BGBl. 2021 I S. 2133 · Änderung · Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133 Inkrafttreten: 2022-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-9
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# BGB — 2021-06-30
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
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- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2123
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2133
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- **Inkrafttreten:** 2022-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=91
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, das Unterlassungsklagengesetz und das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz, um Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte einzuführen.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=101
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um Regelungen für den Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen und andere Aspekte des Kaufvertrags zu schaffen.
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## Betroffene Stellen
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- Inhaltsübersicht: Einfügung von Titel 2a 'Verträge über digitale Produkte' in die Inhaltsübersicht
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- § 312 Abs. 1: Neufassung von § 312 Abs. 1 und Einführung von Abs. 1a
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- § 312f Abs. 3: Ersetzung der Formulierung bezüglich digitaler Inhalte
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- § 327: Neufassung von § 327 mit neuen Absätzen 1 bis 7
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- § 327a: Neufassung von § 327a mit neuen Absätzen 1 bis 3
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- § 327b: Neufassung von § 327b mit neuen Absätzen 1 bis 6
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- § 327c: Neufassung von § 327c mit neuen Absätzen 1 bis 7
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- § 327d: Neufassung von § 327d
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- § 327e: Neufassung von § 327e mit neuen Absätzen 1 bis 3
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- § 327e Abs. 3: Neue Vorschriften zur üblichen Beschaffenheit von digitalen Produkten hinzugefügt
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- § 327f: Neue Vorschriften zur Pflicht des Unternehmers, Aktualisierungen bereitzustellen, hinzugefügt
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- § 327g: Neue Vorschriften zur Freiheit von Rechtsmängeln für digitale Produkte hinzugefügt
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- § 327h: Neue Vorschriften zur Möglichkeit abweichender Vereinbarungen über Produktmerkmale hinzugefügt
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- § 327i: Neue Vorschriften zu den Rechten des Verbrauchers bei Mängeln hinzugefügt
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- § 327j: Neue Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen hinzugefügt
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- § 327k: Neue Vorschriften zur Beweislastumkehr bei Mängeln hinzugefügt
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- § 327l: Neue Vorschriften zur Nacherfüllung hinzugefügt
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- § 327m: Neue Vorschriften zur Vertragsbeendigung und Schadensersatz hinzugefügt
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- § 327n: Neue Vorschriften zur Minderung des Preises hinzugefügt
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- § 327o: Neue Vorschriften zur Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung hinzugefügt
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- § 327p: Neue Vorschriften zur weiteren Nutzung nach Vertragsbeendigung hinzugefügt
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- § 327q: Neue Vorschriften zu den vertragsrechtlichen Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen hinzugefügt
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- § 327r: Neue Vorschriften für Änderungen an digitalen Produkten
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- § 327s: Neue Vorschriften für abweichende Vereinbarungen
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- § 327t: Neue Vorschriften für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
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- § 327u: Neue Vorschriften für Rückgriff des Unternehmers
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- § 445c: Neue Vorschriften für Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
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- § 453: Änderung der Anwendungsbereiche für Verbraucherverträge über den Kauf digitaler Inhalte
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- § 475a: Neue Vorschriften für Verbrauchsgüterkaufverträge über digitale Produkte
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- § 516a: Neue Vorschriften für Verbraucherverträge über die Schenkung digitaler Produkte
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- § 548a: Neue Vorschriften für die Miete digitaler Produkte
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- Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Untertitel 3: Änderung der Überschrift für Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
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- § 578b: Neue Vorschriften für Verträge über die Miete digitaler Produkte
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- § 580a Absatz 3: Erweiterung der Vorschriften für die Beendigung von Verbraucherverträgen
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- § 620 Absatz 4: Neue Vorschriften für die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Dienstleistungen
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- § 650: Erweiterung der Vorschriften für Werklieferungsverträge und Verbraucherverträge über die Herstellung digitaler Produkte
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- § 434: Neufassung des § 434 mit neuen Absätzen 1 bis 5, die die Anforderungen an die Sache, insbesondere bei Sachmängeln, detaillierter definieren.
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- § 439 Abs. 3: Einfügung von „bevor der Mangel offenbar wurde“ in Satz 1 und Streichung von Satz 2.
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- § 439 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Pflicht des Käufers, die Sache für die Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, regelt.
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- § 439 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes 6, der die Rücknahme der ersetzten Sache durch den Verkäufer regelt.
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- § 445a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Lieferanten für Aufwendungen regelt.
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- § 445b Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes 2 im Absatz 2.
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- § 474 Abs. 1: Ersetzung von „bewegliche Sache“ durch „Ware (§ 241a Abs. 1)“ in Satz 1 und durch „Ware“ in Satz 2.
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- § 474 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der ergänzende Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf regelt.
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- § 475 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „Sache“ durch „Ware“.
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- § 475 Abs. 3: Ersetzung von „§ 439 Absatz 5“ durch „§ 439 Absatz 6“ in Satz 1 und Einfügung von „442,“ in Satz 2.
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- § 475 Abs. 4 und 5: Streichung der Absätze 4 und 5.
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- § 475 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Fristen und Bedingungen für die Nacherfüllung regelt.
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- § 475 Abs. 5 und 6: Einfügung der neuen Absätze 5 und 6, die die Nacherfüllung und die Kosten der Rückgabe regeln.
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- § 475a: Einfügung der neuen §§ 475b bis 475e, die spezielle Regelungen für Waren mit digitalen Elementen enthalten.
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- § 476 und 477: Neufassung der §§ 476 und 477, die Abweichende Vereinbarungen und Beweislastumkehr regeln.
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- § 478 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „445a Absatz 1 und 2 sowie von § 445b“ durch „445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c“.
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- § 479: Neufassung des § 479, der spezielle Regelungen für Garantien enthält.
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## Wortlaut
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- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2099 — Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
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- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2114 — Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
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- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2123 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
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- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2133 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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# Stellen dieser Station
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- Inhaltsübersicht: Einfügung von Titel 2a 'Verträge über digitale Produkte' in die Inhaltsübersicht
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- § 312 Abs. 1: Neufassung von § 312 Abs. 1 und Einführung von Abs. 1a
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- § 312f Abs. 3: Ersetzung der Formulierung bezüglich digitaler Inhalte
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- § 327: Neufassung von § 327 mit neuen Absätzen 1 bis 7
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- § 327a: Neufassung von § 327a mit neuen Absätzen 1 bis 3
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- § 327b: Neufassung von § 327b mit neuen Absätzen 1 bis 6
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- § 327c: Neufassung von § 327c mit neuen Absätzen 1 bis 7
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- § 327d: Neufassung von § 327d
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- § 327e: Neufassung von § 327e mit neuen Absätzen 1 bis 3
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- § 327e Abs. 3: Neue Vorschriften zur üblichen Beschaffenheit von digitalen Produkten hinzugefügt
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- § 327f: Neue Vorschriften zur Pflicht des Unternehmers, Aktualisierungen bereitzustellen, hinzugefügt
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- § 327g: Neue Vorschriften zur Freiheit von Rechtsmängeln für digitale Produkte hinzugefügt
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- § 327h: Neue Vorschriften zur Möglichkeit abweichender Vereinbarungen über Produktmerkmale hinzugefügt
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- § 327i: Neue Vorschriften zu den Rechten des Verbrauchers bei Mängeln hinzugefügt
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- § 327j: Neue Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen hinzugefügt
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- § 327k: Neue Vorschriften zur Beweislastumkehr bei Mängeln hinzugefügt
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- § 327l: Neue Vorschriften zur Nacherfüllung hinzugefügt
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- § 327m: Neue Vorschriften zur Vertragsbeendigung und Schadensersatz hinzugefügt
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- § 327n: Neue Vorschriften zur Minderung des Preises hinzugefügt
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- § 327o: Neue Vorschriften zur Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung hinzugefügt
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- § 327p: Neue Vorschriften zur weiteren Nutzung nach Vertragsbeendigung hinzugefügt
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- § 327q: Neue Vorschriften zu den vertragsrechtlichen Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen hinzugefügt
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- § 327r: Neue Vorschriften für Änderungen an digitalen Produkten
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- § 327s: Neue Vorschriften für abweichende Vereinbarungen
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- § 327t: Neue Vorschriften für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
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- § 327u: Neue Vorschriften für Rückgriff des Unternehmers
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- § 445c: Neue Vorschriften für Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
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- § 453: Änderung der Anwendungsbereiche für Verbraucherverträge über den Kauf digitaler Inhalte
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- § 475a: Neue Vorschriften für Verbrauchsgüterkaufverträge über digitale Produkte
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- § 516a: Neue Vorschriften für Verbraucherverträge über die Schenkung digitaler Produkte
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- § 548a: Neue Vorschriften für die Miete digitaler Produkte
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- Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Untertitel 3: Änderung der Überschrift für Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
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- § 578b: Neue Vorschriften für Verträge über die Miete digitaler Produkte
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- § 580a Absatz 3: Erweiterung der Vorschriften für die Beendigung von Verbraucherverträgen
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- § 620 Absatz 4: Neue Vorschriften für die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Dienstleistungen
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- § 650: Erweiterung der Vorschriften für Werklieferungsverträge und Verbraucherverträge über die Herstellung digitaler Produkte
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- § 434: Neufassung des § 434 mit neuen Absätzen 1 bis 5, die die Anforderungen an die Sache, insbesondere bei Sachmängeln, detaillierter definieren.
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- § 439 Abs. 3: Einfügung von „bevor der Mangel offenbar wurde“ in Satz 1 und Streichung von Satz 2.
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- § 439 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Pflicht des Käufers, die Sache für die Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, regelt.
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- § 439 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes 6, der die Rücknahme der ersetzten Sache durch den Verkäufer regelt.
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- § 445a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Lieferanten für Aufwendungen regelt.
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- § 445b Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes 2 im Absatz 2.
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- § 474 Abs. 1: Ersetzung von „bewegliche Sache“ durch „Ware (§ 241a Abs. 1)“ in Satz 1 und durch „Ware“ in Satz 2.
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- § 474 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der ergänzende Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf regelt.
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- § 475 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „Sache“ durch „Ware“.
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- § 475 Abs. 3: Ersetzung von „§ 439 Absatz 5“ durch „§ 439 Absatz 6“ in Satz 1 und Einfügung von „442,“ in Satz 2.
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- § 475 Abs. 4 und 5: Streichung der Absätze 4 und 5.
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- § 475 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Fristen und Bedingungen für die Nacherfüllung regelt.
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- § 475 Abs. 5 und 6: Einfügung der neuen Absätze 5 und 6, die die Nacherfüllung und die Kosten der Rückgabe regeln.
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- § 475a: Einfügung der neuen §§ 475b bis 475e, die spezielle Regelungen für Waren mit digitalen Elementen enthalten.
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- § 476 und 477: Neufassung der §§ 476 und 477, die Abweichende Vereinbarungen und Beweislastumkehr regeln.
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||||
- § 478 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „445a Absatz 1 und 2 sowie von § 445b“ durch „445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c“.
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- § 479: Neufassung des § 479, der spezielle Regelungen für Garantien enthält.
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# § 434
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-11-29 — Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3138
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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§ 434: Neufassung des § 434, der die Definition von Sachmangel und die Voraussetzungen für einen Sachmangel festlegt.
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§ 434: Neufassung des § 434 mit neuen Absätzen 1 bis 5, die die Anforderungen an die Sache, insbesondere bei Sachmängeln, detaillierter definieren.
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10
bgb/§439.md
10
bgb/§439.md
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# § 439
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-05-04 — Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 969
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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§ 439 Abs. 3: Einfügen eines neuen Absatz 3 zur Nacherfüllung bei eingebauten mangelhaften Sachen
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§ 439 Abs. 3: Einfügung von „bevor der Mangel offenbar wurde“ in Satz 1 und Streichung von Satz 2.
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§ 439 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Pflicht des Käufers, die Sache für die Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, regelt.
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§ 439 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes 6, der die Rücknahme der ersetzten Sache durch den Verkäufer regelt.
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# § 445a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-05-04 — Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 969
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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§ 445a und 445b: Einfügen neuer §§ 445a und 445b zur Rückgriffsmöglichkeit des Verkäufers und zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen
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§ 445a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Lieferanten für Aufwendungen regelt.
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bgb/§445b.md
Normal file
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bgb/§445b.md
Normal file
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# § 445b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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§ 445b Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes 2 im Absatz 2.
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# § 474
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-05-04 — Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 969
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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§ 474 und 475: Neufassung der §§ 474 und 475 zu Verbrauchsgüterkauf und anwendbaren Vorschriften
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§ 474 Abs. 1: Ersetzung von „bewegliche Sache“ durch „Ware (§ 241a Abs. 1)“ in Satz 1 und durch „Ware“ in Satz 2.
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§ 474 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der ergänzende Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf regelt.
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14
bgb/§475.md
14
bgb/§475.md
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# § 475
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-05-04 — Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 969
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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§ 475: Umbenennung des bisherigen § 475 in § 476
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§ 475 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „Sache“ durch „Ware“.
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§ 475 Abs. 3: Ersetzung von „§ 439 Absatz 5“ durch „§ 439 Absatz 6“ in Satz 1 und Einfügung von „442,“ in Satz 2.
