BGBl. 1951 I S. 372 · Änderung · Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372 Inkrafttreten: 1951-06-06 (Tag nach der Verkündung); 1952-07-01 (§ 1 tritt außer Kraft) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1951-06-05 BGBl-Id: bgbl1-1951-26-2
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arbeitsgemeinschaft-mineralölverteilung/FASSUNG.md
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arbeitsgemeinschaft-mineralölverteilung/FASSUNG.md
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# ARBEITSGEMEINSCHAFT-MINERALÖLVERTEILUNG — 1951-06-05
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- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 372
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- **Inkrafttreten:** 1951-06-06 (Tag nach der Verkündung); 1952-07-01 (§ 1 tritt außer Kraft)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/26#page=2
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Durchführungsverordnung zum Mineralölsteuergesetz, insbesondere hinsichtlich der Definition von Mineralölen und der Steuerpflicht. Sie hebt die Anordnung zur Errichtung der Arbeitsgemeinschaft Mineralölverteilung auf.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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arbeitsgemeinschaft-mineralölverteilung/HINWEIS.md
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arbeitsgemeinschaft-mineralölverteilung/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
arbeitsgemeinschaft-mineralölverteilung/HISTORY.md
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arbeitsgemeinschaft-mineralölverteilung/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1951-06-05** · BGBl. 1951 I S. 372 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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2
arbeitsgemeinschaft-mineralölverteilung/STELLEN.md
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arbeitsgemeinschaft-mineralölverteilung/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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# BIERSTV_2010 — 1951-02-19
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# BIERSTV_2010 — 1951-06-05
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- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 115
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- **Inkrafttreten:** 1951-01-21
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/8#page=1
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Durchführungsbestimmungen des Mineralölsteuergesetzes, insbesondere die Begriffsbestimmungen für Mineralöl und die Anmeldepflichten.
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- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 372
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- **Inkrafttreten:** 1951-06-06 (Tag nach der Verkündung); 1952-07-01 (§ 1 tritt außer Kraft)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/26#page=2
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Durchführungsverordnung zum Mineralölsteuergesetz, insbesondere hinsichtlich der Definition von Mineralölen und der Steuerpflicht. Sie hebt die Anordnung zur Errichtung der Arbeitsgemeinschaft Mineralölverteilung auf.
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## Betroffene Stellen
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- Überschrift: Streichung der Worte 'Durchführungsbestimmungen zum Mineralölsteuergesetz'
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- § 1: Neufassung des § 1 mit Definition des Zollinlands
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- § 3: Neufassung des § 3 mit neuen Begriffsbestimmungen für Mineralöl
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- § 5 Abs. 2: Neufassung des § 5 Abs. 2 mit neuen Bestimmungen zum Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs
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- § 5 Abs. 3: Neufassung des § 5 Abs. 3 mit Bestimmungen zur Steuerschuld für Untersuchungszwecke
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||||
- § 6: Neufassung des § 6 mit neuen Bestimmungen zum Herstellerstatus
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||||
- § 6a: Einfügung von § 6a mit Bestimmungen zur Eingangssteuer aus dem Zollinland
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||||
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Bestimmungen zur Anmeldung für Steuerfestsetzung
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||||
- § 8a: Einfügung von § 8a mit Bestimmungen zur Anmeldung von eingegangenem Mineralöl
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||||
- § 8b: Einfügung von § 8b mit Bestimmungen zu Steuerlagern
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||||
- § 8c: Einfügung von § 8c mit Bestimmungen zur Versendung von Mineralöl
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||||
- § 8d: Einfügung von § 8d mit Bestimmungen zu Wirkungen auf die Steuerschuld
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||||
- § 8e: Einfügung von § 8e mit Bestimmungen zur Lagerbehandlung und Vermischung
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||||
- § 26 Abs. 4: Beleghefte werden vom Hauptzollamt geführt
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||||
- § 28 Abs. 1: Wechsel im Besitz des Betriebes ist dem Hauptzollamt anzuzeigen
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||||
- § 33: Bestandsaufnahme kann von Oberbeamten oder Aufsichtsbeamten durchgeführt werden
|
||||
- § 18 Abs. 2 Satz 3: Keine Bestandsaufnahmen bei Betrieben, deren Inhabern die Führung des Verwendungsbuches erlassen ist
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||||
- § 22 und 23: Alte §§ 22 und 23 werden gestrichen
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||||
- neuer § 22: Neue Vorschriften für Flugbetriebsstoffe
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||||
- neuer § 23: Neue Vorschriften für Vernichtung von Abfällen
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||||
- § 30 Abs. 2: Absatz 2 von § 30 wird gestrichen
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||||
- neuer § 33a: Neue Vorschriften für den Handel mit versteuertem Mineralöl
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||||
- neuer § 33b: Neue Vorschriften für Rohölgewinnung
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||||
- § 36 Abs. 1: Neuer Absatz 2 hinter § 36 Abs. 1 eingefügt
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||||
- § 36 Abs. 2 und 3: Alte Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4
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||||
- § 37: Neue Fassung für § 37
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- § 38: Neue Fassung für § 38
