BETRPR_MDURCHFGZUCKV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
Konsolidierte Fassung. Das ist die Quelle der Wahrheit für den aktuellen Text. Ältere Commits in diesem Ordner sind Verkündungen ohne vollständigen Altwortlaut. BGBl-Id: gii-current:betrpr_mdurchfgzuckv:5109a6df8970c241
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# BETRPR_MDURCHFGZUCKV
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**Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen](§1.md)
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- [§ 2 Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker](§2.md)
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- [§ 3 Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge](§3.md)
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- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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# § 1 Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2012-12-13 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2545
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(1) Der erste Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 1 aufgeteilt.
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§ 1 Absatz 8: Erhöhung der nationalen Obergrenze für die Region Rheinland-Pfalz um 274 Euro
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(2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 2 aufgeteilt.
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(3) Der dritte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der zusätzliche Betrag im Sinne des § 4 Abs. 3b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 3 aufgeteilt.
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(4) Der vierte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 4 aufgeteilt.
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(5) Der fünfte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 5 aufgeteilt.
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(6) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2010 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 540 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
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(7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
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(8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
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betrpr_mdurchfgzuckv/§2.md
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# § 2 Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker
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Der Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt.
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betrpr_mdurchfgzuckv/§3.md
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# § 3 Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
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Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden
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1.für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und
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2.für das Jahr 2009 auf 0,1678
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festgesetzt.
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betrpr_mdurchfgzuckv/§4.md
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# § 4 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Reference in New Issue
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