BGBl. 2021 I S. 2250 · Änderung · Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
Inkrafttreten: 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-07-06

BGBl-Id: bgbl1-2021-39-1
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LawGit Spiegel
2021-07-06 12:00:00 +00:00
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# ALTGG — 2019-12-12
# ALTGG — 2021-07-06
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2053
- **Inkrafttreten:** 2019-12-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Strukturen des Besoldungsrechts und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, insbesondere das Bundesbesoldungsgesetz und andere relevante Gesetze.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 11: Neue Überschrift: 'Zusammen­treffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen'
- Inhaltsübersicht zu § 14: Neue Überschrift: 'Zusammen­treffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung'
- Inhaltsübersicht zu § 16: Neue Überschrift: 'Verteilung der Altersgeldlasten'
- Inhaltsübersicht zu § 17: Neue Überschrift: 'Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes'
- § 3 Abs. 5 Nr. 1: Ersetzung des Wortes 'oder' durch ein Komma
- § 3 Abs. 5: Einfügung von Nummer 2: 'der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder'
- § 3 Abs. 5 Nr. 2: Umbenennung der bisherigen Nummer 2 in Nummer 3
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung der Wörter 'deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist' durch 'die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind'
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon und Anhang neuer Text
- § 6 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2
- § 6 Abs. 5: Ersetzung der Wörter 'Absatz 2 Satz 3' durch 'Absatz 3'
- § 9 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Beamten mit Anspruch auf Altersgeld' durch 'Altersgeldberechtigten'
- § 9 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Beamten mit Anspruch auf Altersgeld' durch 'Altersgeldberechtigten'
- § 9 Abs. 7: Streichung der Angabe '52,'
- § 11: Neue Überschrift und Änderungen in Absatz 1 und 2
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'oder Absatz 5'
- § 11 Abs. 2 Nr. 2: Streichung von Nummer 2
- § 11 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung der Wörter '450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres' durch '525 Euro'
- § 13 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres'
- § 14: Neue Fassung des § 14
- § 16: Neue Überschrift: 'Verteilung der Altersgeldlasten'
- § 17: Neue Fassung des § 17
- § 1 Abs. 1: Das Wort 'zwingende' wird durch 'dringende' ersetzt und nach 'entgegenstehen' werden zusätzliche Wörter eingefügt.
- § 3 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes, die Bedingungen für den Anspruch auf Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld festlegt.
- § 6 Abs. 4: Nach 'Rentenversicherung' werden zusätzliche Wörter eingefügt.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung des Satzes, der die Höhe des Altersgelds festlegt.
- § 17 Abs. 2 Satz 2: Nach '1,5246875 Prozent' werden zusätzliche Wörter eingefügt.
## Wortlaut

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- **2017-01-10** · BGBl. 2017 I S. 17 — Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2019-12-12** · BGBl. 2019 I S. 2053 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 11: Neue Überschrift: 'Zusammen­treffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen'
- Inhaltsübersicht zu § 14: Neue Überschrift: 'Zusammen­treffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung'
- Inhaltsübersicht zu § 16: Neue Überschrift: 'Verteilung der Altersgeldlasten'
- Inhaltsübersicht zu § 17: Neue Überschrift: 'Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes'
- § 3 Abs. 5 Nr. 1: Ersetzung des Wortes 'oder' durch ein Komma
- § 3 Abs. 5: Einfügung von Nummer 2: 'der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder'
- § 3 Abs. 5 Nr. 2: Umbenennung der bisherigen Nummer 2 in Nummer 3
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung der Wörter 'deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist' durch 'die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind'
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon und Anhang neuer Text
- § 6 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2
- § 6 Abs. 5: Ersetzung der Wörter 'Absatz 2 Satz 3' durch 'Absatz 3'
- § 9 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Beamten mit Anspruch auf Altersgeld' durch 'Altersgeldberechtigten'
- § 9 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Beamten mit Anspruch auf Altersgeld' durch 'Altersgeldberechtigten'
- § 9 Abs. 7: Streichung der Angabe '52,'
- § 11: Neue Überschrift und Änderungen in Absatz 1 und 2
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'oder Absatz 5'
- § 11 Abs. 2 Nr. 2: Streichung von Nummer 2
- § 11 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung der Wörter '450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres' durch '525 Euro'
- § 13 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres'
- § 14: Neue Fassung des § 14
- § 16: Neue Überschrift: 'Verteilung der Altersgeldlasten'
- § 17: Neue Fassung des § 17
- § 1 Abs. 1: Das Wort 'zwingende' wird durch 'dringende' ersetzt und nach 'entgegenstehen' werden zusätzliche Wörter eingefügt.
- § 3 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes, die Bedingungen für den Anspruch auf Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld festlegt.
- § 6 Abs. 4: Nach 'Rentenversicherung' werden zusätzliche Wörter eingefügt.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung des Satzes, der die Höhe des Altersgelds festlegt.
- § 17 Abs. 2 Satz 2: Nach '1,5246875 Prozent' werden zusätzliche Wörter eingefügt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 1 Abs. 1: Das Wort 'zwingende' wird durch 'dringende' ersetzt und nach 'entgegenstehen' werden zusätzliche Wörter eingefügt.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
Inhaltsübersicht zu § 17: Neue Überschrift: 'Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes'
§ 17: Neue Fassung des § 17
§ 17 Abs. 2 Satz 2: Nach '1,5246875 Prozent' werden zusätzliche Wörter eingefügt.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 3 Abs. 5 Nr. 1: Ersetzung des Wortes 'oder' durch ein Komma
§ 3 Abs. 5: Einfügung von Nummer 2: 'der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder'
§ 3 Abs. 5 Nr. 2: Umbenennung der bisherigen Nummer 2 in Nummer 3
§ 3 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes, die Bedingungen für den Anspruch auf Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld festlegt.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 6 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon und Anhang neuer Text
§ 6 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2
§ 6 Abs. 5: Ersetzung der Wörter 'Absatz 2 Satz 3' durch 'Absatz 3'
§ 6 Abs. 4: Nach 'Rentenversicherung' werden zusätzliche Wörter eingefügt.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung des Satzes, der die Höhe des Altersgelds festlegt.

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# BBESG — 2021-04-06
# BBESG — 2021-07-06
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 607
- **Inkrafttreten:** 2023-02-13 (ganzes Gesetz, vorbehaltlich der folgenden Absätze); 2021-07-01 (Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 21, Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b und c, Nummer 21, 22 und 29, Artikel 5 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 6 Nummer 1); 2022-07-01 (Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, h und i, Nummer 5, 8, 30 und 34 Buchstabe f, Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb, Artikel 6 Nummer 2 bis 5); 2022-01-01 (Artikel 2 Nummer 2, 3, 28 und 29 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und 2); 2021-04-07 (Artikel 10 und 11); 2021-04-01 (Artikel 8 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=79
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert verschiedene Verbrauchsteuergesetze, darunter das Tabaksteuergesetz, das Energiesteuergesetz und das Versicherungsteuergesetz. Es tritt in mehreren Etappen in Kraft, beginnend am 1. April 2021.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
- Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) der Bundesbesoldungsordnung B, Besoldungsgruppe 3: Der Wortlaut „– als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion –“ wird gestrichen.
- Inhaltsübersicht zu § 72: Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“.
- Inhaltsübersicht zu § 82: Die Angabe zu § 82 wird gestrichen.
- § 6 Abs. 3 Satz 3: Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3.“ angefügt.
- § 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 regelt.
- § 6a Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- § 6a Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
- § 6a Abs. 5: Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt, und folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.“
- § 18 Abs. 2 Satz 2: Nach dem Wort „Amt“ werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B“ eingefügt.
- § 50a Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.“
- § 52 Abs. 3 Satz 3: In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „einer“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt, und in Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach der“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt.
- § 59 Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt: „Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.“
- § 72: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“. Ein neuer Absatz 1 wird vorangestellt, die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
- § 82: § 82 wird aufgehoben.
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 Satz 1 und 2: Nach dem Wort „Grundamtsbezeichnungen“ werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B“ eingefügt.
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 1: Nach der Angabe „A 14“ werden die Wörter „in einer Verwendung“ gestrichen.
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt: „Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt.“
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 9a Abs. 4: Nach den Wörtern „nach Nummer 4a“ wird die Angabe „, Nummer 8a“ eingefügt.
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 11 Abs. 3: Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt: „(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.“
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 11 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“: Die Gliederungseinheit wird wie folgt geändert: „Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfe Oberaufseher 1 Oberschaffner 1 Oberwachtmeister 1, 2 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter 3 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. 3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“: Die Angaben „Oberstabsfeldwebel*“ und „Oberstabsbootsmann*“ werden durch die Angaben „Oberstabsfeldwebel 1“ und „Oberstabsbootsmann 1“ ersetzt, und in der Fußnote wird die Angabe „*“ durch die Angabe „1“ ersetzt. Die bisherige Fußnote 1 wird aufgehoben.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“: Nach der Angabe „Legationsrat“ wird die Angabe „Militärrabbiner 5“ eingefügt, und in der Fußnote 1 werden nach dem Wort „Dienstes“ die Wörter „und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant“ eingefügt.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“: Nach der Angabe „Legationsrat Erster Klasse 2“ wird die Angabe „Militärrabbiner 4“ eingefügt.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“: Nach der Angabe „Hauptkustos“ wird die Angabe „Koordinierender Militärrabbiner“ eingefügt.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“: Die Angaben „Leitender Dekan“ und „Leitender Direktor 6“ werden durch die Angaben „Leitender Dekan “ und „Leitender Direktor 6“ ersetzt, und nach der Angabe „Leitender Direktor 6“ wird die Angabe „Leitender Militärrabbiner“ eingefügt.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“: Die Angabe „Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt“ wird durch die Angabe „Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt, und die Angabe „Leitender Postdirektor bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ wird durch die Angabe „Leitender Postdirektor bei der Deutschen Bank AG“ ersetzt.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“: Nach der Angabe „Gesandter 6“ wird die Angabe „Leiter des Militärrabbinats“ eingefügt.
- Anlage IX Zeile 86: Nach Zeile 86 wird folgende Zeile 87 eingefügt: „87 Absatz 3 220,00“.
- Anlage IX Zeilen 87 bis 154: Die bisherigen Zeilen 87 bis 154 werden die Zeilen 88 bis 155.
## Wortlaut

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- **2020-12-11** · BGBl. 2020 I S. 2763 — Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG (Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung DBBATZV)
- **2020-12-28** · BGBl. 2020 I S. 3136 — Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 607 — Siebentes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) der Bundesbesoldungsordnung B, Besoldungsgruppe 3: Der Wortlaut „– als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion –“ wird gestrichen.
- Inhaltsübersicht zu § 72: Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“.
- Inhaltsübersicht zu § 82: Die Angabe zu § 82 wird gestrichen.
- § 6 Abs. 3 Satz 3: Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3.“ angefügt.
- § 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 regelt.
- § 6a Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- § 6a Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
- § 6a Abs. 5: Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt, und folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.“
- § 18 Abs. 2 Satz 2: Nach dem Wort „Amt“ werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B“ eingefügt.
- § 50a Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.“
- § 52 Abs. 3 Satz 3: In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „einer“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt, und in Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach der“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt.
- § 59 Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt: „Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.“
- § 72: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“. Ein neuer Absatz 1 wird vorangestellt, die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
- § 82: § 82 wird aufgehoben.
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 Satz 1 und 2: Nach dem Wort „Grundamtsbezeichnungen“ werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B“ eingefügt.
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 1: Nach der Angabe „A 14“ werden die Wörter „in einer Verwendung“ gestrichen.
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt: „Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt.“
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 9a Abs. 4: Nach den Wörtern „nach Nummer 4a“ wird die Angabe „, Nummer 8a“ eingefügt.
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 11 Abs. 3: Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt: „(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.“
- Anlage I Vorbemerkung Nummer 11 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“: Die Gliederungseinheit wird wie folgt geändert: „Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfe Oberaufseher 1 Oberschaffner 1 Oberwachtmeister 1, 2 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter 3 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. 3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“: Die Angaben „Oberstabsfeldwebel*“ und „Oberstabsbootsmann*“ werden durch die Angaben „Oberstabsfeldwebel 1“ und „Oberstabsbootsmann 1“ ersetzt, und in der Fußnote wird die Angabe „*“ durch die Angabe „1“ ersetzt. Die bisherige Fußnote 1 wird aufgehoben.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“: Nach der Angabe „Legationsrat“ wird die Angabe „Militärrabbiner 5“ eingefügt, und in der Fußnote 1 werden nach dem Wort „Dienstes“ die Wörter „und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant“ eingefügt.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“: Nach der Angabe „Legationsrat Erster Klasse 2“ wird die Angabe „Militärrabbiner 4“ eingefügt.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“: Nach der Angabe „Hauptkustos“ wird die Angabe „Koordinierender Militärrabbiner“ eingefügt.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“: Die Angaben „Leitender Dekan“ und „Leitender Direktor 6“ werden durch die Angaben „Leitender Dekan “ und „Leitender Direktor 6“ ersetzt, und nach der Angabe „Leitender Direktor 6“ wird die Angabe „Leitender Militärrabbiner“ eingefügt.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“: Die Angabe „Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt“ wird durch die Angabe „Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt, und die Angabe „Leitender Postdirektor bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ wird durch die Angabe „Leitender Postdirektor bei der Deutschen Bank AG“ ersetzt.
- Anlage I Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“: Nach der Angabe „Gesandter 6“ wird die Angabe „Leiter des Militärrabbinats“ eingefügt.
- Anlage IX Zeile 86: Nach Zeile 86 wird folgende Zeile 87 eingefügt: „87 Absatz 3 220,00“.
- Anlage IX Zeilen 87 bis 154: Die bisherigen Zeilen 87 bis 154 werden die Zeilen 88 bis 155.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 18: Neuer Absatz 2 zur Zuordnung von Funktionen zu Amtsbereichen
§ 18 Abs. 2 Satz 2: Nach dem Wort „Amt“ werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung B“ eingefügt.

