BGBl. 1996 I S. 1768 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung

Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1768
Inkrafttreten: 1996-11-22
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1996-11-21

BGBl-Id: bgbl1-1996-60-7
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1996-11-21 12:00:00 +00:00
parent a596240183
commit 9a6a244b00
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# ANORDNUNG-DES-BUNDESPRÄSIDENTEN-ÜBER-DIE-ERNENNUNG-UND — 1955-10-21
# ANORDNUNG-DES-BUNDESPRÄSIDENTEN-ÜBER-DIE-ERNENNUNG-UND — 1996-11-21
- **Titel:** Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1955 I S. 681
- **Inkrafttreten:** 1955-11-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/37#page=1
- **Kurz:** Diese Durchführungsbestimmungen regeln die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten und Bundesrichtern sowie die Übertragung von Ämtern und Einweisung in Planstellen.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 1768
- **Inkrafttreten:** 1996-11-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/60#page=32
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Einfuhruntersuchungs-Verordnung und die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung, um die Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern anzupassen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Artikel 1 Abs. 1 Satz 2: Die obersten Bundesbehörden können die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 oder C 2 auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter übertragen.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1955-10-21** · BGBl. 1955 I S. 681 — Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter
- **1996-11-21** · BGBl. 1996 I S. 1768 — Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- Artikel 1 Abs. 1 Satz 2: Die obersten Bundesbehörden können die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 oder C 2 auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter übertragen.

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# EINFUHRUNTERSUCHUNGS-VERORDNUNG — 1996-11-21
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 1768
- **Inkrafttreten:** 1996-11-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/60#page=32
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Einfuhruntersuchungs-Verordnung und die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung, um die Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern anzupassen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“ durch „§ 2 Nr. 6“
- § 1 Abs. 2: Ersetzt die Worte „§ 36 des Geflügelfleischhygienegesetzes“ durch „§ 6c der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung“
- § 1 Abs. 3: Neuer Absatz: „(3) Soweit Gegenstände, die in dieser Verordnung geregelt sind, von den Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung, der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung und der Milchverordnung erfaßt sind, bleiben deren Vorschriften unberührt.“
- § 2 Abs. 1: Neuer Wortlaut für § 2 Abs. 1
- § 3: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Einfuhrbedingungen für bestimmte Lebensmittel regelt
- § 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5: Ersetzt die Sätze 3 bis 5 durch neue Sätze, die die Warenuntersuchung bei bestimmten Bedingungen regeln
- § 4a bis 4c: Einfügt neue Abschnitte § 4a bis 4c, die die Regeln für Zollager, Freizonen, Freilager und Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr festlegen
- § 5: Aufhebt § 5
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt die Worte „der Anlage 1“ durch „des § 2 Abs. 1“ und streicht „oder der Zolldienststelle des Ortes der Warenuntersuchung zu übermitteln“
- § 6 Abs. 3: Einfügt neuen Absatz 3, der die Handlungen bei nicht entsprechenden Lebensmitteln regelt
- § 7 Abs. 2: Ersetzt die Angabe „§ 40 Abs. 2 Nr. 1“ durch „§ 30 Abs. 2 Nr. 3“
- § 7 Abs. 3: Fügt neue Nummern 3, 4 und 5 hinzu, die zusätzliche Verstöße regeln
- Anlage 1: Aufhebt Anlage 1
- Anlagen 3, 4 und 5: Benennt Anlagen 3, 4 und 5 in Anlagen 1, 2 und 3 um
- Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b: Neuer Wortlaut für Nummer 2 Buchstabe b
- Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe g: Neuer Wortlaut für Nummer 2 Buchstabe g
- Anlage 3 Nummer 4: Einfügt neue Nummer 4, die Laboruntersuchungen regelt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1996-11-21** · BGBl. 1996 I S. 1768 — Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“ durch „§ 2 Nr. 6“
- § 1 Abs. 2: Ersetzt die Worte „§ 36 des Geflügelfleischhygienegesetzes“ durch „§ 6c der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung“
- § 1 Abs. 3: Neuer Absatz: „(3) Soweit Gegenstände, die in dieser Verordnung geregelt sind, von den Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung, der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung und der Milchverordnung erfaßt sind, bleiben deren Vorschriften unberührt.“
- § 2 Abs. 1: Neuer Wortlaut für § 2 Abs. 1
- § 3: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Einfuhrbedingungen für bestimmte Lebensmittel regelt
- § 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5: Ersetzt die Sätze 3 bis 5 durch neue Sätze, die die Warenuntersuchung bei bestimmten Bedingungen regeln
- § 4a bis 4c: Einfügt neue Abschnitte § 4a bis 4c, die die Regeln für Zollager, Freizonen, Freilager und Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr festlegen
- § 5: Aufhebt § 5
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt die Worte „der Anlage 1“ durch „des § 2 Abs. 1“ und streicht „oder der Zolldienststelle des Ortes der Warenuntersuchung zu übermitteln“
- § 6 Abs. 3: Einfügt neuen Absatz 3, der die Handlungen bei nicht entsprechenden Lebensmitteln regelt
- § 7 Abs. 2: Ersetzt die Angabe „§ 40 Abs. 2 Nr. 1“ durch „§ 30 Abs. 2 Nr. 3“
- § 7 Abs. 3: Fügt neue Nummern 3, 4 und 5 hinzu, die zusätzliche Verstöße regeln
- Anlage 1: Aufhebt Anlage 1
- Anlagen 3, 4 und 5: Benennt Anlagen 3, 4 und 5 in Anlagen 1, 2 und 3 um
- Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b: Neuer Wortlaut für Nummer 2 Buchstabe b
- Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe g: Neuer Wortlaut für Nummer 2 Buchstabe g
- Anlage 3 Nummer 4: Einfügt neue Nummer 4, die Laboruntersuchungen regelt

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-11-21 — Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1768
§ 1 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“ durch „§ 2 Nr. 6“
§ 1 Abs. 2: Ersetzt die Worte „§ 36 des Geflügelfleischhygienegesetzes“ durch „§ 6c der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung“
§ 1 Abs. 3: Neuer Absatz: „(3) Soweit Gegenstände, die in dieser Verordnung geregelt sind, von den Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung, der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung und der Milchverordnung erfaßt sind, bleiben deren Vorschriften unberührt.“

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-11-21 — Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1768
§ 2 Abs. 1: Neuer Wortlaut für § 2 Abs. 1

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-11-21 — Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1768
§ 3: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Einfuhrbedingungen für bestimmte Lebensmittel regelt

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-11-21 — Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1768
§ 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5: Ersetzt die Sätze 3 bis 5 durch neue Sätze, die die Warenuntersuchung bei bestimmten Bedingungen regeln

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# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-11-21 — Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1768
§ 4a bis 4c: Einfügt neue Abschnitte § 4a bis 4c, die die Regeln für Zollager, Freizonen, Freilager und Einfuhr mit anschließender Wiederausfuhr festlegen

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-11-21 — Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1768
§ 5: Aufhebt § 5

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-11-21 — Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1768
§ 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt die Worte „der Anlage 1“ durch „des § 2 Abs. 1“ und streicht „oder der Zolldienststelle des Ortes der Warenuntersuchung zu übermitteln“
§ 6 Abs. 3: Einfügt neuen Absatz 3, der die Handlungen bei nicht entsprechenden Lebensmitteln regelt

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-11-21 — Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1768
§ 7 Abs. 2: Ersetzt die Angabe „§ 40 Abs. 2 Nr. 1“ durch „§ 30 Abs. 2 Nr. 3“
§ 7 Abs. 3: Fügt neue Nummern 3, 4 und 5 hinzu, die zusätzliche Verstöße regeln

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# BGBl. 1996 I S. 1768
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 1768
- **Verkündung:** 1996-11-21
- **Inkrafttreten:** 1996-11-22
- **Ausfertigung:** 1996-11-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/60#page=32
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ANORDNUNG-DES-BUNDESPRÄSIDENTEN-ÜBER-DIE-ERNENNUNG-UND, EINFUHRUNTERSUCHUNGS-VERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung ändert die Einfuhruntersuchungs-Verordnung und die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung, um die Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern anzupassen.