BGBl. 1965 I S. 982 · Änderung · Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982 Inkrafttreten: 1965-09-02 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-09-01 BGBl-Id: bgbl1-1965-44-3
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# MÜHLENGESETZ — 1959-06-09
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# MÜHLENGESETZ — 1965-09-01
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Mühlengesetzes
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- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1959 I S. 277
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- **Inkrafttreten:** 1959-06-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/19#page=1
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Mühlengesetz, um die Stillegung von Mühlen zu fördern und die Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen sicherzustellen. Es regelt die Voraussetzungen, die Abgaben und die steuerlichen Aspekte der Stillegung.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 982
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- **Inkrafttreten:** 1965-09-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/44#page=6
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Mühlengesetz, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung von Erweiterungen der Tagesleistung und der Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen.
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## Betroffene Stellen
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- § 2 Abs. 1: Einfügung der Worte 'oder für technische Zwecke'
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- § 2 Abs. 2 Satz 2: Einfügung des Wortes 'ständig'
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||||
- § 7: Neufassung des gesamten § 7
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||||
- § 56 Abs. 1: Neue Regelung für die Wahl zwischen Gefängnis und Haft
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||||
- § 56 Abs. 2: Neue Regelung für die Wahl zwischen Gefängnis und Einschließung
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||||
- § 56 Abs. 3: Neue Regelung für die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe
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||||
- § 57: Neue Regelung für Ordnungswidrigkeiten
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||||
- § 58: Neue Regelung für Dienstvergehen
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||||
- § 59: Neue Regelung für Disziplinarstrafen
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||||
- § 60: Neue Regelung für den Inhalt und die Höhe der Disziplinarstrafen
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||||
- § 61: Neue Regelung für Disziplinarvorgesetzte
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||||
- § 62: Neue Regelung für Ermittlungen
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||||
- § 63: Neue Regelung für die Einstellung des Verfahrens
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||||
- § 64: Neue Regelung für die Verhängung der Disziplinarstrafe
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- § 65: Neue Regelung für Disziplinarverfügungen und Beschwerden
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- § 66: Neue Regelung für die Anrufung der Disziplinarkammer
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- § 67: Neue Regelung für die Aufhebung der Disziplinarverfügung
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||||
- § 68: Neue Regelung für die Vollstreckung der Disziplinarstrafen
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||||
- § 69: Neue Regelung für Auskünfte über Disziplinarstrafen
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||||
- § 70: Neue Regelung für das Gnadenrecht
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||||
- § 71: Neue Regelung für die Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten
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||||
- § 72: Neue Regelung für Widersprüche
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||||
- § 73: Neue Regelung für die Anfechtung des Einberufungsbescheids
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||||
- § 74: Neue Regelung für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
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||||
- § 75: Neue Regelung für die Rechtsmittelbeschränkung
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||||
- § 10 Abs. 2: Anträge nach § 10 Abs. 2 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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||||
- § 11 Abs. 2: Anträge nach § 11 Abs. 2 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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||||
- § 11 Abs. 4: Anträge nach § 11 Abs. 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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- § 12 Abs. 2: Anträge nach § 12 Abs. 2 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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- § 12 Abs. 3: Anträge nach § 12 Abs. 3 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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||||
- § 14 Abs. 4: Mitteilung des Bundesverwaltungsamts, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Ersatzdienst herangezogen wird.
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||||
- § 15 Abs. 3: § 14 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten ist.
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||||
- § 16 Abs. 1: Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der Heranziehung zum Ersatzdienst und des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben außerhalb des Ersatzdienstes kann ein Dienstpflichtiger unabkömmlich gestellt werden.
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||||
- § 16 Abs. 2: Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden.
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- § 16 Abs. 3: Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzuzeigen.
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||||
- § 17: Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Ersatzdienst.
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||||
- § 18: Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Ersatzdienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall erstattet.
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||||
- § 19 Abs. 1: Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zum Ersatzdienst einberufen.
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||||
- § 19 Abs. 2: Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.
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||||
- § 19 Abs. 3: Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Ersatzdienstes anzugeben.
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||||
- § 19 Abs. 4: Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.
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||||
- § 19 Abs. 5: Verlegt ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach Zustellung des Einberufungsbescheides seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus, so bleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für die er einberufen ist, wehrpflichtig.
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||||
- § 20: Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das Amtsgericht um dessen Vernehmung ersucht werden.
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- § 21: Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen.
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- § 22: Geleisteter Wehrdienst wird auf den Ersatzdienst angerechnet.
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||||
- § 23 Abs. 1: Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Ersatzdienstüberwachung.
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- § 23 Abs. 2: Während der Ersatzdienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesverwaltungsamt bestimmte Meldungen zu machen.
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||||
- § 23 Abs. 3: Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ersatzdienst von der Dauer des vollen Grundwehrdienstes geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit dies der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zur Sicherung des Ersatzdienstes im Verteidigungsfall anordnet.
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||||
- § 23 Abs. 4: Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
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||||
- § 23 Abs. 5: Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in besonderen Fällen ganz oder teilweise von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden.
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||||
- § 24 Abs. 1: Die Dienstpflichtigen leisten ebensolange Ersatzdienst, wie sie als Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten hätten.
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||||
- § 24 Abs. 2: Zum Ersatzdienst von der Dauer des verkürzten Grundwehrdienstes kann ein Dienstpflichtiger vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres einberufen werden, wenn seine Einberufung zu einer besonderen Härte führen würde.
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||||
- § 24 Abs. 3: Wird ein Dienstleistender aus dem Ersatzdienst vorzeitig entlassen und nicht erneut dazu einberufen, so findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
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||||
- § 24 Abs. 4: Dienstpflichtige haben die Zeiten nachzudienen, in denen sie während der Dauer des Ersatzdienstes ohne Geld- und Sachbezüge beurlaubt gewesen sind, Freiheitsstrafen oder Jugendarrest verbüßt haben oder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind.
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||||
- § 25: Der Ersatzdienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen festgesetzt ist.
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- § 26: Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.
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## Wortlaut
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- **1957-07-04** · BGBl. 1957 I S. 664 — Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der Stillegung von Mühlen (Mühlengesetz)
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- **1959-06-09** · BGBl. 1959 I S. 277 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Mühlengesetzes
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- **1965-09-01** · BGBl. 1965 I S. 982 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 2 Abs. 1: Einfügung der Worte 'oder für technische Zwecke'
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- § 2 Abs. 2 Satz 2: Einfügung des Wortes 'ständig'
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- § 7: Neufassung des gesamten § 7
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- § 56 Abs. 1: Neue Regelung für die Wahl zwischen Gefängnis und Haft
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- § 56 Abs. 2: Neue Regelung für die Wahl zwischen Gefängnis und Einschließung
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- § 56 Abs. 3: Neue Regelung für die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe
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- § 57: Neue Regelung für Ordnungswidrigkeiten
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- § 58: Neue Regelung für Dienstvergehen
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- § 59: Neue Regelung für Disziplinarstrafen
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- § 60: Neue Regelung für den Inhalt und die Höhe der Disziplinarstrafen
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- § 61: Neue Regelung für Disziplinarvorgesetzte
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- § 62: Neue Regelung für Ermittlungen
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- § 63: Neue Regelung für die Einstellung des Verfahrens
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- § 64: Neue Regelung für die Verhängung der Disziplinarstrafe
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- § 65: Neue Regelung für Disziplinarverfügungen und Beschwerden
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- § 66: Neue Regelung für die Anrufung der Disziplinarkammer
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- § 67: Neue Regelung für die Aufhebung der Disziplinarverfügung
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- § 68: Neue Regelung für die Vollstreckung der Disziplinarstrafen
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- § 69: Neue Regelung für Auskünfte über Disziplinarstrafen
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- § 70: Neue Regelung für das Gnadenrecht
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- § 71: Neue Regelung für die Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten
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- § 72: Neue Regelung für Widersprüche
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- § 73: Neue Regelung für die Anfechtung des Einberufungsbescheids
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- § 74: Neue Regelung für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
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- § 75: Neue Regelung für die Rechtsmittelbeschränkung
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- § 10 Abs. 2: Anträge nach § 10 Abs. 2 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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- § 11 Abs. 2: Anträge nach § 11 Abs. 2 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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- § 11 Abs. 4: Anträge nach § 11 Abs. 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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- § 12 Abs. 2: Anträge nach § 12 Abs. 2 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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- § 12 Abs. 3: Anträge nach § 12 Abs. 3 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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- § 14 Abs. 4: Mitteilung des Bundesverwaltungsamts, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Ersatzdienst herangezogen wird.
