BGBl. 2000 I S. 1350 · Bekanntmachung · Berichtigung des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz

Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1350
Inkrafttreten: 2000-08-31
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2000-08-31

BGBl-Id: bgbl1-2000-40-12
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2000-08-31 12:00:00 +00:00
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# ATG — 2000-05-10
# ATG — 2000-08-31
- **Titel:** Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 636
- **Inkrafttreten:** 2000-05-11 (ganzes Gesetz, ausgenommen Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 9); ? (Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 9, an dem Tag, an dem eine auf Grund von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, 3b und 4 des Atomgesetzes erlassene Rechtsverordnung in Kraft tritt)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/20#page=12
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Atomgesetz, um EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz umzusetzen. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft, einige Bestimmungen erst mit der In-Kraft-Treten einer entsprechenden Rechtsverordnung.
- **Titel:** Berichtigung des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 1350
- **Inkrafttreten:** 2000-08-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=50
- **Kurz:** Die Berichtigung beinhaltet kleinere textliche Anpassungen im Atomgesetz und im Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Tätigkeit, die genehmigungspflichtig ist, um die zweckgerichtete Zusatzung radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen.
- § 21 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes.
- § 21 Abs. 1a: Neue Vorschriften zur Erhebung von Kosten in bestimmten Fällen.
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6: Einfügung neuer Nummern 7 und 8 zur Einrichtung und Führung eines Registers für Ethikkommissionen und zur Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung von diagnostischen Referenzwerten.
- § 23 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Bundesamts für Strahlenschutz.
- § 23b: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes.
- § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
- § 25 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Angabe von § 4 durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
- § 26 Abs. 5: Erweiterung der Vorschriften zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder Beschleuniger.
- § 54 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe von § 21b Abs. 3 durch § 21b Abs. 3 und § 23 Abs. 3.
- § 58: Neue Übergangsvorschrift für § 21 Abs. 1a.
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, umfasst Definition von radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen
- § 2 Abs. 2: Einfügung des neuen Absatzes 2, der Vorschriften zur Außerkraftsetzung von Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen enthält
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen
- § 9c: Neufassung des § 9c, der Vorschriften für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen enthält
- § 11 Abs. 1 Nr. 1: Anpassung der Nummer 1, um Voraussetzungen und Nebenbestimmungen für die Freigabe radioaktiver Stoffe zu definieren
- § 11 Abs. 1 Nr. 5: Anpassung der Nummer 5, um Vorschriften für die Beseitigung oder Verbringung radioaktiver Stoffe zu definieren
- § 11 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummern 7 und 8, die Vorschriften für Genehmigungen oder Anzeigen bei bestimmten Arbeiten enthalten
- § 11 Abs. 2: Einfügung des neuen Absatzes 3, der Vorschriften für die Beseitigung radioaktiver Stoffe nach Freigabe enthält
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Anpassung der Nummer 1, um Vorschriften für die Rechtfertigung im Sinne der EURATOM-Richtlinien hinzuzufügen
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der neuen Nummern 3a bis 3c, die Vorschriften für Ethikkommissionen, Referenzwerte und Prüfungen in der Medizin enthalten
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Anpassung der Nummer 4, um Vorschriften für die Ermittlung von Strahlenexpositionen und die Übermittlung von Daten zu definieren
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Anpassung der Nummer 11, um Voraussetzungen und Pflichten für Sachverständige zu definieren
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Neufassung der Nummer 12, die Anforderungen an die Fachkunde und Kenntnisse von Personen definiert
- § 12b: Neufassung des § 12b, der Vorschriften für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe enthält
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Ein Komma nach 'tätig werden' einfügen und das Komma nach den Schlussstrichen streichen.
- § 12b Abs. 6: Das Wort 'Lösungsfristen' durch 'Löschungsfristen' ersetzen.
## Wortlaut

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- **1998-04-14** · BGBl. 1998 I S. 694 — Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
- **1999-06-10** · BGBl. 1999 I S. 1237 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes)
- **2000-05-10** · BGBl. 2000 I S. 636 — Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
- **2000-08-31** · BGBl. 2000 I S. 1350 — Berichtigung des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz

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# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Tätigkeit, die genehmigungspflichtig ist, um die zweckgerichtete Zusatzung radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen.
- § 21 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes.
- § 21 Abs. 1a: Neue Vorschriften zur Erhebung von Kosten in bestimmten Fällen.
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6: Einfügung neuer Nummern 7 und 8 zur Einrichtung und Führung eines Registers für Ethikkommissionen und zur Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung von diagnostischen Referenzwerten.
- § 23 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Bundesamts für Strahlenschutz.
- § 23b: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes.
- § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
- § 25 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Angabe von § 4 durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
- § 26 Abs. 5: Erweiterung der Vorschriften zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder Beschleuniger.
- § 54 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe von § 21b Abs. 3 durch § 21b Abs. 3 und § 23 Abs. 3.
- § 58: Neue Übergangsvorschrift für § 21 Abs. 1a.
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, umfasst Definition von radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen
- § 2 Abs. 2: Einfügung des neuen Absatzes 2, der Vorschriften zur Außerkraftsetzung von Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen enthält
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen
- § 9c: Neufassung des § 9c, der Vorschriften für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen enthält
- § 11 Abs. 1 Nr. 1: Anpassung der Nummer 1, um Voraussetzungen und Nebenbestimmungen für die Freigabe radioaktiver Stoffe zu definieren
- § 11 Abs. 1 Nr. 5: Anpassung der Nummer 5, um Vorschriften für die Beseitigung oder Verbringung radioaktiver Stoffe zu definieren
- § 11 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummern 7 und 8, die Vorschriften für Genehmigungen oder Anzeigen bei bestimmten Arbeiten enthalten
- § 11 Abs. 2: Einfügung des neuen Absatzes 3, der Vorschriften für die Beseitigung radioaktiver Stoffe nach Freigabe enthält
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Anpassung der Nummer 1, um Vorschriften für die Rechtfertigung im Sinne der EURATOM-Richtlinien hinzuzufügen
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der neuen Nummern 3a bis 3c, die Vorschriften für Ethikkommissionen, Referenzwerte und Prüfungen in der Medizin enthalten
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Anpassung der Nummer 4, um Vorschriften für die Ermittlung von Strahlenexpositionen und die Übermittlung von Daten zu definieren
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Anpassung der Nummer 11, um Voraussetzungen und Pflichten für Sachverständige zu definieren
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Neufassung der Nummer 12, die Anforderungen an die Fachkunde und Kenntnisse von Personen definiert
- § 12b: Neufassung des § 12b, der Vorschriften für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe enthält
- § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Ein Komma nach 'tätig werden' einfügen und das Komma nach den Schlussstrichen streichen.
- § 12b Abs. 6: Das Wort 'Lösungsfristen' durch 'Löschungsfristen' ersetzen.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-05-10 — Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 636
> Station: 2000-08-31 — Berichtigung des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1350
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Anpassung der Nummer 1, um Vorschriften für die Rechtfertigung im Sinne der EURATOM-Richtlinien hinzuzufügen
§ 12 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der neuen Nummern 3a bis 3c, die Vorschriften für Ethikkommissionen, Referenzwerte und Prüfungen in der Medizin enthalten
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Anpassung der Nummer 4, um Vorschriften für die Ermittlung von Strahlenexpositionen und die Übermittlung von Daten zu definieren
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Anpassung der Nummer 11, um Voraussetzungen und Pflichten für Sachverständige zu definieren
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Neufassung der Nummer 12, die Anforderungen an die Fachkunde und Kenntnisse von Personen definiert
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11: Ein Komma nach 'tätig werden' einfügen und das Komma nach den Schlussstrichen streichen.

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# § 12b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-05-10 — Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 636
> Station: 2000-08-31 — Berichtigung des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1350
§ 12b: Neufassung des § 12b, der Vorschriften für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe enthält
§ 12b Abs. 6: Das Wort 'Lösungsfristen' durch 'Löschungsfristen' ersetzen.

17
atomrecht-aeug/FASSUNG.md Normal file
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# ATOMRECHT-AEUG — 2000-08-31
- **Titel:** Berichtigung des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 1350
- **Inkrafttreten:** 2000-08-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=50
- **Kurz:** Die Berichtigung beinhaltet kleinere textliche Anpassungen im Atomgesetz und im Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften.
## Betroffene Stellen
- Art. 3 Nr. 2: Die Angabe '§ 5 Nr. 3' durch '§ 5 Abs. 3' ersetzen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
atomrecht-aeug/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2000-08-31** · BGBl. 2000 I S. 1350 — Berichtigung des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz

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# Stellen dieser Station
- Art. 3 Nr. 2: Die Angabe '§ 5 Nr. 3' durch '§ 5 Abs. 3' ersetzen.

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# BGBl. 2000 I S. 1350
- **Titel:** Berichtigung des Gesetzes zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2000 I S. 1350
- **Verkündung:** 2000-08-31
- **Inkrafttreten:** 2000-08-31
- **Ausfertigung:** 2000-08-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2000/40#page=50
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ATG, ATOMRECHT-AEUG
## Kurz
Die Berichtigung beinhaltet kleinere textliche Anpassungen im Atomgesetz und im Gesetz zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften.