BGBl. 1976 I S. 1477 · Änderung · Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
Inkrafttreten: 1977-07-01; 1976-06-20 (Tag nach der Verkündung; Art. 4)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1976-06-19

BGBl-Id: bgbl1-1976-69-1
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# BBG_2009 — 1976-02-28
# BBG_2009 — 1976-06-19
- **Titel:** Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 394
- **Inkrafttreten:** 1976-02-29 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/20#page=10
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt die Zuständigkeiten für die Pensionsfestsetzung und -regelung auf die Oberfinanzdirektionen für verschiedene Bundesbehörden und Dienstbereiche. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1477
- **Inkrafttreten:** 1977-07-01; 1976-06-20 (Tag nach der Verkündung; Art. 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/69#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert Vorschriften im Bundesbeamtengesetz, im Beamtenrechtsrahmengesetz und im Soldatenversorgungsgesetz, insbesondere bezüglich der Kürzung von Versorgungsbezügen nach der Ehescheidung und der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen.
## Betroffene Stellen
- § 155 Abs. 1 Satz 2: Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
- § 111 Abs. 3: Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 115 Abs. 2: Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 125: Neue Regelungen für Unterhaltsbeitrag für geschiedene Ehefrau
- § 128 Abs. 3 Satz 2: Streichung von Bestimmungen
- § 130: Streichung von Bestimmungen
- § 131: Neue Regelungen für Beginn der Zahlung von Witwen- und Waisengeld
- § 132: Streichung von Bestimmungen
- § 160 a Abs. 1: Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 160 b: Neue Vorschriften zur Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
## Wortlaut

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- **1975-05-28** · BGBl. 1975 I S. 1173 — Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
- **1975-06-04** · BGBl. 1975 I S. 1302 — Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung der Annahmegenehmigungen nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
- **1976-02-28** · BGBl. 1976 I S. 394 — Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
- **1976-06-19** · BGBl. 1976 I S. 1477 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 155 Abs. 1 Satz 2: Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
- § 111 Abs. 3: Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 115 Abs. 2: Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 125: Neue Regelungen für Unterhaltsbeitrag für geschiedene Ehefrau
- § 128 Abs. 3 Satz 2: Streichung von Bestimmungen
- § 130: Streichung von Bestimmungen
- § 131: Neue Regelungen für Beginn der Zahlung von Witwen- und Waisengeld
- § 132: Streichung von Bestimmungen
- § 160 a Abs. 1: Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 160 b: Neue Vorschriften zur Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

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# § 111
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-07-27 — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1538
> Station: 1976-06-19 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 111 Abs. 4: Einfügung von Worten zur Berücksichtigung von Zeiten als Parlamentarischer Staatssekretär
§ 111 Abs. 3: Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.

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# § 115
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-09-15Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1562
> Station: 1976-06-19Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 115, § 116, § 116a: Entscheidung über Berücksichtigung von Vordienstzeiten
§ 115 Abs. 2: Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.

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# § 125
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-04 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1181
> Station: 1976-06-19 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 125: Neufassung der Regelungen für den Unterhaltsbeitrag bei Versagung des Witwengelds
§ 125: Neue Regelungen für Unterhaltsbeitrag für geschiedene Ehefrau

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# § 128
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-04 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1181
> Station: 1976-06-19 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 128: Neufassung der Regelungen für die Höchstgrenze von Witwen- und Waisengeld
§ 128 Abs. 3 Satz 2: Streichung von Bestimmungen

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# § 130
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-04 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1181
> Station: 1976-06-19 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 130: Neufassung der Regelungen für die Versorgung bei Verschollenheit
§ 130: Streichung von Bestimmungen

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# § 131
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-04 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1181
> Station: 1976-06-19 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 131: Neufassung der Regelungen für den Beginn der Zahlung von Witwen- und Waisengeld
§ 131: Neue Regelungen für Beginn der Zahlung von Witwen- und Waisengeld

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# § 132
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-04 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1181
> Station: 1976-06-19 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 132: Neufassung der Regelungen für Witwer und geschiedene Ehemänner
§ 132: Streichung von Bestimmungen

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# § 160
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-04 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1181
> Station: 1976-06-19 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 160: Neue Vorschriften für das Zusammenkommen mehrerer Versorgungsbezüge, einschließlich der Berechnung der Höchstgrenze.
§ 160 a Abs. 1: Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
§ 160 b: Neue Vorschriften zur Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

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# BRRG — 1976-01-29
# BRRG — 1976-06-19
- **Titel:** Hochschulrahmengesetz (HRG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 185
- **Inkrafttreten:** 1976-01-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/10#page=1
- **Kurz:** Das Hochschulrahmengesetz regelt grundlegende Aspekte des Hochschulwesens, einschließlich der Aufgaben von Hochschulen, der Studienorganisation, der Forschung und der Zulassung zum Studium.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1477
- **Inkrafttreten:** 1977-07-01; 1976-06-20 (Tag nach der Verkündung; Art. 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/69#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert Vorschriften im Bundesbeamtengesetz, im Beamtenrechtsrahmengesetz und im Soldatenversorgungsgesetz, insbesondere bezüglich der Kürzung von Versorgungsbezügen nach der Ehescheidung und der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c: Streichung des Buchstabens c
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b: Einfügen eines Punktes nach 'soll' und Streichung von 'oder'
- § 4 Abs. 2: Einfügen eines neuen Satzes 2
- § 96: Einfügen eines neuen Absatzes 3
- Überschrift vor § 105: Neue Fassung der Überschrift
- § 105: Neue Fassung des § 105
- § 113 Abs. 2: Einfügen von neuen Bestimmungen in Absatz 2
- § 73: Streichung von Bestimmungen
- § 78 Satz 1: Streichung von Bestimmungen
## Wortlaut

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- **1974-02-05** · BGBl. 1974 I S. 131 — Gesetz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften
- **1974-07-27** · BGBl. 1974 I S. 1538 — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
- **1976-01-29** · BGBl. 1976 I S. 185 — Hochschulrahmengesetz (HRG)
- **1976-06-19** · BGBl. 1976 I S. 1477 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c: Streichung des Buchstabens c
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b: Einfügen eines Punktes nach 'soll' und Streichung von 'oder'
- § 4 Abs. 2: Einfügen eines neuen Satzes 2
- § 96: Einfügen eines neuen Absatzes 3
- Überschrift vor § 105: Neue Fassung der Überschrift
- § 105: Neue Fassung des § 105
- § 113 Abs. 2: Einfügen von neuen Bestimmungen in Absatz 2
- § 73: Streichung von Bestimmungen
- § 78 Satz 1: Streichung von Bestimmungen

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# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-10-05 — Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1834
> Station: 1976-06-19 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 73 Abs. 1: Unterhaltsbeitrag für geschiedene Ehefrauen
§ 73 Abs. 2: Unterhaltsbeitrag für frühere Ehefrauen
§ 73: Streichung von Bestimmungen

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# § 78
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-07-25 — Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 848
> Station: 1976-06-19 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 78: Neue Fassung für die Gleichstellung von Witwern und geschiedenen Ehemännern
§ 78 Satz 1: Streichung von Bestimmungen