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- neuer § 38a: Neue Vorschriften für Steuerlagerbewilligung
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||||
- neuer § 38b: Neue Vorschriften für Hersteller von Mineralölen, die bisher nicht steuerbar waren
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- neuer § 38c: Neue Vorschriften für Anmeldung von Mineralöl, für das die Steuerschuld im Januar 2021 entstanden ist
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||||
- § 8 e: Neue Vorschriften für die Mischung von Mineralölen in Steuerlagern
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||||
- § 8 f: Neue Vorschriften für die Buchführung, Anmeldung und Zahlung der Steuer in Steuerlagern
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||||
- § 8 g: Neue Vorschriften für die Aufhebung und Widerruf von Steuerlagern
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||||
- § 8 h: Neue Vorschriften für die Steueraufsicht und den Betriebsleiter in Steuerlagern
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||||
- § 8 i: Neue Vorschriften für Sondersteuerlager
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||||
- § 9: Neue Vorschriften für den Fall, dass die Steuerschuld wegfällt, wenn Mineralöl ordnungsmäßig ausgeführt wird
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||||
- § 10 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erledigung von Mineralöl-Begleitscheinen in Grenzkontrollstellen
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||||
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Umbuchung von Mineralöl im Betriebsbuch, wenn die Ausfuhr nicht fristgerecht erfolgt
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||||
- § 13 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Mineralöl, das an einen anderen Herstellungsbetrieb abgegeben wird
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- § 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Worte 'Abteilung 3'
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||||
- § 13 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Umbuchung von Mineralöl im Betriebsbuch, wenn es nicht in den Betrieb des Empfängers aufgenommen wurde
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||||
- § 13 Abs. 5 und 6: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld bei ordnungsmäßiger Versendung und Unterwegsverlust von Mineralöl
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||||
- § 13a: Neue Vorschriften für das Verbringen von eingeführtem Mineralöl in Herstellungsbetriebe
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- § 14: Neue Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von Mineralöl in verschiedenen Gewerbebetrieben
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||||
- § 16 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erteilung von Erlaubnisscheinen, wenn Zollbegünstigungen gewährt werden
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||||
- § 17 Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für die unversteuerte Beziehung von Mineralöl durch Inhaber von Erlaubnisscheinen
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- § 17 Abs. 4 letzter Satz: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld
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||||
- § 17 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
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||||
- § 18 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Verwendung und Abgabe von unversteuert bezogenem Mineralöl
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- § 18 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlassung der Führung des Verwendungsbuches
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||||
- § 18 Abs. 5 Satz 2: Neue Vorschriften für die Nachweisung des Verbleibs von Mineralöl im Betriebsbuch
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- § 20 Abs. 2 Sätze 3 und 4: Neue Vorschriften für Ausnahmen bei der Übertragung des Betriebs oder der Verwendung des unversteuerten Mineralöls
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||||
- § 21: Neue Vorschriften für die Steueraufsicht über Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine erteilt wurden
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- § 3 Ziffer 7: Einführung von Reinigungsextrakten in den Furfuroltest
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- § 3 Ziffer 9 Buchstabe b: Einführung von Gemischen von schweren Steinkohlenteerölen und Steinkohlenteerpech
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- § 3 Ziffer 11: Neue Definition von Schieferteeren, Torfteeren und Steinkohlenteeren
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- § 6 a: Einführung von § 6 b zur Sicherheitsleistung für eingeführtes Mineralöl in Zollvormerklagern
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- § 8 i: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Steuerlager und Sondersteuerlager
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- § 13 a: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Herstellungsbetriebe
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- § 14 Ziffer 2: Einführung von Erzeugnissen nach Art des Kogasin
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- § 17 Abs. 2 Satz 1: Einführung der Zuständigkeit der Zollstelle für den Empfänger
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- Fußnoten zu § 3: Hinzufügung der Definition des Pechgehalts
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## Wortlaut
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- **1950-08-18** · BGBl. 1950 I S. 366 — Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes
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- **1951-02-19** · BGBl. 1951 I S. 115 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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- **1951-06-05** · BGBl. 1951 I S. 372 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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# Stellen dieser Station
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- Überschrift: Streichung der Worte 'Durchführungsbestimmungen zum Mineralölsteuergesetz'
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- § 1: Neufassung des § 1 mit Definition des Zollinlands
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- § 3: Neufassung des § 3 mit neuen Begriffsbestimmungen für Mineralöl
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- § 5 Abs. 2: Neufassung des § 5 Abs. 2 mit neuen Bestimmungen zum Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs
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- § 5 Abs. 3: Neufassung des § 5 Abs. 3 mit Bestimmungen zur Steuerschuld für Untersuchungszwecke
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- § 6: Neufassung des § 6 mit neuen Bestimmungen zum Herstellerstatus
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- § 6a: Einfügung von § 6a mit Bestimmungen zur Eingangssteuer aus dem Zollinland
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- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Bestimmungen zur Anmeldung für Steuerfestsetzung
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- § 8a: Einfügung von § 8a mit Bestimmungen zur Anmeldung von eingegangenem Mineralöl
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- § 8b: Einfügung von § 8b mit Bestimmungen zu Steuerlagern
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- § 8c: Einfügung von § 8c mit Bestimmungen zur Versendung von Mineralöl
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- § 8d: Einfügung von § 8d mit Bestimmungen zu Wirkungen auf die Steuerschuld
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- § 8e: Einfügung von § 8e mit Bestimmungen zur Lagerbehandlung und Vermischung
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- § 26 Abs. 4: Beleghefte werden vom Hauptzollamt geführt
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- § 28 Abs. 1: Wechsel im Besitz des Betriebes ist dem Hauptzollamt anzuzeigen
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- § 33: Bestandsaufnahme kann von Oberbeamten oder Aufsichtsbeamten durchgeführt werden
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- § 18 Abs. 2 Satz 3: Keine Bestandsaufnahmen bei Betrieben, deren Inhabern die Führung des Verwendungsbuches erlassen ist
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- § 22 und 23: Alte §§ 22 und 23 werden gestrichen
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- neuer § 22: Neue Vorschriften für Flugbetriebsstoffe
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- neuer § 23: Neue Vorschriften für Vernichtung von Abfällen
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- § 30 Abs. 2: Absatz 2 von § 30 wird gestrichen
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- neuer § 33a: Neue Vorschriften für den Handel mit versteuertem Mineralöl
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- neuer § 33b: Neue Vorschriften für Rohölgewinnung
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- § 36 Abs. 1: Neuer Absatz 2 hinter § 36 Abs. 1 eingefügt
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- § 36 Abs. 2 und 3: Alte Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4
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- § 37: Neue Fassung für § 37
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- § 38: Neue Fassung für § 38
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- neuer § 38a: Neue Vorschriften für Steuerlagerbewilligung
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- neuer § 38b: Neue Vorschriften für Hersteller von Mineralölen, die bisher nicht steuerbar waren
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- neuer § 38c: Neue Vorschriften für Anmeldung von Mineralöl, für das die Steuerschuld im Januar 2021 entstanden ist
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- § 8 e: Neue Vorschriften für die Mischung von Mineralölen in Steuerlagern
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- § 8 f: Neue Vorschriften für die Buchführung, Anmeldung und Zahlung der Steuer in Steuerlagern
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- § 8 g: Neue Vorschriften für die Aufhebung und Widerruf von Steuerlagern
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- § 8 h: Neue Vorschriften für die Steueraufsicht und den Betriebsleiter in Steuerlagern
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- § 8 i: Neue Vorschriften für Sondersteuerlager
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- § 9: Neue Vorschriften für den Fall, dass die Steuerschuld wegfällt, wenn Mineralöl ordnungsmäßig ausgeführt wird
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- § 10 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erledigung von Mineralöl-Begleitscheinen in Grenzkontrollstellen
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- § 12 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Umbuchung von Mineralöl im Betriebsbuch, wenn die Ausfuhr nicht fristgerecht erfolgt
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- § 13 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Mineralöl, das an einen anderen Herstellungsbetrieb abgegeben wird
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- § 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Worte 'Abteilung 3'
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- § 13 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Umbuchung von Mineralöl im Betriebsbuch, wenn es nicht in den Betrieb des Empfängers aufgenommen wurde
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- § 13 Abs. 5 und 6: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld bei ordnungsmäßiger Versendung und Unterwegsverlust von Mineralöl
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- § 13a: Neue Vorschriften für das Verbringen von eingeführtem Mineralöl in Herstellungsbetriebe
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- § 14: Neue Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von Mineralöl in verschiedenen Gewerbebetrieben
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- § 16 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erteilung von Erlaubnisscheinen, wenn Zollbegünstigungen gewährt werden
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- § 17 Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für die unversteuerte Beziehung von Mineralöl durch Inhaber von Erlaubnisscheinen
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- § 17 Abs. 4 letzter Satz: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld
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- § 17 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
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- § 18 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Verwendung und Abgabe von unversteuert bezogenem Mineralöl
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- § 18 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlassung der Führung des Verwendungsbuches
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- § 18 Abs. 5 Satz 2: Neue Vorschriften für die Nachweisung des Verbleibs von Mineralöl im Betriebsbuch
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- § 20 Abs. 2 Sätze 3 und 4: Neue Vorschriften für Ausnahmen bei der Übertragung des Betriebs oder der Verwendung des unversteuerten Mineralöls
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- § 21: Neue Vorschriften für die Steueraufsicht über Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine erteilt wurden
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- § 3 Ziffer 7: Einführung von Reinigungsextrakten in den Furfuroltest
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- § 3 Ziffer 9 Buchstabe b: Einführung von Gemischen von schweren Steinkohlenteerölen und Steinkohlenteerpech
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- § 3 Ziffer 11: Neue Definition von Schieferteeren, Torfteeren und Steinkohlenteeren
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- § 6 a: Einführung von § 6 b zur Sicherheitsleistung für eingeführtes Mineralöl in Zollvormerklagern
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- § 8 i: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Steuerlager und Sondersteuerlager
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- § 13 a: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Herstellungsbetriebe
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- § 14 Ziffer 2: Einführung von Erzeugnissen nach Art des Kogasin
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- § 17 Abs. 2 Satz 1: Einführung der Zuständigkeit der Zollstelle für den Empfänger
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- Fußnoten zu § 3: Hinzufügung der Definition des Pechgehalts
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
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> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
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§ 13 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Mineralöl, das an einen anderen Herstellungsbetrieb abgegeben wird
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§ 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Worte 'Abteilung 3'
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§ 13 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Umbuchung von Mineralöl im Betriebsbuch, wenn es nicht in den Betrieb des Empfängers aufgenommen wurde
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§ 13 Abs. 5 und 6: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld bei ordnungsmäßiger Versendung und Unterwegsverlust von Mineralöl
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§ 13 a: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Herstellungsbetriebe
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
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> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
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§ 14: Neue Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von Mineralöl in verschiedenen Gewerbebetrieben
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§ 14 Ziffer 2: Einführung von Erzeugnissen nach Art des Kogasin
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
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> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
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§ 17 Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für die unversteuerte Beziehung von Mineralöl durch Inhaber von Erlaubnisscheinen
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§ 17 Abs. 4 letzter Satz: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld
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§ 17 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
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§ 17 Abs. 2 Satz 1: Einführung der Zuständigkeit der Zollstelle für den Empfänger
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
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> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
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§ 3: Neufassung des § 3 mit neuen Begriffsbestimmungen für Mineralöl
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§ 3 Ziffer 7: Einführung von Reinigungsextrakten in den Furfuroltest
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§ 3 Ziffer 9 Buchstabe b: Einführung von Gemischen von schweren Steinkohlenteerölen und Steinkohlenteerpech
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§ 3 Ziffer 11: Neue Definition von Schieferteeren, Torfteeren und Steinkohlenteeren
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Fußnoten zu § 3: Hinzufügung der Definition des Pechgehalts
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
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> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
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§ 6: Neufassung des § 6 mit neuen Bestimmungen zum Herstellerstatus
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§ 6 a: Einführung von § 6 b zur Sicherheitsleistung für eingeführtes Mineralöl in Zollvormerklagern
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
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> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
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§ 8 e: Neue Vorschriften für die Mischung von Mineralölen in Steuerlagern
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§ 8 f: Neue Vorschriften für die Buchführung, Anmeldung und Zahlung der Steuer in Steuerlagern
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§ 8 g: Neue Vorschriften für die Aufhebung und Widerruf von Steuerlagern
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§ 8 h: Neue Vorschriften für die Steueraufsicht und den Betriebsleiter in Steuerlagern
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§ 8 i: Neue Vorschriften für Sondersteuerlager
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§ 8 i: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Steuerlager und Sondersteuerlager
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verkuendungen/1951/bgbl1-1951-26-2.md
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# BGBl. 1951 I S. 372
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- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 372
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- **Verkündung:** 1951-06-05
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- **Inkrafttreten:** 1951-06-06 (Tag nach der Verkündung); 1952-07-01 (§ 1 tritt außer Kraft)
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- **Ausfertigung:** 1951-06-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/26#page=2
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BIERSTV_2010, ARBEITSGEMEINSCHAFT-MINERALÖLVERTEILUNG
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Durchführungsverordnung zum Mineralölsteuergesetz, insbesondere hinsichtlich der Definition von Mineralölen und der Steuerpflicht. Sie hebt die Anordnung zur Errichtung der Arbeitsgemeinschaft Mineralölverteilung auf.
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