BGBl. 2017 I S. 3536 · Verordnung · Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz (IMIS-Zuständigkeitsverordnung – IMIS-ZustV)
Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3536 Inkrafttreten: 2017-10-13 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2017-10-12 BGBl-Id: bgbl1-2017-67-4
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# STRLSCHG — 2017-07-03
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# STRLSCHG — 2017-10-12
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- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1966
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- **Inkrafttreten:** 2017-07-04 (Artikel 1 §§ 1 bis 3, 5, 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, §§ 24, 30, 37, 38 Absatz 2, §§ 49, 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6, § 63 Absatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1, § 72 Absatz 2 Satz 2, §§ 73, 74 Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 und 3, § 79 Absatz 1 und 5, §§ 81, 82, 84 Absatz 2, 3 und 5, § 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6, §§ 89, 90 Absatz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2, § 124 Satz 3, §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Absatz 2, § 139 Absatz 4, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 145 Absatz 5, § 147 Absatz 6 Satz 2, § 149 Absatz 6, §§ 155, 159 Absatz 5, §§ 161 bis 165, 169 Absatz 4, § 170 Absatz 10, §§ 171, 172 Absatz 4, §§ 173, 174, 175 Absatz 2, § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 183 Absatz 4, § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 2, § 185 Absatz 2, § 192 und die Anlagen 4 bis 7 sowie Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a, die Artikel 4, 5, 9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b, die Artikel 15, 26 und 31); 2017-10-01 (Artikel 1 und 2 Nummer 3, die Artikel 3, 6 bis 8, 11 bis 14, 16 bis 25 und 27 bis 30); 2018-12-31 (Artikel 2 Nummer 1 und 2, die Artikel 9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b, die Artikel 15, 26 und 31); ? (Artikel 2 Nummer 1 und 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/42#page=26
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- **Kurz:** Das Gesetz ordnet das Recht zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung neu und ändert insgesamt 31 Gesetze und Verordnungen.
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- **Titel:** Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz (IMIS-Zuständigkeitsverordnung – IMIS-ZustV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3536
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- **Inkrafttreten:** 2017-10-13 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/67#page=8
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten verschiedener Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS) zur Überwachung der Umweltradioaktivität.
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## Betroffene Stellen
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- § 8: Neue Vorschriften zur Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
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- § 9: Neue Vorschriften zur Dosisbegrenzung
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- § 10: Neue Vorschriften zur Genehmigungsbedürftigkeit bei Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
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- § 11: Neue Vorschriften zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung und Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
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- § 12: Neue Vorschriften zur Genehmigungsbedürftigkeit bei Betrieb von Anlagen, Umgang mit radioaktiven Stoffen, Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
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- § 13: Neue Vorschriften zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung und Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
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- § 14: Neue Vorschriften zu besonderen Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
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- § 86: Neue Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
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- § 87: Neue Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
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- § 88: Neue Bestimmungen über ein Register für hochradioaktive Strahlenquellen und Verordnungsermächtigungen
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- § 89: Neue Verordnungsermächtigungen zur Sicherheit von Strahlungsquellen
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- § 15: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
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- § 16: Neue Vorschriften für die erforderlichen Unterlagen bei Genehmigungsanträgen
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- § 17: Neue Vorschriften für den anzeigebedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
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- § 18: Neue Vorschriften für die Prüfung des angezeigten Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
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- § 19: Neue Vorschriften für den genehmigungs- und anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen
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- § 20: Neue Vorschriften für die Prüfung des angezeigten Betriebs von Röntgeneinrichtungen
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- § 21: Neue Vorschriften für die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
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- § 22: Neue Vorschriften für die anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
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- § 54: Neue Vorschriften zur Beendigung der angezeigten Tätigkeit
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- § 55: Neue Vorschriften zur Abschätzung der Exposition
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- § 56: Neue Vorschriften zur Anzeige von Tätigkeiten mit Exposition
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- § 57: Neue Vorschriften zur Prüfung der angezeigten Tätigkeit
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- § 58: Neue Vorschriften zur Beendigung der angezeigten Tätigkeit
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- § 59: Neue Vorschriften zur externen Tätigkeit
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- § 60: Neue Vorschriften zur Anmeldung von Rückständen
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- § 61: Neue Vorschriften zur Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände
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- § 62: Neue Vorschriften zur Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
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- § 29: Neue Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe, einschließlich Genehmigungsanträge und Haftung.
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- § 30: Neue Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe.
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- § 31: Neue Vorschriften für genehmigungspflichtige Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung.
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- § 32: Neue Vorschriften für anzeigebedürftige Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung.
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- § 33: Neue Vorschriften für die Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde.
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- § 34: Neue Vorschriften für die Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen.
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- § 35: Neue Vorschriften für die Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen.
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- § 36: Neue Vorschriften für die Ethikkommission.
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- § 45: Neue Vorschriften für die Bauartzulassung von Vorrichtungen, die ionisierende Strahlung erzeugen oder enthalten.
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- § 46: Neue Vorschriften für das Verfahren der Bauartzulassung.
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- § 47: Neue Vorschriften für den Zulassungsschein.
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- § 48: Neue Vorschriften für die Verwendung oder den Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen.
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- § 49: Neue Verordnungsermächtigung für technische Anforderungen an die Bauartzulassung.
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- § 50: Neue Vorschriften für den anzeigebedürftigen Betrieb von Luftfahrzeugen.
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- § 51: Neue Vorschriften für die Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen.
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- § 52: Neue Vorschriften für den anzeigebedürftigen Betrieb von Raumfahrzeugen.
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- § 53: Neue Vorschriften für die Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen.
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- § 37: Neue Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der medizinischen Forschung.
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- § 38: Neue Bestimmungen zur Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen.
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- § 39: Neue Bestimmungen über unzulässigen Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung.
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- § 40: Neue Bestimmungen über genehmigungsbedürftigen Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbefreite Fälle.
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- § 41: Neue Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung.
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- § 42: Neue Bestimmungen über genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern.
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- § 43: Neue Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern.
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- § 44: Neue Bestimmungen über die Rückführung von Konsumgütern.
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- § 79: Neufassung des § 79, der die Vorschriften für die ärztliche Überwachung von beruflich exponierten Personen festlegt.
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- § 80: Neufassung des § 80, der die Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung festlegt.
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- § 81: Neufassung des § 81, der die Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt regelt.
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- § 82: Neufassung des § 82, der die Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen regelt.
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- § 83: Neufassung des § 83, der die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen regelt.
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- § 84: Neufassung des § 84, der die Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten regelt.
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- § 85: Neufassung des § 85, der die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen regelt.
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- § 63: Neue Vorschriften für die Exposition bei Rückständen, Verbringung und Entlassung aus der Überwachung
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- § 64: Neue Vorschriften für die Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
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- § 65: Neue Vorschriften für die Überwachung sonstiger Materialien
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- § 66: Neue Vorschriften für die Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
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- § 67: Neue Vorschriften für die Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
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- § 68: Neue Vorschriften für die Freigabe radioaktiver Stoffe und das Verwendungs- und Verwertungsverbot
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- § 69: Neue Vorschriften für den Strahlenschutzverantwortlichen
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- § 70: Neue Vorschriften für den Strahlenschutzbeauftragten
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- § 71: Neue Vorschriften für die betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz
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- § 72: Neue Vorschriften für weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
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- § 90: Neue Vorschriften für Melde- und Informationspflichten bei Vorkommnissen in geplanten Expositionsituationen
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- § 91: Neue Vorschriften für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten
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- § 92: Neue Notfallschutzgrundsätze für die Bewältigung von Gefahren durch ionisierende Strahlung
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- § 93: Neue Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung und Verordnungsermächtigungen
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- § 94: Neue Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung und Verordnungsermächtigungen
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- § 95: Neue Vorschriften für die Bewirtschaftung von Abfällen und die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Notfällen
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- § 70 Abs. 1: Neufassung des § 70 Abs. 1, der die Aufgaben und Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten und des Strahlenschutzverantwortlichen regelt.
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- § 70 Abs. 2: Neufassung des § 70 Abs. 2, der die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten im Detail regelt.
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- § 70 Abs. 3: Neufassung des § 70 Abs. 3, der die Maßnahmen bei Gefahr für Mensch und Umwelt regelt.
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- § 73: Neufassung des § 73, der die Verordnungsermächtigung für die Erlassung einer Strahlenschutzanweisung regelt.
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- § 74: Neufassung des § 74, der die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz sowie die Verordnungsermächtigungen dazu regelt.
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- § 75: Neufassung des § 75, der die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen unbefugte Handlungen regelt.
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- § 76: Neufassung des § 76, der die Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche sowie die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis regelt.
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- § 77: Neufassung des § 77, der den Grenzwert für die Berufslebensdosis regelt.
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- § 78: Neufassung des § 78, der die Grenzwerte für beruflich exponierte Personen regelt.
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- § 106 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfallbereich festlegt.
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- § 107: Neufassung des § 107, der die Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage festlegt.
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- § 108: Neufassung des § 108, der die Erstellung und Aktualisierung des radiologischen Lagebildes im Notfallbereich regelt.
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- § 109: Neufassung des § 109, der die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden im Notfallbereich regelt.
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- § 110: Neufassung des § 110, der die Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen regelt.
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- § 111: Neufassung des § 111, der die Dosisabschätzung, die Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und die Anpassung der Notfallplanungen im Notfallbereich regelt.
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- § 169: Neue Vorschriften für die Aufgaben und Qualitätsicherung der behördlich bestimmten Messstellen
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- § 170: Neue Vorschriften für das Strahlenschutzregister, einschließlich der Daten, die erfasst und übermittelt werden, sowie der Auskunftspflichten
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- § 171: Neue Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
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- § 172: Neue Vorschriften für die Bestimmung von Sachverständigen und deren Anforderungen
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- § 173: Neue Verordnungsermächtigung für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung von radioaktiven Stoffen
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- § 174: Neue Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
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- § 175: Neue Vorschriften für Dosis- und Messgrößen, einschließlich der Verordnungsermächtigung
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- § 176: Neue Vorschriften für die Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
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- § 112: Neue Vorschriften zur Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
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- § 113: Neue Vorschriften zur Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge
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- § 114: Neue Vorschriften zum Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
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- § 115: Neue Vorschriften zur Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
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- § 116: Neue Vorschriften zum Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
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- § 117: Neue Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte
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- § 118: Neue Vorschriften zur Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation nach einem Notfall
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- § 119: Neue Vorschriften zur radiologischen Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation
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- § 120: Neue Vorschriften zur Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation
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- § 121: Neue Vorschriften zur Festlegung von Gebieten mit erhöhter Radon-222-Aktivitätskonzentration
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- § 122: Neue Vorschriften zum Radonmaßnahmenplan
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- § 123: Neue Vorschriften zu Maßnahmen an Gebäuden zur Verhinderung des Zutritts von Radon
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- § 124: Neue Vorschriften zum Referenzwert für Radon in Aufenthaltsräumen
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- § 125: Neue Vorschriften zur Unterrichtung der Bevölkerung und zur Reduzierung der Radonkonzentration
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- § 126: Neue Vorschriften zum Referenzwert für Radon an Arbeitsplätzen
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- § 127: Neue Vorschriften zur Messung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen
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- § 128: Neue Vorschriften zur Reduzierung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen
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- § 129: Neue Vorschriften zur Anmeldung von Arbeitsplätzen mit erhöhter Radonbelastung
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- § 130: Neue Vorschriften zur Abschätzung der Exposition durch Radon
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- § 131: Neue Vorschriften zum beruflichen Strahlenschutz bei erhöhter Radonbelastung
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- § 132: Neue Vorschriften zur Verordnungsermächtigung für den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen
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- Anlage 2 Teil C: Neufassung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
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- Anlage 2 Teil D: Neufassung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5
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- Anlage 2 Teil E: Neufassung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 25
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- Anlage 2 Teil F: Neufassung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 40 Absatz 1 und § 42 Absatz 1
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- Anlage 2 Teil G: Neufassung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Zulassungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 1
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- Anlage 3: Neufassung der Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
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- Anlage 4: Neufassung der vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltenden Dokumente
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- Anlage 5 (zu § 98): Neufassung der Anlage 5 mit wesentlichen Elementen des allgemeinen Notfallplans des Bundes
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- Anlage 6 (zu § 99): Neufassung der Anlage 6 mit wesentlichen Elementen der besonderen Notfallpläne des Bundes
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- Anlage 7 (zu § 112): Neufassung der Anlage 7 mit Vorgaben zur Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
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- Anlage 8 (zu § 127 Abs. 1 Nr. 2): Neufassung der Anlage 8 mit Arbeitsfeldern mit erhöhter Exposition durch Radon
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- Anlage 9 (zu § 134 Abs. 1): Neufassung der Anlage 9 mit radiologisch relevanten mineralischen Primärrohstoffen für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
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- § 184: Neufassung des § 184, der die Zuständigkeiten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgungssicherheit definiert.
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- § 187: Neufassung des § 187, der die Zuständigkeiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt definiert.
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- § 188: Neufassung des § 188, der die Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung definiert.
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- § 189: Neufassung des § 189, der die Zuständigkeiten des Luftfahrt-Bundesamtes definiert.
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- § 190: Neufassung des § 190, der die Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes definiert.
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- § 191: Neufassung des § 191, der die Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Verteidigung definiert.
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- § 192: Neufassung des § 192, der die Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität definiert.
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- § 193: Neufassung des § 193, der die Informationsübermittlung zwischen Behörden regelt.
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- § 194: Neufassung des § 194, der die Bußgeldvorschriften definiert.
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- § 177: Neue Vorschriften zur Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen eingeführt.
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- § 178: Neue Vorschriften zur strahlenschutzrechtlichen Aufsicht eingeführt.
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- § 179: Neue Vorschriften zur Anwendung des Atomgesetzes eingeführt.
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- § 180: Neue Vorschriften zum Aufsichtsprogramm und Verordnungsermächtigung eingeführt.
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- § 181: Neue Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt.
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- § 182: Neue Vorschriften zur Schriftform und elektronischen Kommunikation eingeführt.
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- § 183: Neue Vorschriften zu Kosten und Verordnungsermächtigung eingeführt.
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- § 185: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz und Verordnungsermächtigung eingeführt.
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- § 186: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingeführt.
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- § 28 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Vorschriften zur Beförderung von radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen enthält.
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- § 29 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Vorschriften zur Deckungsvorsorge bei der Beförderung von Kernmaterialien enthält.
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- § 114 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Verweis auf § 55 der Strahlenschutzverordnung durch Verweis auf § 78 bei geplanten Expositionsituationen.
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- § 114 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes.
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- § 114 Abs. 4: Ersetzung von Verweis auf § 56 der Strahlenschutzverordnung durch Verweis auf § 77.
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- § 114 Abs. 5: Ersetzung von Verweis auf § 56 der Strahlenschutzverordnung durch Verweis auf § 77.
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- § 133: Einführung des Referenzwerts für die effektive Dosis aus äußerer Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten.
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- § 134: Bestimmung der spezifischen Aktivität von Bauprodukten, die bestimmte mineralische Primärrohstoffe oder Rückstände enthalten, und Aufbewahrung der Ergebnisse.
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- § 135: Maßnahmen zur Einhaltung des Referenzwerts und Verordnungsermächtigung zur Festlegung des Aktivitätsindex.
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- § 136: Definition von radioaktiven Altlasten und Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Anforderungen und Prüfwerten.
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- § 137: Bestimmung der Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten.
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- § 138: Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen auf radioaktive Altlasten.
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- § 139: Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten und Verordnungsermächtigung.
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- § 140: Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten.
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- § 141: Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen.
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- § 142: Information der Öffentlichkeit und Erfassung von radioaktiven Altlasten.
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- § 143: Sanierungsplanung und Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Vorschriften über den Inhalt von Sanierungsplänen.
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- § 144: Behördliche Sanierungsplanung und Verordnungsermächtigung.
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- § 145: Schutz von Arbeitskräften bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten.
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- § 154 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Kosten der angeordneten Maßnahmen
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- § 156: Neue Vorschriften für die Maßnahmen nach einem Notfall
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- § 157: Neue Vorschriften für die Kosten und den Ausgleichsanspruch
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- § 158: Neue Vorschriften für die Information der Bevölkerung
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- § 159: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen
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- § 160: Neue Vorschriften für das Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
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- § 161: Neue Vorschriften für die Aufgaben des Bundes in der Überwachung der Umweltradioaktivität
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- § 162: Neue Vorschriften für die Aufgaben der Länder in der Überwachung der Umweltradioaktivität
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- § 163: Neue Vorschriften für das integrierte Mess- und Informationssystem des Bundes
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- § 164: Neue Vorschriften für die Bewertung der Daten und die Unterrichtung des Deutschen Bundestags und des Bundesrates
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- § 165: Neue Vorschriften für das Betretungsrecht und die Probenahme
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- § 166: Neue Vorschriften für die Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
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- § 167: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition
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- § 168: Neue Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis
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- § 136: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 139: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 140: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 141: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 142: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 143: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 144: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 146: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 147: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 148: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 149: Neue Vorschriften für die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen des Uranerzbergbaus
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- § 150: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 151: Neue Vorschriften für kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation
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- § 152: Neue Vorschriften für kontaminierte Gebiete in einer bestehenden Expositionssituation
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- § 153: Neue Vorschriften für die Verantwortlichkeit bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
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- § 154: Neue Vorschriften für die Ermittlung und Bewertung von sonstigen bestehenden Expositionssituationen
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- § 155: Neue Vorschriften für die Festlegung von Referenzwerten
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- § 206 Abs. 1 Satz 2: Genehmigungen, die bis zum 31. Dezember 2018 erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach § 42 mit allen Nebenbestimmungen fort.
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- § 208: Regelt die Fortgeltung von Bauartzulassungen für bestimmte Geräte und Anlagen bis zum Ablauf der im Zulassungsschein genannten Frist.
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- § 209: Regelt die Fortgeltung von Anzeigebedürftigen Betriebs von Luftfahrzeugen, wenn die Anzeige bis zum 31. Dezember 2020 vorgenommen wurde.
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- § 210: Regelt die Fortgeltung von Anzeigebedürftigen Tätigkeiten, einschließlich der Anforderungen für Abschätzungen und Anzeigen.
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- § 211: Regelt die Fortgeltung von Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind.
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- § 212: Regelt die Einhaltung des neuen Grenzwerts nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 ab dem 1. Januar 2019 und die Anwendung von § 80 ab demselben Datum.
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- § 213: Regelt die Fortgeltung von Zulassungen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung.
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- § 214: Regelt die Fortgeltung von Anmeldungen von Arbeitsplätzen in Innenräumen, einschließlich der Anforderungen für Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Exposition.
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- § 215: Regelt die Fortgeltung von Erlaubnissen für Sanierungs-, Schutz- oder Nachsorge-Maßnahmen an Hinterlassenschaften früherer menschlicher Betätigungen.
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- § 216: Regelt die Fortgeltung von behördlichen Bestimmungen von Messstellen, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind.
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- § 217: Regelt die Fortgeltung von behördlichen Bestimmungen von Sachverständigen, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind.
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- § 218: Regelt den genehmigungsfreien Umgang mit bestimmten Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten.
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- § 2 Absatz 1: Definition von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
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- § 2 Absatz 3: Definition von Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
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- § 2 Absatz 4: Definition von Arbeitsplatz
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- § 2 Absatz 5: Definition von Aufenthaltsraum
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- § 2 Absatz 6: Definition von Bauprodukte
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- § 2 Absatz 7: Definition von beruflich exponierte Person
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- § 2 Absatz 8: Definition von Bestrahlungsvorrichtung
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- § 2 Absatz 9: Definition von Betrieb einer Röntgeneinrichtung
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- § 2 Absatz 10: Definition von Betrieb eines Störstrahlers
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- § 2 Absatz 11: Definition von effektive Dosis
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- § 2 Absatz 12: Definition von Einrichtungen
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- § 2 Absatz 13: Definition von Einsatzkraft
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- § 2 Absatz 14: Definition von Einzelperson der Bevölkerung
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- § 2 Absatz 15: Definition von Freigrenzen
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- § 2 Absatz 16: Definition von Früherkennung
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- § 2 Absatz 17: Definition von Innenräume
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- § 2 Absatz 18: Definition von Kerntechnische Anlage
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- § 2 Absatz 19: Definition von Körperdosis
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- § 2 Absatz 20: Definition von Konsumgüter
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- § 2 Absatz 21: Definition von Kontamination
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- § 2 Absatz 22: Definition von Materialien
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- § 2 Absatz 23: Definition von Medizinische Forschung
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- § 2 Absatz 24: Definition von Medizinphysik-Experte
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- § 2 Absatz 25: Definition von Nachsorgemaßnahmen
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- § 2 Absatz 26: Definition von Notfall
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- § 2 Absatz 27: Definition von Organ-Äquivalentdosis
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- § 2 Absatz 28: Definition von Radon
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- § 2 Absatz 29: Definition von Referenzwert
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- § 2 Absatz 30: Definition von Röntgeneinrichtung
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- § 2 Absatz 31: Definition von Röntgenstrahler
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- § 2 Absatz 32: Definition von Rückstände
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- § 2 Absatz 33: Definition von Sanierungsmaßnahmen
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- § 2 Absatz 34: Definition von offene radioaktive Stoffe
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- § 2 Absatz 35: Definition von umgeschlossene radioaktive Stoffe
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- § 2 Absatz 36: Definition von hochradioaktive Strahlenquellen
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- § 2 Absatz 37: Definition von Störstrahler
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- § 2 Absatz 38: Definition von Teleradiologie
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- § 2 Absatz 39: Definition von Umgang
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- § 2 Absatz 40: Definition von Zusatz radioaktiver Stoffe
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- § 6: Neue Tätigkeitsarten müssen gerechtfertigt sein
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- § 7: Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart
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- § 194 Abs. 1: Neufassung der Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten
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- § 194 Abs. 2: Neufassung der Vorschrift über die Höhe der Geldbußen
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- § 194 Abs. 3: Neufassung der Vorschrift über die zuständige Verwaltungsbehörde
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- § 195: Neufassung der Vorschrift über die Einziehung von Gegenständen
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- § 196: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für die Errichtung von Anlagen
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- § 197: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für den Betrieb von Anlagen und den Umgang mit radioaktiven Stoffen
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- § 198: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
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- § 199: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Anzeigen für den Betrieb von Anlagen
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- § 200: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Anzeigen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
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- § 201: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
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- § 202: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Anzeigen für die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
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- § 203: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Anzeigen für die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
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- § 204: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe
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- § 205: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen und Anzeigen für medizinische Forschung
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- § 206: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für den Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung
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- § 207: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
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- Artikel 31a: Einführung eines neuen Artikels, der die Evaluierung des Notfallmanagementsystems durch die Bundesregierung vorschreibt.
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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- **2005-08-17** · BGBl. 2005 I S. 2365 — Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen
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- **2017-07-03** · BGBl. 2017 I S. 1966 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
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- **2017-10-12** · BGBl. 2017 I S. 3536 — Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz (IMIS-Zuständigkeitsverordnung – IMIS-ZustV)
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# Stellen dieser Station
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- § 8: Neue Vorschriften zur Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
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- § 9: Neue Vorschriften zur Dosisbegrenzung
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- § 10: Neue Vorschriften zur Genehmigungsbedürftigkeit bei Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
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- § 11: Neue Vorschriften zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung und Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
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- § 12: Neue Vorschriften zur Genehmigungsbedürftigkeit bei Betrieb von Anlagen, Umgang mit radioaktiven Stoffen, Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
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- § 13: Neue Vorschriften zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung und Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
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- § 14: Neue Vorschriften zu besonderen Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
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- § 86: Neue Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
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- § 87: Neue Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
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- § 88: Neue Bestimmungen über ein Register für hochradioaktive Strahlenquellen und Verordnungsermächtigungen
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- § 89: Neue Verordnungsermächtigungen zur Sicherheit von Strahlungsquellen
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- § 15: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
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- § 16: Neue Vorschriften für die erforderlichen Unterlagen bei Genehmigungsanträgen
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||||
- § 17: Neue Vorschriften für den anzeigebedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
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||||
- § 18: Neue Vorschriften für die Prüfung des angezeigten Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
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- § 19: Neue Vorschriften für den genehmigungs- und anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen
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- § 20: Neue Vorschriften für die Prüfung des angezeigten Betriebs von Röntgeneinrichtungen
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- § 21: Neue Vorschriften für die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
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||||
- § 22: Neue Vorschriften für die anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
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||||
- § 54: Neue Vorschriften zur Beendigung der angezeigten Tätigkeit
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||||
- § 55: Neue Vorschriften zur Abschätzung der Exposition
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- § 56: Neue Vorschriften zur Anzeige von Tätigkeiten mit Exposition
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||||
- § 57: Neue Vorschriften zur Prüfung der angezeigten Tätigkeit
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- § 58: Neue Vorschriften zur Beendigung der angezeigten Tätigkeit
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- § 59: Neue Vorschriften zur externen Tätigkeit
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- § 60: Neue Vorschriften zur Anmeldung von Rückständen
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- § 61: Neue Vorschriften zur Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände
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- § 62: Neue Vorschriften zur Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
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- § 29: Neue Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe, einschließlich Genehmigungsanträge und Haftung.
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- § 30: Neue Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe.
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- § 31: Neue Vorschriften für genehmigungspflichtige Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung.
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- § 32: Neue Vorschriften für anzeigebedürftige Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung.
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- § 33: Neue Vorschriften für die Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde.
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||||
- § 34: Neue Vorschriften für die Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen.
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- § 35: Neue Vorschriften für die Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen.
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- § 36: Neue Vorschriften für die Ethikkommission.
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||||
- § 45: Neue Vorschriften für die Bauartzulassung von Vorrichtungen, die ionisierende Strahlung erzeugen oder enthalten.
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- § 46: Neue Vorschriften für das Verfahren der Bauartzulassung.
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- § 47: Neue Vorschriften für den Zulassungsschein.
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- § 48: Neue Vorschriften für die Verwendung oder den Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen.
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- § 49: Neue Verordnungsermächtigung für technische Anforderungen an die Bauartzulassung.
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- § 50: Neue Vorschriften für den anzeigebedürftigen Betrieb von Luftfahrzeugen.
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- § 51: Neue Vorschriften für die Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen.
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- § 52: Neue Vorschriften für den anzeigebedürftigen Betrieb von Raumfahrzeugen.
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- § 53: Neue Vorschriften für die Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen.
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- § 37: Neue Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der medizinischen Forschung.
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- § 38: Neue Bestimmungen zur Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen.
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- § 39: Neue Bestimmungen über unzulässigen Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung.
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- § 40: Neue Bestimmungen über genehmigungsbedürftigen Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbefreite Fälle.
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- § 41: Neue Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung.
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- § 42: Neue Bestimmungen über genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern.
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- § 43: Neue Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern.
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- § 44: Neue Bestimmungen über die Rückführung von Konsumgütern.
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- § 79: Neufassung des § 79, der die Vorschriften für die ärztliche Überwachung von beruflich exponierten Personen festlegt.
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- § 80: Neufassung des § 80, der die Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung festlegt.
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- § 81: Neufassung des § 81, der die Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt regelt.
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- § 82: Neufassung des § 82, der die Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen regelt.
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- § 83: Neufassung des § 83, der die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen regelt.
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- § 84: Neufassung des § 84, der die Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten regelt.
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- § 85: Neufassung des § 85, der die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen regelt.
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- § 63: Neue Vorschriften für die Exposition bei Rückständen, Verbringung und Entlassung aus der Überwachung
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- § 64: Neue Vorschriften für die Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
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- § 65: Neue Vorschriften für die Überwachung sonstiger Materialien
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- § 66: Neue Vorschriften für die Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
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- § 67: Neue Vorschriften für die Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
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- § 68: Neue Vorschriften für die Freigabe radioaktiver Stoffe und das Verwendungs- und Verwertungsverbot
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- § 69: Neue Vorschriften für den Strahlenschutzverantwortlichen
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- § 70: Neue Vorschriften für den Strahlenschutzbeauftragten
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- § 71: Neue Vorschriften für die betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz
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- § 72: Neue Vorschriften für weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
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- § 90: Neue Vorschriften für Melde- und Informationspflichten bei Vorkommnissen in geplanten Expositionsituationen
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- § 91: Neue Vorschriften für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten
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- § 92: Neue Notfallschutzgrundsätze für die Bewältigung von Gefahren durch ionisierende Strahlung
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- § 93: Neue Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung und Verordnungsermächtigungen
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- § 94: Neue Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung und Verordnungsermächtigungen
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- § 95: Neue Vorschriften für die Bewirtschaftung von Abfällen und die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Notfällen
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- § 70 Abs. 1: Neufassung des § 70 Abs. 1, der die Aufgaben und Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten und des Strahlenschutzverantwortlichen regelt.
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- § 70 Abs. 2: Neufassung des § 70 Abs. 2, der die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten im Detail regelt.
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- § 70 Abs. 3: Neufassung des § 70 Abs. 3, der die Maßnahmen bei Gefahr für Mensch und Umwelt regelt.
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- § 73: Neufassung des § 73, der die Verordnungsermächtigung für die Erlassung einer Strahlenschutzanweisung regelt.
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- § 74: Neufassung des § 74, der die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz sowie die Verordnungsermächtigungen dazu regelt.
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- § 75: Neufassung des § 75, der die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen unbefugte Handlungen regelt.
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- § 76: Neufassung des § 76, der die Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche sowie die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis regelt.
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- § 77: Neufassung des § 77, der den Grenzwert für die Berufslebensdosis regelt.
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- § 78: Neufassung des § 78, der die Grenzwerte für beruflich exponierte Personen regelt.
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- § 106 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfallbereich festlegt.
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- § 107: Neufassung des § 107, der die Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage festlegt.
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- § 108: Neufassung des § 108, der die Erstellung und Aktualisierung des radiologischen Lagebildes im Notfallbereich regelt.
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- § 109: Neufassung des § 109, der die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden im Notfallbereich regelt.
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- § 110: Neufassung des § 110, der die Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen regelt.
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- § 111: Neufassung des § 111, der die Dosisabschätzung, die Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und die Anpassung der Notfallplanungen im Notfallbereich regelt.
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- § 169: Neue Vorschriften für die Aufgaben und Qualitätsicherung der behördlich bestimmten Messstellen
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- § 170: Neue Vorschriften für das Strahlenschutzregister, einschließlich der Daten, die erfasst und übermittelt werden, sowie der Auskunftspflichten
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- § 171: Neue Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
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- § 172: Neue Vorschriften für die Bestimmung von Sachverständigen und deren Anforderungen
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- § 173: Neue Verordnungsermächtigung für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung von radioaktiven Stoffen
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- § 174: Neue Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
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- § 175: Neue Vorschriften für Dosis- und Messgrößen, einschließlich der Verordnungsermächtigung
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- § 176: Neue Vorschriften für die Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
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- § 112: Neue Vorschriften zur Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
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- § 113: Neue Vorschriften zur Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge
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- § 114: Neue Vorschriften zum Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
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- § 115: Neue Vorschriften zur Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
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- § 116: Neue Vorschriften zum Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
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- § 117: Neue Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte
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- § 118: Neue Vorschriften zur Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation nach einem Notfall
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- § 119: Neue Vorschriften zur radiologischen Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation
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- § 120: Neue Vorschriften zur Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation
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- § 121: Neue Vorschriften zur Festlegung von Gebieten mit erhöhter Radon-222-Aktivitätskonzentration
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- § 122: Neue Vorschriften zum Radonmaßnahmenplan
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- § 123: Neue Vorschriften zu Maßnahmen an Gebäuden zur Verhinderung des Zutritts von Radon
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- § 124: Neue Vorschriften zum Referenzwert für Radon in Aufenthaltsräumen
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- § 125: Neue Vorschriften zur Unterrichtung der Bevölkerung und zur Reduzierung der Radonkonzentration
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- § 126: Neue Vorschriften zum Referenzwert für Radon an Arbeitsplätzen
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- § 127: Neue Vorschriften zur Messung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen
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- § 128: Neue Vorschriften zur Reduzierung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen
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- § 129: Neue Vorschriften zur Anmeldung von Arbeitsplätzen mit erhöhter Radonbelastung
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- § 130: Neue Vorschriften zur Abschätzung der Exposition durch Radon
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- § 131: Neue Vorschriften zum beruflichen Strahlenschutz bei erhöhter Radonbelastung
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- § 132: Neue Vorschriften zur Verordnungsermächtigung für den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen
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- Anlage 2 Teil C: Neufassung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
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- Anlage 2 Teil D: Neufassung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5
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- Anlage 2 Teil E: Neufassung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 25
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- Anlage 2 Teil F: Neufassung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 40 Absatz 1 und § 42 Absatz 1
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- Anlage 2 Teil G: Neufassung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Zulassungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 1
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- Anlage 3: Neufassung der Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
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- Anlage 4: Neufassung der vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltenden Dokumente
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- Anlage 5 (zu § 98): Neufassung der Anlage 5 mit wesentlichen Elementen des allgemeinen Notfallplans des Bundes
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- Anlage 6 (zu § 99): Neufassung der Anlage 6 mit wesentlichen Elementen der besonderen Notfallpläne des Bundes
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- Anlage 7 (zu § 112): Neufassung der Anlage 7 mit Vorgaben zur Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
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- Anlage 8 (zu § 127 Abs. 1 Nr. 2): Neufassung der Anlage 8 mit Arbeitsfeldern mit erhöhter Exposition durch Radon
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- Anlage 9 (zu § 134 Abs. 1): Neufassung der Anlage 9 mit radiologisch relevanten mineralischen Primärrohstoffen für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
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- § 184: Neufassung des § 184, der die Zuständigkeiten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgungssicherheit definiert.
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- § 187: Neufassung des § 187, der die Zuständigkeiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt definiert.
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- § 188: Neufassung des § 188, der die Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung definiert.
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- § 189: Neufassung des § 189, der die Zuständigkeiten des Luftfahrt-Bundesamtes definiert.
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- § 190: Neufassung des § 190, der die Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes definiert.
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- § 191: Neufassung des § 191, der die Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Verteidigung definiert.
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- § 192: Neufassung des § 192, der die Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität definiert.
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- § 193: Neufassung des § 193, der die Informationsübermittlung zwischen Behörden regelt.
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- § 194: Neufassung des § 194, der die Bußgeldvorschriften definiert.
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- § 177: Neue Vorschriften zur Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen eingeführt.
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- § 178: Neue Vorschriften zur strahlenschutzrechtlichen Aufsicht eingeführt.
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- § 179: Neue Vorschriften zur Anwendung des Atomgesetzes eingeführt.
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- § 180: Neue Vorschriften zum Aufsichtsprogramm und Verordnungsermächtigung eingeführt.
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- § 181: Neue Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt.
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- § 182: Neue Vorschriften zur Schriftform und elektronischen Kommunikation eingeführt.
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- § 183: Neue Vorschriften zu Kosten und Verordnungsermächtigung eingeführt.
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- § 185: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz und Verordnungsermächtigung eingeführt.
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- § 186: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingeführt.
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- § 28 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Vorschriften zur Beförderung von radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen enthält.
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- § 29 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Vorschriften zur Deckungsvorsorge bei der Beförderung von Kernmaterialien enthält.
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- § 114 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Verweis auf § 55 der Strahlenschutzverordnung durch Verweis auf § 78 bei geplanten Expositionsituationen.
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- § 114 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes.
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- § 114 Abs. 4: Ersetzung von Verweis auf § 56 der Strahlenschutzverordnung durch Verweis auf § 77.
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- § 114 Abs. 5: Ersetzung von Verweis auf § 56 der Strahlenschutzverordnung durch Verweis auf § 77.
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- § 133: Einführung des Referenzwerts für die effektive Dosis aus äußerer Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten.
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- § 134: Bestimmung der spezifischen Aktivität von Bauprodukten, die bestimmte mineralische Primärrohstoffe oder Rückstände enthalten, und Aufbewahrung der Ergebnisse.
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- § 135: Maßnahmen zur Einhaltung des Referenzwerts und Verordnungsermächtigung zur Festlegung des Aktivitätsindex.
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- § 136: Definition von radioaktiven Altlasten und Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Anforderungen und Prüfwerten.
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- § 137: Bestimmung der Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten.
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- § 138: Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen auf radioaktive Altlasten.
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- § 139: Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten und Verordnungsermächtigung.
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- § 140: Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten.
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- § 141: Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen.
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- § 142: Information der Öffentlichkeit und Erfassung von radioaktiven Altlasten.
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- § 143: Sanierungsplanung und Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Vorschriften über den Inhalt von Sanierungsplänen.
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- § 144: Behördliche Sanierungsplanung und Verordnungsermächtigung.
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- § 145: Schutz von Arbeitskräften bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten.
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- § 154 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Kosten der angeordneten Maßnahmen
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- § 156: Neue Vorschriften für die Maßnahmen nach einem Notfall
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- § 157: Neue Vorschriften für die Kosten und den Ausgleichsanspruch
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- § 158: Neue Vorschriften für die Information der Bevölkerung
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- § 159: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen
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- § 160: Neue Vorschriften für das Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
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- § 161: Neue Vorschriften für die Aufgaben des Bundes in der Überwachung der Umweltradioaktivität
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- § 162: Neue Vorschriften für die Aufgaben der Länder in der Überwachung der Umweltradioaktivität
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- § 163: Neue Vorschriften für das integrierte Mess- und Informationssystem des Bundes
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- § 164: Neue Vorschriften für die Bewertung der Daten und die Unterrichtung des Deutschen Bundestags und des Bundesrates
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- § 165: Neue Vorschriften für das Betretungsrecht und die Probenahme
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- § 166: Neue Vorschriften für die Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
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- § 167: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition
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- § 168: Neue Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis
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- § 136: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 139: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 140: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 141: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 142: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 143: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 144: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 146: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 147: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 148: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 149: Neue Vorschriften für die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen des Uranerzbergbaus
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- § 150: Anwendung auf Grubenbaue und andere Hinterlassenschaften
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- § 151: Neue Vorschriften für kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation
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- § 152: Neue Vorschriften für kontaminierte Gebiete in einer bestehenden Expositionssituation
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- § 153: Neue Vorschriften für die Verantwortlichkeit bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
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- § 154: Neue Vorschriften für die Ermittlung und Bewertung von sonstigen bestehenden Expositionssituationen
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- § 155: Neue Vorschriften für die Festlegung von Referenzwerten
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- § 206 Abs. 1 Satz 2: Genehmigungen, die bis zum 31. Dezember 2018 erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach § 42 mit allen Nebenbestimmungen fort.
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- § 208: Regelt die Fortgeltung von Bauartzulassungen für bestimmte Geräte und Anlagen bis zum Ablauf der im Zulassungsschein genannten Frist.
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- § 209: Regelt die Fortgeltung von Anzeigebedürftigen Betriebs von Luftfahrzeugen, wenn die Anzeige bis zum 31. Dezember 2020 vorgenommen wurde.
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- § 210: Regelt die Fortgeltung von Anzeigebedürftigen Tätigkeiten, einschließlich der Anforderungen für Abschätzungen und Anzeigen.
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- § 211: Regelt die Fortgeltung von Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind.
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- § 212: Regelt die Einhaltung des neuen Grenzwerts nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 ab dem 1. Januar 2019 und die Anwendung von § 80 ab demselben Datum.
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- § 213: Regelt die Fortgeltung von Zulassungen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung.
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- § 214: Regelt die Fortgeltung von Anmeldungen von Arbeitsplätzen in Innenräumen, einschließlich der Anforderungen für Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Exposition.
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- § 215: Regelt die Fortgeltung von Erlaubnissen für Sanierungs-, Schutz- oder Nachsorge-Maßnahmen an Hinterlassenschaften früherer menschlicher Betätigungen.
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- § 216: Regelt die Fortgeltung von behördlichen Bestimmungen von Messstellen, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind.
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- § 217: Regelt die Fortgeltung von behördlichen Bestimmungen von Sachverständigen, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind.
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- § 218: Regelt den genehmigungsfreien Umgang mit bestimmten Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten.
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- § 2 Absatz 1: Definition von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
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- § 2 Absatz 3: Definition von Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
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- § 2 Absatz 4: Definition von Arbeitsplatz
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- § 2 Absatz 5: Definition von Aufenthaltsraum
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- § 2 Absatz 6: Definition von Bauprodukte
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- § 2 Absatz 7: Definition von beruflich exponierte Person
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- § 2 Absatz 8: Definition von Bestrahlungsvorrichtung
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- § 2 Absatz 9: Definition von Betrieb einer Röntgeneinrichtung
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- § 2 Absatz 10: Definition von Betrieb eines Störstrahlers
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- § 2 Absatz 11: Definition von effektive Dosis
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- § 2 Absatz 12: Definition von Einrichtungen
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- § 2 Absatz 13: Definition von Einsatzkraft
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- § 2 Absatz 14: Definition von Einzelperson der Bevölkerung
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- § 2 Absatz 15: Definition von Freigrenzen
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- § 2 Absatz 16: Definition von Früherkennung
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- § 2 Absatz 17: Definition von Innenräume
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- § 2 Absatz 18: Definition von Kerntechnische Anlage
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- § 2 Absatz 19: Definition von Körperdosis
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- § 2 Absatz 20: Definition von Konsumgüter
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- § 2 Absatz 21: Definition von Kontamination
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- § 2 Absatz 22: Definition von Materialien
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- § 2 Absatz 23: Definition von Medizinische Forschung
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- § 2 Absatz 24: Definition von Medizinphysik-Experte
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- § 2 Absatz 25: Definition von Nachsorgemaßnahmen
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- § 2 Absatz 26: Definition von Notfall
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- § 2 Absatz 27: Definition von Organ-Äquivalentdosis
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- § 2 Absatz 28: Definition von Radon
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- § 2 Absatz 29: Definition von Referenzwert
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- § 2 Absatz 30: Definition von Röntgeneinrichtung
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- § 2 Absatz 31: Definition von Röntgenstrahler
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- § 2 Absatz 32: Definition von Rückstände
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- § 2 Absatz 33: Definition von Sanierungsmaßnahmen
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- § 2 Absatz 34: Definition von offene radioaktive Stoffe
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- § 2 Absatz 35: Definition von umgeschlossene radioaktive Stoffe
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- § 2 Absatz 36: Definition von hochradioaktive Strahlenquellen
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- § 2 Absatz 37: Definition von Störstrahler
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- § 2 Absatz 38: Definition von Teleradiologie
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- § 2 Absatz 39: Definition von Umgang
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- § 2 Absatz 40: Definition von Zusatz radioaktiver Stoffe
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- § 6: Neue Tätigkeitsarten müssen gerechtfertigt sein
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- § 7: Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart
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- § 194 Abs. 1: Neufassung der Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten
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- § 194 Abs. 2: Neufassung der Vorschrift über die Höhe der Geldbußen
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- § 194 Abs. 3: Neufassung der Vorschrift über die zuständige Verwaltungsbehörde
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- § 195: Neufassung der Vorschrift über die Einziehung von Gegenständen
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- § 196: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für die Errichtung von Anlagen
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- § 197: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für den Betrieb von Anlagen und den Umgang mit radioaktiven Stoffen
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- § 198: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
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- § 199: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Anzeigen für den Betrieb von Anlagen
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- § 200: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Anzeigen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
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- § 201: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
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- § 202: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Anzeigen für die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
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- § 203: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Anzeigen für die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
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- § 204: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe
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- § 205: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen und Anzeigen für medizinische Forschung
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- § 206: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für den Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung
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- § 207: Neufassung der Vorschrift über die Fortgeltung von Genehmigungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
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- Artikel 31a: Einführung eines neuen Artikels, der die Evaluierung des Notfallmanagementsystems durch die Bundesregierung vorschreibt.
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verkuendungen/2017/bgbl1-2017-67-4.md
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verkuendungen/2017/bgbl1-2017-67-4.md
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# BGBl. 2017 I S. 3536
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- **Titel:** Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz (IMIS-Zuständigkeitsverordnung – IMIS-ZustV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3536
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- **Verkündung:** 2017-10-12
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- **Inkrafttreten:** 2017-10-13 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 2017-10-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/67#page=8
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** STRLSCHG
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## Kurz
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Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten verschiedener Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS) zur Überwachung der Umweltradioaktivität.
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Reference in New Issue
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