BGBl. 1994 I S. 3930 · Neubekanntmachung · Neufassung der Geflügelpest-Verordnung

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3930
Inkrafttreten: 1994-12-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 1994-12-30

BGBl-Id: bgbl1-1994-93-6
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# GEFLPESTSCHV — 1994-12-30
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3925
- **Titel:** Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3930
- **Inkrafttreten:** 1994-12-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/93#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Geflügelpest-Verordnung, insbesondere bezüglich der Definition von Geflügel und der Vorschriften zur Bekämpfung von Geflügelpest und Newcastle-Krankheit.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/93#page=10
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Geflügelpest-Verordnung fest, die ab dem 31. Dezember 1994 gilt. Sie berücksichtigt verschiedene Änderungen und ergänzt die Vorschriften zum Schutz vor Geflügelpest und Newcastle-Krankheit.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des § 1 mit Definition von Geflügel und Vorliegen von Ausbruch oder Verdacht
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit Vorgaben für Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit
- § 5 Abs. 3: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'
- Überschrift des III. Abschnitts: Ersetzen des Wortes 'Hausgeflügel' durch 'Geflügel'
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 mit Vorgaben für Impfung von Hühnern und Truthühnern
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'Hühner' durch 'Tiere'
- § 7 Abs. 1 Satz 4: Streichung des Satzes 4
- § 7 Abs. 2: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'
- § 7 Abs. 3: Ersetzen des Wortes 'Hühner' durch 'Hühner oder Truthühner'
- § 7 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Vorgaben für den Verbringung von Hühnern und Truthühnern
- § 8: Ersetzen des Wortes 'Hausgeflügelbeständen' durch 'Geflügelbeständen'
- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 mit zusätzlichen Vorgaben für den Bestand
- § 9 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2 mit Genehmigungsvorgaben
- § 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 mit zusätzlichen Vorgaben für den Bestand
- § 11 Abs. 2: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'
- § 11 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3 mit Vorgaben für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe
- § 13: Neufassung des § 13 mit Vorgaben für Tötung und Beseitigung bei Ausbruch oder Verdacht
- § 14 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'sind die Räumlichkeiten' durch 'hat der Besitzer die Räumlichkeiten'
- §§ 15 bis 17: Neufassung der §§ 15 bis 17 mit Vorgaben für Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und Nachforschungen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1985-08-07** · BGBl. 1985 I S. 1624 — Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
- **1994-12-30** · BGBl. 1994 I S. 3922 — Erste Verordnung zur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
- **1994-12-30** · BGBl. 1994 I S. 3925 — Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
- **1994-12-30** · BGBl. 1994 I S. 3930 — Neufassung der Geflügelpest-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des § 1 mit Definition von Geflügel und Vorliegen von Ausbruch oder Verdacht
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit Vorgaben für Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit
- § 5 Abs. 3: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'
- Überschrift des III. Abschnitts: Ersetzen des Wortes 'Hausgeflügel' durch 'Geflügel'
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 mit Vorgaben für Impfung von Hühnern und Truthühnern
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'Hühner' durch 'Tiere'
- § 7 Abs. 1 Satz 4: Streichung des Satzes 4
- § 7 Abs. 2: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'
- § 7 Abs. 3: Ersetzen des Wortes 'Hühner' durch 'Hühner oder Truthühner'
- § 7 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Vorgaben für den Verbringung von Hühnern und Truthühnern
- § 8: Ersetzen des Wortes 'Hausgeflügelbeständen' durch 'Geflügelbeständen'
- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 mit zusätzlichen Vorgaben für den Bestand
- § 9 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2 mit Genehmigungsvorgaben
- § 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 mit zusätzlichen Vorgaben für den Bestand
- § 11 Abs. 2: Ersetzen des Wortes 'zulassen' durch 'genehmigen'
- § 11 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3 mit Vorgaben für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe
- § 13: Neufassung des § 13 mit Vorgaben für Tötung und Beseitigung bei Ausbruch oder Verdacht
- § 14 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'sind die Räumlichkeiten' durch 'hat der Besitzer die Räumlichkeiten'
- §§ 15 bis 17: Neufassung der §§ 15 bis 17 mit Vorgaben für Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und Nachforschungen

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# BGBl. 1994 I S. 3930
- **Titel:** Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3930
- **Verkündung:** 1994-12-30
- **Inkrafttreten:** 1994-12-31
- **Ausfertigung:** 1994-12-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/93#page=10
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GEFLPESTSCHV
## Kurz
Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Geflügelpest-Verordnung fest, die ab dem 31. Dezember 1994 gilt. Sie berücksichtigt verschiedene Änderungen und ergänzt die Vorschriften zum Schutz vor Geflügelpest und Newcastle-Krankheit.