BGBl. 1997 I S. 751 · Änderung · Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes

Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 751
Inkrafttreten: 1997-04-10
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1997-04-09

BGBl-Id: bgbl1-1997-22-2
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1997-04-09 12:00:00 +00:00
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# AUSLG-DURCHFV — 1995-03-23
# AUSLG-DURCHFV — 1997-04-09
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 326
- **Inkrafttreten:** 1995-03-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, indem sie bestimmte Länder aus der Anlage I streicht. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 751
- **Inkrafttreten:** 1997-04-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/22#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, insbesondere durch Ergänzung eines neuen Absatzes, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für bestimmte Staatsangehörige unter 16 Jahren regelt.
## Betroffene Stellen
- Anlage I: Die Länder Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Niger und Togo werden gestrichen.
- Anlage 3, Nummer 1: Der Klammerhinweis wird angepasst, um aktuelle Anhänge verschiedener Richtlinien zu berücksichtigen.
- Anlage 3, Nummer 2: Neue Vorschriften für die Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung beim Versand in andere Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR.
- Anlage 3, Nummer 4.4: Die Worte 'Köpfe von Rindern sowie' werden gestrichen.
- Anlage 3, Nummer 5: Neue Vorschriften für die Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung beim Verladen aus dem Versandland.
- § 13b Abs. 4 Satz 1: Neue Vorschriften für die Mitteilungspflicht bei der Wiederausfuhr von Fleisch
- § 14 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben nach EU-Richtlinien
- § 17 Abs. 1: Änderungen in der Einfuhr von Fleisch und Fleischzubereitungen
- § 17 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Mitgliedstaaten
- § 17a Abs. 1 Satz 1: Streichung von Norwegen in der Einfuhrliste
- § 18a Abs. 2: Erweiterung der Straftatbestände für Verstöße gegen Fleischhygienevorschriften
- Anlage 1 Kapitel IV: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Nebenprodukten der Schlachtung
- Anlage 1 Kapitel V: Änderungen in der Kennzeichnung von frischem Fleisch und Nebenprodukten
- Anlage 2 Kapitel II: Neue Vorschriften für die Verwendung von Räumen in Schlachtbetrieben
- Anlage 2 Kapitel III: Neue Hygienevorschriften für Schlachträume und Transportbehälter
- Anlage 2 Kapitel VI: Änderungen in den Temperaturvorschriften für verschiedene Tierarten
- Anlage 2 Kapitel IX: Streichung eines Satzes in den Temperaturvorschriften
- Anlage 2a: Neue Anlage mit hygienischen Anforderungen für das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch
- Anlage (zu § 4): Neuer Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
- § 2 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 2 Abs. 1: Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- § 28 Abs. 4: Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der Vorschriften für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Staatsangehörige bestimmter Länder unter 16 Jahren enthält.
## Wortlaut

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- **1989-05-12** · BGBl. 1989 I S. 881 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 326 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **1997-04-09** · BGBl. 1997 I S. 751 — Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes

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# Stellen dieser Station
- Anlage I: Die Länder Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Niger und Togo werden gestrichen.
- Anlage 3, Nummer 1: Der Klammerhinweis wird angepasst, um aktuelle Anhänge verschiedener Richtlinien zu berücksichtigen.
- Anlage 3, Nummer 2: Neue Vorschriften für die Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung beim Versand in andere Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR.
- Anlage 3, Nummer 4.4: Die Worte 'Köpfe von Rindern sowie' werden gestrichen.
- Anlage 3, Nummer 5: Neue Vorschriften für die Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung beim Verladen aus dem Versandland.
- § 13b Abs. 4 Satz 1: Neue Vorschriften für die Mitteilungspflicht bei der Wiederausfuhr von Fleisch
- § 14 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben nach EU-Richtlinien
- § 17 Abs. 1: Änderungen in der Einfuhr von Fleisch und Fleischzubereitungen
- § 17 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Mitgliedstaaten
- § 17a Abs. 1 Satz 1: Streichung von Norwegen in der Einfuhrliste
- § 18a Abs. 2: Erweiterung der Straftatbestände für Verstöße gegen Fleischhygienevorschriften
- Anlage 1 Kapitel IV: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Nebenprodukten der Schlachtung
- Anlage 1 Kapitel V: Änderungen in der Kennzeichnung von frischem Fleisch und Nebenprodukten
- Anlage 2 Kapitel II: Neue Vorschriften für die Verwendung von Räumen in Schlachtbetrieben
- Anlage 2 Kapitel III: Neue Hygienevorschriften für Schlachträume und Transportbehälter
- Anlage 2 Kapitel VI: Änderungen in den Temperaturvorschriften für verschiedene Tierarten
- Anlage 2 Kapitel IX: Streichung eines Satzes in den Temperaturvorschriften
- Anlage 2a: Neue Anlage mit hygienischen Anforderungen für das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch
- Anlage (zu § 4): Neuer Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
- § 2 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 2 Abs. 1: Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- § 28 Abs. 4: Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der Vorschriften für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Staatsangehörige bestimmter Länder unter 16 Jahren enthält.

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auslg-durchfv/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-04-09 — Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 751
§ 2 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 2 Abs. 1: Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

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auslg-durchfv/§28.md Normal file
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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-04-09 — Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 751
§ 28 Abs. 4: Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der Vorschriften für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Staatsangehörige bestimmter Länder unter 16 Jahren enthält.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-05-12 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 881
> Station: 1997-04-09 — Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 751
Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c: Streichung mehrerer Länder aus der Anlage.
Anlage (zu § 4): Neuer Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst

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# BGBl. 1997 I S. 751
- **Titel:** Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 751
- **Verkündung:** 1997-04-09
- **Inkrafttreten:** 1997-04-10
- **Ausfertigung:** 1997-04-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/22#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AUSLG-DURCHFV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, insbesondere durch Ergänzung eines neuen Absatzes, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für bestimmte Staatsangehörige unter 16 Jahren regelt.