BGBl. 2004 I S. 718 · Änderung · Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)

Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
Inkrafttreten: 2004-07-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 5); 2006-07-01 (Artikel 5)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2004-05-12

BGBl-Id: bgbl1-2004-21-1
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LawGit Spiegel
2004-05-12 12:00:00 +00:00
parent 7de887c1a7
commit a44a8d4507
230 changed files with 2001 additions and 477 deletions

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# GESETZ-ÜBER-DIE-ENTSCHÄDIGUNG-VON-SACHVERSTÄNDIGEN — 2004-05-12
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 718
- **Inkrafttreten:** 2004-07-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 5); 2006-07-01 (Artikel 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/21#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Kostenrecht und tritt größtenteils am 1. Juli 2004 in Kraft, wobei Artikel 5 erst am 1. Juli 2006 wirksam wird.
## Betroffene Stellen
- § 22: Neue Vorschriften zur Entschädigung für die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen
- § 24: Übergangsvorschrift zur Berechnung der Vergütung und Entschädigung nach bisherigem Recht
- § 25: Übergangsvorschrift für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2004-05-12** · BGBl. 2004 I S. 718 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)

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# Stellen dieser Station
- § 22: Neue Vorschriften zur Entschädigung für die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen
- § 24: Übergangsvorschrift zur Berechnung der Vergütung und Entschädigung nach bisherigem Recht
- § 25: Übergangsvorschrift für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 22: Neue Vorschriften zur Entschädigung für die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 24: Übergangsvorschrift zur Berechnung der Vergütung und Entschädigung nach bisherigem Recht

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 25: Übergangsvorschrift für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004

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# GESETZ-ÜBER-DIE-VERGÜTUNG-VON-SACHVERSTÄNDIGEN-DOLMETSCHERN — 2004-05-12
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 718
- **Inkrafttreten:** 2004-07-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 5); 2006-07-01 (Artikel 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/21#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Kostenrecht und tritt größtenteils am 1. Juli 2004 in Kraft, wobei Artikel 5 erst am 1. Juli 2006 wirksam wird.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **2004-05-12** · BGBl. 2004 I S. 718 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)

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# Stellen dieser Station

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# GKG_2004 — 2002-08-27
# GKG_2004 — 2004-05-12
- **Titel:** Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 3344
- **Inkrafttreten:** 2002-08-28 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/60#page=24
- **Kurz:** Das Gesetz führt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ein, die es ermöglicht, die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung aufzuschieben, wenn bei der Verurteilung nicht mit Sicherheit feststellbar ist, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es ändert dazu mehrere Gesetze, darunter das StGB, StPO, BZRG, GKG und BRAG.
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 718
- **Inkrafttreten:** 2004-07-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 5); 2006-07-01 (Artikel 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/21#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Kostenrecht und tritt größtenteils am 1. Juli 2004 in Kraft, wobei Artikel 5 erst am 1. Juli 2006 wirksam wird.
## Betroffene Stellen
- Anlage 1, Nummer 6110 Buchstabe c: Neufassung des Gebührentatbestands
- § 63 Abs. 3 Satz 2: Frist für die Beschwerde bei späterer Festsetzung des Streitwerts
- § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6: Anwendung von Vorschriften für die Beschwerde
- § 69: Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
- § 70: Rechnungsgebühren für Rechnungsbeamte
- § 71: Übergangsvorschriften für Kosten in anhängigen Rechtsstreitigkeiten
- § 72: Übergangsvorschriften für das Inkrafttreten des Gesetzes
- § 31 GKG: Bestimmungen zur Gebührerhebung bei mehreren Betroffenen wegen derselben Handlung
- Vorbemerkung 4.2: Neue Vorbemerkung zur Anwendung der Gebührenregelungen für Einziehung und verwandte Maßnahmen
- Vorbemerkung 4.4: Neue Vorbemerkung zur Gebührerhebung im Kostenfestsetzungsverfahren
- Vorbemerkung 5.1: Neue Vorbemerkung zur Anwendung der Klagevorschriften im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Vorbemerkung 5.2: Neue Vorbemerkung zur Anwendung der Gebührenregelungen für einstweilige Anordnungen und Vorläufigen Rechtsschutzverfahren
- § 46 Abs. 1: Anwendung bei Beendigung mehrerer Folgesachen in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
- § 313a Abs. 1 Satz 2: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des Verfahrens durch ein Urteil ohne schriftliche Begründung
- § 91a: Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
- § 629a Abs. 2: Geltungsbereich für Rechtsbeschwerden in Folgesachen
- § 661 Abs. 2: Geltungsbereich für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen
- § 128 Abs. 2: Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung
- § 319 Abs. 6: Verfahren nach dem Aktiengesetz
- § 327e Abs. 2: Verfahren nach dem Aktiengesetz
- § 16 Abs. 3: Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz
- § 50 Abs. 3 bis 5: Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- § 34: Ermäßigungen der Gebühren bei bestimmten Verfahrensabläufen
- § 161 Abs. 2 VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Erledigungserklärungen
- § 123 VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen
- § 80, 80a VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Beschwerden gegen Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung
- § 138 FGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Erledigungen in bestimmten Fällen
- § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG: Ermäßigungen der Gebühren bei Zurücknahmen vor bestimmten Terminen
- § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Erledigungserklärungen ohne Entscheidung über die Kosten
- § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG: Bestimmung zur Unberührtbleibendheit der Vorschrift
- § 34 GKG, Anlage 2: Änderungen an den Gebührentatbeständen und -höhen
- Vorbemerkung 9 (1) und (2): Regelungen zur Erhebung von Auslagen bei beschwerdeführten und mehreren Rechtssachen
- Nummer 1 (1) bis (3): Regelungen zur Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten
- Nummer 9000 bis 9018: Regelungen zur Erhebung von Auslagen für verschiedene Verfahren
- § 37: Neufassung des § 37 zur Zurückverweisung
- § 38: Neufassung des § 38 zur Verzögerung des Rechtsstreits
- § 39: Neufassung des § 39 zum Grundsatz der Wertberechnung
- § 40: Neufassung des § 40 zur Zeitpunkt der Wertberechnung
- § 41: Neufassung des § 41 zu Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen
- § 42: Neufassung des § 42 zu wiederkehrenden Leistungen
- § 43: Neufassung des § 43 zu Nebenforderungen
- § 44: Neufassung des § 44 zur Stufenklage
- § 45: Neufassung des § 45 zur Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitigen Rechtsmitteln, Aufrechnung
- § 46: Neufassung des § 46 zu Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen
- § 47: Neufassung des § 47 zum Rechtsmittelverfahren
- § 48: Neufassung des § 48 zu bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen
- § 49: Neufassung des § 49 zum Versorgungsausgleich
- § 50: Neufassung des § 50 zum Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- § 51: Neufassung des § 51 zu Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes
- § 52: Neufassung des § 52 zu Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
- § 53: Neufassung des § 53, der die Bestimmungen zum Einstweiligen Rechtsschutz und Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes enthält.
- § 54: Neufassung des § 54, der die Gebühren für die Zwangsversteigerung von Grundstücken regelt.
- § 55: Neufassung des § 55, der die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens regelt.
- § 56: Neufassung des § 56, der die Gebühren für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten regelt.
- § 57: Neufassung des § 57, der die Gebühr für die Zwangsliquidation einer Bahneinheit regelt.
- § 58: Neufassung des § 58, der die Gebühren für das Insolvenzverfahren regelt.
- § 59: Neufassung des § 59, der die Gebühren für das Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung regelt.
- § 60: Neufassung des § 60, der die Gebühren für gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz regelt.
- § 61: Neufassung des § 61, der die Angabe des Werts regelt.
- § 62: Neufassung des § 62, der die Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels regelt.
- § 63: Neufassung des § 63, der die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren regelt.
- § 64: Neufassung des § 64, der die Schätzung des Werts regelt.
- § 65: Neufassung des § 65, der die Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz regelt.
- § 66: Neufassung des § 66, der die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde regelt.
- § 67: Neufassung des § 67, der die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung regelt.
- § 68: Neufassung des § 68, der die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts regelt.
- Vorbemerkung 7.2 Abs. 1: Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
- Vorbemerkung 7.2 Abs. 2: Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
- Nummer 7210: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme des Antrags, gerichtlichen Vergleich, angenommenes Anerkenntnis oder Erledigungserklärungen beendet wird, es sei denn, dass bereits ein Beschluss vorausgegangen ist.
- Nummer 7130: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, Anerkenntnisurteil, gerichtlichen Vergleich, angenommenes Anerkenntnis oder Erledigungserklärungen beendet wird, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist.
- Nummer 7220: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Beschwerde beendet wird.
- Nummer 8210: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Klage, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Erledigungserklärungen beendet wird, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist.
- Nummer 8230: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder Erledigungserklärungen beendet wird, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist.
- Nummer 8220: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Erledigungserklärungen beendet wird, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist.
- § 15 Abs. 1: Neue Regelung für Vorschuss im Zwangsversteigerungsverfahren
- § 15 Abs. 2: Neue Regelung für Vorschuss im Zwangsverwaltungsverfahren
- § 16 Abs. 1: Neue Regelung für Vorschuss bei Privatklage, Nebenklage und Wiederaufnahme
- § 16 Abs. 2: Neue Regelung für Vorschuss bei Nebenklage und Wiederaufnahme
- § 17 Abs. 1: Neue Regelung für Vorschuss bei Auslagen
- § 17 Abs. 2: Neue Regelung für Vorschuss bei Herstellung und Überlassung von Dokumenten
- § 17 Abs. 3: Neue Regelung für Vorschuss bei Handlungen von Amts wegen
- § 17 Abs. 4: Neue Regelung für Ausnahmen bei Vorschusspflicht
- § 18: Neue Regelung für Fortdauer der Vorschusspflicht
- § 19: Neue Regelung für Kostenansatz
- § 20: Neue Regelung für Nachforderung
- § 21: Neue Regelung für Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
- § 22: Neue Regelung für Kostenhaftung in Streitverfahren
- § 23: Neue Regelung für Kostenhaftung in Insolvenzverfahren
- § 24: Neue Regelung für Kostenhaftung bei öffentlicher Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
- § 25: Neue Regelung für Kostenhaftung im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
- § 26: Neue Regelung für Kostenhaftung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
- § 27: Neue Regelung für Kostenhaftung in Bußgeldsachen
- § 28: Neue Regelung für Kostenhaftung bei bestimmten sonstigen Auslagen
- § 29: Neue Regelung für weitere Fälle der Kostenhaftung
- § 30: Neue Regelung für Erlöschen der Zahlungspflicht
- § 31: Neue Regelung für mehrere Kostenschuldner
- § 32: Neue Regelung für Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
- § 33: Neue Regelung für Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
- § 34: Neue Regelung für Wertgebühren
- § 35: Neue Regelung für einmalige Erhebung der Gebühren
- § 36: Neue Regelung für Gebühren bei Teilen des Streitgegenstands
- Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 1: Bestätigung, dass § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG unberührt bleiben.
- Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 2: Regelung für Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren, insbesondere bei Aufhebung des früheren Urteils.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 1: Bemessung der Gerichtsgebühren in Strafsachen nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 2: Regelung für die Berechnung der Gebühr bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe und Geldstrafe.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 3: Bemessung der Gebühr bei Verurteilung zu Verwarnung mit Strafvorbehalt.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 4: Einzelnige Gebührerhebung für Maßregeln der Besserung und Sicherung und Geldbußen.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 5: Bemessung der Gebühr bei Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 6: Gebührerhebung bei mehreren Angeschuldigten in einer Strafsache.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 7: Bemessung der Gebühr bei Rechtsmitteln auf einzelne Taten.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 8: Besonderes Verfahren bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung.
- Teil 3, Abschnitt 1, Erster Rechtszug: Festlegung der Gebühren für verschiedene Strafen.
- Teil 3, Abschnitt 2, Berufung: Festlegung der Gebühren für Berufungsverfahren.
- Teil 3, Abschnitt 3, Revision: Festlegung der Gebühren für Revisionsverfahren.
- Teil 3, Abschnitt 4, Wiederaufnahmeverfahren: Festlegung der Gebühren für Wiederaufnahmeverfahren.
- Teil 3, Hauptabschnitt 2, Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags: Festlegung der Gebühren für Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeigen und Zurücknahme des Strafantrags.
- Teil 3, Hauptabschnitt 3, Privatklage: Festlegung der Gebühren für Privatklagen.
- Teil 3, Hauptabschnitt 4, Einziehung und verwandte Maßnahmen: Festlegung der Gebühren für Einziehung und verwandte Maßnahmen.
- Teil 3, Hauptabschnitt 5, Nebenklage: Festlegung der Gebühren für Nebenklagen.
- Teil 3, Hauptabschnitt 6, Sonstige Beschwerden: Festlegung der Gebühren für sonstige Beschwerden.
- Teil 3, Hauptabschnitt 7, Entschädigungsverfahren: Festlegung der Gebühren für Entschädigungsverfahren.
- Teil 3, Hauptabschnitt 8, Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz: Festlegung der Gebühren für gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz.
- Teil 4, Vorbemerkung 4, Abs. 1: Bestätigung, dass § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, unberührt bleibt.
- Teil 4, Vorbemerkung 4, Abs. 2: Regelung für Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
- Teil 4, Vorbemerkung 4.1, Abs. 1: Bemessung der Gerichtsgebühren in Bußgeldsachen nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße.
- Teil 4, Vorbemerkung 4.1, Abs. 2: Gebührerhebung bei mehreren Betroffenen in Bußgeldsachen.
- § 1220: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist
- § 1221: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
- § 1222: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält
- § 1223: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 1230: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist
- § 1231: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
- § 1232: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält
- § 1240: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision, soweit der Antrag abgelehnt wird
- § 1241: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision, soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
- § 1242: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
- § 1243: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
- § 1250: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist
- § 1251: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
- § 1252: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält
- § 1253: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
- § 1254: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Rechtsbeschwerde, soweit die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
- § 1255: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist
- § 1256: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Rechtsbeschwerde, soweit die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
- § 1310: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist
- § 1311: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
- § 1320: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist
- § 1321: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
- § 1322: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält
- § 148a Abs. 3 Satz 1: Erhöhung der Gebühr von 72 Euro auf 200 Euro
- § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a: Ersetzen von 'Abschriften' durch 'Ablichtungen'
- § 152 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzen von 'und' durch ';'
- § 152 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3
- § 152 Abs. 2: Einfügung von Nummer 4
- § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Erhöhung der Gebühr von 15 Euro auf 20 Euro
- § 153 Abs. 4: Erhöhung der Gebühr von 0,27 Euro auf 0,30 Euro
- § 154: Einfügung von § 154a
- § 155: Neufassung der Überschrift und Einfügung von 'und die auf diese entfallenden Zinsen'
- § 156 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'die Verzinsungspflicht (§ 154a),'
- § 157 Abs. 1: Einfügung von zusätzlichen Sätzen
- § 162: Einfügung eines zusätzlichen Satzes
- § 163: Einfügung von § 163
## Wortlaut

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- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1495 — Erste Verordnung zur Anpassung von Bezeichnungen nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
- **2002-07-31** · BGBl. 2002 I S. 2850 — Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz OLGVertrÄndG)
- **2002-08-27** · BGBl. 2002 I S. 3344 — Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
- **2004-05-12** · BGBl. 2004 I S. 718 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)

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@@ -1,3 +1,163 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage 1, Nummer 6110 Buchstabe c: Neufassung des Gebührentatbestands
- § 63 Abs. 3 Satz 2: Frist für die Beschwerde bei späterer Festsetzung des Streitwerts
- § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6: Anwendung von Vorschriften für die Beschwerde
- § 69: Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
- § 70: Rechnungsgebühren für Rechnungsbeamte
- § 71: Übergangsvorschriften für Kosten in anhängigen Rechtsstreitigkeiten
- § 72: Übergangsvorschriften für das Inkrafttreten des Gesetzes
- § 31 GKG: Bestimmungen zur Gebührerhebung bei mehreren Betroffenen wegen derselben Handlung
- Vorbemerkung 4.2: Neue Vorbemerkung zur Anwendung der Gebührenregelungen für Einziehung und verwandte Maßnahmen
- Vorbemerkung 4.4: Neue Vorbemerkung zur Gebührerhebung im Kostenfestsetzungsverfahren
- Vorbemerkung 5.1: Neue Vorbemerkung zur Anwendung der Klagevorschriften im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Vorbemerkung 5.2: Neue Vorbemerkung zur Anwendung der Gebührenregelungen für einstweilige Anordnungen und Vorläufigen Rechtsschutzverfahren
- § 46 Abs. 1: Anwendung bei Beendigung mehrerer Folgesachen in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
- § 313a Abs. 1 Satz 2: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des Verfahrens durch ein Urteil ohne schriftliche Begründung
- § 91a: Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
- § 629a Abs. 2: Geltungsbereich für Rechtsbeschwerden in Folgesachen
- § 661 Abs. 2: Geltungsbereich für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen
- § 128 Abs. 2: Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung
- § 319 Abs. 6: Verfahren nach dem Aktiengesetz
- § 327e Abs. 2: Verfahren nach dem Aktiengesetz
- § 16 Abs. 3: Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz
- § 50 Abs. 3 bis 5: Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- § 34: Ermäßigungen der Gebühren bei bestimmten Verfahrensabläufen
- § 161 Abs. 2 VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Erledigungserklärungen
- § 123 VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen
- § 80, 80a VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Beschwerden gegen Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung
- § 138 FGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Erledigungen in bestimmten Fällen
- § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG: Ermäßigungen der Gebühren bei Zurücknahmen vor bestimmten Terminen
- § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Erledigungserklärungen ohne Entscheidung über die Kosten
- § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG: Bestimmung zur Unberührtbleibendheit der Vorschrift
- § 34 GKG, Anlage 2: Änderungen an den Gebührentatbeständen und -höhen
- Vorbemerkung 9 (1) und (2): Regelungen zur Erhebung von Auslagen bei beschwerdeführten und mehreren Rechtssachen
- Nummer 1 (1) bis (3): Regelungen zur Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten
- Nummer 9000 bis 9018: Regelungen zur Erhebung von Auslagen für verschiedene Verfahren
- § 37: Neufassung des § 37 zur Zurückverweisung
- § 38: Neufassung des § 38 zur Verzögerung des Rechtsstreits
- § 39: Neufassung des § 39 zum Grundsatz der Wertberechnung
- § 40: Neufassung des § 40 zur Zeitpunkt der Wertberechnung
- § 41: Neufassung des § 41 zu Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen
- § 42: Neufassung des § 42 zu wiederkehrenden Leistungen
- § 43: Neufassung des § 43 zu Nebenforderungen
- § 44: Neufassung des § 44 zur Stufenklage
- § 45: Neufassung des § 45 zur Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitigen Rechtsmitteln, Aufrechnung
- § 46: Neufassung des § 46 zu Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen
- § 47: Neufassung des § 47 zum Rechtsmittelverfahren
- § 48: Neufassung des § 48 zu bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen
- § 49: Neufassung des § 49 zum Versorgungsausgleich
- § 50: Neufassung des § 50 zum Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- § 51: Neufassung des § 51 zu Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes
- § 52: Neufassung des § 52 zu Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
- § 53: Neufassung des § 53, der die Bestimmungen zum Einstweiligen Rechtsschutz und Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes enthält.
- § 54: Neufassung des § 54, der die Gebühren für die Zwangsversteigerung von Grundstücken regelt.
- § 55: Neufassung des § 55, der die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens regelt.
- § 56: Neufassung des § 56, der die Gebühren für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten regelt.
- § 57: Neufassung des § 57, der die Gebühr für die Zwangsliquidation einer Bahneinheit regelt.
- § 58: Neufassung des § 58, der die Gebühren für das Insolvenzverfahren regelt.
- § 59: Neufassung des § 59, der die Gebühren für das Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung regelt.
- § 60: Neufassung des § 60, der die Gebühren für gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz regelt.
- § 61: Neufassung des § 61, der die Angabe des Werts regelt.
- § 62: Neufassung des § 62, der die Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels regelt.
- § 63: Neufassung des § 63, der die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren regelt.
- § 64: Neufassung des § 64, der die Schätzung des Werts regelt.
- § 65: Neufassung des § 65, der die Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz regelt.
- § 66: Neufassung des § 66, der die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde regelt.
- § 67: Neufassung des § 67, der die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung regelt.
- § 68: Neufassung des § 68, der die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts regelt.
- Vorbemerkung 7.2 Abs. 1: Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
- Vorbemerkung 7.2 Abs. 2: Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
- Nummer 7210: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme des Antrags, gerichtlichen Vergleich, angenommenes Anerkenntnis oder Erledigungserklärungen beendet wird, es sei denn, dass bereits ein Beschluss vorausgegangen ist.
- Nummer 7130: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, Anerkenntnisurteil, gerichtlichen Vergleich, angenommenes Anerkenntnis oder Erledigungserklärungen beendet wird, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist.
- Nummer 7220: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Beschwerde beendet wird.
- Nummer 8210: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Klage, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Erledigungserklärungen beendet wird, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist.
- Nummer 8230: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder Erledigungserklärungen beendet wird, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist.
- Nummer 8220: Die Gebühr ermäßigt sich, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Erledigungserklärungen beendet wird, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist.
- § 15 Abs. 1: Neue Regelung für Vorschuss im Zwangsversteigerungsverfahren
- § 15 Abs. 2: Neue Regelung für Vorschuss im Zwangsverwaltungsverfahren
- § 16 Abs. 1: Neue Regelung für Vorschuss bei Privatklage, Nebenklage und Wiederaufnahme
- § 16 Abs. 2: Neue Regelung für Vorschuss bei Nebenklage und Wiederaufnahme
- § 17 Abs. 1: Neue Regelung für Vorschuss bei Auslagen
- § 17 Abs. 2: Neue Regelung für Vorschuss bei Herstellung und Überlassung von Dokumenten
- § 17 Abs. 3: Neue Regelung für Vorschuss bei Handlungen von Amts wegen
- § 17 Abs. 4: Neue Regelung für Ausnahmen bei Vorschusspflicht
- § 18: Neue Regelung für Fortdauer der Vorschusspflicht
- § 19: Neue Regelung für Kostenansatz
- § 20: Neue Regelung für Nachforderung
- § 21: Neue Regelung für Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
- § 22: Neue Regelung für Kostenhaftung in Streitverfahren
- § 23: Neue Regelung für Kostenhaftung in Insolvenzverfahren
- § 24: Neue Regelung für Kostenhaftung bei öffentlicher Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
- § 25: Neue Regelung für Kostenhaftung im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
- § 26: Neue Regelung für Kostenhaftung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
- § 27: Neue Regelung für Kostenhaftung in Bußgeldsachen
- § 28: Neue Regelung für Kostenhaftung bei bestimmten sonstigen Auslagen
- § 29: Neue Regelung für weitere Fälle der Kostenhaftung
- § 30: Neue Regelung für Erlöschen der Zahlungspflicht
- § 31: Neue Regelung für mehrere Kostenschuldner
- § 32: Neue Regelung für Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
- § 33: Neue Regelung für Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
- § 34: Neue Regelung für Wertgebühren
- § 35: Neue Regelung für einmalige Erhebung der Gebühren
- § 36: Neue Regelung für Gebühren bei Teilen des Streitgegenstands
- Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 1: Bestätigung, dass § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG unberührt bleiben.
- Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 2: Regelung für Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren, insbesondere bei Aufhebung des früheren Urteils.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 1: Bemessung der Gerichtsgebühren in Strafsachen nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 2: Regelung für die Berechnung der Gebühr bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe und Geldstrafe.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 3: Bemessung der Gebühr bei Verurteilung zu Verwarnung mit Strafvorbehalt.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 4: Einzelnige Gebührerhebung für Maßregeln der Besserung und Sicherung und Geldbußen.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 5: Bemessung der Gebühr bei Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 6: Gebührerhebung bei mehreren Angeschuldigten in einer Strafsache.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 7: Bemessung der Gebühr bei Rechtsmitteln auf einzelne Taten.
- Teil 3, Vorbemerkung 3.1, Abs. 8: Besonderes Verfahren bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung.
- Teil 3, Abschnitt 1, Erster Rechtszug: Festlegung der Gebühren für verschiedene Strafen.
- Teil 3, Abschnitt 2, Berufung: Festlegung der Gebühren für Berufungsverfahren.
- Teil 3, Abschnitt 3, Revision: Festlegung der Gebühren für Revisionsverfahren.
- Teil 3, Abschnitt 4, Wiederaufnahmeverfahren: Festlegung der Gebühren für Wiederaufnahmeverfahren.
- Teil 3, Hauptabschnitt 2, Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags: Festlegung der Gebühren für Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeigen und Zurücknahme des Strafantrags.
- Teil 3, Hauptabschnitt 3, Privatklage: Festlegung der Gebühren für Privatklagen.
- Teil 3, Hauptabschnitt 4, Einziehung und verwandte Maßnahmen: Festlegung der Gebühren für Einziehung und verwandte Maßnahmen.
- Teil 3, Hauptabschnitt 5, Nebenklage: Festlegung der Gebühren für Nebenklagen.
- Teil 3, Hauptabschnitt 6, Sonstige Beschwerden: Festlegung der Gebühren für sonstige Beschwerden.
- Teil 3, Hauptabschnitt 7, Entschädigungsverfahren: Festlegung der Gebühren für Entschädigungsverfahren.
- Teil 3, Hauptabschnitt 8, Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz: Festlegung der Gebühren für gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz.
- Teil 4, Vorbemerkung 4, Abs. 1: Bestätigung, dass § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, unberührt bleibt.
- Teil 4, Vorbemerkung 4, Abs. 2: Regelung für Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
- Teil 4, Vorbemerkung 4.1, Abs. 1: Bemessung der Gerichtsgebühren in Bußgeldsachen nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße.
- Teil 4, Vorbemerkung 4.1, Abs. 2: Gebührerhebung bei mehreren Betroffenen in Bußgeldsachen.
- § 1220: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist
- § 1221: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
- § 1222: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält
- § 1223: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid
- § 1230: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist
- § 1231: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
- § 1232: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält
- § 1240: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision, soweit der Antrag abgelehnt wird
- § 1241: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision, soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
- § 1242: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
- § 1243: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
- § 1250: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist
- § 1251: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
- § 1252: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält
- § 1253: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
- § 1254: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Rechtsbeschwerde, soweit die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
- § 1255: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist
- § 1256: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Rechtsbeschwerde, soweit die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
- § 1310: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist
- § 1311: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
- § 1320: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist
- § 1321: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO
- § 1322: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält
- § 148a Abs. 3 Satz 1: Erhöhung der Gebühr von 72 Euro auf 200 Euro
- § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a: Ersetzen von 'Abschriften' durch 'Ablichtungen'
- § 152 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzen von 'und' durch ';'
- § 152 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3
- § 152 Abs. 2: Einfügung von Nummer 4
- § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Erhöhung der Gebühr von 15 Euro auf 20 Euro
- § 153 Abs. 4: Erhöhung der Gebühr von 0,27 Euro auf 0,30 Euro
- § 154: Einfügung von § 154a
- § 155: Neufassung der Überschrift und Einfügung von 'und die auf diese entfallenden Zinsen'
- § 156 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'die Verzinsungspflicht (§ 154a),'
- § 157 Abs. 1: Einfügung von zusätzlichen Sätzen
- § 162: Einfügung eines zusätzlichen Satzes
- § 163: Einfügung von § 163