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# SVG_2025 — 1976-03-11
# SVG_2025 — 1976-06-19
- **Titel:** Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 457
- **Inkrafttreten:** 1976-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/24#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) tritt am 1. Januar 1976 in Kraft und berücksichtigt mehrere vorherige Änderungen.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1477
- **Inkrafttreten:** 1977-07-01; 1976-06-20 (Tag nach der Verkündung; Art. 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/69#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert Vorschriften im Bundesbeamtengesetz, im Beamtenrechtsrahmengesetz und im Soldatenversorgungsgesetz, insbesondere bezüglich der Kürzung von Versorgungsbezügen nach der Ehescheidung und der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen.
## Betroffene Stellen
- § 5: Neufassung des § 5, der den Anspruch auf Fachausbildung von Soldaten auf Zeit regelt.
- § 5a: Neufassung des § 5a, der die Möglichkeit der Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht oder Fachausbildung regelt.
- § 6: Neufassung des § 6, der die Eingliederung in das spätere Berufsleben von Soldaten auf Zeit regelt.
- § 7: Neufassung des § 7, der die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen regelt.
- § 8: Neufassung des § 8, der die Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und des Wehrdienstes regelt.
- § 8a: Neufassung des § 8a, der die Anrechnung der Wehrdienstzeit bei Einstellungen in den öffentlichen Dienst regelt.
- § 9: Neufassung des § 9, der die Erteilung von Eingliederungsscheinen und Zulassungsscheinen regelt.
- § 10: Neufassung des § 10, der den Stellenvorbehalt für Inhaber von Eingliederungsscheinen und Zulassungsscheinen regelt.
- § 77b: Neue Vorschriften zur Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls
- § 78: Neue Vorschriften zur Erstattung von Versorgungsbeiträgen
- § 79: Neue Vorschriften zur freiwilligen Krankenversicherung
- § 80: Neue Vorschriften zur Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
- § 81: Neue Definition der Wehrdienstbeschädigung
- § 82: Neue Vorschriften zur Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen ohne Wehrdienstbeschädigung
- § 83: Neue Vorschriften zum Einkommensausgleich in besonderen Fällen und Beginn der Versorgung
- § 84: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen von Ansprüchen
- § 53 Abs. 2: Neue Regelung zur Höchstgrenze für Soldaten im Ruhestand und deren Hinterbliebene
- § 53 Abs. 3: Neue Regelung zur Berücksichtigung von Dienstaufwandsgeldern
- § 53 Abs. 4: Neue Regelung zur Mindesthöhe der Berechnung der Höchstgrenze
- § 53 Abs. 5: Neue Regelung zur Definition der Verwendung im öffentlichen Dienst
- § 53 Abs. 6: Neue Regelung zur Anwendung auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
- § 55: Neue Regelung zur Höchstgrenze bei Zusammenfallen mehrerer Versorgungsbezüge
- § 55a: Neue Regelung zur Höchstgrenze bei Zusammenfallen von Versorgungsbezügen und Renten
- § 55b: Neue Regelung zur Ruhe des Ruhegehalts bei Versorgung im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
- § 36: Neufassung des Unterhaltsbeitrags für Berufssoldaten
- § 37: Neufassung des Ubergangsgeldes für Berufssoldaten
- § 38: Neufassung des Ausgleichs für Berufssoldaten
- § 39: Neufassung der Berufsförderung für Berufssoldaten
- § 40: Neufassung der Eingliederungshilfe für Berufssoldaten
- § 41: Neufassung der Versorgung der Hinterbliebenen von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit
- § 42: Neufassung der Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit
- § 43: Neufassung der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldaten
- § 44: Neufassung der Bezüge bei Verschollenheit
- § 44a: Neufassung der Versorgung der Hinterbliebenen von weiblichen Soldaten
- § 45: Neufassung des Geltungsbereichs der gemeinsamen Vorschriften
- § 46: Neufassung der Bewilligung und Zahlungsweise der Versorgungsbezüge
- § 47: Neufassung des Ortszuschlags
- § 48: Neufassung der Pfändung, Abtretung und Verpfändung
- § 49: Neufassung der Rückforderung
- § 50: Neufassung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts
- § 53: Neufassung des Ruhen der Versorgungsbezüge
- § 11: Neufassung des § 11, der Ubergangsgebührnisse regelt.
- § 11a: Neufassung des § 11a, der Ausgleichsbezüge regelt.
- § 12: Neufassung des § 12, der Ubergangsbeihilfe regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der Ubergangsbeihilfe in besonderen Fällen regelt.
- § 13a: Neufassung des § 13a, der Wiederverwendung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit regelt.
- § 13b: Neufassung des § 13b, der Beurlaubung ohne Dienstbezüge regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der Ruhegehalt regelt.
- § 16: Neufassung des § 16, der Berechnung des Ruhegehalts regelt.
- § 17: Neufassung des § 17, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge regelt.
- § 18: Neufassung des § 18, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge regelt.
- § 19: Streichung des § 19.
- § 20: Neufassung des § 20, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der Berücksichtigung bestimmter Zeiten als ruhegehaltfähig regelt.
- § 67: Neue Regelung zur Anrechnung von Zeiten in Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Gewahrsam als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 67 d: Neue Regelung zur Anrechnung von Zeiten in Heilbehandlung vor dem Eintritt in die Bundeswehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 68: Neue Regelung zur Anrechnung von Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen bei deutschen zivilen Dienstgruppen als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 68 a: Neue Regelung zur Anrechnung von Wehrdienstzeiten in der ehemaligen Wehrmacht als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 69: Neue Regelung zur Anrechnung von Zeiten auf Grund gewährter Wiedergutmachung als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 70: Neue Regelung zur Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 71: Abschnitt § 71 wurde gestrichen.
- § 72: Abschnitt § 72 wurde gestrichen.
- § 73: Neue Regelung zur Versorgung von Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben.
- § 74: Neue Regelung zur Versorgung von Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, aber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen.
- § 75: Neue Regelung zur Versorgung von freiwilligen Soldaten im Dienstverhältnis nach dem Freiwilligengesetz.
- § 76: Neue Regelung zur Versorgung von ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die in die Bundeswehr übergeführt wurden.
- § 77: Neue Regelung zur Versorgung von Berufssoldaten, die in den Geburtsjahrgängen 1927 bis 1944 geboren sind.
- § 77 a: Neue Regelung zur Versorgung von Berufssoldaten, die während des ersten oder zweiten Weltkrieges einen Unfall erlitten haben.
- § 85: Neue Vorschriften für den Ausgleich für Wehrdienstbeschädigungen, einschließlich der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit und der Anpassung an andere Versorgungsgesetze.
- § 86: Neue Vorschriften für die Erstaltung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen bei Unfällen während der Ausübung des Wehrdienstes.
- § 87: Neue Vorschriften für die Durchführung der Versorgung nach dem Zweiten Teil des Gesetzes, einschließlich der Zuständigkeiten und der Finanzierung.
- § 88: Neue Vorschriften für die Durchführung der Beschädigtenversorgung, einschließlich der Zuständigkeiten, des Verwaltungsverfahrens und des Rechtswegs.
- § 89: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Flugunfallversicherungen auf die Unfallentschädigung.
- § 89a: Neue Definition von Dienstbezügen im Sinne des Gesetzes.
- § 90: Neue Definition des Reichsgebiets im Sinne des Gesetzes.
- § 91: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets.
- § 91a: Neue Vorschriften zur Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung.
- § 91b: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich von Härten.
- § 92: Neue Vorschriften für den Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes.
- § 93: Neue Vorschriften zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (durch Neufassung überholt).
- § 94: Neue Vorschriften zur Änderung von Bundesbeamtengesetzen (durch Neufassung überholt).
- § 95: Neue Vorschriften zur Versorgungsberechtigung im Land Berlin.
- § 96: Streichung des § 96.
- § 97: Neue Vorschriften für das Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 20 Abs. 3: Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 22 Abs. 2: Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 55 a Abs. 1: Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 55 b: Neue Vorschriften zur Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
## Wortlaut

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- **1975-05-28** · BGBl. 1975 I S. 1173 — Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
- **1975-08-09** · BGBl. 1975 I S. 2113 — Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung
- **1976-03-11** · BGBl. 1976 I S. 457 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
- **1976-06-19** · BGBl. 1976 I S. 1477 — Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 5: Neufassung des § 5, der den Anspruch auf Fachausbildung von Soldaten auf Zeit regelt.
- § 5a: Neufassung des § 5a, der die Möglichkeit der Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht oder Fachausbildung regelt.
- § 6: Neufassung des § 6, der die Eingliederung in das spätere Berufsleben von Soldaten auf Zeit regelt.
- § 7: Neufassung des § 7, der die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen regelt.
- § 8: Neufassung des § 8, der die Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und des Wehrdienstes regelt.
- § 8a: Neufassung des § 8a, der die Anrechnung der Wehrdienstzeit bei Einstellungen in den öffentlichen Dienst regelt.
- § 9: Neufassung des § 9, der die Erteilung von Eingliederungsscheinen und Zulassungsscheinen regelt.
- § 10: Neufassung des § 10, der den Stellenvorbehalt für Inhaber von Eingliederungsscheinen und Zulassungsscheinen regelt.
- § 77b: Neue Vorschriften zur Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls
- § 78: Neue Vorschriften zur Erstattung von Versorgungsbeiträgen
- § 79: Neue Vorschriften zur freiwilligen Krankenversicherung
- § 80: Neue Vorschriften zur Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
- § 81: Neue Definition der Wehrdienstbeschädigung
- § 82: Neue Vorschriften zur Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen ohne Wehrdienstbeschädigung
- § 83: Neue Vorschriften zum Einkommensausgleich in besonderen Fällen und Beginn der Versorgung
- § 84: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen von Ansprüchen
- § 53 Abs. 2: Neue Regelung zur Höchstgrenze für Soldaten im Ruhestand und deren Hinterbliebene
- § 53 Abs. 3: Neue Regelung zur Berücksichtigung von Dienstaufwandsgeldern
- § 53 Abs. 4: Neue Regelung zur Mindesthöhe der Berechnung der Höchstgrenze
- § 53 Abs. 5: Neue Regelung zur Definition der Verwendung im öffentlichen Dienst
- § 53 Abs. 6: Neue Regelung zur Anwendung auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
- § 55: Neue Regelung zur Höchstgrenze bei Zusammenfallen mehrerer Versorgungsbezüge
- § 55a: Neue Regelung zur Höchstgrenze bei Zusammenfallen von Versorgungsbezügen und Renten
- § 55b: Neue Regelung zur Ruhe des Ruhegehalts bei Versorgung im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
- § 36: Neufassung des Unterhaltsbeitrags für Berufssoldaten
- § 37: Neufassung des Ubergangsgeldes für Berufssoldaten
- § 38: Neufassung des Ausgleichs für Berufssoldaten
- § 39: Neufassung der Berufsförderung für Berufssoldaten
- § 40: Neufassung der Eingliederungshilfe für Berufssoldaten
- § 41: Neufassung der Versorgung der Hinterbliebenen von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit
- § 42: Neufassung der Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit
- § 43: Neufassung der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldaten
- § 44: Neufassung der Bezüge bei Verschollenheit
- § 44a: Neufassung der Versorgung der Hinterbliebenen von weiblichen Soldaten
- § 45: Neufassung des Geltungsbereichs der gemeinsamen Vorschriften
- § 46: Neufassung der Bewilligung und Zahlungsweise der Versorgungsbezüge
- § 47: Neufassung des Ortszuschlags
- § 48: Neufassung der Pfändung, Abtretung und Verpfändung
- § 49: Neufassung der Rückforderung
- § 50: Neufassung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts
- § 53: Neufassung des Ruhen der Versorgungsbezüge
- § 11: Neufassung des § 11, der Ubergangsgebührnisse regelt.
- § 11a: Neufassung des § 11a, der Ausgleichsbezüge regelt.
- § 12: Neufassung des § 12, der Ubergangsbeihilfe regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der Ubergangsbeihilfe in besonderen Fällen regelt.
- § 13a: Neufassung des § 13a, der Wiederverwendung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit regelt.
- § 13b: Neufassung des § 13b, der Beurlaubung ohne Dienstbezüge regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der Ruhegehalt regelt.
- § 16: Neufassung des § 16, der Berechnung des Ruhegehalts regelt.
- § 17: Neufassung des § 17, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge regelt.
- § 18: Neufassung des § 18, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge regelt.
- § 19: Streichung des § 19.
- § 20: Neufassung des § 20, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der Berücksichtigung bestimmter Zeiten als ruhegehaltfähig regelt.
