BGBl. 1970 I S. 1101 · Verordnung · Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs

Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1101
Inkrafttreten: 1970-07-23 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1970-07-22

BGBl-Id: bgbl1-1970-69-3
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1970-07-22 12:00:00 +00:00
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# _BLG_3 — 1970-06-24
# _BLG_3 — 1970-07-22
- **Titel:** Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten
- **Titel:** Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 794
- **Inkrafttreten:** 1970-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/57#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten, insbesondere die Aufstellung, Benutzung und Eichung dieser Geräte. Sie tritt am 1. Juli 1970 in Kraft und gilt auch im Land Berlin.
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1101
- **Inkrafttreten:** 1970-07-23 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/69#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Höchstzahlen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr und Möbelfernverkehr fest und verteilt diese Zahlen auf die Bundesländer. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und hebt die Fünfte Verordnung auf.
## Betroffene Stellen
- § 14: Referenz auf die Geltung in Berlin
- § 14: Anwendung der Verordnung auch im Land Berlin
## Wortlaut

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- **1970-06-10** · BGBl. 1970 I S. 686 — Verordnung über den Ausgleichsbetrag für 1970 nach dem Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft
- **1970-06-24** · BGBl. 1970 I S. 793 — Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz (3. DV Sprengstoffgesetz)
- **1970-06-24** · BGBl. 1970 I S. 794 — Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten
- **1970-07-22** · BGBl. 1970 I S. 1101 — Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs

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# Stellen dieser Station
- § 14: Referenz auf die Geltung in Berlin
- § 14: Anwendung der Verordnung auch im Land Berlin

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-06-24 — Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 794
> Station: 1970-07-22 Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1101
§ 14: Referenz auf die Geltung in Berlin
§ 14: Anwendung der Verordnung auch im Land Berlin

