BIMSCHV_29 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text.
Ältere Commits in diesem Ordner sind Verkündungen ohne vollständigen Altwortlaut.

BGBl-Id: gii-current:bimschv_29:bf2d4ec10f4a4ddd
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2026-08-17 11:39:38 +00:00
parent 21a0af1620
commit 90663a7031
6 changed files with 38 additions and 29 deletions

18
bimschv_29/README.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,18 @@
# BIMSCHV_29
**Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Gebührentarif](§1.md)
- [§ 2 Auslagen](§2.md)
- [§ 3 Widerspruch](§3.md)
- [§ 4 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)
---
Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.

View File

@@ -1,25 +1,3 @@
# § 1
# § 1 Gebührentarif
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-09-12 — Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebentes Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2331
Anlage zu § 1, Überschrift: Ersetzung der Angabe 'Gebühr DM' durch 'Gebühr Euro'
Anlage zu § 1, Gebührennummer 1: Ersetzung der Angabe '1 310' durch '655'
Anlage zu § 1, Gebührennummer 2.1: Ersetzung der Angabe '331' durch '165'
Anlage zu § 1, Gebührennummer 2.2: Ersetzung der Angabe '655' durch '327'
Anlage zu § 1, Gebührennummer 2.3: Ersetzung der Angabe '39, DM' durch '19, Euro'
Anlage zu § 1, Gebührennummer 3: Ersetzung der Angabe '259' durch '129'
Anlage zu § 1, Gebührennummer 4.1: Ersetzung der Angabe '276' durch '138'
Anlage zu § 1, Gebührennummer 4.2: Ersetzung der Angabe '707' durch '353'
Anlage zu § 1, Gebührennummer 5.1: Ersetzung der Angabe '1 400' durch '700'
Anlage zu § 1, Gebührennummer 5.2: Ersetzung der Angabe '1100' durch '550'
Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).

View File

@@ -1,7 +1,11 @@
# § 2
# § 2 Auslagen
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-09-12 — Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebentes Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2331
(1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
§ 2 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '5 Deutsche Mark' durch '2,50 Euro'
(2) Zusätzlich hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
1.Entgelte im Zustell-, insbesondere Einschreibverfahren,
2.die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
3.die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
4.die Kosten für Überprüfungen der Konformität der Produktion nach international vereinbartem Recht, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird.
(3) Soweit die Auslagen insgesamt 2,50 Euro übersteigen, kann die Erstattung auch verlangt werden, wenn der Kostenschuldner seinerseits von den Kosten befreit ist.

3
bimschv_29/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 3 Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- und Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

3
bimschv_29/§4.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

3
bimschv_29/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.