BGBl. 1989 I S. 2406 · Änderung · Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406 Inkrafttreten: 1990-01-01 (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c); 1989-12-30 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1989-12-29 BGBl-Id: bgbl1-1989-61-12
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# A_G — 1985-06-25
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# A_G — 1989-12-29
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- **Titel:** Neufassung des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 1068
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- **Inkrafttreten:** 1985-05-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/31#page=4
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fest, die seit dem 1. Mai 1985 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
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- **Titel:** Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2406
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- **Inkrafttreten:** 1990-01-01 (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c); 1989-12-30 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=10
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- **Kurz:** Das Gesetz verlängert beschäftigungsfördernde Vorschriften in verschiedenen Gesetzen bis zum Jahr 1995 oder 1996, insbesondere bezüglich Kurzarbeitergeld, Überlassung von Arbeitnehmern und Rentenansprüche.
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## Betroffene Stellen
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- Artikel 1: Neufassung des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
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- Art. 1 § 1 a: Einfügung von § 1 a zur Anzeige der Überlassung
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- Art. 1 § 12 Abs. 3: Ersetzung der Verweisung
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- Art. 1 § 16: Einfügung von Nummer 2 a und Anpassungen
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- Art. 6 § 3 a: Anpassungen und Streichungen
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## Wortlaut
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- **1982-06-23** · BGBl. 1982 I S. 692 — Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung - AÜKostV)
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- **1985-04-30** · BGBl. 1985 I S. 710 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
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- **1985-06-25** · BGBl. 1985 I S. 1068 — Neufassung des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
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- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2406 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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# Stellen dieser Station
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- Artikel 1: Neufassung des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
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- Art. 1 § 1 a: Einfügung von § 1 a zur Anzeige der Überlassung
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- Art. 1 § 12 Abs. 3: Ersetzung der Verweisung
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- Art. 1 § 16: Einfügung von Nummer 2 a und Anpassungen
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- Art. 6 § 3 a: Anpassungen und Streichungen
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-04-30 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
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> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 710
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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Art. 1 § 1 Abs. 2: Erster Satzteil neu formuliert
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Art. 1 § 1 Abs. 3: Neuer Absatz zur Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
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Art. 1 § 1 a: Einfügung von § 1 a zur Anzeige der Überlassung
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7
a_g/§12.md
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7
a_g/§12.md
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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Art. 1 § 12 Abs. 3: Ersetzung der Verweisung
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10
a_g/§16.md
10
a_g/§16.md
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-04-30 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
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> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 710
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2: Wort 'Arbeitserlaubnis' durch 'Erlaubnis' ersetzt
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Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 9: Neue Formulierung für die Dauer der Überlassung
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Art. 1 § 16 Abs. 4: Neue Formulierung zur Anwendung des § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
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Art. 1 § 16: Einfügung von Nummer 2 a und Anpassungen
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-04-30 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
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> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 710
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6: Wort 'drei' durch 'sechs' ersetzt
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Art. 6 § 3 a: Anpassungen und Streichungen
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# AFG — 1989-12-05
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# AFG — 1989-12-29
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- **Titel:** Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1990 (AFG-Leistungsverordnung 1990)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2064
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- **Inkrafttreten:** 1990-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/55#page=4
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- **Kurz:** Die Verordnung legt die Leistungssätze für verschiedene Sozialleistungen wie Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld für das Jahr 1990 fest.
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- **Titel:** Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2406
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- **Inkrafttreten:** 1990-01-01 (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c); 1989-12-30 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=10
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- **Kurz:** Das Gesetz verlängert beschäftigungsfördernde Vorschriften in verschiedenen Gesetzen bis zum Jahr 1995 oder 1996, insbesondere bezüglich Kurzarbeitergeld, Überlassung von Arbeitnehmern und Rentenansprüche.
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## Betroffene Stellen
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- § 44 Abs. 2 c: Neue Leistungssätze für das Jahr 1990 festgelegt
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- § 68 Abs. 4: Neue Leistungssätze für das Jahr 1990 festgelegt
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- § 111 Abs. 2: Neue Leistungssätze für das Jahr 1990 festgelegt
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||||
- § 136 Abs. 3: Neue Leistungssätze für das Jahr 1990 festgelegt
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||||
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für das Unterhaltsgeld für das Jahr 1990
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- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für das Unterhaltsgeld für das Jahr 1990
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||||
- § 44 Abs. 2 a: Neue Leistungssätze für das Unterhaltsgeld für das Jahr 1990
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||||
- § 111 Abs. 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für das Arbeitslosengeld für das Jahr 1990
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||||
- § 111 Abs. 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für das Arbeitslosengeld für das Jahr 1990
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||||
- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld für das Jahr 1990
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||||
- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld für das Jahr 1990
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||||
- § 111 Abs. 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für das Arbeitslosengeld für das Jahr 1990
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||||
- § 111 Abs. 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für das Arbeitslosengeld für das Jahr 1990
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||||
- § 136 Abs. 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für die Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1990
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||||
- § 136 Abs. 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für die Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1990
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||||
- § 40a Abs. 1 a: Ersetzung von '1992' durch '1995' und '1993' durch '1996'
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||||
- § 40b: Ersetzung von '1992' durch '1995'
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||||
- § 44 Abs. 2 b Satz 1, § 97 Abs. 3 Satz 1, §§ 119 a und 155 a: Ersetzung von '1989' durch '1995'
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||||
- § 44 Abs. 2 b Satz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und § 242 e: Ersetzung von '1990' durch '1996'
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||||
- § 63 Abs. 4: Neue Fassung für Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 1995
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||||
- § 67 Abs. 2 Nr. 3: Verlängerung der Frist bis 31. Dezember 1995
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- § 105c: Einfügung von Absatz 3
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## Wortlaut
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- **1988-03-10** · BGBl. 1988 I S. 210 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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- **1988-12-08** · BGBl. 1988 I S. 2166 — Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1989 (AFG-Leistungsverordnung 1989)
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- **1989-12-05** · BGBl. 1989 I S. 2064 — Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1990 (AFG-Leistungsverordnung 1990)
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||||
- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2406 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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# Stellen dieser Station
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- § 44 Abs. 2 c: Neue Leistungssätze für das Jahr 1990 festgelegt
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- § 68 Abs. 4: Neue Leistungssätze für das Jahr 1990 festgelegt
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||||
- § 111 Abs. 2: Neue Leistungssätze für das Jahr 1990 festgelegt
|
||||
- § 136 Abs. 3: Neue Leistungssätze für das Jahr 1990 festgelegt
|
||||
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für das Unterhaltsgeld für das Jahr 1990
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||||
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für das Unterhaltsgeld für das Jahr 1990
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- § 44 Abs. 2 a: Neue Leistungssätze für das Unterhaltsgeld für das Jahr 1990
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- § 111 Abs. 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für das Arbeitslosengeld für das Jahr 1990
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- § 111 Abs. 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für das Arbeitslosengeld für das Jahr 1990
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- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld für das Jahr 1990
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- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld für das Jahr 1990
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- § 111 Abs. 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für das Arbeitslosengeld für das Jahr 1990
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||||
- § 111 Abs. 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für das Arbeitslosengeld für das Jahr 1990
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- § 136 Abs. 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für die Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1990
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- § 136 Abs. 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für die Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1990
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- § 40a Abs. 1 a: Ersetzung von '1992' durch '1995' und '1993' durch '1996'
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- § 40b: Ersetzung von '1992' durch '1995'
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- § 44 Abs. 2 b Satz 1, § 97 Abs. 3 Satz 1, §§ 119 a und 155 a: Ersetzung von '1989' durch '1995'
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- § 44 Abs. 2 b Satz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und § 242 e: Ersetzung von '1990' durch '1996'
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||||
- § 63 Abs. 4: Neue Fassung für Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 1995
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||||
- § 67 Abs. 2 Nr. 3: Verlängerung der Frist bis 31. Dezember 1995
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||||
- § 105c: Einfügung von Absatz 3
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9
afg/§105c.md
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afg/§105c.md
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# § 105c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 44 Abs. 2 b Satz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und § 242 e: Ersetzung von '1990' durch '1996'
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§ 105c: Einfügung von Absatz 3
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12
afg/§119.md
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afg/§119.md
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# § 119
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-29 — Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1497
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3: Neue Formulierung für Nichtannahme von Arbeit und Weigerung an Maßnahmen
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§ 119 Abs. 1 Satz 1: Erhöhung der Sperrzeit von vier auf acht Wochen
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§ 119 Abs. 2: Erhöhung der Sperrzeit von vier auf acht Wochen
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§ 119 Abs. 3: Erhöhung der Sperrzeit von vier auf acht Wochen
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§ 44 Abs. 2 b Satz 1, § 97 Abs. 3 Satz 1, §§ 119 a und 155 a: Ersetzung von '1989' durch '1995'
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# § 242
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1985-01-19 — Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1985 (AFG-Leistungsverordnung 1985)
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> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 43
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 242 b Abs. 2: Neue Leistungsätze für Unterhaltsgeld festgelegt
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§ 44 Abs. 2 b Satz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und § 242 e: Ersetzung von '1990' durch '1996'
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# § 40a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-29 — Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1497
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 40a Abs. 1: Satz 2 neu gefasst, neuer Satz 3 angefügt
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§ 40a Abs. 1 a: Ersetzung von '1992' durch '1995' und '1993' durch '1996'
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7
afg/§40b.md
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7
afg/§40b.md
Normal file
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# § 40b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 40b: Ersetzung von '1992' durch '1995'
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12
afg/§44.md
12
afg/§44.md
@@ -1,13 +1,9 @@
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# § 44
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-12-05 — Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1990 (AFG-Leistungsverordnung 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2064
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 44 Abs. 2 c: Neue Leistungssätze für das Jahr 1990 festgelegt
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§ 44 Abs. 2 b Satz 1, § 97 Abs. 3 Satz 1, §§ 119 a und 155 a: Ersetzung von '1989' durch '1995'
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§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für das Unterhaltsgeld für das Jahr 1990
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§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für das Unterhaltsgeld für das Jahr 1990
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§ 44 Abs. 2 a: Neue Leistungssätze für das Unterhaltsgeld für das Jahr 1990
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§ 44 Abs. 2 b Satz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und § 242 e: Ersetzung von '1990' durch '1996'
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 63
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1189
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 63 Abs. 2: Streichung der Worte 'der Binnenfischerei einschließlich Teichwirtschaft, der Seefahrt und Binnenschiffahrt'.
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§ 63 Abs. 4: Neue Fassung für Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 1995
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7
afg/§67.md
Normal file
7
afg/§67.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 67
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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||||
§ 67 Abs. 2 Nr. 3: Verlängerung der Frist bis 31. Dezember 1995
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 97
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1189
|
||||
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 97: Neufassung des Absatzes, der die Zuschüsse für Arbeitsentgelte regelt.
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||||
§ 44 Abs. 2 b Satz 1, § 97 Abs. 3 Satz 1, §§ 119 a und 155 a: Ersetzung von '1989' durch '1995'
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||||
§ 44 Abs. 2 b Satz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und § 242 e: Ersetzung von '1990' durch '1996'
|
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@@ -1,17 +1,15 @@
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# ANVG — 1988-05-17
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# ANVG — 1989-12-29
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- **Titel:** Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1988
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1988 I S. 581
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||||
- **Inkrafttreten:** 1988-07-01 (Artikel 1 und 2); 1988-07-17 (Artikel 3 Nr. 2 und 3, Artikel 4 Nr. 2 und 3, Artikel 5 Nr. 2 und 3); 1988-05-18 (Tag nach der Verkündung; Rest des Gesetzes)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/19#page=1
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1988. Es enthält auch Änderungen an verschiedenen Neuregelungsgesetzen.
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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||||
- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2406
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||||
- **Inkrafttreten:** 1990-01-01 (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c); 1989-12-30 (Tag nach der Verkündung)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=10
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz verlängert beschäftigungsfördernde Vorschriften in verschiedenen Gesetzen bis zum Jahr 1995 oder 1996, insbesondere bezüglich Kurzarbeitergeld, Überlassung von Arbeitnehmern und Rentenansprüche.
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## Betroffene Stellen
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||||
- § 40 b Abs. 6: Neue Regelung für Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
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||||
- § 62: Neue Regelung für Nachweise von Müttern
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||||
- § 63 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Verweise
|
||||
- Art. 2 § 7 a Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von '1990' durch '1996'
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## Wortlaut
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@@ -8,3 +8,4 @@
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- **1978-11-09** · BGBl. 1978 I S. 1710 — Gesetz zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte (Fünftes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 5. RVÄndG)
|
||||
- **1986-04-30** · BGBl. 1986 I S. 569 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG)
|
||||
- **1988-05-17** · BGBl. 1988 I S. 581 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1988
|
||||
- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2406 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
|
||||
@@ -1,5 +1,3 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 40 b Abs. 6: Neue Regelung für Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
|
||||
- § 62: Neue Regelung für Nachweise von Müttern
|
||||
- § 63 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Verweise
|
||||
- Art. 2 § 7 a Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von '1990' durch '1996'
|
||||
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||||
7
anvg/§7.md
Normal file
7
anvg/§7.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 7
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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||||
|
||||
Art. 2 § 7 a Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von '1990' durch '1996'
|
||||
@@ -1,17 +1,15 @@
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||||
# ARNVG — 1988-05-17
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||||
# ARNVG — 1989-12-29
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||||
- **Titel:** Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1988
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||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1988 I S. 581
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1988-07-01 (Artikel 1 und 2); 1988-07-17 (Artikel 3 Nr. 2 und 3, Artikel 4 Nr. 2 und 3, Artikel 5 Nr. 2 und 3); 1988-05-18 (Tag nach der Verkündung; Rest des Gesetzes)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/19#page=1
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1988. Es enthält auch Änderungen an verschiedenen Neuregelungsgesetzen.
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2406
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||||
- **Inkrafttreten:** 1990-01-01 (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c); 1989-12-30 (Tag nach der Verkündung)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=10
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz verlängert beschäftigungsfördernde Vorschriften in verschiedenen Gesetzen bis zum Jahr 1995 oder 1996, insbesondere bezüglich Kurzarbeitergeld, Überlassung von Arbeitnehmern und Rentenansprüche.
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
- § 41 b Abs. 6: Neue Regelung für Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
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||||
- § 63: Neue Regelung für Nachweise von Müttern
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||||
- § 64 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Verweise
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||||
- Art. 2 § 7 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von '1990' durch '1996'
|
||||
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||||
## Wortlaut
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@@ -14,3 +14,4 @@
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- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2475 — Drittes Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3. ASEG)
|
||||
- **1986-04-30** · BGBl. 1986 I S. 569 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG)
|
||||
- **1988-05-17** · BGBl. 1988 I S. 581 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1988
|
||||
- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2406 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
|
||||
@@ -1,5 +1,3 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 41 b Abs. 6: Neue Regelung für Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
|
||||
- § 63: Neue Regelung für Nachweise von Müttern
|
||||
- § 64 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Verweise
|
||||
- Art. 2 § 7 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von '1990' durch '1996'
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 7
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1978-11-09 — Gesetz zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte (Fünftes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 5. RVÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1710
|
||||
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
|
||||
|
||||
Art. 2 § 7: Einfügung eines neuen Absatzes 4
|
||||
Art. 2 § 7 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von '1990' durch '1996'
|
||||
|
||||
17
beschfg/FASSUNG.md
Normal file
17
beschfg/FASSUNG.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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||||
# BESCHFG — 1989-12-29
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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||||
- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2406
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||||
- **Inkrafttreten:** 1990-01-01 (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c); 1989-12-30 (Tag nach der Verkündung)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=10
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz verlängert beschäftigungsfördernde Vorschriften in verschiedenen Gesetzen bis zum Jahr 1995 oder 1996, insbesondere bezüglich Kurzarbeitergeld, Überlassung von Arbeitnehmern und Rentenansprüche.
|
||||
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '1. Januar 1990' durch '31. Dezember 1995'
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## Wortlaut
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||||
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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||||
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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15
beschfg/HINWEIS.md
Normal file
15
beschfg/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
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||||
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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||||
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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||||
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
|
||||
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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||||
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||||
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
|
||||
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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||||
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||||
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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||||
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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||||
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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||||
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||||
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
beschfg/HISTORY.md
Normal file
3
beschfg/HISTORY.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
|
||||
# Verlauf
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||||
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||||
- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2406 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
3
beschfg/STELLEN.md
Normal file
3
beschfg/STELLEN.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
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||||
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||||
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '1. Januar 1990' durch '31. Dezember 1995'
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||||
7
beschfg/§1.md
Normal file
7
beschfg/§1.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 1
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
|
||||
|
||||
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '1. Januar 1990' durch '31. Dezember 1995'
|
||||
@@ -1,17 +1,15 @@
|
||||
# KRNVG — 1988-05-17
|
||||
# KRNVG — 1989-12-29
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1988
|
||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1988 I S. 581
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1988-07-01 (Artikel 1 und 2); 1988-07-17 (Artikel 3 Nr. 2 und 3, Artikel 4 Nr. 2 und 3, Artikel 5 Nr. 2 und 3); 1988-05-18 (Tag nach der Verkündung; Rest des Gesetzes)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/19#page=1
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1988. Es enthält auch Änderungen an verschiedenen Neuregelungsgesetzen.
