BBFESTV_2018 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# BBFESTV_2018
**Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch](§1.md)
- [§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch](§2.md)
- [§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)
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bbfestv_2018/§1.md Normal file
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# § 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für das Jahr 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt
4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3,2 Prozentpunkte für Berlin,
3,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
3,8 Prozentpunkte für Hessen,
5,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
5,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,
4,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
4,8 Prozentpunkte für das Saarland,
4,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
3,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
4,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
5,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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# § 2
# § 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-20 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Beitragssatzanpassung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2587
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt
§ 2 Satz 1: Die Wörter „für das Jahr 2019 festgelegt und“ werden eingefügt.
9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
7,9 Prozentpunkte für Berlin,
5,3 Prozentpunkte für Brandenburg,
7,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
5,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
8,3 Prozentpunkte für Hessen,
4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
7,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,
6,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
9,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
13,1 Prozentpunkte für das Saarland,
5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
9,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
7,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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# § 3
# § 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-20 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Beitragssatzanpassung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2587
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017
§ 3 Abs. 3: Der Absatz wird neu formuliert mit den Beteiligungsprozenten für das Jahr 2019.
52,6 Prozent für Baden-Württemberg,
49,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
46,0 Prozent für Berlin,
43,6 Prozent für Brandenburg,
48,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
48,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
47,1 Prozent für Hessen,
44,6 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
48,1 Prozent für Niedersachsen,
46,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
57,8 Prozent für Rheinland-Pfalz,
52,7 Prozent für das Saarland,
44,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
44,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
48,7 Prozent für Schleswig-Holstein und
47,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018
52,9 Prozent für Baden-Württemberg,
50,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
46,6 Prozent für Berlin,
44,2 Prozent für Brandenburg,
48,9 Prozent für die Hansestadt Bremen,
48,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
47,6 Prozent für Hessen,
45,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
49,3 Prozent für Niedersachsen,
46,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
58,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,
53,4 Prozent für das Saarland,
45,6 Prozent für den Freistaat Sachsen,
45,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,
49,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
47,7 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
48,3 Prozent für Baden-Württemberg,
45,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
42,0 Prozent für Berlin,
39,6 Prozent für Brandenburg,
44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
43,0 Prozent für Hessen,
41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
44,7 Prozent für Niedersachsen,
42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
48,8 Prozent für das Saarland,
41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen,
41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und
43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.

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bbfestv_2018/§4.md Normal file
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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.