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# § 50a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-05-22 — Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz BwAttraktStG)
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 706
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 50a Satz 1: Einfügung: 'in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen'
§ 50a Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.“

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-03-21 — Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 462
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 52 Abs. 3: Das Wort „grundsätzlich“ gestrichen und ein neuer Satz hinzugefügt, der Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulässt.
§ 52 Abs. 3 Satz 3: In den Nummern 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „einer“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt, und in Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach der“ das Wort „Umsetzung,“ eingefügt.

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 59 Abs. 2 Satz 1: Einfügung des Anwärtererhöhungsbetrags
§ 59 Abs. 3 Satz 2: Einfügung des Anwärtererhöhungsbetrags
§ 59 Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt: „Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.“

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-11 — Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG (Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung DBBATZV)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2763
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3: Stellenzulagen bleiben bei der Berechnung des Zuschlags unberücksichtigt
§ 6 Abs. 3 Satz 3: Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3.“ angefügt.

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# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 6a: Neuer Paragraph zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 6a Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 regelt.
§ 6a Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 6a Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 6a Abs. 5: Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt, und folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.“

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# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 72: Neue Formulierung für die Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44
Inhaltsübersicht zu § 72: Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“.
§ 72: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44“. Ein neuer Absatz 1 wird vorangestellt, die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

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# § 82
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 82 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Beamte' durch 'Beamten'
Inhaltsübersicht zu § 82: Die Angabe zu § 82 wird gestrichen.
§ 82: § 82 wird aufgehoben.

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# BBG_2009 — 2021-04-21
# BBG_2009 — 2021-07-06
- **Titel:** Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts (DPMAWidVertrAnO)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 799
- **Inkrafttreten:** 2021-04-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/17#page=31
- **Kurz:** Die Anordnung überträgt die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts auf das Bundesverwaltungsamt.
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 126 Absatz 3 Satz 2: Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen
- § 127 Absatz 3 Satz 1: Zuständigkeit für die Vertretung bei Klagen übertragen
- Inhaltsübersicht zu § 11: Neuer Titel: 'Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung'
- Inhaltsübersicht zu § 21: Neuer Titel: 'Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung'
- Inhaltsübersicht nach § 22: Neuer Eintrag: '§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung'
- Inhaltsübersicht zu § 26: Neuer Titel: 'Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen'
- Inhaltsübersicht zu § 61: Neuer Titel: 'Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild'
- Inhaltsübersicht zu § 119: Neuer Titel: 'Aufgaben; Verordnungsermächtigung'
- § 7 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes über unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds
- § 11: Neue Überschrift und Änderung von Absatz 1 Satz 5
- § 14: Änderung von Absatz 1 Nummer 2, Ersetzung in Absatz 2 Satz 2, Hinzufügung eines Satzes in Absatz 3
- § 18 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 Satz 1'
- § 21: Neue Formulierung des gesamten Paragraphen
- § 22: Streichung von Absatz 5, Umbenennung von Absatz 6 in Absatz 5
- nach § 22: Einfügung von § 22a 'Aufstieg; Verordnungsermächtigung'
- § 26: Neue Formulierung des gesamten Paragraphen
- § 34 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 6 Abs. 3 Satz 1' durch '§ 6 Absatz 3 Nummer 1'
- § 61: Neue Überschrift, Streichung von Absatz 1 Satz 4, Einfügung von Absatz 2, Umbenennung von Absatz 2 in Absatz 3
- § 119: Neue Überschrift und Änderung von Absatz 1
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'
## Wortlaut

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- **2020-12-11** · BGBl. 2020 I S. 2763 — Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG (Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung DBBATZV)
- **2021-03-24** · BGBl. 2021 I S. 353 — Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
- **2021-04-21** · BGBl. 2021 I S. 799 — Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts (DPMAWidVertrAnO)
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 126 Absatz 3 Satz 2: Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen
- § 127 Absatz 3 Satz 1: Zuständigkeit für die Vertretung bei Klagen übertragen
- Inhaltsübersicht zu § 11: Neuer Titel: 'Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung'
- Inhaltsübersicht zu § 21: Neuer Titel: 'Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung'
- Inhaltsübersicht nach § 22: Neuer Eintrag: '§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung'
- Inhaltsübersicht zu § 26: Neuer Titel: 'Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen'
- Inhaltsübersicht zu § 61: Neuer Titel: 'Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild'
- Inhaltsübersicht zu § 119: Neuer Titel: 'Aufgaben; Verordnungsermächtigung'
- § 7 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes über unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds
- § 11: Neue Überschrift und Änderung von Absatz 1 Satz 5
- § 14: Änderung von Absatz 1 Nummer 2, Ersetzung in Absatz 2 Satz 2, Hinzufügung eines Satzes in Absatz 3
- § 18 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 Satz 1'
- § 21: Neue Formulierung des gesamten Paragraphen
- § 22: Streichung von Absatz 5, Umbenennung von Absatz 6 in Absatz 5
- nach § 22: Einfügung von § 22a 'Aufstieg; Verordnungsermächtigung'
- § 26: Neue Formulierung des gesamten Paragraphen
- § 34 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 6 Abs. 3 Satz 1' durch '§ 6 Absatz 3 Nummer 1'
- § 61: Neue Überschrift, Streichung von Absatz 1 Satz 4, Einfügung von Absatz 2, Umbenennung von Absatz 2 in Absatz 3
- § 119: Neue Überschrift und Änderung von Absatz 1
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 11: Neufassung des § 11 über Teilzeitbeschäftigung, einschließlich der Bedingungen und Verpflichtungen.
Inhaltsübersicht zu § 11: Neuer Titel: 'Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung'
§ 11: Neue Überschrift und Änderung von Absatz 1 Satz 5

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# § 119
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 119: Neufassung des § 119 mit neuen Bestimmungen zu den Aufgaben des Bundespersonalausschusses
Inhaltsübersicht zu § 119: Neuer Titel: 'Aufgaben; Verordnungsermächtigung'
§ 119: Neue Überschrift und Änderung von Absatz 1

