BGBl. 2018 I S. 2660 · Verordnung · Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2660 Inkrafttreten: 2018-12-31 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2018-12-21 BGBl-Id: bgbl1-2018-48-9
This commit is contained in:
@@ -1,41 +1,15 @@
|
||||
# SGB-V — 2018-12-14
|
||||
# SGB-V — 2018-12-21
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 2394
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2019-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bestimmungen); 2018-08-02 (Artikel 1 und 8); 2018-12-15 (Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 21, Artikel 13a); 2019-01-02 (Artikel 3); 2020-01-01 (Artikel 10 und 12); 2020-04-01 (Artikel 7 Nummer 19)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/45#page=58
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) regelt Änderungen an verschiedenen Gesetzen, um das Pflegepersonal zu stärken und die Versorgung von Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
|
||||
- **Titel:** Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 2660
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2018-12-31
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/48#page=36
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Zulässigkeit und Anforderungen an Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen im Alter zwischen 50 und 70 Jahren. Sie legt Vorschriften für das Personal, die Ausrüstung, die Durchführung der Untersuchungen, die Befundung und die Qualitätssicherung fest.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 11 Abs. 3: Anwesenheit einer Begleitperson bei stationärer Behandlung kann auch außerhalb der Einrichtung erfolgen.
|
||||
- § 20 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Ausgaben der Krankenkassen für Leistungen nach § 20a und § 20b.
|
||||
- § 20a Abs. 3 Satz 6: Referenz von Satz 3 auf Satz 5.
|
||||
- § 20b Abs. 3: Erweiterung der Vorschriften für Leistungen in Einrichtungen nach § 107 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 und 2 des Elften Buches.
|
||||
- § 20d Abs. 3: Erweiterung der Berichtspflichten und neue Ziele zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit.
|
||||
- § 37: Neuer Absatz 2a zur pauschalen Abgeltung der Vergütungszuschläge der Pflegekassen.
|
||||
- § 40: Erweiterung der Vorschriften für stationäre Rehabilitation und Versorgung von pflegenden Angehörigen.
|
||||
- § 60 Abs. 1: Genehmigung für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung bei bestimmten Voraussetzungen.
|
||||
- § 87: Neue Vorschriften für Videosprechstunden in ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen.
|
||||
- § 109: Neuer Absatz 5 zur Verjährung von Ansprüchen der Krankenhäuser und Krankenkassen.
|
||||
- § 119b: Erweiterung der Vorschriften für Kooperationen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und vertragsärztlichen Leistungserbringern.
|
||||
- § 132a: Erweiterung der Vorschriften für die Vergütung von Wegezeiten und Bezahlung von Gehältern.
|
||||
- § 132d: Neue Vorschriften für den einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach § 37b.
|
||||
- § 11 Abs. 2a: Neue Bestimmungen zur Festlegung von Sanktionen bei Unterschreitung des Pflegepersonalquotienten
|
||||
- § 11 Abs. 3: Bestimmungen zur Aufgabe des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus und zur Finanzierung
|
||||
- § 221 Abs. 3: Änderungen zur Festlegung des Anteils an den Mitteln für den Strukturfonds
|
||||
- § 271 Abs. 2 Satz 7: Änderungen zur Finanzierung der Fördermittel für den Strukturfonds
|
||||
- § 275b Abs. 1 Satz 1: Eingefügte Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen
|
||||
- § 291 Abs. 2b: Änderungen zur Kürzung von Vergütungen und Ausnahmen
|
||||
- § 291g Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Vereinbarung der Anforderungen an technische Verfahren für Videosprechstunden
|
||||
- § 295 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Auslegung von Diagnosenschlüsseln und Prozedurenschlüsseln
|
||||
- § 301 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Auslegung von Diagnosenschlüsseln und Prozedurenschlüsseln
|
||||
- § 301 Abs. 2a: Neue Bestimmungen zur Übermittlung von Pflegegraden während des Krankenhausaufenthalts
|
||||
- § 301 Abs. 3: Eingefügte Bestimmungen zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung
|
||||
- § 324 Satz 2: Änderung des Datums in der Bestimmung zur Verjährungsfrist
|
||||
- § 324: Aufhebung des § 324
|
||||
- § 325: Neue Bestimmungen zur Übergangsregelung für die Verjährungsfrist von Ansprüchen
|
||||
- §§ 25a und 92: Anforderungen an die Zulässigkeit von Früherkennungsuntersuchungen
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -221,3 +221,4 @@
|
||||
- **2018-12-04** · BGBl. 2018 I S. 2024 — Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)
|
||||
- **2018-12-14** · BGBl. 2018 I S. 2387 — Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)
|
||||
- **2018-12-14** · BGBl. 2018 I S. 2394 — Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)
|
||||
- **2018-12-21** · BGBl. 2018 I S. 2660 — Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
|
||||
@@ -1,29 +1,3 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 11 Abs. 3: Anwesenheit einer Begleitperson bei stationärer Behandlung kann auch außerhalb der Einrichtung erfolgen.
|
||||
- § 20 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Ausgaben der Krankenkassen für Leistungen nach § 20a und § 20b.
|
||||
- § 20a Abs. 3 Satz 6: Referenz von Satz 3 auf Satz 5.
|
||||
- § 20b Abs. 3: Erweiterung der Vorschriften für Leistungen in Einrichtungen nach § 107 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 und 2 des Elften Buches.
|
||||
- § 20d Abs. 3: Erweiterung der Berichtspflichten und neue Ziele zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit.
|
||||
- § 37: Neuer Absatz 2a zur pauschalen Abgeltung der Vergütungszuschläge der Pflegekassen.
|
||||
- § 40: Erweiterung der Vorschriften für stationäre Rehabilitation und Versorgung von pflegenden Angehörigen.
|
||||
- § 60 Abs. 1: Genehmigung für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung bei bestimmten Voraussetzungen.
|
||||
- § 87: Neue Vorschriften für Videosprechstunden in ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen.
|
||||
- § 109: Neuer Absatz 5 zur Verjährung von Ansprüchen der Krankenhäuser und Krankenkassen.
|
||||
- § 119b: Erweiterung der Vorschriften für Kooperationen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und vertragsärztlichen Leistungserbringern.
|
||||
- § 132a: Erweiterung der Vorschriften für die Vergütung von Wegezeiten und Bezahlung von Gehältern.
|
||||
- § 132d: Neue Vorschriften für den einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach § 37b.
|
||||
- § 11 Abs. 2a: Neue Bestimmungen zur Festlegung von Sanktionen bei Unterschreitung des Pflegepersonalquotienten
|
||||
- § 11 Abs. 3: Bestimmungen zur Aufgabe des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus und zur Finanzierung
|
||||
- § 221 Abs. 3: Änderungen zur Festlegung des Anteils an den Mitteln für den Strukturfonds
|
||||
- § 271 Abs. 2 Satz 7: Änderungen zur Finanzierung der Fördermittel für den Strukturfonds
|
||||
- § 275b Abs. 1 Satz 1: Eingefügte Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen
|
||||
- § 291 Abs. 2b: Änderungen zur Kürzung von Vergütungen und Ausnahmen
|
||||
- § 291g Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Vereinbarung der Anforderungen an technische Verfahren für Videosprechstunden
|
||||
- § 295 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Auslegung von Diagnosenschlüsseln und Prozedurenschlüsseln
|
||||
- § 301 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Auslegung von Diagnosenschlüsseln und Prozedurenschlüsseln
|
||||
- § 301 Abs. 2a: Neue Bestimmungen zur Übermittlung von Pflegegraden während des Krankenhausaufenthalts
|
||||
- § 301 Abs. 3: Eingefügte Bestimmungen zum Verfahren und zu den Zeitabständen der Übermittlung
|
||||
- § 324 Satz 2: Änderung des Datums in der Bestimmung zur Verjährungsfrist
|
||||
- § 324: Aufhebung des § 324
|
||||
- § 325: Neue Bestimmungen zur Übergangsregelung für die Verjährungsfrist von Ansprüchen
|
||||
- §§ 25a und 92: Anforderungen an die Zulässigkeit von Früherkennungsuntersuchungen
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 25a
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2017-04-04 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 626
|
||||
> Station: 2018-12-21 — Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2660
|
||||
|
||||
§ 25a Abs. 4 Satz 5: Hinzufügung von 'oder elektronisch' nach 'schriftlich'
|
||||
§§ 25a und 92: Anforderungen an die Zulässigkeit von Früherkennungsuntersuchungen
|
||||
|
||||
@@ -1,66 +1,15 @@
|
||||
# STRLSCHG — 2018-12-05
|
||||
# STRLSCHG — 2018-12-21
|
||||
|
||||
- **Titel:** Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
|
||||
- **Titel:** Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 2034
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2018-12-05; 2019-01-01 (Artikel 17); 2020-12-31 (Artikel 4, außer § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1); 2021-01-01 (Artikel 1 Anlage 8 Teil F Nummer 3); 2021-12-31 (Artikel 4 § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/41#page=2
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung modernisiert das Strahlenschutzrecht und regelt insbesondere die Inkrafttreten von verschiedenen Artikeln zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 2660
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2018-12-31
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/48#page=36
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Zulässigkeit und Anforderungen an Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen im Alter zwischen 50 und 70 Jahren. Sie legt Vorschriften für das Personal, die Ausrüstung, die Durchführung der Untersuchungen, die Befundung und die Qualitätssicherung fest.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 11: Neue Bestimmungen zu Freigrenzen für Radionuklide
|
||||
- § 12: Neue Bestimmungen zur Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 13: Neue Bestimmungen zur Anmeldepflicht für grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 14: Neue Bestimmungen zu Ausnahmen und anderen Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
|
||||
- § 15: Neue Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung
|
||||
- § 16: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
|
||||
- § 17: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
|
||||
- § 18: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
|
||||
- § 19: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
|
||||
- § 20: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
|
||||
- § 21: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
|
||||
- § 22: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
|
||||
- § 23: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
|
||||
- § 24: Neue Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
|
||||
- § 25: Neue Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
|
||||
- § 26: Neue Vorschriften zur Bekanntmachung der Bauartzulassung
|
||||
- § 27: Neue Vorschriften zur Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
|
||||
- § 28: Neue Vorschriften zur Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
|
||||
- § 29: Neue Vorschriften zur Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
|
||||
- § 30: Neue Vorschriften zur Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände zur Verwertung als Bauprodukt
|
||||
- § 31: Neue Vorschriften zur Freigabe radioaktiver Stoffe und Dosiskriterium
|
||||
- § 129: Neue Vorschriften für die Mitteilungspflichten des Strahlenschutzverantwortlichen bei Beginn und Beendigung von Tätigkeiten
|
||||
- § 130: Neue Vorschriften für Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
|
||||
- § 131: Neue Vorschriften für die Hinzuziehung von Medizinphysik-Experten bei bestimmten Anwendungen
|
||||
- § 132: Neue Vorschriften für die Aufgaben des Medizinphysik-Experten
|
||||
- § 133: Neue Vorschriften für die Einwilligung nach Aufklärung und Befragung bei medizinischer Forschung
|
||||
- § 134: Neue Vorschriften für die Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
|
||||
- § 135: Neue Vorschriften für die Aufklärung und Befragung der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
|
||||
- § 136: Neue Vorschriften für die Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen
|
||||
- § 137: Neue Vorschriften für weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschrankungen
|
||||
- § 165: Neue Vorschriften für den Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
|
||||
- § 166: Neue Vorschriften für den Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
|
||||
- § 167: Neue Vorschriften für das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 168: Neue Vorschriften für den Fund und die Erlangung radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 169: Neue Vorschriften für kontaminiertes Metall
|
||||
- § 170: Neue Vorschriften für die Information des zuständigen Bundesministeriums
|
||||
- § 171: Neue Vorschriften für Dosis- und Messgrößen
|
||||
- § 172: Neue Vorschriften für Messstellen
|
||||
- § 173: Neue Vorschriften für das Strahlenschutzregister
|
||||
- § 174: Neue Vorschriften für den Strahlenpass
|
||||
- § 127 Abs. 1: Regelung zur Auswertung von Messgeräten für Radon-222-Aktivitätskonzentration
|
||||
- § 130 Abs. 1: Regelung zur Abschätzung der Exposition
|
||||
- § 131 Abs. 1: Regelung zur Ermittlung der Körperdosis
|
||||
- § 135 Abs. 1: Regelung zur Ermittlung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten
|
||||
- § 136 Abs. 1: Regelung zur Bestimmung radioaktiver Altlasten
|
||||
- § 139 Abs. 2 Satz 2: Regelung zur Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
|
||||
- § 143 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3: Regelung zum Inhalt von Sanierungsplänen
|
||||
- § 149 Abs. 1: Regelung zur Genehmigung für die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
|
||||
- § 169 Abs. 1 Nummer 4: Regelung zur Bestimmung von Messstellen
|
||||
- § 170: Regelung zur Übermittlung von Ersatzdosen an das Strahlenschutzregister
|
||||
- § 175 Abs. 1 Satz 1: Regelung zur Untersuchung von Arbeitskräften durch ermächtigte Ärzte
|
||||
- Anlage 19 (zu § 181): Neue Vorschriften für die Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- § 84 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5: Grundlage für die Verordnung
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -4,3 +4,4 @@
|
||||
- **2017-07-03** · BGBl. 2017 I S. 1966 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
|
||||
- **2017-10-12** · BGBl. 2017 I S. 3536 — Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz (IMIS-Zuständigkeitsverordnung – IMIS-ZustV)
|
||||
- **2018-12-05** · BGBl. 2018 I S. 2034 — Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
|
||||
- **2018-12-21** · BGBl. 2018 I S. 2660 — Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
|
||||
@@ -1,54 +1,3 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 11: Neue Bestimmungen zu Freigrenzen für Radionuklide
|
||||
- § 12: Neue Bestimmungen zur Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 13: Neue Bestimmungen zur Anmeldepflicht für grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 14: Neue Bestimmungen zu Ausnahmen und anderen Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
|
||||
- § 15: Neue Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung
|
||||
- § 16: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
|
||||
- § 17: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
|
||||
- § 18: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
|
||||
- § 19: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
|
||||
- § 20: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
|
||||
- § 21: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
|
||||
- § 22: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
|
||||
- § 23: Neue technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
|
||||
- § 24: Neue Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
|
||||
- § 25: Neue Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
|
||||
- § 26: Neue Vorschriften zur Bekanntmachung der Bauartzulassung
|
||||
- § 27: Neue Vorschriften zur Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
|
||||
- § 28: Neue Vorschriften zur Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
|
||||
- § 29: Neue Vorschriften zur Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
|
||||
- § 30: Neue Vorschriften zur Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände zur Verwertung als Bauprodukt
|
||||
- § 31: Neue Vorschriften zur Freigabe radioaktiver Stoffe und Dosiskriterium
|
||||
- § 129: Neue Vorschriften für die Mitteilungspflichten des Strahlenschutzverantwortlichen bei Beginn und Beendigung von Tätigkeiten
|
||||
- § 130: Neue Vorschriften für Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
|
||||
- § 131: Neue Vorschriften für die Hinzuziehung von Medizinphysik-Experten bei bestimmten Anwendungen
|
||||
- § 132: Neue Vorschriften für die Aufgaben des Medizinphysik-Experten
|
||||
- § 133: Neue Vorschriften für die Einwilligung nach Aufklärung und Befragung bei medizinischer Forschung
|
||||
- § 134: Neue Vorschriften für die Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
|
||||
- § 135: Neue Vorschriften für die Aufklärung und Befragung der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
|
||||
- § 136: Neue Vorschriften für die Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen
|
||||
- § 137: Neue Vorschriften für weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschrankungen
|
||||
- § 165: Neue Vorschriften für den Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
|
||||
- § 166: Neue Vorschriften für den Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
|
||||
- § 167: Neue Vorschriften für das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 168: Neue Vorschriften für den Fund und die Erlangung radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 169: Neue Vorschriften für kontaminiertes Metall
|
||||
