BGBl. 1973 I S. 323 · Bekanntmachung · Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 323
Inkrafttreten: 1973-04-28
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1973-04-28

BGBl-Id: bgbl1-1973-31-3
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1973-04-28 12:00:00 +00:00
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# BGBl. 1973 I S. 323
- **Titel:** Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 323
- **Verkündung:** 1973-04-28
- **Inkrafttreten:** 1973-04-28
- **Ausfertigung:** 1973-04-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/31#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** WG
## Kurz
Die Flagge des Weltpostvereins wird von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.

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# WG — 1972-12-23
# WG — 1973-04-28
- **Titel:** Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2522
- **Inkrafttreten:** 1973-01-01; 1973-04-01 (§§ 8, 11 und 12, soweit sich diese Vorschriften auf das Munitionshandelsbuch beziehen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/141#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Anwendungsbereich des Waffengesetzes, die Fachkunde für den Waffenhandel, die Führung von Waffen- und Munitionsbüchern, die Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Anzeigepflichten.
- **Titel:** Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 323
- **Inkrafttreten:** 1973-04-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/31#page=3
- **Kurz:** Die Flagge des Weltpostvereins wird von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
## Betroffene Stellen
- § 1: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes, insbesondere für bestimmte Spielgeräte, Schusswaffen und Munition.
- § 2: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes für alte Schusswaffen, Schussapparate, Raketenmunition und Unterwasser-Sportgeräte.
- § 3: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes für Schusswaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke bestimmt sind.
- § 4: Erweitert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes auf bestimmte tragbare und nicht tragbare Geräte.
- § 5: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes für Nachbildungen von Schusswaffen.
- § 6: Regelt die Nachweise der Fachkunde für den Waffenhandel.
- § 7: Regelt die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse für die Nachweise der Fachkunde.
- § 8: Regelt die Führung von Waffen- und Munitionsbüchern.
- § 9: Regelt das Muster für das Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuch.
- § 10: Regelt die Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches in Karteiform.
- § 11: Neue Vorschriften für das Munitionshandelsbuch
- § 12: Neue Vorschriften für die Führung des Waffenherstellungs-, Waffenhandels- und Munitionshandelsbuches mit Hilfe der Datenverarbeitung
- § 13: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Schußwaffen
- § 14: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Schußwaffen bei Austausch wesentlicher Teile
- § 15: Neue Vorschriften für die Bezeichnung der Munition auf Schußwaffen
- § 16: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von wiedergeladenen Munition
- § 17: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Randfeuermunition und Kartuschenmunition
- § 18: Neue Vorschriften für die Verpackung von Munition
- § 19: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung von Munition, Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung und Treibladungen
- § 20: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht bei Einführung, Herstellung und Vertrieb von Schußwaffen und Nachbildungen
- § 21: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht bei Benutzung von Warenzeichen für Schußwaffen, Munition und Geschosse
- § 22: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht bei bestehenden Warenzeichen
- § 23: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
- § 24: Neue Vorschriften für das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung
- § 4: Die Flagge des Weltpostvereins wird von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
## Wortlaut

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- **1970-07-10** · BGBl. 1970 I S. 1023 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 a Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1965)
- **1970-12-18** · BGBl. 1970 I S. 1637 — Zweites Wohngeldgesetz
- **1972-12-23** · BGBl. 1972 I S. 2522 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
- **1973-04-28** · BGBl. 1973 I S. 323 — Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 1: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes, insbesondere für bestimmte Spielgeräte, Schusswaffen und Munition.
- § 2: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes für alte Schusswaffen, Schussapparate, Raketenmunition und Unterwasser-Sportgeräte.
- § 3: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes für Schusswaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke bestimmt sind.
- § 4: Erweitert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes auf bestimmte tragbare und nicht tragbare Geräte.
- § 5: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes für Nachbildungen von Schusswaffen.
- § 6: Regelt die Nachweise der Fachkunde für den Waffenhandel.
- § 7: Regelt die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse für die Nachweise der Fachkunde.
- § 8: Regelt die Führung von Waffen- und Munitionsbüchern.
- § 9: Regelt das Muster für das Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuch.
- § 10: Regelt die Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches in Karteiform.
- § 11: Neue Vorschriften für das Munitionshandelsbuch
- § 12: Neue Vorschriften für die Führung des Waffenherstellungs-, Waffenhandels- und Munitionshandelsbuches mit Hilfe der Datenverarbeitung
- § 13: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Schußwaffen
- § 14: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Schußwaffen bei Austausch wesentlicher Teile
- § 15: Neue Vorschriften für die Bezeichnung der Munition auf Schußwaffen
- § 16: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von wiedergeladenen Munition
- § 17: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Randfeuermunition und Kartuschenmunition
- § 18: Neue Vorschriften für die Verpackung von Munition
- § 19: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung von Munition, Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung und Treibladungen
- § 20: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht bei Einführung, Herstellung und Vertrieb von Schußwaffen und Nachbildungen
- § 21: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht bei Benutzung von Warenzeichen für Schußwaffen, Munition und Geschosse
- § 22: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht bei bestehenden Warenzeichen
- § 23: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
- § 24: Neue Vorschriften für das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung
- § 4: Die Flagge des Weltpostvereins wird von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-12-23Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2522
> Station: 1973-04-28Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 323
§ 4: Erweitert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes auf bestimmte tragbare und nicht tragbare Geräte.
§ 4: Die Flagge des Weltpostvereins wird von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.