BFINHBRUAG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# BFINHBRUAG
**Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4
des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für
Seehäfen**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
---
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-17 — Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3122
(1) Der Bund gewährt den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen im Bereich der Seehäfen, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur von Seehäfen wie den Bau oder Ausbau von Hafenanlagen, von Verkehrswegen und öffentlichen Verkehrsflächen, in Höhe von jährlich insgesamt 38.346.000 Euro.
§ 1 Abs. 1: Die Wörter 'bis zum Jahr 2019' werden gestrichen.
(2) Von dem Jahresbetrag nach Absatz 1 erhalten die Länder
[Tabelle]

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# § 2
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
(2) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden.

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# § 3
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.