BGBl. 2004 I S. 2277 · Neubekanntmachung · Neufassung des Filmförderungsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277 Inkrafttreten: 2004-09-03 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2004-09-03 BGBl-Id: bgbl1-2004-47-1
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# FFG — 1994-06-30
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# FFG — 2004-09-03
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- **Titel:** Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1406
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- **Inkrafttreten:** 1994-09-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/39#page=34
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- **Kurz:** Das Zweite Gleichberechtigungsgesetz (2. GleiBG) regelt die Förderung von Frauen in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
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- **Titel:** Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2277
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- **Inkrafttreten:** 2004-09-03
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/47#page=1
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Filmförderungsgesetzes fest, die ab dem 1. Januar 2004 gilt und verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt.
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## Betroffene Stellen
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- **1986-11-26** · BGBl. 1986 I S. 2046 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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- **1993-01-29** · BGBl. 1993 I S. 66 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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- **1994-06-30** · BGBl. 1994 I S. 1406 — Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG)
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- **2004-09-03** · BGBl. 2004 I S. 2277 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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# FFG_2025 — 2003-12-24
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# FFG_2025 — 2004-09-03
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- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2771
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- **Inkrafttreten:** 2004-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/64#page=3
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Filmförderungsgesetz, insbesondere die Aufgaben der Filmförderungsanstalt (FFA) und die Zuständigkeit für Kultur und Medien.
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- **Titel:** Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2277
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- **Inkrafttreten:** 2004-09-03
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/47#page=1
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Filmförderungsgesetzes fest, die ab dem 1. Januar 2004 gilt und verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt.
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## Betroffene Stellen
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- § 26 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt 'Verleih oder dem Vertrieb' durch 'Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb'
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- § 26 Abs. 1 Nr. 4: Fügt einen Satz hinzu, der Ausnahmen bei Filmen mit niedrigen Herstellungskosten und schwierigem Absatz zulässt
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- § 26 Abs. 1 Nr. 5: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Nichtnachweisung des Eigenanteils an den Herstellungskosten festlegt
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- § 28 Abs. 1: Fügt das Wort 'vorrangig' nach 'Zuerkennung' ein
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- § 28 Abs. 2: Ersetzt '§ 22' durch '§ 22 oder § 23'
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- § 28 Abs. 3: Streicht die Angaben '§ 15 Abs. 2,' und '§ 15 Abs. 2 oder'
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- § 28 Abs. 4: Neue Formulierung, die die Verwendung von Fördermitteln für verschiedene Zwecke regelt
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- § 29 Abs. 1 Nr. 5: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Rückzahlung von Fördermitteln festlegt
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- § 29 Abs. 1 Nr. 6: Streicht die Nummer 6
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- § 29 Abs. 1: Fügt einen Satz hinzu, der die Rückzahlung bei Mehrfachförderung regelt
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- § 30: Neue Formulierung, die die Sperrfristen für die Auswertung von geförderten Filmen regelt
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- § 30a: Ersetzt 'Gemeinschaft' durch 'Union' und '§ 22' durch 'den §§ 22 und 23'
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- § 31: Einfügt einen neuen Abschnitt über Bürgschaften
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- § 32 Abs. 1: Fügt einen Satz hinzu, der die Berücksichtigung von Projekten von Nachwuchskräften regelt
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- § 34 Abs. 3 Satz 1: Neue Formulierung, die die Definition von Eigenleistungen ändert
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- § 37 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt 'Verleih oder dem Vertrieb' durch 'Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb'
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- § 40: Streicht den Abschnitt
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- § 41: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Förderung von Kurzfilmen und Kinderfilmen regelt
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- § 42 Abs. 2: Neue Formulierung, die die Fristen für Anträge regelt
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- § 43: Streicht den Abschnitt
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- § 44 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres'
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- § 45: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Förderung von Drehbüchern regelt
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- § 47: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Förderung von Drehbüchern regelt
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- § 48: Neue Formulierung, die die Antragsvoraussetzungen für die Förderung von Drehbüchern regelt
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- § 53: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Referenzabsatzförderung regelt
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- § 53a: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Verleihförderung regelt
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- § 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und die Erweiterung der Rechnungslegung um eine Kapitalflussrechnung vorsieht.
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- § 4 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter 'und auf Vorschlag' eingefügt.
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- § 14: Einfügung eines neuen § 14, der die Zweckbindung der Förderungsmittel und die Unabtretbarkeit und Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Förderungsmittel regelt.
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- § 15 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'Kinder- oder Jugendfilmen' durch 'Kinderfilmen'.
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- § 15 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'Gemeinschaft' durch 'Union' und 'Geltungsbereich dieses Gesetzes' durch 'Inland'.
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- § 15 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung des Satzes 1, der die Verwendung von Ateliers, Produktions- und Postproduktionstechnik im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat vorsieht.
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- § 15 Abs. 2 Nr. 4: Neufassung, die die Staatsangehörigkeit der Regisseurin oder des Regisseurs erweitert.
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- § 15 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung der Wörter 'Geltungsbereich dieses Gesetzes' durch 'Inland' und 'A-Filmfestspiel' durch 'Festival im Sinne des § 22 Abs. 3'.
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- § 15 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Ermächtigung zur Festlegung von Obergrenzen für die Nutzung inländischer Dienstleistungen durch Rechtsverordnung vorsieht.
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- § 15 Abs. 3: Neufassung, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungshilfen bei Nichtdeutschen erweitert.
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- § 15 Abs. 4: Neufassung, die die Möglichkeit von Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 vorsieht.
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- § 16: Ersetzung der Überschrift und mehrerer Wörter, um internationale Koproduktionen zu regeln.
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- § 16a: Ersetzung der Überschrift und der Wörter 'Geltungsbereichs dieses Gesetzes' durch 'Inlands', um internationale Kofinanzierung zu regeln.
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- § 17 Abs. 1: Ersetzung der Wörter '(filmisches Ursprungszeugnis)' durch 'oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 4 vorliegt' und Einfügung von neuen Sätzen.
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- § 17 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Möglichkeit einer vorläufigen Projektbescheinigung durch das BAFA vorsieht.
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- § 17 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Bescheinigung' durch 'Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2'.
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- § 17a: Ersetzung der Überschrift und mehrerer Wörter, um internationale Gemeinschaftsvorhaben zu regeln.
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- § 18: Ersetzung der Wörter 'im Geltungsbereich dieses Gesetzes' durch 'im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und Einfügung eines neuen Satzes.
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- § 20: Neufassung, die die gemeinsame Aufführung von programmfüllenden Filmen mit Kurzfilmen regelt.
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- § 22: Neufassung, die die Referenzfilmförderung und die Berechnung der Referenzpunkte erweitert.
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- § 23: Einfügung eines neuen § 23, der die Förderung von Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilmen regelt.
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- § 24 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Ablauf der Fristen' durch 'Verstreichen der Zeiträume' und 'des § 22 Abs. 1 und 2' durch 'gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 3'.
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- § 25 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'durch Bescheid' vor 'zuerkannt'.
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- § 25 Abs. 2: Neufassung, die die vorab zu erkannte Förderungshilfe regelt.
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- § 25 Abs. 4 Nr. 5: Neufassung, die die Vereinbarung des Rückfalls der Fernsehnutzungsrechte regelt.
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- § 25 Abs. 4 Nr. 6: Ersetzung der Wörter 'Export-Union des Deutschen Films GmbH' durch 'Exportunion des Deutschen Films GmbH'.
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- § 7 Abs. 5: Neuer Absatz 5 zur Berücksichtigung bestehender Mitgliedschaften bei Wiederbenennungen
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- § 74: Neue Fassung für die Übertragung des UFI-Sondervermögens auf die FFA
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- § 75 Abs. 1: Neue Fassung für das Ende der Erhebung der Filmabgabe am 31. Dezember 2008
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- § 75 Abs. 2: Neue Fassung für die Gewährung von Förderungshilfen bis zum 31. Dezember 2007/2008
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- § 75 Abs. 3: Neue Fassung für die Fristen der Anträge auf Förderungshilfen
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- § 25 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 und 3: Ersetzen von 'drei Millionen deutsche Mark' durch '1 500 000 Euro'
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- § 26 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzen von '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro'
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- § 32 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von '500 000 Deutsche Mark' durch '250 000 Euro'
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- § 32 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'zwei Millionen Deutsche Mark' durch '1 000 000 Euro'
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- § 33 Abs. 2: Ersetzen von '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro'
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- § 37 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzen von '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro'
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- § 47 Abs. 2: Ersetzen von '50 000 Deutsche Mark' durch '25 000 Euro' und '100 000 Deutsche Mark' durch '50 000 Euro'
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- § 53a Abs. 3: Ersetzen von '300 000 Deutsche Mark' durch '150 000 Euro'
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- § 56a Abs. 2: Ersetzen von '100 000 Deutsche Mark' durch '50 000 Euro', '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro', '50 000 Deutsche Mark' durch '25 000 Euro' und '5 000 Deutsche Mark' durch '2 500 Euro'
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- § 6 Abs. 3: Ersetzen von 'Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde'
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- § 10 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 11 Abs. 1: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 12 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 12 Abs. 2 Satz 3: Ersetzen von 'der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde'
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- § 12 Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 13: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 63 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 70 Abs. 8 Satz 1: Ersetzen von 'den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde'
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- § 71: Ersetzen von 'dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 75 Abs. 4 Satz 2: Ersetzen von 'vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Aufgaben der Filmförderungsanstalt (FFA) definiert.
