BGBl. 1990 I S. 2110 · Änderung · Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110 Inkrafttreten: 1990-10-01; 1990-09-30 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1990-09-29 BGBl-Id: bgbl1-1990-50-6
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# 4-ASEG — 1990-09-29
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- **Titel:** Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2110
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- **Inkrafttreten:** 1990-10-01; 1990-09-30 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/50#page=6
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, insbesondere durch Anpassungen der Altersgrenze und der Einkommensgrenzen.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **1990-09-29** · BGBl. 1990 I S. 2110 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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# Stellen dieser Station
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232
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# ESTG — 1990-09-15
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# ESTG — 1990-09-29
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- **Titel:** Neufassung des Einkommensteuergesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 1898
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- **Inkrafttreten:** 1990-09-15
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/47#page=2
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Einkommensteuergesetzes, die verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die in verschiedenen Gesetzen seit 1987 in Kraft getreten sind.
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- **Titel:** Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2110
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- **Inkrafttreten:** 1990-10-01; 1990-09-30 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/50#page=6
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, insbesondere durch Anpassungen der Altersgrenze und der Einkommensgrenzen.
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## Betroffene Stellen
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- § 5: Neue Vorschriften zur Bilanzierung, insbesondere für das Betriebsvermögen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Bewertung
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- § 6: Neue Vorschriften zur Bewertung von Wirtschaftsgütern, einschließlich spezieller Regelungen für Anlagevermögen, Vorratsvermögen, Verbindlichkeiten, Entnahmen, Einlagen und Eröffnung von Betrieben
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- § 6a: Neue Vorschriften zur Pensionsrückstellung, einschließlich Bedingungen für die Bildung und Ansetzung der Rückstellung
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- § 7b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Einfamilien-, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen
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- § 7c: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen zur Schaffung neuer Mietwohnungen
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- § 7d: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen
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- § 6b: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter
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- § 6c: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen
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- § 6d: Neue Vorschriften für die Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist
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- § 3: Neue Vorschriften für Zuschläge bei Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
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- § 3a: Neue Vorschriften für steuerfreie Einnahmen und deren Abzüge
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- § 4: Neue Vorschriften für den Gewinnbegriff, insbesondere bei Gewinnermittlung und Abzügen
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- § 4a: Neue Vorschriften für den Gewinnermittlungszeitraum und das Wirtschaftsjahr
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- § 4b: Neue Vorschriften für Direktversicherungen
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- § 4c: Neue Vorschriften für Zuwendungen an Pensionskassen
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- § 4d: Neue Vorschriften für Zuwendungen an Unterstützungskassen
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- § 1 Abs. 1: Definition der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
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- § 1 Abs. 2: Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige im Ausland
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- § 1 Abs. 3: Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige mit geringen ausländischen Einkünften
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- § 1 Abs. 4: Definition der beschränkten Einkommensteuerpflicht
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- § 2 Abs. 1: Definition der Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen
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- § 2 Abs. 2: Definition der Einkünfte als Gewinn oder Überschuss
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- § 2 Abs. 3: Definition des Gesamtbetrags der Einkünfte
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- § 2 Abs. 4: Definition des Einkommens
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- § 2 Abs. 5: Definition des zu versteuernden Einkommens
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- § 2 Abs. 6: Definition der festzusetzenden Einkommensteuer
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- § 2 Abs. 7: Definition der Einkommensteuer als Jahressteuer
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- § 2a: Regelungen für negative ausländische Einkünfte
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- § 10a: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns eingeführt.
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- § 10b: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke eingeführt.
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- § 10c: Neue Vorschriften für Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale eingeführt.
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- § 10d: Neue Vorschriften für den Verlustabzug eingeführt.
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- § 7a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Rechten auf Mitbenutzung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
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- § 7e: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
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- § 7f: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
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- § 7g: Neue Vorschriften für Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
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- § 7h: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
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- § 7i: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
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- § 7k: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
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- § 19 Abs. 1: Definition der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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- § 19 Abs. 2: Definition des Versorgungs-Freibetrags und der Versorgungsbezüge
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- § 19a: Regelungen zur steuerfreien Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
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- § 10e: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
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- § 10f: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
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- § 11: Neue Vorschriften für die Vereinnahmung und Verausgabung
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- § 11a: Neue Vorschriften für die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
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- § 11b: Neue Vorschriften für die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen.
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- § 12: Neue Vorschriften für nicht abzugsfähige Ausgaben.
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- § 13: Neue Vorschriften für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
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- § 13a: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.
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- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Absetzung für Abnutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern regelt.
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- § 7 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen regelt.
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- § 7 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der den Übergang von fallenden zu gleichen Jahresbeträgen regelt.
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- § 7 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Absetzung für Abnutzung von Gebäuden regelt.
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- § 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der spezielle Absetzungen für Gebäude im Inland regelt.
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- § 7 Abs. 5a: Neufassung des Absatzes 5a, der die Anwendung auf Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Teileigentum regelt.
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- § 7 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Anwendung auf Bergbauunternehmen und ähnliche Betriebe regelt.
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- § 15: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Verlusten in Kommanditgesellschaften
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- § 16: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Veräußerung des Gewerbebetriebs
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- § 17: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung
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- § 18: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
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- § 13 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Ansetzung von Pachtzinsen und Nutzungswerten
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- § 13 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Gewinnen in den Durchschnittssatzgewinn
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- § 14: Neue Vorschriften zur Versteuerung von Gewinnen bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
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- § 14a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
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- § 15a: Neue Vorschriften zur Behandlung von Verlusten bei beschränkter Haftung
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- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Werbungskosten im Detail regelt.
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- § 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der besondere Regelungen für behinderte Arbeitnehmer einführt.
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- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung von Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie Absatz 2 auf bestimmte Einkunftsarten regelt.
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- § 9 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Obergrenze für Verpflegungsaufwendungen festlegt.
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- § 9 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die sinngemäße Anwendung von § 4 Abs. 5 Nr. 8 und 8a sowie Abs. 6 regelt.
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- § 9a: Neufassung des § 9a, der Pauschbeträge für Werbungskosten einführt.
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- § 9b: Neufassung des § 9b, der Regelungen für den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug enthält.
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- § 10: Neufassung des § 10, der Sonderausgaben im Detail regelt.
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- § 19: Neue Vorschriften zur Festlegung von Vermögensbeteiligungen und Anzeigepflichten
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- § 20: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Kapitalvermögen, einschließlich Zinsen, Dividenden und Kapitalerträge
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- § 21: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, einschließlich Nutzungswerte
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- § 21a: Neue Vorschriften zur Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
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- § 33 Abs. 2: Neue Regelung für zwangsläufige Aufwendungen
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- § 33 Abs. 3: Neue Regelung für die zumutbare Belastung
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- § 33a: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
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- § 33b: Neue Regelung für Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen
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- § 33c: Neue Regelung für Kinderbetreuungskosten
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- § 34: Neue Regelung für außerordentliche Einkünfte
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- § 39: Neufassung des § 39 mit neuen Bestimmungen zur Lohnsteuerkarte und der Eintragung von Freibeträgen.
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- § 39a: Neufassung des § 39a mit Bestimmungen zum Freibetrag beim Lohnsteuerabzug.
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- § 39b: Neufassung des § 39b mit Bestimmungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
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- § 39c: Neufassung des § 39c mit Bestimmungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte.
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- § 41 Abs. 1: Neue Vorschriften für das Führen von Lohnkonten, einschließlich der zu vermerkenden Daten.
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- § 41 Abs. 2: Definition der Betriebsstätte, einschließlich Sonderfälle.
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- § 41a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer.
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- § 41b: Neue Vorschriften für den Abschluss des Lohnsteuerabzugs.
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- § 41c: Neue Vorschriften für die Änderung des Lohnsteuerabzugs.
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- § 42: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich.
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- § 39d: Neue Vorschriften für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
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- § 40: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
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- § 40a: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigungen
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- § 40b: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
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- § 41: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
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- § 26: Neue Regelungen für die Veranlagung von Ehegatten
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- § 26a: Neue Regelungen für die getrennte Veranlagung von Ehegatten
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- § 26b: Neue Regelungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten
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- § 26c: Neue Regelungen für die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
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- § 27: Abschnitt weggefallen
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- § 28: Neue Regelungen für die Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
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- § 29 bis 31: Abschnitte weggefallen
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- § 32: Neue Regelungen für Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge
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- § 32a: Neue Regelungen für den Einkommensteuertarif
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- § 32b: Neue Regelungen für den Progressionsvorbehalt
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- § 33: Neue Regelungen für außergewöhnliche Belastungen
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- § 34a b): Teil der Vorschrift über die Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft gestrichen
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- § 34b: Neue Vorschriften über Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft eingeführt
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- § 34c: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften eingeführt
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- § 34d: Neue Definition von ausländischen Einkünften im Sinne des § 34c eingeführt
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- § 34e: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eingeführt
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- § 34f: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum eingeführt
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- § 34g: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen eingeführt
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- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer
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- § 49: Neue Vorschriften für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
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- § 50: Neue Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
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- § 50a: Neue Vorschriften für Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
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- § 21 Abs. 1: Neue Regelung für die Ermittlung des Nutzungswerts von Grundstücken
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- § 21 Abs. 2: Neue Regelung für den maßgebenden Einheitswert
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- § 21 Abs. 3: Neue Regelung für die Absetzungen vom Grundbetrag
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- § 21 Abs. 4: Neue Regelung für die Absetzung von Schuldzinsen bei bestimmten Häusern
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- § 21 Abs. 5: Neue Regelung für die Vermindrung des maßgebenden Einheitswerts bei teilweiser Nutzung für gewerbliche oder berufliche Zwecke
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- § 21 Abs. 6: Neue Regelung für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 bei großen Grundstücken
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- § 21 Abs. 7: Neue Regelung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei bestimmten Gebäuden
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- § 22: Neue Regelung für die Arten der sonstigen Einkünfte
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- § 23: Neue Regelung für Spekulationsgeschäfte
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- § 24: Neue Regelung für gemeinsame Vorschritte
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- § 24a: Neue Regelung für den Altersentlastungsbetrag
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- § 24b: Neue Regelung für den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
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- § 25: Neue Regelung für den Veranlagungszeitraum und die Steuererklärungspflicht
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- § 36 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes zur Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
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- § 36 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes zur Anrechnung von Steuer-Vorauszahlungen und Steuerabzug
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- § 36 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes zur Aufrundung der Steuerbeträge
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- § 36 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes zur Abrechnung und Abschlußzahlung
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- § 36a: Neue Fassung des Artikels zur Ausschließung der Anrechnung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
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- § 36b: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer
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- § 36c: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von Sammelanträgen
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- § 36d: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
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- § 36e: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
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- § 37: Neue Fassung des Artikels zur Einkommensteuer-Vorauszahlung
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- § 42a: Neue Vorschriften für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für Ehegatten
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- § 42b: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
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- § 42c: Neue Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Lohnsteuerverfahren
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- § 42d: Neue Vorschriften für die Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
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- § 42e: Neue Vorschriften für die Anrufungsauskunft
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- § 42f: Neue Vorschriften für die Lohnsteuer-Außenprüfung
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- § 43: Neue Vorschriften für die Kapitalerträge mit Steuerabzug
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- § 43a: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
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- § 50b: Neue Vorschriften zum Prüfungsrecht der Finanzbehörden
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- § 50c: Neue Vorschriften zur Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen
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- § 50d: Neue Vorschriften zu besonderen Fällen im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen
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- § 51: Neue Ermächtigungsvorschriften zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
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- § 44: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer
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- § 44a: Neue Vorschriften für die Abstandnahme vom Steuerabzug
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- § 44b: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer
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- § 44c: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften
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- § 45: Neue Vorschriften für den Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
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- § 45a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
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- § 45b: Neue Vorschriften für die besondere Behandlung von Kapitalerträgen
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- § 45c: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen
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- § 46: Neue Vorschriften für die Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
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- § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.