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-06-20 — Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1514
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 11, § 43b Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 1: Ersetzt 'vom Hundert' durch 'Prozent' in verschiedenen Absätzen
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'

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# § 133
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 133: Neufassung des § 133 über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-06-20 — Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1514
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 11, § 43b Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 1: Ersetzt 'vom Hundert' durch 'Prozent' in verschiedenen Absätzen
§ 14: Änderung von Absatz 1 Nummer 2, Ersetzung in Absatz 2 Satz 2, Hinzufügung eines Satzes in Absatz 3

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-06 — Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2232
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 7 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 79 Abs. 2 Satz 2, § 80 Abs. 6 Satz 1, § 81 Abs. 3 Satz 1, § 82 Abs. 3, § 83 Abs. 4, § 93 Abs. 5, § 120 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 121, § 127 Abs. 2, § 145 Abs. 2: Einfügen von ', für Bau und Heimat' nach 'Innern'
§ 18 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 Satz 1'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 21: Neufassung des § 21 mit neuen Bestimmungen zur dienstlichen Beurteilung
Inhaltsübersicht zu § 21: Neuer Titel: 'Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung'
§ 21: Neue Formulierung des gesamten Paragraphen

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-03-21 — Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 462
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 22 Abs. 4 Nr. 2: Neufassung des Textes, insbesondere Festlegung der Bedingungen für die Beförderung.
Inhaltsübersicht nach § 22: Neuer Eintrag: '§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung'
§ 22: Streichung von Absatz 5, Umbenennung von Absatz 6 in Absatz 5
nach § 22: Einfügung von § 22a 'Aufstieg; Verordnungsermächtigung'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-03-13 — Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 250
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 26 Abs. 1 Nr. 2: Wörter '(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)' gestrichen
Inhaltsübersicht zu § 26: Neuer Titel: 'Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen'
§ 26: Neue Formulierung des gesamten Paragraphen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-27 — Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2362
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 31 Abs. 1 Satz 1: Anfügen einer neuen Nummer 3 zur Ableistung einer Probezeit für die neue Laufbahn
§ 31 Abs. 2: Anfügen eines Satzes zur Übertragung der Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-08-26 — Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (Delegationsanordnung BEV)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 2515
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 34 Abs. 2: Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage
§ 34 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 6 Abs. 3 Satz 1' durch '§ 6 Absatz 3 Nummer 1'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-14 — Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1570
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 61 Abs. 1: Einfügen eines Satzes zur Gesichtsverhüllung
Inhaltsübersicht zu § 61: Neuer Titel: 'Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild'
§ 61: Neue Überschrift, Streichung von Absatz 1 Satz 4, Einfügung von Absatz 2, Umbenennung von Absatz 2 in Absatz 3

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 64: Neufassung des § 64, der Regelungen zur Eidespflicht und Eidesformel enthält.
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-06 — Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2232
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 7 Abs. 2: Ersetzung von 'Artikels 116' durch 'Artikels 116 Abs. 1'
§ 7 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 79 Abs. 2 Satz 2, § 80 Abs. 6 Satz 1, § 81 Abs. 3 Satz 1, § 82 Abs. 3, § 83 Abs. 4, § 93 Abs. 5, § 120 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 121, § 127 Abs. 2, § 145 Abs. 2: Einfügen von ', für Bau und Heimat' nach 'Innern'
§ 7 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes über unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds

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# BDBOSG — 2021-06-28
# BDBOSG — 2021-07-06
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1858
- **Inkrafttreten:** 2021-12-01; 2021-06-29 (Artikel 58); 2022-01-01 (Artikel 4 Nummer 4 und Artikel 59)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/35#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Telekommunikationsrecht und setzt die EU-Richtlinie (EU) 2018/1972 um, insbesondere durch Änderungen im Telekommunikationsgesetz und Regelungen zur Zugangsregulierung.
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1 Satz 5: Ersetzt die Verweisnummer von § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes durch § 96 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.
- § 2a Abs. 3: Ersetzt die Verweisnummer von § 57 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes durch § 96 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.
- nach § 23: Einfügt einen neuen § 24, der die Pflicht zur Abgabe eines Angebots für die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen regelt.
- § 24: Der bisherige § 24 wird zu § 25.
- § 4 Abs. 2: Ersetzen von 'Beamtin' und 'Beamten' durch 'Bundesbeamtin' und 'Bundesbeamten', Ergänzung eines neuen Satzes über den Ruhestand.
- § 4 Abs. 3: Einfügen eines neuen Absatzes über die Ruhe der Rechte und Pflichten für Bundesbeamte und Bundesrichter auf Lebenszeit während der Amtszeit.
- § 4 Abs. 4: Einfügen eines neuen Absatzes über die Anwendung von § 15a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für Landesbeamte und Landesrichter auf Lebenszeit.
- § 4 Abs. 5: Einfügen eines neuen Absatzes über die Anwendung von § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für Präsidentinnen und Präsidenten, die nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurden.
- § 4 Abs. 6: Der bisherige Absatz 3 wird nun Absatz 6.
## Wortlaut

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@@ -9,3 +9,4 @@
- **2019-12-02** · BGBl. 2019 I S. 1850 — Drittes Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2021-06-28** · BGBl. 2021 I S. 1858 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Satz 5: Ersetzt die Verweisnummer von § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes durch § 96 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.
- § 2a Abs. 3: Ersetzt die Verweisnummer von § 57 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes durch § 96 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.
- nach § 23: Einfügt einen neuen § 24, der die Pflicht zur Abgabe eines Angebots für die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen regelt.
- § 24: Der bisherige § 24 wird zu § 25.
- § 4 Abs. 2: Ersetzen von 'Beamtin' und 'Beamten' durch 'Bundesbeamtin' und 'Bundesbeamten', Ergänzung eines neuen Satzes über den Ruhestand.
- § 4 Abs. 3: Einfügen eines neuen Absatzes über die Ruhe der Rechte und Pflichten für Bundesbeamte und Bundesrichter auf Lebenszeit während der Amtszeit.
- § 4 Abs. 4: Einfügen eines neuen Absatzes über die Anwendung von § 15a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für Landesbeamte und Landesrichter auf Lebenszeit.
- § 4 Abs. 5: Einfügen eines neuen Absatzes über die Anwendung von § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für Präsidentinnen und Präsidenten, die nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurden.
- § 4 Abs. 6: Der bisherige Absatz 3 wird nun Absatz 6.

