BGBl. 1965 I S. 774 · Sonstige · Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 774
Inkrafttreten: 1965-07-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1965-08-14

BGBl-Id: bgbl1-1965-37-4
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# GEWSTG — 1965-06-11
# GEWSTG — 1965-08-14
- **Titel:** Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 458
- **Inkrafttreten:** 1965-06-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/24#page=10
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Gewerbesteuergesetzes fest, die auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1963 und des Steueränderungsgesetzes 1965 erfolgt.
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 774
- **Inkrafttreten:** 1965-07-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/37#page=22
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 17 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für die jeweiligen Erhebungszeiträume maßgebenden Fassung teilweise nichtig ist, insbesondere soweit er die Erhöhung des Hebefaktors für bestimmte Wareneinzelhandelsunternehmen zulässt.
## Betroffene Stellen
- § 17a: Einführung der Mindeststeuer für Gewerbebetriebe
- § 18: Streichung des § 18
- § 21: Streichung des § 21
- § 22: Streichung des § 22
- § 24 Abs. 3 Ziff. 2: Anpassung der Vorschriften für die Lohnsumme
- § 31 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 32: Streichung des § 32
- § 8: Neue Regelungen für die Hinzurechnung bestimmter Einnahmen und Ausgaben
- § 9: Neue Regelungen für die Kürzungen des Gewerbeertrags
- § 10: Neue Regelungen für den maßgebenden Gewerbeertrag
- § 10a: Neue Regelungen für den Gewerbeverlust
- § 11: Neue Regelungen für die Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
- § 12: Neue Regelungen für den Begriff des Gewerbekapitals
- § 12a: Neue Regelungen für die Anwendung des § 9a des Vermögensteuergesetzes
- § 13: Neue Regelungen für die Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital
- § 14: Neue Regelungen für die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags
- § 15: Neue Regelungen für die Pauschfestsetzung
- § 16: Neue Regelungen für den Hebesatz
- § 17: Neue Regelungen für die Zweigstellensteuer
- § 2 a: Neue Vorschriften für Arbeitsgemeinschaften
- § 8 Ziff. 3 und 4: Neue Vorschriften für die Abgrenzung der Steuerpflicht
- § 8 Ziff. 5 und 6: Streichung der Vorschriften für die Hinzurechnung von Dauerschulden
- § 31 Ziff. 3: Streichung der Vorschriften für die Zerlegung
- § 35b: Neue Vorschriften für die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
- § 35c: Neue Ermächtigungen zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
- § 35d: Neue Vorschriften für die Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
- § 36: Neue Vorschriften für den zeitlichen Geltungsbereich
- § 36a: Neue Vorschriften für die Berichtigung von Gewerbesteuermessbescheiden
- § 36b: Neue Vorschriften für die Erstattung von Gewerbesteuern
- § 36c: Neue Vorschriften für die Lohnsummensteuer
- § 36d: Neue Vorschriften für den zeitlichen Geltungsbereich für das Saarland
- § 37: Neue Vorschriften für die Anwendung im Land Berlin
- § 17 Abs. 1: Teilweise Streichung des Absatzes, soweit er zulässt, dass für Wareneinzelhandelsunternehmen, die in einer Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäftsleitung zu haben, der Hebefaktor bis zu drei Zehnteln erhöht werden kann.
## Wortlaut

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- **1963-08-02** · BGBl. 1963 I S. 563 — Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes
- **1963-08-02** · BGBl. 1963 I S. 566 — Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
- **1965-06-11** · BGBl. 1965 I S. 458 — Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
- **1965-08-14** · BGBl. 1965 I S. 774 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

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# Stellen dieser Station
- § 17a: Einführung der Mindeststeuer für Gewerbebetriebe
- § 18: Streichung des § 18
- § 21: Streichung des § 21
- § 22: Streichung des § 22
- § 24 Abs. 3 Ziff. 2: Anpassung der Vorschriften für die Lohnsumme
- § 31 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 32: Streichung des § 32
- § 8: Neue Regelungen für die Hinzurechnung bestimmter Einnahmen und Ausgaben
- § 9: Neue Regelungen für die Kürzungen des Gewerbeertrags
- § 10: Neue Regelungen für den maßgebenden Gewerbeertrag
- § 10a: Neue Regelungen für den Gewerbeverlust
- § 11: Neue Regelungen für die Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
- § 12: Neue Regelungen für den Begriff des Gewerbekapitals
- § 12a: Neue Regelungen für die Anwendung des § 9a des Vermögensteuergesetzes
- § 13: Neue Regelungen für die Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital
- § 14: Neue Regelungen für die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags
- § 15: Neue Regelungen für die Pauschfestsetzung
- § 16: Neue Regelungen für den Hebesatz
- § 17: Neue Regelungen für die Zweigstellensteuer
- § 2 a: Neue Vorschriften für Arbeitsgemeinschaften
- § 8 Ziff. 3 und 4: Neue Vorschriften für die Abgrenzung der Steuerpflicht
- § 8 Ziff. 5 und 6: Streichung der Vorschriften für die Hinzurechnung von Dauerschulden
- § 31 Ziff. 3: Streichung der Vorschriften für die Zerlegung
- § 35b: Neue Vorschriften für die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
- § 35c: Neue Ermächtigungen zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
- § 35d: Neue Vorschriften für die Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
- § 36: Neue Vorschriften für den zeitlichen Geltungsbereich
- § 36a: Neue Vorschriften für die Berichtigung von Gewerbesteuermessbescheiden
- § 36b: Neue Vorschriften für die Erstattung von Gewerbesteuern
- § 36c: Neue Vorschriften für die Lohnsummensteuer
- § 36d: Neue Vorschriften für den zeitlichen Geltungsbereich für das Saarland
- § 37: Neue Vorschriften für die Anwendung im Land Berlin
- § 17 Abs. 1: Teilweise Streichung des Absatzes, soweit er zulässt, dass für Wareneinzelhandelsunternehmen, die in einer Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäftsleitung zu haben, der Hebefaktor bis zu drei Zehnteln erhöht werden kann.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-06-11Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 458
> Station: 1965-08-14Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 774
§ 17: Neue Regelungen für die Zweigstellensteuer
§ 17 Abs. 1: Teilweise Streichung des Absatzes, soweit er zulässt, dass für Wareneinzelhandelsunternehmen, die in einer Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäftsleitung zu haben, der Hebefaktor bis zu drei Zehnteln erhöht werden kann.

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# BGBl. 1965 I S. 774
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 774
- **Verkündung:** 1965-08-14
- **Inkrafttreten:** 1965-07-30
- **Ausfertigung:** 1965-07-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/37#page=22
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GEWSTG
## Kurz
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 17 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für die jeweiligen Erhebungszeiträume maßgebenden Fassung teilweise nichtig ist, insbesondere soweit er die Erhöhung des Hebefaktors für bestimmte Wareneinzelhandelsunternehmen zulässt.