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2406
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1990-01-01 (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c); 1989-12-30 (Tag nach der Verkündung)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=10
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz verlängert beschäftigungsfördernde Vorschriften in verschiedenen Gesetzen bis zum Jahr 1995 oder 1996, insbesondere bezüglich Kurzarbeitergeld, Überlassung von Arbeitnehmern und Rentenansprüche.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
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||||
|
||||
- § 20 f Abs. 5: Neue Regelung für Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
|
||||
- § 36: Neue Regelung für Nachweise von Müttern
|
||||
- § 37 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Verweise
|
||||
- Art. 2 § 4 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von '1990' durch '1996'
|
||||
|
||||
## Wortlaut
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@@ -5,3 +5,4 @@
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||||
- **1983-11-30** · BGBl. 1983 I S. 1377 — Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
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||||
- **1986-04-30** · BGBl. 1986 I S. 569 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 6. RVÄndG)
|
||||
- **1988-05-17** · BGBl. 1988 I S. 581 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1988
|
||||
- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2406 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
|
||||
@@ -1,5 +1,3 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 20 f Abs. 5: Neue Regelung für Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
|
||||
- § 36: Neue Regelung für Nachweise von Müttern
|
||||
- § 37 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Verweise
|
||||
- Art. 2 § 4 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von '1990' durch '1996'
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 4
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1978-11-09 — Gesetz zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte (Fünftes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 5. RVÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1710
|
||||
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
|
||||
|
||||
Art. 2 § 4: Einfügung eines neuen Absatzes 5
|
||||
Art. 2 § 4 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von '1990' durch '1996'
|
||||
|
||||
@@ -1,318 +1,15 @@
|
||||
# RRG-1992 — 1989-12-28
|
||||
# RRG-1992 — 1989-12-29
|
||||
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992)
|
||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2261
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||||
- **Inkrafttreten:** 1992-01-01
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/60#page=1
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) beinhaltet Änderungen und Ergänzungen im Sozialgesetzbuch, insbesondere im Sechsten Buch (Gesetzliche Rentenversicherung).
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2406
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1990-01-01 (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c); 1989-12-30 (Tag nach der Verkündung)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=10
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz verlängert beschäftigungsfördernde Vorschriften in verschiedenen Gesetzen bis zum Jahr 1995 oder 1996, insbesondere bezüglich Kurzarbeitergeld, Überlassung von Arbeitnehmern und Rentenansprüche.
|
||||
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
|
||||
- § 43 Abs. 1: Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit werden angepasst.
|
||||
- § 43 Abs. 2: Die Definition der Berufsunfähigkeit wird präzisiert.
|
||||
- § 43 Abs. 3: Die Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit wird angepasst.
|
||||
- § 43 Abs. 4: Die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich gemacht.
|
||||
- § 6: Neufassung des § 6 mit neuen Bestimmungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht.
|
||||
- § 7: Neufassung des § 7 mit neuen Bestimmungen zur freiwilligen Versicherung.
|
||||
- § 8: Neufassung des § 8 mit neuen Bestimmungen zur Nachversicherung und Versorgungsausgleich.
|
||||
- § 9: Neufassung des § 9 mit neuen Bestimmungen zur Aufgabe der Rehabilitation.
|
||||
- § 10: Neufassung des § 10 mit neuen Bestimmungen zu den persönlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Rehabilitation.
|
||||
- § 11: Neufassung des § 11 mit neuen Bestimmungen zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Rehabilitation.
|
||||
- § 12: Neufassung des § 12 mit neuen Bestimmungen zum Ausschluss von Leistungen zur Rehabilitation.
|
||||
- § 13: Neufassung des § 13 mit neuen Bestimmungen zum Leistungsumfang der Rehabilitation.
|
||||
- § 14: Neufassung des § 14 mit neuen Bestimmungen zum Ort der Leistungen zur Rehabilitation.
|
||||
- § 15: Neufassung des § 15 mit neuen Bestimmungen zu den medizinischen Leistungen zur Rehabilitation.
|
||||
- § 16: Neufassung des § 16 mit neuen Bestimmungen zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation.
|
||||
- § 17: Neufassung des § 17 mit neuen Bestimmungen zu den Leistungen an Arbeitgeber.
|
||||
- § 18: Neufassung des § 18 mit neuen Bestimmungen zu den Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte.
|
||||
- § 19: Neufassung des § 19 mit neuen Bestimmungen zur Dauer berufsfördernder Leistungen.
|
||||
- § 70: Neufassung des § 70 zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten
|
||||
- § 71: Neufassung des § 71 zur Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
|
||||
- § 72: Neufassung des § 72 zur Grundbewertung der Entgeltpunkte
|
||||
- § 73: Neufassung des § 73 zur Vergleichsbewertung der Entgeltpunkte
|
||||
- § 74: Neufassung des § 74 zur begrenzten Gesamtleistungsbewertung
|
||||
- § 75: Neufassung des § 75 zur Ermittlung der Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
|
||||
- § 76: Neufassung des § 76 zu Zuschlägen oder Abschlägen bei Versorgungsausgleich
|
||||
- § 77: Neufassung des § 77 zum Zugangsfaktor
|
||||
- § 78: Neufassung des § 78 zum Zuschlag bei Waisenrenten
|
||||
- § 79: Neufassung des § 79 zum Grundsatz für knappschaftliche Besonderheiten
|
||||
- § 80: Neufassung des § 80 zum Monatsbetrag der Rente
|
||||
- § 81: Neufassung des § 81 zu persönlichen Entgeltpunkten
|
||||
- § 82: Neufassung des § 82 zum Rentenartfaktor
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||||
- § 114 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen
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- § 114 Abs. 2: Neue Bestimmungen zum Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von berechtigten Deutschen
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- § 114 Abs. 3: Neue Bestimmungen zur Aufhebung der Wertbegrenzungen für berechtigte Deutsche mit bestimmtem Aufenthalt
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- § 115: Neue Bestimmungen zum Beginn des Verfahrens in der Rentenversicherung
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- § 116: Neue Bestimmungen zu besonderen Aspekten bei der Rehabilitation
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- § 117: Neue Bestimmungen zum Abschluss des Verfahrens in der Rentenversicherung
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- § 118: Neue Bestimmungen zur Auszahlung im Voraus
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- § 119: Neue Bestimmungen zur Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Bundespost
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- § 120: Neue Bestimmungen zur Verordnungsermächtigung
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- § 121: Neue allgemeine Berechnungsgrundsätze
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- § 122: Neue Bestimmungen zur Berechnung von Zeiten
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- § 123: Neue Bestimmungen zur Berechnung von Geldbeträgen
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- § 124: Neue Bestimmungen zur Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
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- § 125: Neue Bestimmungen zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
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- § 126: Neue Bestimmungen zur Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
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- § 83: Neue Vorschriften für den Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage
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- § 84: Neue Vorschriften für Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
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- § 85: Neue Vorschriften für Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
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- § 86: Neue Vorschriften für Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
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- § 87: Neue Vorschriften für Zuschlag bei Waisenrenten
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- § 88: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
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- § 89: Neue Vorschriften für den Zusammenfall von mehreren Rentenansprüchen
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- § 90: Neue Vorschriften für Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
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- § 91: Neue Vorschriften für die Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
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- § 92: Neue Vorschriften für Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
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- § 93: Neue Vorschriften für Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
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- § 94: Neue Vorschriften für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
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- § 95: Neue Vorschriften für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
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- § 96: Neue Vorschriften für Nachversicherte Versorgungsbezieher
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- § 97: Neue Vorschriften für Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
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- § 98: Neue Vorschriften zur Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
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- § 99: Neue Vorschriften zum Beginn von Renten
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- § 100: Neue Vorschriften zur Änderung und zum Ende von Renten
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- § 101: Neue Vorschriften zum Beginn und zur Änderung von Renten in Sonderfällen
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- § 102: Neue Vorschriften zur Befristung und zum Tod
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||||
- § 103: Neue Vorschriften zum Ausschluss von Renten bei absichtlicher Minderung der Erwerbsfähigkeit
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- § 104: Neue Vorschriften zur Minderung von Renten bei einer Straftat
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- § 105: Neue Vorschriften zum Ausschluss von Renten bei Tötung eines Angehörigen
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- § 106: Neue Vorschriften zum Zuschuss zur Krankenversicherung
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- § 107: Neue Vorschriften zur Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
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- § 108: Neue Vorschriften zum Beginn, zur Änderung und zum Ende von Zusatzleistungen
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- § 109: Neue Vorschriften zur Rentenauskunft
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- § 110: Neue Vorschriften zum Grundsatz der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs
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- § 111: Neue Vorschriften zur Rehabilitationsleistungen und zum Krankenversicherungszuschuss
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- § 112: Neue Vorschriften zu Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
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- § 113: Neue Vorschriften zur Höhe der Rente
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- § 218: Neue Vorschriften für den Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
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- § 219: Neue Vorschriften für den Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
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- § 220: Neue Vorschriften für die Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren
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- § 221: Neue Vorschriften für die Ausgaben für Bauvorhaben
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- § 222: Neue Vorschriften für die Ermächtigung zur Abgrenzung des Verwaltungsvermögens
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- § 223: Neue Vorschriften für den Wanderversicherungsausgleich
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- § 224: Neue Vorschriften für die Erstattungen durch Arbeitgeber
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- § 225: Neue Vorschriften für die Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
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- § 226: Neue Vorschriften für die Verordnungsermächtigung zur Berechnung und Durchführung der Erstattung
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- § 227: Neue Vorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen
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- § 228: Neue Vorschriften für den Grundsatz der Ergänzungen für Sonderfälle
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- § 229: Neue Vorschriften für die Versicherungspflicht bestimmter Personenkreise
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- § 230: Neue Vorschriften für die Versicherungsfreiheit bestimmter Personenkreise
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||||
- § 170: Neufassung des § 170 zur Beitragstragung bei Hausgewerbetreibenden
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- § 171: Neufassung des § 171 zur Beitragstragung bei freien Versicherten
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- § 172: Neufassung des § 172 zur Beitragstragung bei Versicherungsfreiheit
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- § 173: Neufassung des § 173 zum Grundsatz der Beitragszahlung
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- § 174: Neufassung des § 174 zur Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
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- § 175: Neufassung des § 175 zur Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
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- § 176: Neufassung des § 176 zur Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen
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- § 177: Neufassung des § 177 zur Beitragszahlung von Pflegepersonen
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- § 178: Neufassung des § 178 zur Verordnungsermächtigung
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- § 179: Neufassung des § 179 zur Erstattung von Aufwendungen
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- § 180: Neufassung des § 180 zur Verordnungsermächtigung
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- § 181: Neufassung des § 181 zur Berechnung und Tragung der Beiträge bei Nachversicherung
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- § 182: Neufassung des § 182 zum Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
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- § 183: Neufassung des § 183 zur Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich
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- § 184: Neufassung des § 184 zur Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
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- § 203: Neue Vorschriften zur Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
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- § 204: Neue Vorschriften zur Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation
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- § 205: Neue Vorschriften zur Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
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- § 206: Neue Vorschriften zur Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
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- § 207: Neue Vorschriften zur Nachzahlung für Ausbildungszeiten
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- § 208: Neue Vorschriften zur Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
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- § 209: Neue Vorschriften zur Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
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- § 210: Neue Vorschriften zur Beitragserstattung
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- § 211: Neue Vorschriften zur Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
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- § 212: Neue Vorschriften zur Beitragsüberwachung
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- § 213: Neue Vorschriften zum Bundeszuschuss
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- § 214: Neue Vorschriften zur Liquiditätssicherung
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- § 215: Neue Vorschriften zur Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
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- § 216: Neue Vorschriften zur Schwankungsreserve
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- § 217: Neue Vorschriften zur Anlage der Schwankungsreserve
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- § 243: Neue Vorschriften für die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres
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||||
- § 244: Neue Vorschriften für anrechenbare Zeiten bei der Wartezeit von 35 Jahren
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||||
- § 245: Neue Vorschriften für die vorzeitige Wartezeiterfüllung
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||||
- § 246: Neue Vorschriften für beitragsgeminderte Zeiten
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||||
- § 247: Neue Vorschriften für Beitragszeiten
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- § 248: Neue Vorschriften für Berliner und saarländische Beitragszeiten
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- § 249: Neue Vorschriften für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
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||||
- § 250: Neue Vorschriften für Ersatzzeiten
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||||
- § 261: Neue Regelung für Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
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||||
- § 262: Neue Regelung für Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
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||||
- § 263: Neue Regelung für die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
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||||
- § 264: Neue Regelung für Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
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||||
- § 265: Neue Regelung für knappschaftliche Besonderheiten
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- § 266: Neue Regelung für die Erhöhung des Grenzbetrags bei Rente und Unfallversicherung
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||||
- § 267: Neue Regelung für die Berücksichtigung der Kinderzulage bei Rente und Unfallversicherung
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||||
- § 268: Neue Regelung für den Beginn von Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
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||||
- § 269: Neue Regelung für Steigerungsbeträge bei Beiträgen der Höherversicherung
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- § 270: Neue Regelung für den Kinderzuschuss
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||||
- § 271: Neue Regelung für die Höhe der Rente bei Berechtigten außerhalb des Geltungsbereichs
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||||
- § 272: Neue Regelung für besondere Leistungen an berechtigte Deutsche
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||||
- § 273: Neue Regelung für die Zuständigkeit der Bundesknappschaft
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||||
- § 274: Neue Regelung für besondere Vorschriften bei der Durchführung der Versicherung und den Leistungen
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||||
- § 308 Abs. 3: Neue Vorschrift zur Verteilung von Entgeltpunkten für Umstellungsrenten
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- § 309: Neue Vorschrift zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für 1992
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||||
- § 310: Neue Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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- § 311: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen
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- § 312: Neue Vorschriften zum Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
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||||
- § 313: Neue Vorschriften zur Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und Arbeitslosengeld
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- § 314: Neue Vorschriften zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
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- § 315: Neue Vorschriften zum Zuschuss zur Krankenversicherung
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- § 316: Neue Vorschriften zur Unterbringung von Rentenberechtigten
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- § 317: Neue Vorschriften zu Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs
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- § 318: Neue Vorschriften zu Ermessensleistungen an besondere Personengruppen
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- § 319: Neue Vorschriften zu Zusatzleistungen
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- § 320: Neue Bußgeldvorschriften
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||||
- § 236 Abs. 1: Die Hinzuverdienstgrenze für bestimmte Altersrenten wird angepasst.
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||||
- § 236 Abs. 2: Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist.
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- § 236 Abs. 3: Für Altersrenten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute tritt eine andere Voraussetzung an die Stelle der Hinzuverdienstgrenze.
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||||
- § 236 Abs. 4: Für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die spätestens am 1. Januar 1984 begonnen haben, tritt ein anderer Betrag an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße.
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||||
- § 237 Abs. 1: Der Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wird erweitert.
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||||
- § 237 Abs. 2: Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeitragszeiten sein müssen, wird verlängert.
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||||
- § 238 Abs. 1: Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld werden für die Wartezeit angerechnet.
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||||
- § 238 Abs. 2: Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird erweitert.
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||||
- § 239 Abs. 1: Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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||||
- § 239 Abs. 2: Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, werden für die Wartezeit angerechnet.
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||||
- § 239 Abs. 3: Die Vorschriften für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden angepasst.
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||||
- § 240 Abs. 1: Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit wird verlängert.
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||||
- § 240 Abs. 2: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sind für bestimmte Versicherte nicht erforderlich.
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||||
- § 241 Abs. 1: Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit wird verlängert.
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||||
- § 241 Abs. 2: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sind für bestimmte Versicherte nicht erforderlich.
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||||
- § 241 Abs. 3: Eine Umstellungsrente gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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||||
- § 242 Abs. 1: Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit wird verlängert.
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- § 242 Abs. 2: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für bestimmte Versicherte nicht erforderlich.
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||||
- § 433 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeit
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- § 43 Abs. 3 und 4: Anwendung von § 43 Abs. 3 und 4 auf verschiedene Rentenarten
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- § 45 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Rente für Bergleute
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- § 45 Abs. 2: Änderung der Definition von im Bergbau vermindert berufsfähig
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- § 45 Abs. 3: Änderung der Voraussetzungen für die Rente für Bergleite ab 50 Jahren
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- § 46 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente
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- § 46 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die große Witwenrente oder große Witwerrente
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- § 46 Abs. 3: Änderung der Voraussetzungen für die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
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- § 47 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Erziehungsrente
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- § 47 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die Erziehungsrente bei aufgelöster oder aufgehobener Ehe
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- § 48 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Halbwaisenrente
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- § 48 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die Vollwaisenrente
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- § 48 Abs. 3: Änderung der Definition von Kindern für die Waisenrente
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- § 48 Abs. 4: Änderung der Altersbegrenzung für die Waisenrente
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- § 48 Abs. 5: Änderung der Anpassung der Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung
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- § 48 Abs. 6: Änderung der Bestimmung, dass der Anspruch auf Waisenrente nicht durch Adoption endet
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- § 49: Änderung der Bestimmungen für Renten wegen Todes bei Verschollenheit
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- § 50 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die allgemeine Wartezeit
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- § 50 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente
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- § 50 Abs. 3: Änderung der Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
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- § 50 Abs. 4: Änderung der Voraussetzungen für die Rente für Bergleute
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- § 50 Abs. 5: Änderung der Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte
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- § 51 Abs. 1: Änderung der Anrechnung von Beitragszeiten auf die Wartezeit
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||||
- § 51 Abs. 2: Änderung der Anrechnung von Beitragszeiten auf die Wartezeit von 25 Jahren
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||||
- § 51 Abs. 3: Änderung der Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren
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- § 51 Abs. 4: Änderung der Anrechnung von Ersatzzeiten auf die Wartezeit
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||||
- § 52: Änderung der Anrechnung von Versorgungsausgleich auf die Wartezeit
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- § 53 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die vorzeitige Wartezeiterfüllung
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||||
- § 53 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach Ausbildung
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||||
- § 54 Abs. 1: Änderung der Begriffsbestimmungen für rentenrechtliche Zeiten
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- § 54 Abs. 2: Änderung der Definition von Zeiten mit vollwertigen Beiträgen
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- § 54 Abs. 3: Änderung der Definition von beitragsgeminderten Zeiten
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- § 54 Abs. 4: Änderung der Definition von beitragsfreien Zeiten
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||||
- § 55: Änderung der Definition von Beitragszeiten
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||||
- § 56 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für Kindererziehungszeiten
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||||
- § 56 Abs. 2: Änderung der Zuordnung von Erziehungszeiten
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- § 56 Abs. 3: Änderung der Bedingungen für die Erziehung im Geltungsbereich
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- § 56 Abs. 4: Änderung der Ausschlusskriterien für die Anrechnung von Erziehungszeiten
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- § 291: Neue Vorschrift zur Erstattung für Kinderzuschüsse
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- § 292: Neue Vorschrift zur Verordnungsermächtigung für die Erstattung von Kinderzuschüssen
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- § 293: Neue Vorschrift zum Rücklagevermögen der Bundesknappschaft
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- § 294: Neue Vorschrift zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
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- § 295: Neue Vorschrift zur Höhe der Leistung für Kindererziehung
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||||
- § 296: Neue Vorschrift zum Beginn und Ende der Leistung für Kindererziehung
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- § 297: Neue Vorschrift zur Zuständigkeit für die Leistung für Kindererziehung
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- § 298: Neue Vorschrift zur Durchführung der Leistung für Kindererziehung
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- § 299: Neue Vorschrift zur Anrechnungsfreiheit der Leistung für Kindererziehung
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- § 300: Neue Vorschrift zum Grundsatz der Anwendung neuen Rechts
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- § 301: Neue Vorschrift zu Leistungen zur Rehabilitation
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- § 302: Neue Vorschrift zum Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen
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- § 303: Neue Vorschrift zum Anspruch auf Witwerrente
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- § 304: Neue Vorschrift zum Anspruch auf Waisenrente
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- § 305: Neue Vorschrift zur Wartezeit
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- § 306: Neue Vorschrift zum Grundsatz der Rentenhöhe
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- § 307: Neue Vorschrift zur Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
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- § 308: Neue Vorschrift zu Umstellungsrenten
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||||
- § 275: Die Mitgliedschaft der Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung im Sozialbeirat endet mit Ablauf des 31. Dezember 1991.
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||||
- § 276 Abs. 1: Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 die gezahlten Sozialleistungen beitragspflichtige Einnahmen.
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||||
- § 276 Abs. 2: Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.
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||||
- § 277: Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften.
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||||
- § 278: Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für verschiedene Zeiten und Berufsgruppen wird festgelegt.
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- § 279: Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen und Handwerkern werden festgelegt.
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||||
- § 280: Regelungen für Beiträge zur Höherversicherung werden festgelegt.
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- § 281: Freiwillige Beiträge, die vor dem 1. Januar 1992 gezahlt wurden, gelten als Beiträge zur Höherversicherung und werden nicht erstattet.
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||||
- § 282: Frauen, denen anlässlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind, können für bestimmte Zeiten freiwillige Beiträge nachzahlen.
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- § 283: Frauen, die aus einem Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind, können für bestimmte Zeiten freiwillige Beiträge nachzahlen.
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- § 284: Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte können für bestimmte Zeiten freiwillige Beiträge nachzahlen.
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- § 286: Regelungen für die Vorlage und Aufrechnung von Versicherungskarten werden festgelegt.
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- § 287: Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuss werden festgelegt.
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- § 288: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, die Anlage 2 um die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kalenderjahre 1990, 1991 und 1992 zu ergänzen.
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- § 289: Regelungen für den Wanderversicherungsausgleich zwischen verschiedenen Trägern der Rentenversicherung werden festgelegt.
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- § 290: Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet.
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||||
- § 251 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Ersatzzeiten bei Handwerkern.
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- § 251 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Ersatzzeiten bei arbeitsunfähigen Handwerkern.
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- § 251 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Ersatzzeiten bei Arbeitslosigkeit von Handwerkern.
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- § 252 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten.
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- § 252 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten durch Leistungsträger.
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- § 252 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation.
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- § 252 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulbesuch.
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- § 252 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit.
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- § 252 Abs. 6: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bei selbständig tätigen Versicherten.
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- § 252 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984.
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||||
- § 253 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit.
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- § 253 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berechnung des Anteils der pauschalen Anrechnungszeit.
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- § 254 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Zuordnung von Ersatzzeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
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- § 254 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Zuordnung von Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen Lehre.
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- § 254 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Zuordnung von Anrechnungszeiten wegen Anpassungsgeld und Knappschaftsausgleichsleistung.
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- § 254 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Zuordnung der pauschalen Anrechnungszeit.
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- § 255: Neufassung des Artikels zur Berechnung des Rentenartfaktors für Witwen- und Witwerrenten.
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- § 256 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten.
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- § 256 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Anrechnungszeiten.
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- § 256 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Wehrdienst oder Zivildienst.
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- § 256 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Behinderte in geschützten Einrichtungen.
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- § 256 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen.
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- § 256 Abs. 6: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels.
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- § 256 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Beiträge vor dem 1. Januar 1957.
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- § 257 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Berliner Beitragszeiten.
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- § 257 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen in Berlin.
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- § 258 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für saarländische Beitragszeiten.
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- § 258 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Beiträge in Franken vor dem 1. März 1935.
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- § 258 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von höherem Arbeitsentgelt in Franken.
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- § 258 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von erhöhtem Arbeitsentgelt in Franken.
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- § 259: Neufassung des Artikels zur Berechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten mit Sachbezug.
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- § 260: Neufassung des Artikels zur Anwendung von Beitragsbemessungsgrenzen.
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- § 115 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Worte 'eine Beschäftigung aus' durch 'eine kurzzeitige Beschäftigung aus'
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- § 115 Abs. 2: Einfügen eines neuen Absatzes, der Regelungen für kurzzeitige Beschäftigungen enthält
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- § 115 Abs. 3: Umbenennung des bisherigen Absatzes 2 in Absatz 3 und Anpassung des Inhalts
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- § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Anpassung der Formulierung von Nummer 4
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- § 118 Abs. 1 Sätze 2 und 3: Streichung der Sätze 2 und 3
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- § 118 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen
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- § 132 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen der Worte '§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2' durch '§ 118 Abs. 1 Nr. 2'
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- § 134 Abs. 4 Satz 3: Neufassung des Satzes 3
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- § 157 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 157 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1: Neufassung von Nummer 1
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- § 157 Abs. 4 Satz 3: Streichung der Worte 'einen Zuschuß zu leisten oder'
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- § 157 Abs. 4 Satz 4: Ersetzen der Worte 'Satz 2 Nr. 1 a' durch 'Satz 2 Nr. 1'
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- § 163 Abs. 1: Ersetzen der Worte 'Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung das Arbeitsentgelt' durch 'beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts'
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- § 163 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 166 Abs. 2: Ersetzen der Worte 'als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung das Arbeitsentgelt' durch 'als beitragspflichtige Einnahmen (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts', Streichung des zweiten Halbsatzes
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- § 166 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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- § 166 b Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Worte 'nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes' durch 'als Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe'
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- § 166 b Abs. 1 Satz 1: Einfügen der Worte 'in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung' nach 'Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes'
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- § 168 Abs. 3 a: Streichung der Worte '(§ 163a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung)'
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- § 168 Abs. 3 a: Einfügen der Definition von 'Gefangene im Sinne dieses Gesetzes'
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- § 171 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung von Nummer 2
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- § 175 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Worte 'des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr' durch 'der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch'
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- § 175 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von Nummer 4
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- § 186 Abs. 1 Satz 1: Anpassung des letzten Teilsatzes
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- § 186 Abs. 1 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3
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- § 186 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Anpassung von Nummer 1
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- § 242 k: Einfügen eines neuen Paragraphen § 242 k
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- § 237: Neue Fassung für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1989-12-28** · BGBl. 1989 I S. 2261 — Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992)
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- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2406 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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@@ -1,306 +1,3 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 43 Abs. 1: Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit werden angepasst.
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- § 43 Abs. 2: Die Definition der Berufsunfähigkeit wird präzisiert.
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- § 43 Abs. 3: Die Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit wird angepasst.
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- § 43 Abs. 4: Die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich gemacht.
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- § 6: Neufassung des § 6 mit neuen Bestimmungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht.
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- § 7: Neufassung des § 7 mit neuen Bestimmungen zur freiwilligen Versicherung.
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- § 8: Neufassung des § 8 mit neuen Bestimmungen zur Nachversicherung und Versorgungsausgleich.
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- § 9: Neufassung des § 9 mit neuen Bestimmungen zur Aufgabe der Rehabilitation.
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- § 10: Neufassung des § 10 mit neuen Bestimmungen zu den persönlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Rehabilitation.
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- § 11: Neufassung des § 11 mit neuen Bestimmungen zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Rehabilitation.
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- § 12: Neufassung des § 12 mit neuen Bestimmungen zum Ausschluss von Leistungen zur Rehabilitation.
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- § 13: Neufassung des § 13 mit neuen Bestimmungen zum Leistungsumfang der Rehabilitation.
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- § 14: Neufassung des § 14 mit neuen Bestimmungen zum Ort der Leistungen zur Rehabilitation.
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- § 15: Neufassung des § 15 mit neuen Bestimmungen zu den medizinischen Leistungen zur Rehabilitation.
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- § 16: Neufassung des § 16 mit neuen Bestimmungen zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation.
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- § 17: Neufassung des § 17 mit neuen Bestimmungen zu den Leistungen an Arbeitgeber.
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- § 18: Neufassung des § 18 mit neuen Bestimmungen zu den Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte.
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- § 19: Neufassung des § 19 mit neuen Bestimmungen zur Dauer berufsfördernder Leistungen.
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- § 70: Neufassung des § 70 zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten
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- § 71: Neufassung des § 71 zur Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
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- § 72: Neufassung des § 72 zur Grundbewertung der Entgeltpunkte
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- § 73: Neufassung des § 73 zur Vergleichsbewertung der Entgeltpunkte
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- § 74: Neufassung des § 74 zur begrenzten Gesamtleistungsbewertung
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- § 75: Neufassung des § 75 zur Ermittlung der Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
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- § 76: Neufassung des § 76 zu Zuschlägen oder Abschlägen bei Versorgungsausgleich
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- § 77: Neufassung des § 77 zum Zugangsfaktor
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- § 78: Neufassung des § 78 zum Zuschlag bei Waisenrenten
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- § 79: Neufassung des § 79 zum Grundsatz für knappschaftliche Besonderheiten
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- § 80: Neufassung des § 80 zum Monatsbetrag der Rente
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- § 81: Neufassung des § 81 zu persönlichen Entgeltpunkten
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- § 82: Neufassung des § 82 zum Rentenartfaktor
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- § 114 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen
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- § 114 Abs. 2: Neue Bestimmungen zum Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von berechtigten Deutschen
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- § 114 Abs. 3: Neue Bestimmungen zur Aufhebung der Wertbegrenzungen für berechtigte Deutsche mit bestimmtem Aufenthalt
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- § 115: Neue Bestimmungen zum Beginn des Verfahrens in der Rentenversicherung
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- § 116: Neue Bestimmungen zu besonderen Aspekten bei der Rehabilitation
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- § 117: Neue Bestimmungen zum Abschluss des Verfahrens in der Rentenversicherung
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- § 118: Neue Bestimmungen zur Auszahlung im Voraus
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- § 119: Neue Bestimmungen zur Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Bundespost
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- § 120: Neue Bestimmungen zur Verordnungsermächtigung
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- § 121: Neue allgemeine Berechnungsgrundsätze
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- § 122: Neue Bestimmungen zur Berechnung von Zeiten
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- § 123: Neue Bestimmungen zur Berechnung von Geldbeträgen
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- § 124: Neue Bestimmungen zur Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
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- § 125: Neue Bestimmungen zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
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- § 126: Neue Bestimmungen zur Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
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- § 83: Neue Vorschriften für den Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage
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- § 84: Neue Vorschriften für Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
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- § 85: Neue Vorschriften für Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
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- § 86: Neue Vorschriften für Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
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- § 87: Neue Vorschriften für Zuschlag bei Waisenrenten
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- § 88: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
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- § 89: Neue Vorschriften für den Zusammenfall von mehreren Rentenansprüchen
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- § 90: Neue Vorschriften für Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe
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- § 91: Neue Vorschriften für die Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
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- § 92: Neue Vorschriften für Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
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- § 93: Neue Vorschriften für Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
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- § 94: Neue Vorschriften für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
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- § 95: Neue Vorschriften für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld
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- § 96: Neue Vorschriften für Nachversicherte Versorgungsbezieher
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- § 97: Neue Vorschriften für Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
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- § 98: Neue Vorschriften zur Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
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- § 99: Neue Vorschriften zum Beginn von Renten
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- § 100: Neue Vorschriften zur Änderung und zum Ende von Renten
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- § 101: Neue Vorschriften zum Beginn und zur Änderung von Renten in Sonderfällen
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- § 102: Neue Vorschriften zur Befristung und zum Tod
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- § 103: Neue Vorschriften zum Ausschluss von Renten bei absichtlicher Minderung der Erwerbsfähigkeit
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- § 104: Neue Vorschriften zur Minderung von Renten bei einer Straftat
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- § 105: Neue Vorschriften zum Ausschluss von Renten bei Tötung eines Angehörigen
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- § 106: Neue Vorschriften zum Zuschuss zur Krankenversicherung
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- § 107: Neue Vorschriften zur Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
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- § 108: Neue Vorschriften zum Beginn, zur Änderung und zum Ende von Zusatzleistungen
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- § 109: Neue Vorschriften zur Rentenauskunft
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- § 110: Neue Vorschriften zum Grundsatz der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs
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- § 111: Neue Vorschriften zur Rehabilitationsleistungen und zum Krankenversicherungszuschuss
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- § 112: Neue Vorschriften zu Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
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- § 113: Neue Vorschriften zur Höhe der Rente
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- § 218: Neue Vorschriften für den Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
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- § 219: Neue Vorschriften für den Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
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- § 220: Neue Vorschriften für die Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren
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- § 221: Neue Vorschriften für die Ausgaben für Bauvorhaben
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- § 222: Neue Vorschriften für die Ermächtigung zur Abgrenzung des Verwaltungsvermögens
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- § 223: Neue Vorschriften für den Wanderversicherungsausgleich
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- § 224: Neue Vorschriften für die Erstattungen durch Arbeitgeber
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- § 225: Neue Vorschriften für die Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
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- § 226: Neue Vorschriften für die Verordnungsermächtigung zur Berechnung und Durchführung der Erstattung
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- § 227: Neue Vorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen
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- § 228: Neue Vorschriften für den Grundsatz der Ergänzungen für Sonderfälle
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- § 229: Neue Vorschriften für die Versicherungspflicht bestimmter Personenkreise
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- § 230: Neue Vorschriften für die Versicherungsfreiheit bestimmter Personenkreise
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- § 170: Neufassung des § 170 zur Beitragstragung bei Hausgewerbetreibenden
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- § 171: Neufassung des § 171 zur Beitragstragung bei freien Versicherten
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- § 172: Neufassung des § 172 zur Beitragstragung bei Versicherungsfreiheit
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- § 173: Neufassung des § 173 zum Grundsatz der Beitragszahlung
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- § 174: Neufassung des § 174 zur Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
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- § 175: Neufassung des § 175 zur Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
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- § 176: Neufassung des § 176 zur Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen
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- § 177: Neufassung des § 177 zur Beitragszahlung von Pflegepersonen
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- § 178: Neufassung des § 178 zur Verordnungsermächtigung
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- § 179: Neufassung des § 179 zur Erstattung von Aufwendungen
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- § 180: Neufassung des § 180 zur Verordnungsermächtigung
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- § 181: Neufassung des § 181 zur Berechnung und Tragung der Beiträge bei Nachversicherung
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- § 182: Neufassung des § 182 zum Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
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- § 183: Neufassung des § 183 zur Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich
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- § 184: Neufassung des § 184 zur Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
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- § 203: Neue Vorschriften zur Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
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- § 204: Neue Vorschriften zur Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation
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- § 205: Neue Vorschriften zur Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
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- § 206: Neue Vorschriften zur Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
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- § 207: Neue Vorschriften zur Nachzahlung für Ausbildungszeiten
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- § 208: Neue Vorschriften zur Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
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- § 209: Neue Vorschriften zur Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
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- § 210: Neue Vorschriften zur Beitragserstattung
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- § 211: Neue Vorschriften zur Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
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- § 212: Neue Vorschriften zur Beitragsüberwachung
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- § 213: Neue Vorschriften zum Bundeszuschuss
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- § 214: Neue Vorschriften zur Liquiditätssicherung
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- § 215: Neue Vorschriften zur Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
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- § 216: Neue Vorschriften zur Schwankungsreserve
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- § 217: Neue Vorschriften zur Anlage der Schwankungsreserve
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- § 243: Neue Vorschriften für die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres
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- § 244: Neue Vorschriften für anrechenbare Zeiten bei der Wartezeit von 35 Jahren
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- § 245: Neue Vorschriften für die vorzeitige Wartezeiterfüllung
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- § 246: Neue Vorschriften für beitragsgeminderte Zeiten
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- § 247: Neue Vorschriften für Beitragszeiten
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- § 248: Neue Vorschriften für Berliner und saarländische Beitragszeiten
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- § 249: Neue Vorschriften für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
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- § 250: Neue Vorschriften für Ersatzzeiten
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- § 261: Neue Regelung für Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
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- § 262: Neue Regelung für Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
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- § 263: Neue Regelung für die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
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- § 264: Neue Regelung für Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
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- § 265: Neue Regelung für knappschaftliche Besonderheiten
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- § 266: Neue Regelung für die Erhöhung des Grenzbetrags bei Rente und Unfallversicherung
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- § 267: Neue Regelung für die Berücksichtigung der Kinderzulage bei Rente und Unfallversicherung
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- § 268: Neue Regelung für den Beginn von Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
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- § 269: Neue Regelung für Steigerungsbeträge bei Beiträgen der Höherversicherung
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- § 270: Neue Regelung für den Kinderzuschuss
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- § 271: Neue Regelung für die Höhe der Rente bei Berechtigten außerhalb des Geltungsbereichs
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- § 272: Neue Regelung für besondere Leistungen an berechtigte Deutsche
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- § 273: Neue Regelung für die Zuständigkeit der Bundesknappschaft
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- § 274: Neue Regelung für besondere Vorschriften bei der Durchführung der Versicherung und den Leistungen
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- § 308 Abs. 3: Neue Vorschrift zur Verteilung von Entgeltpunkten für Umstellungsrenten
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- § 309: Neue Vorschrift zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für 1992
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- § 310: Neue Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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- § 311: Neue Vorschriften zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen
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- § 312: Neue Vorschriften zum Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
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- § 313: Neue Vorschriften zur Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und Arbeitslosengeld
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- § 314: Neue Vorschriften zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
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- § 315: Neue Vorschriften zum Zuschuss zur Krankenversicherung
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- § 316: Neue Vorschriften zur Unterbringung von Rentenberechtigten
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- § 317: Neue Vorschriften zu Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs
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- § 318: Neue Vorschriften zu Ermessensleistungen an besondere Personengruppen
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- § 319: Neue Vorschriften zu Zusatzleistungen
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- § 320: Neue Bußgeldvorschriften
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- § 236 Abs. 1: Die Hinzuverdienstgrenze für bestimmte Altersrenten wird angepasst.
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- § 236 Abs. 2: Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist.
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- § 236 Abs. 3: Für Altersrenten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute tritt eine andere Voraussetzung an die Stelle der Hinzuverdienstgrenze.
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- § 236 Abs. 4: Für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die spätestens am 1. Januar 1984 begonnen haben, tritt ein anderer Betrag an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße.
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- § 237 Abs. 1: Der Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wird erweitert.
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- § 237 Abs. 2: Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeitragszeiten sein müssen, wird verlängert.
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- § 238 Abs. 1: Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld werden für die Wartezeit angerechnet.
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- § 238 Abs. 2: Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird erweitert.
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- § 239 Abs. 1: Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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- § 239 Abs. 2: Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, werden für die Wartezeit angerechnet.
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- § 239 Abs. 3: Die Vorschriften für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden angepasst.
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- § 240 Abs. 1: Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit wird verlängert.
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- § 240 Abs. 2: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sind für bestimmte Versicherte nicht erforderlich.
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- § 241 Abs. 1: Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit wird verlängert.
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- § 241 Abs. 2: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sind für bestimmte Versicherte nicht erforderlich.
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- § 241 Abs. 3: Eine Umstellungsrente gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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- § 242 Abs. 1: Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit wird verlängert.
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- § 242 Abs. 2: Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für bestimmte Versicherte nicht erforderlich.
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- § 433 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeit
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- § 43 Abs. 3 und 4: Anwendung von § 43 Abs. 3 und 4 auf verschiedene Rentenarten
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- § 45 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Rente für Bergleute
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- § 45 Abs. 2: Änderung der Definition von im Bergbau vermindert berufsfähig
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- § 45 Abs. 3: Änderung der Voraussetzungen für die Rente für Bergleite ab 50 Jahren
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- § 46 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente
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- § 46 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die große Witwenrente oder große Witwerrente
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- § 46 Abs. 3: Änderung der Voraussetzungen für die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
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- § 47 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Erziehungsrente
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- § 47 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die Erziehungsrente bei aufgelöster oder aufgehobener Ehe
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- § 48 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Halbwaisenrente
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- § 48 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die Vollwaisenrente
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- § 48 Abs. 3: Änderung der Definition von Kindern für die Waisenrente
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- § 48 Abs. 4: Änderung der Altersbegrenzung für die Waisenrente
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- § 48 Abs. 5: Änderung der Anpassung der Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung
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- § 48 Abs. 6: Änderung der Bestimmung, dass der Anspruch auf Waisenrente nicht durch Adoption endet
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- § 49: Änderung der Bestimmungen für Renten wegen Todes bei Verschollenheit
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- § 50 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die allgemeine Wartezeit
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- § 50 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente
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- § 50 Abs. 3: Änderung der Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
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- § 50 Abs. 4: Änderung der Voraussetzungen für die Rente für Bergleute
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- § 50 Abs. 5: Änderung der Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte
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- § 51 Abs. 1: Änderung der Anrechnung von Beitragszeiten auf die Wartezeit
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- § 51 Abs. 2: Änderung der Anrechnung von Beitragszeiten auf die Wartezeit von 25 Jahren
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- § 51 Abs. 3: Änderung der Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren
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- § 51 Abs. 4: Änderung der Anrechnung von Ersatzzeiten auf die Wartezeit
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- § 52: Änderung der Anrechnung von Versorgungsausgleich auf die Wartezeit
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- § 53 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die vorzeitige Wartezeiterfüllung
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- § 53 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach Ausbildung
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- § 54 Abs. 1: Änderung der Begriffsbestimmungen für rentenrechtliche Zeiten
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- § 54 Abs. 2: Änderung der Definition von Zeiten mit vollwertigen Beiträgen
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- § 54 Abs. 3: Änderung der Definition von beitragsgeminderten Zeiten
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- § 54 Abs. 4: Änderung der Definition von beitragsfreien Zeiten
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- § 55: Änderung der Definition von Beitragszeiten
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- § 56 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für Kindererziehungszeiten
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- § 56 Abs. 2: Änderung der Zuordnung von Erziehungszeiten
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- § 56 Abs. 3: Änderung der Bedingungen für die Erziehung im Geltungsbereich
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- § 56 Abs. 4: Änderung der Ausschlusskriterien für die Anrechnung von Erziehungszeiten
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- § 291: Neue Vorschrift zur Erstattung für Kinderzuschüsse
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- § 292: Neue Vorschrift zur Verordnungsermächtigung für die Erstattung von Kinderzuschüssen
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- § 293: Neue Vorschrift zum Rücklagevermögen der Bundesknappschaft
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- § 294: Neue Vorschrift zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
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- § 295: Neue Vorschrift zur Höhe der Leistung für Kindererziehung
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- § 296: Neue Vorschrift zum Beginn und Ende der Leistung für Kindererziehung
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- § 297: Neue Vorschrift zur Zuständigkeit für die Leistung für Kindererziehung
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- § 298: Neue Vorschrift zur Durchführung der Leistung für Kindererziehung
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- § 299: Neue Vorschrift zur Anrechnungsfreiheit der Leistung für Kindererziehung
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- § 300: Neue Vorschrift zum Grundsatz der Anwendung neuen Rechts
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- § 301: Neue Vorschrift zu Leistungen zur Rehabilitation
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- § 302: Neue Vorschrift zum Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen
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- § 303: Neue Vorschrift zum Anspruch auf Witwerrente
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- § 304: Neue Vorschrift zum Anspruch auf Waisenrente
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- § 305: Neue Vorschrift zur Wartezeit
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- § 306: Neue Vorschrift zum Grundsatz der Rentenhöhe
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- § 307: Neue Vorschrift zur Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
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- § 308: Neue Vorschrift zu Umstellungsrenten
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- § 275: Die Mitgliedschaft der Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung im Sozialbeirat endet mit Ablauf des 31. Dezember 1991.
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- § 276 Abs. 1: Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 die gezahlten Sozialleistungen beitragspflichtige Einnahmen.
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||||
- § 276 Abs. 2: Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.
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||||
- § 277: Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften.
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- § 278: Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für verschiedene Zeiten und Berufsgruppen wird festgelegt.
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- § 279: Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen und Handwerkern werden festgelegt.
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- § 280: Regelungen für Beiträge zur Höherversicherung werden festgelegt.
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- § 281: Freiwillige Beiträge, die vor dem 1. Januar 1992 gezahlt wurden, gelten als Beiträge zur Höherversicherung und werden nicht erstattet.
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- § 282: Frauen, denen anlässlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind, können für bestimmte Zeiten freiwillige Beiträge nachzahlen.
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- § 283: Frauen, die aus einem Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind, können für bestimmte Zeiten freiwillige Beiträge nachzahlen.
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- § 284: Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte können für bestimmte Zeiten freiwillige Beiträge nachzahlen.
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- § 286: Regelungen für die Vorlage und Aufrechnung von Versicherungskarten werden festgelegt.
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- § 287: Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuss werden festgelegt.
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- § 288: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, die Anlage 2 um die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kalenderjahre 1990, 1991 und 1992 zu ergänzen.
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- § 289: Regelungen für den Wanderversicherungsausgleich zwischen verschiedenen Trägern der Rentenversicherung werden festgelegt.
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- § 290: Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet.
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- § 251 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Ersatzzeiten bei Handwerkern.
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- § 251 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Ersatzzeiten bei arbeitsunfähigen Handwerkern.
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- § 251 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Ersatzzeiten bei Arbeitslosigkeit von Handwerkern.
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- § 252 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten.
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- § 252 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten durch Leistungsträger.
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- § 252 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation.
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- § 252 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulbesuch.
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||||
- § 252 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit.
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||||
- § 252 Abs. 6: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bei selbständig tätigen Versicherten.
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||||
- § 252 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984.
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||||
- § 253 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit.
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- § 253 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berechnung des Anteils der pauschalen Anrechnungszeit.
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- § 254 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Zuordnung von Ersatzzeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
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||||
- § 254 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Zuordnung von Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen Lehre.
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- § 254 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Zuordnung von Anrechnungszeiten wegen Anpassungsgeld und Knappschaftsausgleichsleistung.
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||||
- § 254 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Zuordnung der pauschalen Anrechnungszeit.
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||||
- § 255: Neufassung des Artikels zur Berechnung des Rentenartfaktors für Witwen- und Witwerrenten.
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||||
- § 256 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten.
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||||
- § 256 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Anrechnungszeiten.
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||||
- § 256 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Wehrdienst oder Zivildienst.
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- § 256 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Behinderte in geschützten Einrichtungen.
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||||
- § 256 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen.
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- § 256 Abs. 6: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels.
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- § 256 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Beiträge vor dem 1. Januar 1957.
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- § 257 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Berliner Beitragszeiten.
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||||
- § 257 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen in Berlin.
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||||
- § 258 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für saarländische Beitragszeiten.
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||||
- § 258 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Berechnung von Entgeltpunkten für Beiträge in Franken vor dem 1. März 1935.
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||||
- § 258 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von höherem Arbeitsentgelt in Franken.
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||||
- § 258 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Berücksichtigung von erhöhtem Arbeitsentgelt in Franken.
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||||
- § 259: Neufassung des Artikels zur Berechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten mit Sachbezug.
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- § 260: Neufassung des Artikels zur Anwendung von Beitragsbemessungsgrenzen.
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- § 115 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Worte 'eine Beschäftigung aus' durch 'eine kurzzeitige Beschäftigung aus'
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- § 115 Abs. 2: Einfügen eines neuen Absatzes, der Regelungen für kurzzeitige Beschäftigungen enthält
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- § 115 Abs. 3: Umbenennung des bisherigen Absatzes 2 in Absatz 3 und Anpassung des Inhalts
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- § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Anpassung der Formulierung von Nummer 4
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- § 118 Abs. 1 Sätze 2 und 3: Streichung der Sätze 2 und 3
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- § 118 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen
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- § 132 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen der Worte '§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2' durch '§ 118 Abs. 1 Nr. 2'
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- § 134 Abs. 4 Satz 3: Neufassung des Satzes 3
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- § 157 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 157 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1: Neufassung von Nummer 1
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- § 157 Abs. 4 Satz 3: Streichung der Worte 'einen Zuschuß zu leisten oder'
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- § 157 Abs. 4 Satz 4: Ersetzen der Worte 'Satz 2 Nr. 1 a' durch 'Satz 2 Nr. 1'
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||||
- § 163 Abs. 1: Ersetzen der Worte 'Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung das Arbeitsentgelt' durch 'beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts'
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||||
- § 163 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 166 Abs. 2: Ersetzen der Worte 'als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung das Arbeitsentgelt' durch 'als beitragspflichtige Einnahmen (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts', Streichung des zweiten Halbsatzes
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||||
- § 166 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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||||
- § 166 b Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Worte 'nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes' durch 'als Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe'
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||||
- § 166 b Abs. 1 Satz 1: Einfügen der Worte 'in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung' nach 'Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes'
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- § 168 Abs. 3 a: Streichung der Worte '(§ 163a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung)'
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||||
- § 168 Abs. 3 a: Einfügen der Definition von 'Gefangene im Sinne dieses Gesetzes'
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- § 171 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung von Nummer 2
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||||
- § 175 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Worte 'des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr' durch 'der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch'
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||||
- § 175 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von Nummer 4
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||||
- § 186 Abs. 1 Satz 1: Anpassung des letzten Teilsatzes
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- § 186 Abs. 1 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3
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- § 186 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Anpassung von Nummer 1
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- § 242 k: Einfügen eines neuen Paragraphen § 242 k
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- § 237: Neue Fassung für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 237
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-12-28 — Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2261
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||||
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 237 Abs. 1: Der Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wird erweitert.
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§ 237 Abs. 2: Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeitragszeiten sein müssen, wird verlängert.
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||||
§ 237: Neue Fassung für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
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17
schwg/FASSUNG.md
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17
schwg/FASSUNG.md
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# SCHWG — 1989-12-29
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- **Titel:** Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2406
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- **Inkrafttreten:** 1990-01-01 (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c); 1989-12-30 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=10
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- **Kurz:** Das Gesetz verlängert beschäftigungsfördernde Vorschriften in verschiedenen Gesetzen bis zum Jahr 1995 oder 1996, insbesondere bezüglich Kurzarbeitergeld, Überlassung von Arbeitnehmern und Rentenansprüche.
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## Betroffene Stellen
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- § 8 und § 10 Abs. 2: Ersetzung von '1989' durch '1995'
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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schwg/HINWEIS.md
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schwg/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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||||
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
schwg/HISTORY.md
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3
schwg/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2406 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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3
schwg/STELLEN.md
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3
schwg/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 8 und § 10 Abs. 2: Ersetzung von '1989' durch '1995'
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7
schwg/§10.md
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7
schwg/§10.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 8 und § 10 Abs. 2: Ersetzung von '1989' durch '1995'
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7
schwg/§8.md
Normal file
7
schwg/§8.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 8
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2406
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§ 8 und § 10 Abs. 2: Ersetzung von '1989' durch '1995'
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17
verkuendungen/1989/bgbl1-1989-61-12.md
Normal file
17
verkuendungen/1989/bgbl1-1989-61-12.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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||||
# BGBl. 1989 I S. 2406
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- **Titel:** Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2406
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- **Verkündung:** 1989-12-29
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- **Inkrafttreten:** 1990-01-01 (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b und c); 1989-12-30 (Tag nach der Verkündung)
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||||
- **Ausfertigung:** 1989-12-22
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=10
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** BESCHFG, AFG, A_G, SCHWG, ARNVG, ANVG, KRNVG, RRG-1992
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## Kurz
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Das Gesetz verlängert beschäftigungsfördernde Vorschriften in verschiedenen Gesetzen bis zum Jahr 1995 oder 1996, insbesondere bezüglich Kurzarbeitergeld, Überlassung von Arbeitnehmern und Rentenansprüche.
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Reference in New Issue
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