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# G_KG_1998 — 1970-01-09
# G_KG_1998 — 1970-07-22
- **Titel:** Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1
- **Inkrafttreten:** 1970-01-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/1#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes wurde bekannt gemacht und tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Sie berücksichtigt mehrere Änderungen und Ergänzungen, die seit 1952 vorgenommen wurden.
- **Titel:** Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1101
- **Inkrafttreten:** 1970-07-23 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/69#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Höchstzahlen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr und Möbelfernverkehr fest und verteilt diese Zahlen auf die Bundesländer. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und hebt die Fünfte Verordnung auf.
## Betroffene Stellen
- § 97 d Abs. 4: Neue Vorschriften für die Überwachung von Sonderabmachungen
- § 97 d Abs. 5: Neue Vorschriften für die Überwachung von Sonderabmachungen
- § 99 b: Abschnitt wurde gestrichen
- § 100: Neue Vorschriften für die Durchführung der Überwachungsaufgaben
- § 101: Neue Vorschriften für die Zuständigkeit bei Verstößen im Güterfernverkehr
- § 102: Neue Vorschriften für die Zuständigkeit bei Verstößen im allgemeinen Güternahverkehr
- § 102 a: Neue Vorschriften für die Zuständigkeit bei Verstößen von Unternehmen ohne Inlandsniederlassung
- § 103: Neue Vorschriften für die Erlassung von Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen
- § 103 a: Neue Vorschriften für die Rückweisung von Kraftfahrzeugen an Grenzzollstellen
- § 103 b: Neue Vorschriften für die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen
- § 104: Neue Vorschriften für das Inkrafttreten des Gesetzes
- § 105: Neue Vorschriften für die Geltung des Gesetzes in Berlin
- § 106: Neue Vorschriften für die Fortgeltung von Genehmigungen und Tarifen
- § 93: Genehmigungsverfahren für den Güternahverkehr wird neu geregelt.
- § 94: Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten werden neu geregelt.
- § 95: Mitführung von Genehmigungsurkunde und Beförderungspapieren wird neu geregelt.
- § 96: Aufsicht der Genehmigungsbehörde und Rücknahme der Genehmigung werden neu geregelt.
- § 97: Anwendung des Gesetzes auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen wird neu geregelt.
- § 97a: Überwachung der Pflichten nach EU-Recht durch die Bundesanstalt wird neu geregelt.
- § 97b: Rechte und Befugnisse der Bundesanstalt zur Überwachung der Pflichten nach EU-Recht werden neu geregelt.
- § 97c: Erteilung zusätzlicher Auskünfte an die Bundesanstalt wird neu geregelt.
- § 97d: Zuständigkeit der Bundesanstalt im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 wird neu geregelt.
- § 97e: Erlass von Tarifen durch Rechtsverordnung wird neu geregelt.
- § 98: Strafvorschriften für Zuwiderhandlungen werden neu geregelt.
- § 98a: Strafvorschriften für Offenbarung von Geheimnissen werden neu geregelt.
- § 99: Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten werden neu geregelt.
- § 99a: Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten nach EU-Recht werden neu geregelt.
- § 9: Genehmigungen für mehrere Fahrzeuge gelten als für ein Fahrzeug
- § 12: Genehmigung wird auf Zeit erteilt, mindestens acht Jahre gültig
- § 13: Genehmigung kann unter Bedingungen, Aufgaben oder verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden
- § 13a: Beschränkungen für Bezirksgenehmigungen und Verlegung des Standorts
- § 14: Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung
- § 15: Inhalt und Aushändigung der Genehmigungsurkunde
- § 16: Verbot der Beförderung von Gütern außerhalb der Nahzone
- § 17: Nachprüfung der Betriebssicherheit der Kraftfahrzeuge
- § 18: Mitteilung der Erteilung der Genehmigung an die Berufsgenossenschaft
- § 19: Fortführung des Betriebs nach dem Tod des Unternehmers
- § 19a: Genehmigungen für Einzelfahrten zur Versorgung der Bevölkerung
- § 20: Inhalt und Geltung der Tarife
- § 20a: Festsetzung der Frachtsätze und Beförderungsbedingungen durch Tarifkommissionen
- § 21: Bildung und Zusammensetzung der Tarifkommissionen
- § 21a: Beratende Ausschüsse bei den Tarifkommissionen
- § 21b: Errichtung und Organisation der Tarifkommissionen und ihrer beratenden Ausschüsse
- § 22: Bestimmung der Beförderungsentgelte und Unzulässigkeit von Ermäßigungen
- § 22a: Sonderabmachungen für die Beförderung von Gütern von und nach deutschen Seehäfen
- § 84 Abs. 1: Neue Vorschriften für Entgelte im Güternahverkehr
- § 84 Abs. 2: Neue Vorschriften für Tarifkommissionen
- § 84 Abs. 3: Neue Vorschriften für gemeinsame Tarifkommissionen
- § 84a: Neue Aufgabe der Tarifkommissionen
- § 84b: Neue Vorschriften für Errichtung und Zusammensetzung der Tarifkommissionen
- § 84c: Neue Vorschriften für Mitglieder der Tarifkommissionen
- § 84d: Neue Vorschriften für Beratungsprozess in der Tarifkommission
- § 84e: Neue Vorschriften für erweiterte Tarifkommissionen
- § 84f: Neue Vorschriften für Genehmigung und Festsetzung von Beförderungsentgelten
- § 84g: Neue Vorschriften für Tariffestsetzung durch Landesregierung
- § 84h: Neue Vorschriften für Anwendung von § 32
- § 85: Neue Vorschriften für Haftungsausschluss und Versicherungspflicht
- § 86: Neue Vorschriften für Mitführung und Vorlage der Erlaubnisurkunde
- § 87: Neue Vorschriften für Aufsicht der Erlaubnisbehörde
- § 88: Neue Vorschriften für Rücknahme der Erlaubnis
- § 89: Neue Vorschriften für Anwendungsbereich
- § 89a: Neue Vorschriften für landwirtschaftliche Sonderverkehre
- § 89b: Neue Vorschriften für Entgeltfestsetzung in landwirtschaftlichen Sonderverkehren
- § 89c: Neue Vorschriften für Aufsicht in landwirtschaftlichen Sonderverkehren
- § 90: Neue Vorschriften für Güterliniennahverkehr
- § 91: Neue Vorschriften für Erteilung der Genehmigung
- § 92: Neue Vorschriften für Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde
- § 9 Abs. 1: Festsetzung der Höchstzahlen für den Güterfernverkehr und den Möbelfernverkehr
## Wortlaut