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§ 475 Abs. 4 und 5: Streichung der Absätze 4 und 5.
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§ 475 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Fristen und Bedingungen für die Nacherfüllung regelt.
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§ 475 Abs. 5 und 6: Einfügung der neuen Absätze 5 und 6, die die Nacherfüllung und die Kosten der Rückgabe regeln.
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# § 475a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2123
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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§ 475a: Neue Vorschriften für Verbrauchsgüterkaufverträge über digitale Produkte
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§ 475a: Einfügung der neuen §§ 475b bis 475e, die spezielle Regelungen für Waren mit digitalen Elementen enthalten.
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# § 476
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-05-04 — Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 969
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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§ 476: Umbenennung des bisherigen § 476 in § 477
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§ 476 und 477: Neufassung der §§ 476 und 477, die Abweichende Vereinbarungen und Beweislastumkehr regeln.
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# § 478
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-05-04 — Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 969
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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§ 478: Änderung des § 478 mit Neufassung der Überschrift, Absatz 1, Aufhebung der Absätze 2 und 3, Umbenennung des Absatzes 4 in Absatz 2, Umbenennung des Absatzes 5 in Absatz 3 und Aufhebung des Absatzes 6
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§ 478 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „445a Absatz 1 und 2 sowie von § 445b“ durch „445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c“.
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# § 479
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-05-04 — Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 969
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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§ 479: Neufassung des § 479 zu Sonderbestimmungen für Garantien
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§ 479: Neufassung des § 479, der spezielle Regelungen für Garantien enthält.
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# BGBEG — 2021-06-30
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
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- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2123
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2133
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- **Inkrafttreten:** 2022-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=91
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, das Unterlassungsklagengesetz und das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz, um Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte einzuführen.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=101
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um Regelungen für den Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen und andere Aspekte des Kaufvertrags zu schaffen.
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## Betroffene Stellen
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- Art. 229 § 57: Ein neuer Paragraph § 57 wird eingefügt, der Übergangsregelungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte ab dem 1. Januar 2022 festlegt.
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- Art. 46b Abs. 3 Nr. 2: Nummer 2 wird aufgehoben.
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- Art. 46b Abs. 3 Nr. 3: Nummer 3 wird zu Nummer 2.
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- Art. 46b Abs. 3 Nr. 4: Nummer 4 wird zu Nummer 3.
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- Art. 229 § 58: Neuer § 58 als Übergangsvorschrift für das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags eingefügt.
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## Wortlaut
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- **2021-06-14** · BGBl. 2021 I S. 1666 — Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
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- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2114 — Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
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- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2123 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
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- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2133 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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# Stellen dieser Station
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- Art. 229 § 57: Ein neuer Paragraph § 57 wird eingefügt, der Übergangsregelungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte ab dem 1. Januar 2022 festlegt.
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- Art. 46b Abs. 3 Nr. 2: Nummer 2 wird aufgehoben.
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- Art. 46b Abs. 3 Nr. 3: Nummer 3 wird zu Nummer 2.
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- Art. 46b Abs. 3 Nr. 4: Nummer 4 wird zu Nummer 3.
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- Art. 229 § 58: Neuer § 58 als Übergangsvorschrift für das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags eingefügt.
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7
bgbeg/§58.md
Normal file
7
bgbeg/§58.md
Normal file
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# § 58
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-06-30 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2133
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Art. 229 § 58: Neuer § 58 als Übergangsvorschrift für das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags eingefügt.
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@@ -0,0 +1,17 @@
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# GESETZ-ZUR-REGELUNG-DES-VERKAUFS-VON-SACHEN-MIT-DIGITALEN — 2021-06-30
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- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2133
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- **Inkrafttreten:** 2022-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=101
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um Regelungen für den Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen und andere Aspekte des Kaufvertrags zu schaffen.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2133 — Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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# Stellen dieser Station
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17
verkuendungen/2021/bgbl1-2021-37-9.md
Normal file
17
verkuendungen/2021/bgbl1-2021-37-9.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 2021 I S. 2133
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- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2133
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- **Verkündung:** 2021-06-30
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- **Inkrafttreten:** 2022-01-01
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- **Ausfertigung:** 2021-06-25
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=101
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-ZUR-REGELUNG-DES-VERKAUFS-VON-SACHEN-MIT-DIGITALEN, BGBEG, BGB
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## Kurz
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Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um Regelungen für den Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen und andere Aspekte des Kaufvertrags zu schaffen.
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Reference in New Issue
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