BGBl. 1990 I S. 998 · Verordnung · Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (BAföG-PendlerV)

Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 998
Inkrafttreten: 1990-04-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1990-06-13

BGBl-Id: bgbl1-1990-26-1
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1990-06-13 12:00:00 +00:00
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# 3-ÜG — 1987-12-29
# 3-ÜG — 1990-06-13
- **Titel:** Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragsverordnung 1988)
- **Titel:** Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (BAföG-PendlerV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1987 I S. 2811
- **Inkrafttreten:** 1988-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/61#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung legt den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte für das Jahr 1988 fest und regelt die Anwendung in Berlin.
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 998
- **Inkrafttreten:** 1990-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/26#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildungsförderung für Auszubildende, die ihren Wohnsitz in der DDR oder Berlin (Ost) haben und täglich in den Geltungsbereich des BAföG pendeln. Sie tritt am 1. April 1990 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 14: Grundlage für die Anwendung in Berlin
- § 14: Anwendung der Verordnung auch im Land Berlin
## Wortlaut

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- **1985-10-31** · BGBl. 1985 I S. 2032 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
- **1986-03-19** · BGBl. 1986 I S. 338 — Verordnung über den an den Bund abzuführenden Anteil an den durch die Ausgabe von Wertmarken zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter erzielten Einnahmen im Jahre 1984 (Einnahmenaufteilungsverordnung 1984)
- **1987-12-29** · BGBl. 1987 I S. 2811 — Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragsverordnung 1988)
- **1990-06-13** · BGBl. 1990 I S. 998 — Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (BAföG-PendlerV)

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# Stellen dieser Station
- § 14: Grundlage für die Anwendung in Berlin
- § 14: Anwendung der Verordnung auch im Land Berlin

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-12-29 — Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragsverordnung 1988)
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 2811
> Station: 1990-06-13 — Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (BAföG-PendlerV)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 998
§ 14: Grundlage für die Anwendung in Berlin
§ 14: Anwendung der Verordnung auch im Land Berlin

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# BAF_G — 1990-05-29
# BAF_G — 1990-06-13
- **Titel:** Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 936
- **Inkrafttreten:** 1990-07-01 (ganzes Gesetz, außer Sonderfälle); 1990-08-01 (Schüler von Berufsfachschulklassen, Fachschulklassen, Fachoberschulklassen, Berufsaufbauschulen); 1990-04-01 (Artikel 1 Nr. 4); 1990-10-01 (Artikel 1 Nr. 18 Buchstaben a bis d); 1990-07-01 (Artikel 1 Nr. 12, 16 Buchstabe b, Nr. 25, 27 und 29 (nur für Bewilligungszeiträume nach 30.06.1990)); 1990-07-01 (Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstaben a bis c, Nr. 11 Buchstaben a bis c, Nr. 16 Buchstabe a, Nr. 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 22 Buchstaben a und b Doppelbuchstabe bb und Nr. 24 (nur für Bewilligungszeiträume nach 30.06.1990)); 1990-10-01 (Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstaben a bis c, Nr. 11 Buchstaben a bis c, Nr. 16 Buchstabe a, Nr. 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 22 Buchstaben a und b Doppelbuchstabe bb und Nr. 24 (ohne Einschränkung)); 1990-07-01 (Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a (für Fälle, in denen die erste Rate nach 30.06.1990 zu leisten ist)); 1993-01-01 (Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a (für alle anderen Fälle)); 1991-07-01 (Artikel 2 (außer Nummer 1, nur für Bewilligungszeiträume nach 30.06.1991)); 1991-10-01 (Artikel 2 (ohne Einschränkung)); 1991-10-01 (Artikel 2 Nummer 1); 1993-09-30 (Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c (außer Kraft))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/24#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in verschiedenen Aspekten, insbesondere bezüglich der Förderung von Schülern und Studenten, und tritt in mehreren Phasen in Kraft.
- **Titel:** Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (BAföG-PendlerV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 998
- **Inkrafttreten:** 1990-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/26#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildungsförderung für Auszubildende, die ihren Wohnsitz in der DDR oder Berlin (Ost) haben und täglich in den Geltungsbereich des BAföG pendeln. Sie tritt am 1. April 1990 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 18a Abs. 1: Erhöhung der Zahlenwerte von 1210 auf 1240, 540 auf 560 und 410 auf 425
- § 21 Abs. 2: Erhöhung der Zahlenwerte von 13000 auf 13400, 6200 auf 6400 und 21100 auf 21700
- § 23 Abs. 1: Erhöhung der Zahlenwerte von 150 auf 155, 215 auf 220, 295 auf 300, 515 auf 530, 460 auf 475 und 750 auf 770
- § 23 Abs. 4 Nr. 1: Erhöhung der Zahlenwerte von 210 auf 220 und 150 auf 155
- § 25 Abs. 1: Erhöhung der Zahlenwerte von 1750 auf 1800 und 1210 auf 1240
- § 25 Abs. 3: Erhöhung der Zahlenwerte von 145 auf 150, 460 auf 475, 590 auf 610 und 540 auf 560
- § 18b Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Textstelle 'dessen Förderungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993 endet'
- § 18b Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2
- § 18b Abs. 1a bis 2: Umbenennung der bisherigen Absätze 1a bis 2 in Absätze 3 bis 5
- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung des Kommas durch ein Semikolon und Anfügen eines Halbsatzes
- § 21 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Textstelle 'Nr. 2' durch 'Nr. 2a und 2b'
- § 21 Abs. 1 Satz 5: Einfügung der Wörter 'einschließlich Unfallrenten'
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Textstelle 'und 2' durch 'bis 2b'
- § 21 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung der Zahl '20600' durch '21100'
- § 21 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Nummer 3a
- § 21 Abs. 3 Satz 2: Streichung der Textstelle 'Abs. 3'
- § 24 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 25 Abs. 4: Neufassung des Absatzes
- § 25a Abs. 1: Einfügung der Textstelle '- nach Maßgabe des Absatzes 3 -' und Ersetzung der Zahl '50' durch '25'
- § 25a Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
- § 25b: Streichung des Abschnitts
- § 28 Abs. 3: Anfügen eines Satzes
- Überschrift des Abschnitts VII: Ersetzung des Wortes 'Überleitung' durch 'Anspruchsübergang'
- § 36 Abs. 1: Anfügen von Sätzen
- § 37 Abs. 4: Einfügung des Wortes 'an'
- § 39 Abs. 3: Ersetzung der Textstelle 'Abs. 2 und 3' durch 'Abs. 3'
- § 42 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 43 Abs. 1: Streichung der Nummer 1
- § 46 Abs. 3 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 46 Abs. 5 Nr. 1: Einfügung der Textstelle 'und 5'
- § 47 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 47 Abs. 5: Neufassung des Absatzes
- § 49 Abs. 1a: Ersetzung des Wortes 'Hochschule' durch 'Ausbildungsstätte'
- § 51 Abs. 2: Ersetzung der Zahl '600' durch '700'
- § 53: Anfügen eines Satzes
- § 55 Abs. 1: Streichung des Wortes 'jährlich'
- § 55 Abs. 2: Neufassung des Absatzes
- § 55 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
- § 55 Abs. 4: Neufassung des Absatzes
- § 65 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung des Wortes 'den'
- § 65 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
- § 68 Abs. 2 bis 3: Streichung der Absätze 2 bis 3
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Ausbildungsförderung für verschiedene Bildungseinrichtungen regelt.
- § 2 Abs. 1 a: Einfügung eines neuen Absatzes 1 a, der die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung bei bestimmten Bildungseinrichtungen festlegt.
- § 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Ausbildungsförderung für Praktika regelt.
- § 2 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes, der die Leistungen für Gefangene begrenzt.
- § 3 Abs. 4: Einfügung einer neuen Nummer 3, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung bei Fachoberschulklassen regelt.
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 5 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten regelt.
- § 5 Abs. 5: Einfügung neuer Sätze, die die Dauer von Praktika außerhalb des Geltungsbereichs regeln.
- § 6 a: Einfügung eines neuen § 6a, der die Vorschriften für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neufassung der Nummern 1 und 2, die die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Hochschulausbildung regeln.
- § 8 Abs. 1: Einfügung einer neuen Nummer 6, die die Voraussetzungen für Auszubildende mit EG-Staatsangehörigkeit regelt.
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3: Einfügung der Textstelle 'bis auf 6 Monate' in den Satz 3.
- § 10 Abs. 1 und 2: Streichung der Absätze 1 und 2.
- § 11 Abs. 2 letzter Halbsatz: Ersetzen des Wortes 'als' durch 'nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuß und'.
- § 11 Abs. 3: Einfügung neuer Textstellen, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung regeln.
- § 11 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Textstelle 'und 2' nach 'Nr. 1'.
- § 12 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der den monatlichen Bedarf für Schüler regelt.
- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der den monatlichen Bedarf für Schüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen, regelt.
- § 12 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3.
- § 12 Abs. 3 a: Einfügung eines neuen Absatzes 3 a, der die Voraussetzungen für das Wohnen bei den Eltern regelt.
- § 12 Abs. 4: Einfügung der Textstelle 'und von Berufsfachschulen' nach 'Klasse 11'.
- § 12 a: Streichung des § 12a.
- § 13 Abs. 1: Ersetzen der Zahlen 485 und 525 durch 500 und 540.
- § 13 Abs. 2: Ersetzen der Zahl 200 durch 210.
- § 13 Abs. 2 a: Ersetzen der Zahl 45 durch 65.
- § 13 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Vorschriften für die Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 14 a Satz 1: Einfügung der Textstelle 'sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1' nach 'Gesetzes'.
- § 15 Abs. 2: Ersetzen der Textstelle 'Nr. 4 und 5' durch 'Nr. 5 und 6'.
- § 15 Abs. 3: Streichung der Nummer 2, Einfügung der Textstelle ',' nach 'Abschlußprüfung', Einfügung einer neuen Nummer 5.
- § 15 Abs. 3 a: Einfügung eines neuen Absatzes 3 a, der die Vorschriften für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer regelt.
- § 15 Abs. 4: Ersetzen der Textstelle 'Nr. 4 und 5' durch 'Nr. 5 und 6'.
- § 15 a Abs. 2 a: Einfügung eines neuen Absatzes 2 a, der die Vorschriften für die Ausbildungsförderung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten regelt.
- § 16 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Dauer der Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 17 Abs. 2: Ersetzen des Wortes 'Ausbildungsförderung' durch 'der monatliche Förderungsbetrag zur Hälfte', Neufassung des Satzes 2.
- § 18 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen der Zahl 120 durch 200.
- § 18 Abs. 5 c: Einfügung eines neuen Absatzes 5 c, der die Vorschriften für den Fall des Todes des Darlehensnehmers regelt.
- § 18 Abs. 6 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1, die die Vorschriften für den Beginn und das Ende der Verzinsung regelt.
- § 18 a Abs. 1: Ersetzen der Zahlen 1170, 530 und 400 durch 1210, 540 und 410, Einfügung eines neuen Satzes, der die Vorschriften für Behinderte regelt.
- § 18 a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Vorschriften für die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats regelt.
- § 6a: Einführung des § 6a durch Gesetz vom 22. Mai 1990
- § 13 Abs. 2a: Bestandsregelung
## Wortlaut

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- **1988-04-14** · BGBl. 1988 I S. 505 — Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
- **1988-06-24** · BGBl. 1988 I S. 829 — Elftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG)
- **1990-05-29** · BGBl. 1990 I S. 936 — Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG)
- **1990-06-13** · BGBl. 1990 I S. 998 — Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (BAföG-PendlerV)

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# Stellen dieser Station
- § 18a Abs. 1: Erhöhung der Zahlenwerte von 1210 auf 1240, 540 auf 560 und 410 auf 425
- § 21 Abs. 2: Erhöhung der Zahlenwerte von 13000 auf 13400, 6200 auf 6400 und 21100 auf 21700
- § 23 Abs. 1: Erhöhung der Zahlenwerte von 150 auf 155, 215 auf 220, 295 auf 300, 515 auf 530, 460 auf 475 und 750 auf 770
- § 23 Abs. 4 Nr. 1: Erhöhung der Zahlenwerte von 210 auf 220 und 150 auf 155
- § 25 Abs. 1: Erhöhung der Zahlenwerte von 1750 auf 1800 und 1210 auf 1240
- § 25 Abs. 3: Erhöhung der Zahlenwerte von 145 auf 150, 460 auf 475, 590 auf 610 und 540 auf 560
- § 18b Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Textstelle 'dessen Förderungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993 endet'
- § 18b Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2
- § 18b Abs. 1a bis 2: Umbenennung der bisherigen Absätze 1a bis 2 in Absätze 3 bis 5
- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung des Kommas durch ein Semikolon und Anfügen eines Halbsatzes
- § 21 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Textstelle 'Nr. 2' durch 'Nr. 2a und 2b'
- § 21 Abs. 1 Satz 5: Einfügung der Wörter 'einschließlich Unfallrenten'
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Textstelle 'und 2' durch 'bis 2b'
- § 21 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung der Zahl '20600' durch '21100'
- § 21 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Nummer 3a
- § 21 Abs. 3 Satz 2: Streichung der Textstelle 'Abs. 3'
- § 24 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 25 Abs. 4: Neufassung des Absatzes
- § 25a Abs. 1: Einfügung der Textstelle '- nach Maßgabe des Absatzes 3 -' und Ersetzung der Zahl '50' durch '25'
- § 25a Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
- § 25b: Streichung des Abschnitts
- § 28 Abs. 3: Anfügen eines Satzes
- Überschrift des Abschnitts VII: Ersetzung des Wortes 'Überleitung' durch 'Anspruchsübergang'
- § 36 Abs. 1: Anfügen von Sätzen
- § 37 Abs. 4: Einfügung des Wortes 'an'
- § 39 Abs. 3: Ersetzung der Textstelle 'Abs. 2 und 3' durch 'Abs. 3'
- § 42 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 43 Abs. 1: Streichung der Nummer 1
- § 46 Abs. 3 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 46 Abs. 5 Nr. 1: Einfügung der Textstelle 'und 5'
- § 47 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 47 Abs. 5: Neufassung des Absatzes
- § 49 Abs. 1a: Ersetzung des Wortes 'Hochschule' durch 'Ausbildungsstätte'
- § 51 Abs. 2: Ersetzung der Zahl '600' durch '700'
- § 53: Anfügen eines Satzes
- § 55 Abs. 1: Streichung des Wortes 'jährlich'
- § 55 Abs. 2: Neufassung des Absatzes
- § 55 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
- § 55 Abs. 4: Neufassung des Absatzes
- § 65 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung des Wortes 'den'
- § 65 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3
- § 68 Abs. 2 bis 3: Streichung der Absätze 2 bis 3
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Ausbildungsförderung für verschiedene Bildungseinrichtungen regelt.
- § 2 Abs. 1 a: Einfügung eines neuen Absatzes 1 a, der die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung bei bestimmten Bildungseinrichtungen festlegt.
- § 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Ausbildungsförderung für Praktika regelt.
- § 2 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes, der die Leistungen für Gefangene begrenzt.
- § 3 Abs. 4: Einfügung einer neuen Nummer 3, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung bei Fachoberschulklassen regelt.
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 5 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten regelt.
- § 5 Abs. 5: Einfügung neuer Sätze, die die Dauer von Praktika außerhalb des Geltungsbereichs regeln.
- § 6 a: Einfügung eines neuen § 6a, der die Vorschriften für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neufassung der Nummern 1 und 2, die die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Hochschulausbildung regeln.
- § 8 Abs. 1: Einfügung einer neuen Nummer 6, die die Voraussetzungen für Auszubildende mit EG-Staatsangehörigkeit regelt.
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3: Einfügung der Textstelle 'bis auf 6 Monate' in den Satz 3.
- § 10 Abs. 1 und 2: Streichung der Absätze 1 und 2.
- § 11 Abs. 2 letzter Halbsatz: Ersetzen des Wortes 'als' durch 'nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuß und'.
- § 11 Abs. 3: Einfügung neuer Textstellen, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung regeln.
- § 11 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Textstelle 'und 2' nach 'Nr. 1'.
- § 12 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der den monatlichen Bedarf für Schüler regelt.
- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der den monatlichen Bedarf für Schüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen, regelt.
- § 12 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3.
- § 12 Abs. 3 a: Einfügung eines neuen Absatzes 3 a, der die Voraussetzungen für das Wohnen bei den Eltern regelt.
- § 12 Abs. 4: Einfügung der Textstelle 'und von Berufsfachschulen' nach 'Klasse 11'.
- § 12 a: Streichung des § 12a.
- § 13 Abs. 1: Ersetzen der Zahlen 485 und 525 durch 500 und 540.
- § 13 Abs. 2: Ersetzen der Zahl 200 durch 210.
- § 13 Abs. 2 a: Ersetzen der Zahl 45 durch 65.
- § 13 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Vorschriften für die Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 14 a Satz 1: Einfügung der Textstelle 'sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1' nach 'Gesetzes'.
- § 15 Abs. 2: Ersetzen der Textstelle 'Nr. 4 und 5' durch 'Nr. 5 und 6'.
- § 15 Abs. 3: Streichung der Nummer 2, Einfügung der Textstelle ',' nach 'Abschlußprüfung', Einfügung einer neuen Nummer 5.
- § 15 Abs. 3 a: Einfügung eines neuen Absatzes 3 a, der die Vorschriften für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer regelt.
- § 15 Abs. 4: Ersetzen der Textstelle 'Nr. 4 und 5' durch 'Nr. 5 und 6'.
- § 15 a Abs. 2 a: Einfügung eines neuen Absatzes 2 a, der die Vorschriften für die Ausbildungsförderung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten regelt.
- § 16 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Dauer der Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
- § 17 Abs. 2: Ersetzen des Wortes 'Ausbildungsförderung' durch 'der monatliche Förderungsbetrag zur Hälfte', Neufassung des Satzes 2.
- § 18 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen der Zahl 120 durch 200.
- § 18 Abs. 5 c: Einfügung eines neuen Absatzes 5 c, der die Vorschriften für den Fall des Todes des Darlehensnehmers regelt.
- § 18 Abs. 6 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1, die die Vorschriften für den Beginn und das Ende der Verzinsung regelt.
- § 18 a Abs. 1: Ersetzen der Zahlen 1170, 530 und 400 durch 1210, 540 und 410, Einfügung eines neuen Satzes, der die Vorschriften für Behinderte regelt.
- § 18 a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Vorschriften für die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats regelt.
- § 6a: Einführung des § 6a durch Gesetz vom 22. Mai 1990
- § 13 Abs. 2a: Bestandsregelung

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-05-29 — Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 936
> Station: 1990-06-13 — Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (BAföG-PendlerV)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 998
§ 13 Abs. 1: Ersetzen der Zahlen 485 und 525 durch 500 und 540.
§ 13 Abs. 2: Ersetzen der Zahl 200 durch 210.
§ 13 Abs. 2 a: Ersetzen der Zahl 45 durch 65.
§ 13 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Vorschriften für die Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs regelt.
§ 13 Abs. 2a: Bestandsregelung

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baf_g/§6a.md Normal file
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# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-06-13 — Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (BAföG-PendlerV)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 998
§ 6a: Einführung des § 6a durch Gesetz vom 22. Mai 1990

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# BGBl. 1990 I S. 998
- **Titel:** Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (BAföG-PendlerV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 998
- **Verkündung:** 1990-06-13
- **Inkrafttreten:** 1990-04-01
- **Ausfertigung:** 1990-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/26#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BAF_G, 3-ÜG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Ausbildungsförderung für Auszubildende, die ihren Wohnsitz in der DDR oder Berlin (Ost) haben und täglich in den Geltungsbereich des BAföG pendeln. Sie tritt am 1. April 1990 in Kraft.