BGBl. 1961 I S. 1349 · Änderung · Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
Inkrafttreten: 1961-08-25
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-08-25

BGBl-Id: bgbl1-1961-68-6
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# BBG_2009 — 1961-05-27
# BBG_2009 — 1961-08-25
- **Titel:** Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 596
- **Inkrafttreten:** 1961-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/34#page=48
- **Kurz:** Die Anordnung regelt die Amtstracht für Richter, Urkundsbeamte und Patentanwälte beim Bundespatentgericht sowie die Aufhebung der alten Verordnung über die Amtstracht beim Reichspatentamt.
- **Titel:** Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1349
- **Inkrafttreten:** 1961-08-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1351
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
## Betroffene Stellen
- § 76 in Verbindung mit § 189 Abs. 1: Grundlage für die Anordnung zur Amtstracht
- § 36 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Kommas und des Wortes 'Unterstaatssekretäre' nach 'Staatssekretäre'
- § 72 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt fünfundvierzig Stunden nicht überschreiten.'
- § 72 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
- § 72 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'sechzig' durch 'sechsundfünfzig'
- § 80a: Einfügung des neuen Paragraphen § 80a zur Jubiläumszuwendung
- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Hinzufügung des Wortes 'oder' nach 'Schuldienst'
- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d: Einfügung der neuen Buchstaben c und d
- § 116a: Neufassung des gesamten Paragraphen § 116a
- § 118 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Punktes am Satzende durch einen Strichpunkt und Hinzufügung eines Halbsatzes
- § 118 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes: 'Mindestens werden fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 gewährt.'
- § 122 Abs. 1: Neufassung des gesamten Absatzes 1
- § 122 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Hinterbliebene' durch 'Anspruchsberechtigte'
- § 122 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 124a: Einfügung des neuen Paragraphen § 124a zur Witwenabfindung
- § 125 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'
- § 130: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'
- § 131: Neufassung des gesamten Paragraphen § 131
- § 132 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau' nach 'schuldlos'
- § 135 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Nummer 2
- § 139 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Dienstbezügen' durch 'Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß'
- § 140 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung der Worte 'hinter sechsundsechzigzweidrittel' durch 'hinter fünfundsiebzig'
- § 141 Abs. 2: Neufassung der Nummer 2
- § 141 Abs. 3: Streichung der Nummer 3
- § 141a: Einfügung des neuen Paragraphen § 141a zur Bemessung des Unfallruhegehaltes
- § 144 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Nummer 1 und Neuanordnung der Nummern 2 und 3
- § 144 Abs. 3: Einfügung des neuen Absatzes 3
- § 145: Hinzufügung eines Satzes
- § 152 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 152 Abs. 2: Streichung des zweiten Halbsatzes
- § 156 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 157 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Strichpunktes am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt und Streichung des zweiten Halbsatzes
- § 158 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 158 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 158 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz: Neufassung des ersten Halbsatzes
- § 160 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3
- § 165 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung der Worte 'des Wohnsitzes im Inland sowie' nach 'Verlegung'
- § 180 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Worte '175 und 181a' durch '175, 181a und 181b'
- § 180 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz: Neufassung des zweiten Halbsatzes
- § 180 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung der Worte 'Abs. 3 und § 181a' durch 'Abs. 3, §§ 181a und 181b'
- § 180 Abs. 4: Ersetzung der Worte 'Satz 3 und § 181a' durch 'Satz 3, §§ 181a und 181b'
- § 181b: Einfügung des neuen Paragraphen § 181b zur Versorgung infolge Kriegsgefangenschaft
## Wortlaut

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- **1960-08-25** · BGBl. 1960 I S. 705 — Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
- **1960-12-07** · BGBl. 1960 I S. 869 — Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes
- **1961-05-27** · BGBl. 1961 I S. 596 — Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht
- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1349 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