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- § 15 Abs. 3: § 14 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten ist.
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- § 16 Abs. 1: Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der Heranziehung zum Ersatzdienst und des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben außerhalb des Ersatzdienstes kann ein Dienstpflichtiger unabkömmlich gestellt werden.
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- § 16 Abs. 2: Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden.
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- § 16 Abs. 3: Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzuzeigen.
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- § 17: Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Ersatzdienst.
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- § 18: Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Ersatzdienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall erstattet.
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- § 19 Abs. 1: Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zum Ersatzdienst einberufen.
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- § 19 Abs. 2: Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.
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- § 19 Abs. 3: Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Ersatzdienstes anzugeben.
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- § 19 Abs. 4: Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.
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- § 19 Abs. 5: Verlegt ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach Zustellung des Einberufungsbescheides seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus, so bleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für die er einberufen ist, wehrpflichtig.
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- § 20: Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das Amtsgericht um dessen Vernehmung ersucht werden.
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- § 21: Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen.
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- § 22: Geleisteter Wehrdienst wird auf den Ersatzdienst angerechnet.
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- § 23 Abs. 1: Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Ersatzdienstüberwachung.
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- § 23 Abs. 2: Während der Ersatzdienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesverwaltungsamt bestimmte Meldungen zu machen.
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- § 23 Abs. 3: Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ersatzdienst von der Dauer des vollen Grundwehrdienstes geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit dies der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zur Sicherung des Ersatzdienstes im Verteidigungsfall anordnet.
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- § 23 Abs. 4: Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
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- § 23 Abs. 5: Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in besonderen Fällen ganz oder teilweise von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden.
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- § 24 Abs. 1: Die Dienstpflichtigen leisten ebensolange Ersatzdienst, wie sie als Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten hätten.
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- § 24 Abs. 2: Zum Ersatzdienst von der Dauer des verkürzten Grundwehrdienstes kann ein Dienstpflichtiger vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres einberufen werden, wenn seine Einberufung zu einer besonderen Härte führen würde.
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- § 24 Abs. 3: Wird ein Dienstleistender aus dem Ersatzdienst vorzeitig entlassen und nicht erneut dazu einberufen, so findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
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- § 24 Abs. 4: Dienstpflichtige haben die Zeiten nachzudienen, in denen sie während der Dauer des Ersatzdienstes ohne Geld- und Sachbezüge beurlaubt gewesen sind, Freiheitsstrafen oder Jugendarrest verbüßt haben oder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind.
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- § 25: Der Ersatzdienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen festgesetzt ist.
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- § 26: Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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§ 10 Abs. 2: Anträge nach § 10 Abs. 2 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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§ 11 Abs. 2: Anträge nach § 11 Abs. 2 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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§ 11 Abs. 4: Anträge nach § 11 Abs. 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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§ 12 Abs. 2: Anträge nach § 12 Abs. 2 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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§ 12 Abs. 3: Anträge nach § 12 Abs. 3 sind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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§ 14 Abs. 4: Mitteilung des Bundesverwaltungsamts, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Ersatzdienst herangezogen wird.
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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§ 16 Abs. 1: Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der Heranziehung zum Ersatzdienst und des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben außerhalb des Ersatzdienstes kann ein Dienstpflichtiger unabkömmlich gestellt werden.
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§ 16 Abs. 2: Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden.
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§ 16 Abs. 3: Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzuzeigen.
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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§ 18: Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Ersatzdienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall erstattet.
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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§ 19 Abs. 1: Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zum Ersatzdienst einberufen.
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§ 19 Abs. 2: Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.
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§ 19 Abs. 3: Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Ersatzdienstes anzugeben.
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§ 19 Abs. 4: Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.
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§ 19 Abs. 5: Verlegt ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach Zustellung des Einberufungsbescheides seinen ständigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus, so bleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für die er einberufen ist, wehrpflichtig.
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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§ 20: Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das Amtsgericht um dessen Vernehmung ersucht werden.
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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§ 21: Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen.
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7
mühlengesetz/§22.md
Normal file
7
mühlengesetz/§22.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 22
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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||||
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||||
§ 22: Geleisteter Wehrdienst wird auf den Ersatzdienst angerechnet.
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15
mühlengesetz/§23.md
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15
mühlengesetz/§23.md
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@@ -0,0 +1,15 @@
|
||||
# § 23
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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§ 23 Abs. 1: Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Ersatzdienstüberwachung.
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§ 23 Abs. 2: Während der Ersatzdienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesverwaltungsamt bestimmte Meldungen zu machen.
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§ 23 Abs. 3: Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ersatzdienst von der Dauer des vollen Grundwehrdienstes geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit dies der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zur Sicherung des Ersatzdienstes im Verteidigungsfall anordnet.
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||||
§ 23 Abs. 4: Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
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||||
§ 23 Abs. 5: Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in besonderen Fällen ganz oder teilweise von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden.
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13
mühlengesetz/§24.md
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13
mühlengesetz/§24.md
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@@ -0,0 +1,13 @@
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||||
# § 24
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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§ 24 Abs. 1: Die Dienstpflichtigen leisten ebensolange Ersatzdienst, wie sie als Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten hätten.
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||||
§ 24 Abs. 2: Zum Ersatzdienst von der Dauer des verkürzten Grundwehrdienstes kann ein Dienstpflichtiger vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres einberufen werden, wenn seine Einberufung zu einer besonderen Härte führen würde.
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||||
§ 24 Abs. 3: Wird ein Dienstleistender aus dem Ersatzdienst vorzeitig entlassen und nicht erneut dazu einberufen, so findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
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||||
§ 24 Abs. 4: Dienstpflichtige haben die Zeiten nachzudienen, in denen sie während der Dauer des Ersatzdienstes ohne Geld- und Sachbezüge beurlaubt gewesen sind, Freiheitsstrafen oder Jugendarrest verbüßt haben oder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind.
|
||||
7
mühlengesetz/§25.md
Normal file
7
mühlengesetz/§25.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 25
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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||||
|
||||
§ 25: Der Ersatzdienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen festgesetzt ist.
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7
mühlengesetz/§26.md
Normal file
7
mühlengesetz/§26.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 26
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 26: Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.
