BGBl. 1986 I S. 2595 · Änderung · Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
Inkrafttreten: 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1986-12-30

BGBl-Id: bgbl1-1986-69-23
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1986-12-30 12:00:00 +00:00
parent 0df3819b03
commit 9b9d828e79
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# 4-VERMBG — 1984-02-10
# 4-VERMBG — 1986-12-30
- **Titel:** Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 201
- **Inkrafttreten:** 1984-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/6#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes berücksichtigt Änderungen durch frühere Gesetze und tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Name des Gesetzes: Das Gesetz erhält die neue Bezeichnung 'Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungs­gesetz - 5. VermBG)'
- § 1: Die Überschrift von § 1 lautet nun 'Persönlicher Geltungsbereich'
- § 2: Neue Fassung von § 2, die Vermögenswirksame Leistungen und Anlageformen detailliert regelt
- § 3 bis 9: Einfügung neuer §§ 3 bis 9, die Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, Überweisung durch den Arbeitgeber, Kennzeichnungs- und andere Pflichten regeln
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1984-02-10** · BGBl. 1984 I S. 201 — Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2595 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Name des Gesetzes: Das Gesetz erhält die neue Bezeichnung 'Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungs­gesetz - 5. VermBG)'
- § 1: Die Überschrift von § 1 lautet nun 'Persönlicher Geltungsbereich'
- § 2: Neue Fassung von § 2, die Vermögenswirksame Leistungen und Anlageformen detailliert regelt
- § 3 bis 9: Einfügung neuer §§ 3 bis 9, die Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, Überweisung durch den Arbeitgeber, Kennzeichnungs- und andere Pflichten regeln

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4-vermbg/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 1: Die Überschrift von § 1 lautet nun 'Persönlicher Geltungsbereich'

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4-vermbg/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 2: Neue Fassung von § 2, die Vermögenswirksame Leistungen und Anlageformen detailliert regelt

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4-vermbg/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 3 bis 9: Einfügung neuer §§ 3 bis 9, die Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, Überweisung durch den Arbeitgeber, Kennzeichnungs- und andere Pflichten regeln

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bbvlg_1975/FASSUNG.md Normal file
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# BBVLG_1975 — 1986-12-30
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Ersetzung des Verweises auf das Dritte Vermögensbildungsgesetz durch den Verweis auf das Fünfte Vermögensbildungsgesetz
- § 4 Abs. 2: Ersetzung des Verweises auf § 4 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes durch den Verweis auf § 11 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
- § 4 Abs. 3: Ersetzung des Verweises auf § 2 Abs. 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes durch den Verweis auf § 3 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
- § 4 Abs. 4: Ersetzung des Verweises auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes durch den Verweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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bbvlg_1975/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
bbvlg_1975/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2595 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

6
bbvlg_1975/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Ersetzung des Verweises auf das Dritte Vermögensbildungsgesetz durch den Verweis auf das Fünfte Vermögensbildungsgesetz
- § 4 Abs. 2: Ersetzung des Verweises auf § 4 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes durch den Verweis auf § 11 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
- § 4 Abs. 3: Ersetzung des Verweises auf § 2 Abs. 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes durch den Verweis auf § 3 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
- § 4 Abs. 4: Ersetzung des Verweises auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes durch den Verweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

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bbvlg_1975/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 1 Abs. 1: Ersetzung des Verweises auf das Dritte Vermögensbildungsgesetz durch den Verweis auf das Fünfte Vermögensbildungsgesetz

11
bbvlg_1975/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 4 Abs. 2: Ersetzung des Verweises auf § 4 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes durch den Verweis auf § 11 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 4 Abs. 3: Ersetzung des Verweises auf § 2 Abs. 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes durch den Verweis auf § 3 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 4 Abs. 4: Ersetzung des Verweises auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes durch den Verweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

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börsenzulassg/FASSUNG.md Normal file
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# BÖRSENZULASSG — 1986-12-30
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
- Art. 2 Abs. 6: Absatz 6 wird gestrichen
- Art. 2 Abs. 9: Absatz 9 wird gestrichen
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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börsenzulassg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2595 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Art. 2 Abs. 6: Absatz 6 wird gestrichen
- Art. 2 Abs. 9: Absatz 9 wird gestrichen

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# ESTG — 1986-12-20
# ESTG — 1986-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2414
- **Inkrafttreten:** 1986-12-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/67#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz fügt dem bestehenden Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen eine neue Bestimmung hinzu, die es ermöglicht, Scheidemünzen über 1 DM auszuprägen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
- § 7 b Abs. 1 bis 6: Erhöhung der Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen in Berlin (West)
- § 7 b Abs. 2 Satz 1: Änderung des Datums von 1. Januar 1964 auf 1. Januar 1977
- § 7 b Abs. 5 Satz 3: Erhöhte Absetzungen vor dem 1. Januar 1977 fallen weg
- § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5: Einschränkung der erhöhten Absetzungen auf das Erstobjekt oder Folgeobjekt
- § 7 b Abs. 7: Anwendung von § 7 b Abs. 7
- § 10 e Abs. 1 Satz 1: Erhöhung der Abzugsbeträge für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen in Berlin (West)
- § 10 e Abs. 4 Satz 3: Erhöhte Absetzungen vor dem 1. Januar 1977 fallen weg
- § 10 e Abs. 4 Sätze 4 bis 6: Einschränkung der erhöhten Absetzungen auf das Erstobjekt oder Folgeobjekt
- § 15 a: Verluste bei beschränkter Haftung werden anders behandelt
- § 15 b: Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus
- § 16: Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
- § 17: Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
- § 10 Abs. 2 Nr. 4: Das Zitat „§ 12 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes“ wird durch das Zitat „§ 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes“ ersetzt.
- § 19 a Abs. 1 Satz 1: Die Zahl „300“ wird durch die Zahl „500“ ersetzt.
- § 19 a Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung: „Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 unverzüglich nach ihrer Überlassung bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.“
- § 19 a Abs. 2: Neue Fassung: „(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung erhalten hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist über eine Vermögensbeteiligung verfügt oder die Festlegung einer Vermögensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. ...“
- § 19 a Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung: „1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind; ...“
- § 19 a Abs. 3: Einfügung von neuen Nummern 5 und 6: „5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermögen, ... 6. Anteilscheine an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, ...“
- § 19 a Abs. 3: Die Nummer 6 wird zu Nummer 9 und das Wort „Handelsgeschäft“ wird durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
- § 19 a: Einfügung von neuen Absätzen 4 und 5: „(4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen, ... (5) Die Überlassung von Genußscheinen und Genußrechten, ...“
- § 19 a Abs. 6: Das Zitat „Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8“ wird durch das Zitat „Absatz 3 Nr. 3, 9 bis 11“ ersetzt.
- § 19 a Abs. 7: Das Zitat „Absatz 3 Nr. 7“ wird durch das Zitat „Absatz 3 Nr. 10“ ersetzt, und das Zitat „Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und 8“ wird durch das Zitat „Absatz 3 Nr. 1 bis 9 und 11“ ersetzt.
- § 19 a Abs. 8: Neue Fassung: „(8) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen. ...“
- § 19 a Abs. 7: Der bisherige Absatz 7 wird gestrichen.
- § 19 a Abs. 9: Neue Fassung: „(9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über ...“
- § 51 Abs. 1 Nr. 3: Das Zitat „§ 19 a Abs. 8“ wird durch das Zitat „§ 19 a Abs. 9“ ersetzt.
- § 52: Einfügung von Absatz 19 a: „(19 a) § 19 a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) ist für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987 nach § 19 a überlassen wurden, weiter anzuwenden. ...“
## Wortlaut

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- **1986-08-13** · BGBl. 1986 I S. 1279 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften)
- **1986-08-13** · BGBl. 1986 I S. 1279 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 b Abs. 1 Satz 1 sowie § 10 b des Einkommensteuergesetzes und § 9 Nr. 3 Satz 1 sowie § 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes)
- **1986-12-20** · BGBl. 1986 I S. 2414 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2595 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 7 b Abs. 1 bis 6: Erhöhung der Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen in Berlin (West)
- § 7 b Abs. 2 Satz 1: Änderung des Datums von 1. Januar 1964 auf 1. Januar 1977
- § 7 b Abs. 5 Satz 3: Erhöhte Absetzungen vor dem 1. Januar 1977 fallen weg
- § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5: Einschränkung der erhöhten Absetzungen auf das Erstobjekt oder Folgeobjekt
- § 7 b Abs. 7: Anwendung von § 7 b Abs. 7
- § 10 e Abs. 1 Satz 1: Erhöhung der Abzugsbeträge für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen in Berlin (West)
- § 10 e Abs. 4 Satz 3: Erhöhte Absetzungen vor dem 1. Januar 1977 fallen weg
- § 10 e Abs. 4 Sätze 4 bis 6: Einschränkung der erhöhten Absetzungen auf das Erstobjekt oder Folgeobjekt
- § 15 a: Verluste bei beschränkter Haftung werden anders behandelt
- § 15 b: Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus
- § 16: Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
- § 17: Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
- § 10 Abs. 2 Nr. 4: Das Zitat „§ 12 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes“ wird durch das Zitat „§ 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes“ ersetzt.
- § 19 a Abs. 1 Satz 1: Die Zahl „300“ wird durch die Zahl „500“ ersetzt.
- § 19 a Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung: „Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 unverzüglich nach ihrer Überlassung bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.“
- § 19 a Abs. 2: Neue Fassung: „(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung erhalten hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist über eine Vermögensbeteiligung verfügt oder die Festlegung einer Vermögensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. ...“
- § 19 a Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung: „1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind; ...“
- § 19 a Abs. 3: Einfügung von neuen Nummern 5 und 6: „5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermögen, ... 6. Anteilscheine an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, ...“
- § 19 a Abs. 3: Die Nummer 6 wird zu Nummer 9 und das Wort „Handelsgeschäft“ wird durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
- § 19 a: Einfügung von neuen Absätzen 4 und 5: „(4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen, ... (5) Die Überlassung von Genußscheinen und Genußrechten, ...“
- § 19 a Abs. 6: Das Zitat „Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8“ wird durch das Zitat „Absatz 3 Nr. 3, 9 bis 11“ ersetzt.
- § 19 a Abs. 7: Das Zitat „Absatz 3 Nr. 7“ wird durch das Zitat „Absatz 3 Nr. 10“ ersetzt, und das Zitat „Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und 8“ wird durch das Zitat „Absatz 3 Nr. 1 bis 9 und 11“ ersetzt.
- § 19 a Abs. 8: Neue Fassung: „(8) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen. ...“
- § 19 a Abs. 7: Der bisherige Absatz 7 wird gestrichen.
- § 19 a Abs. 9: Neue Fassung: „(9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über ...“
- § 51 Abs. 1 Nr. 3: Das Zitat „§ 19 a Abs. 8“ wird durch das Zitat „§ 19 a Abs. 9“ ersetzt.
- § 52: Einfügung von Absatz 19 a: „(19 a) § 19 a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) ist für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987 nach § 19 a überlassen wurden, weiter anzuwenden. ...“

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2414
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 10 e Abs. 1 Satz 1: Erhöhung der Abzugsbeträge für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen in Berlin (West)
§ 10 e Abs. 4 Satz 3: Erhöhte Absetzungen vor dem 1. Januar 1977 fallen weg
§ 10 e Abs. 4 Sätze 4 bis 6: Einschränkung der erhöhten Absetzungen auf das Erstobjekt oder Folgeobjekt
§ 10 Abs. 2 Nr. 4: Das Zitat „§ 12 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes“ wird durch das Zitat „§ 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes“ ersetzt.

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@@ -1,7 +1,29 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 19: Neufassung des § 19, der die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt.
§ 19 a Abs. 1 Satz 1: Die Zahl „300“ wird durch die Zahl „500“ ersetzt.
§ 19 a Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung: „Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 unverzüglich nach ihrer Überlassung bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.“
§ 19 a Abs. 2: Neue Fassung: „(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung erhalten hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist über eine Vermögensbeteiligung verfügt oder die Festlegung einer Vermögensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. ...“
§ 19 a Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung: „1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind; ...“
§ 19 a Abs. 3: Einfügung von neuen Nummern 5 und 6: „5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermögen, ... 6. Anteilscheine an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, ...“
§ 19 a Abs. 3: Die Nummer 6 wird zu Nummer 9 und das Wort „Handelsgeschäft“ wird durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
§ 19 a: Einfügung von neuen Absätzen 4 und 5: „(4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen, ... (5) Die Überlassung von Genußscheinen und Genußrechten, ...“
§ 19 a Abs. 6: Das Zitat „Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8“ wird durch das Zitat „Absatz 3 Nr. 3, 9 bis 11“ ersetzt.
§ 19 a Abs. 7: Das Zitat „Absatz 3 Nr. 7“ wird durch das Zitat „Absatz 3 Nr. 10“ ersetzt, und das Zitat „Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und 8“ wird durch das Zitat „Absatz 3 Nr. 1 bis 9 und 11“ ersetzt.
§ 19 a Abs. 8: Neue Fassung: „(8) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen. ...“
§ 19 a Abs. 7: Der bisherige Absatz 7 wird gestrichen.
§ 19 a Abs. 9: Neue Fassung: „(9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über ...“

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 51: Neue Ermächtigungsvorschriften zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes
§ 51 Abs. 1 Nr. 3: Das Zitat „§ 19 a Abs. 8“ wird durch das Zitat „§ 19 a Abs. 9“ ersetzt.

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-05-23 — Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz - WohneigFG)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 730
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 52: Neue Anwendungsvorschriften für die Fassung des Gesetzes.
§ 52: Einfügung von Absatz 19 a: „(19 a) § 19 a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) ist für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987 nach § 19 a überlassen wurden, weiter anzuwenden. ...“

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# KGESG — 1986-12-24
# KGESG — 1986-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für institutionelle Anleger
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2485
- **Inkrafttreten:** 1987-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Rahmenbedingungen für institutionelle Anleger, insbesondere durch Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Es regelt u.a. die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die Anlagemöglichkeiten und die Berechnung von Schuldverschreibungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Streichung der Genehmigungspflicht für Erwerb von Wertpapieren
- § 8 Abs. 3 Satz 3: Anpassung der Berechnung von Schuldverschreibungen
- § 8 Abs. 4: Erhöhung der Grenze für Erwerb von Wertpapieren
- § 1 Abs. 1: Ersetzt die Worte 'Wertpapieren oder Grundstücken' durch 'Wertpapieren, in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder in Grundstücken'.
- nach § 25: Einfügt den Dritten Abschnitt 'Besondere Vorschriften für Beteiligungs-Sondervermögen' mit den neuen Paragraphen § 25a bis § 25j.
- §§ 26 bis 37: Fügt die neue Abschnittsüberschrift 'Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen' ein.
- §§ 38 bis 50: Fügt die neue Abschnittsüberschrift 'Fünfter Abschnitt Steuerrechtliche Vorschriften' ein.
- nach § 43: Einfügt den 2. Titel 'Beteiligungs-Sondervermögen' mit den neuen Paragraphen § 43a und § 43b.
- §§ 44 bis 50: Fügt die neue Titelüberschrift '3. Titel Grundstücks-Sondervermögen' ein.
- §§ 51 bis 55: Fügt die neue Abschnittsüberschrift 'Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften' ein.
## Wortlaut

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- **1969-07-31** · BGBl. 1969 I S. 986 — Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
- **1976-09-09** · BGBl. 1976 I S. 2641 — Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz (EGKStRG)
- **1986-12-24** · BGBl. 1986 I S. 2485 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für institutionelle Anleger
- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2595 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Streichung der Genehmigungspflicht für Erwerb von Wertpapieren
- § 8 Abs. 3 Satz 3: Anpassung der Berechnung von Schuldverschreibungen
- § 8 Abs. 4: Erhöhung der Grenze für Erwerb von Wertpapieren
- § 1 Abs. 1: Ersetzt die Worte 'Wertpapieren oder Grundstücken' durch 'Wertpapieren, in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder in Grundstücken'.
- nach § 25: Einfügt den Dritten Abschnitt 'Besondere Vorschriften für Beteiligungs-Sondervermögen' mit den neuen Paragraphen § 25a bis § 25j.
- §§ 26 bis 37: Fügt die neue Abschnittsüberschrift 'Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen' ein.
- §§ 38 bis 50: Fügt die neue Abschnittsüberschrift 'Fünfter Abschnitt Steuerrechtliche Vorschriften' ein.
- nach § 43: Einfügt den 2. Titel 'Beteiligungs-Sondervermögen' mit den neuen Paragraphen § 43a und § 43b.
- §§ 44 bis 50: Fügt die neue Titelüberschrift '3. Titel Grundstücks-Sondervermögen' ein.
- §§ 51 bis 55: Fügt die neue Abschnittsüberschrift 'Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften' ein.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-07-31Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 986
> Station: 1986-12-30Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
vor § 1: Einfügung der Überschrift 'Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften'
§ 1 Abs. 1: Einfügung der Worte 'oder Grundstücken sowie Erbbaurechten'
§ 1 Abs. 1: Ersetzt die Worte 'Wertpapieren oder Grundstücken' durch 'Wertpapieren, in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder in Grundstücken'.

7
kgesg/§25.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
nach § 25: Einfügt den Dritten Abschnitt 'Besondere Vorschriften für Beteiligungs-Sondervermögen' mit den neuen Paragraphen § 25a bis § 25j.

7
kgesg/§26.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§§ 26 bis 37: Fügt die neue Abschnittsüberschrift 'Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen' ein.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-09-09 — Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz (EGKStRG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 2641
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 38: Neufassung des § 38 mit neuen Bestimmungen zur Steuerbefreiung und Steuervergütung für Wertpapier-Sondervermögen.
§ 38 a: Einfügung von § 38 a mit Bestimmungen zur Herstellung und Erstattung der Körperschaftsteuer für Ausschüttungen an Anteilscheine.
§§ 38 bis 50: Fügt die neue Abschnittsüberschrift 'Fünfter Abschnitt Steuerrechtliche Vorschriften' ein.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-09-09 — Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz (EGKStRG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 2641
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 43: Neufassung von § 43 mit Bestimmungen zur Anwendung der neuen Vorschriften.
nach § 43: Einfügt den 2. Titel 'Beteiligungs-Sondervermögen' mit den neuen Paragraphen § 43a und § 43b.

7
kgesg/§44.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§§ 44 bis 50: Fügt die neue Titelüberschrift '3. Titel Grundstücks-Sondervermögen' ein.

7
kgesg/§51.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§§ 51 bis 55: Fügt die neue Abschnittsüberschrift 'Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften' ein.

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@@ -1,25 +1,16 @@
# VAG_2016 — 1986-12-24
# VAG_2016 — 1986-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für institutionelle Anleger
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2485
- **Inkrafttreten:** 1987-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Rahmenbedingungen für institutionelle Anleger, insbesondere durch Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Es regelt u.a. die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die Anlagemöglichkeiten und die Berechnung von Schuldverschreibungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 2: Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen von der Aufsicht freizustellen
- § 5 Abs. 5 Nr. 3: Erweiterung der Angaben bei Antrag auf Erlaubnis für Beistandsleistung
- § 8 Abs. 1 a: Anpassung der Versicherungssparten
- § 10 Abs. 1 Nr. 8: Einführung von Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
- § 36: Regelungen für Genußrechte
- § 38 Abs. 1: Bestand von § 53 c Abs. 3 a
- § 53 c: Erweiterung und Anpassung von Genußrechten
- § 54 a: Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
- § 55 Abs. 6: Anwendung des Aktiengesetzes auf Genußrechte
- § 160 Abs. 5: Anpassung der Versicherungssparten
- Anlage Teil A: Einführung von Beistandleistungen und Anpassung der Nummern
- § 54 a Abs. 2 Nr. 12: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Semikolon und Hinzufügen von Nummer 13
- § 54 a Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes mit neuen Vorgaben für die Anlagenanteile
## Wortlaut

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- **1986-02-21** · BGBl. 1986 I S. 265 — Erstes Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts
- **1986-07-29** · BGBl. 1986 I S. 1094 — Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55 a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
- **1986-12-24** · BGBl. 1986 I S. 2485 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für institutionelle Anleger
- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2595 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 2: Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen von der Aufsicht freizustellen
- § 5 Abs. 5 Nr. 3: Erweiterung der Angaben bei Antrag auf Erlaubnis für Beistandsleistung
- § 8 Abs. 1 a: Anpassung der Versicherungssparten
- § 10 Abs. 1 Nr. 8: Einführung von Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
- § 36: Regelungen für Genußrechte
- § 38 Abs. 1: Bestand von § 53 c Abs. 3 a
- § 53 c: Erweiterung und Anpassung von Genußrechten
- § 54 a: Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
- § 55 Abs. 6: Anwendung des Aktiengesetzes auf Genußrechte
- § 160 Abs. 5: Anpassung der Versicherungssparten
- Anlage Teil A: Einführung von Beistandleistungen und Anpassung der Nummern
- § 54 a Abs. 2 Nr. 12: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Semikolon und Hinzufügen von Nummer 13
- § 54 a Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes mit neuen Vorgaben für die Anlagenanteile

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-24 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für institutionelle Anleger
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2485
> Station: 1986-12-30 Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 54 a: Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
§ 54 a Abs. 2 Nr. 12: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Semikolon und Hinzufügen von Nummer 13
§ 54 a Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes mit neuen Vorgaben für die Anlagenanteile

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1986 I S. 2595
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Verkündung:** 1986-12-30
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Ausfertigung:** 1986-12-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** 4-VERMBG, WPG, BÖRSENZULASSG, VAG_2016, VIERTES-VERMÖGENSBILDUNGSGESETZ, ZWEITES-GESETZ-ZUR-FÖRDERUNG-DER-VERMÖGENSBILDUNG-DER, VIERTER-VERMÖGENSBILDUNGSGESETZ, KGESG, BBVLG_1975, ESTG
## Kurz
Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.

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# VIERTER-VERMÖGENSBILDUNGSGESETZ — 1985-06-28
# VIERTER-VERMÖGENSBILDUNGSGESETZ — 1986-12-30
- **Titel:** Gesetz zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 - StSenkG 1986/1988)
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 1153
- **Inkrafttreten:** 1985-06-29 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/34#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz führt eine leistungsfördernde Steuersenkung ein und entlastet die Familie durch Änderungen im Einkommensteuergesetz.
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
- § 12 Abs. 1: Die Einkommensgrenze wird für jeden Kinderfreibetrag von 1 242 DM um 900 DM und für jeden Kinderfreibetrag von 2 484 DM um 1 800 DM erhöht.
- § 12 Abs. 3 Satz 2: Das Zitat von § 32 Abs. 4 bis 7 wird durch § 32 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Sätze 3 und 4 ersetzt.
- § 12 Abs. 5: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Bescheinigung eingetragene Kinderzahl berücksichtigen muss.
- § 17 Abs. 1: Die Jahreszahl 1983 wird durch 1985 ersetzt.
- § 17 Abs. 7 Satz 1: Das Zitat von § 12 Abs. 1 Satz 3 wird ergänzt um 'in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 201)'.
- § 12 Abs. 5 Satz 2: Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und die Richtigkeit der Bestätigungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 und den Nachweis nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht prüfen.
- § 12 Abs. 9: Der Arbeitgeber muss verschiedene Beträge der vermögenswirksamen Leistungen und Arbeitnehmer-Sparzulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto oder in Aufzeichnungen eintragen und in der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel besonders bescheinigen.
- § 13: Der § 13 erhält eine neue Überschrift und mehrere neue Absätze, die die Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Strafvorschriften, Verordnungsermächtigungen und Haftungen regeln.
- § 14: Der § 14 erhält die neue Überschrift 'Steuerermäßigung für Arbeitgeber'.
- § 16: Der § 16 erhält die neue Überschrift 'Berlin-Klausel'.
- § 17: Der § 17 enthält Übergangsvorschriften für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1986 angelegt werden.
- § 18: Der § 18 gibt dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Erlaubnis, den Wortlaut des Vermögensbildungsgesetzes in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1984-02-10** · BGBl. 1984 I S. 201 — Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
- **1985-06-28** · BGBl. 1985 I S. 1153 — Gesetz zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 - StSenkG 1986/1988)
- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2595 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

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@@ -1,7 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 12 Abs. 1: Die Einkommensgrenze wird für jeden Kinderfreibetrag von 1 242 DM um 900 DM und für jeden Kinderfreibetrag von 2 484 DM um 1 800 DM erhöht.
- § 12 Abs. 3 Satz 2: Das Zitat von § 32 Abs. 4 bis 7 wird durch § 32 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Sätze 3 und 4 ersetzt.
- § 12 Abs. 5: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Bescheinigung eingetragene Kinderzahl berücksichtigen muss.
- § 17 Abs. 1: Die Jahreszahl 1983 wird durch 1985 ersetzt.
- § 17 Abs. 7 Satz 1: Das Zitat von § 12 Abs. 1 Satz 3 wird ergänzt um 'in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 201)'.
- § 12 Abs. 5 Satz 2: Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und die Richtigkeit der Bestätigungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 und den Nachweis nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht prüfen.
- § 12 Abs. 9: Der Arbeitgeber muss verschiedene Beträge der vermögenswirksamen Leistungen und Arbeitnehmer-Sparzulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto oder in Aufzeichnungen eintragen und in der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel besonders bescheinigen.
- § 13: Der § 13 erhält eine neue Überschrift und mehrere neue Absätze, die die Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Strafvorschriften, Verordnungsermächtigungen und Haftungen regeln.
- § 14: Der § 14 erhält die neue Überschrift 'Steuerermäßigung für Arbeitgeber'.
- § 16: Der § 16 erhält die neue Überschrift 'Berlin-Klausel'.
- § 17: Der § 17 enthält Übergangsvorschriften für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1986 angelegt werden.
- § 18: Der § 18 gibt dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Erlaubnis, den Wortlaut des Vermögensbildungsgesetzes in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-06-28 — Gesetz zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 - StSenkG 1986/1988)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1153
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 12 Abs. 1: Die Einkommensgrenze wird für jeden Kinderfreibetrag von 1 242 DM um 900 DM und für jeden Kinderfreibetrag von 2 484 DM um 1 800 DM erhöht.
§ 12 Abs. 5 Satz 2: Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und die Richtigkeit der Bestätigungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 und den Nachweis nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht prüfen.
§ 12 Abs. 3 Satz 2: Das Zitat von § 32 Abs. 4 bis 7 wird durch § 32 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Sätze 3 und 4 ersetzt.
§ 12 Abs. 5: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Bescheinigung eingetragene Kinderzahl berücksichtigen muss.
§ 12 Abs. 9: Der Arbeitgeber muss verschiedene Beträge der vermögenswirksamen Leistungen und Arbeitnehmer-Sparzulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto oder in Aufzeichnungen eintragen und in der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel besonders bescheinigen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 13: Der § 13 erhält eine neue Überschrift und mehrere neue Absätze, die die Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Strafvorschriften, Verordnungsermächtigungen und Haftungen regeln.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-02-10 — Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 201
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 14: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für vermögenswirksame Leistungen an Arbeitnehmer
§ 14: Der § 14 erhält die neue Überschrift 'Steuerermäßigung für Arbeitgeber'.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-02-10 — Neufassung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 201
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 16: Neue Vorschriften zur Geltung des Gesetzes im Land Berlin
§ 16: Der § 16 erhält die neue Überschrift 'Berlin-Klausel'.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-06-28 — Gesetz zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 - StSenkG 1986/1988)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1153
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 17 Abs. 1: Die Jahreszahl 1983 wird durch 1985 ersetzt.
§ 17 Abs. 7 Satz 1: Das Zitat von § 12 Abs. 1 Satz 3 wird ergänzt um 'in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 201)'.
§ 17: Der § 17 enthält Übergangsvorschriften für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1986 angelegt werden.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 18: Der § 18 gibt dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Erlaubnis, den Wortlaut des Vermögensbildungsgesetzes in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

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# VIERTES-VERMÖGENSBILDUNGSGESETZ — 1986-12-30
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1: Neue Definition des Sparvertrags
- § 4 Abs. 2: Neue Voraussetzungen für die Förderung von vermögenswirksamen Leistungen
- § 4 Abs. 3: Neue Bestimmungen für vorzeitige Verfügungen
- § 4 Abs. 4: Neue Bestimmungen für die Übertragung von Rechten und Pflichten
- § 4 Abs. 5: Neue Bestimmungen für die Unterbrechung des Vertrags
- § 5: Neue Bestimmungen für Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
- § 6: Neue Bestimmungen für Wertpapier-Kaufverträge
- § 7: Neue Bestimmungen für Beteiligungs-Verträge
- § 8: Neue Bestimmungen für Beteiligungs-Kaufverträge
- § 9: Neue Bestimmungen für Kapitalversicherungsverträge
- § 3: Umbenennung in § 10 mit neuer Überschrift
- § 4: Umbenennung in § 11 mit Änderungen
- § 6: Umbenennung in § 12 mit Änderungen
- § 7 bis 11: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 12: Umbenennung in § 13 mit Änderungen
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2595 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1: Neue Definition des Sparvertrags
- § 4 Abs. 2: Neue Voraussetzungen für die Förderung von vermögenswirksamen Leistungen
- § 4 Abs. 3: Neue Bestimmungen für vorzeitige Verfügungen
- § 4 Abs. 4: Neue Bestimmungen für die Übertragung von Rechten und Pflichten
- § 4 Abs. 5: Neue Bestimmungen für die Unterbrechung des Vertrags
- § 5: Neue Bestimmungen für Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
- § 6: Neue Bestimmungen für Wertpapier-Kaufverträge
- § 7: Neue Bestimmungen für Beteiligungs-Verträge
- § 8: Neue Bestimmungen für Beteiligungs-Kaufverträge
- § 9: Neue Bestimmungen für Kapitalversicherungsverträge
- § 3: Umbenennung in § 10 mit neuer Überschrift
- § 4: Umbenennung in § 11 mit Änderungen
- § 6: Umbenennung in § 12 mit Änderungen
- § 7 bis 11: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 12: Umbenennung in § 13 mit Änderungen

