BGBl. 1995 I S. 543 · Verordnung · Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
Inkrafttreten: 1995-05-04
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-05-03

BGBl-Id: bgbl1-1995-21-2
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1995-05-03 12:00:00 +00:00
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# BGBl. 1995 I S. 543
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 543
- **Verkündung:** 1995-05-03
- **Inkrafttreten:** 1995-05-04
- **Ausfertigung:** 1995-04-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/21#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-SPEISEEIS
## Kurz
Die Verordnung ändert die Vorschriften für die Kennzeichnung und den Verkehr von Speiseeis und regelt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Speiseeis.

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# VERORDNUNG-ÜBER-SPEISEEIS — 1985-12-03
# VERORDNUNG-ÜBER-SPEISEEIS — 1995-05-03
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2117
- **Inkrafttreten:** 1985-12-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/57#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bestimmungen zur Herstellung von Speiseeis, insbesondere hinsichtlich der verwendbaren Zuckerarten und Zusatzstoffe.
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 543
- **Inkrafttreten:** 1995-05-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/21#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften für die Kennzeichnung und den Verkehr von Speiseeis und regelt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Speiseeis.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'technisch reinem weißen Verbrauchszucker (Saccharose)' durch 'Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose, Fruktosesirup oder Honig' und fügt 'oder Butterfett' nach 'Butter' ein.
- § 1 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Außerdem dürfen Gelatine bis zu 0,6 Hundertteilen und Stärke bis zu 1 Hundertteil verwendet werden; § 2 a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.'
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5: Ersetzt 'technisch reinem weißen Verbrauchszucker (Saccharose)' durch 'Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose, Fruktosesirup oder Honig' und fügt 'oder Butterfett' nach 'Butter' ein.
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2: Ersetzt 'technisch reinem weißen Verbrauchszucker (Saccharose)' durch 'Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose, Fruktosesirup oder Honig'.
- § 2 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Zur Herstellung von Speiseeishalberzeugnissen dürfen auch Gelatine und Stärke verwendet werden.'
- § 5 Nr. 6: Neuer Wortlaut: 'Speiseeis und Halberzeugnisse, zu deren Herstellung andere Zuckerarten als Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose oder Fruktosesirup verwendet worden sind, unbeschadet der Verwendung von Milchzucker bei der Herstellung von Speiseeispulver;'
- Anlage 12 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 3): Neue Anlage zur Warenuntersuchung von Milch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis bei der Einfuhr
- § 1: § 1 wird aufgehoben
- § 2: § 2 wird aufgehoben
- § 3: § 3 wird aufgehoben
- § 4: § 4 wird aufgehoben
- § 6: § 6 wird aufgehoben
- § 2a Abs. 2 Satz 2: Worte 'Stärke,' und 'und in § 1 Abs. 1 Satz 2' gestrichen
- § 5: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 7b: Neue Fassung für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 28 Abs. 1: Änderungen an der Milcherzeugnisverordnung, Butterverordnung, Käseverordnung und Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
- § 28 Abs. 2: Änderungen an der Butterverordnung
- § 28 Abs. 3: Änderungen an der Käseverordnung
- § 28 Abs. 4: Änderungen an der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
- § 2 Nr. 7 Buchstabe d: Definition von Speiseeis als Gefriererzeugnis auf Milchbasis angepasst
- Anhang 3.3.1.2: Anforderungen an Staphylococcus aureus in Gefriererzeugnissen auf Milchbasis einschließlich Speiseeis angepasst
- Anhang 3.3.1.3: Richtwerte für Keimgehalt in Gefriererzeugnissen auf Milchbasis einschließlich Speiseeis angepasst
- § 5 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 6 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 12 Abs. 2 Nr. 1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 19 Abs. 3 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 29 Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 13): Neue Anforderungen an Erzeugerbetriebe, insbesondere Räume, in denen Tiere gemolken werden, Betriebe mit mobiler Melkeinrichtung, Räume, in denen Milch behandelt wird, und Oberflächen von Geräten.
- Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3): Neue Anforderungen an das Melken, das Behandeln der Milch und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befassten Personen.
- Anlage 4 (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1): Neue Anforderungen an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen.
- Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1): Neue allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstung und Personal in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben.
- Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3): Neue Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Wärmebehandlungsverfahren und Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis.
## Wortlaut

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- **1975-02-26** · BGBl. 1975 I S. 537 — Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte und deren Kennzeichnung (Eiprodukte-Verordnung)
- **1977-12-24** · BGBl. 1977 I S. 2802 — Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Verordnungen
- **1985-12-03** · BGBl. 1985 I S. 2117 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
- **1995-05-03** · BGBl. 1995 I S. 543 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'technisch reinem weißen Verbrauchszucker (Saccharose)' durch 'Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose, Fruktosesirup oder Honig' und fügt 'oder Butterfett' nach 'Butter' ein.
- § 1 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Außerdem dürfen Gelatine bis zu 0,6 Hundertteilen und Stärke bis zu 1 Hundertteil verwendet werden; § 2 a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.'
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5: Ersetzt 'technisch reinem weißen Verbrauchszucker (Saccharose)' durch 'Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose, Fruktosesirup oder Honig' und fügt 'oder Butterfett' nach 'Butter' ein.
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2: Ersetzt 'technisch reinem weißen Verbrauchszucker (Saccharose)' durch 'Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose, Fruktosesirup oder Honig'.
- § 2 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Zur Herstellung von Speiseeishalberzeugnissen dürfen auch Gelatine und Stärke verwendet werden.'
- § 5 Nr. 6: Neuer Wortlaut: 'Speiseeis und Halberzeugnisse, zu deren Herstellung andere Zuckerarten als Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose oder Fruktosesirup verwendet worden sind, unbeschadet der Verwendung von Milchzucker bei der Herstellung von Speiseeispulver;'
- Anlage 12 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 3): Neue Anlage zur Warenuntersuchung von Milch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis bei der Einfuhr
- § 1: § 1 wird aufgehoben
- § 2: § 2 wird aufgehoben
- § 3: § 3 wird aufgehoben
- § 4: § 4 wird aufgehoben
- § 6: § 6 wird aufgehoben
- § 2a Abs. 2 Satz 2: Worte 'Stärke,' und 'und in § 1 Abs. 1 Satz 2' gestrichen
- § 5: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 7b: Neue Fassung für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 28 Abs. 1: Änderungen an der Milcherzeugnisverordnung, Butterverordnung, Käseverordnung und Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
- § 28 Abs. 2: Änderungen an der Butterverordnung
- § 28 Abs. 3: Änderungen an der Käseverordnung
- § 28 Abs. 4: Änderungen an der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
- § 2 Nr. 7 Buchstabe d: Definition von Speiseeis als Gefriererzeugnis auf Milchbasis angepasst
- Anhang 3.3.1.2: Anforderungen an Staphylococcus aureus in Gefriererzeugnissen auf Milchbasis einschließlich Speiseeis angepasst
- Anhang 3.3.1.3: Richtwerte für Keimgehalt in Gefriererzeugnissen auf Milchbasis einschließlich Speiseeis angepasst
- § 5 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 6 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 12 Abs. 2 Nr. 1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 19 Abs. 3 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- § 29 Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
- Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 13): Neue Anforderungen an Erzeugerbetriebe, insbesondere Räume, in denen Tiere gemolken werden, Betriebe mit mobiler Melkeinrichtung, Räume, in denen Milch behandelt wird, und Oberflächen von Geräten.
- Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3): Neue Anforderungen an das Melken, das Behandeln der Milch und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befassten Personen.
- Anlage 4 (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1): Neue Anforderungen an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen.
- Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1): Neue allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstung und Personal in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben.
- Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3): Neue Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Wärmebehandlungsverfahren und Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-03 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2117
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'technisch reinem weißen Verbrauchszucker (Saccharose)' durch 'Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose, Fruktosesirup oder Honig' und fügt 'oder Butterfett' nach 'Butter' ein.
§ 1: § 1 wird aufgehoben
§ 1 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Außerdem dürfen Gelatine bis zu 0,6 Hundertteilen und Stärke bis zu 1 Hundertteil verwendet werden; § 2 a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.'
Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1): Neue allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstung und Personal in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5: Ersetzt 'technisch reinem weißen Verbrauchszucker (Saccharose)' durch 'Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose, Fruktosesirup oder Honig' und fügt 'oder Butterfett' nach 'Butter' ein.
Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3): Neue Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Wärmebehandlungsverfahren und Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 12 Abs. 2 Nr. 1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 13): Neue Anforderungen an Erzeugerbetriebe, insbesondere Räume, in denen Tiere gemolken werden, Betriebe mit mobiler Melkeinrichtung, Räume, in denen Milch behandelt wird, und Oberflächen von Geräten.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1): Neue Anforderungen an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 19 Abs. 3 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1): Neue Anforderungen an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen.
Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3): Neue Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Wärmebehandlungsverfahren und Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-03 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2117
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2: Ersetzt 'technisch reinem weißen Verbrauchszucker (Saccharose)' durch 'Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose, Fruktosesirup oder Honig'.
§ 2: § 2 wird aufgehoben
§ 2 Abs. 3: Neuer Wortlaut: 'Zur Herstellung von Speiseeishalberzeugnissen dürfen auch Gelatine und Stärke verwendet werden.'
§ 2 Nr. 7 Buchstabe d: Definition von Speiseeis als Gefriererzeugnis auf Milchbasis angepasst
Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3): Neue Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Wärmebehandlungsverfahren und Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 20 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1): Neue allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstung und Personal in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben.
Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3): Neue Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Wärmebehandlungsverfahren und Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
Anlage 12 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 3): Neue Anlage zur Warenuntersuchung von Milch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis bei der Einfuhr