- § 67: Neue Regelung zur Anrechnung von Zeiten in Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Gewahrsam als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 67 d: Neue Regelung zur Anrechnung von Zeiten in Heilbehandlung vor dem Eintritt in die Bundeswehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 68: Neue Regelung zur Anrechnung von Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen bei deutschen zivilen Dienstgruppen als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 68 a: Neue Regelung zur Anrechnung von Wehrdienstzeiten in der ehemaligen Wehrmacht als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 69: Neue Regelung zur Anrechnung von Zeiten auf Grund gewährter Wiedergutmachung als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 70: Neue Regelung zur Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- § 71: Abschnitt § 71 wurde gestrichen.
- § 72: Abschnitt § 72 wurde gestrichen.
- § 73: Neue Regelung zur Versorgung von Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben.
- § 74: Neue Regelung zur Versorgung von Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, aber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen.
- § 75: Neue Regelung zur Versorgung von freiwilligen Soldaten im Dienstverhältnis nach dem Freiwilligengesetz.
- § 76: Neue Regelung zur Versorgung von ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die in die Bundeswehr übergeführt wurden.
- § 77: Neue Regelung zur Versorgung von Berufssoldaten, die in den Geburtsjahrgängen 1927 bis 1944 geboren sind.
- § 77 a: Neue Regelung zur Versorgung von Berufssoldaten, die während des ersten oder zweiten Weltkrieges einen Unfall erlitten haben.
- § 85: Neue Vorschriften für den Ausgleich für Wehrdienstbeschädigungen, einschließlich der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit und der Anpassung an andere Versorgungsgesetze.
- § 86: Neue Vorschriften für die Erstaltung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen bei Unfällen während der Ausübung des Wehrdienstes.
- § 87: Neue Vorschriften für die Durchführung der Versorgung nach dem Zweiten Teil des Gesetzes, einschließlich der Zuständigkeiten und der Finanzierung.
- § 88: Neue Vorschriften für die Durchführung der Beschädigtenversorgung, einschließlich der Zuständigkeiten, des Verwaltungsverfahrens und des Rechtswegs.
- § 89: Neue Vorschriften für die Anrechnung von Flugunfallversicherungen auf die Unfallentschädigung.
- § 89a: Neue Definition von Dienstbezügen im Sinne des Gesetzes.
- § 90: Neue Definition des Reichsgebiets im Sinne des Gesetzes.
- § 91: Neue Vorschriften für die Gleichstellung von Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets.
- § 91a: Neue Vorschriften zur Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung.
- § 91b: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich von Härten.
- § 92: Neue Vorschriften für den Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes.
- § 93: Neue Vorschriften zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (durch Neufassung überholt).
- § 94: Neue Vorschriften zur Änderung von Bundesbeamtengesetzen (durch Neufassung überholt).
- § 95: Neue Vorschriften zur Versorgungsberechtigung im Land Berlin.
- § 96: Streichung des § 96.
- § 97: Neue Vorschriften für das Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 20 Abs. 3: Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 22 Abs. 2: Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 55 a Abs. 1: Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- § 55 b: Neue Vorschriften zur Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-11Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 457
> Station: 1976-06-19Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 20: Neufassung des § 20, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit regelt.
§ 20 Abs. 3: Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-11Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 457
> Station: 1976-06-19Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 22: Neufassung des § 22, der Berücksichtigung bestimmter Zeiten als ruhegehaltfähig regelt.
§ 22 Abs. 2: Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-11Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 457
> Station: 1976-06-19Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1477
§ 55: Neue Regelung zur Höchstgrenze bei Zusammenfallen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 55 a Abs. 1: Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt.
§ 55 b: Neue Vorschriften zur Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

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# BGBl. 1976 I S. 1477
- **Titel:** Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1477
- **Verkündung:** 1976-06-19
- **Inkrafttreten:** 1977-07-01; 1976-06-20 (Tag nach der Verkündung; Art. 4)
- **Ausfertigung:** 1976-06-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/69#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BBG_2009, BRRG, SVG_2025
## Kurz
Das Gesetz ändert Vorschriften im Bundesbeamtengesetz, im Beamtenrechtsrahmengesetz und im Soldatenversorgungsgesetz, insbesondere bezüglich der Kürzung von Versorgungsbezügen nach der Ehescheidung und der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen.