BGBl. 2000 I S. 572 · Verordnung · Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)

Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
Inkrafttreten: 2000-05-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt); 2000-08-01 (Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9, § 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2000-04-26

BGBl-Id: bgbl1-2000-18-3
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2000-04-26 12:00:00 +00:00
parent 6be5a00d5a
commit a16e7f128b
30 changed files with 294 additions and 16 deletions

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# BINSCHVERMÄNDV — 2000-04-26
- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 572
- **Inkrafttreten:** 2000-05-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt); 2000-08-01 (Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9, § 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/18#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen und ändert bestehende Vorschriften. Sie tritt teilweise am 1. Mai 2000 und teilweise am 1. August 2000 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2000-04-26** · BGBl. 2000 I S. 572 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)

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# Stellen dieser Station

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# KLFZKV-BINSCH — 1995-06-10
# KLFZKV-BINSCH — 2000-04-26
- **Titel:** Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung)
- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 769
- **Inkrafttreten:** 1995-06-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/28#page=25
- **Kurz:** Die Verordnung regelt das Fahren mit Wassermotorrädern auf Binnenschiffahrtsstraßen, einschließlich der Freigabe bestimmter Wasserflächen, der Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Tragpflicht von Schwimmmitteln. Sie tritt am 15. Juni 1995 in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 572
- **Inkrafttreten:** 2000-05-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt); 2000-08-01 (Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9, § 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/18#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen und ändert bestehende Vorschriften. Sie tritt teilweise am 1. Mai 2000 und teilweise am 1. August 2000 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 4: Hinzufügen von Absatz 5
- § 11 Nr. 1 Buchstabe a: Eingliedern von 'oder Abs. 5'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Bugseiten' durch 'Bug- oder Heckseiten' und von 'Heck' durch 'Spiegelheck'
- § 2 Abs. 3 Satz 4: Neuer Satz: 'Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.'
- § 4 Abs. 2 Nr. 4: Ersetzung des Punktes durch ein Komma
- § 4 Abs. 2 Nr. 5: Neue Nummer: '5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).'
- § 6 Nr. 1: Einfügung von 'oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises' nach 'Kennzeichen'
- § 9 Abs. 3: Neuer Absatz: '(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.'
- § 11 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Buchstabe: 'd) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,'
- § 11 Nr. 2 Buchstabe f: Ersetzung von 'oder' durch ein Komma am Ende
- § 11 Nr. 2 Buchstabe g: Ersetzung des Punktes durch 'oder' am Ende
- § 11 Nr. 2 Buchstabe h: Neuer Buchstabe: 'h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.'
## Wortlaut

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- **1995-02-25** · BGBl. 1995 I S. 226 — Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KIFzKV-BinSch)
- **1995-06-10** · BGBl. 1995 I S. 769 — Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung)
- **2000-04-26** · BGBl. 2000 I S. 572 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 4: Hinzufügen von Absatz 5
- § 11 Nr. 1 Buchstabe a: Eingliedern von 'oder Abs. 5'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Bugseiten' durch 'Bug- oder Heckseiten' und von 'Heck' durch 'Spiegelheck'
- § 2 Abs. 3 Satz 4: Neuer Satz: 'Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.'
- § 4 Abs. 2 Nr. 4: Ersetzung des Punktes durch ein Komma
- § 4 Abs. 2 Nr. 5: Neue Nummer: '5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).'
- § 6 Nr. 1: Einfügung von 'oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises' nach 'Kennzeichen'
- § 9 Abs. 3: Neuer Absatz: '(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.'
- § 11 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Buchstabe: 'd) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,'
- § 11 Nr. 2 Buchstabe f: Ersetzung von 'oder' durch ein Komma am Ende
- § 11 Nr. 2 Buchstabe g: Ersetzung des Punktes durch 'oder' am Ende
- § 11 Nr. 2 Buchstabe h: Neuer Buchstabe: 'h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.'

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-06-10 — Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 769
> Station: 2000-04-26 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
§ 11 Nr. 1 Buchstabe a: Eingliedern von 'oder Abs. 5'
§ 11 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Buchstabe: 'd) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,'
§ 11 Nr. 2 Buchstabe f: Ersetzung von 'oder' durch ein Komma am Ende
§ 11 Nr. 2 Buchstabe g: Ersetzung des Punktes durch 'oder' am Ende
§ 11 Nr. 2 Buchstabe h: Neuer Buchstabe: 'h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-06-10 — Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 769
> Station: 2000-04-26 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
§ 2 Abs. 4: Hinzufügen von Absatz 5
§ 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Bugseiten' durch 'Bug- oder Heckseiten' und von 'Heck' durch 'Spiegelheck'
§ 2 Abs. 3 Satz 4: Neuer Satz: 'Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.'

9
klfzkv-binsch/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-04-26 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
§ 4 Abs. 2 Nr. 4: Ersetzung des Punktes durch ein Komma
§ 4 Abs. 2 Nr. 5: Neue Nummer: '5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).'

7
klfzkv-binsch/§6.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-04-26 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
§ 6 Nr. 1: Einfügung von 'oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises' nach 'Kennzeichen'

7
klfzkv-binsch/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-04-26 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
§ 9 Abs. 3: Neuer Absatz: '(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.'

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@@ -0,0 +1,18 @@
# KOSTENVERORDNUNG-DER-WASSER-UND-SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG-DES — 2000-04-26
- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 572
- **Inkrafttreten:** 2000-05-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt); 2000-08-01 (Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9, § 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/18#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen und ändert bestehende Vorschriften. Sie tritt teilweise am 1. Mai 2000 und teilweise am 1. August 2000 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- Abschnitt III Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1): Neufassung des Eintrags für die Gebühr für die Eintragung einer Änderung
- Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses: Neufassung des Abschnitts für Gebühren im Bereich Wassersport- und Sportbootverkehr
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2000-04-26** · BGBl. 2000 I S. 572 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)

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@@ -0,0 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- Abschnitt III Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1): Neufassung des Eintrags für die Gebühr für die Eintragung einer Änderung
- Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses: Neufassung des Abschnitts für Gebühren im Bereich Wassersport- und Sportbootverkehr

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-04-26 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
Abschnitt III Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1): Neufassung des Eintrags für die Gebühr für die Eintragung einer Änderung

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@@ -0,0 +1,25 @@
# SPORTBOOTVERMBINN2000 — 2000-04-26
- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 572
- **Inkrafttreten:** 2000-05-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt); 2000-08-01 (Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9, § 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/18#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen und ändert bestehende Vorschriften. Sie tritt teilweise am 1. Mai 2000 und teilweise am 1. August 2000 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 9 Abs. 1: Neue Regelung für die Anerkennung von Charterscheinen anstelle von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen
- § 9 Abs. 2: Neue Regelung für das Verbot der Ausstellung von Charterscheinen durch Unternehmen, die nicht zuverlässig sind
- § 9 Abs. 3: Neue Regelung für die Bedingungen, unter denen Charterscheine ausgestellt werden dürfen
- § 9 Abs. 4: Neue Regelung für die Verantwortlichkeit des Unternehmens und dessen örtlich Bevollmächtigten
- § 9 Abs. 5: Neue Regelung für die Pflichten des Sportbootführers, die im Charterschein eingetragenen Beschränkungen zu beachten
- § 9 Abs. 6: Neue Regelung für das Außerkrafttreten der Absätze 1 bis 5 und der Anlagen 4 bis 7 am 30. April 2004
- § 10: Neue Regelung für die Pflichten des Mieters und des Sportbootführers
- § 11: Neue Regelung für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Sportbootvermietung
- § 12: Neue Übergangsregelung für nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 1996 ausgestellte Bootszeugnisse
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2000-04-26** · BGBl. 2000 I S. 572 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)

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@@ -0,0 +1,11 @@
# Stellen dieser Station
- § 9 Abs. 1: Neue Regelung für die Anerkennung von Charterscheinen anstelle von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen
- § 9 Abs. 2: Neue Regelung für das Verbot der Ausstellung von Charterscheinen durch Unternehmen, die nicht zuverlässig sind
- § 9 Abs. 3: Neue Regelung für die Bedingungen, unter denen Charterscheine ausgestellt werden dürfen
- § 9 Abs. 4: Neue Regelung für die Verantwortlichkeit des Unternehmens und dessen örtlich Bevollmächtigten
- § 9 Abs. 5: Neue Regelung für die Pflichten des Sportbootführers, die im Charterschein eingetragenen Beschränkungen zu beachten
- § 9 Abs. 6: Neue Regelung für das Außerkrafttreten der Absätze 1 bis 5 und der Anlagen 4 bis 7 am 30. April 2004
- § 10: Neue Regelung für die Pflichten des Mieters und des Sportbootführers
- § 11: Neue Regelung für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Sportbootvermietung
- § 12: Neue Übergangsregelung für nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 1996 ausgestellte Bootszeugnisse

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-04-26 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
§ 10: Neue Regelung für die Pflichten des Mieters und des Sportbootführers

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-04-26 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
§ 11: Neue Regelung für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Sportbootvermietung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-04-26 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
§ 12: Neue Übergangsregelung für nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 1996 ausgestellte Bootszeugnisse

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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-04-26 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 572
§ 9 Abs. 1: Neue Regelung für die Anerkennung von Charterscheinen anstelle von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen
§ 9 Abs. 2: Neue Regelung für das Verbot der Ausstellung von Charterscheinen durch Unternehmen, die nicht zuverlässig sind
§ 9 Abs. 3: Neue Regelung für die Bedingungen, unter denen Charterscheine ausgestellt werden dürfen
§ 9 Abs. 4: Neue Regelung für die Verantwortlichkeit des Unternehmens und dessen örtlich Bevollmächtigten
§ 9 Abs. 5: Neue Regelung für die Pflichten des Sportbootführers, die im Charterschein eingetragenen Beschränkungen zu beachten
§ 9 Abs. 6: Neue Regelung für das Außerkrafttreten der Absätze 1 bis 5 und der Anlagen 4 bis 7 am 30. April 2004

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@@ -0,0 +1,17 @@
# SPORTBOOTVERMV-BIN2000 — 2000-04-26
- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 572
- **Inkrafttreten:** 2000-05-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt); 2000-08-01 (Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9, § 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/18#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen und ändert bestehende Vorschriften. Sie tritt teilweise am 1. Mai 2000 und teilweise am 1. August 2000 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2000-04-26** · BGBl. 2000 I S. 572 — Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)

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# BGBl. 2000 I S. 572
- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 572
- **Verkündung:** 2000-04-26
- **Inkrafttreten:** 2000-05-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt); 2000-08-01 (Artikel 1 § 4 Abs. 2, §§ 5, 8 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9, § 11 Nr. 1 Buchstabe b und d, Artikel 2 und Artikel 4)
- **Ausfertigung:** 2000-04-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/18#page=4
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** SPORTBOOTVERMV-BIN2000, BINSCHVERMÄNDV, KOSTENVERORDNUNG-DER-WASSER-UND-SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG-DES, SPORTBOOTVERMBINN2000, KLFZKV-BINSCH
## Kurz
Die Verordnung regelt die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen und ändert bestehende Vorschriften. Sie tritt teilweise am 1. Mai 2000 und teilweise am 1. August 2000 in Kraft.