BGBl. 1951 I S. 372 · Änderung · Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes

Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
Inkrafttreten: 1951-06-06 (Tag nach der Verkündung); 1952-07-01 (§ 1 tritt außer Kraft)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1951-06-05

BGBl-Id: bgbl1-1951-26-2
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LawGit Spiegel
1970-01-01 00:14:45 +00:00
parent d30ca89651
commit a15e1dc690
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# ARBEITSGEMEINSCHAFT-MINERALÖLVERTEILUNG — 1951-06-05
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 372
- **Inkrafttreten:** 1951-06-06 (Tag nach der Verkündung); 1952-07-01 (§ 1 tritt außer Kraft)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/26#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Durchführungsverordnung zum Mineralölsteuergesetz, insbesondere hinsichtlich der Definition von Mineralölen und der Steuerpflicht. Sie hebt die Anordnung zur Errichtung der Arbeitsgemeinschaft Mineralölverteilung auf.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1951-06-05** · BGBl. 1951 I S. 372 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes

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# Stellen dieser Station

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# BIERSTV_2010 — 1951-02-19
# BIERSTV_2010 — 1951-06-05
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 115
- **Inkrafttreten:** 1951-01-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/8#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Durchführungsbestimmungen des Mineralölsteuergesetzes, insbesondere die Begriffsbestimmungen für Mineralöl und die Anmeldepflichten.
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 372
- **Inkrafttreten:** 1951-06-06 (Tag nach der Verkündung); 1952-07-01 (§ 1 tritt außer Kraft)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/26#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Durchführungsverordnung zum Mineralölsteuergesetz, insbesondere hinsichtlich der Definition von Mineralölen und der Steuerpflicht. Sie hebt die Anordnung zur Errichtung der Arbeitsgemeinschaft Mineralölverteilung auf.
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Streichung der Worte 'Durchführungsbestimmungen zum Mineralölsteuergesetz'
- § 1: Neufassung des § 1 mit Definition des Zollinlands
- § 3: Neufassung des § 3 mit neuen Begriffsbestimmungen für Mineralöl
- § 5 Abs. 2: Neufassung des § 5 Abs. 2 mit neuen Bestimmungen zum Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs
- § 5 Abs. 3: Neufassung des § 5 Abs. 3 mit Bestimmungen zur Steuerschuld für Untersuchungszwecke
- § 6: Neufassung des § 6 mit neuen Bestimmungen zum Herstellerstatus
- § 6a: Einfügung von § 6a mit Bestimmungen zur Eingangssteuer aus dem Zollinland
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Bestimmungen zur Anmeldung für Steuerfestsetzung
- § 8a: Einfügung von § 8a mit Bestimmungen zur Anmeldung von eingegangenem Mineralöl
- § 8b: Einfügung von § 8b mit Bestimmungen zu Steuerlagern
- § 8c: Einfügung von § 8c mit Bestimmungen zur Versendung von Mineralöl
- § 8d: Einfügung von § 8d mit Bestimmungen zu Wirkungen auf die Steuerschuld
- § 8e: Einfügung von § 8e mit Bestimmungen zur Lagerbehandlung und Vermischung
- § 26 Abs. 4: Beleghefte werden vom Hauptzollamt geführt
- § 28 Abs. 1: Wechsel im Besitz des Betriebes ist dem Hauptzollamt anzuzeigen
- § 33: Bestandsaufnahme kann von Oberbeamten oder Aufsichtsbeamten durchgeführt werden
- § 18 Abs. 2 Satz 3: Keine Bestandsaufnahmen bei Betrieben, deren Inhabern die Führung des Verwendungsbuches erlassen ist
- § 22 und 23: Alte §§ 22 und 23 werden gestrichen
- neuer § 22: Neue Vorschriften für Flugbetriebsstoffe
- neuer § 23: Neue Vorschriften für Vernichtung von Abfällen
- § 30 Abs. 2: Absatz 2 von § 30 wird gestrichen
- neuer § 33a: Neue Vorschriften für den Handel mit versteuertem Mineralöl
- neuer § 33b: Neue Vorschriften für Rohölgewinnung
- § 36 Abs. 1: Neuer Absatz 2 hinter § 36 Abs. 1 eingefügt
- § 36 Abs. 2 und 3: Alte Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4
- § 37: Neue Fassung für § 37
- § 38: Neue Fassung für § 38
- neuer § 38a: Neue Vorschriften für Steuerlagerbewilligung
- neuer § 38b: Neue Vorschriften für Hersteller von Mineralölen, die bisher nicht steuerbar waren
- neuer § 38c: Neue Vorschriften für Anmeldung von Mineralöl, für das die Steuerschuld im Januar 2021 entstanden ist
- § 8 e: Neue Vorschriften für die Mischung von Mineralölen in Steuerlagern
- § 8 f: Neue Vorschriften für die Buchführung, Anmeldung und Zahlung der Steuer in Steuerlagern
- § 8 g: Neue Vorschriften für die Aufhebung und Widerruf von Steuerlagern
- § 8 h: Neue Vorschriften für die Steueraufsicht und den Betriebsleiter in Steuerlagern
- § 8 i: Neue Vorschriften für Sondersteuerlager
- § 9: Neue Vorschriften für den Fall, dass die Steuerschuld wegfällt, wenn Mineralöl ordnungsmäßig ausgeführt wird
- § 10 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erledigung von Mineralöl-Begleitscheinen in Grenzkontrollstellen
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Umbuchung von Mineralöl im Betriebsbuch, wenn die Ausfuhr nicht fristgerecht erfolgt
- § 13 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Mineralöl, das an einen anderen Herstellungsbetrieb abgegeben wird
- § 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Worte 'Abteilung 3'
- § 13 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Umbuchung von Mineralöl im Betriebsbuch, wenn es nicht in den Betrieb des Empfängers aufgenommen wurde
- § 13 Abs. 5 und 6: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld bei ordnungsmäßiger Versendung und Unterwegsverlust von Mineralöl
- § 13a: Neue Vorschriften für das Verbringen von eingeführtem Mineralöl in Herstellungsbetriebe
- § 14: Neue Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von Mineralöl in verschiedenen Gewerbebetrieben
- § 16 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erteilung von Erlaubnisscheinen, wenn Zollbegünstigungen gewährt werden
- § 17 Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für die unversteuerte Beziehung von Mineralöl durch Inhaber von Erlaubnisscheinen
- § 17 Abs. 4 letzter Satz: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld
- § 17 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
- § 18 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Verwendung und Abgabe von unversteuert bezogenem Mineralöl
- § 18 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlassung der Führung des Verwendungsbuches
- § 18 Abs. 5 Satz 2: Neue Vorschriften für die Nachweisung des Verbleibs von Mineralöl im Betriebsbuch
- § 20 Abs. 2 Sätze 3 und 4: Neue Vorschriften für Ausnahmen bei der Übertragung des Betriebs oder der Verwendung des unversteuerten Mineralöls
- § 21: Neue Vorschriften für die Steueraufsicht über Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine erteilt wurden
- § 3 Ziffer 7: Einführung von Reinigungsextrakten in den Furfuroltest
- § 3 Ziffer 9 Buchstabe b: Einführung von Gemischen von schweren Steinkohlenteerölen und Steinkohlenteerpech
- § 3 Ziffer 11: Neue Definition von Schieferteeren, Torfteeren und Steinkohlenteeren
- § 6 a: Einführung von § 6 b zur Sicherheitsleistung für eingeführtes Mineralöl in Zollvormerklagern
- § 8 i: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Steuerlager und Sondersteuerlager
- § 13 a: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Herstellungsbetriebe
- § 14 Ziffer 2: Einführung von Erzeugnissen nach Art des Kogasin
- § 17 Abs. 2 Satz 1: Einführung der Zuständigkeit der Zollstelle für den Empfänger
- Fußnoten zu § 3: Hinzufügung der Definition des Pechgehalts
## Wortlaut

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- **1950-08-18** · BGBl. 1950 I S. 366 — Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes
- **1951-02-19** · BGBl. 1951 I S. 115 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
- **1951-06-05** · BGBl. 1951 I S. 372 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes

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# Stellen dieser Station
- Überschrift: Streichung der Worte 'Durchführungsbestimmungen zum Mineralölsteuergesetz'
- § 1: Neufassung des § 1 mit Definition des Zollinlands
- § 3: Neufassung des § 3 mit neuen Begriffsbestimmungen für Mineralöl
- § 5 Abs. 2: Neufassung des § 5 Abs. 2 mit neuen Bestimmungen zum Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs
- § 5 Abs. 3: Neufassung des § 5 Abs. 3 mit Bestimmungen zur Steuerschuld für Untersuchungszwecke
- § 6: Neufassung des § 6 mit neuen Bestimmungen zum Herstellerstatus
- § 6a: Einfügung von § 6a mit Bestimmungen zur Eingangssteuer aus dem Zollinland
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Bestimmungen zur Anmeldung für Steuerfestsetzung
- § 8a: Einfügung von § 8a mit Bestimmungen zur Anmeldung von eingegangenem Mineralöl
- § 8b: Einfügung von § 8b mit Bestimmungen zu Steuerlagern
- § 8c: Einfügung von § 8c mit Bestimmungen zur Versendung von Mineralöl
- § 8d: Einfügung von § 8d mit Bestimmungen zu Wirkungen auf die Steuerschuld
- § 8e: Einfügung von § 8e mit Bestimmungen zur Lagerbehandlung und Vermischung
- § 26 Abs. 4: Beleghefte werden vom Hauptzollamt geführt
- § 28 Abs. 1: Wechsel im Besitz des Betriebes ist dem Hauptzollamt anzuzeigen
- § 33: Bestandsaufnahme kann von Oberbeamten oder Aufsichtsbeamten durchgeführt werden
- § 18 Abs. 2 Satz 3: Keine Bestandsaufnahmen bei Betrieben, deren Inhabern die Führung des Verwendungsbuches erlassen ist
- § 22 und 23: Alte §§ 22 und 23 werden gestrichen
- neuer § 22: Neue Vorschriften für Flugbetriebsstoffe
- neuer § 23: Neue Vorschriften für Vernichtung von Abfällen
- § 30 Abs. 2: Absatz 2 von § 30 wird gestrichen
- neuer § 33a: Neue Vorschriften für den Handel mit versteuertem Mineralöl
- neuer § 33b: Neue Vorschriften für Rohölgewinnung
- § 36 Abs. 1: Neuer Absatz 2 hinter § 36 Abs. 1 eingefügt
- § 36 Abs. 2 und 3: Alte Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4
- § 37: Neue Fassung für § 37
- § 38: Neue Fassung für § 38
- neuer § 38a: Neue Vorschriften für Steuerlagerbewilligung
- neuer § 38b: Neue Vorschriften für Hersteller von Mineralölen, die bisher nicht steuerbar waren
- neuer § 38c: Neue Vorschriften für Anmeldung von Mineralöl, für das die Steuerschuld im Januar 2021 entstanden ist
- § 8 e: Neue Vorschriften für die Mischung von Mineralölen in Steuerlagern
- § 8 f: Neue Vorschriften für die Buchführung, Anmeldung und Zahlung der Steuer in Steuerlagern
- § 8 g: Neue Vorschriften für die Aufhebung und Widerruf von Steuerlagern
- § 8 h: Neue Vorschriften für die Steueraufsicht und den Betriebsleiter in Steuerlagern
- § 8 i: Neue Vorschriften für Sondersteuerlager
- § 9: Neue Vorschriften für den Fall, dass die Steuerschuld wegfällt, wenn Mineralöl ordnungsmäßig ausgeführt wird
- § 10 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erledigung von Mineralöl-Begleitscheinen in Grenzkontrollstellen
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Umbuchung von Mineralöl im Betriebsbuch, wenn die Ausfuhr nicht fristgerecht erfolgt
- § 13 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Mineralöl, das an einen anderen Herstellungsbetrieb abgegeben wird
- § 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Worte 'Abteilung 3'
- § 13 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Umbuchung von Mineralöl im Betriebsbuch, wenn es nicht in den Betrieb des Empfängers aufgenommen wurde
- § 13 Abs. 5 und 6: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld bei ordnungsmäßiger Versendung und Unterwegsverlust von Mineralöl
- § 13a: Neue Vorschriften für das Verbringen von eingeführtem Mineralöl in Herstellungsbetriebe
- § 14: Neue Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von Mineralöl in verschiedenen Gewerbebetrieben
- § 16 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erteilung von Erlaubnisscheinen, wenn Zollbegünstigungen gewährt werden
- § 17 Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für die unversteuerte Beziehung von Mineralöl durch Inhaber von Erlaubnisscheinen
- § 17 Abs. 4 letzter Satz: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld
- § 17 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
- § 18 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Verwendung und Abgabe von unversteuert bezogenem Mineralöl
- § 18 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlassung der Führung des Verwendungsbuches
- § 18 Abs. 5 Satz 2: Neue Vorschriften für die Nachweisung des Verbleibs von Mineralöl im Betriebsbuch
- § 20 Abs. 2 Sätze 3 und 4: Neue Vorschriften für Ausnahmen bei der Übertragung des Betriebs oder der Verwendung des unversteuerten Mineralöls
- § 21: Neue Vorschriften für die Steueraufsicht über Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine erteilt wurden
- § 3 Ziffer 7: Einführung von Reinigungsextrakten in den Furfuroltest
- § 3 Ziffer 9 Buchstabe b: Einführung von Gemischen von schweren Steinkohlenteerölen und Steinkohlenteerpech
- § 3 Ziffer 11: Neue Definition von Schieferteeren, Torfteeren und Steinkohlenteeren
- § 6 a: Einführung von § 6 b zur Sicherheitsleistung für eingeführtes Mineralöl in Zollvormerklagern
- § 8 i: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Steuerlager und Sondersteuerlager
- § 13 a: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Herstellungsbetriebe
- § 14 Ziffer 2: Einführung von Erzeugnissen nach Art des Kogasin
- § 17 Abs. 2 Satz 1: Einführung der Zuständigkeit der Zollstelle für den Empfänger
- Fußnoten zu § 3: Hinzufügung der Definition des Pechgehalts

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
§ 13 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Mineralöl, das an einen anderen Herstellungsbetrieb abgegeben wird
§ 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Worte 'Abteilung 3'
§ 13 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Umbuchung von Mineralöl im Betriebsbuch, wenn es nicht in den Betrieb des Empfängers aufgenommen wurde
§ 13 Abs. 5 und 6: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld bei ordnungsmäßiger Versendung und Unterwegsverlust von Mineralöl
§ 13 a: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Herstellungsbetriebe

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
§ 14: Neue Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von Mineralöl in verschiedenen Gewerbebetrieben
§ 14 Ziffer 2: Einführung von Erzeugnissen nach Art des Kogasin

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
§ 17 Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für die unversteuerte Beziehung von Mineralöl durch Inhaber von Erlaubnisscheinen
§ 17 Abs. 4 letzter Satz: Neue Vorschriften für den Wegfall der Steuerschuld
§ 17 Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
§ 17 Abs. 2 Satz 1: Einführung der Zuständigkeit der Zollstelle für den Empfänger

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
§ 3: Neufassung des § 3 mit neuen Begriffsbestimmungen für Mineralöl
§ 3 Ziffer 7: Einführung von Reinigungsextrakten in den Furfuroltest
§ 3 Ziffer 9 Buchstabe b: Einführung von Gemischen von schweren Steinkohlenteerölen und Steinkohlenteerpech
§ 3 Ziffer 11: Neue Definition von Schieferteeren, Torfteeren und Steinkohlenteeren
Fußnoten zu § 3: Hinzufügung der Definition des Pechgehalts

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
§ 6: Neufassung des § 6 mit neuen Bestimmungen zum Herstellerstatus
§ 6 a: Einführung von § 6 b zur Sicherheitsleistung für eingeführtes Mineralöl in Zollvormerklagern

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-02-19 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 115
> Station: 1951-06-05 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 372
§ 8 e: Neue Vorschriften für die Mischung von Mineralölen in Steuerlagern
§ 8 f: Neue Vorschriften für die Buchführung, Anmeldung und Zahlung der Steuer in Steuerlagern
§ 8 g: Neue Vorschriften für die Aufhebung und Widerruf von Steuerlagern
§ 8 h: Neue Vorschriften für die Steueraufsicht und den Betriebsleiter in Steuerlagern
§ 8 i: Neue Vorschriften für Sondersteuerlager
§ 8 i: Neue Vorschriften für das Verbringen eingeführten Mineralöls in Steuerlager und Sondersteuerlager

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# BGBl. 1951 I S. 372
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 372
- **Verkündung:** 1951-06-05
- **Inkrafttreten:** 1951-06-06 (Tag nach der Verkündung); 1952-07-01 (§ 1 tritt außer Kraft)
- **Ausfertigung:** 1951-06-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/26#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BIERSTV_2010, ARBEITSGEMEINSCHAFT-MINERALÖLVERTEILUNG
## Kurz
Die Verordnung ändert die Durchführungsverordnung zum Mineralölsteuergesetz, insbesondere hinsichtlich der Definition von Mineralölen und der Steuerpflicht. Sie hebt die Anordnung zur Errichtung der Arbeitsgemeinschaft Mineralölverteilung auf.