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 28 Abs. 1: Änderungen an der Milcherzeugnisverordnung, Butterverordnung, Käseverordnung und Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
§ 28 Abs. 2: Änderungen an der Butterverordnung
§ 28 Abs. 3: Änderungen an der Käseverordnung
§ 28 Abs. 4: Änderungen an der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 29 Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1): Neue Anforderungen an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen.

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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-12-24 — Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 2802
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 2a: Neue Vorschriften für die Zulassung und Höchstmengen von Zusatzstoffen bei der Herstellung von Speiseeis und Halberzeugnissen.
§ 2a Abs. 2 Satz 2: Worte 'Stärke,' und 'und in § 1 Abs. 1 Satz 2' gestrichen

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 3: § 3 wird aufgehoben
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 13): Neue Anforderungen an Erzeugerbetriebe, insbesondere Räume, in denen Tiere gemolken werden, Betriebe mit mobiler Melkeinrichtung, Räume, in denen Milch behandelt wird, und Oberflächen von Geräten.
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3): Neue Anforderungen an das Melken, das Behandeln der Milch und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befassten Personen.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 4: § 4 wird aufgehoben
Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1): Neue allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstung und Personal in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben.
Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3): Neue Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Wärmebehandlungsverfahren und Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-03 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2117
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 5 Nr. 6: Neuer Wortlaut: 'Speiseeis und Halberzeugnisse, zu deren Herstellung andere Zuckerarten als Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung, Fruktose oder Fruktosesirup verwendet worden sind, unbeschadet der Verwendung von Milchzucker bei der Herstellung von Speiseeispulver;'
§ 5: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Speiseeis
§ 5 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3): Neue Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Wärmebehandlungsverfahren und Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 6: § 6 wird aufgehoben
§ 6 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Speiseeis
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1): Neue Anforderungen an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen.
Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1): Neue allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstung und Personal in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben.
Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3): Neue Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Wärmebehandlungsverfahren und Anforderungen an Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-02-26 — Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte und deren Kennzeichnung (Eiprodukte-Verordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 537
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 7 a Abs. 1: Einführung einer Amtlichen Bescheinigung für das Verbringen von Speiseeis und Halberzeugnissen für Speiseeis, die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind.
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 13): Neue Anforderungen an Erzeugerbetriebe, insbesondere Räume, in denen Tiere gemolken werden, Betriebe mit mobiler Melkeinrichtung, Räume, in denen Milch behandelt wird, und Oberflächen von Geräten.
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3): Neue Anforderungen an das Melken, das Behandeln der Milch und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befassten Personen.
Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1): Neue allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstung und Personal in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetrieben.

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# § 7b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
§ 7b: Neue Fassung für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-03 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 543
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1): Neue Anforderungen an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb, insbesondere Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen.