BGBl. 2009 I S. 3031 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3031
Inkrafttreten: 2009-09-25
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 2009-09-24

BGBl-Id: bgbl1-2009-60-3
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# EUZBLG — 2006-09-11
# EUZBLG — 2009-09-24
- **Titel:** Föderalismusreform-Begleitgesetz
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2006 I S. 2098
- **Inkrafttreten:** 2007-01-01 (Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21); 2006-09-12 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/42#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen an verschiedenen Bundesgesetzen durch, um die Föderalismusreform zu begleiten. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2007 in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 3031
- **Inkrafttreten:** 2009-09-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/60#page=11
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das bestehende Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere durch Anpassungen der Beteiligung der Länder und Gemeinden bei EU-Vorhaben.
## Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Verhandlungsführung bei Ratstagungen und die Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Länder regelt.
- § 7 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels beim Europäischen Gerichtshof gegen eine länderübergreifende Finanzkorrektur regelt.
- § 5 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Teilnahme der Länder an Ressortgesprächen und Regierungskonferenzen regelt.
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Informationspflichten der Bundesregierung und die Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates bei Beitrittsverhandlungen regelt.
- § 5 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Teilnahme der Länder an Verhandlungen zur Aushandlung des Mandats für die Kommission regelt.
- § 5 Abs. 3: Absatz 3 von § 5 wird aufgehoben.
- § 9: Neufassung von § 9, die Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder regelt.
- § 10: Neufassung von § 10, die das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und die Beteiligung des Bundesrats bei Vorhaben der Europäischen Union regelt.
- § 14: Einfügung von Absatz 1 vor den bisherigen Wortlaut, der die Zustimmung zu Beschlüssen über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen regelt.
- Anlage: Anhang zur Regelung der Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder hinzugefügt.
## Wortlaut

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- **1993-10-29** · BGBl. 1993 I S. 1780 — Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
- **2005-11-25** · BGBl. 2005 I S. 3178 — Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
- **2006-09-11** · BGBl. 2006 I S. 2098 — Föderalismusreform-Begleitgesetz
- **2009-09-24** · BGBl. 2009 I S. 3031 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

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# Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Verhandlungsführung bei Ratstagungen und die Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Länder regelt.
- § 7 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels beim Europäischen Gerichtshof gegen eine länderübergreifende Finanzkorrektur regelt.
- § 5 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Teilnahme der Länder an Ressortgesprächen und Regierungskonferenzen regelt.
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Informationspflichten der Bundesregierung und die Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates bei Beitrittsverhandlungen regelt.
- § 5 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Teilnahme der Länder an Verhandlungen zur Aushandlung des Mandats für die Kommission regelt.
- § 5 Abs. 3: Absatz 3 von § 5 wird aufgehoben.
- § 9: Neufassung von § 9, die Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder regelt.
- § 10: Neufassung von § 10, die das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und die Beteiligung des Bundesrats bei Vorhaben der Europäischen Union regelt.
- § 14: Einfügung von Absatz 1 vor den bisherigen Wortlaut, der die Zustimmung zu Beschlüssen über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen regelt.
- Anlage: Anhang zur Regelung der Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder hinzugefügt.

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euzblg/§10.md Normal file
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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-24 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3031
§ 10: Neufassung von § 10, die das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und die Beteiligung des Bundesrats bei Vorhaben der Europäischen Union regelt.

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euzblg/§14.md Normal file
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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-24 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3031
§ 14: Einfügung von Absatz 1 vor den bisherigen Wortlaut, der die Zustimmung zu Beschlüssen über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen regelt.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-24 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3031
§ 5 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Teilnahme der Länder an Ressortgesprächen und Regierungskonferenzen regelt.
§ 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Informationspflichten der Bundesregierung und die Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates bei Beitrittsverhandlungen regelt.
§ 5 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Teilnahme der Länder an Verhandlungen zur Aushandlung des Mandats für die Kommission regelt.
§ 5 Abs. 3: Absatz 3 von § 5 wird aufgehoben.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-11-25 — Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 3178
> Station: 2009-09-24 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 3031
§ 9: Hinzufügung von Wörtern nach dem Wort 'Gesetz'
§ 9: Neufassung von § 9, die Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder regelt.

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# BGBl. 2009 I S. 3031
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 3031
- **Verkündung:** 2009-09-24
- **Inkrafttreten:** 2009-09-25
- **Ausfertigung:** 2009-09-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/60#page=11
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** EUZBLG
## Kurz
Das Gesetz ändert das bestehende Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere durch Anpassungen der Beteiligung der Länder und Gemeinden bei EU-Vorhaben.