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# Stellen dieser Station
- § 76 in Verbindung mit § 189 Abs. 1: Grundlage für die Anordnung zur Amtstracht
- § 36 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Kommas und des Wortes 'Unterstaatssekretäre' nach 'Staatssekretäre'
- § 72 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt fünfundvierzig Stunden nicht überschreiten.'
- § 72 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
- § 72 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'sechzig' durch 'sechsundfünfzig'
- § 80a: Einfügung des neuen Paragraphen § 80a zur Jubiläumszuwendung
- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Hinzufügung des Wortes 'oder' nach 'Schuldienst'
- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d: Einfügung der neuen Buchstaben c und d
- § 116a: Neufassung des gesamten Paragraphen § 116a
- § 118 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Punktes am Satzende durch einen Strichpunkt und Hinzufügung eines Halbsatzes
- § 118 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes: 'Mindestens werden fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 gewährt.'
- § 122 Abs. 1: Neufassung des gesamten Absatzes 1
- § 122 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Hinterbliebene' durch 'Anspruchsberechtigte'
- § 122 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 124a: Einfügung des neuen Paragraphen § 124a zur Witwenabfindung
- § 125 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'
- § 130: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'
- § 131: Neufassung des gesamten Paragraphen § 131
- § 132 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau' nach 'schuldlos'
- § 135 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Nummer 2
- § 139 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Dienstbezügen' durch 'Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß'
- § 140 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung der Worte 'hinter sechsundsechzigzweidrittel' durch 'hinter fünfundsiebzig'
- § 141 Abs. 2: Neufassung der Nummer 2
- § 141 Abs. 3: Streichung der Nummer 3
- § 141a: Einfügung des neuen Paragraphen § 141a zur Bemessung des Unfallruhegehaltes
- § 144 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Nummer 1 und Neuanordnung der Nummern 2 und 3
- § 144 Abs. 3: Einfügung des neuen Absatzes 3
- § 145: Hinzufügung eines Satzes
- § 152 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 152 Abs. 2: Streichung des zweiten Halbsatzes
- § 156 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 157 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Strichpunktes am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt und Streichung des zweiten Halbsatzes
- § 158 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 158 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 158 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz: Neufassung des ersten Halbsatzes
- § 160 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3
- § 165 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung der Worte 'des Wohnsitzes im Inland sowie' nach 'Verlegung'
- § 180 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Worte '175 und 181a' durch '175, 181a und 181b'
- § 180 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz: Neufassung des zweiten Halbsatzes
- § 180 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung der Worte 'Abs. 3 und § 181a' durch 'Abs. 3, §§ 181a und 181b'
- § 180 Abs. 4: Ersetzung der Worte 'Satz 3 und § 181a' durch 'Satz 3, §§ 181a und 181b'
- § 181b: Einfügung des neuen Paragraphen § 181b zur Versorgung infolge Kriegsgefangenschaft

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# § 116
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 116: Neufassung des § 116, der Regelungen zur Berücksichtigung von Zeiten in bestimmten Tätigkeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis.
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Hinzufügung des Wortes 'oder' nach 'Schuldienst'
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d: Einfügung der neuen Buchstaben c und d

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# § 116a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 116a: Neufassung des § 116a, der Regelungen zur Berücksichtigung von Studien- und Praktikumszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
§ 116a: Neufassung des gesamten Paragraphen § 116a

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# § 118
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 118: Neufassung des § 118, der Regelungen zur Berechnung des Ruhegehaltes basierend auf der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
§ 118 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Punktes am Satzende durch einen Strichpunkt und Hinzufügung eines Halbsatzes
§ 118 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes: 'Mindestens werden fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 gewährt.'

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# § 122
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 122: Neufassung des § 122, der Regelungen zur Zahlung des Sterbegeldes an die Hinterbliebenen des verstorbenen Beamten.
§ 122 Abs. 1: Neufassung des gesamten Absatzes 1
§ 122 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Hinterbliebene' durch 'Anspruchsberechtigte'
§ 122 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3

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bbg_2009/§124a.md Normal file
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# § 124a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 124a: Einfügung des neuen Paragraphen § 124a zur Witwenabfindung

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# § 125
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 125: Neue Regelungen für Unterhaltsbeiträge für Witwen
§ 125 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'

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# § 130
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 130: Neue Regelungen für die Versorgung bei Unterhaltsbeiträgen
§ 130: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'

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# § 131
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 131: Neue Regelungen für den Beginn der Zahlung von Witwen- und Waisengeld
§ 131: Neufassung des gesamten Paragraphen § 131

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# § 132
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 132: Neue Regelungen für Witwer und geschiedene Ehemänner
§ 132 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau' nach 'schuldlos'

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# § 135
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1958-05-20Verordnung zur Durchführung des § 135 des Bundesbeamtengesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge)
> Fundstelle: BGBl. 1958 I S. 340
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 135 Abs. 3: Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge
§ 135 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Nummer 2

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# § 139
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 139: Neue Regelungen für den Unfallausgleich
§ 139 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Dienstbezügen' durch 'Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß'

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# § 140
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 140: Neue Regelungen für das Unfallruhegehalt
§ 140 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung der Worte 'hinter sechsundsechzigzweidrittel' durch 'hinter fünfundsiebzig'

9
bbg_2009/§141.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 141
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 141 Abs. 2: Neufassung der Nummer 2
§ 141 Abs. 3: Streichung der Nummer 3

7
bbg_2009/§141a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 141a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 141a: Einfügung des neuen Paragraphen § 141a zur Bemessung des Unfallruhegehaltes

9
bbg_2009/§144.md Normal file
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# § 144
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 144 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Nummer 1 und Neuanordnung der Nummern 2 und 3
§ 144 Abs. 3: Einfügung des neuen Absatzes 3

7
bbg_2009/§145.md Normal file
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# § 145
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 145: Hinzufügung eines Satzes

9
bbg_2009/§152.md Normal file
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# § 152
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 152 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 152 Abs. 2: Streichung des zweiten Halbsatzes

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# § 156
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 156: Neue Vorschriften zur Anwendung des Ortszuschlags und Kinderzuschlags auf Versorgungsbezüge
§ 156 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1

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# § 157
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 157: Neue Vorschriften zur Unpfändbarkeit von Versorgungsansprüchen und Anrechnung von Forderungen
§ 157 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Strichpunktes am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt und Streichung des zweiten Halbsatzes

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# § 158
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 158: Neue Vorschriften zur Ruhensberechnung von Versorgungsbezügen bei Einkommen aus öffentlicher Verwendung
§ 158 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 158 Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
§ 158 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz: Neufassung des ersten Halbsatzes

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# § 160
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 160: Neue Vorschriften zur Zusammenführung mehrerer Versorgungsbezüge
§ 160 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3

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# § 165
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 165: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht von Versorgungsberechtigten
§ 165 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung der Worte 'des Wohnsitzes im Inland sowie' nach 'Verlegung'

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# § 180
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 180: Übergangsbestimmungen für Ruhestandsbeamte und Versorgungsempfänger
§ 180 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Worte '175 und 181a' durch '175, 181a und 181b'
§ 180 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz: Neufassung des zweiten Halbsatzes
§ 180 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung der Worte 'Abs. 3 und § 181a' durch 'Abs. 3, §§ 181a und 181b'
§ 180 Abs. 4: Ersetzung der Worte 'Satz 3 und § 181a' durch 'Satz 3, §§ 181a und 181b'

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bbg_2009/§181b.md Normal file
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# § 181b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 181b: Einfügung des neuen Paragraphen § 181b zur Versorgung infolge Kriegsgefangenschaft

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-07-04 — Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 667
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 36 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Nummer 3, die die Befreiung von der Dienstpflicht für Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes regelt.
§ 36 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Kommas und des Wortes 'Unterstaatssekretäre' nach 'Staatssekretäre'

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# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-09-19 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1337
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 72 Abs. 1: Neufassung der regelmäßigen Arbeitszeit
§ 72 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt fünfundvierzig Stunden nicht überschreiten.'
§ 72 Abs. 2: Neufassung der Verpflichtung zur Überstundenleistung
§ 72 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
§ 72 Abs. 3: Neufassung der Regelung zur Bereitschaftsdienstzeit
§ 72 Abs. 4: Neufassung der Rechtsverordnung zur Arbeitszeit
§ 72 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'sechzig' durch 'sechsundfünfzig'

7
bbg_2009/§80a.md Normal file
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# § 80a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 80a: Einfügung des neuen Paragraphen § 80a zur Jubiläumszuwendung