- § 170: Neue Vorschriften für die Information des zuständigen Bundesministeriums
|
||||
- § 171: Neue Vorschriften für Dosis- und Messgrößen
|
||||
- § 172: Neue Vorschriften für Messstellen
|
||||
- § 173: Neue Vorschriften für das Strahlenschutzregister
|
||||
- § 174: Neue Vorschriften für den Strahlenpass
|
||||
- § 127 Abs. 1: Regelung zur Auswertung von Messgeräten für Radon-222-Aktivitätskonzentration
|
||||
- § 130 Abs. 1: Regelung zur Abschätzung der Exposition
|
||||
- § 131 Abs. 1: Regelung zur Ermittlung der Körperdosis
|
||||
- § 135 Abs. 1: Regelung zur Ermittlung der spezifischen Aktivität in Bauprodukten
|
||||
- § 136 Abs. 1: Regelung zur Bestimmung radioaktiver Altlasten
|
||||
- § 139 Abs. 2 Satz 2: Regelung zur Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
|
||||
- § 143 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3: Regelung zum Inhalt von Sanierungsplänen
|
||||
- § 149 Abs. 1: Regelung zur Genehmigung für die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
|
||||
- § 169 Abs. 1 Nummer 4: Regelung zur Bestimmung von Messstellen
|
||||
- § 170: Regelung zur Übermittlung von Ersatzdosen an das Strahlenschutzregister
|
||||
- § 175 Abs. 1 Satz 1: Regelung zur Untersuchung von Arbeitskräften durch ermächtigte Ärzte
|
||||
- Anlage 19 (zu § 181): Neue Vorschriften für die Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- § 84 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5: Grundlage für die Verordnung
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 84
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2017-07-03 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1966
|
||||
> Station: 2018-12-21 — Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2660
|
||||
|
||||
§ 84: Neufassung des § 84, der die Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten regelt.
|
||||
§ 84 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5: Grundlage für die Verordnung
|
||||
|
||||
@@ -1,229 +1,17 @@
|
||||
# STRLSCHV_2018 — 2018-12-05
|
||||
# STRLSCHV_2018 — 2018-12-21
|
||||
|
||||
- **Titel:** Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
|
||||
- **Titel:** Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 2034
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2018-12-05; 2019-01-01 (Artikel 17); 2020-12-31 (Artikel 4, außer § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1); 2021-01-01 (Artikel 1 Anlage 8 Teil F Nummer 3); 2021-12-31 (Artikel 4 § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/41#page=2
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung modernisiert das Strahlenschutzrecht und regelt insbesondere die Inkrafttreten von verschiedenen Artikeln zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 2660
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2018-12-31
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/48#page=36
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Zulässigkeit und Anforderungen an Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen im Alter zwischen 50 und 70 Jahren. Sie legt Vorschriften für das Personal, die Ausrüstung, die Durchführung der Untersuchungen, die Befundung und die Qualitätssicherung fest.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 2: Definition von nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
|
||||
- § 3: Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- § 4: Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- § 5: Genehmigungsfreier Umgang mit radioaktiven Stoffen
|
||||
- § 6: Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
|
||||
- § 7: Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
|
||||
- § 8: Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
|
||||
- § 9: Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
|
||||
- § 10: Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
|
||||
- § 64: Neufassung des § 64 mit neuen Vorschriften zur Unterweisung von Personen in Strahlenschutzbereichen.
|
||||
- § 65: Neufassung des § 65 mit neuen Vorschriften zur Ermittlung der Körperdosis und zu überwachenden Personen.
|
||||
- § 66: Neufassung des § 66 mit neuen Vorschriften zum Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis.
|
||||
- § 67: Neufassung des § 67 mit neuen Vorschriften zur Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals.
|
||||
- § 68: Neufassung des § 68 mit neuen Vorschriften zur Beschäftigung mit Strahlenpass.
|
||||
- § 69: Neufassung des § 69 mit neuen Vorschriften zum Schutz von schwangeren und stillenden Personen.
|
||||
- § 70: Neufassung des § 70 mit neuen Vorschriften zum Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen und Beschäftigungsverbote.
|
||||
- § 71: Neufassung des § 71 mit neuen Vorschriften zu Kategorien beruflich exponierter Personen.
|
||||
- § 54: Neue Vorschriften zur Vorbereitung der Brandbekämpfung in Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 55: Neue Vorschriften zum Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 56: Neue Vorschriften zur messtechnischen Überwachung in Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 57: Neue Vorschriften zur Kontamination und Dekontamination in Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 58: Neue Vorschriften zum Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 59: Neue Vorschriften zum Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
|
||||
- § 60: Neue Vorschriften zu Röntgenräumen
|
||||
- § 61: Neue Vorschriften zu Bestrahlungsräumen
|
||||
- § 62: Neue Vorschriften zu Räumen für den Betrieb von Störstrahlern
|
||||
- § 63: Neue Vorschriften zur Unterweisung von Personen in Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 45: Neufassung des § 45 mit neuen Vorschriften zur Strahlenschutzanweisung
|
||||
- § 46: Neufassung des § 46 mit Vorschriften zur Bereitstellung des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
|
||||
- § 47: Neufassung des § 47 mit Vorschriften zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
|
||||
- § 48: Neufassung des § 48 mit Vorschriften zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
|
||||
- § 49: Neufassung des § 49 mit Vorschriften zur erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
|
||||
- § 50: Neufassung des § 50 mit Vorschriften zum Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
|
||||
- § 51: Neufassung des § 51 mit Vorschriften zur Anerkennung von Kursen
|
||||
- § 52: Neufassung des § 52 mit Vorschriften zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 53: Neufassung des § 53 mit Vorschriften zur Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 32: Neue Vorschriften zur Freigabe von radioaktiven Stoffen und Gegenständen
|
||||
- § 33: Neue Vorschriften zur Erteilung der Freigabe
|
||||
- § 34: Neues Vermischungsverbot
|
||||
- § 35: Neue Vorschriften zur uneingeschränkten Freigabe
|
||||
- § 36: Neue Vorschriften zur spezifischen Freigabe
|
||||
- § 37: Neue Vorschriften zur Freigabe im Einzelfall
|
||||
- § 38: Neue Vorschriften zur Freigabe von Amts wegen
|
||||
- § 39: Neue Vorschriften zum Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung
|
||||
- § 40: Neue Vorschriften zum abfallrechtlichen Verwertungs- und Beseitigungsweg
|
||||
- § 41: Neue Vorschriften zur Festlegung des Verfahrens
|
||||
- § 42: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Inhabers einer Freigabe
|
||||
- § 43: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
|
||||
- § 44: Neue Vorschriften zu den Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche
|
||||
- § 72: Neue Vorschriften zur Festlegung von Dosisrichtwerten für beruflich exponierte Personen
|
||||
- § 73: Neue Vorschriften zur Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten
|
||||
- § 74: Neue Vorschriften für besonders zugelassene Expositionen
|
||||
- § 75: Neue Vorschriften für sonstige Schutzvorkehrungen
|
||||
- § 76: Neue Vorschriften zum Schutz des raumfahrenden Personals
|
||||
- § 77: Neue Vorschriften zur ärztlichen Überwachung beruflich exponierter Personen
|
||||
- § 78: Neue Vorschriften zur ärztlichen Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
|
||||
- § 79: Neue Vorschriften zur ärztlichen Bescheinigung
|
||||
- § 80: Neue Vorschriften zur behördlichen Entscheidung
|
||||
- § 81: Neue Vorschriften zur besonderen ärztlichen Überwachung
|
||||
- § 82: Neue Vorschriften zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
|
||||
- § 83: Neue Vorschriften für Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
|
||||
- § 84: Neue Vorschriften für das Register über hochradioaktive Strahlenquellen
|
||||
- § 85 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Buchführung und Mitteilung bei hochradioaktiven Strahlenquellen
|
||||
- § 85 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Übermittlung von Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwortlichen an das Register über hochradioaktive Strahlenquellen
|
||||
- § 85 Abs. 3: Neue Vorschriften zur persönlichen Zugangsberechtigung zum Register über hochradioaktive Strahlenquellen
|
||||
- § 85 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Zusammenfassung der übermittelten Daten im Register über hochradioaktive Strahlenquellen
|
||||
- § 85 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Festlegung des Datenformats und technischen Rahmenbedingungen der Datenübermittlung
|
||||
- § 86: Neue Vorschriften zur Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 87: Neue Vorschriften zur Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 88: Neue Vorschriften zur Wartung und Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
|
||||
- § 89: Neue Vorschriften zur Dichtheitsprüfung umgeschlossener radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 90: Neue Vorschriften zur Verwendung von Strahlungsmessgeräten
|
||||
- § 184 Abs. 1: Neufassung des § 184 Abs. 1, der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Strahlenschutzgesetzes definiert.
