1998-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=94
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Kosmetik-Verordnung, insbesondere durch Anpassungen von Terminen, Streichungen und Ergänzungen von Bestimmungen sowie Änderungen in den Anlagen.
## Betroffene Stellen
- § 14: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Telekommunikation
- § 15: Neue Vorschriften für Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach der Verordnung
- § 16: Neue Vorschriften für die Überleitung bestehender Personenzulassungen
- § 17: Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung
- Anlage 1: Neue Anforderungen an die Ausbildung, berufliche Bildung und praktische Berufserfahrung
- Anlage 2: Neue Gebühren für Amtshandlungen nach der Verordnung
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1997-12-30** · BGBl. 1997 I S. 3314 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- § 14: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Telekommunikation
- § 15: Neue Vorschriften für Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach der Verordnung
- § 16: Neue Vorschriften für die Überleitung bestehender Personenzulassungen
- § 17: Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung
- Anlage 1: Neue Anforderungen an die Ausbildung, berufliche Bildung und praktische Berufserfahrung
- Anlage 2: Neue Gebühren für Amtshandlungen nach der Verordnung

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 14: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Telekommunikation

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 15: Neue Vorschriften für Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach der Verordnung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 16: Neue Vorschriften für die Überleitung bestehender Personenzulassungen

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 17: Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung

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# SGB-III — 1997-12-30
- **Titel:** Verordnung über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld sowie die pauschalierten Nettoarbeitsentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 1998 (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1998)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 3349
- **Titel:** Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 3314
- **Inkrafttreten:** 1998-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=129
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Leistungsentgelte für verschiedene Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe und Altersübergangsgeld für das Jahr 1998 fest.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=94
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Kosmetik-Verordnung, insbesondere durch Anpassungen von Terminen, Streichungen und Ergänzungen von Bestimmungen sowie Änderungen in den Anlagen.
## Betroffene Stellen
- § 136: Neue Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld für das Jahr 1998
- § 179: Neue pauschalierte Nettoarbeitsentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 1998
- § 136: Änderung der Leistungsentgelte für Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe und Altersübergangsgeld
- § 179: Änderung der pauschalierten Nettoentgelte für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes
## Wortlaut

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- **1997-12-19** · BGBl. 1997 I S. 2970 — Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG)
- **1997-12-22** · BGBl. 1997 I S. 2998 — Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999)
- **1997-12-30** · BGBl. 1997 I S. 3349 — Verordnung über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld sowie die pauschalierten Nettoarbeitsentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 1998 (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1998)
- **1997-12-30** · BGBl. 1997 I S. 3314 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- § 136: Neue Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld für das Jahr 1998
- § 179: Neue pauschalierte Nettoarbeitsentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 1998
- § 136: Änderung der Leistungsentgelte für Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe und Altersübergangsgeld
- § 179: Änderung der pauschalierten Nettoentgelte für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes

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# § 136
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Verordnung über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld sowie die pauschalierten Nettoarbeitsentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 1998 (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1998)
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3349
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 136: Neue Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe und das Altersübergangsgeld für das Jahr 1998
§ 136: Änderung der Leistungsentgelte für Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe und Altersübergangsgeld

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# § 179
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-30 — Verordnung über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld sowie die pauschalierten Nettoarbeitsentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 1998 (SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1998)
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3349
> Station: 1997-12-30 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 3314
§ 179: Neue pauschalierte Nettoarbeitsentgelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das Jahr 1998
§ 179: Änderung der pauschalierten Nettoentgelte für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Winterausfallgeldes

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1997 I S. 3314
- **Titel:** Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 3314
- **Verkündung:** 1997-12-30
- **Inkrafttreten:** 1998-01-01
- **Ausfertigung:** 1997-12-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=94
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** KOSMETIKV_2014, ESTG, 8GB-III-LEISTUNGSENTGELTVERORDNUNG-1998, PERSONENZULASSUNGSVERORDNUNG, SGB-III, KÄLBERHALTUNGSVERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung ändert die Kosmetik-Verordnung, insbesondere durch Anpassungen von Terminen, Streichungen und Ergänzungen von Bestimmungen sowie Änderungen in den Anlagen.