BGBl. 1994 I S. 3370 · Neubekanntmachung · Neufassung des Abwasserabgabengesetzes

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3370
Inkrafttreten: 1995-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 1994-11-18

BGBl-Id: bgbl1-1994-80-2
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1994-11-18 12:00:00 +00:00
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# ABWAG — 1994-07-12
# ABWAG — 1994-11-18
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1453
- **Inkrafttreten:** 1994-01-01; 1995-01-01 (§ 4 Abs. 5 Satz 5 und 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/41#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Abwasserabgabengesetz, insbesondere bezüglich der Nachweisung der Einhaltung von Werten, der Höchstbeträge und der Minderung der Schadstofffracht.
- **Titel:** Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3370
- **Inkrafttreten:** 1995-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/80#page=2
- **Kurz:** Die Neufassung des Abwasserabgabengesetzes tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und berücksichtigt Änderungen durch verschiedene Gesetze.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6: Neue Bestimmungen zur Nachweisung der Einhaltung des erklärten Wertes
- § 9 Abs. 4 Satz 2: Änderung der Höchstbeträge
- § 9 Abs. 5: Änderung der Verringerung der Abgabe
- § 10 Abs. 3 Satz 1: Änderung der Bedingungen für die Minderung der Schadstofffracht
- § 10 Abs. 4 und 5: Neue Bestimmungen für Anlagen, die Abwasser vorhandener Einleitungen zuführen
- § 11 Abs. 3: Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben machen und die dazu gehörigen Unterlagen vorlegen muss.
- § 12: Regelungen zur Verletzung der Erklärungspflicht, einschließlich der Möglichkeit der Schätzung und der Haftung als Gesamtschuldner.
- § 12a: Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
- § 13: Regelungen zur Verwendung des Aufkommens der Abwasserabgabe, insbesondere für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.
- § 14: Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für die Hinterziehung und Verkürzung von Abwasserabgaben.
- § 15: Regelungen über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Erklärungspflicht.
- § 16: Stadtstaaten-Klausel: Anwendung des Gesetzes, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind.
- § 17: Berlin-Klausel ist gegenstandslos.
- Anlage (zu § 3): Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte und Bestimmungsmethoden werden neu festgelegt.
## Wortlaut

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- **1990-11-10** · BGBl. 1990 I S. 2425 — Drittes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
- **1990-11-10** · BGBl. 1990 I S. 2432 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
- **1994-07-12** · BGBl. 1994 I S. 1453 — Viertes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
- **1994-11-18** · BGBl. 1994 I S. 3370 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6: Neue Bestimmungen zur Nachweisung der Einhaltung des erklärten Wertes
- § 9 Abs. 4 Satz 2: Änderung der Höchstbeträge
- § 9 Abs. 5: Änderung der Verringerung der Abgabe
- § 10 Abs. 3 Satz 1: Änderung der Bedingungen für die Minderung der Schadstofffracht
- § 10 Abs. 4 und 5: Neue Bestimmungen für Anlagen, die Abwasser vorhandener Einleitungen zuführen
- § 11 Abs. 3: Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben machen und die dazu gehörigen Unterlagen vorlegen muss.
- § 12: Regelungen zur Verletzung der Erklärungspflicht, einschließlich der Möglichkeit der Schätzung und der Haftung als Gesamtschuldner.
- § 12a: Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
- § 13: Regelungen zur Verwendung des Aufkommens der Abwasserabgabe, insbesondere für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.
- § 14: Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für die Hinterziehung und Verkürzung von Abwasserabgaben.
- § 15: Regelungen über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Erklärungspflicht.
- § 16: Stadtstaaten-Klausel: Anwendung des Gesetzes, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind.
- § 17: Berlin-Klausel ist gegenstandslos.
- Anlage (zu § 3): Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte und Bestimmungsmethoden werden neu festgelegt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-11-10 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2432
> Station: 1994-11-18 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3370
§ 11 Abs. 1: Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 11 Abs. 2: Der Abgabepflichtige muss die Zahl der Schadeinheiten berechnen und die Unterlagen vorlegen. Der Einleiter muss dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen überlassen.
§ 11 Abs. 3: Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten berechnen und die Unterlagen vorlegen muss.
§ 11 Abs. 3: Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben machen und die dazu gehörigen Unterlagen vorlegen muss.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-11-10 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2432
> Station: 1994-11-18 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3370
§ 12 Abs. 1: Bei Verletzung der Erklärungspflicht kann die Zahl der Schadeinheiten geschätzt werden.
§ 12 Abs. 2: Der Einleiter kann zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seine Verpflichtungen nicht erfüllt. In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.
§ 12: Regelungen zur Verletzung der Erklärungspflicht, einschließlich der Möglichkeit der Schätzung und der Haftung als Gesamtschuldner.

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# § 12a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-11-10 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2432
> Station: 1994-11-18 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3370
§ 12a: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 12a: Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-11-10 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2432
> Station: 1994-11-18 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3370
§ 13 Abs. 1: Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte zweckgebunden.
§ 13 Abs. 2: Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte sind insbesondere der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen, Regenrückhaltebecken, Ring- und Auffangkanälen, Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms, Maßnahmen im und am Gewässer, Forschung und Entwicklung sowie Ausbildung und Fortbildung.
§ 13: Regelungen zur Verwendung des Aufkommens der Abwasserabgabe, insbesondere für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-11-10 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2432
> Station: 1994-11-18 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3370
§ 14: Die Strafvorschriften der Abgabenordnung gelten für die Hinterziehung und Verkürzung von Abwasserabgaben.
§ 14: Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für die Hinterziehung und Verkürzung von Abwasserabgaben.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-11-10 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2432
> Station: 1994-11-18 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3370
§ 15 Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.
§ 15 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 DM geahndet werden.
§ 15: Regelungen über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Erklärungspflicht.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-11-10 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2432
> Station: 1994-11-18 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3370
§ 16: Die Stadtstaaten-Klausel gilt, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind.
§ 16: Stadtstaaten-Klausel: Anwendung des Gesetzes, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-11-10 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2432
> Station: 1994-11-18 — Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3370
§ 17: Die Berlin-Klausel ist gegenstandslos.
§ 17: Berlin-Klausel ist gegenstandslos.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-11-10Drittes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2425
> Station: 1994-11-18Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3370
§ 3 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von 'des Phosphors, des Stickstoffs'
Anlage zu § 3: Einfügen neuer Nummern 2 und 3 in Teil A und Ersetzen der Nummern 1 bis 5 in Teil B
Anlage (zu § 3): Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte und Bestimmungsmethoden werden neu festgelegt.

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# BGBl. 1994 I S. 3370
- **Titel:** Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3370
- **Verkündung:** 1994-11-18
- **Inkrafttreten:** 1995-01-01
- **Ausfertigung:** 1994-11-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/80#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ABWAG
## Kurz
Die Neufassung des Abwasserabgabengesetzes tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und berücksichtigt Änderungen durch verschiedene Gesetze.