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- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Aufgaben der FFA im Detail beschreibt.
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- § 2 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Möglichkeit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtungen regelt.
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- § 2 Abs. 3: Umbenennung des bisherigen Absatzes 2 in Absatz 3.
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- § 4 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'einen Stellvertreter' durch 'eine erste und eine zweite Stellvertretung'.
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- § 4 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'sein Stellvertreter' durch 'seine Stellvertretungen'.
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- § 4 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'seinem Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter' durch 'seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer bevollmächtigten Vertretung'.
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- § 4 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Möglichkeit der Vertretung durch zwei Bevollmächtigte bei Zahlungen bis zur Höhe von 25.000 Euro regelt.
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- § 4 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von 'sein Stellvertreter' durch 'seine Stellvertretungen'.
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- § 5 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Vorsitzender' durch 'Der Vorsitz' und 'Vorsitzende' durch 'Vorsitz'.
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- § 5 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von 'seinem Stellvertreter' durch 'seiner Stellvertretung'.
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- § 5 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung von 'Vorsitzende' durch 'Vorsitz'.
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- § 5 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von 'Vorsitzenden' durch 'Vorsitzes'.
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- § 6 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Zusammensetzung des Verwaltungsrats definiert.
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- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'ein Stellvertreter' durch 'eine Stellvertretung'.
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- § 6 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Nachfolge bei vorzeitiger Scheidung eines Mitglieds oder einer Stellvertretung regelt.
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- § 6 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'Stellvertreter' durch 'Stellvertretungen'.
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- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Stellvertreter' durch 'Stellvertretung'.
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- § 6 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Vorsitzenden' durch 'Vorsitz'.
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- § 6 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung von 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres'.
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- § 6 Abs. 7 Satz 1: Ersetzung von '15' durch '17'.
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- § 6 Abs. 7 Satz 3: Ersetzung von 'Vorsitzenden' durch 'Vorsitzes'.
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- § 7: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Vergabekommission und ihre Aufgaben regelt.
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- § 8: Neufassung des Paragraphen, der die Zusammensetzung der Vergabekommission definiert.
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- § 8a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einrichtung von Unterkommissionen regelt.
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- § 10 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Stellvertreter' durch 'Stellvertretungen'.
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- § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung von 'Stellvertretern' durch 'Stellvertretungen'.
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- § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Stellvertreter' durch 'Stellvertretungen'.
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- § 10 Abs. 3: Ersetzung von 'Haushaltsplanes' durch 'Wirtschaftsplans' und Streichung von 'Kassen- und'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres' und 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Haushaltsjahr' durch 'Wirtschaftsjahr'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 4: Streichung des Satzes.
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- § 11 Abs. 1 Satz 5: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
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- § 11 Abs. 2: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan' und 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres'.
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- § 11 Abs. 3: Ersetzung von 'Haushaltsjahr' durch 'Wirtschaftsjahr'.
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- § 12 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Haushaltsjahr' durch 'Wirtschaftsjahr'.
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- § 53 Abs. 1 cc): Nummer 2b wird gestrichen
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- § 53 Abs. 1 dd): In Nummer 2a werden die Wörter „Kinder- und Jugendfilmen“ durch das Wort „Kinderfilmen“ ersetzt und die Wörter „und mit solchen Filmen bespielten Bildträgern“ gestrichen
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- § 53 Abs. 1 ee): In Nummer 3 werden die Wörter „und mit Filmen bespielte Bildträger“ gestrichen
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- § 53 Abs. 1 ff): Nummer 4 wird neu gefasst
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- § 53 Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
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- § 53 Abs. 6: In Absatz 6 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt
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- § 53 Abs. 7: Absatz 7 wird neu gefasst
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- § 53b: Es wird ein neuer § 53b eingefügt
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- § 54 Abs. 1 a): In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt
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- § 54 Abs. 1 b): Nummer 2 wird neu gefasst
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- § 54 Abs. 1 c): Nummer 3 wird gestrichen
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- § 55 Abs. 1 Nr. 3: Nummer 3 wird gestrichen
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- § 56 Abs. 1 Nr. 3: Nummer 3 wird neu gefasst
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- § 56 Abs. 2 aa): In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt
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- § 56 Abs. 2 bb): In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt
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- § 56 Abs. 2 cc): Nach dem bisherigen Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt
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- § 56 Abs. 3 aa): Die Angaben „200 000 Deutsche Mark“ werden durch „200 000 Euro“, „300 000 Deutsche Mark“ durch „350 000 Euro“, „50 000 Deutsche Mark“ durch „200 000 Euro“ und „5 000 Deutsche Mark“ durch „5 000 Euro“ ersetzt
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- § 56 Abs. 3 bb): Folgender Satz 5 wird angefügt
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- § 56a Abs. 1 a): In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt
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- § 56a Abs. 1 b): In Nummer 4 werden die Wörter „zur Gründung von Kooperationen“ durch die Wörter „für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit“ ersetzt
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- § 64 Abs. 2 a): In Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „20 000 Euro“ ersetzt
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- § 64 Abs. 2 b): In Satz 3 werden die Wörter „des Grundbetrages“ durch die Wörter „der Förderungsmittel“, die Angabe „§§ 22 und 23“ durch die Angabe „§§ 22, 23 und 25 Abs. 2“ und das Wort „Vorsitzendem“ durch das Wort „Vorsitz“ ersetzt
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- § 66 Abs. 1 a): In Absatz 1 wird die Angabe „130 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „75 000 Euro“ ersetzt
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- § 66 Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
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- § 66a Abs. 1 aa): In Satz 1 werden die Wörter „oder Vorführung“ gestrichen
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- § 66a Abs. 1 bb): In Satz 2 werden die Wörter „aneinander gereihten Musikstücken (Musikvideoclips)“ durch die Wörter „aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken“ ersetzt
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- § 66a Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
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- § 66a Abs. 2: Folgender Absatz 2 wird eingefügt
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- § 67 Abs. 1 a): Absatz 1 wird neu gefasst
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- § 67 Abs. 2: Folgender Absatz 2 wird eingefügt
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- § 67a: § 67a wird neu gefasst
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- § 67b Abs. 1 a): In Absatz 1 werden die Wörter „in erster Linie“ gestrichen
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- § 67b Abs. 2 a): In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kinder- und Jugendfilme“ durch das Wort „Kinderfilme“ ersetzt
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- § 68 Abs. 1: Absatz 1 wird neu gefasst
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- § 68 Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
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- § 68 Abs. 4: Absatz 4 wird neu gefasst
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- § 68 Abs. 5: Absatz 5 wird neu gefasst
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- § 68 Abs. 6: Absatz 6 wird neu gefasst
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- § 68a: Es wird ein neuer § 68a eingefügt
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- § 69 Abs. 2 a): In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt
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- § 69 Abs. 3 a): In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt
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- § 70 Abs. 2 a): In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt
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- § 70 Abs. 3 a): In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Nr. 2 und 3“ ersetzt
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- § 70 Abs. 3 b): In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt
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- § 70 Abs. 4: In Absatz 4 werden die Wörter „des Auskunfts- pflichtigen“ durch die Wörter „der zur Auskunft verpflichteten Person“ ersetzt
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- § 70 Abs. 6: In Absatz 6 werden die Wörter „Der zur Auskunft Verpflichtete“ durch die Wörter „Die zur Auskunft verpflichtete Person“ und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt
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- § 70 Abs. 7: In Absatz 7 werden die Wörter „ein zur Auskunft Verpflichteter“ durch die Wörter „eine zur Auskunft verpflichtete Person“ ersetzt
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- § 70 Abs. 8 a): In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Auskunfts- pflichtigen“ durch die Wörter „der auskunfts- pflichtigen Person“ ersetzt
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- § 70 Abs. 8 b): In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Geltungsbereich des Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt
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- § 73 Abs. 1: Absatz 1 wird neu gefasst
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- § 73 Abs. 2: In Absatz 2 werden die Wörter „nach altem Recht“ durch die Wörter „nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften“ ersetzt
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- § 73 Abs. 3: Absatz 3 wird neu gefasst
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- § 73 Abs. 4: Absatz 4 wird neu gefasst
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- § 20: Neue Vorschriften für die gemeinsame Aufführung von programmfüllenden Filmen mit Kurzfilmen
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- § 21: Neue Vorschriften für die Archivierung geförderter Filme
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- § 22: Neue Vorschriften für die Referenzfilmförderung
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- § 23: Neue Vorschriften für die Förderung von Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilmen
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- § 24: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Referenzfilmförderung
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- § 25: Neue Vorschriften für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen
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- § 26: Neue Vorschriften für die Versagung der Auszahlung der Förderungshilfen
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- § 28: Neue Vorschriften für die Verwendung der Förderungshilfen
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- § 29: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Förderungshilfen
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- § 30: Neue Vorschriften für die Video- und Fernsehnutzungsrechte
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- § 29 Abs. 2: Bestimmungen zur Anwendung von § 29 Abs. 2
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- § 30a: Neuer Paragraph zur Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der EU in die Förderung
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- § 31: Neue Bestimmungen zur Übernahme von Bürgschaften
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- § 32: Neue Bestimmungen zur Projekt filmförderung
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- § 33: Neue Bestimmungen zum Antrag auf Projekt filmförderung
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- § 34: Neue Bestimmungen zum Eigenanteil des Herstellers
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- § 35: Absatz weggefallen
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- § 36: Neue Bestimmungen zur Förderungszusage
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- § 37: Neue Bestimmungen zur Versagung der Auszahlung
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- § 38: Neue Bestimmungen zur Schlussprüfung
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- § 39: Neue Bestimmungen zur Rückzahlung
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- § 40: Absatz weggefallen
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- § 41: Neue Bestimmungen zur Förderung von Kurzfilmen
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- § 67: Neue Vorschriften zur Verwendung der Einnahmen der FFA
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- § 68a: Neue Vorschriften zur Verwendung für sonstige Aufgaben
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- § 69: Neue Vorschriften zur Ermächtigung des Verwaltungsrates
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- § 70: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht
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- § 71: Neue Vorschriften zum Förderungsbericht
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- § 72: Vorschrift weggefallen
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- § 73: Neue Übergangsregelungen
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- § 74: Neue Vorschriften zur Übertragung des UFI-Sondervermögens
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- § 75: Neue Vorschriften zur Beendigung der Filmförderung
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- § 76: Vorschrift weggefallen
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- § 77: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten
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- § 10: Neue Vorschriften zur Satzung, Geschäftsordnungen und deren Genehmigung
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- § 11: Neue Vorschriften zum Haushalt und Wirtschaftsplan der FFA
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- § 12: Neue Vorschriften zur Rechnungslegung der FFA
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- § 13: Neue Vorschriften zur Aufsicht über die FFA
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- § 14: Neue Vorschriften zur Zweckbindung der Förderungsmittel
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- § 15: Neue allgemeine Bestimmungen zur Förderung der Filmproduktion
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- § 16: Neue Vorschriften zur Förderung internationaler Koproduktionen
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- § 16a: Neue Vorschriften zur Förderung internationaler Kofinanzierung
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- § 17: Neue Vorschriften zur Bescheinigung des BAFA
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- § 17a: Neue Vorschriften zur Förderungsfähigkeit internationaler Gemeinschaftsvorhaben
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- § 18: Neue Vorschriften zur Herstellung der Kopien
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- § 19: Neue Vorschriften zu nicht förderungsfähigen Filmen
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- § 42: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderungshilfe
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- § 43: Abschnitt § 43 wurde gestrichen
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- § 44: Neue Vorschriften für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfe
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- § 45: Neue Vorschriften für die Verwendung der Förderungshilfe
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- § 46: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Förderungshilfe
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- § 47: Neue Vorschriften für die Förderung von Drehbüchern
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- § 48: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderung von Drehbüchern
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- § 49: Neue Vorschriften für die Auszahlung der Förderungshilfe für Drehbücher
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- § 50: Neue Vorschriften für die Verwendung des Drehbuches
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- § 51: Neue Vorschriften für die Schlussprüfung des Drehbuches
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- § 52: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Förderungshilfe für Drehbücher
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- § 53: Neue Vorschriften für die Absatzförderung
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- § 53a: Neue Vorschriften für die Projektförderung
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- § 53b: Neue Vorschriften für die Projektförderung der Videowirtschaft
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- § 54: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Absatzförderung
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- § 55: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Absatzförderung
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- § 56: Neue Vorschriften für die Förderung des Filmabspiels
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- § 56 Abs. 3: Neue Regelungen für die Gewährung von Förderungshilfen als Darlehen und Zuschuss für Maßnahmen zur Förderung des Filmabspiels.
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- § 56a: Einführung neuer Vorschriften zur Förderung von Videotheken, einschließlich der Art der Förderungshilfen und deren Höchstbeträge.
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- § 57: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderungshilfen, einschließlich der Antragsberechtigung und der erforderlichen Unterlagen.
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- § 58: Neue Vorschriften für die Rückzahlung von Förderungshilfen, insbesondere bei unzweckmäßiger Verwendung oder auf Grund unrichtiger Angaben.
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- § 59: Neue Vorschriften für die Förderung der filmberuflichen Weiterbildung, einschließlich der Art der Förderungshilfen und deren Regelung durch Richtlinien.
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- § 60: Neue Vorschriften für die Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet, einschließlich der Art der Förderungshilfen und deren Regelung durch Richtlinien.
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- § 61: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderungshilfen nach §§ 59 und 60, einschließlich der Antragsberechtigung und der erforderlichen Unterlagen.
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- § 62: Neue Vorschriften für die Rückzahlung von Förderungshilfen nach §§ 59 und 60, insbesondere bei unzweckmäßiger Verwendung oder auf Grund unrichtiger Angaben.
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- § 63: Neue Vorschriften für die Verfahrensregelungen, einschließlich der Anforderungen an Anträge und die Entscheidungszuständigkeiten.
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- § 64: Neue Vorschriften für die Entscheidungszuständigkeiten der Vergabekommission und des Vorstands.
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- § 65: Neue Vorschriften für die Widerspruchsentscheidungen, einschließlich der Zuständigkeiten und die Mehrheitsanforderungen.
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- § 66: Neue Vorschriften für die Filmabgabe, einschließlich der Berechnung und der Zahlungsfristen.
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- § 66a: Neue Vorschriften für die Filmabgabe der Videowirtschaft, einschließlich der Berechnung und der Zahlungsfristen.
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- § 66b: Neue Vorschriften für die Rechtsbehelfe gegen Bescheide zur Erhebung der Filmabgabe.
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- § 67a: Neue Vorschriften für die Verwendung der Einnahmen aus der Filmabgabe der Videowirtschaft.
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- § 67b: Neue Vorschriften für die Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter.
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- § 68: Neue Vorschriften für die Aufteilung der Einnahmen auf die verschiedenen Förderungsarten.
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## Wortlaut
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- **1998-08-17** · BGBl. 1998 I S. 2053 — Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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- **2000-12-28** · BGBl. 2000 I S. 1956 — Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt
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- **2003-12-24** · BGBl. 2003 I S. 2771 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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- **2004-09-03** · BGBl. 2004 I S. 2277 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 26 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt 'Verleih oder dem Vertrieb' durch 'Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb'
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- § 26 Abs. 1 Nr. 4: Fügt einen Satz hinzu, der Ausnahmen bei Filmen mit niedrigen Herstellungskosten und schwierigem Absatz zulässt
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- § 26 Abs. 1 Nr. 5: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Nichtnachweisung des Eigenanteils an den Herstellungskosten festlegt
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- § 28 Abs. 1: Fügt das Wort 'vorrangig' nach 'Zuerkennung' ein
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- § 28 Abs. 2: Ersetzt '§ 22' durch '§ 22 oder § 23'
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- § 28 Abs. 3: Streicht die Angaben '§ 15 Abs. 2,' und '§ 15 Abs. 2 oder'
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- § 28 Abs. 4: Neue Formulierung, die die Verwendung von Fördermitteln für verschiedene Zwecke regelt
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- § 29 Abs. 1 Nr. 5: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Rückzahlung von Fördermitteln festlegt
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- § 29 Abs. 1 Nr. 6: Streicht die Nummer 6
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- § 29 Abs. 1: Fügt einen Satz hinzu, der die Rückzahlung bei Mehrfachförderung regelt
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- § 30: Neue Formulierung, die die Sperrfristen für die Auswertung von geförderten Filmen regelt
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- § 30a: Ersetzt 'Gemeinschaft' durch 'Union' und '§ 22' durch 'den §§ 22 und 23'
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- § 31: Einfügt einen neuen Abschnitt über Bürgschaften
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- § 32 Abs. 1: Fügt einen Satz hinzu, der die Berücksichtigung von Projekten von Nachwuchskräften regelt
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- § 34 Abs. 3 Satz 1: Neue Formulierung, die die Definition von Eigenleistungen ändert
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- § 37 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt 'Verleih oder dem Vertrieb' durch 'Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb'
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- § 40: Streicht den Abschnitt
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- § 41: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Förderung von Kurzfilmen und Kinderfilmen regelt
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- § 42 Abs. 2: Neue Formulierung, die die Fristen für Anträge regelt
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- § 43: Streicht den Abschnitt
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- § 44 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres'
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- § 45: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Förderung von Drehbüchern regelt
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- § 47: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Förderung von Drehbüchern regelt
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- § 48: Neue Formulierung, die die Antragsvoraussetzungen für die Förderung von Drehbüchern regelt
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- § 53: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Referenzabsatzförderung regelt
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- § 53a: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Verleihförderung regelt
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- § 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und die Erweiterung der Rechnungslegung um eine Kapitalflussrechnung vorsieht.
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- § 4 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter 'und auf Vorschlag' eingefügt.
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- § 14: Einfügung eines neuen § 14, der die Zweckbindung der Förderungsmittel und die Unabtretbarkeit und Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Förderungsmittel regelt.
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- § 15 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'Kinder- oder Jugendfilmen' durch 'Kinderfilmen'.
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- § 15 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'Gemeinschaft' durch 'Union' und 'Geltungsbereich dieses Gesetzes' durch 'Inland'.
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- § 15 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung des Satzes 1, der die Verwendung von Ateliers, Produktions- und Postproduktionstechnik im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat vorsieht.
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- § 15 Abs. 2 Nr. 4: Neufassung, die die Staatsangehörigkeit der Regisseurin oder des Regisseurs erweitert.
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- § 15 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung der Wörter 'Geltungsbereich dieses Gesetzes' durch 'Inland' und 'A-Filmfestspiel' durch 'Festival im Sinne des § 22 Abs. 3'.
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- § 15 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Ermächtigung zur Festlegung von Obergrenzen für die Nutzung inländischer Dienstleistungen durch Rechtsverordnung vorsieht.
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- § 15 Abs. 3: Neufassung, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungshilfen bei Nichtdeutschen erweitert.
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- § 15 Abs. 4: Neufassung, die die Möglichkeit von Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 vorsieht.
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- § 16: Ersetzung der Überschrift und mehrerer Wörter, um internationale Koproduktionen zu regeln.
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- § 16a: Ersetzung der Überschrift und der Wörter 'Geltungsbereichs dieses Gesetzes' durch 'Inlands', um internationale Kofinanzierung zu regeln.
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- § 17 Abs. 1: Ersetzung der Wörter '(filmisches Ursprungszeugnis)' durch 'oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 4 vorliegt' und Einfügung von neuen Sätzen.
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- § 17 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Möglichkeit einer vorläufigen Projektbescheinigung durch das BAFA vorsieht.
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- § 17 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Bescheinigung' durch 'Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2'.
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- § 17a: Ersetzung der Überschrift und mehrerer Wörter, um internationale Gemeinschaftsvorhaben zu regeln.
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- § 18: Ersetzung der Wörter 'im Geltungsbereich dieses Gesetzes' durch 'im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und Einfügung eines neuen Satzes.
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- § 20: Neufassung, die die gemeinsame Aufführung von programmfüllenden Filmen mit Kurzfilmen regelt.
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- § 22: Neufassung, die die Referenzfilmförderung und die Berechnung der Referenzpunkte erweitert.
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- § 23: Einfügung eines neuen § 23, der die Förderung von Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilmen regelt.
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- § 24 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Ablauf der Fristen' durch 'Verstreichen der Zeiträume' und 'des § 22 Abs. 1 und 2' durch 'gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 3'.
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- § 25 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'durch Bescheid' vor 'zuerkannt'.
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- § 25 Abs. 2: Neufassung, die die vorab zu erkannte Förderungshilfe regelt.
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- § 25 Abs. 4 Nr. 5: Neufassung, die die Vereinbarung des Rückfalls der Fernsehnutzungsrechte regelt.
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- § 25 Abs. 4 Nr. 6: Ersetzung der Wörter 'Export-Union des Deutschen Films GmbH' durch 'Exportunion des Deutschen Films GmbH'.
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- § 7 Abs. 5: Neuer Absatz 5 zur Berücksichtigung bestehender Mitgliedschaften bei Wiederbenennungen
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- § 74: Neue Fassung für die Übertragung des UFI-Sondervermögens auf die FFA
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- § 75 Abs. 1: Neue Fassung für das Ende der Erhebung der Filmabgabe am 31. Dezember 2008
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- § 75 Abs. 2: Neue Fassung für die Gewährung von Förderungshilfen bis zum 31. Dezember 2007/2008
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- § 75 Abs. 3: Neue Fassung für die Fristen der Anträge auf Förderungshilfen
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- § 25 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 und 3: Ersetzen von 'drei Millionen deutsche Mark' durch '1 500 000 Euro'
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- § 26 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzen von '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro'
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- § 32 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von '500 000 Deutsche Mark' durch '250 000 Euro'
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- § 32 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'zwei Millionen Deutsche Mark' durch '1 000 000 Euro'
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- § 33 Abs. 2: Ersetzen von '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro'
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- § 37 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzen von '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro'
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- § 47 Abs. 2: Ersetzen von '50 000 Deutsche Mark' durch '25 000 Euro' und '100 000 Deutsche Mark' durch '50 000 Euro'
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- § 53a Abs. 3: Ersetzen von '300 000 Deutsche Mark' durch '150 000 Euro'
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- § 56a Abs. 2: Ersetzen von '100 000 Deutsche Mark' durch '50 000 Euro', '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro', '50 000 Deutsche Mark' durch '25 000 Euro' und '5 000 Deutsche Mark' durch '2 500 Euro'
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- § 6 Abs. 3: Ersetzen von 'Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde'
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- § 10 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 11 Abs. 1: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 12 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 12 Abs. 2 Satz 3: Ersetzen von 'der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde'
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- § 12 Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 13: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 63 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 70 Abs. 8 Satz 1: Ersetzen von 'den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde'
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- § 71: Ersetzen von 'dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 75 Abs. 4 Satz 2: Ersetzen von 'vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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- § 1 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Aufgaben der Filmförderungsanstalt (FFA) definiert.
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- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Aufgaben der FFA im Detail beschreibt.
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- § 2 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Möglichkeit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtungen regelt.
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- § 2 Abs. 3: Umbenennung des bisherigen Absatzes 2 in Absatz 3.
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- § 4 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'einen Stellvertreter' durch 'eine erste und eine zweite Stellvertretung'.
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- § 4 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'sein Stellvertreter' durch 'seine Stellvertretungen'.
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- § 4 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'seinem Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter' durch 'seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer bevollmächtigten Vertretung'.
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- § 4 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Möglichkeit der Vertretung durch zwei Bevollmächtigte bei Zahlungen bis zur Höhe von 25.000 Euro regelt.
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- § 4 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von 'sein Stellvertreter' durch 'seine Stellvertretungen'.
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- § 5 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Vorsitzender' durch 'Der Vorsitz' und 'Vorsitzende' durch 'Vorsitz'.
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- § 5 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von 'seinem Stellvertreter' durch 'seiner Stellvertretung'.
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- § 5 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung von 'Vorsitzende' durch 'Vorsitz'.
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- § 5 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von 'Vorsitzenden' durch 'Vorsitzes'.
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- § 6 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Zusammensetzung des Verwaltungsrats definiert.
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- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'ein Stellvertreter' durch 'eine Stellvertretung'.
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- § 6 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Nachfolge bei vorzeitiger Scheidung eines Mitglieds oder einer Stellvertretung regelt.
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- § 6 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'Stellvertreter' durch 'Stellvertretungen'.
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- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Stellvertreter' durch 'Stellvertretung'.
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- § 6 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'Vorsitzenden' durch 'Vorsitz'.
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- § 6 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung von 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres'.
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- § 6 Abs. 7 Satz 1: Ersetzung von '15' durch '17'.
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- § 6 Abs. 7 Satz 3: Ersetzung von 'Vorsitzenden' durch 'Vorsitzes'.
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- § 7: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Vergabekommission und ihre Aufgaben regelt.
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- § 8: Neufassung des Paragraphen, der die Zusammensetzung der Vergabekommission definiert.
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- § 8a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einrichtung von Unterkommissionen regelt.
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- § 10 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Stellvertreter' durch 'Stellvertretungen'.
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- § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung von 'Stellvertretern' durch 'Stellvertretungen'.
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- § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Stellvertreter' durch 'Stellvertretungen'.
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- § 10 Abs. 3: Ersetzung von 'Haushaltsplanes' durch 'Wirtschaftsplans' und Streichung von 'Kassen- und'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres' und 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Haushaltsjahr' durch 'Wirtschaftsjahr'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 4: Streichung des Satzes.
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- § 11 Abs. 1 Satz 5: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
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- § 11 Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
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- § 11 Abs. 2: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan' und 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres'.
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- § 11 Abs. 3: Ersetzung von 'Haushaltsjahr' durch 'Wirtschaftsjahr'.
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- § 12 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Haushaltsjahr' durch 'Wirtschaftsjahr'.
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- § 53 Abs. 1 cc): Nummer 2b wird gestrichen
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- § 53 Abs. 1 dd): In Nummer 2a werden die Wörter „Kinder- und Jugendfilmen“ durch das Wort „Kinderfilmen“ ersetzt und die Wörter „und mit solchen Filmen bespielten Bildträgern“ gestrichen
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- § 53 Abs. 1 ee): In Nummer 3 werden die Wörter „und mit Filmen bespielte Bildträger“ gestrichen
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- § 53 Abs. 1 ff): Nummer 4 wird neu gefasst
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- § 53 Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
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- § 53 Abs. 6: In Absatz 6 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt
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- § 53 Abs. 7: Absatz 7 wird neu gefasst
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- § 53b: Es wird ein neuer § 53b eingefügt
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- § 54 Abs. 1 a): In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt
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- § 54 Abs. 1 b): Nummer 2 wird neu gefasst
|
||||
- § 54 Abs. 1 c): Nummer 3 wird gestrichen
|
||||
- § 55 Abs. 1 Nr. 3: Nummer 3 wird gestrichen
|
||||
- § 56 Abs. 1 Nr. 3: Nummer 3 wird neu gefasst
|
||||
- § 56 Abs. 2 aa): In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt
|
||||
- § 56 Abs. 2 bb): In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt
|
||||
- § 56 Abs. 2 cc): Nach dem bisherigen Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt
|
||||
- § 56 Abs. 3 aa): Die Angaben „200 000 Deutsche Mark“ werden durch „200 000 Euro“, „300 000 Deutsche Mark“ durch „350 000 Euro“, „50 000 Deutsche Mark“ durch „200 000 Euro“ und „5 000 Deutsche Mark“ durch „5 000 Euro“ ersetzt
|
||||
- § 56 Abs. 3 bb): Folgender Satz 5 wird angefügt
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||||
- § 56a Abs. 1 a): In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt
|
||||
- § 56a Abs. 1 b): In Nummer 4 werden die Wörter „zur Gründung von Kooperationen“ durch die Wörter „für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit“ ersetzt
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||||
- § 64 Abs. 2 a): In Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „20 000 Euro“ ersetzt
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||||
- § 64 Abs. 2 b): In Satz 3 werden die Wörter „des Grundbetrages“ durch die Wörter „der Förderungsmittel“, die Angabe „§§ 22 und 23“ durch die Angabe „§§ 22, 23 und 25 Abs. 2“ und das Wort „Vorsitzendem“ durch das Wort „Vorsitz“ ersetzt
|
||||
- § 66 Abs. 1 a): In Absatz 1 wird die Angabe „130 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „75 000 Euro“ ersetzt
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||||
- § 66 Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
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||||
- § 66a Abs. 1 aa): In Satz 1 werden die Wörter „oder Vorführung“ gestrichen
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||||
- § 66a Abs. 1 bb): In Satz 2 werden die Wörter „aneinander gereihten Musikstücken (Musikvideoclips)“ durch die Wörter „aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken“ ersetzt
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||||
- § 66a Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
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||||
- § 66a Abs. 2: Folgender Absatz 2 wird eingefügt
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||||
- § 67 Abs. 1 a): Absatz 1 wird neu gefasst
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||||
- § 67 Abs. 2: Folgender Absatz 2 wird eingefügt
|
||||
- § 67a: § 67a wird neu gefasst
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||||
- § 67b Abs. 1 a): In Absatz 1 werden die Wörter „in erster Linie“ gestrichen
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||||
- § 67b Abs. 2 a): In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kinder- und Jugendfilme“ durch das Wort „Kinderfilme“ ersetzt
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||||
- § 68 Abs. 1: Absatz 1 wird neu gefasst
|
||||
- § 68 Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
|
||||
- § 68 Abs. 4: Absatz 4 wird neu gefasst
|
||||
- § 68 Abs. 5: Absatz 5 wird neu gefasst
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||||
- § 68 Abs. 6: Absatz 6 wird neu gefasst
|
||||
- § 68a: Es wird ein neuer § 68a eingefügt
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||||
- § 69 Abs. 2 a): In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt
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||||
- § 69 Abs. 3 a): In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt
|
||||
- § 70 Abs. 2 a): In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt
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||||
- § 70 Abs. 3 a): In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Nr. 2 und 3“ ersetzt
|
||||
- § 70 Abs. 3 b): In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt
|
||||
- § 70 Abs. 4: In Absatz 4 werden die Wörter „des Auskunfts- pflichtigen“ durch die Wörter „der zur Auskunft verpflichteten Person“ ersetzt
|
||||
- § 70 Abs. 6: In Absatz 6 werden die Wörter „Der zur Auskunft Verpflichtete“ durch die Wörter „Die zur Auskunft verpflichtete Person“ und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt
|
||||
- § 70 Abs. 7: In Absatz 7 werden die Wörter „ein zur Auskunft Verpflichteter“ durch die Wörter „eine zur Auskunft verpflichtete Person“ ersetzt
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||||
- § 70 Abs. 8 a): In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Auskunfts- pflichtigen“ durch die Wörter „der auskunfts- pflichtigen Person“ ersetzt
|
||||
- § 70 Abs. 8 b): In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Geltungsbereich des Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt
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||||
- § 73 Abs. 1: Absatz 1 wird neu gefasst
|
||||
- § 73 Abs. 2: In Absatz 2 werden die Wörter „nach altem Recht“ durch die Wörter „nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften“ ersetzt
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||||
- § 73 Abs. 3: Absatz 3 wird neu gefasst
|
||||
- § 73 Abs. 4: Absatz 4 wird neu gefasst
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||||
- § 20: Neue Vorschriften für die gemeinsame Aufführung von programmfüllenden Filmen mit Kurzfilmen
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- § 21: Neue Vorschriften für die Archivierung geförderter Filme
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- § 22: Neue Vorschriften für die Referenzfilmförderung
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||||
- § 23: Neue Vorschriften für die Förderung von Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilmen
|
||||
- § 24: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Referenzfilmförderung
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||||
- § 25: Neue Vorschriften für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen
|
||||
- § 26: Neue Vorschriften für die Versagung der Auszahlung der Förderungshilfen
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||||
- § 28: Neue Vorschriften für die Verwendung der Förderungshilfen
|
||||
- § 29: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Förderungshilfen
|
||||
- § 30: Neue Vorschriften für die Video- und Fernsehnutzungsrechte
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||||
- § 29 Abs. 2: Bestimmungen zur Anwendung von § 29 Abs. 2
|
||||
- § 30a: Neuer Paragraph zur Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der EU in die Förderung
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||||
- § 31: Neue Bestimmungen zur Übernahme von Bürgschaften
|
||||
- § 32: Neue Bestimmungen zur Projekt filmförderung
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||||
- § 33: Neue Bestimmungen zum Antrag auf Projekt filmförderung
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||||
- § 34: Neue Bestimmungen zum Eigenanteil des Herstellers
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||||
- § 35: Absatz weggefallen
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||||
- § 36: Neue Bestimmungen zur Förderungszusage
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||||
- § 37: Neue Bestimmungen zur Versagung der Auszahlung
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||||
- § 38: Neue Bestimmungen zur Schlussprüfung
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||||
- § 39: Neue Bestimmungen zur Rückzahlung
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||||
- § 40: Absatz weggefallen
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||||
- § 41: Neue Bestimmungen zur Förderung von Kurzfilmen
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||||
- § 67: Neue Vorschriften zur Verwendung der Einnahmen der FFA
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- § 68a: Neue Vorschriften zur Verwendung für sonstige Aufgaben
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||||
- § 69: Neue Vorschriften zur Ermächtigung des Verwaltungsrates
|
||||
- § 70: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht
|
||||
- § 71: Neue Vorschriften zum Förderungsbericht
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||||
- § 72: Vorschrift weggefallen
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||||
- § 73: Neue Übergangsregelungen
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||||
- § 74: Neue Vorschriften zur Übertragung des UFI-Sondervermögens
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||||
- § 75: Neue Vorschriften zur Beendigung der Filmförderung
|
||||
- § 76: Vorschrift weggefallen
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||||
- § 77: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten
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||||
- § 10: Neue Vorschriften zur Satzung, Geschäftsordnungen und deren Genehmigung
|
||||
- § 11: Neue Vorschriften zum Haushalt und Wirtschaftsplan der FFA
|
||||
- § 12: Neue Vorschriften zur Rechnungslegung der FFA
|
||||
- § 13: Neue Vorschriften zur Aufsicht über die FFA
|
||||
- § 14: Neue Vorschriften zur Zweckbindung der Förderungsmittel
|
||||
- § 15: Neue allgemeine Bestimmungen zur Förderung der Filmproduktion
|
||||
- § 16: Neue Vorschriften zur Förderung internationaler Koproduktionen
|
||||
- § 16a: Neue Vorschriften zur Förderung internationaler Kofinanzierung
|
||||
- § 17: Neue Vorschriften zur Bescheinigung des BAFA
|
||||
- § 17a: Neue Vorschriften zur Förderungsfähigkeit internationaler Gemeinschaftsvorhaben
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||||
- § 18: Neue Vorschriften zur Herstellung der Kopien
|
||||
- § 19: Neue Vorschriften zu nicht förderungsfähigen Filmen
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||||
- § 42: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderungshilfe
|
||||
- § 43: Abschnitt § 43 wurde gestrichen
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||||
- § 44: Neue Vorschriften für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfe
|
||||
- § 45: Neue Vorschriften für die Verwendung der Förderungshilfe
|
||||
- § 46: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Förderungshilfe
|
||||
- § 47: Neue Vorschriften für die Förderung von Drehbüchern
|
||||
- § 48: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderung von Drehbüchern
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||||
- § 49: Neue Vorschriften für die Auszahlung der Förderungshilfe für Drehbücher
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||||
- § 50: Neue Vorschriften für die Verwendung des Drehbuches
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||||
- § 51: Neue Vorschriften für die Schlussprüfung des Drehbuches
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||||
- § 52: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Förderungshilfe für Drehbücher
|
||||
- § 53: Neue Vorschriften für die Absatzförderung
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||||
- § 53a: Neue Vorschriften für die Projektförderung
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||||
- § 53b: Neue Vorschriften für die Projektförderung der Videowirtschaft
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||||
- § 54: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Absatzförderung
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||||
- § 55: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Absatzförderung
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||||
- § 56: Neue Vorschriften für die Förderung des Filmabspiels
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- § 56 Abs. 3: Neue Regelungen für die Gewährung von Förderungshilfen als Darlehen und Zuschuss für Maßnahmen zur Förderung des Filmabspiels.
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- § 56a: Einführung neuer Vorschriften zur Förderung von Videotheken, einschließlich der Art der Förderungshilfen und deren Höchstbeträge.
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||||
- § 57: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderungshilfen, einschließlich der Antragsberechtigung und der erforderlichen Unterlagen.
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||||
- § 58: Neue Vorschriften für die Rückzahlung von Förderungshilfen, insbesondere bei unzweckmäßiger Verwendung oder auf Grund unrichtiger Angaben.
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||||
- § 59: Neue Vorschriften für die Förderung der filmberuflichen Weiterbildung, einschließlich der Art der Förderungshilfen und deren Regelung durch Richtlinien.
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||||
- § 60: Neue Vorschriften für die Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet, einschließlich der Art der Förderungshilfen und deren Regelung durch Richtlinien.
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||||
- § 61: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderungshilfen nach §§ 59 und 60, einschließlich der Antragsberechtigung und der erforderlichen Unterlagen.