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- § 52a: Gesetzestext weggefallen.
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- § 53: Anwendung des § 33a Abs. 1 für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 neu definiert.
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- § 53a: Schlußvorschrift zu § 33a Abs. 3 EStG 1981 neu definiert.
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- § 53b: Gesetzestext weggefallen.
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- § 54: Gesetzestext weggefallen.
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- § 55: Schlußvorschriften für die Gewinnermittlung neu definiert.
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- § 56: Gesetzestext weggefallen.
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- § 3 Nr. 52: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.
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- § 4a Abs. 1 Nr. 1: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 7 Abs. 2: Erstmals bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind.
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- § 10 Abs. 5: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 19a Abs. 9: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 26a Abs. 3: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 34c Abs. 7: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 46 Abs. 5: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 50a Abs. 6: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 15a: Anpassung der Anwendung von Verlusten in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren.
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- § 19a Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Anwendung auf Veranlagungszeiträume vor 1990.
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- § 19a Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 3a Satz 2: Erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1988 überlassen werden.
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- § 19a des Einkommensteuergesetzes 1983: Weiter anzuwenden für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987 überlassen wurden.
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- § 19a Abs. 6 Satz 5: Weiter anzuwenden für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar 1987 gefaßten Beschlusses überlassen werden.
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- § 20 Abs. 1 Nr. 6: Erstmals anzuwenden für nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
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- § 20 Abs. 2: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
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- § 20 Abs. 4: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
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- § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.
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- § 21 Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen haben.
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- § 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.
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- § 22 Nr. 4 Buchstabe a: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1987.
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- § 32b, §§ 41 und 41b, § 42b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
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- § 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden mit angepassten Freibeträgen.
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- § 33a Abs. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1988.
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- § 34 Abs. 1: Erstmals anzuwenden auf außerordentliche Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 1989 erzielt werden.
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- § 34f: Anwendung mit angepassten Abzügen der erhöhten Absetzungen.
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- § 34g: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1984.
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- § 36 Abs. 2 Nr. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
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- § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f: Auch anzuwenden für Veranlagungszeiträume vor 1990.
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- § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 1: Anwendung mit angepasstem Betrag von 2400 DM für vor dem 1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte.
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- § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 2: Erstmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1988.
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- § 41b Abs. 2, § 42c Abs. 2 und § 46 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1987.
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- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
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- § 44c Abs. 2: Auch anzuwenden für Kapitalerträge, die im Kalenderjahr 1989 zufließen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind.
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- § 45b: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
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- § 46a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1988.
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- § 50 Abs. 4 und § 39d Abs. 2 Nr. 3: Anwendung des § 33a Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 2 erstmals für das Kalenderjahr 1988.
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- § 50b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
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- § 50d Abs. 1 und 2: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des § 50a, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
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- § 50d Abs. 3: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des § 50a, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
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- § 3 Nr. 17: Neufassung des Zuschusses zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
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- § 52 Abs. 2 b: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 3 Nr. 17 für den Veranlagungszeitraum 1991 regelt
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- § 52 Abs. 2 c bis 2 g: Umbenennung der bisherigen Absätze 2b bis 2f in Absätze 2c bis 2g
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## Wortlaut
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- **1990-08-10** · BGBl. 1990 I S. 1513 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes)
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- **1990-08-10** · BGBl. 1990 I S. 1513 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes)
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- **1990-09-15** · BGBl. 1990 I S. 1898 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
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- **1990-09-29** · BGBl. 1990 I S. 2110 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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# Stellen dieser Station
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- § 5: Neue Vorschriften zur Bilanzierung, insbesondere für das Betriebsvermögen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Bewertung
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- § 6: Neue Vorschriften zur Bewertung von Wirtschaftsgütern, einschließlich spezieller Regelungen für Anlagevermögen, Vorratsvermögen, Verbindlichkeiten, Entnahmen, Einlagen und Eröffnung von Betrieben
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- § 6a: Neue Vorschriften zur Pensionsrückstellung, einschließlich Bedingungen für die Bildung und Ansetzung der Rückstellung
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- § 7b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Einfamilien-, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen
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- § 7c: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen zur Schaffung neuer Mietwohnungen
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- § 7d: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen
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- § 6b: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter
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- § 6c: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen
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- § 6d: Neue Vorschriften für die Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist
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- § 3: Neue Vorschriften für Zuschläge bei Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
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- § 3a: Neue Vorschriften für steuerfreie Einnahmen und deren Abzüge
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- § 4: Neue Vorschriften für den Gewinnbegriff, insbesondere bei Gewinnermittlung und Abzügen
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- § 4a: Neue Vorschriften für den Gewinnermittlungszeitraum und das Wirtschaftsjahr
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- § 4b: Neue Vorschriften für Direktversicherungen
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- § 4c: Neue Vorschriften für Zuwendungen an Pensionskassen
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- § 4d: Neue Vorschriften für Zuwendungen an Unterstützungskassen
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- § 1 Abs. 1: Definition der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
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- § 1 Abs. 2: Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige im Ausland
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- § 1 Abs. 3: Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige mit geringen ausländischen Einkünften
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- § 1 Abs. 4: Definition der beschränkten Einkommensteuerpflicht
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- § 2 Abs. 1: Definition der Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen
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- § 2 Abs. 2: Definition der Einkünfte als Gewinn oder Überschuss
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- § 2 Abs. 3: Definition des Gesamtbetrags der Einkünfte
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- § 2 Abs. 4: Definition des Einkommens
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- § 2 Abs. 5: Definition des zu versteuernden Einkommens
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- § 2 Abs. 6: Definition der festzusetzenden Einkommensteuer
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- § 2 Abs. 7: Definition der Einkommensteuer als Jahressteuer
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- § 2a: Regelungen für negative ausländische Einkünfte
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- § 10a: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns eingeführt.
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- § 10b: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke eingeführt.
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- § 10c: Neue Vorschriften für Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale eingeführt.
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- § 10d: Neue Vorschriften für den Verlustabzug eingeführt.
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- § 7a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Rechten auf Mitbenutzung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
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- § 7e: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
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- § 7f: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
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- § 7g: Neue Vorschriften für Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
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- § 7h: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
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- § 7i: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
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- § 7k: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
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- § 19 Abs. 1: Definition der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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- § 19 Abs. 2: Definition des Versorgungs-Freibetrags und der Versorgungsbezüge
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- § 19a: Regelungen zur steuerfreien Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
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- § 10e: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
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- § 10f: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
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- § 11: Neue Vorschriften für die Vereinnahmung und Verausgabung
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- § 11a: Neue Vorschriften für die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
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- § 11b: Neue Vorschriften für die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen.
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- § 12: Neue Vorschriften für nicht abzugsfähige Ausgaben.
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- § 13: Neue Vorschriften für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
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- § 13a: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.
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- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Absetzung für Abnutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern regelt.
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- § 7 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen regelt.
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- § 7 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der den Übergang von fallenden zu gleichen Jahresbeträgen regelt.
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- § 7 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Absetzung für Abnutzung von Gebäuden regelt.
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- § 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der spezielle Absetzungen für Gebäude im Inland regelt.
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- § 7 Abs. 5a: Neufassung des Absatzes 5a, der die Anwendung auf Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Teileigentum regelt.
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- § 7 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Anwendung auf Bergbauunternehmen und ähnliche Betriebe regelt.
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- § 15: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Verlusten in Kommanditgesellschaften
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- § 16: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Veräußerung des Gewerbebetriebs
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- § 17: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung
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- § 18: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
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- § 13 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Ansetzung von Pachtzinsen und Nutzungswerten
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- § 13 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Gewinnen in den Durchschnittssatzgewinn
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- § 14: Neue Vorschriften zur Versteuerung von Gewinnen bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
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- § 14a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
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- § 15a: Neue Vorschriften zur Behandlung von Verlusten bei beschränkter Haftung
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- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Werbungskosten im Detail regelt.
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- § 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der besondere Regelungen für behinderte Arbeitnehmer einführt.
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- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung von Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie Absatz 2 auf bestimmte Einkunftsarten regelt.
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- § 9 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Obergrenze für Verpflegungsaufwendungen festlegt.
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- § 9 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die sinngemäße Anwendung von § 4 Abs. 5 Nr. 8 und 8a sowie Abs. 6 regelt.
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- § 9a: Neufassung des § 9a, der Pauschbeträge für Werbungskosten einführt.
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- § 9b: Neufassung des § 9b, der Regelungen für den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug enthält.
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- § 10: Neufassung des § 10, der Sonderausgaben im Detail regelt.
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- § 19: Neue Vorschriften zur Festlegung von Vermögensbeteiligungen und Anzeigepflichten
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- § 20: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Kapitalvermögen, einschließlich Zinsen, Dividenden und Kapitalerträge
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- § 21: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, einschließlich Nutzungswerte
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- § 21a: Neue Vorschriften zur Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
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- § 33 Abs. 2: Neue Regelung für zwangsläufige Aufwendungen
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- § 33 Abs. 3: Neue Regelung für die zumutbare Belastung
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- § 33a: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
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- § 33b: Neue Regelung für Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen
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- § 33c: Neue Regelung für Kinderbetreuungskosten
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- § 34: Neue Regelung für außerordentliche Einkünfte
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- § 39: Neufassung des § 39 mit neuen Bestimmungen zur Lohnsteuerkarte und der Eintragung von Freibeträgen.
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- § 39a: Neufassung des § 39a mit Bestimmungen zum Freibetrag beim Lohnsteuerabzug.
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- § 39b: Neufassung des § 39b mit Bestimmungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
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- § 39c: Neufassung des § 39c mit Bestimmungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte.
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- § 41 Abs. 1: Neue Vorschriften für das Führen von Lohnkonten, einschließlich der zu vermerkenden Daten.
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- § 41 Abs. 2: Definition der Betriebsstätte, einschließlich Sonderfälle.
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- § 41a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer.
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- § 41b: Neue Vorschriften für den Abschluss des Lohnsteuerabzugs.
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- § 41c: Neue Vorschriften für die Änderung des Lohnsteuerabzugs.
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- § 42: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich.
