BAUSFAMTG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# BAUSFAMTG
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**Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Errichtung](§1.md)
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- [§ 2 Aufgaben](§2.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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# § 1 Errichtung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird ein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
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Art. 1 § 1 Abs. 1: Ersetzung von „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
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Art. 1 § 1 Abs. 2: Ersetzung von „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
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(2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ernannt.
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# § 2
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# § 2 Aufgaben
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
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(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
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Art. 1 § 2 Abs. 2: Ersetzung von „Wirtschaft und Technologie“ durch „Wirtschaft und Energie“
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(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt ferner, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
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(3) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) obliegt die Durchführung von Rechtsverordnungen, die erlassen werden auf Grund des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), soweit die Durchführung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in den Rechtsverordnungen vorgesehen ist.
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