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# GESETZ-ZUR-REGELUNG-DER-WIEDERGUTMACHUNG — 1956-07-09
# GESETZ-ZUR-REGELUNG-DER-WIEDERGUTMACHUNG — 1961-08-25
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 643
- **Inkrafttreten:** 1952-10-01; 1956-04-01 (§ 5 Abs. 2 bis 4, §§ 7 bis 9, 14 und 15)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/34#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Versorgungszahlungen für ehemalige Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen, die im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung geschädigt wurden.
- **Titel:** Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1349
- **Inkrafttreten:** 1961-08-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1351
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
## Betroffene Stellen
- § 31 d: Einführung von Vorschriften zur Versorgung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- § 1 Nr. 16: Die ruhegeldfähigen Dienstbezüge für außerplanmäßige Beamte, deren Versorgungsfall zwischen 1.9.1953 und 31.3.1957 eingetreten ist, werden nach der bis zur Altersgrenze erreichbaren Dienstaltersstufe der Bezahlungsgruppe bemessen.
- § 156 Abs. 1: Der Ortszuschlag für vorhandene Versorgungsempfänger wird mindestens mit dem Satz für die Ortsklasse A unzusetzt, auch für Hinterbliebenenversorgung.
- § 181 b: Neue Vorschriften zur Ausschlussfrist und Antragsfristen für Zahlungen auf Grund des § 181 b.
- § 35 Abs. 2: Hinzufügung eines neuen Satzes, der den Anspruch bei bestimmten Ereignissen erlöschen lässt.
- Art. IV des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Nummer 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Bedingungen für einen erneuten Antrag festlegt.
- Art. IV des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Nummer 2: Ersetzung der Worte 'vor dem Inkrafttreten' durch 'vor der Verkündung'.
- Art. IV des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Nummer 6: Hinzufügung einer neuen Nummer, die die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen und freiwilligen Beiträgen regelt.
- § 31 f: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Wiedergutmachung für Geschädigte in Berlin regelt.
- § 31 g: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters bei verzögerten Beförderungen regelt.
- § 31 h: Einfügung eines neuen Paragraphen, der einen Unterhaltsbeitrag für Geschädigte regelt, die den Vorbereitungsdienst nicht übernommen haben.
- § 48c: Neue Vorschrift für Berechnung der Versorgungsbezüge ohne Grundgehalt
- § 48d: Erweiterung der Anwendbarkeit von §§ 48a, 48b und 48c auf verschiedene Gruppen
- Anlage V: Einfügung von Anlagen VI und VII
- § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland: Neue Option für Berechnung des Grundgehalts
- § 11 Abs. 6 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für Dbergangsgebührnisse
- § 12 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Dbergangsbeihilfe
- § 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 27 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes: Einfügung der Zahl 141a
- § 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes: Streichung des Absatzes 2
- § 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Ortszuschlag
- § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für Höchstgrenze
- § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Witwen
- § 60 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für Verlegung
- § 77a des Soldatenversorgungsgesetzes: Einfügung von § 77b
- § 83 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Beginn der Rente
- § 11: Neuer Satz 2 wird eingefügt, der unterstellt, dass dem Geschädigten spätestens nach Ablauf der durch die Schädigung vorzeitig beendeten Amtsperiode die Bezüge der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuerkannt worden wären.
- § 14: Neuer Absatz 2 wird angefügt, der regelt, wie die Wiederverwendung und die versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Geschädigten zu behandeln sind, der das am 8. Mai 1945 bekleidete Amt aus den in Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten Gründen verloren hat.
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Die Fassung von § 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 13 und 14 Abs. 2 wird entsprechend geändert.
- § 16: Neue Fassung des § 16, der regelt, wie Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienststrafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder entfernt worden sind, behandelt werden.
- § 18: In Absatz 1 Satz 1 werden neue Zahlen eingefügt, und in Absatz 2 wird ein neuer Satz 3 angefügt, der regelt, wie die Versorgungsbezüge für geschädigte Ruhestandsbeamte und Versorgungsempfänger in den dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten berechnet werden.
- § 20: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der regelt, wie Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschieden waren, behandelt werden.
- § 21: In Absatz 1 werden neue Sätze angefügt, die regeln, wie die Versorgungsbezüge für Geschädigte berechnet werden, und in Absatz 3 wird ein neuer Satz 3 angefügt, der § 14 Abs. 2 entsprechend anwendet.
- § 21 a: In Absatz 1 Satz 1 werden neue Worte eingefügt, und neue Sätze 2 und 3 werden angefügt, die regeln, wie die Versorgungsbezüge für Angestellte und Arbeiter berechnet werden. In Absatz 2 und 3 werden weitere Anpassungen vorgenommen.
- § 21 b Satz 1: Die Zahl 10 a wird eingefügt.
- § 22 b Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Satzes, der regelt, wie der Zuschuss berechnet wird.
- § 25 a: Neuer § 25 a wird eingefügt, der regelt, wie Rechts- und Amtshilfe zu leisten ist.
- § 27 a Satz 2: Neue Fassung des Satzes, der regelt, nach welchem Verfahren die Fälle zu behandeln sind.
- § 28: In den Klammerzusatz werden neue Worte eingefügt.
- § 29: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der regelt, wie die Anrechnung von Zahlungen von ausländischen Versorgungseinrichtungen erfolgt.
- § 31 a: Neue Fassung des § 31 a, der regelt, wie das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen anzuwenden ist.
- § 31 b: Neue Fassung des § 31 b, der regelt, wie die Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu behandeln ist.
- § 31 d: Neue Fassung des § 31 d, der regelt, wie Versorgungsbezüge für frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen berechnet werden.
- § 1 Abs. 1: Ersetzt 'Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung' durch 'Bundesentschädigungsgesetz'.
- § 1 Abs. 2: Ersetzt 'vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)' durch '(BVFG)'.
- § 2 Abs. 2: Neuer Wortlaut für den Absatz, der die Anwendung auf Personen, die durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, regelt.
- § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht 'sofern sie am 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte hatten'.
- § 2a Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Berücksichtigung von Nichtgebietskörperschaften und Einrichtungen regeln.
- § 2a Abs. 4: Einfügt neuen Absatz, der die Gleichstellung von geschädigten Angehörigen von aufgegangenen Einrichtungen regelt.
- § 2b Abs. 2: Ersetzt 'in Gewahrsam gehalten werden' durch 'in Gewahrsam genommen sind oder werden'.
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Fügt 'als früherer Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder' hinzu.
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Neuer Wortlaut, der die Rückkehr aus fremden Staaten regelt.
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Wortlaut, der Sowjetzonenflüchtlinge regelt.
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Streicht den Satz.
- § 3 Abs. 4: Einfügt neuen Absatz, der die Versorgung von Hinterbliebenen regelt.
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Fügt 'und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können.' hinzu.
- § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5: Neuer Wortlaut, der die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit regelt.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt Punkt durch Semikolon und fügt 'bei Hochschullehrein treten an die Stelle des Ruhegehaltes die Entpflichtetenbezüge' hinzu.
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut, der die Berechnung des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
- § 10 Abs. 2: Fügt 'Satz 1' hinzu.
- § 10 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut, der die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
- § 10a: Einfügt neuen Paragraphen, der die Möglichkeit der Belassung im Ruhestand regelt.
- § 11a Abs. 1 Satz 2: Fügt 'Satz 2' hinzu.
- § 11a Abs. 2: Neuer Wortlaut, der die Frist für Wiedergutmachungsanträge und die Zahlungen bis zur Entscheidung regelt.
- § 11b: Einfügt neuen Paragraphen, der Ruhestandsbeamte regelt.
## Wortlaut

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- **1953-09-21** · BGBl. 1953 I S. 1387 — Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)
- **1955-12-28** · BGBl. 1955 I S. 820 — Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- **1956-07-09** · BGBl. 1956 I S. 643 — Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1349 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

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# Stellen dieser Station
- § 31 d: Einführung von Vorschriften zur Versorgung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- § 1 Nr. 16: Die ruhegeldfähigen Dienstbezüge für außerplanmäßige Beamte, deren Versorgungsfall zwischen 1.9.1953 und 31.3.1957 eingetreten ist, werden nach der bis zur Altersgrenze erreichbaren Dienstaltersstufe der Bezahlungsgruppe bemessen.
- § 156 Abs. 1: Der Ortszuschlag für vorhandene Versorgungsempfänger wird mindestens mit dem Satz für die Ortsklasse A unzusetzt, auch für Hinterbliebenenversorgung.
- § 181 b: Neue Vorschriften zur Ausschlussfrist und Antragsfristen für Zahlungen auf Grund des § 181 b.
- § 35 Abs. 2: Hinzufügung eines neuen Satzes, der den Anspruch bei bestimmten Ereignissen erlöschen lässt.
- Art. IV des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Nummer 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Bedingungen für einen erneuten Antrag festlegt.
- Art. IV des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Nummer 2: Ersetzung der Worte 'vor dem Inkrafttreten' durch 'vor der Verkündung'.
- Art. IV des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Nummer 6: Hinzufügung einer neuen Nummer, die die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen und freiwilligen Beiträgen regelt.
- § 31 f: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Wiedergutmachung für Geschädigte in Berlin regelt.
- § 31 g: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters bei verzögerten Beförderungen regelt.
- § 31 h: Einfügung eines neuen Paragraphen, der einen Unterhaltsbeitrag für Geschädigte regelt, die den Vorbereitungsdienst nicht übernommen haben.
- § 48c: Neue Vorschrift für Berechnung der Versorgungsbezüge ohne Grundgehalt
- § 48d: Erweiterung der Anwendbarkeit von §§ 48a, 48b und 48c auf verschiedene Gruppen
- Anlage V: Einfügung von Anlagen VI und VII
- § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland: Neue Option für Berechnung des Grundgehalts
- § 11 Abs. 6 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für Dbergangsgebührnisse
- § 12 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Dbergangsbeihilfe
- § 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 27 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes: Einfügung der Zahl 141a
- § 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes: Streichung des Absatzes 2
- § 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Ortszuschlag
- § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für Höchstgrenze
- § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Witwen
- § 60 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für Verlegung
- § 77a des Soldatenversorgungsgesetzes: Einfügung von § 77b
- § 83 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Beginn der Rente
- § 11: Neuer Satz 2 wird eingefügt, der unterstellt, dass dem Geschädigten spätestens nach Ablauf der durch die Schädigung vorzeitig beendeten Amtsperiode die Bezüge der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuerkannt worden wären.
- § 14: Neuer Absatz 2 wird angefügt, der regelt, wie die Wiederverwendung und die versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Geschädigten zu behandeln sind, der das am 8. Mai 1945 bekleidete Amt aus den in Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten Gründen verloren hat.
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Die Fassung von § 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 13 und 14 Abs. 2 wird entsprechend geändert.
- § 16: Neue Fassung des § 16, der regelt, wie Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienststrafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder entfernt worden sind, behandelt werden.
- § 18: In Absatz 1 Satz 1 werden neue Zahlen eingefügt, und in Absatz 2 wird ein neuer Satz 3 angefügt, der regelt, wie die Versorgungsbezüge für geschädigte Ruhestandsbeamte und Versorgungsempfänger in den dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten berechnet werden.
- § 20: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der regelt, wie Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschieden waren, behandelt werden.
- § 21: In Absatz 1 werden neue Sätze angefügt, die regeln, wie die Versorgungsbezüge für Geschädigte berechnet werden, und in Absatz 3 wird ein neuer Satz 3 angefügt, der § 14 Abs. 2 entsprechend anwendet.
- § 21 a: In Absatz 1 Satz 1 werden neue Worte eingefügt, und neue Sätze 2 und 3 werden angefügt, die regeln, wie die Versorgungsbezüge für Angestellte und Arbeiter berechnet werden. In Absatz 2 und 3 werden weitere Anpassungen vorgenommen.
- § 21 b Satz 1: Die Zahl 10 a wird eingefügt.
- § 22 b Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Satzes, der regelt, wie der Zuschuss berechnet wird.
- § 25 a: Neuer § 25 a wird eingefügt, der regelt, wie Rechts- und Amtshilfe zu leisten ist.
- § 27 a Satz 2: Neue Fassung des Satzes, der regelt, nach welchem Verfahren die Fälle zu behandeln sind.
- § 28: In den Klammerzusatz werden neue Worte eingefügt.
- § 29: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der regelt, wie die Anrechnung von Zahlungen von ausländischen Versorgungseinrichtungen erfolgt.
- § 31 a: Neue Fassung des § 31 a, der regelt, wie das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen anzuwenden ist.
- § 31 b: Neue Fassung des § 31 b, der regelt, wie die Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu behandeln ist.
- § 31 d: Neue Fassung des § 31 d, der regelt, wie Versorgungsbezüge für frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen berechnet werden.
- § 1 Abs. 1: Ersetzt 'Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung' durch 'Bundesentschädigungsgesetz'.
- § 1 Abs. 2: Ersetzt 'vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)' durch '(BVFG)'.
- § 2 Abs. 2: Neuer Wortlaut für den Absatz, der die Anwendung auf Personen, die durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, regelt.
- § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht 'sofern sie am 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte hatten'.
- § 2a Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Berücksichtigung von Nichtgebietskörperschaften und Einrichtungen regeln.
- § 2a Abs. 4: Einfügt neuen Absatz, der die Gleichstellung von geschädigten Angehörigen von aufgegangenen Einrichtungen regelt.
- § 2b Abs. 2: Ersetzt 'in Gewahrsam gehalten werden' durch 'in Gewahrsam genommen sind oder werden'.
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Fügt 'als früherer Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder' hinzu.
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Neuer Wortlaut, der die Rückkehr aus fremden Staaten regelt.
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Wortlaut, der Sowjetzonenflüchtlinge regelt.
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Streicht den Satz.
- § 3 Abs. 4: Einfügt neuen Absatz, der die Versorgung von Hinterbliebenen regelt.
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Fügt 'und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können.' hinzu.
- § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5: Neuer Wortlaut, der die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit regelt.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt Punkt durch Semikolon und fügt 'bei Hochschullehrein treten an die Stelle des Ruhegehaltes die Entpflichtetenbezüge' hinzu.
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut, der die Berechnung des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
- § 10 Abs. 2: Fügt 'Satz 1' hinzu.
- § 10 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut, der die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
- § 10a: Einfügt neuen Paragraphen, der die Möglichkeit der Belassung im Ruhestand regelt.
- § 11a Abs. 1 Satz 2: Fügt 'Satz 2' hinzu.
- § 11a Abs. 2: Neuer Wortlaut, der die Frist für Wiedergutmachungsanträge und die Zahlungen bis zur Entscheidung regelt.
- § 11b: Einfügt neuen Paragraphen, der Ruhestandsbeamte regelt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 1 Nr. 16: Die ruhegeldfähigen Dienstbezüge für außerplanmäßige Beamte, deren Versorgungsfall zwischen 1.9.1953 und 31.3.1957 eingetreten ist, werden nach der bis zur Altersgrenze erreichbaren Dienstaltersstufe der Bezahlungsgruppe bemessen.
§ 1 Abs. 1: Ersetzt 'Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung' durch 'Bundesentschädigungsgesetz'.
§ 1 Abs. 2: Ersetzt 'vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)' durch '(BVFG)'.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 10: Erweiterung der Regelungen zur Berechnung des Ruhegehalts für Beamte
§ 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt Punkt durch Semikolon und fügt 'bei Hochschullehrein treten an die Stelle des Ruhegehaltes die Entpflichtetenbezüge' hinzu.
§ 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut, der die Berechnung des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
§ 10 Abs. 2: Fügt 'Satz 1' hinzu.
§ 10 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut, der die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.

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# § 10a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 10a: Einfügt neuen Paragraphen, der die Möglichkeit der Belassung im Ruhestand regelt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 11: Erweiterung der Regelungen zur Berechnung des Ruhegehalts für Beamte, die die Altersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig geworden sind
§ 11 Abs. 6 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für Dbergangsgebührnisse
§ 11: Neuer Satz 2 wird eingefügt, der unterstellt, dass dem Geschädigten spätestens nach Ablauf der durch die Schädigung vorzeitig beendeten Amtsperiode die Bezüge der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuerkannt worden wären.

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# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 11a: Neue Bestimmungen zur Versorgung von Ehefrauen, Kindern und anderen Unterhaltsberechtigten von Geschädigten, die in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam sind
§ 11a Abs. 1 Satz 2: Fügt 'Satz 2' hinzu.
§ 11a Abs. 2: Neuer Wortlaut, der die Frist für Wiedergutmachungsanträge und die Zahlungen bis zur Entscheidung regelt.

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# § 11b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 11b: Einfügt neuen Paragraphen, der Ruhestandsbeamte regelt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 12: Erweiterung der Regelungen zur Berechnung des Ruhegehalts für Beamte, die auf Zeit gewählt oder ernannt wurden
§ 12 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Dbergangsbeihilfe

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 14: Erweiterung der Regelungen zur Wiedergutmachung für Beamte, die in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wurden
§ 14: Neuer Absatz 2 wird angefügt, der regelt, wie die Wiederverwendung und die versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Geschädigten zu behandeln sind, der das am 8. Mai 1945 bekleidete Amt aus den in Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten Gründen verloren hat.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 15: Erweiterung der Regelungen zur Wiedergutmachung für Beamte, deren Beförderung unterblieben ist
§ 15 Abs. 1 Satz 2: Die Fassung von § 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 13 und 14 Abs. 2 wird entsprechend geändert.

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# § 156
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 156 Abs. 1: Der Ortszuschlag für vorhandene Versorgungsempfänger wird mindestens mit dem Satz für die Ortsklasse A unzusetzt, auch für Hinterbliebenenversorgung.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 16: Erweiterung der Regelungen zur Wiedergutmachung für Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienststrafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder entfernt wurden
§ 16: Neue Fassung des § 16, der regelt, wie Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienststrafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder entfernt worden sind, behandelt werden.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 18: Erweiterung der Regelungen zur Versorgung gemäß den §§ 10, 11, 12, 13 und 17
§ 18: In Absatz 1 Satz 1 werden neue Zahlen eingefügt, und in Absatz 2 wird ein neuer Satz 3 angefügt, der regelt, wie die Versorgungsbezüge für geschädigte Ruhestandsbeamte und Versorgungsempfänger in den dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten berechnet werden.