15
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 4 Abs. 2: Ersetzen von 'Beamtin' und 'Beamten' durch 'Bundesbeamtin' und 'Bundesbeamten', Ergänzung eines neuen Satzes über den Ruhestand.
§ 4 Abs. 3: Einfügen eines neuen Absatzes über die Ruhe der Rechte und Pflichten für Bundesbeamte und Bundesrichter auf Lebenszeit während der Amtszeit.
§ 4 Abs. 4: Einfügen eines neuen Absatzes über die Anwendung von § 15a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für Landesbeamte und Landesrichter auf Lebenszeit.
§ 4 Abs. 5: Einfügen eines neuen Absatzes über die Anwendung von § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für Präsidentinnen und Präsidenten, die nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurden.
§ 4 Abs. 6: Der bisherige Absatz 3 wird nun Absatz 6.

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@@ -1,16 +1,25 @@
# BEAMTSTG — 2019-11-25
# BEAMTSTG — 2021-07-06
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1626
- **Inkrafttreten:** 2019-11-26 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2019-01-01 (Artikel 67 Nummer 1, Artikel 74 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 127); 2020-01-01 (Artikel 70 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/41#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert zahlreiche bestehende Gesetze, um sie an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Datenschutz-Richtlinie (EU) 2016/680 anzupassen.
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 50 Satz 4: Neufassung von Satz 4: Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden.
- § 50 Satz 5: Ersetzung des Wortes 'Verwendung' durch 'Verarbeitung'.
- Inhaltsübersicht zu § 34: Neufassung der Inhaltsüberschrift zu § 34
- § 7 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Berufung von Personen mit unvereinbaren Erscheinungsbildern verbietet
- § 12 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis präzisiert
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'
- § 22 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 Satz 1'
- § 27 Abs. 1: Ersetzung von 'soll abgesehen werden' durch 'ist abzusehen'
- § 34 Überschrift: Neufassung der Überschrift von § 34
- § 34 Abs. 1 Satz 4: Streichung von Absatz 1 Satz 4
- § 34 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der das Verhalten und das Erscheinungsbild von Beamten regelt
- § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'
- § 38 Abs. 3: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'
## Wortlaut

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@@ -5,3 +5,4 @@
- **2017-06-14** · BGBl. 2017 I S. 1570 — Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **2018-12-06** · BGBl. 2018 I S. 2232 — Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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@@ -1,4 +1,13 @@
# Stellen dieser Station
- § 50 Satz 4: Neufassung von Satz 4: Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden.
- § 50 Satz 5: Ersetzung des Wortes 'Verwendung' durch 'Verarbeitung'.
- Inhaltsübersicht zu § 34: Neufassung der Inhaltsüberschrift zu § 34
- § 7 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Berufung von Personen mit unvereinbaren Erscheinungsbildern verbietet
- § 12 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis präzisiert
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'
- § 22 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 Satz 1'
- § 27 Abs. 1: Ersetzung von 'soll abgesehen werden' durch 'ist abzusehen'
- § 34 Überschrift: Neufassung der Überschrift von § 34
- § 34 Abs. 1 Satz 4: Streichung von Absatz 1 Satz 4
- § 34 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der das Verhalten und das Erscheinungsbild von Beamten regelt
- § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'
- § 38 Abs. 3: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'

7
beamtstg/§11.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'

9
beamtstg/§12.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 12 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis präzisiert
§ 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-06 — Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2232
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 22 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung von § 22 Abs. 1 Nr. 1
§ 22 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 Satz 1'

7
beamtstg/§27.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 27 Abs. 1: Ersetzung von 'soll abgesehen werden' durch 'ist abzusehen'

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-06 — Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2232
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 34 Satz 3: Neufassung von § 34 Satz 3
Inhaltsübersicht zu § 34: Neufassung der Inhaltsüberschrift zu § 34
§ 34 Überschrift: Neufassung der Überschrift von § 34
§ 34 Abs. 1 Satz 4: Streichung von Absatz 1 Satz 4
§ 34 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der das Verhalten und das Erscheinungsbild von Beamten regelt

7
beamtstg/§38.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 38 Abs. 3: Ersetzung von 'Abs. 1 Nr. 1' durch 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 1'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-06 — Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2232
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 7: Änderungen in § 7 Abs. 1 und 2
§ 7 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Berufung von Personen mit unvereinbaren Erscheinungsbildern verbietet

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@@ -1,15 +1,46 @@
# BEAMTVG — 2020-12-28
# BEAMTVG — 2021-07-06
- **Titel:** Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3136
- **Inkrafttreten:** 2020-10-25; 2020-12-16 (Art. 4a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/65#page=42
- **Kurz:** Das Gesetz führt eine einmalige Sonderzahlung für Beamte, Soldaten und Wehrsoldner im Jahr 2020 ein und regelt die Steuerfreiheit bestimmter Leistungen sowie die Anordnung von Ferien oder Aufhebung der Präsenzpflicht in Schulen.
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 107e Abs. 2: Steuerfreie Leistungen bis 1500 Euro gelten nicht als Erwerbseinkommen
- § 107e Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
- § 107e Abs. 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2
- Inhaltsübersicht § 34: Neue Überschrift: '§ 34 Pflegekosten'
- Inhaltsübersicht § 55a: Neue Überschrift: '§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen'
- Inhaltsübersicht § 107e: Neue Überschrift: '§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie'
- § 12 Abs. 1: Neuer Satz: 'Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.'
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.'
- § 14 Abs. 3 Satz 5 und 6: Einfügung: 'erster Halbsatz'
- § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neuer Wortlaut: 'Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte 1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder 2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.'
- § 34: Neue Überschrift: '§ 34 Pflegekosten', Streichung von Absatz 2, Streichung der Absatzbezeichnung '(1)'
- § 38a Abs. 4: Streichung von 'Abs. 1'
- § 42 Satz 4: Streichung von 'bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder'
- § 45 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'schriftlich oder elektronisch'
- § 49 Abs. 10 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen.'
- § 50f Satz 1: Ersatz des Punktes am Ende durch ', sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht.'
- § 53 Abs. 7 Satz 4: Neuer Wortlaut: 'Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.'
- § 53 Abs. 7 Satz 5: Satz 5 wird gestrichen
- § 54 Abs. 4: Neuer Satz: 'Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.'
- § 54 Abs. 4a: Neuer Absatz: 'Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.'
- § 55 Abs. 1 Satz 3: Ersatz von 'eine Kapitalleistung' durch 'ein Kapitalbetrag'
- § 55 Abs. 1 Satz 5: Neuer Wortlaut: 'Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.'
- § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2: Ersatz des Punktes am Ende durch ein Komma
- § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer: '3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.'
- § 55a: Neuer Paragraph: 'Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.'
- § 61 Abs. 2 Satz 1: Ersatz von 'wenn' durch 'solange'
- § 63: Streichung von 'des'
- § 67 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob 1. ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und 2. Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend.'
- § 69m Abs. 2 Satz 2: Ersatz von 'ab dem 1. Oktober 1994' durch 'zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020'
- § 69m Abs. 2a: Neuer Absatz: 'Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.'
- § 85 Abs. 11: Streichung von 'sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze'
- § 87 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 107e: Neuer Paragraph: 'Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frewilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.'
## Wortlaut