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- § 39d: Neue Vorschriften für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
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- § 40: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
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- § 40a: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigungen
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- § 40b: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
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- § 41: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
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- § 26: Neue Regelungen für die Veranlagung von Ehegatten
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- § 26a: Neue Regelungen für die getrennte Veranlagung von Ehegatten
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- § 26b: Neue Regelungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten
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- § 26c: Neue Regelungen für die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
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- § 27: Abschnitt weggefallen
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- § 28: Neue Regelungen für die Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
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- § 29 bis 31: Abschnitte weggefallen
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- § 32: Neue Regelungen für Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge
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- § 32a: Neue Regelungen für den Einkommensteuertarif
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- § 32b: Neue Regelungen für den Progressionsvorbehalt
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- § 33: Neue Regelungen für außergewöhnliche Belastungen
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- § 34a b): Teil der Vorschrift über die Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft gestrichen
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- § 34b: Neue Vorschriften über Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft eingeführt
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- § 34c: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften eingeführt
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- § 34d: Neue Definition von ausländischen Einkünften im Sinne des § 34c eingeführt
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- § 34e: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eingeführt
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- § 34f: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum eingeführt
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- § 34g: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen eingeführt
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- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer
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- § 49: Neue Vorschriften für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
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- § 50: Neue Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
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- § 50a: Neue Vorschriften für Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
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- § 21 Abs. 1: Neue Regelung für die Ermittlung des Nutzungswerts von Grundstücken
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- § 21 Abs. 2: Neue Regelung für den maßgebenden Einheitswert
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- § 21 Abs. 3: Neue Regelung für die Absetzungen vom Grundbetrag
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- § 21 Abs. 4: Neue Regelung für die Absetzung von Schuldzinsen bei bestimmten Häusern
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- § 21 Abs. 5: Neue Regelung für die Vermindrung des maßgebenden Einheitswerts bei teilweiser Nutzung für gewerbliche oder berufliche Zwecke
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- § 21 Abs. 6: Neue Regelung für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 bei großen Grundstücken
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- § 21 Abs. 7: Neue Regelung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei bestimmten Gebäuden
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- § 22: Neue Regelung für die Arten der sonstigen Einkünfte
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- § 23: Neue Regelung für Spekulationsgeschäfte
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- § 24: Neue Regelung für gemeinsame Vorschritte
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- § 24a: Neue Regelung für den Altersentlastungsbetrag
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- § 24b: Neue Regelung für den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
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- § 25: Neue Regelung für den Veranlagungszeitraum und die Steuererklärungspflicht
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- § 36 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes zur Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
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- § 36 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes zur Anrechnung von Steuer-Vorauszahlungen und Steuerabzug
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- § 36 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes zur Aufrundung der Steuerbeträge
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- § 36 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes zur Abrechnung und Abschlußzahlung
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- § 36a: Neue Fassung des Artikels zur Ausschließung der Anrechnung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
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- § 36b: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer
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- § 36c: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von Sammelanträgen
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- § 36d: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
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- § 36e: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
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- § 37: Neue Fassung des Artikels zur Einkommensteuer-Vorauszahlung
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- § 42a: Neue Vorschriften für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für Ehegatten
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- § 42b: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
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- § 42c: Neue Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Lohnsteuerverfahren
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- § 42d: Neue Vorschriften für die Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
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- § 42e: Neue Vorschriften für die Anrufungsauskunft
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- § 42f: Neue Vorschriften für die Lohnsteuer-Außenprüfung
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- § 43: Neue Vorschriften für die Kapitalerträge mit Steuerabzug
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- § 43a: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
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- § 50b: Neue Vorschriften zum Prüfungsrecht der Finanzbehörden
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- § 50c: Neue Vorschriften zur Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen
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- § 50d: Neue Vorschriften zu besonderen Fällen im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen
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- § 51: Neue Ermächtigungsvorschriften zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
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- § 44: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer
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- § 44a: Neue Vorschriften für die Abstandnahme vom Steuerabzug
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- § 44b: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer
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- § 44c: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften
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- § 45: Neue Vorschriften für den Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
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- § 45a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
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- § 45b: Neue Vorschriften für die besondere Behandlung von Kapitalerträgen
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- § 45c: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen
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- § 46: Neue Vorschriften für die Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
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- § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.
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- § 52a: Gesetzestext weggefallen.
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- § 53: Anwendung des § 33a Abs. 1 für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 neu definiert.
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- § 53a: Schlußvorschrift zu § 33a Abs. 3 EStG 1981 neu definiert.
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- § 53b: Gesetzestext weggefallen.
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- § 54: Gesetzestext weggefallen.
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- § 55: Schlußvorschriften für die Gewinnermittlung neu definiert.
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- § 56: Gesetzestext weggefallen.
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- § 3 Nr. 52: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.
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- § 4a Abs. 1 Nr. 1: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 7 Abs. 2: Erstmals bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind.
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- § 10 Abs. 5: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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||||
- § 19a Abs. 9: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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||||
- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 26a Abs. 3: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 34c Abs. 7: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 46 Abs. 5: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 50a Abs. 6: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
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- § 15a: Anpassung der Anwendung von Verlusten in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren.
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- § 19a Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Anwendung auf Veranlagungszeiträume vor 1990.
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- § 19a Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 3a Satz 2: Erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1988 überlassen werden.
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- § 19a des Einkommensteuergesetzes 1983: Weiter anzuwenden für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987 überlassen wurden.
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- § 19a Abs. 6 Satz 5: Weiter anzuwenden für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar 1987 gefaßten Beschlusses überlassen werden.
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||||
- § 20 Abs. 1 Nr. 6: Erstmals anzuwenden für nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
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||||
- § 20 Abs. 2: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
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- § 20 Abs. 4: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
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- § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.
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||||
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen haben.
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||||
- § 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.
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- § 22 Nr. 4 Buchstabe a: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1987.
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- § 32b, §§ 41 und 41b, § 42b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
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- § 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden mit angepassten Freibeträgen.
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- § 33a Abs. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1988.
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- § 34 Abs. 1: Erstmals anzuwenden auf außerordentliche Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 1989 erzielt werden.
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- § 34f: Anwendung mit angepassten Abzügen der erhöhten Absetzungen.
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- § 34g: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1984.
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- § 36 Abs. 2 Nr. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
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||||
- § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f: Auch anzuwenden für Veranlagungszeiträume vor 1990.
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- § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 1: Anwendung mit angepasstem Betrag von 2400 DM für vor dem 1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte.
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- § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 2: Erstmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1988.
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- § 41b Abs. 2, § 42c Abs. 2 und § 46 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1987.
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||||
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
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||||
- § 44c Abs. 2: Auch anzuwenden für Kapitalerträge, die im Kalenderjahr 1989 zufließen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind.
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||||
- § 45b: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
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||||
- § 46a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1988.
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- § 50 Abs. 4 und § 39d Abs. 2 Nr. 3: Anwendung des § 33a Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 2 erstmals für das Kalenderjahr 1988.
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||||
- § 50b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
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||||
- § 50d Abs. 1 und 2: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des § 50a, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
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||||
- § 50d Abs. 3: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des § 50a, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
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||||
- § 3 Nr. 17: Neufassung des Zuschusses zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
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||||
- § 52 Abs. 2 b: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 3 Nr. 17 für den Veranlagungszeitraum 1991 regelt
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||||
- § 52 Abs. 2 c bis 2 g: Umbenennung der bisherigen Absätze 2b bis 2f in Absätze 2c bis 2g
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
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||||
> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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||||
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§ 3: Neue Vorschriften für Zuschläge bei Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
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||||
§ 3 Nr. 52: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.
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||||
§ 3 Nr. 17: Neufassung des Zuschusses zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
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||||
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||||
30
estg/§52.md
30
estg/§52.md
@@ -1,31 +1,9 @@
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# § 52
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
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||||
> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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||||
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||||
§ 52 Abs. 2 d: Hinzufügung eines neuen Absatzes 2 d zur Anwendung von § 3 Nr. 62.
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||||
§ 52 Abs. 2 b: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 3 Nr. 17 für den Veranlagungszeitraum 1991 regelt
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||||
§ 52 Abs. 5: Anpassung des Zitats in Absatz 5.
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§ 52 Abs. 5 a: Hinzufügung eines neuen Absatzes 5 a zur Anwendung von § 4 Abs. 8.
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§ 52 Abs. 5 b: Hinzufügung eines neuen Absatzes 5 b zur Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2.
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§ 52 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7 zur Anwendung von § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 3.
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§ 52 Abs. 9: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von § 6 b Abs. 3 Satz 6.
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§ 52 Abs. 12 a: Hinzufügung eines neuen Absatzes 12 a zur Anwendung von § 7b Abs. 8 und § 7c und § 7k.
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§ 52 Abs. 12 b: Hinzufügung eines neuen Absatzes 12 b zur Anwendung von § 7h und § 7i.
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§ 52 Abs. 14 a: Hinzufügung eines neuen Absatzes 14 a zur Anwendung von § 10f Abs. 1.
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§ 52 Abs. 14 b: Hinzufügung eines neuen Absatzes 14 b zur Anwendung von § 11 a und § 11 b.
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§ 52 Abs. 15: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von Sätzen 2 bis 8 für Baudenkmale.
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§ 52 Abs. 21 a: Hinzufügung eines neuen Absatzes 21 a zur Anwendung von § 22 Nr. 4 Buchstabe a.
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§ 52 Abs. 25: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung von § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f.
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§ 52 Abs. 2 c bis 2 g: Umbenennung der bisherigen Absätze 2b bis 2f in Absätze 2c bis 2g
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@@ -1,15 +1,28 @@
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# FELEG — 1989-06-21
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# FELEG — 1990-09-29
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- **Titel:** Verordnung über die Voraussetzungen für eine Flächenstillegung (Stillegungsverordnung - StillV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 1095
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- **Inkrafttreten:** 1989-06-22 (Tag nach der Verkündung)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/27#page=15
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Flächenstillegung, insbesondere die Pflichten des Leistungsempfängers bei Brachlegung und Aufforstung.
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||||
- **Titel:** Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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||||
- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2110
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- **Inkrafttreten:** 1990-10-01; 1990-09-30 (Tag nach der Verkündung)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/50#page=6
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, insbesondere durch Anpassungen der Altersgrenze und der Einkommensgrenzen.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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- § 1 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Alterskriteriums für die Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
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- § 3 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzen des Kommas durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes zur Abgabe forstwirtschaftlich genutzter Flächen
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||||
- § 4: Einfügung eines neuen Satzes 3 zur Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
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||||
- § 6 Abs. 3 Satz 5: Streichung von Satz 5
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||||
- § 8 Satz 1: Ersetzen von 'ein Sechstel' durch '30 vom Hundert'
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||||
- § 9 Satz 2: Neufassung des Alterskriteriums für die Gewährung von Leistungen
|
||||
- § 13 Abs. 1 Satz 2: Streichung von Satz 2
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||||
- § 14 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
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||||
- § 14 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Abgabe von Flächen und Beitragszahlungen
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||||
- § 14 Abs. 3: Streichung von Absatz 3
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||||
- § 14 Abs. 4 bis 7: Umbenennung der Absätze 4 bis 7 in Absätze 3 bis 6
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||||
- § 16 Satz 1: Ersetzen der Verweisung von § 14 Abs. 4 und 5 durch § 14 Abs. 3 und 4
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||||
- § 16 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 9 Satz 2
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- § 20: Ersetzen der Zahl 1992 durch 1997
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## Wortlaut
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@@ -2,3 +2,4 @@
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- **1989-02-24** · BGBl. 1989 I S. 233 — Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
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- **1989-06-21** · BGBl. 1989 I S. 1095 — Verordnung über die Voraussetzungen für eine Flächenstillegung (Stillegungsverordnung - StillV)
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||||
- **1990-09-29** · BGBl. 1990 I S. 2110 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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@@ -1,2 +1,16 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Alterskriteriums für die Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
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- § 3 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzen des Kommas durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes zur Abgabe forstwirtschaftlich genutzter Flächen
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||||
- § 4: Einfügung eines neuen Satzes 3 zur Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
|
||||
- § 6 Abs. 3 Satz 5: Streichung von Satz 5
|
||||
- § 8 Satz 1: Ersetzen von 'ein Sechstel' durch '30 vom Hundert'
|
||||
- § 9 Satz 2: Neufassung des Alterskriteriums für die Gewährung von Leistungen
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||||
- § 13 Abs. 1 Satz 2: Streichung von Satz 2
|
||||
- § 14 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
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||||
- § 14 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Abgabe von Flächen und Beitragszahlungen
|
||||
- § 14 Abs. 3: Streichung von Absatz 3
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||||
- § 14 Abs. 4 bis 7: Umbenennung der Absätze 4 bis 7 in Absätze 3 bis 6
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||||
- § 16 Satz 1: Ersetzen der Verweisung von § 14 Abs. 4 und 5 durch § 14 Abs. 3 und 4
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||||
- § 16 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 9 Satz 2
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||||
- § 20: Ersetzen der Zahl 1992 durch 1997
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7
feleg/§1.md
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7
feleg/§1.md
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 1 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Alterskriteriums für die Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
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7
feleg/§13.md
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7
feleg/§13.md
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# § 13
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 13 Abs. 1 Satz 2: Streichung von Satz 2
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13
feleg/§14.md
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feleg/§14.md
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# § 14
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 14 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
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§ 14 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Abgabe von Flächen und Beitragszahlungen
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||||
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||||
§ 14 Abs. 3: Streichung von Absatz 3
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||||
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||||
§ 14 Abs. 4 bis 7: Umbenennung der Absätze 4 bis 7 in Absätze 3 bis 6
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9
feleg/§16.md
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9
feleg/§16.md
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 16 Satz 1: Ersetzen der Verweisung von § 14 Abs. 4 und 5 durch § 14 Abs. 3 und 4
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§ 16 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 9 Satz 2
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7
feleg/§20.md
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feleg/§20.md
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 20: Ersetzen der Zahl 1992 durch 1997
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7
feleg/§3.md
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 3 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzen des Kommas durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes zur Abgabe forstwirtschaftlich genutzter Flächen
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7
feleg/§4.md
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 4: Einfügung eines neuen Satzes 3 zur Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
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||||
7
feleg/§6.md
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feleg/§6.md
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 6 Abs. 3 Satz 5: Streichung von Satz 5
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||||
7
feleg/§8.md
Normal file
7
feleg/§8.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 8
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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||||
§ 8 Satz 1: Ersetzen von 'ein Sechstel' durch '30 vom Hundert'
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||||
7
feleg/§9.md
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7
feleg/§9.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 9
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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||||
§ 9 Satz 2: Neufassung des Alterskriteriums für die Gewährung von Leistungen
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||||
@@ -1,18 +1,16 @@
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||||
# GESETZ-ZUR-NEUREGELUNG-DER-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE — 1985-12-28
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# GESETZ-ZUR-NEUREGELUNG-DER-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE — 1990-09-29
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- **Titel:** Drittes Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)
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- **Titel:** Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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||||
- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2475
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||||
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01; 1984-01-01 (Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=11
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert und ergänzt soziale Maßnahmen in der Landwirtschaft, insbesondere die Altershilfe für Landwirte und deren Familienangehörige.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2110
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||||
- **Inkrafttreten:** 1990-10-01; 1990-09-30 (Tag nach der Verkündung)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/50#page=6
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, insbesondere durch Anpassungen der Altersgrenze und der Einkommensgrenzen.
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||||
## Betroffene Stellen
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- § 5 a: Einführung eines neuen § 5 a, der den monatlichen Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag für die Jahre 1986 und 1987 festlegt und die Zahlungsbedingungen für das Jahr 1986 regelt.
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||||
- § 6 d: Einführung eines neuen § 6 d, der Regelungen zur Auscheidung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, zur Anwendung von Bestimmungen für bestimmte Fälle und zur Berücksichtigung von Beiträgen für bestimmte Zeiträume enthält.
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||||
- §§ 7 bis 9: Streichung der §§ 7 bis 9.
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||||
- § 9 c: Neufassung von § 9 c, die den monatlichen Beitrag für das Jahr 1986 festlegt.
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||||
- § 5a: Neue Vorschriften für vorläufige Zuschüsse zum Beitrag und Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
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- § 9c: Neue Vorschriften für den Beitrag für das Jahr 1991
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## Wortlaut
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@@ -7,3 +7,4 @@
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- **1981-12-04** · BGBl. 1981 I S. 1205 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
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- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
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- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2475 — Drittes Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)
|
||||
- **1990-09-29** · BGBl. 1990 I S. 2110 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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@@ -1,6 +1,4 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 5 a: Einführung eines neuen § 5 a, der den monatlichen Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag für die Jahre 1986 und 1987 festlegt und die Zahlungsbedingungen für das Jahr 1986 regelt.
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- § 6 d: Einführung eines neuen § 6 d, der Regelungen zur Auscheidung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, zur Anwendung von Bestimmungen für bestimmte Fälle und zur Berücksichtigung von Beiträgen für bestimmte Zeiträume enthält.
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- §§ 7 bis 9: Streichung der §§ 7 bis 9.
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- § 9 c: Neufassung von § 9 c, die den monatlichen Beitrag für das Jahr 1986 festlegt.
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- § 5a: Neue Vorschriften für vorläufige Zuschüsse zum Beitrag und Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
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- § 9c: Neue Vorschriften für den Beitrag für das Jahr 1991
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# § 5a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 5a: Neue Vorschriften für vorläufige Zuschüsse zum Beitrag und Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
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# § 9c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 9c: Neue Vorschriften für den Beitrag für das Jahr 1991
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# GESETZ-ÜBER-EINE-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE — 1988-07-26
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# GESETZ-ÜBER-EINE-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE — 1990-09-29
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- **Titel:** Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
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- **Titel:** Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1988 I S. 1052
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- **Inkrafttreten:** 1988-07-27 (ganzes Gesetz, mit der Maßgabe, dass die höheren Renten ab 1. Januar 1988 gewährt werden)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/34#page=8
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Zahlen in § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, wobei die höheren Renten bereits ab 1. Januar 1988 gewährt werden.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2110
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- **Inkrafttreten:** 1990-10-01; 1990-09-30 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/50#page=6
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, insbesondere durch Anpassungen der Altersgrenze und der Einkommensgrenzen.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Abs. 4: Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der die Existenzgrundlage auch dann als gegeben anerkennt, wenn die Mindesthöhe nur deshalb nicht mehr erreicht wird, weil Flächen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 stillgelegt werden.
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- § 3 b Abs. 1 Buchstabe d: Das Alter für die Unfähigkeit zur Selbstunterhaltung wird von 16 auf 18 Jahre erhöht, und die Formulierung für Behinderungen wird erweitert.
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- § 3c Abs. 1 Satz 1: Das Einkommen wird vom letzten auf das vorvergangene Kalenderjahr beziehen, und der Grenzwert nach Absatz 3 wird erweitert.
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- § 3c Abs. 3: Der Grenzwert für die Zuschussberechtigung wird neu definiert, einschließlich der Berechnungsmethode.
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- § 3c Abs. 3a: Neuer Absatz zur Berechnung des Grenzwerts für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert zwischen 40.000 und 60.000 DM.
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- § 3c Abs. 7: Die Minderungen des Einkommens werden auf das laufende Kalenderjahr bezogen.
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- § 3c Abs. 8: Absatz 8 wird gestrichen.
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- § 4b: Neue Vorschriften für die Bildung von Zuschussklassen und die Berechnung des monatlichen Grundbetrags des Zuschusses.
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- § 9a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b: Das Alter für die Unfähigkeit zur Selbstunterhaltung wird von 16 auf 18 Jahre erhöht, und die Formulierung für Behinderungen wird erweitert.
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- § 10 Abs. 8: Neuer Absatz zur Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit.
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- § 13 Satz 1: Die Zahl 80,3 wird durch 77,5 ersetzt.
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- § 13 Satz 3: Die Leistungsaufwendungen für die Zuschüsse zum Beitrag werden vom Bund getragen.
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## Wortlaut
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- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2475 — Drittes Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)
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- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2586 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (Siebentes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 7. RVÄndG)
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- **1988-07-26** · BGBl. 1988 I S. 1052 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
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- **1990-09-29** · BGBl. 1990 I S. 2110 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Abs. 4: Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der die Existenzgrundlage auch dann als gegeben anerkennt, wenn die Mindesthöhe nur deshalb nicht mehr erreicht wird, weil Flächen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 stillgelegt werden.
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- § 3 b Abs. 1 Buchstabe d: Das Alter für die Unfähigkeit zur Selbstunterhaltung wird von 16 auf 18 Jahre erhöht, und die Formulierung für Behinderungen wird erweitert.
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- § 3c Abs. 1 Satz 1: Das Einkommen wird vom letzten auf das vorvergangene Kalenderjahr beziehen, und der Grenzwert nach Absatz 3 wird erweitert.
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- § 3c Abs. 3: Der Grenzwert für die Zuschussberechtigung wird neu definiert, einschließlich der Berechnungsmethode.
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- § 3c Abs. 3a: Neuer Absatz zur Berechnung des Grenzwerts für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert zwischen 40.000 und 60.000 DM.
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- § 3c Abs. 7: Die Minderungen des Einkommens werden auf das laufende Kalenderjahr bezogen.
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- § 3c Abs. 8: Absatz 8 wird gestrichen.
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- § 4b: Neue Vorschriften für die Bildung von Zuschussklassen und die Berechnung des monatlichen Grundbetrags des Zuschusses.
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- § 9a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b: Das Alter für die Unfähigkeit zur Selbstunterhaltung wird von 16 auf 18 Jahre erhöht, und die Formulierung für Behinderungen wird erweitert.
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- § 10 Abs. 8: Neuer Absatz zur Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit.
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- § 13 Satz 1: Die Zahl 80,3 wird durch 77,5 ersetzt.
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- § 13 Satz 3: Die Leistungsaufwendungen für die Zuschüsse zum Beitrag werden vom Bund getragen.
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-04 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1205
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 10 Abs. 3: Ersetzung der Verweisnummern von 1315 bis 1318, 1319 Abs. 1 zu 1315 bis 1323
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§ 10 Abs. 8: Neuer Absatz zur Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit.
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1963-05-30 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
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> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 353
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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Artikel 3 § 13: Anwendung der Vorschriften auch in Fällen, in denen die Rente vor der Verkündung des Gesetzes nicht festgestellt worden ist
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§ 13 Satz 1: Die Zahl 80,3 wird durch 77,5 ersetzt.
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§ 13 Satz 3: Die Leistungsaufwendungen für die Zuschüsse zum Beitrag werden vom Bund getragen.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-12-28 — Drittes Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2475
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||||
> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 3 Abs. 3 und 4: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
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§ 3 Abs. 4: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer'
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§ 3 Abs. 4a: Neuer Absatz für Witwen und Witwer mitarbeitender Familienangehöriger
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§ 3 b Abs. 1 Buchstabe d: Das Alter für die Unfähigkeit zur Selbstunterhaltung wird von 16 auf 18 Jahre erhöht, und die Formulierung für Behinderungen wird erweitert.
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# § 3c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-12-28 — Drittes Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2475
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 3c: Neuer Paragraph für Zuschuss zu Beiträgen für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
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§ 3c Abs. 1 Satz 1: Das Einkommen wird vom letzten auf das vorvergangene Kalenderjahr beziehen, und der Grenzwert nach Absatz 3 wird erweitert.
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§ 3c Abs. 3: Der Grenzwert für die Zuschussberechtigung wird neu definiert, einschließlich der Berechnungsmethode.
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§ 3c Abs. 3a: Neuer Absatz zur Berechnung des Grenzwerts für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert zwischen 40.000 und 60.000 DM.
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§ 3c Abs. 7: Die Minderungen des Einkommens werden auf das laufende Kalenderjahr bezogen.
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§ 3c Abs. 8: Absatz 8 wird gestrichen.
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7
gesetz-über-eine-altershilfe-für-landwirte/§4b.md
Normal file
7
gesetz-über-eine-altershilfe-für-landwirte/§4b.md
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# § 4b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 4b: Neue Vorschriften für die Bildung von Zuschussklassen und die Berechnung des monatlichen Grundbetrags des Zuschusses.
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7
gesetz-über-eine-altershilfe-für-landwirte/§9a.md
Normal file
7
gesetz-über-eine-altershilfe-für-landwirte/§9a.md
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# § 9a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-09-29 — Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2110
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§ 9a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b: Das Alter für die Unfähigkeit zur Selbstunterhaltung wird von 16 auf 18 Jahre erhöht, und die Formulierung für Behinderungen wird erweitert.
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17
verkuendungen/1990/bgbl1-1990-50-6.md
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17
verkuendungen/1990/bgbl1-1990-50-6.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1990 I S. 2110
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- **Titel:** Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (4. ASEG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2110
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- **Verkündung:** 1990-09-29
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- **Inkrafttreten:** 1990-10-01; 1990-09-30 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 1990-09-27
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/50#page=6
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** 4-ASEG, GESETZ-ZUR-NEUREGELUNG-DER-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE, ESTG, GESETZ-ÜBER-EINE-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE, FELEG
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## Kurz
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Das Gesetz ändert das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, insbesondere durch Anpassungen der Altersgrenze und der Einkommensgrenzen.
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Reference in New Issue
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