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||||
- § 62: Neue Vorschriften für die Rückzahlung von Förderungshilfen nach §§ 59 und 60, insbesondere bei unzweckmäßiger Verwendung oder auf Grund unrichtiger Angaben.
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||||
- § 63: Neue Vorschriften für die Verfahrensregelungen, einschließlich der Anforderungen an Anträge und die Entscheidungszuständigkeiten.
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||||
- § 64: Neue Vorschriften für die Entscheidungszuständigkeiten der Vergabekommission und des Vorstands.
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||||
- § 65: Neue Vorschriften für die Widerspruchsentscheidungen, einschließlich der Zuständigkeiten und die Mehrheitsanforderungen.
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||||
- § 66: Neue Vorschriften für die Filmabgabe, einschließlich der Berechnung und der Zahlungsfristen.
|
||||
- § 66a: Neue Vorschriften für die Filmabgabe der Videowirtschaft, einschließlich der Berechnung und der Zahlungsfristen.
|
||||
- § 66b: Neue Vorschriften für die Rechtsbehelfe gegen Bescheide zur Erhebung der Filmabgabe.
|
||||
- § 67a: Neue Vorschriften für die Verwendung der Einnahmen aus der Filmabgabe der Videowirtschaft.
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||||
- § 67b: Neue Vorschriften für die Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter.
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||||
- § 68: Neue Vorschriften für die Aufteilung der Einnahmen auf die verschiedenen Förderungsarten.
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
§ 10 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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§ 10 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Stellvertreter' durch 'Stellvertretungen'.
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§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung von 'Stellvertretern' durch 'Stellvertretungen'.
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§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Stellvertreter' durch 'Stellvertretungen'.
|
||||
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||||
§ 10 Abs. 3: Ersetzung von 'Haushaltsplanes' durch 'Wirtschaftsplans' und Streichung von 'Kassen- und'.
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§ 10: Neue Vorschriften zur Satzung, Geschäftsordnungen und deren Genehmigung
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# § 11
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 11 Abs. 1: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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||||
§ 11 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres' und 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
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§ 11 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Haushaltsjahr' durch 'Wirtschaftsjahr'.
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§ 11 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
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||||
§ 11 Abs. 1 Satz 4: Streichung des Satzes.
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||||
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§ 11 Abs. 1 Satz 5: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
|
||||
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||||
§ 11 Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan'.
|
||||
|
||||
§ 11 Abs. 2: Ersetzung von 'Haushaltsplan' durch 'Wirtschaftsplan' und 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres'.
|
||||
|
||||
§ 11 Abs. 3: Ersetzung von 'Haushaltsjahr' durch 'Wirtschaftsjahr'.
|
||||
§ 11: Neue Vorschriften zum Haushalt und Wirtschaftsplan der FFA
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
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||||
§ 12 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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§ 12 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
|
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||||
§ 12 Abs. 2 Satz 3: Ersetzen von 'der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde'
|
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||||
§ 12 Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
|
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||||
§ 12 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Haushaltsjahr' durch 'Wirtschaftsjahr'.
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§ 12: Neue Vorschriften zur Rechnungslegung der FFA
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# § 13
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
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||||
§ 13: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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||||
§ 13: Neue Vorschriften zur Aufsicht über die FFA
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# § 14
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
§ 14: Einfügung eines neuen § 14, der die Zweckbindung der Förderungsmittel und die Unabtretbarkeit und Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Förderungsmittel regelt.
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§ 14: Neue Vorschriften zur Zweckbindung der Förderungsmittel
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# § 15
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 15 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'Kinder- oder Jugendfilmen' durch 'Kinderfilmen'.
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§ 15 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'Gemeinschaft' durch 'Union' und 'Geltungsbereich dieses Gesetzes' durch 'Inland'.
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§ 15 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung des Satzes 1, der die Verwendung von Ateliers, Produktions- und Postproduktionstechnik im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat vorsieht.
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§ 15 Abs. 2 Nr. 4: Neufassung, die die Staatsangehörigkeit der Regisseurin oder des Regisseurs erweitert.
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§ 15 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung der Wörter 'Geltungsbereich dieses Gesetzes' durch 'Inland' und 'A-Filmfestspiel' durch 'Festival im Sinne des § 22 Abs. 3'.
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||||
§ 15 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Ermächtigung zur Festlegung von Obergrenzen für die Nutzung inländischer Dienstleistungen durch Rechtsverordnung vorsieht.
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||||
§ 15 Abs. 3: Neufassung, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungshilfen bei Nichtdeutschen erweitert.
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§ 15 Abs. 4: Neufassung, die die Möglichkeit von Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 vorsieht.
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§ 15: Neue allgemeine Bestimmungen zur Förderung der Filmproduktion
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# § 16
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
§ 16: Ersetzung der Überschrift und mehrerer Wörter, um internationale Koproduktionen zu regeln.
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||||
§ 16: Neue Vorschriften zur Förderung internationaler Koproduktionen
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# § 16a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
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||||
§ 16a: Ersetzung der Überschrift und der Wörter 'Geltungsbereichs dieses Gesetzes' durch 'Inlands', um internationale Kofinanzierung zu regeln.
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||||
§ 16a: Neue Vorschriften zur Förderung internationaler Kofinanzierung
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# § 17
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
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||||
§ 17 Abs. 1: Ersetzung der Wörter '(filmisches Ursprungszeugnis)' durch 'oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 4 vorliegt' und Einfügung von neuen Sätzen.
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§ 17 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Möglichkeit einer vorläufigen Projektbescheinigung durch das BAFA vorsieht.
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§ 17 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Bescheinigung' durch 'Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2'.
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§ 17: Neue Vorschriften zur Bescheinigung des BAFA
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# § 17a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
§ 17a: Ersetzung der Überschrift und mehrerer Wörter, um internationale Gemeinschaftsvorhaben zu regeln.
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§ 17a: Neue Vorschriften zur Förderungsfähigkeit internationaler Gemeinschaftsvorhaben
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# § 18
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
§ 18: Ersetzung der Wörter 'im Geltungsbereich dieses Gesetzes' durch 'im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und Einfügung eines neuen Satzes.
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§ 18: Neue Vorschriften zur Herstellung der Kopien
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 19
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
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||||
§ 19: Bestimmungen zu nicht förderungsfähigen Filmen
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||||
§ 19: Neue Vorschriften zu nicht förderungsfähigen Filmen
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 20
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 20: Neufassung, die die gemeinsame Aufführung von programmfüllenden Filmen mit Kurzfilmen regelt.
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||||
§ 20: Neue Vorschriften für die gemeinsame Aufführung von programmfüllenden Filmen mit Kurzfilmen
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 21
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
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||||
§ 21: Bestimmungen zur Archivierung von Filmen
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||||
§ 21: Neue Vorschriften für die Archivierung geförderter Filme
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 22
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 22: Neufassung, die die Referenzfilmförderung und die Berechnung der Referenzpunkte erweitert.
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||||
§ 22: Neue Vorschriften für die Referenzfilmförderung
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 23
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|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 23: Einfügung eines neuen § 23, der die Förderung von Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilmen regelt.
|
||||
§ 23: Neue Vorschriften für die Förderung von Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilmen
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||||
|
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 24
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 24 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Ablauf der Fristen' durch 'Verstreichen der Zeiträume' und 'des § 22 Abs. 1 und 2' durch 'gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 3'.
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||||
§ 24: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Referenzfilmförderung
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@@ -1,15 +1,7 @@
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||||
# § 25
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 25 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'durch Bescheid' vor 'zuerkannt'.
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||||
§ 25 Abs. 2: Neufassung, die die vorab zu erkannte Förderungshilfe regelt.
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||||
§ 25 Abs. 4 Nr. 5: Neufassung, die die Vereinbarung des Rückfalls der Fernsehnutzungsrechte regelt.
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||||
§ 25 Abs. 4 Nr. 6: Ersetzung der Wörter 'Export-Union des Deutschen Films GmbH' durch 'Exportunion des Deutschen Films GmbH'.
