BGBl. 2009 I S. 2413 · Änderung · Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2413 Inkrafttreten: 2009-08-04 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2009-08-03 BGBl-Id: bgbl1-2009-49-6
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# BGB — 2009-08-03
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
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- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2355
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- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=11
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- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie in das deutsche Recht und zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2413
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-04 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=69
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- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Vorschriften zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ein und verbessert den Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen, insbesondere durch Änderungen im BGB, UWG, TKG und BGB-InfoV.
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## Betroffene Stellen
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- § 675z: Neue Vorschriften zur Haftung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
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- § 676: Neue Vorschriften zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung von Zahlungsvorgängen
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- § 676a: Neue Vorschriften zum Ausgleichsanspruch bei Haftung im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle
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- § 676b: Neue Vorschriften zur Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
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- § 676c: Neue Vorschriften zum Haftungsausschluss bei ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen oder gesetzlichen Verpflichtungen
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- § 504 Abs. 1 Satz 1: Die Unterrichtung muss zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere den genauen Zeitraum, Datum und Höhe der ausbezahlten Beträge, Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung, den neuen Saldo, Datum und Höhe der Rückzahlungen, den angewendeten Sollzinssatz, die erhobenen Kosten und den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.
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- § 505 Abs. 1: Die Unterrichtung muss zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung, Indizes oder Referenzzinssätze, sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.
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- § 505 Abs. 2: Die Unterrichtung muss zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere das Vorliegen einer Überziehung, den Betrag der Überziehung, den Sollzinssatz und etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.
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- § 675p: Neue Vorschriften zur Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
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- § 675q: Neue Vorschriften zu Entgelten bei Zahlungsvorgängen
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- § 675r: Neue Vorschriften zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
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- § 675s: Neue Vorschriften zur Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
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- § 675t: Neue Vorschriften zum Wertstellungsdatum und zur Verfügbarkeit von Geldbeträgen
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- § 675u: Neue Vorschriften zur Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
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- § 675v: Neue Vorschriften zur Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
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- § 675w: Neue Vorschriften zum Nachweis der Authentifizierung
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- § 675x: Neue Vorschriften zum Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
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- § 675y: Neue Vorschriften zur Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
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- § 490 Abs. 1: Das Wort „Rückerstattung“ wird durch „Rückzahlung“ ersetzt.
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- § 490 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter „für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart“ werden durch „der Sollzinssatz gebunden“ ersetzt, die Angabe „§ 489 Abs. 1 Nr. 2“ durch „§ 488 Abs. 3 Satz 2“ und nach „gebieten“ die Wörter „und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind“ eingefügt.
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- Vor § 491: Eine neue Überschrift „Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“ wird eingefügt.
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- § 491: Neue Fassung des § 491, die Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge definiert.
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- Nach § 491: Neuer § 491a, der vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen regelt.
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- § 492: Absatz 1 Satz 2 und 5 werden aufgehoben, Absätze 1a bis 3 werden durch neue Absätze 2 und 3 ersetzt, und ein neuer Absatz 5 wird angefügt.
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- § 492a und § 493: Die §§ 492a und 493 werden durch einen neuen § 493 ersetzt, der Informationen während des Vertragsverhältnisses regelt.
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- § 494: In Absatz 1 werden Wörter ersetzt, Absatz 2 wird neu gefasst, in Absatz 3 werden Wörter gestrichen und ersetzt, und neue Absätze 4 bis 7 werden angefügt.
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- § 495: Absatz 2 wird neu gefasst, und ein neuer Absatz 3 wird angefügt.
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- § 496 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter „gemäß §1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ werden durch „nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.
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- § 497: Die Überschrift wird neu gefasst, Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 werden aufgehoben, in Absatz 3 Satz 3 wird ein Wort ersetzt, und Absatz 4 wird aufgehoben.
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- § 498: Neue Fassung des § 498, die Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen regelt.
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- Vor dem Untertitel 2: Neue §§ 499 bis 505 werden eingefügt, die verschiedene Aspekte von Verbraucherdarlehensverträgen regeln.
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- § 497 Abs. 1: Der Verzugszinssatz beträgt 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
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- § 498 Satz 1: Der Darlehensnehmer muss mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
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- § 504: Neue Vorschriften für eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, insbesondere über die Angaben und Vorfälligkeitsentschädigung.
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- § 505: Neue Vorschriften für geduldete Überziehung, insbesondere über die Angaben und die Anwendbarkeit anderer Vorschriften.
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- § 499: Neue Vorschriften für Zahlungsaufschub und andere Finanzierungshilfe, insbesondere über die Anwendbarkeit anderer Vorschriften.
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- § 500: Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte aufgehoben.
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- § 501: Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte aufgehoben.
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- § 502: Neue Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte, insbesondere über die Anwendbarkeit anderer Vorschriften und die Schriftform.
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- § 503: Anpassungen an den Absatz 1 und 2, insbesondere über das Rückgaberecht.
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- § 504: Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte aufgehoben.
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- § 509: Neue Vorschriften für die Prüfung der Kreditwürdigkeit.
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- § 506: Neue Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte, insbesondere über die Anwendbarkeit anderer Vorschriften.
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- § 507: Neue Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte, insbesondere über die Anwendbarkeit anderer Vorschriften.
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- § 655a: Anpassungen an den Wortlaut und Hinzufügung eines neuen Absatzes 2.
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- § 655b: Anpassungen an den Absatz 1 Satz 2 und Hinzufügung von Bedingungen.
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- § 655c: Streichung von Wörtern in Satz 2.
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- § 655d: Hinzufügung eines neuen Satzes.
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- § 655e: Anpassungen an den Absatz 2.
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- § 675a: Streichung von Absatzbezeichnungen und Sätzen.
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- § 675b bis 676c: Neue Vorschriften für Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren und Zahlungsdienste.
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- Inhaltsübersicht: Eingabe neuer Kapitel und Abschnitte in der Inhaltsübersicht
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- § 308 Nr. 1: Ersetzen der Angabe '§ 355 Abs. 1 und 2' durch '§ 355 Abs. 1 bis 3'
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- § 312 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 312c Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
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- § 312d Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 312d Abs. 5: Ersetzen von '§§ 495, 499 bis 507' durch '§§ 495, 506 bis 512' und 'solchen Verträgen' durch 'Ratenlieferungsverträgen'
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- § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzen von 'der Rechtsverordnung nach Artikel 241' durch 'Artikel 246 § 3'
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- § 312e Abs. 3 Satz 2: Ersetzen von '§ 355 Abs. 2 Satz 1' durch '§ 355 Abs. 3 Satz 1'
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- § 355 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'von zwei Wochen' durch 'der Widerrufsfrist'
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- § 355 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze 2 und 3
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- § 355 Abs. 4: Einfügen des neuen Absatzes 4
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- § 356 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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- § 356 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Satzes 2 durch mehrere Sätze
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- § 357 Abs. 3: Einfügen eines neuen Satzes und Anpassung des bestehenden Satzes
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- § 359 Satz 2: Streichung von ', wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie'
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- § 359a: Einfügen des neuen § 359a
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- § 360: Neufassung des gesamten § 360
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- § 485 Abs. 3: Ersetzen von '§ 355 Abs. 1 Satz 2' durch '§ 355 Abs. 2 Satz 1'
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- Vor § 488: Einfügen der Überschrift 'Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften'
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- § 488 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'zurückzuerstatten' durch 'zurückzuzahlen'
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- § 488 Abs. 2: Ersetzen von 'zurückzuerstatten' und 'Rückerstattung' durch 'zurückzuzahlen' und 'Rückzahlung'
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- § 488 Abs. 3 Satz 1 und 3: Ersetzen von 'Rückerstattung' durch 'Rückzahlung'
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- § 489 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 489 Abs. 3: Streichung von 'nach Absatz 1 oder Absatz 2'
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- § 489 Abs. 5: Einfügen des neuen Absatzes 5
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- § 312d Abs. 3: Änderung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen
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- § 312d Abs. 4: Änderung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht
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- § 312d Abs. 6: Ersetzung von 'Finanzdienstleistungen' durch 'Dienstleistungen'
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- § 312f: Einführung von Vorschriften zur Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
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- § 312g: Umbenennung des § 312f in § 312g
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## Wortlaut
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- **2009-07-10** · BGBl. 2009 I S. 1696 — Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
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- **2009-07-31** · BGBl. 2009 I S. 2286 — Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
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- **2009-08-03** · BGBl. 2009 I S. 2355 — Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
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- **2009-08-03** · BGBl. 2009 I S. 2413 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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# Stellen dieser Station
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- § 675z: Neue Vorschriften zur Haftung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
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- § 676: Neue Vorschriften zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung von Zahlungsvorgängen
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- § 676a: Neue Vorschriften zum Ausgleichsanspruch bei Haftung im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle
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- § 676b: Neue Vorschriften zur Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
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- § 676c: Neue Vorschriften zum Haftungsausschluss bei ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen oder gesetzlichen Verpflichtungen
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- § 504 Abs. 1 Satz 1: Die Unterrichtung muss zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere den genauen Zeitraum, Datum und Höhe der ausbezahlten Beträge, Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung, den neuen Saldo, Datum und Höhe der Rückzahlungen, den angewendeten Sollzinssatz, die erhobenen Kosten und den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.
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- § 505 Abs. 1: Die Unterrichtung muss zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung, Indizes oder Referenzzinssätze, sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.
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- § 505 Abs. 2: Die Unterrichtung muss zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere das Vorliegen einer Überziehung, den Betrag der Überziehung, den Sollzinssatz und etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.
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- § 675p: Neue Vorschriften zur Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
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- § 675q: Neue Vorschriften zu Entgelten bei Zahlungsvorgängen
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- § 675r: Neue Vorschriften zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
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- § 675s: Neue Vorschriften zur Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
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- § 675t: Neue Vorschriften zum Wertstellungsdatum und zur Verfügbarkeit von Geldbeträgen
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- § 675u: Neue Vorschriften zur Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
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- § 675v: Neue Vorschriften zur Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
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- § 675w: Neue Vorschriften zum Nachweis der Authentifizierung
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- § 675x: Neue Vorschriften zum Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
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- § 675y: Neue Vorschriften zur Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
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- § 490 Abs. 1: Das Wort „Rückerstattung“ wird durch „Rückzahlung“ ersetzt.
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- § 490 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter „für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart“ werden durch „der Sollzinssatz gebunden“ ersetzt, die Angabe „§ 489 Abs. 1 Nr. 2“ durch „§ 488 Abs. 3 Satz 2“ und nach „gebieten“ die Wörter „und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind“ eingefügt.
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- Vor § 491: Eine neue Überschrift „Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“ wird eingefügt.
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- § 491: Neue Fassung des § 491, die Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge definiert.
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- Nach § 491: Neuer § 491a, der vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen regelt.
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- § 492: Absatz 1 Satz 2 und 5 werden aufgehoben, Absätze 1a bis 3 werden durch neue Absätze 2 und 3 ersetzt, und ein neuer Absatz 5 wird angefügt.
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- § 492a und § 493: Die §§ 492a und 493 werden durch einen neuen § 493 ersetzt, der Informationen während des Vertragsverhältnisses regelt.
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- § 494: In Absatz 1 werden Wörter ersetzt, Absatz 2 wird neu gefasst, in Absatz 3 werden Wörter gestrichen und ersetzt, und neue Absätze 4 bis 7 werden angefügt.
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- § 495: Absatz 2 wird neu gefasst, und ein neuer Absatz 3 wird angefügt.
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- § 496 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter „gemäß §1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ werden durch „nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.
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- § 497: Die Überschrift wird neu gefasst, Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 werden aufgehoben, in Absatz 3 Satz 3 wird ein Wort ersetzt, und Absatz 4 wird aufgehoben.
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- § 498: Neue Fassung des § 498, die Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen regelt.
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- Vor dem Untertitel 2: Neue §§ 499 bis 505 werden eingefügt, die verschiedene Aspekte von Verbraucherdarlehensverträgen regeln.
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- § 497 Abs. 1: Der Verzugszinssatz beträgt 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
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- § 498 Satz 1: Der Darlehensnehmer muss mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
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- § 504: Neue Vorschriften für eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, insbesondere über die Angaben und Vorfälligkeitsentschädigung.
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- § 505: Neue Vorschriften für geduldete Überziehung, insbesondere über die Angaben und die Anwendbarkeit anderer Vorschriften.
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- § 499: Neue Vorschriften für Zahlungsaufschub und andere Finanzierungshilfe, insbesondere über die Anwendbarkeit anderer Vorschriften.
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- § 500: Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte aufgehoben.
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- § 501: Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte aufgehoben.
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- § 502: Neue Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte, insbesondere über die Anwendbarkeit anderer Vorschriften und die Schriftform.
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- § 503: Anpassungen an den Absatz 1 und 2, insbesondere über das Rückgaberecht.
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- § 504: Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte aufgehoben.
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- § 509: Neue Vorschriften für die Prüfung der Kreditwürdigkeit.
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- § 506: Neue Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte, insbesondere über die Anwendbarkeit anderer Vorschriften.
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- § 507: Neue Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte, insbesondere über die Anwendbarkeit anderer Vorschriften.
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- § 655a: Anpassungen an den Wortlaut und Hinzufügung eines neuen Absatzes 2.
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- § 655b: Anpassungen an den Absatz 1 Satz 2 und Hinzufügung von Bedingungen.
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- § 655c: Streichung von Wörtern in Satz 2.
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- § 655d: Hinzufügung eines neuen Satzes.
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- § 655e: Anpassungen an den Absatz 2.
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- § 675a: Streichung von Absatzbezeichnungen und Sätzen.
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- § 675b bis 676c: Neue Vorschriften für Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren und Zahlungsdienste.
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- Inhaltsübersicht: Eingabe neuer Kapitel und Abschnitte in der Inhaltsübersicht
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- § 308 Nr. 1: Ersetzen der Angabe '§ 355 Abs. 1 und 2' durch '§ 355 Abs. 1 bis 3'
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- § 312 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 312c Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
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- § 312d Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 312d Abs. 5: Ersetzen von '§§ 495, 499 bis 507' durch '§§ 495, 506 bis 512' und 'solchen Verträgen' durch 'Ratenlieferungsverträgen'
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- § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzen von 'der Rechtsverordnung nach Artikel 241' durch 'Artikel 246 § 3'
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- § 312e Abs. 3 Satz 2: Ersetzen von '§ 355 Abs. 2 Satz 1' durch '§ 355 Abs. 3 Satz 1'
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- § 355 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'von zwei Wochen' durch 'der Widerrufsfrist'
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- § 355 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze 2 und 3
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- § 355 Abs. 4: Einfügen des neuen Absatzes 4
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- § 356 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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- § 356 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Satzes 2 durch mehrere Sätze
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- § 357 Abs. 3: Einfügen eines neuen Satzes und Anpassung des bestehenden Satzes
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- § 359 Satz 2: Streichung von ', wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie'
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- § 359a: Einfügen des neuen § 359a
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- § 360: Neufassung des gesamten § 360
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- § 485 Abs. 3: Ersetzen von '§ 355 Abs. 1 Satz 2' durch '§ 355 Abs. 2 Satz 1'
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- Vor § 488: Einfügen der Überschrift 'Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften'
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- § 488 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'zurückzuerstatten' durch 'zurückzuzahlen'
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- § 488 Abs. 2: Ersetzen von 'zurückzuerstatten' und 'Rückerstattung' durch 'zurückzuzahlen' und 'Rückzahlung'
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- § 488 Abs. 3 Satz 1 und 3: Ersetzen von 'Rückerstattung' durch 'Rückzahlung'
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- § 489 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 489 Abs. 3: Streichung von 'nach Absatz 1 oder Absatz 2'
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- § 489 Abs. 5: Einfügen des neuen Absatzes 5
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- § 312d Abs. 3: Änderung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen
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- § 312d Abs. 4: Änderung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht
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- § 312d Abs. 6: Ersetzung von 'Finanzdienstleistungen' durch 'Dienstleistungen'
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- § 312f: Einführung von Vorschriften zur Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
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- § 312g: Umbenennung des § 312f in § 312g
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10
bgb/§312d.md
10
bgb/§312d.md
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# § 312d
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-03 — Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2355
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> Station: 2009-08-03 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2413
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§ 312d Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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§ 312d Abs. 3: Änderung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen
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§ 312d Abs. 5: Ersetzen von '§§ 495, 499 bis 507' durch '§§ 495, 506 bis 512' und 'solchen Verträgen' durch 'Ratenlieferungsverträgen'
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§ 312d Abs. 4: Änderung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht
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§ 312d Abs. 6: Ersetzung von 'Finanzdienstleistungen' durch 'Dienstleistungen'
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# § 312f
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-01-08 — Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 42
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||||
> Station: 2009-08-03 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2413
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||||
§ 312f: Neue Vorschriften über abweichende Vereinbarungen
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§ 312f: Einführung von Vorschriften zur Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
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bgb/§312g.md
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bgb/§312g.md
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# § 312g
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-03 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2413
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§ 312g: Umbenennung des § 312f in § 312g
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# TKG_2021 — 2009-08-03
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- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
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- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2409
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-04 (Tag nach der Verkündung); 2009-08-01 (Artikel 2); 2008-03-01 (Artikel 3)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=65
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- **Kurz:** Dieses Gesetz führt mehrere Änderungen am Telekommunikationsgesetz und am Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln durch, um die Rechte behinderter Endnutzer zu stärken, Service-Dienste zu regeln und die Anwendung von EU-Verordnungen zu gewährleisten.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2413
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-04 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=69
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- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Vorschriften zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ein und verbessert den Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen, insbesondere durch Änderungen im BGB, UWG, TKG und BGB-InfoV.
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## Betroffene Stellen
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- § 3: Änderungen in der Definition von Telemedien und öffentlich zugänglichen Telefonienst
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- § 42a Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Regulierungsbehörde' durch 'Bundesnetzagentur'
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||||
- § 45: Neufassung des § 45 zur Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer
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||||
- § 45d Abs. 3: Streichung von § 45d Abs. 3
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||||
- § 45m Abs. 2: Ersetzung von 'Endnutzer' durch 'Teilnehmer'
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||||
- § 47a Abs. 1: Einfügung von Verordnung (EG) Nr. 717/2007
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||||
- § 95 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'zur Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3'
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||||
- § 98 Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen zur Verarbeitung von Standortdaten
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||||
- § 112: Änderungen in der Sicherstellung von Abrufen und Datenabrufen durch die Bundesnetzagentur
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||||
- § 126 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Verordnung (EG) Nr. 717/2007
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||||
- § 142 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von neuen Nummern 8 bis 11
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||||
- § 144: Streichung von § 144
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||||
- § 149: Einfügung von neuen Nummern 17a und 17b sowie Absatz 1a
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||||
- § 40 Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen zur Betreibervorauswahl
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||||
- § 66a: Ersatz von 'Geteilte-Kosten-Dienste' durch 'Service-Dienste' und Einfügung von neuen Sätzen
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- § 66d: Einfügung von neuen Absätzen und Anpassungen
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- § 66h Abs. 3 Satz 1 und 3: Ersatz von 'Geteilte-Kosten-Dienste' durch 'Service-Dienste'
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||||
- § 67 Abs. 2: Ersatz von 'Geteilte-Kosten-Dienste' durch 'Service-Dienste' und Einfügung von neuen Sätzen
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- § 149 Abs. 1 Nr. 13a: Anpassung der Nummerierung
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- § 102 Abs. 1 Satz 3: Streichung der Bestimmung zur Rufnummernanzeige
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||||
- § 102 Abs. 2 und 3: Einführung von Bestimmungen zur Rufnummernanzeige
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||||
- § 149 Abs. 1 Nr. 17c: Einführung von Bußgeldvorschriften für die Unterdrückung der Rufnummernanzeige
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## Wortlaut
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- **2009-03-24** · BGBl. 2009 I S. 550 — Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
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- **2009-05-06** · BGBl. 2009 I S. 994 — Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG)
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- **2009-08-03** · BGBl. 2009 I S. 2409 — Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
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- **2009-08-03** · BGBl. 2009 I S. 2413 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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# Stellen dieser Station
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- § 3: Änderungen in der Definition von Telemedien und öffentlich zugänglichen Telefonienst
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- § 42a Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Regulierungsbehörde' durch 'Bundesnetzagentur'
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- § 45: Neufassung des § 45 zur Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer
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- § 45d Abs. 3: Streichung von § 45d Abs. 3
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- § 45m Abs. 2: Ersetzung von 'Endnutzer' durch 'Teilnehmer'
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- § 47a Abs. 1: Einfügung von Verordnung (EG) Nr. 717/2007
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- § 95 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'zur Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3'
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- § 98 Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen zur Verarbeitung von Standortdaten
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- § 112: Änderungen in der Sicherstellung von Abrufen und Datenabrufen durch die Bundesnetzagentur
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- § 126 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Verordnung (EG) Nr. 717/2007
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- § 142 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von neuen Nummern 8 bis 11
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- § 144: Streichung von § 144
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- § 149: Einfügung von neuen Nummern 17a und 17b sowie Absatz 1a
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- § 40 Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen zur Betreibervorauswahl
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- § 66a: Ersatz von 'Geteilte-Kosten-Dienste' durch 'Service-Dienste' und Einfügung von neuen Sätzen
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- § 66d: Einfügung von neuen Absätzen und Anpassungen
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- § 66h Abs. 3 Satz 1 und 3: Ersatz von 'Geteilte-Kosten-Dienste' durch 'Service-Dienste'
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- § 67 Abs. 2: Ersatz von 'Geteilte-Kosten-Dienste' durch 'Service-Dienste' und Einfügung von neuen Sätzen
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- § 149 Abs. 1 Nr. 13a: Anpassung der Nummerierung
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- § 102 Abs. 1 Satz 3: Streichung der Bestimmung zur Rufnummernanzeige
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- § 102 Abs. 2 und 3: Einführung von Bestimmungen zur Rufnummernanzeige
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- § 149 Abs. 1 Nr. 17c: Einführung von Bußgeldvorschriften für die Unterdrückung der Rufnummernanzeige
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# § 102
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-03-17 — Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 481
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> Station: 2009-08-03 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2413
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§ 102 Abs. 6: Rufnummer des Anschlusses bei Notrufverbindungen
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§ 102 Abs. 1 Satz 3: Streichung der Bestimmung zur Rufnummernanzeige
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§ 102 Abs. 2 und 3: Einführung von Bestimmungen zur Rufnummernanzeige
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# § 149
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-03 — Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2409
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> Station: 2009-08-03 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2413
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§ 149: Einfügung von neuen Nummern 17a und 17b sowie Absatz 1a
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§ 149 Abs. 1 Nr. 13a: Anpassung der Nummerierung
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§ 149 Abs. 1 Nr. 17c: Einführung von Bußgeldvorschriften für die Unterdrückung der Rufnummernanzeige
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# UWG_2004 — 2008-12-29
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# UWG_2004 — 2009-08-03
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- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
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- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2949
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- **Inkrafttreten:** 2008-12-30
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=61
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere durch die Einführung neuer Definitionen und unlauterer Handlungen, um die EU-Richtlinie 2005/29/EG umzusetzen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2413
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-04 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=69
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- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Vorschriften zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ein und verbessert den Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen, insbesondere durch Änderungen im BGB, UWG, TKG und BGB-InfoV.
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## Betroffene Stellen
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- § 3 Abs. 1 Nr. 19: Neue Vorschrift über unwahre Angaben über Marktbedingungen oder Bezugsquellen
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 20: Neue Vorschrift über ungerechtfertigte Preisausschreibungen
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 21: Neue Vorschrift über Angebote als 'gratis' oder 'kostenfrei', wenn Kosten entstehen
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 22: Neue Vorschrift über die Übermittlung von Werbematerial mit Zahlungsaufforderung
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 23: Neue Vorschrift über unwahre Angaben über die Geschäftstätigkeit des Unternehmers
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 24: Neue Vorschrift über unwahre Angaben über Kundendienst in anderen EU-Mitgliedstaaten
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 25: Neue Vorschrift über das Erwecken des Eindrucks, dass Verbraucher bestimmte Räumlichkeiten nicht verlassen können
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 26: Neue Vorschrift über das Nichtbeachten von Aufforderungen, die Wohnung zu verlassen
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 27: Neue Vorschrift über Maßnahmen, die Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Versicherungsrechte abhalten
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 28: Neue Vorschrift über unmittelbare Aufforderungen an Kinder zur Erwerbung von Waren oder Dienstleistungen
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 29: Neue Vorschrift über Aufforderungen zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 30: Neue Vorschrift über die ausdrückliche Angabe, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt gefährdet ist, wenn Verbraucher nicht kauft
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||||
- § 1 Satz 1: Neufassung des Schutzzwecks des Gesetzes
|
||||
- § 2 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Definition von 'geschäftliche Handlung'
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||||
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Semikolon
|
||||
- § 2 Abs. 1 Nr. 5-7: Einfügung neuer Definitionen für 'Verhaltenskodex', 'Unternehmer' und 'fachliche Sorgfalt'
|
||||
- § 2 Abs. 2: Neufassung der Bestimmung zum Verbraucherbegriff
|
||||
- § 3: Neufassung des Verbots unlauterer geschäftlicher Handlungen
|
||||
- § 4 Überschrift: Neufassung der Überschrift
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||||
- § 4 Satz vor Nr. 1: Streichung der Wörter 'im Sinne von § 3'
|
||||
- § 4 Nr. 1: Ersetzen von 'Wettbewerbshandlungen' durch 'geschäftliche Handlungen'
|
||||
- § 4 Nr. 2: Neufassung der Bestimmung zur Ausnutzung von Gebrechen, Alter, Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslage
|
||||
- § 4 Nr. 3: Ersetzen von 'Wettbewerbshandlungen' durch 'geschäftliche Handlungen'
|
||||
- § 5 Überschrift: Neufassung der Überschrift
|
||||
- § 5 Abs. 1 und 2: Neufassung der Bestimmungen zu irreführenden geschäftlichen Handlungen
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||||
- § 5 Abs. 3: Ersetzen der Angabe 'Absatz 2' durch 'Absatz 1 Satz 2'
|
||||
- § 5 Abs. 5: Streichung des Absatzes
|
||||
- § 5a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Irreführung durch Unterlassen
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||||
- § 6 Abs. 2: Verschiedene Anpassungen in den Nummern 1, 3 und 4
|
||||
- § 6 Abs. 3: Streichung des Absatzes
|
||||
- § 7 Abs. 1 und 2: Neufassung der Bestimmungen zur unzumutbaren Belästigung
|
||||
- § 8 Abs. 1: Verschiedene Anpassungen in den Sätzen 1 und 2
|
||||
- § 9 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt' durch 'Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt'
|
||||
- § 10 Abs. 1: Ersetzen der Wörter 'Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt' durch 'Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt'
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||||
- Anhang: Einfügung eines neuen Anhangs mit unzulässigen geschäftlichen Handlungen
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||||
- § 7 Abs. 2 Nr. 2: Änderung der Vorschriften zur unerlaubten Telefonwerbung
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||||
- Kapitel 4: Änderung der Überschrift
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- Kapitel 5: Streichung der Überschrift
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||||
- § 20: Einführung von Bußgeldvorschriften für unerlaubte Telefonwerbung
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## Wortlaut
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- **2006-04-24** · BGBl. 2006 I S. 866 — Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
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- **2006-12-28** · BGBl. 2006 I S. 3367 — Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
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- **2008-12-29** · BGBl. 2008 I S. 2949 — Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
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||||
- **2009-08-03** · BGBl. 2009 I S. 2413 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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@@ -1,37 +1,6 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 19: Neue Vorschrift über unwahre Angaben über Marktbedingungen oder Bezugsquellen
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 20: Neue Vorschrift über ungerechtfertigte Preisausschreibungen
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 21: Neue Vorschrift über Angebote als 'gratis' oder 'kostenfrei', wenn Kosten entstehen
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 22: Neue Vorschrift über die Übermittlung von Werbematerial mit Zahlungsaufforderung
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 23: Neue Vorschrift über unwahre Angaben über die Geschäftstätigkeit des Unternehmers
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 24: Neue Vorschrift über unwahre Angaben über Kundendienst in anderen EU-Mitgliedstaaten
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 25: Neue Vorschrift über das Erwecken des Eindrucks, dass Verbraucher bestimmte Räumlichkeiten nicht verlassen können
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- § 3 Abs. 1 Nr. 26: Neue Vorschrift über das Nichtbeachten von Aufforderungen, die Wohnung zu verlassen
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- § 3 Abs. 1 Nr. 27: Neue Vorschrift über Maßnahmen, die Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Versicherungsrechte abhalten
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- § 3 Abs. 1 Nr. 28: Neue Vorschrift über unmittelbare Aufforderungen an Kinder zur Erwerbung von Waren oder Dienstleistungen
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- § 3 Abs. 1 Nr. 29: Neue Vorschrift über Aufforderungen zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen
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- § 3 Abs. 1 Nr. 30: Neue Vorschrift über die ausdrückliche Angabe, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt gefährdet ist, wenn Verbraucher nicht kauft
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- § 1 Satz 1: Neufassung des Schutzzwecks des Gesetzes
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- § 2 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Definition von 'geschäftliche Handlung'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Semikolon
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||||
- § 2 Abs. 1 Nr. 5-7: Einfügung neuer Definitionen für 'Verhaltenskodex', 'Unternehmer' und 'fachliche Sorgfalt'
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||||
- § 2 Abs. 2: Neufassung der Bestimmung zum Verbraucherbegriff
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||||
- § 3: Neufassung des Verbots unlauterer geschäftlicher Handlungen
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- § 4 Überschrift: Neufassung der Überschrift
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- § 4 Satz vor Nr. 1: Streichung der Wörter 'im Sinne von § 3'
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||||
- § 4 Nr. 1: Ersetzen von 'Wettbewerbshandlungen' durch 'geschäftliche Handlungen'
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||||
- § 4 Nr. 2: Neufassung der Bestimmung zur Ausnutzung von Gebrechen, Alter, Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslage
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||||
- § 4 Nr. 3: Ersetzen von 'Wettbewerbshandlungen' durch 'geschäftliche Handlungen'
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||||
- § 5 Überschrift: Neufassung der Überschrift
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||||
- § 5 Abs. 1 und 2: Neufassung der Bestimmungen zu irreführenden geschäftlichen Handlungen
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||||
- § 5 Abs. 3: Ersetzen der Angabe 'Absatz 2' durch 'Absatz 1 Satz 2'
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||||
- § 5 Abs. 5: Streichung des Absatzes
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- § 5a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Irreführung durch Unterlassen
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||||
- § 6 Abs. 2: Verschiedene Anpassungen in den Nummern 1, 3 und 4
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||||
- § 6 Abs. 3: Streichung des Absatzes
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||||
- § 7 Abs. 1 und 2: Neufassung der Bestimmungen zur unzumutbaren Belästigung
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||||
- § 8 Abs. 1: Verschiedene Anpassungen in den Sätzen 1 und 2
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||||
- § 9 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt' durch 'Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt'
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||||
- § 10 Abs. 1: Ersetzen der Wörter 'Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt' durch 'Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt'
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||||
- Anhang: Einfügung eines neuen Anhangs mit unzulässigen geschäftlichen Handlungen
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||||
- § 7 Abs. 2 Nr. 2: Änderung der Vorschriften zur unerlaubten Telefonwerbung
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||||
- Kapitel 4: Änderung der Überschrift
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- Kapitel 5: Streichung der Überschrift
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||||
- § 20: Einführung von Bußgeldvorschriften für unerlaubte Telefonwerbung
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7
uwg_2004/§20.md
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7
uwg_2004/§20.md
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# § 20
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-08-03 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2413
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§ 20: Einführung von Bußgeldvorschriften für unerlaubte Telefonwerbung
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# § 7
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-29 — Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2949
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||||
> Station: 2009-08-03 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2413
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||||
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||||
§ 7 Abs. 1 und 2: Neufassung der Bestimmungen zur unzumutbaren Belästigung
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||||
§ 7 Abs. 2 Nr. 2: Änderung der Vorschriften zur unerlaubten Telefonwerbung
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||||
17
verkuendungen/2009/bgbl1-2009-49-6.md
Normal file
17
verkuendungen/2009/bgbl1-2009-49-6.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 2009 I S. 2413
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2413
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- **Verkündung:** 2009-08-03
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-04 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 2009-07-29
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=69
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BGB, UWG_2004, TKG_2021, VVG-INFOV
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## Kurz
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Das Gesetz führt neue Vorschriften zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ein und verbessert den Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen, insbesondere durch Änderungen im BGB, UWG, TKG und BGB-InfoV.
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@@ -1,21 +1,16 @@
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# VVG-INFOV — 2009-08-03
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
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- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2355
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- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=11
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- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie in das deutsche Recht und zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2413
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- **Inkrafttreten:** 2009-08-04 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=69
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- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Vorschriften zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung ein und verbessert den Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen, insbesondere durch Änderungen im BGB, UWG, TKG und BGB-InfoV.
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## Betroffene Stellen
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- § 1: Der gesamte § 1 wird aufgehoben.
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- § 2 Abs. 2 Nr. 1: Erster Halbsatz wird neu gefasst, um die Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu aktualisieren.
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- Abschnitt 4: Der gesamte Abschnitt 4 wird aufgehoben.
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- Abschnitt 2: Der gesamte Abschnitt 2 wird aufgehoben.
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- Abschnitt 5: Der gesamte Abschnitt 5 wird aufgehoben.
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- Anlage 2: Die Anlage 2 wird aufgehoben.
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- Anlage 3: Die Anlage 3 wird aufgehoben.
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- Anlage 2 Gestaltungshinweis 6: Ersetzung von 'Finanzdienstleistungen' durch 'Dienstleistungen'
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- Anlage 2 Gestaltungshinweis 9: Änderung des Hinweises zum Widerrufsrecht
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## Wortlaut
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@@ -8,3 +8,4 @@
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- **2008-03-12** · BGBl. 2008 I S. 292 — Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
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- **2008-10-28** · BGBl. 2008 I S. 2069 — Vierte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
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- **2009-08-03** · BGBl. 2009 I S. 2355 — Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
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- **2009-08-03** · BGBl. 2009 I S. 2413 — Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
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@@ -1,9 +1,4 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 1: Der gesamte § 1 wird aufgehoben.
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- § 2 Abs. 2 Nr. 1: Erster Halbsatz wird neu gefasst, um die Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu aktualisieren.
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- Abschnitt 4: Der gesamte Abschnitt 4 wird aufgehoben.
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- Abschnitt 2: Der gesamte Abschnitt 2 wird aufgehoben.
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- Abschnitt 5: Der gesamte Abschnitt 5 wird aufgehoben.
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- Anlage 2: Die Anlage 2 wird aufgehoben.
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- Anlage 3: Die Anlage 3 wird aufgehoben.
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- Anlage 2 Gestaltungshinweis 6: Ersetzung von 'Finanzdienstleistungen' durch 'Dienstleistungen'
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- Anlage 2 Gestaltungshinweis 9: Änderung des Hinweises zum Widerrufsrecht
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