BGBl. 2017 I S. 76 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung

Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 76
Inkrafttreten: 2017-01-27 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2017-01-26

BGBl-Id: bgbl1-2017-4-3
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2017-01-26 12:00:00 +00:00
parent d6bfa30a1d
commit 9541090db9
6 changed files with 42 additions and 30 deletions

View File

@@ -1,26 +1,16 @@
# GMAUSBV — 2015-07-09
# GMAUSBV — 2017-01-26
- **Titel:** Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 1134
- **Inkrafttreten:** 2015-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/28#page=22
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und führt Änderungen an der bestehenden Verordnung für Gießereimechaniker und Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeugindustrie ein.
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 76
- **Inkrafttreten:** 2017-01-27 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/4#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Gießereimechanikerausbildungsverordnung hinsichtlich der Fristen für die Zwischenprüfung und der Anforderungen an die Abschlussprüfung.
## Betroffene Stellen
- Anlage (zu § 3 Abs. 1): Neue Festlegung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
- § 4 Abs. 2 Nummer 3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne
- § 4 Abs. 2 Nummer 6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Anwenden von Formverfahren
- § 4 Abs. 2 Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen
- § 4 Abs. 2 Nummer 11: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik
- § 4 Abs. 3 Nummer 1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- § 4 Abs. 3 Nummer 2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- § 4 Abs. 3 Nummer 3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- § 4 Abs. 3 Nummer 4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Umweltschutz
- § 4 Abs. 3 Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation
- § 4 Abs. 3 Nummer 6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Planen und Organisieren der Arbeit
- § 4 Abs. 3 Nummer 7: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
- § 7 Abs. 3: Ersetzung von „zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres“ durch „vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres“
- § 16 Abs. 2 Nr. 5: Neufassung: „5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend “.“
## Wortlaut

View File

@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2015-07-09** · BGBl. 2015 I S. 1134 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
- **2017-01-26** · BGBl. 2017 I S. 76 — Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung

View File

@@ -1,14 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage (zu § 3 Abs. 1): Neue Festlegung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
- § 4 Abs. 2 Nummer 3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne
- § 4 Abs. 2 Nummer 6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Anwenden von Formverfahren
- § 4 Abs. 2 Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen
- § 4 Abs. 2 Nummer 11: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik
- § 4 Abs. 3 Nummer 1: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- § 4 Abs. 3 Nummer 2: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- § 4 Abs. 3 Nummer 3: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- § 4 Abs. 3 Nummer 4: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Umweltschutz
- § 4 Abs. 3 Nummer 5: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation
- § 4 Abs. 3 Nummer 6: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Planen und Organisieren der Arbeit
- § 4 Abs. 3 Nummer 7: Neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
- § 7 Abs. 3: Ersetzung von „zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres“ durch „vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres“
- § 16 Abs. 2 Nr. 5: Neufassung: „5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend “.“

7
gmausbv/§16.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-01-26 — Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 76
§ 16 Abs. 2 Nr. 5: Neufassung: „5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend “.“

7
gmausbv/§7.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-01-26 — Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 76
§ 7 Abs. 3: Ersetzung von „zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres“ durch „vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres“

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2017 I S. 76
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 76
- **Verkündung:** 2017-01-26
- **Inkrafttreten:** 2017-01-27 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2017-01-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/4#page=4
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GMAUSBV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Gießereimechanikerausbildungsverordnung hinsichtlich der Fristen für die Zwischenprüfung und der Anforderungen an die Abschlussprüfung.