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||||
§ 25 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 und 3: Ersetzen von 'drei Millionen deutsche Mark' durch '1 500 000 Euro'
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||||
§ 25: Neue Vorschriften für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen
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@@ -1,13 +1,7 @@
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||||
# § 26
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 26 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt 'Verleih oder dem Vertrieb' durch 'Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb'
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||||
§ 26 Abs. 1 Nr. 4: Fügt einen Satz hinzu, der Ausnahmen bei Filmen mit niedrigen Herstellungskosten und schwierigem Absatz zulässt
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||||
§ 26 Abs. 1 Nr. 5: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Nichtnachweisung des Eigenanteils an den Herstellungskosten festlegt
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||||
§ 26 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzen von '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro'
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||||
§ 26: Neue Vorschriften für die Versagung der Auszahlung der Förderungshilfen
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@@ -1,13 +1,7 @@
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||||
# § 28
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 28 Abs. 1: Fügt das Wort 'vorrangig' nach 'Zuerkennung' ein
|
||||
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||||
§ 28 Abs. 2: Ersetzt '§ 22' durch '§ 22 oder § 23'
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||||
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||||
§ 28 Abs. 3: Streicht die Angaben '§ 15 Abs. 2,' und '§ 15 Abs. 2 oder'
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||||
§ 28 Abs. 4: Neue Formulierung, die die Verwendung von Fördermitteln für verschiedene Zwecke regelt
|
||||
§ 28: Neue Vorschriften für die Verwendung der Förderungshilfen
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@@ -1,11 +1,9 @@
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||||
# § 29
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 29 Abs. 1 Nr. 5: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Rückzahlung von Fördermitteln festlegt
|
||||
§ 29: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Förderungshilfen
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||||
§ 29 Abs. 1 Nr. 6: Streicht die Nummer 6
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||||
|
||||
§ 29 Abs. 1: Fügt einen Satz hinzu, der die Rückzahlung bei Mehrfachförderung regelt
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||||
§ 29 Abs. 2: Bestimmungen zur Anwendung von § 29 Abs. 2
|
||||
|
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 30
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 30: Neue Formulierung, die die Sperrfristen für die Auswertung von geförderten Filmen regelt
|
||||
§ 30: Neue Vorschriften für die Video- und Fernsehnutzungsrechte
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 30a
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 30a: Ersetzt 'Gemeinschaft' durch 'Union' und '§ 22' durch 'den §§ 22 und 23'
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||||
§ 30a: Neuer Paragraph zur Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der EU in die Förderung
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 31
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 31: Einfügt einen neuen Abschnitt über Bürgschaften
|
||||
§ 31: Neue Bestimmungen zur Übernahme von Bürgschaften
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||||
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@@ -1,11 +1,7 @@
|
||||
# § 32
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 32 Abs. 1: Fügt einen Satz hinzu, der die Berücksichtigung von Projekten von Nachwuchskräften regelt
|
||||
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||||
§ 32 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von '500 000 Deutsche Mark' durch '250 000 Euro'
|
||||
|
||||
§ 32 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'zwei Millionen Deutsche Mark' durch '1 000 000 Euro'
|
||||
§ 32: Neue Bestimmungen zur Projekt filmförderung
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||||
|
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 33
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 33 Abs. 2: Ersetzen von '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro'
|
||||
§ 33: Neue Bestimmungen zum Antrag auf Projekt filmförderung
|
||||
|
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 34
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 34 Abs. 3 Satz 1: Neue Formulierung, die die Definition von Eigenleistungen ändert
|
||||
§ 34: Neue Bestimmungen zum Eigenanteil des Herstellers
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 35
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1998-08-17 — Drittes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2046
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 35: Der gesamte § 35 wird aufgehoben.
|
||||
§ 35: Absatz weggefallen
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 36
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 36: Neue Vorschriften für die Förderungszusage
|
||||
§ 36: Neue Bestimmungen zur Förderungszusage
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||||
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@@ -1,9 +1,7 @@
|
||||
# § 37
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 37 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt 'Verleih oder dem Vertrieb' durch 'Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb'
|
||||
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||||
§ 37 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzen von '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro'
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||||
§ 37: Neue Bestimmungen zur Versagung der Auszahlung
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 38
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1986-11-26 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2039
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 38: Neue Bestimmungen zur Schlussprüfung
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 39
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1998-08-17 — Drittes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2046
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 39: Mehrere Änderungen in den Absätzen 1, 4 und 5, insbesondere Ergänzungen zur Verwendung der Fördermittel und zur Anwendung von Vorschriften.
|
||||
§ 39: Neue Bestimmungen zur Rückzahlung
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||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 40
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 40: Streicht den Abschnitt
|
||||
§ 40: Absatz weggefallen
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 41
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 41: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Förderung von Kurzfilmen und Kinderfilmen regelt
|
||||
§ 41: Neue Bestimmungen zur Förderung von Kurzfilmen
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 42
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 42 Abs. 2: Neue Formulierung, die die Fristen für Anträge regelt
|
||||
§ 42: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderungshilfe
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 43
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 43: Streicht den Abschnitt
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||||
§ 43: Abschnitt § 43 wurde gestrichen
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 44
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
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||||
§ 44 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Haushaltsjahres' durch 'Wirtschaftsjahres'
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||||
§ 44: Neue Vorschriften für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfe
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 45
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 45: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Förderung von Drehbüchern regelt
|
||||
§ 45: Neue Vorschriften für die Verwendung der Förderungshilfe
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||||
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 46
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1986-11-26 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2039
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 46: Neue Bestimmungen zur Rückzahlung
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§ 46 Abs. 2: Die Formulierung wird neu gestaltet.
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§ 46: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Förderungshilfe
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 47
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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|
||||
§ 47: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Förderung von Drehbüchern regelt
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||||
§ 47 Abs. 2: Ersetzen von '50 000 Deutsche Mark' durch '25 000 Euro' und '100 000 Deutsche Mark' durch '50 000 Euro'
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||||
§ 47: Neue Vorschriften für die Förderung von Drehbüchern
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 48
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 48: Neue Formulierung, die die Antragsvoraussetzungen für die Förderung von Drehbüchern regelt
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||||
§ 48: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderung von Drehbüchern
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 49
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1986-11-26 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2039
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
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||||
§ 49: Die Worte 'oder des Ergebnisses der Planung und Vorbereitung des Filmvorhabens' werden gestrichen.
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§ 49: Neue Vorschriften für die Auszahlung der Förderungshilfe für Drehbücher
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 50
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1992-12-24 — Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2135
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
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||||
§ 50 Satz 1: Neue Vorschriften für die Verwendung von Drehbüchern
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§ 50: Neue Vorschriften für die Verwendung des Drehbuches
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 51
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1986-11-26 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2039
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 51: Die Formulierung wird neu gestaltet.
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||||
§ 51: Neue Vorschriften für die Schlussprüfung des Drehbuches
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 52
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1986-11-26 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2039
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 52 Abs. 1 Nr. 4: Die Worte 'oder das Ergebnis der Planung und Vorbereitung eines Filmvorhabens' werden gestrichen.
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||||
§ 52 Abs. 2: Die Formulierung wird neu gestaltet.
|
||||
§ 52: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Förderungshilfe für Drehbücher
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@@ -1,21 +1,7 @@
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||||
# § 53
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 53: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Referenzabsatzförderung regelt
|
||||
|
||||
§ 53 Abs. 1 cc): Nummer 2b wird gestrichen
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||||
§ 53 Abs. 1 dd): In Nummer 2a werden die Wörter „Kinder- und Jugendfilmen“ durch das Wort „Kinderfilmen“ ersetzt und die Wörter „und mit solchen Filmen bespielten Bildträgern“ gestrichen
|
||||
|
||||
§ 53 Abs. 1 ee): In Nummer 3 werden die Wörter „und mit Filmen bespielte Bildträger“ gestrichen
|
||||
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||||
§ 53 Abs. 1 ff): Nummer 4 wird neu gefasst
|
||||
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||||
§ 53 Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
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||||
§ 53 Abs. 6: In Absatz 6 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt
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||||
§ 53 Abs. 7: Absatz 7 wird neu gefasst
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||||
§ 53: Neue Vorschriften für die Absatzförderung
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 53a
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 53a: Neue Formulierung, die die Voraussetzungen für die Verleihförderung regelt
|
||||
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||||
§ 53a Abs. 3: Ersetzen von '300 000 Deutsche Mark' durch '150 000 Euro'
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||||
§ 53a: Neue Vorschriften für die Projektförderung
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 53b
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 53b: Es wird ein neuer § 53b eingefügt
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||||
§ 53b: Neue Vorschriften für die Projektförderung der Videowirtschaft
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@@ -1,11 +1,7 @@
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||||
# § 54
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
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||||
§ 54 Abs. 1 a): In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt
|
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||||
§ 54 Abs. 1 b): Nummer 2 wird neu gefasst
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§ 54 Abs. 1 c): Nummer 3 wird gestrichen
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||||
§ 54: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Absatzförderung
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 55
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|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 55 Abs. 1 Nr. 3: Nummer 3 wird gestrichen
|
||||
§ 55: Neue Vorschriften für die Rückzahlung der Absatzförderung
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||||
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||||
@@ -1,17 +1,9 @@
|
||||
# § 56
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 56 Abs. 1 Nr. 3: Nummer 3 wird neu gefasst
|
||||
§ 56: Neue Vorschriften für die Förderung des Filmabspiels
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||||
§ 56 Abs. 2 aa): In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt
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||||
|
||||
§ 56 Abs. 2 bb): In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt
|
||||
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||||
§ 56 Abs. 2 cc): Nach dem bisherigen Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt
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||||
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||||
§ 56 Abs. 3 aa): Die Angaben „200 000 Deutsche Mark“ werden durch „200 000 Euro“, „300 000 Deutsche Mark“ durch „350 000 Euro“, „50 000 Deutsche Mark“ durch „200 000 Euro“ und „5 000 Deutsche Mark“ durch „5 000 Euro“ ersetzt
|
||||
|
||||
§ 56 Abs. 3 bb): Folgender Satz 5 wird angefügt
|
||||
§ 56 Abs. 3: Neue Regelungen für die Gewährung von Förderungshilfen als Darlehen und Zuschuss für Maßnahmen zur Förderung des Filmabspiels.
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||||
|
||||
@@ -1,11 +1,7 @@
|
||||
# § 56a
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 56a Abs. 2: Ersetzen von '100 000 Deutsche Mark' durch '50 000 Euro', '200 000 Deutsche Mark' durch '100 000 Euro', '50 000 Deutsche Mark' durch '25 000 Euro' und '5 000 Deutsche Mark' durch '2 500 Euro'
|
||||
|
||||
§ 56a Abs. 1 a): In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt
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||||
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||||
§ 56a Abs. 1 b): In Nummer 4 werden die Wörter „zur Gründung von Kooperationen“ durch die Wörter „für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit“ ersetzt
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||||
§ 56a: Einführung neuer Vorschriften zur Förderung von Videotheken, einschließlich der Art der Förderungshilfen und deren Höchstbeträge.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 57
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 57: Neue Vorschriften zum Antrag auf Förderungshilfen
|
||||
§ 57: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderungshilfen, einschließlich der Antragsberechtigung und der erforderlichen Unterlagen.