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# § 181
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 181 b: Neue Vorschriften zur Ausschlussfrist und Antragsfristen für Zahlungen auf Grund des § 181 b.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 2 Abs. 2: Neuer Wortlaut für den Absatz, der die Anwendung auf Personen, die durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, regelt.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 20: Erweiterung der Regelungen zur Wiedergutmachung für Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen
§ 20: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der regelt, wie Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschieden waren, behandelt werden.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 21: Erweiterung der Regelungen zur Wiedergutmachung für Angestellte und Arbeiter
§ 21: In Absatz 1 werden neue Sätze angefügt, die regeln, wie die Versorgungsbezüge für Geschädigte berechnet werden, und in Absatz 3 wird ein neuer Satz 3 angefügt, der § 14 Abs. 2 entsprechend anwendet.
§ 21 a: In Absatz 1 Satz 1 werden neue Worte eingefügt, und neue Sätze 2 und 3 werden angefügt, die regeln, wie die Versorgungsbezüge für Angestellte und Arbeiter berechnet werden. In Absatz 2 und 3 werden weitere Anpassungen vorgenommen.
§ 21 b Satz 1: Die Zahl 10 a wird eingefügt.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 22: Neue Vorschriften zur Wiedergutmachungspflicht
§ 22 b Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Satzes, der regelt, wie der Zuschuss berechnet wird.

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 25: Neue Vorschriften zur Bearbeitung von Anträgen auf Wiedergutmachung
§ 25 a: Neuer § 25 a wird eingefügt, der regelt, wie Rechts- und Amtshilfe zu leisten ist.

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 26: Neue Vorschriften zur Entscheidung über Wiedergutmachung
§ 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für ruhegehaltfähige Dienstzeit

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 27: Neue Vorschriften zur Aussetzung von Entscheidungen, wenn ein schädigendes Urteil vorliegt
§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes: Einfügung der Zahl 141a
§ 27 a Satz 2: Neue Fassung des Satzes, der regelt, nach welchem Verfahren die Fälle zu behandeln sind.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 28: Neue Vorschriften für den Beginn der Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge
§ 28: In den Klammerzusatz werden neue Worte eingefügt.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 29: Neue Vorschriften für die Zahlung der Wiedergutmachung
§ 29: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der regelt, wie die Anrechnung von Zahlungen von ausländischen Versorgungseinrichtungen erfolgt.

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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht 'sofern sie am 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte hatten'.
§ 2a Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Berücksichtigung von Nichtgebietskörperschaften und Einrichtungen regeln.
§ 2a Abs. 4: Einfügt neuen Absatz, der die Gleichstellung von geschädigten Angehörigen von aufgegangenen Einrichtungen regelt.

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# § 2b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 2b Abs. 2: Ersetzt 'in Gewahrsam gehalten werden' durch 'in Gewahrsam genommen sind oder werden'.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Fügt 'als früherer Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder' hinzu.
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Neuer Wortlaut, der die Rückkehr aus fremden Staaten regelt.
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Wortlaut, der Sowjetzonenflüchtlinge regelt.
§ 3 Abs. 1 Satz 2: Streicht den Satz.
§ 3 Abs. 4: Einfügt neuen Absatz, der die Versorgung von Hinterbliebenen regelt.

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-07-09 — Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 643
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 31 d: Einführung von Vorschriften zur Versorgung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 31 f: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Wiedergutmachung für Geschädigte in Berlin regelt.
§ 31 g: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters bei verzögerten Beförderungen regelt.
§ 31 h: Einfügung eines neuen Paragraphen, der einen Unterhaltsbeitrag für Geschädigte regelt, die den Vorbereitungsdienst nicht übernommen haben.
§ 31 a: Neue Fassung des § 31 a, der regelt, wie das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen anzuwenden ist.
§ 31 b: Neue Fassung des § 31 b, der regelt, wie die Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu behandeln ist.
§ 31 d: Neue Fassung des § 31 d, der regelt, wie Versorgungsbezüge für frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen berechnet werden.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 35: Neue Vorschriften für das Inkrafttreten des Gesetzes
§ 35 Abs. 2: Hinzufügung eines neuen Satzes, der den Anspruch bei bestimmten Ereignissen erlöschen lässt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-09-21Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1387
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 41: Regelung der Entschädigung für Beamte, die auf Grund von Maßnahmen Dienstbezüge entgangen sind.
§ 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes: Streichung des Absatzes 2

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-09-21Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1387
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 47: Regelung des Höchstbetrags der Entschädigung, einschließlich der Anwendung auf Hinterbliebene.
§ 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Ortszuschlag

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# § 48c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 48c: Neue Vorschrift für Berechnung der Versorgungsbezüge ohne Grundgehalt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 48d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 48d: Erweiterung der Anwendbarkeit von §§ 48a, 48b und 48c auf verschiedene Gruppen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 5: Erweiterung der Definition von Entlassung, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Entziehung der Versorgungsbezüge oder Entziehung der Lehrbefugnis
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland: Neue Option für Berechnung des Grundgehalts

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-09-21Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1387
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 53: Regelung des Anspruchs auf Gewährung eines Existenzaufbaudarlehens nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung.
§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für Höchstgrenze

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 55 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Witwen

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 60 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes: Erweiterung der Vorschriften für Verlegung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 77a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 77a des Soldatenversorgungsgesetzes: Einfügung von § 77b

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# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 83 des Soldatenversorgungsgesetzes: Neue Vorschriften für Beginn der Rente

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-12-28Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 820
> Station: 1961-08-25Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 9: Erweiterung der Regelungen zur Wiedereinstellung und Wiedergutmachung für Beamte
§ 9 Abs. 2 Satz 1: Fügt 'und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können.' hinzu.
§ 9 Abs. 2 Satz 4 und 5: Neuer Wortlaut, der die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit regelt.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1961 I S. 1349
- **Titel:** Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1349
- **Verkündung:** 1961-08-25
- **Inkrafttreten:** 1961-08-25
- **Ausfertigung:** 1961-08-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1351
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-ZUR-REGELUNG-DER-WIEDERGUTMACHUNG, WSG_2020, BBG_2009
## Kurz
Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

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@@ -1,15 +1,25 @@
# WSG_2020 — 1961-05-13
# WSG_2020 — 1961-08-25
- **Titel:** Übungsgeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 513
- **Inkrafttreten:** 1961-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/31#page=5
- **Kurz:** Die Übungsgeldverordnung ändert die Anlage II des Wehrsoldgesetzes, die die Monatsbeträge für Wehrpflichtige bei Wehrübungen festlegt. Die neuen Beträge treten am 1. Mai 1961 in Kraft.
- **Titel:** Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1349
- **Inkrafttreten:** 1961-08-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1351
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
## Betroffene Stellen
- Anlage II: Neue Fassung der Anlage II mit Monatsbeträgen für verschiedene Dienstgrade und Lebensalter
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung des Halbsatzes: „bei ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 6 b“
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte „Satz 1 erster Halbsatz“ nach „Absatz 1“
- § 1 Abs. 5: Neuer Absatz: „(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.“
- § 2 Abs. 2: Neuer Absatz: „(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit seines Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in einer fremden Währung verfügen, und erhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergütung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
- § 2 Abs. 2: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- § 3 Satz 2: Neue Fassung: „Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpflegungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.“
- § 3 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
- § 6 b: Neuer Abschnitt: „Entlassungsgeld“ mit zwei Absätzen, die die Bedingungen und Höhe des Entlassungsgeldes regeln.
- § 7: Ersetzung der Worte „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 b“
- Anlage I (Wehrsoldtabelle): Neue Fassung der Wehrsoldtabelle.
## Wortlaut

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- **1957-03-30** · BGBl. 1957 I S. 308 — Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz)
- **1961-04-28** · BGBl. 1961 I S. 457 — Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
- **1961-05-13** · BGBl. 1961 I S. 513 — Übungsgeldverordnung
- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1349 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

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# Stellen dieser Station
- Anlage II: Neue Fassung der Anlage II mit Monatsbeträgen für verschiedene Dienstgrade und Lebensalter
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung des Halbsatzes: „bei ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 6 b“
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte „Satz 1 erster Halbsatz“ nach „Absatz 1“
- § 1 Abs. 5: Neuer Absatz: „(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.“
- § 2 Abs. 2: Neuer Absatz: „(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit seines Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in einer fremden Währung verfügen, und erhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergütung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
- § 2 Abs. 2: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- § 3 Satz 2: Neue Fassung: „Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpflegungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.“
- § 3 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
- § 6 b: Neuer Abschnitt: „Entlassungsgeld“ mit zwei Absätzen, die die Bedingungen und Höhe des Entlassungsgeldes regeln.
- § 7: Ersetzung der Worte „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 b“
- Anlage I (Wehrsoldtabelle): Neue Fassung der Wehrsoldtabelle.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-04-28 — Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 457
> Station: 1961-08-25 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Bezüge der Soldaten auf Grund der Wehrpflicht definiert.
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung des Halbsatzes: „bei ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 6 b“
§ 1 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Satzes.
§ 1 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte „Satz 1 erster Halbsatz“ nach „Absatz 1“
§ 1 Abs. 5: Neuer Absatz: „(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.“

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-04-28 — Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 457
> Station: 1961-08-25 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
Anlage (zu § 2 Abs. 1): Neue Bezeichnung der Anlage als Anlage I (zu § 2 Abs. 1).
§ 2 Abs. 2: Neuer Absatz: „(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit seines Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in einer fremden Währung verfügen, und erhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergütung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
§ 2 Abs. 2: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

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wsg_2020/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
§ 3 Satz 2: Neue Fassung: „Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpflegungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.“
§ 3 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-04-28 — Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 457
> Station: 1961-08-25 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
Hinter § 6: Einfügung von § 6a, das die Vorschriften für das Ubungsgeld regelt.
§ 6 b: Neuer Abschnitt: „Entlassungsgeld“ mit zwei Absätzen, die die Bedingungen und Höhe des Entlassungsgeldes regeln.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-04-28 — Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 457
> Station: 1961-08-25 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1349
Hinter § 7: Einfügung von § 7a, das der Bundesregierung die Ermächtigung gibt, die Sätze der Anlage II anzupassen.
§ 7: Ersetzung der Worte „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 b“