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- **1969-08-01** · BGBl. 1969 I S. 1022 — Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung GüKG)
- **1969-08-21** · BGBl. 1969 I S. 1209 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
- **1970-01-09** · BGBl. 1970 I S. 1 — Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes
- **1970-07-22** · BGBl. 1970 I S. 1101 — Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs

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# Stellen dieser Station
- § 97 d Abs. 4: Neue Vorschriften für die Überwachung von Sonderabmachungen
- § 97 d Abs. 5: Neue Vorschriften für die Überwachung von Sonderabmachungen
- § 99 b: Abschnitt wurde gestrichen
- § 100: Neue Vorschriften für die Durchführung der Überwachungsaufgaben
- § 101: Neue Vorschriften für die Zuständigkeit bei Verstößen im Güterfernverkehr
- § 102: Neue Vorschriften für die Zuständigkeit bei Verstößen im allgemeinen Güternahverkehr
- § 102 a: Neue Vorschriften für die Zuständigkeit bei Verstößen von Unternehmen ohne Inlandsniederlassung
- § 103: Neue Vorschriften für die Erlassung von Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen
- § 103 a: Neue Vorschriften für die Rückweisung von Kraftfahrzeugen an Grenzzollstellen
- § 103 b: Neue Vorschriften für die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen
- § 104: Neue Vorschriften für das Inkrafttreten des Gesetzes
- § 105: Neue Vorschriften für die Geltung des Gesetzes in Berlin
- § 106: Neue Vorschriften für die Fortgeltung von Genehmigungen und Tarifen
- § 93: Genehmigungsverfahren für den Güternahverkehr wird neu geregelt.
- § 94: Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten werden neu geregelt.
- § 95: Mitführung von Genehmigungsurkunde und Beförderungspapieren wird neu geregelt.
- § 96: Aufsicht der Genehmigungsbehörde und Rücknahme der Genehmigung werden neu geregelt.
- § 97: Anwendung des Gesetzes auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen wird neu geregelt.
- § 97a: Überwachung der Pflichten nach EU-Recht durch die Bundesanstalt wird neu geregelt.
- § 97b: Rechte und Befugnisse der Bundesanstalt zur Überwachung der Pflichten nach EU-Recht werden neu geregelt.
- § 97c: Erteilung zusätzlicher Auskünfte an die Bundesanstalt wird neu geregelt.
- § 97d: Zuständigkeit der Bundesanstalt im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1174/68 wird neu geregelt.
- § 97e: Erlass von Tarifen durch Rechtsverordnung wird neu geregelt.
- § 98: Strafvorschriften für Zuwiderhandlungen werden neu geregelt.
- § 98a: Strafvorschriften für Offenbarung von Geheimnissen werden neu geregelt.
- § 99: Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten werden neu geregelt.
- § 99a: Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten nach EU-Recht werden neu geregelt.
- § 9: Genehmigungen für mehrere Fahrzeuge gelten als für ein Fahrzeug
- § 12: Genehmigung wird auf Zeit erteilt, mindestens acht Jahre gültig
- § 13: Genehmigung kann unter Bedingungen, Aufgaben oder verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden
- § 13a: Beschränkungen für Bezirksgenehmigungen und Verlegung des Standorts
- § 14: Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung
- § 15: Inhalt und Aushändigung der Genehmigungsurkunde
- § 16: Verbot der Beförderung von Gütern außerhalb der Nahzone