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# § 1220
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1220: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist

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gkg_2004/§1221.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1221
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1221: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO

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gkg_2004/§1222.md Normal file
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# § 1222
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1222: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält

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# § 1223
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1223: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid

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gkg_2004/§123.md Normal file
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# § 123
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 123 VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen

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gkg_2004/§1230.md Normal file
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# § 1230
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1230: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist

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# § 1231
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1231: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO

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# § 1232
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1232: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält

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# § 1240
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1240: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision, soweit der Antrag abgelehnt wird

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# § 1241
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1241: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision, soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

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# § 1242
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1242: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

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# § 1243
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1243: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

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# § 1250
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1250: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist

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# § 1251
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1251: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO

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gkg_2004/§1252.md Normal file
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# § 1252
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1252: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält

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gkg_2004/§1253.md Normal file
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# § 1253
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1253: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist

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gkg_2004/§1254.md Normal file
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# § 1254
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1254: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Rechtsbeschwerde, soweit die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

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gkg_2004/§1255.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1255
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1255: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist

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gkg_2004/§1256.md Normal file
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# § 1256
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1256: Ermäßigung der Gebühr bei Verfahren über die Rechtsbeschwerde, soweit die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

7
gkg_2004/§128.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 128
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 128 Abs. 2: Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung

7
gkg_2004/§1310.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1310
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1310: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist

7
gkg_2004/§1311.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1311
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1311: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO

7
gkg_2004/§1320.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1320
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1320: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist

7
gkg_2004/§1321.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1321
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1321: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO

7
gkg_2004/§1322.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1322
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 1322: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält

7
gkg_2004/§138.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 138
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 138 FGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Erledigungen in bestimmten Fällen

7
gkg_2004/§148a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 148a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 148a Abs. 3 Satz 1: Erhöhung der Gebühr von 72 Euro auf 200 Euro

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 15: Neufassung des gesamten § 15
§ 15 Abs. 1: Neue Regelung für Vorschuss im Zwangsversteigerungsverfahren
§ 15 Abs. 2: Neue Regelung für Vorschuss im Zwangsverwaltungsverfahren

13
gkg_2004/§152.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 152
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a: Ersetzen von 'Abschriften' durch 'Ablichtungen'
§ 152 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzen von 'und' durch ';'
§ 152 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3
§ 152 Abs. 2: Einfügung von Nummer 4

11
gkg_2004/§153.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 153
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG: Ermäßigungen der Gebühren bei Zurücknahmen vor bestimmten Terminen
§ 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Erhöhung der Gebühr von 15 Euro auf 20 Euro
§ 153 Abs. 4: Erhöhung der Gebühr von 0,27 Euro auf 0,30 Euro

7
gkg_2004/§154.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 154
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 154: Einfügung von § 154a

7
gkg_2004/§155.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 155
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 155: Neufassung der Überschrift und Einfügung von 'und die auf diese entfallenden Zinsen'

7
gkg_2004/§156.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 156
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 156 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'die Verzinsungspflicht (§ 154a),'

7
gkg_2004/§157.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 157
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 157 Abs. 1: Einfügung von zusätzlichen Sätzen

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-06-21 — Gesetz über die Prozeßkostenhilfe
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 677
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 16 Abs. 5: Neuer Absatz 5 für Ansprüche auf Erhöhung des Mietzinses für Wohnraum
§ 16 Abs. 3: Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz
§ 16 Abs. 1: Neue Regelung für Vorschuss bei Privatklage, Nebenklage und Wiederaufnahme
§ 16 Abs. 2: Neue Regelung für Vorschuss bei Nebenklage und Wiederaufnahme

9
gkg_2004/§161.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 161
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 161 Abs. 2 VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Erledigungserklärungen
§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Erledigungserklärungen ohne Entscheidung über die Kosten

7
gkg_2004/§162.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 162
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 162: Einfügung eines zusätzlichen Satzes

7
gkg_2004/§163.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 163
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 163: Einfügung von § 163

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@@ -1,9 +1,13 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-08-22 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2144
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 17 Abs. 3: Einfügung der Wörter 'sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden,'
§ 17 Abs. 1: Neue Regelung für Vorschuss bei Auslagen
§ 17 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes, der die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit regelt
§ 17 Abs. 2: Neue Regelung für Vorschuss bei Herstellung und Überlassung von Dokumenten
§ 17 Abs. 3: Neue Regelung für Vorschuss bei Handlungen von Amts wegen
§ 17 Abs. 4: Neue Regelung für Ausnahmen bei Vorschusspflicht

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-12-18 — Neufassung des Gerichtskostengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 3047
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 18: Neufassung der Vorschriften über die Wertberechnung bei Stufenklagen
§ 18: Neue Regelung r Fortdauer der Vorschusspflicht

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 19: Neufassung des gesamten § 19
§ 19: Neue Regelung für Kostenansatz

7
gkg_2004/§191a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 191a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG: Bestimmung zur Unberührtbleibendheit der Vorschrift

7
gkg_2004/§197a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 197a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO: Ermäßigungen der Gebühren bei Erledigungserklärungen ohne Entscheidung über die Kosten

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-12-22 — Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3822
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 20 Überschrift: Einfügung von 'auch in Verbindung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,'
§ 20 Abs. 3: Einfügung von 'oder § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes'
§ 20 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'auch in Verbindung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,'
§ 20 Abs. 4 Satz 2: Einfügung von 'im Falle des § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder des § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes'
§ 20: Neue Regelung für Nachforderung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-12-18 — Neufassung des Gerichtskostengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 3047
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 21: Neufassung der Vorschriften über die Wertberechnung bei Teilen des Streitgegenstandes
§ 21: Neue Regelung für Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-12-18 — Neufassung des Gerichtskostengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 3047
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 22: Neufassung der Vorschriften über die Wertberechnung bei Nebenforderungen
§ 22: Neue Regelung für Kostenhaftung in Streitverfahren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-07-18 — Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1542
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 23 Abs. 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Anfügen von „§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
§ 23: Neue Regelung für Kostenhaftung in Insolvenzverfahren

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-21 — Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2189
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 24 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 24 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 24 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
§ 24: Neue Regelung für Kostenhaftung bei öffentlicher Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 25: Einfügung eines neuen Absatzes 1, Neufassung der Absätze 1 bis 4
§ 25: Neue Regelung für Kostenhaftung im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

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gkg_2004/§26.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 26: Neue Regelung für Kostenhaftung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

7
gkg_2004/§27.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 27: Neue Regelung für Kostenhaftung in Bußgeldsachen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 28: Streichung des § 28
§ 28: Neue Regelung für Kostenhaftung bei bestimmten sonstigen Auslagen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 29 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 29: Neue Regelung für weitere Fälle der Kostenhaftung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-08-06 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 861
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 30 Abs. 2: Neue Vorschrift zur Anwendung von § 29 Abs. 3
§ 30: Neue Regelung für Erlöschen der Zahlungspflicht

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 31: Änderung der Angabe §§ 28 bis 30 in §§ 29 und 30
§ 31 GKG: Bestimmungen zur Gebührerhebung bei mehreren Betroffenen wegen derselben Handlung
§ 31: Neue Regelung für mehrere Kostenschuldner

7
gkg_2004/§313a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 313a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 313a Abs. 1 Satz 2: Ermäßigung der Gebühr bei Beendigung des Verfahrens durch ein Urteil ohne schriftliche Begründung

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gkg_2004/§319.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 319
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 319 Abs. 6: Verfahren nach dem Aktiengesetz

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 32: Neufassung des gesamten § 32
§ 32: Neue Regelung für Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

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gkg_2004/§327e.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 327e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 327e Abs. 2: Verfahren nach dem Aktiengesetz

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-08-21 — Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2189
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 33: Neufassung des Paragraphen 33
§ 33: Neue Regelung für Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-07-12 — Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1510
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 34 Abs. 1 Satz 3: Das Wort „Oberbundesanwalt“ wird durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
§ 34: Ermäßigungen der Gebühren bei bestimmten Verfahrensabläufen
§ 34 GKG, Anlage 2: Änderungen an den Gebührentatbeständen und -höhen
§ 34: Neue Regelung für Wertgebühren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-08-31 — Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2489
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§§ 35, 39 Satz 1, §§ 52, 61, 65 Abs. 6 und § 73 Abs. 3: Das Wort „seerechtlichen“ wird durch „schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.
§ 35: Neue Regelung für einmalige Erhebung der Gebühren

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-18Insolvenzordnung (InsO)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2957
> Station: 2004-05-12Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 36: Abschnitt 36 wird aufgehoben
§ 36: Neue Regelung für Gebühren bei Teilen des Streitgegenstands

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-18Insolvenzordnung (InsO)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2957
> Station: 2004-05-12Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 37: Neue Formulierung für § 37 mit zwei Absätzen
§ 37: Neufassung des § 37 zur Zurückverweisung

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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-18Insolvenzordnung (InsO)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2957
> Station: 2004-05-12Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 38: Neue Formulierung für § 38 mit zwei Absätzen
§ 38: Neufassung des § 38 zur Verzögerung des Rechtsstreits

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-08-31 — Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2489
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
Überschrift zu § 39: Das Wort „Seerechtliches“ wird durch „Schiffahrtsrechtliches“ ersetzt.
§ 39: Neufassung des § 39 zum Grundsatz der Wertberechnung

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 40 Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
§ 40: Neufassung des § 40 zur Zeitpunkt der Wertberechnung

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-08-22 — Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 1243
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 41 Überschrift: Neue Überschrift für Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen
§ 41 Abs. 1: Neue Fassung für die Gebühr in Verfahren nach §§ 627, 627b Abs. 1 und § 641 d der Zivilprozeßordnung
§ 41: Neufassung des § 41 zu Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 42 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
§ 42: Neufassung des § 42 zu wiederkehrenden Leistungen

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-08-22 — Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 1243
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 43 Abs. 1: Eingefügte Zahl 41a vor der Zahl 42
§ 43 Abs. 2: Eingefügte Worte 'oder § 641 d' nach den Worten 'nach § 627'
§ 43: Neufassung des § 43 zu Nebenforderungen

7
gkg_2004/§44.md Normal file
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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 44: Neufassung des § 44 zur Stufenklage

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-12-18 — Neufassung des Gerichtskostengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 3047
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 45: Regelung für das Verfahren auf erhobene Privatklage
§ 45: Neufassung des § 45 zur Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitigen Rechtsmitteln, Aufrechnung

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-12-18 — Neufassung des Gerichtskostengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 3047
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 46: Regelung für die Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens
§ 46 Abs. 1: Anwendung bei Beendigung mehrerer Folgesachen in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
§ 46: Neufassung des § 46 zu Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen

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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-12-18 — Neufassung des Gerichtskostengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 3047
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 47: Regelung für die Vollstreckung in das Vermögen
§ 47: Neufassung des § 47 zum Rechtsmittelverfahren

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 48: Änderung der Angabe §§ 42, 43 und 47 in §§ 40a, 42, 43 und 47
§ 48: Neufassung des § 48 zu bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen

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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-08-22 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2144
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 49 Satz 1: Einfügung des Wortes 'Sozial-' nach 'Verwaltungs-'
§ 49: Neufassung des § 49 zum Versorgungsausgleich

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-10-31 — Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2710
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 50 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen des Punktes durch einen Strichpunkt und Hinzufügen von 'bezüglich der Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens.'
§ 50 Abs. 3 bis 5: Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 50: Neufassung des § 50 zum Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-18Insolvenzordnung (InsO)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2957
> Station: 2004-05-12Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 51: Abschnitt 51 wird aufgehoben
§ 51: Neufassung des § 51 zu Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-08-31 — Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2489
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§§ 35, 39 Satz 1, §§ 52, 61, 65 Abs. 6 und § 73 Abs. 3: Das Wort „seerechtlichen“ wird durch „schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.
§ 52: Neufassung des § 52 zu Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 53 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 53: Neufassung des § 53, der die Bestimmungen zum Einstweiligen Rechtsschutz und Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes enthält.

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-11 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 977
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 54 Nr. 1: Hinter dem Wort 'gerichtliche' werden die Worte 'oder staatsanwaltschaftliche' eingefügt.
§ 54: Neufassung des § 54, der die Gebühren für die Zwangsversteigerung von Grundstücken regelt.

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-11 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 977
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 55: Neue Fassung des § 55, die die Auslagenschuldner in besonderen Fällen regelt.
§ 55: Neufassung des § 55, der die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens regelt.

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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 56: Neufassung des § 56 mit neuen Absätzen und Anpassungen
§ 56: Neufassung des § 56, der die Gebühren für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten regelt.

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-11 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 977
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 57 Satz 1: Neue Fassung des § 57 Satz 1, die die Erloschensregelung für Kostenverpflichtungen durch aufgehobene oder abgeänderte Entscheidungen regelt.
§ 57: Neufassung des § 57, der die Gebühr für die Zwangsliquidation einer Bahneinheit regelt.

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 58 Abs. 2 Satz 2: Eingefügte Worte 'oder ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden'
§ 58: Neufassung des § 58, der die Gebühren für das Insolvenzverfahren regelt.

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-06-29 — Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1325
> Station: 2004-05-12 — Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 718
§ 59: Neufassung des § 59 mit neuen Absätzen und Anpassungen
§ 59: Neufassung des § 59, der die Gebühren für das Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung regelt.

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