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11
mühlengesetz/§56.md
Normal file
11
mühlengesetz/§56.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 56
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 56 Abs. 1: Neue Regelung für die Wahl zwischen Gefängnis und Haft
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||||
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||||
§ 56 Abs. 2: Neue Regelung für die Wahl zwischen Gefängnis und Einschließung
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||||
|
||||
§ 56 Abs. 3: Neue Regelung für die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe
|
||||
7
mühlengesetz/§57.md
Normal file
7
mühlengesetz/§57.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 57
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 57: Neue Regelung für Ordnungswidrigkeiten
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||||
7
mühlengesetz/§58.md
Normal file
7
mühlengesetz/§58.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 58
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 58: Neue Regelung für Dienstvergehen
|
||||
7
mühlengesetz/§59.md
Normal file
7
mühlengesetz/§59.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 59
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 59: Neue Regelung für Disziplinarstrafen
|
||||
7
mühlengesetz/§60.md
Normal file
7
mühlengesetz/§60.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 60
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 60: Neue Regelung für den Inhalt und die Höhe der Disziplinarstrafen
|
||||
7
mühlengesetz/§61.md
Normal file
7
mühlengesetz/§61.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 61
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 61: Neue Regelung für Disziplinarvorgesetzte
|
||||
7
mühlengesetz/§62.md
Normal file
7
mühlengesetz/§62.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 62
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 62: Neue Regelung für Ermittlungen
|
||||
7
mühlengesetz/§63.md
Normal file
7
mühlengesetz/§63.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 63
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 63: Neue Regelung für die Einstellung des Verfahrens
|
||||
7
mühlengesetz/§64.md
Normal file
7
mühlengesetz/§64.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 64
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
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||||
§ 64: Neue Regelung für die Verhängung der Disziplinarstrafe
|
||||
7
mühlengesetz/§65.md
Normal file
7
mühlengesetz/§65.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 65
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
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||||
§ 65: Neue Regelung für Disziplinarverfügungen und Beschwerden
|
||||
7
mühlengesetz/§66.md
Normal file
7
mühlengesetz/§66.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 66
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 66: Neue Regelung für die Anrufung der Disziplinarkammer
|
||||
7
mühlengesetz/§67.md
Normal file
7
mühlengesetz/§67.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 67
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 67: Neue Regelung für die Aufhebung der Disziplinarverfügung
|
||||
7
mühlengesetz/§68.md
Normal file
7
mühlengesetz/§68.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 68
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 68: Neue Regelung für die Vollstreckung der Disziplinarstrafen
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||||
7
mühlengesetz/§69.md
Normal file
7
mühlengesetz/§69.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 69
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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||||
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||||
§ 69: Neue Regelung für Auskünfte über Disziplinarstrafen
|
||||
7
mühlengesetz/§70.md
Normal file
7
mühlengesetz/§70.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 70
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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||||
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||||
§ 70: Neue Regelung für das Gnadenrecht
|
||||
7
mühlengesetz/§71.md
Normal file
7
mühlengesetz/§71.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 71
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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||||
|
||||
§ 71: Neue Regelung für die Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten
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||||
7
mühlengesetz/§72.md
Normal file
7
mühlengesetz/§72.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 72
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 72: Neue Regelung für Widersprüche
|
||||
7
mühlengesetz/§73.md
Normal file
7
mühlengesetz/§73.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 73
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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||||
|
||||
§ 73: Neue Regelung für die Anfechtung des Einberufungsbescheids
|
||||
7
mühlengesetz/§74.md
Normal file
7
mühlengesetz/§74.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 74
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 74: Neue Regelung für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
|
||||
7
mühlengesetz/§75.md
Normal file
7
mühlengesetz/§75.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 75
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 75: Neue Regelung für die Rechtsmittelbeschränkung
|
||||
@@ -1,20 +1,19 @@
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||||
# MÜHLG — 1965-03-06
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||||
# MÜHLG — 1965-09-01
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- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 45
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||||
- **Inkrafttreten:** 1965-03-07 (ganzes Gesetz außer Artikel 1 Nr. 3); 1959-06-10 (Artikel 1 Nr. 3 (außer Saarland)); 1959-07-06 (Artikel 1 Nr. 3 (Saarland))
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/6#page=1
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Mühlengesetz, insbesondere durch Ergänzungen und Anpassungen in mehreren Paragraphen, um die Genehmigungsverfahren und die Steuerregelungen zu verbessern.
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1965-09-02
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/44#page=6
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Mühlengesetz, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung von Erweiterungen der Tagesleistung und der Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen.
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
- § 5 Satz 3: Das Wort „war
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||||
- § 5 Abs. 2 und 3: Neue Absätze 2 und 3 eingefügt
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||||
- § 7 Abs. 15: Neuer Absatz 15 eingefügt
|
||||
- § 8 Abs. 3 Satz 1: Das Wort „ist
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||||
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Die Worte „Er ist
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||||
- § 12 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt
|
||||
- § 1 Abs. 2: Neue Nummern 4 und 5 zur Bereitstellung und probeweisen Benutzung von transportablen Mühlen eingefügt.
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||||
- § 3 Abs. 2: Neue Nummer 4 zur fristgemäßen Stillegung und Zahlung eines Pauschalbetrages eingefügt.
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||||
- § 3: Neuer Absatz 2a zur Erweiterung der Tagesleistung von Mühlen eingefügt.
|
||||
- § 6: Neue Fassung des § 6 zur Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen eingefügt.
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||||
- § 12 Abs. 1: Neue Nummern 1a und 1b zur Verarbeitung von Getreide in bestimmten Fällen eingefügt.
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||||
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||||
## Wortlaut
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@@ -2,3 +2,4 @@
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- **1959-06-19** · BGBl. 1959 I S. 282 — Neufassung des Mühlengesetzes
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||||
- **1965-03-06** · BGBl. 1965 I S. 45 — Drittes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
- **1965-09-01** · BGBl. 1965 I S. 982 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
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@@ -1,8 +1,7 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 5 Satz 3: Das Wort „war
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||||
- § 5 Abs. 2 und 3: Neue Absätze 2 und 3 eingefügt
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||||
- § 7 Abs. 15: Neuer Absatz 15 eingefügt
|
||||
- § 8 Abs. 3 Satz 1: Das Wort „ist
|
||||
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Die Worte „Er ist
|
||||
- § 12 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt
|
||||
- § 1 Abs. 2: Neue Nummern 4 und 5 zur Bereitstellung und probeweisen Benutzung von transportablen Mühlen eingefügt.
|
||||
- § 3 Abs. 2: Neue Nummer 4 zur fristgemäßen Stillegung und Zahlung eines Pauschalbetrages eingefügt.
|
||||
- § 3: Neuer Absatz 2a zur Erweiterung der Tagesleistung von Mühlen eingefügt.
|
||||
- § 6: Neue Fassung des § 6 zur Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen eingefügt.
|
||||
- § 12 Abs. 1: Neue Nummern 1a und 1b zur Verarbeitung von Getreide in bestimmten Fällen eingefügt.
|
||||
|
||||
7
mühlg/§1.md
Normal file
7
mühlg/§1.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 1
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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||||
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||||
§ 1 Abs. 2: Neue Nummern 4 und 5 zur Bereitstellung und probeweisen Benutzung von transportablen Mühlen eingefügt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 12
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1965-03-06 — Drittes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 45
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||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 12 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt
|
||||
§ 12 Abs. 1: Neue Nummern 1a und 1b zur Verarbeitung von Getreide in bestimmten Fällen eingefügt.
|
||||
|
||||
9
mühlg/§3.md
Normal file
9
mühlg/§3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 3
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
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||||
|
||||
§ 3 Abs. 2: Neue Nummer 4 zur fristgemäßen Stillegung und Zahlung eines Pauschalbetrages eingefügt.
|
||||
|
||||
§ 3: Neuer Absatz 2a zur Erweiterung der Tagesleistung von Mühlen eingefügt.
|
||||
7
mühlg/§6.md
Normal file
7
mühlg/§6.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 6
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-09-01 — Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 982
|
||||
|
||||
§ 6: Neue Fassung des § 6 zur Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen eingefügt.
|
||||
17
verkuendungen/1965/bgbl1-1965-44-3.md
Normal file
17
verkuendungen/1965/bgbl1-1965-44-3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# BGBl. 1965 I S. 982
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||||
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||||
- **Titel:** Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 982
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- **Verkündung:** 1965-09-01
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- **Inkrafttreten:** 1965-09-02
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- **Ausfertigung:** 1965-08-27
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/44#page=6
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** MÜHLENGESETZ, MÜHLG
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## Kurz
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Das Gesetz ändert das Mühlengesetz, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung von Erweiterungen der Tagesleistung und der Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen.
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