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 58
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 58: Neue Vorschriften zur Rückzahlung von Förderungshilfen
|
||||
§ 58: Neue Vorschriften für die Rückzahlung von Förderungshilfen, insbesondere bei unzweckmäßiger Verwendung oder auf Grund unrichtiger Angaben.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 59
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 59: Neue Vorschriften zur Förderung der Weiterbildung
|
||||
§ 59: Neue Vorschriften für die Förderung der filmberuflichen Weiterbildung, einschließlich der Art der Förderungshilfen und deren Regelung durch Richtlinien.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 60
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 60: Neue Vorschriften zur Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation
|
||||
§ 60: Neue Vorschriften für die Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet, einschließlich der Art der Förderungshilfen und deren Regelung durch Richtlinien.
|
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 61
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 61: Neue Vorschriften zum Antrag auf Förderungshilfen für Forschung und Innovation
|
||||
§ 61: Neue Vorschriften für die Antragsstellung auf Förderungshilfen nach §§ 59 und 60, einschließlich der Antragsberechtigung und der erforderlichen Unterlagen.
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 62
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 62: Neue Vorschriften zur Rückzahlung von Förderungshilfen für Forschung und Innovation
|
||||
§ 62: Neue Vorschriften für die Rückzahlung von Förderungshilfen nach §§ 59 und 60, insbesondere bei unzweckmäßiger Verwendung oder auf Grund unrichtiger Angaben.
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 63
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 63 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
|
||||
§ 63: Neue Vorschriften für die Verfahrensregelungen, einschließlich der Anforderungen an Anträge und die Entscheidungszuständigkeiten.
|
||||
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 64
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 64 Abs. 2 a): In Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „20 000 Euro“ ersetzt
|
||||
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||||
§ 64 Abs. 2 b): In Satz 3 werden die Wörter „des Grundbetrages“ durch die Wörter „der Förderungsmittel“, die Angabe „§§ 22 und 23“ durch die Angabe „§§ 22, 23 und 25 Abs. 2“ und das Wort „Vorsitzendem“ durch das Wort „Vorsitz“ ersetzt
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||||
§ 64: Neue Vorschriften für die Entscheidungszuständigkeiten der Vergabekommission und des Vorstands.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 65
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 65: Neue Vorschriften zu Widerspruchsentscheidungen
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||||
§ 65: Neue Vorschriften für die Widerspruchsentscheidungen, einschließlich der Zuständigkeiten und die Mehrheitsanforderungen.
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 66
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 66 Abs. 1 a): In Absatz 1 wird die Angabe „130 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „75 000 Euro“ ersetzt
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||||
§ 66 Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
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||||
§ 66: Neue Vorschriften für die Filmabgabe, einschließlich der Berechnung und der Zahlungsfristen.
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||||
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@@ -1,13 +1,7 @@
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||||
# § 66a
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
|
||||
|
||||
§ 66a Abs. 1 aa): In Satz 1 werden die Wörter „oder Vorführung“ gestrichen
|
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||||
§ 66a Abs. 1 bb): In Satz 2 werden die Wörter „aneinander gereihten Musikstücken (Musikvideoclips)“ durch die Wörter „aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken“ ersetzt
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||||
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||||
§ 66a Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
|
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||||
§ 66a Abs. 2: Folgender Absatz 2 wird eingefügt
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||||
§ 66a: Neue Vorschriften für die Filmabgabe der Videowirtschaft, einschließlich der Berechnung und der Zahlungsfristen.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 66b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1998-08-17 — Drittes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2046
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
§ 66b: Einfügung eines neuen § 66b, der die Rechtsbehelfe gegen Bescheide regelt.
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§ 66b: Neue Vorschriften für die Rechtsbehelfe gegen Bescheide zur Erhebung der Filmabgabe.
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||||
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@@ -1,9 +1,7 @@
|
||||
# § 67
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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§ 67 Abs. 1 a): Absatz 1 wird neu gefasst
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§ 67 Abs. 2: Folgender Absatz 2 wird eingefügt
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§ 67: Neue Vorschriften zur Verwendung der Einnahmen der FFA
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# § 67a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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§ 67a: § 67a wird neu gefasst
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§ 67a: Neue Vorschriften für die Verwendung der Einnahmen aus der Filmabgabe der Videowirtschaft.
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# § 67b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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§ 67b Abs. 1 a): In Absatz 1 werden die Wörter „in erster Linie“ gestrichen
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§ 67b Abs. 2 a): In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kinder- und Jugendfilme“ durch das Wort „Kinderfilme“ ersetzt
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§ 67b: Neue Vorschriften für die Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter.
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# § 68
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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§ 68 Abs. 1: Absatz 1 wird neu gefasst
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§ 68 Abs. 2: Absatz 2 wird neu gefasst
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§ 68 Abs. 4: Absatz 4 wird neu gefasst
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§ 68 Abs. 5: Absatz 5 wird neu gefasst
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§ 68 Abs. 6: Absatz 6 wird neu gefasst
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§ 68: Neue Vorschriften für die Aufteilung der Einnahmen auf die verschiedenen Förderungsarten.
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# § 68a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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§ 68a: Es wird ein neuer § 68a eingefügt
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§ 68a: Neue Vorschriften zur Verwendung für sonstige Aufgaben
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# § 69
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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§ 69 Abs. 2 a): In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt
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§ 69 Abs. 3 a): In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt
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§ 69: Neue Vorschriften zur Ermächtigung des Verwaltungsrates
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# § 70
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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§ 70 Abs. 8 Satz 1: Ersetzen von 'den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde'
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§ 70 Abs. 2 a): In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt
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§ 70 Abs. 3 a): In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Nr. 2 und 3“ ersetzt
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||||
§ 70 Abs. 3 b): In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt
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§ 70 Abs. 4: In Absatz 4 werden die Wörter „des Auskunfts- pflichtigen“ durch die Wörter „der zur Auskunft verpflichteten Person“ ersetzt
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§ 70 Abs. 6: In Absatz 6 werden die Wörter „Der zur Auskunft Verpflichtete“ durch die Wörter „Die zur Auskunft verpflichtete Person“ und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt
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§ 70 Abs. 7: In Absatz 7 werden die Wörter „ein zur Auskunft Verpflichteter“ durch die Wörter „eine zur Auskunft verpflichtete Person“ ersetzt
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§ 70 Abs. 8 a): In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Auskunfts- pflichtigen“ durch die Wörter „der auskunfts- pflichtigen Person“ ersetzt
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§ 70 Abs. 8 b): In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Geltungsbereich des Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt
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§ 70: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht
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# § 71
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
§ 71: Ersetzen von 'dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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§ 71: Neue Vorschriften zum Förderungsbericht
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 72
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
§ 72: Streichung des § 72
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§ 72: Vorschrift weggefallen
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@@ -1,13 +1,7 @@
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||||
# § 73
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
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||||
§ 73 Abs. 1: Absatz 1 wird neu gefasst
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§ 73 Abs. 2: In Absatz 2 werden die Wörter „nach altem Recht“ durch die Wörter „nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften“ ersetzt
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§ 73 Abs. 3: Absatz 3 wird neu gefasst
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||||
§ 73 Abs. 4: Absatz 4 wird neu gefasst
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||||
§ 73: Neue Übergangsregelungen
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 74
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
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||||
§ 74: Neue Fassung für die Übertragung des UFI-Sondervermögens auf die FFA
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||||
§ 74: Neue Vorschriften zur Übertragung des UFI-Sondervermögens
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||||
@@ -1,13 +1,7 @@
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# § 75
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-12-24 — Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2771
|
||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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|
||||
§ 75 Abs. 1: Neue Fassung für das Ende der Erhebung der Filmabgabe am 31. Dezember 2008
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||||
§ 75 Abs. 2: Neue Fassung für die Gewährung von Förderungshilfen bis zum 31. Dezember 2007/2008
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||||
§ 75 Abs. 3: Neue Fassung für die Fristen der Anträge auf Förderungshilfen
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||||
§ 75 Abs. 4 Satz 2: Ersetzen von 'vom Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien' durch 'von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde'
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||||
§ 75: Neue Vorschriften zur Beendigung der Filmförderung
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 76
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
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||||
§ 76: Streichung des § 76
|
||||
§ 76: Vorschrift weggefallen
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||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 77
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-01-29 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 66
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||||
> Station: 2004-09-03 — Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
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||||
§ 77: Neufassung des § 77 zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften
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||||
§ 77: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten
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||||
17
verkuendungen/2004/bgbl1-2004-47-1.md
Normal file
17
verkuendungen/2004/bgbl1-2004-47-1.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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||||
# BGBl. 2004 I S. 2277
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||||
- **Titel:** Neufassung des Filmförderungsgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2277
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- **Verkündung:** 2004-09-03
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- **Inkrafttreten:** 2004-09-03
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- **Ausfertigung:** 2004-08-24
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/47#page=1
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** FFG, FFG_2025
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## Kurz
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Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Filmförderungsgesetzes fest, die ab dem 1. Januar 2004 gilt und verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt.
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Reference in New Issue
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