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- **2019-12-19** · BGBl. 2019 I S. 2652 — Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- **2020-05-28** · BGBl. 2020 I S. 1063 — Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- **2020-12-28** · BGBl. 2020 I S. 3136 — Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 107e Abs. 2: Steuerfreie Leistungen bis 1500 Euro gelten nicht als Erwerbseinkommen
- § 107e Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
- § 107e Abs. 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2
- Inhaltsübersicht § 34: Neue Überschrift: '§ 34 Pflegekosten'
- Inhaltsübersicht § 55a: Neue Überschrift: '§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen'
- Inhaltsübersicht § 107e: Neue Überschrift: '§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie'
- § 12 Abs. 1: Neuer Satz: 'Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.'
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.'
- § 14 Abs. 3 Satz 5 und 6: Einfügung: 'erster Halbsatz'
- § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neuer Wortlaut: 'Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte 1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder 2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.'
- § 34: Neue Überschrift: '§ 34 Pflegekosten', Streichung von Absatz 2, Streichung der Absatzbezeichnung '(1)'
- § 38a Abs. 4: Streichung von 'Abs. 1'
- § 42 Satz 4: Streichung von 'bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder'
- § 45 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'schriftlich oder elektronisch'
- § 49 Abs. 10 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen.'
- § 50f Satz 1: Ersatz des Punktes am Ende durch ', sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht.'
- § 53 Abs. 7 Satz 4: Neuer Wortlaut: 'Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.'
- § 53 Abs. 7 Satz 5: Satz 5 wird gestrichen
- § 54 Abs. 4: Neuer Satz: 'Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.'
- § 54 Abs. 4a: Neuer Absatz: 'Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.'
- § 55 Abs. 1 Satz 3: Ersatz von 'eine Kapitalleistung' durch 'ein Kapitalbetrag'
- § 55 Abs. 1 Satz 5: Neuer Wortlaut: 'Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.'
- § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2: Ersatz des Punktes am Ende durch ein Komma
- § 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer: '3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.'
- § 55a: Neuer Paragraph: 'Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.'
- § 61 Abs. 2 Satz 1: Ersatz von 'wenn' durch 'solange'
- § 63: Streichung von 'des'
- § 67 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob 1. ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und 2. Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend.'
- § 69m Abs. 2 Satz 2: Ersatz von 'ab dem 1. Oktober 1994' durch 'zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020'
- § 69m Abs. 2a: Neuer Absatz: 'Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.'
- § 85 Abs. 11: Streichung von 'sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze'
- § 87 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 107e: Neuer Paragraph: 'Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frewilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.'

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# § 107e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3136
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 107e Abs. 2: Steuerfreie Leistungen bis 1500 Euro gelten nicht als Erwerbseinkommen
§ 107e Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
§ 107e Abs. 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2
Inhaltsübersicht § 107e: Neue Überschrift: '§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie'
§ 107e: Neuer Paragraph: 'Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein frewilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.'

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-01-10 — Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 17
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres'
§ 12 Abs. 1: Neuer Satz: 'Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.'
§ 12 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.'

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 14 Abs. 1: Neue Formulierung für die Berechnung des Ruhegehalts
§ 14 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'vom Hundert' durch 'Prozent'
§ 14 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Einfügung von 'Zeiten im Sinne des § 6a'
§ 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2: Ersetzung von 'vom Hundert' durch 'Prozent'
§ 14 Abs. 4 Sätze 4 und 5: Neue Formulierung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3
§ 14 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung von 'vom Hundert' durch 'Prozent'
§ 14 Abs. 3 Satz 5 und 6: Einfügung: 'erster Halbsatz'

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 31 Abs. 3 Satz 3: Neue Formulierung für die Berücksichtigung von Berufskrankheiten
§ 31 Abs. 5: Streichung von 'oder infolge'
§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neuer Wortlaut: 'Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte 1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder 2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.'

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-01-10 — Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 17
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 34 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'Wartung' durch 'Hilfe'
Inhaltsübersicht § 34: Neue Überschrift: '§ 34 Pflegekosten'
§ 34: Neue Überschrift: '§ 34 Pflegekosten', Streichung von Absatz 2, Streichung der Absatzbezeichnung '(1)'

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# § 38a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2652
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 38a Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung der Angabe „25“ durch „20“.
§ 38a Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung der Angabe „25“ durch „20“.
§ 38a Abs. 4: Streichung von 'Abs. 1'

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-12-27 — Versorgungsänderungsgesetz 2001
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3926
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 42 Satz 2: Ersetzung von 'nächsthöheren als' durch 'übernächsten anstelle'
§ 42 Satz 4: Streichung von 'bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder'

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-01-10 — Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 17
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 45 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 'für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde' durch 'zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle'
§ 45 Abs. 3 Satz 1: Neue Formulierung für Satz 1
§ 45 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'schriftlich oder elektronisch'

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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-12 — Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz BesStMG)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2053
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 49: Neue Formulierung der Überschrift und Ersetzung des zuständigen Ministers
§ 49 Abs. 10 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen.'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 50f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-03-21 — Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 462
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 50f Satz 2: Nummer 2 gestrichen; Bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; Angabe 'Nummer 2' durch 'Nummer 3' ersetzt
§ 50f Satz 1: Ersatz des Punktes am Ende durch ', sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht.'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2652
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 53 Abs. 6 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2.
§ 53 Abs. 7 Satz 4: Neuer Wortlaut: 'Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.'
§ 53 Abs. 7 Satz 5: Satz 5 wird gestrichen

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-01-10 — Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 17
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 54 Abs. 4 Satz 1: Ersetzen von 'Witwengeld' durch 'Witwer- oder Witwengeld' und Anfügen neuer Wörter
§ 54 Abs. 4: Neuer Satz: 'Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.'
§ 54 Abs. 4a: Neuer Absatz: 'Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.'

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-14 — Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1570
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1a: Einfügen einer neuen Nummer 1a
§ 55 Abs. 1 Satz 3: Ersatz von 'eine Kapitalleistung' durch 'ein Kapitalbetrag'
§ 55 Abs. 1 Satz 5: Neuer Wortlaut: 'Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.'
§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2: Ersatz des Punktes am Ende durch ein Komma
§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3: Neue Nummer: '3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.'

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# § 55a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-19 — Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2652
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Neufassung des zweiten Halbsatzes, der die Berücksichtigung des Mindestunfallausgleichs regelt.
Inhaltsübersicht § 55a: Neue Überschrift: '§ 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen'
§ 55a: Neuer Paragraph: 'Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-01-10 — Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 17
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 61 Abs. 2: Neue Formulierung für Absatz 2
§ 61 Abs. 2 Satz 1: Ersatz von 'wenn' durch 'solange'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-28 — Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3858
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 63: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich
§ 63: Streichung von 'des'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 67
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-02-22 — Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 686
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
Abschnitt IX § 67 des Inhaltsverzeichnisses: Hinzufügung der Angabe 'mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W'
§ 67: Änderungen in der Überschrift, Absatz 1 und Absatz 2, einschließlich Hinzufügung neuer Sätze
§ 67 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob 1. ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und 2. Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend.'

9
beamtvg/§69m.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 69m
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 69m Abs. 2 Satz 2: Ersatz von 'ab dem 1. Oktober 1994' durch 'zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020'
§ 69m Abs. 2a: Neuer Absatz: 'Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 56 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung bestimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 85
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-03-21 — Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 462
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 85: Neuer Absatz 12 angefügt: 'Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.'
§ 85 Abs. 11: Streichung von 'sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 87
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-28 — Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3858
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 87: Regelungen für die Unfallfürsorge, insbesondere für Dienstunfälle vor dem 1. Januar 1977.
§ 87 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen

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@@ -1,19 +1,18 @@
# BPOLBG — 2020-06-26
# BPOLBG — 2021-07-06
- **Titel:** Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1328
- **Inkrafttreten:** 2020-06-27; 2021-10-01 (Artikel 360)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/29#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung passt die Bezeichnungen der Bundesministerien in verschiedenen Gesetzen an, um die aktuelle Struktur der Bundesregierung widerzuspiegeln.
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 15 Satz 2: Ersetzung von „der Bundesminister des Innern“ durch „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat“
- § 8a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „dem Bundesminister des Innern“ durch „dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
- § 11 Satz 2: Ersetzung von „der Bundesminister des Innern“ durch „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
- § 15: Ersetzung von „Der Bundesminister des Innern“ durch „Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
- § 3 Überschrift: Die Überschrift wird auf „§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung“ geändert.
- § 3 Abs. 2: Absatz 2 wird durch neue Absätze 2 und 3 ersetzt, die die Ermächtigung zur Erlassung allgemeiner Vorschriften für Laufbahnen und spezieller Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Vorbereitungsdienste regeln.
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Ermächtigung zur Erlassung besonderer Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Vorbereitungsdienste regelt.
- § 5 Überschrift: Die Überschrift wird auf „§ 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“ geändert.
## Wortlaut

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- **2017-03-29** · BGBl. 2017 I S. 514 — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
- **2017-06-14** · BGBl. 2017 I S. 1570 — Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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@@ -1,7 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 15 Satz 2: Ersetzung von „der Bundesminister des Innern“ durch „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat“
- § 8a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „dem Bundesminister des Innern“ durch „dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
- § 11 Satz 2: Ersetzung von „der Bundesminister des Innern“ durch „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
- § 15: Ersetzung von „Der Bundesminister des Innern“ durch „Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
- § 3 Überschrift: Die Überschrift wird auf „§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung“ geändert.
- § 3 Abs. 2: Absatz 2 wird durch neue Absätze 2 und 3 ersetzt, die die Ermächtigung zur Erlassung allgemeiner Vorschriften für Laufbahnen und spezieller Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Vorbereitungsdienste regeln.
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Ermächtigung zur Erlassung besonderer Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Vorbereitungsdienste regelt.
- § 5 Überschrift: Die Überschrift wird auf „§ 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“ geändert.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat“
§ 3 Überschrift: Die Überschrift wird auf „§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung“ geändert.
§ 3 Abs. 2: Absatz 2 wird durch neue Absätze 2 und 3 ersetzt, die die Ermächtigung zur Erlassung allgemeiner Vorschriften für Laufbahnen und spezieller Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Vorbereitungsdienste regeln.
§ 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Ermächtigung zur Erlassung besonderer Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Vorbereitungsdienste regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-06-14 — Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1570
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 5 Abs. 3: Änderung der Verweise
§ 5 Überschrift: Die Überschrift wird auf „§ 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“ geändert.

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@@ -1,18 +1,19 @@
# BRKG_2005 — 2020-06-26
# BRKG_2005 — 2021-07-06
- **Titel:** Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1328
- **Inkrafttreten:** 2020-06-27; 2021-10-01 (Artikel 360)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/29#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung passt die Bezeichnungen der Bundesministerien in verschiedenen Gesetzen an, um die aktuelle Struktur der Bundesregierung widerzuspiegeln.
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 14a Abs. 3: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat
- § 15a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat
- § 15a Abs. 2: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat
- § 16: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat
- § 2 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz: „Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann.
- § 3 Abs. 1: Neuer Absatz 1: „(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2: „(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
- § 3a: Einfügung von § 3a: „Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung. Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.
- § 10 Abs. 2: Neuer Satz: „Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.“
## Wortlaut

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- **2013-02-25** · BGBl. 2013 I S. 285 — Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
- **2018-06-14** · BGBl. 2018 I S. 851 — Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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@@ -1,6 +1,7 @@
# Stellen dieser Station
- § 14a Abs. 3: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat
- § 15a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat
- § 15a Abs. 2: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat
- § 16: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat
- § 2 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz: „Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann.
- § 3 Abs. 1: Neuer Absatz 1: „(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2: „(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
- § 3a: Einfügung von § 3a: „Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung. Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.
- § 10 Abs. 2: Neuer Satz: „Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.“

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-08-20 — Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3177
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 10 Abs. 2: Die Angabe '39 Deutsche Mark' wird durch '20 Euro' ersetzt.
§ 10 Abs. 2: Neuer Satz: „Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.“

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-08-27 — Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3322
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 2 Abs. 2 Satz 1: Wort 'elektronisch' hinzugefügt.
§ 2 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz: „Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann.“

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-08-27 — Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3322
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 3 Abs. 5 Satz 1: Wort 'elektronisch' hinzugefügt.
§ 3 Abs. 1: Neuer Absatz 1: „(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.“
§ 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2: „(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.“

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brkg_2005/§3a.md Normal file
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# § 3a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 3a: Einfügung von § 3a: „Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung. Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.“

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# GESETZ-ZUR-REGELUNG-DES-ERSCHEINUNGSBILDS-VON-BEAMTINNEN — 2021-07-06
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station

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# IDNRG — 2021-04-06
# IDNRG — 2021-07-06
- **Titel:** Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 591
- **Inkrafttreten:** 2021-04-07 (Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21); 2021-05-01 (Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a); ? (Artikel 1 und 2 (außer § 12 und § 11), Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1, Artikel 6 bis 20 (jeweils an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=63
- **Kurz:** Das Gesetz führt eine Identifikationsnummer in verschiedenen Register des Bundes und der Länder ein, um die Datenqualität zu verbessern und die erneute Beibringung von Daten zu verringern. Es regelt auch die Pilotierung des Datencockpits.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 2 Nummer 3: Ersetzung des Wortes 'Datencockpit' durch 'Datenschutzcockpit'
- § 9 Absatz 2: Ersetzung des Wortes 'Datencockpit' durch 'Datenschutzcockpit'
- Anlage (zu § 1) Nummer 44: Neufassung des Textes: '44. sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register'
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 591 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 2 Nummer 3: Ersetzung des Wortes 'Datencockpit' durch 'Datenschutzcockpit'
- § 9 Absatz 2: Ersetzung des Wortes 'Datencockpit' durch 'Datenschutzcockpit'
- Anlage (zu § 1) Nummer 44: Neufassung des Textes: '44. sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register'

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idnrg/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
Anlage (zu § 1) Nummer 44: Neufassung des Textes: '44. sämtliche von den Architekten- und Ingenieurkammern der Länder auf gesetzlicher Grundlage zu führenden Listen, Verzeichnisse oder Register'

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idnrg/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 2 Nummer 3: Ersetzung des Wortes 'Datencockpit' durch 'Datenschutzcockpit'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 9 Absatz 2: Ersetzung des Wortes 'Datencockpit' durch 'Datenschutzcockpit'

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# OZG — 2021-04-06
# OZG — 2021-07-06
- **Titel:** Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 591
- **Inkrafttreten:** 2021-04-07 (Artikel 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21); 2021-05-01 (Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a); ? (Artikel 1 und 2 (außer § 12 und § 11), Artikel 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1, Artikel 6 bis 20 (jeweils an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/14#page=63
- **Kurz:** Das Gesetz führt eine Identifikationsnummer in verschiedenen Register des Bundes und der Länder ein, um die Datenqualität zu verbessern und die erneute Beibringung von Daten zu verringern. Es regelt auch die Pilotierung des Datencockpits.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2250
- **Inkrafttreten:** 2021-07-07; 2020-01-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 21, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 8 und Nummer 10 Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe k und Nummer 11 sowie Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13); 2020-07-01 (Artikel 6 Nummer 16, 18 und 19 sowie Artikel 10 Nummer 12 und 14); 2020-07-17 (Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa, Nummer 10 Buchstabe h, i und j Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 10 Buchstabe l); 2021-01-01 (Artikel 6 Nummer 11 und Artikel 10 Nummer 5); 2021-07-01 (Artikel 7 und 11); 2021-07-31 (Artikel 5 Nummer 2); 2021-08-01 (Artikel 5 Nummer 4 und 5, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 10, Nummer 12 bis 15, Nummer 17 und 20, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und 9, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, 6 bis 11 sowie Artikel 14 Absatz 4 bis 6); ? (Artikel 15 und 16 Nummer 1 (an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt das Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten und ändert verschiedene dienstrechtliche Vorschriften, darunter das Bundesbeamtengesetz und das Registermodernisierungsgesetz.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 6: Einfügung der Wörter „, digitale Werkzeuge“ nach „Basisdienste“.
- § 10: Neufassung des § 10 mit Definition und Regelungen für das Datencockpit.
- § 11: Neufassung des § 11 mit Übergangsregelungen für den Einsatz des Datencockpits.
- § 10 Überschrift: Die Überschrift wird von 'Datencockpit' in 'Datenschutzcockpit' geändert.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 10 Abs. 2: Der Absatz wird neu formuliert, wobei Protokolldaten und Bestandsdaten der Register angezeigt werden und nach Beendigung des Nutzungsvorgangs gelöscht werden müssen.
- § 10 Abs. 3 Satz 1: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 10 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'Datencockpits' wird durch 'Datenschutzcockpits' ersetzt.
- § 10 Abs. 3 Satz 4: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 10 Abs. 4 Satz 3: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt und 'sowie die Bestandsdaten der Register' hinzugefügt.
- § 10 Abs. 4 Sätze 5 und 6: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 10 Abs. 5 Satz 1: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 11 Überschrift: Das Wort 'Datencockpits' wird durch 'Datenschutzcockpits' ersetzt.
- § 11: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
## Wortlaut

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- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-12-09** · BGBl. 2020 I S. 2668 — Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 591 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 6: Einfügung der Wörter „, digitale Werkzeuge“ nach „Basisdienste“.
- § 10: Neufassung des § 10 mit Definition und Regelungen für das Datencockpit.
- § 11: Neufassung des § 11 mit Übergangsregelungen für den Einsatz des Datencockpits.
- § 10 Überschrift: Die Überschrift wird von 'Datencockpit' in 'Datenschutzcockpit' geändert.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 10 Abs. 2: Der Absatz wird neu formuliert, wobei Protokolldaten und Bestandsdaten der Register angezeigt werden und nach Beendigung des Nutzungsvorgangs gelöscht werden müssen.
- § 10 Abs. 3 Satz 1: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 10 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'Datencockpits' wird durch 'Datenschutzcockpits' ersetzt.
- § 10 Abs. 3 Satz 4: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 10 Abs. 4 Satz 3: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt und 'sowie die Bestandsdaten der Register' hinzugefügt.
- § 10 Abs. 4 Sätze 5 und 6: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 10 Abs. 5 Satz 1: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
- § 11 Überschrift: Das Wort 'Datencockpits' wird durch 'Datenschutzcockpits' ersetzt.
- § 11: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 591
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 10: Neufassung des § 10 mit Definition und Regelungen für das Datencockpit.
§ 10 Überschrift: Die Überschrift wird von 'Datencockpit' in 'Datenschutzcockpit' geändert.
§ 10 Abs. 1 Satz 1: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
§ 10 Abs. 2: Der Absatz wird neu formuliert, wobei Protokolldaten und Bestandsdaten der Register angezeigt werden und nach Beendigung des Nutzungsvorgangs gelöscht werden müssen.
§ 10 Abs. 3 Satz 1: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
§ 10 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'Datencockpits' wird durch 'Datenschutzcockpits' ersetzt.
§ 10 Abs. 3 Satz 4: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
§ 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
§ 10 Abs. 4 Satz 3: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt und 'sowie die Bestandsdaten der Register' hinzugefügt.
§ 10 Abs. 4 Sätze 5 und 6: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.
§ 10 Abs. 5 Satz 1: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-06 — Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz RegMoG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 591
> Station: 2021-07-06 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2250
§ 11: Neufassung des § 11 mit Übergangsregelungen für den Einsatz des Datencockpits.
§ 11 Überschrift: Das Wort 'Datencockpits' wird durch 'Datenschutzcockpits' ersetzt.
§ 11: Das Wort 'Datencockpit' wird durch 'Datenschutzcockpit' ersetzt.

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