- § 17: Nachprüfung der Betriebssicherheit der Kraftfahrzeuge
- § 18: Mitteilung der Erteilung der Genehmigung an die Berufsgenossenschaft
- § 19: Fortführung des Betriebs nach dem Tod des Unternehmers
- § 19a: Genehmigungen für Einzelfahrten zur Versorgung der Bevölkerung
- § 20: Inhalt und Geltung der Tarife
- § 20a: Festsetzung der Frachtsätze und Beförderungsbedingungen durch Tarifkommissionen
- § 21: Bildung und Zusammensetzung der Tarifkommissionen
- § 21a: Beratende Ausschüsse bei den Tarifkommissionen
- § 21b: Errichtung und Organisation der Tarifkommissionen und ihrer beratenden Ausschüsse
- § 22: Bestimmung der Beförderungsentgelte und Unzulässigkeit von Ermäßigungen
- § 22a: Sonderabmachungen für die Beförderung von Gütern von und nach deutschen Seehäfen
- § 84 Abs. 1: Neue Vorschriften für Entgelte im Güternahverkehr
- § 84 Abs. 2: Neue Vorschriften für Tarifkommissionen
- § 84 Abs. 3: Neue Vorschriften für gemeinsame Tarifkommissionen
- § 84a: Neue Aufgabe der Tarifkommissionen
- § 84b: Neue Vorschriften für Errichtung und Zusammensetzung der Tarifkommissionen
- § 84c: Neue Vorschriften für Mitglieder der Tarifkommissionen
- § 84d: Neue Vorschriften für Beratungsprozess in der Tarifkommission
- § 84e: Neue Vorschriften für erweiterte Tarifkommissionen
- § 84f: Neue Vorschriften für Genehmigung und Festsetzung von Beförderungsentgelten
- § 84g: Neue Vorschriften für Tariffestsetzung durch Landesregierung
- § 84h: Neue Vorschriften für Anwendung von § 32
- § 85: Neue Vorschriften für Haftungsausschluss und Versicherungspflicht
- § 86: Neue Vorschriften für Mitführung und Vorlage der Erlaubnisurkunde
- § 87: Neue Vorschriften für Aufsicht der Erlaubnisbehörde
- § 88: Neue Vorschriften für Rücknahme der Erlaubnis
- § 89: Neue Vorschriften für Anwendungsbereich
- § 89a: Neue Vorschriften für landwirtschaftliche Sonderverkehre
- § 89b: Neue Vorschriften für Entgeltfestsetzung in landwirtschaftlichen Sonderverkehren
- § 89c: Neue Vorschriften für Aufsicht in landwirtschaftlichen Sonderverkehren
- § 90: Neue Vorschriften für Güterliniennahverkehr
- § 91: Neue Vorschriften für Erteilung der Genehmigung
- § 92: Neue Vorschriften für Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde
- § 9 Abs. 1: Festsetzung der Höchstzahlen für den Güterfernverkehr und den Möbelfernverkehr

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-01-09 — Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1
> Station: 1970-07-22 — Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1101
§ 9: Genehmigungen für mehrere Fahrzeuge gelten als für ein Fahrzeug
§ 9 Abs. 1: Festsetzung der Höchstzahlen für den Güterfernverkehr und den Möbelfernverkehr

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# BGBl. 1970 I S. 1101
- **Titel:** Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1101
- **Verkündung:** 1970-07-22
- **Inkrafttreten:** 1970-07-23 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1970-07-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/69#page=5
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** G_KG_1998, _BLG_3
## Kurz
Die Verordnung legt die Höchstzahlen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr und Möbelfernverkehr fest und verteilt diese Zahlen auf die Bundesländer. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und hebt die Fünfte Verordnung auf.