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 12: Umbenennung in § 13 mit Änderungen

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 3: Umbenennung in § 10 mit neuer Überschrift

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 4 Abs. 1: Neue Definition des Sparvertrags
§ 4 Abs. 2: Neue Voraussetzungen für die Förderung von vermögenswirksamen Leistungen
§ 4 Abs. 3: Neue Bestimmungen für vorzeitige Verfügungen
§ 4 Abs. 4: Neue Bestimmungen für die Übertragung von Rechten und Pflichten
§ 4 Abs. 5: Neue Bestimmungen für die Unterbrechung des Vertrags
§ 4: Umbenennung in § 11 mit Änderungen

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 5: Neue Bestimmungen für Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 6: Neue Bestimmungen für Wertpapier-Kaufverträge
§ 6: Umbenennung in § 12 mit Änderungen

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 7: Neue Bestimmungen für Beteiligungs-Verträge
§ 7 bis 11: Aufhebung dieser Paragraphen

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 8: Neue Bestimmungen für Beteiligungs-Kaufverträge

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-30 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 9: Neue Bestimmungen für Kapitalversicherungsverträge

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# WPG — 1986-06-20
# WPG — 1986-12-30
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 873
- **Inkrafttreten:** 1986-07-01 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt); 1989-06-01 (Artikel 3, mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/26#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Wehrpflichtgesetz und das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes, insbesondere zur Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes und zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit.
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 2: Hinzufügung eines Halbsatzes, der § 12 Abs. 6 entsprechend anwendbar macht.
- § 5 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere Erweiterung der Altersgrenze für den Grundwehrdienst und Hinzufügung von Sonderfällen.
- § 5 Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes 4, um die Dauer des Grundwehrdienstes ab dem 1. Juni 1989 zu 18 Monaten zu erhöhen.
- § 6 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes, der die Anwendung von § 6 Abs. 1 bei unvollständig geleistetem Grundwehrdienst regelt.
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Worte 'oder der von ihm beauftragten Stelle'.
- § 8 Abs. 2 Satz 3: Streichung des Satzes 3.
- § 8 Abs. 3 und 4: Einfügung von neuen Absätzen 3 und 4, die Befugnisse des Bundesministers der Verteidigung und die Antragsstellung beim Kreiswehrersatzamt regeln.
- § 11 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung der Nummer 5, um Heimkehrer nach dem 1. Juli 1953 und vor dem 1. Juli 1986 zu berücksichtigen.
- § 12 Abs. 6 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, um die Rückstellung des Wehrpflichtigen vor der Altersgrenze zu regeln.
- § 13 a Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Worte 'vor Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres' und 'ehrenamtlichen'.
- § 13 a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Erlöschen der Pflicht zum Grundwehrdienst nach zehn Jahren Zivilschutz oder Katastrophenschutz zu regeln.
- § 13 b Abs. 1: Ersetzung der Worte 'dreißigsten' durch 'neunundzwanzigsten' und 'zweijährigen' durch 'zweieinhalbjährigen'.
- § 13 b Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um die Erlöschen der Pflicht zum Grundwehrdienst nach zweieinhalb Jahren Entwicklungsdienst zu regeln.
- § 13 b Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Anwendung der Absätze 1 und 3 auf Wehrpflichtige vor dem 1. Juni 1989 regelt.
- § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1: Ersetzung der Anführung '§ 5 Abs. 1 Satz 3' durch '§ 5 Abs. 1 Satz 5'.
- § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5: Neufassung der Nummer 5, um die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und Vorlage von Wehrdokumenten zu regeln.
- § 29 Abs. 1 Nr. 7: Streichung der Worte 'auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst herangezogen oder'.
- § 30 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der den Verlust des Dienstgrades bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer regelt.
- § 41: Streichung der Absatzbezeichnung '(1)' und Aufhebung des Absatzes 2.
- § 42 Abs. 1: Streichung der Sätze 2 bis 4.
- § 42 a Satz 2: Streichung des Strichpunkts und der Worte '§ 42 ist nicht anzuwenden'.
- § 43 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes 3, der die Anwendung von Satz 2 auf Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 43 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Anführung '§ 24 Abs. 6 Nr. 3' durch '§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3'.
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1: Ersetzung der Anführung '§ 24 Abs. 6 Nr. 3' durch '§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3'.
- § 48 Abs. 1: Hinzufügung der Nummer 1, die die Gemusterung und Einberufung von Wehrpflichtigen regelt.
- § 48 Abs. 2: Neufassung des Einleitungssatzes, um die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 5 zu regeln.
- § 48 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Anführung '§ 24 Abs. 6 Nr. 1' durch '§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1'.
- § 1 Satz 2: Ersetzung des Zitats von § 12 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes durch § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
- § 10 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Anwendung von § 1 Satz 2 in der neuen Fassung ab dem 1. Januar 1987 regelt
- § 10 Abs. 2 und 4: Umbenennung der bisherigen Absätze 2 und 4 in Absätze 3 bis 5
## Wortlaut

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- **1985-07-16** · BGBl. 1985 I S. 1276 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoÄndG)
- **1986-02-21** · BGBl. 1986 I S. 280 — Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
- **1986-06-20** · BGBl. 1986 I S. 873 — Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes
- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2595 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 2: Hinzufügung eines Halbsatzes, der § 12 Abs. 6 entsprechend anwendbar macht.
- § 5 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere Erweiterung der Altersgrenze für den Grundwehrdienst und Hinzufügung von Sonderfällen.
- § 5 Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes 4, um die Dauer des Grundwehrdienstes ab dem 1. Juni 1989 zu 18 Monaten zu erhöhen.
- § 6 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes, der die Anwendung von § 6 Abs. 1 bei unvollständig geleistetem Grundwehrdienst regelt.
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Worte 'oder der von ihm beauftragten Stelle'.
- § 8 Abs. 2 Satz 3: Streichung des Satzes 3.
- § 8 Abs. 3 und 4: Einfügung von neuen Absätzen 3 und 4, die Befugnisse des Bundesministers der Verteidigung und die Antragsstellung beim Kreiswehrersatzamt regeln.
- § 11 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung der Nummer 5, um Heimkehrer nach dem 1. Juli 1953 und vor dem 1. Juli 1986 zu berücksichtigen.
- § 12 Abs. 6 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, um die Rückstellung des Wehrpflichtigen vor der Altersgrenze zu regeln.
- § 13 a Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Worte 'vor Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres' und 'ehrenamtlichen'.
- § 13 a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Erlöschen der Pflicht zum Grundwehrdienst nach zehn Jahren Zivilschutz oder Katastrophenschutz zu regeln.
- § 13 b Abs. 1: Ersetzung der Worte 'dreißigsten' durch 'neunundzwanzigsten' und 'zweijährigen' durch 'zweieinhalbjährigen'.
- § 13 b Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um die Erlöschen der Pflicht zum Grundwehrdienst nach zweieinhalb Jahren Entwicklungsdienst zu regeln.
- § 13 b Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Anwendung der Absätze 1 und 3 auf Wehrpflichtige vor dem 1. Juni 1989 regelt.
- § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1: Ersetzung der Anführung '§ 5 Abs. 1 Satz 3' durch '§ 5 Abs. 1 Satz 5'.
- § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5: Neufassung der Nummer 5, um die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und Vorlage von Wehrdokumenten zu regeln.
- § 29 Abs. 1 Nr. 7: Streichung der Worte 'auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst herangezogen oder'.
- § 30 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der den Verlust des Dienstgrades bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer regelt.
- § 41: Streichung der Absatzbezeichnung '(1)' und Aufhebung des Absatzes 2.
- § 42 Abs. 1: Streichung der Sätze 2 bis 4.
- § 42 a Satz 2: Streichung des Strichpunkts und der Worte '§ 42 ist nicht anzuwenden'.
- § 43 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes 3, der die Anwendung von Satz 2 auf Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 43 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Anführung '§ 24 Abs. 6 Nr. 3' durch '§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3'.
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1: Ersetzung der Anführung '§ 24 Abs. 6 Nr. 3' durch '§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3'.
- § 48 Abs. 1: Hinzufügung der Nummer 1, die die Gemusterung und Einberufung von Wehrpflichtigen regelt.
- § 48 Abs. 2: Neufassung des Einleitungssatzes, um die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 5 zu regeln.
- § 48 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Anführung '§ 24 Abs. 6 Nr. 1' durch '§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1'.
- § 1 Satz 2: Ersetzung des Zitats von § 12 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes durch § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
- § 10 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Anwendung von § 1 Satz 2 in der neuen Fassung ab dem 1. Januar 1987 regelt
- § 10 Abs. 2 und 4: Umbenennung der bisherigen Absätze 2 und 4 in Absätze 3 bis 5

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-08-31Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 2105
> Station: 1986-12-30Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 1: Neufassung des § 1
§ 1 Satz 2: Ersetzung des Zitats von § 12 des Vierten Vermögensbildungsgesetzes durch § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-02-21Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 280
> Station: 1986-12-30Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2595
§ 10 Abs. 4: Neue Regelung für Bausparer, die das Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer in Anspruch nehmen
§ 10 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Anwendung von § 1 Satz 2 in der neuen Fassung ab dem 1. Januar 1987 regelt
§ 10 Abs. 2 und 4: Umbenennung der bisherigen Absätze 2 und 4 in Absätze 3 bis 5

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@@ -0,0 +1,17 @@
# ZWEITES-GESETZ-ZUR-FÖRDERUNG-DER-VERMÖGENSBILDUNG-DER — 1986-12-30
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2595
- **Inkrafttreten:** 1986-12-31; 1987-01-02 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/69#page=55
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vierte Vermögensbildungsgesetz und nennt es in 'Fünftes Vermögensbildungsgesetz' um. Es regelt die Vermögenswirksamen Leistungen und Anlageformen für Arbeitnehmer.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1986-12-30** · BGBl. 1986 I S. 2595 — Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Zweites Vermögensbeteiligungsgesetz)

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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station