|
||||
- § 184 Abs. 2: Neufassung des § 184 Abs. 2, der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Strahlenschutzgesetzes definiert.
|
||||
- § 100: Neufassung des § 100 zur Ermittlung der zu erwartenden Exposition einer repräsentativen Person.
|
||||
- § 101: Neufassung des § 101 zur Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition.
|
||||
- § 102: Neufassung des § 102 zur Festlegung zulässiger Ableitungen radioaktiver Stoffe.
|
||||
- § 103: Neufassung des § 103 zur Emissions- und Immissionsüberwachung.
|
||||
- § 104: Neufassung des § 104 zur Begrenzung der Exposition durch Störfälle.
|
||||
- § 105: Neufassung des § 105 zu vorbereitenden Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen.
|
||||
- § 106: Neufassung des § 106 zu vorbereitenden Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle.
|
||||
- Tabelle 1: Neufassung der Tabelle 1 mit Freigrenzen, Freigabewerten, Werten für hochradioaktive Strahlenquellen und Oberflächenkontamination
|
||||
- Anhang I, Tabelle 1: Neue Freigrenzen und Halbwertszeiten für Radionuklide eingeführt
|
||||
- § 91 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Räumen, Geräten, Vorrichtungen, Schutzbehältern, Aufbewahrungsbehältnissen und Umhüllungen für radioaktive Stoffe.
|
||||
- § 91 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Behältnissen oder Geräten innerhalb von Kontrollbereichen.
|
||||
- § 91 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Verwendung von Schutzbehältern und Aufbewahrungsbehältnissen.
|
||||
- § 92: Neue Vorschriften zur besonderen Kennzeichnungspflicht für hochradioaktive Strahlenquellen und Vorratsbehälter.
|
||||
- § 93: Neue Vorschriften zur Entfernung von Kennzeichnungen nach der Freigabe oder dem Herausbeförden aus Strahlenschutzbereichen.
|
||||
- § 94: Neue Vorschriften zur Abgabe radioaktiver Stoffe, insbesondere hochradioaktiver Strahlenquellen.
|
||||
- § 95: Neue Vorschriften zur Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen.
|
||||
- § 96: Neue Vorschriften zur Überlassung von Störstrahlern.
|
||||
- § 97: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung und Bereithaltung von Unterlagen.
|
||||
- § 98: Neue Vorschriften zur Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen.
|
||||
- § 99: Neue Vorschriften zur Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe.
|
||||
- Anlage 1: Neue Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
|
||||
- Anlage 2: Neue Liste der erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
|
||||
- Anlage 3: Neue Liste der genehmigungsfreien Tätigkeiten
|
||||
- Anlage 4: Neue Freigrenzen, Freigabewerte, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination und Liste der Radionuklide
|
||||
- § 107: Neue Vorschriften für Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall hinzugefügt.
|
||||
- § 108: Neue Vorschriften für die Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses hinzugefügt.
|
||||
- § 109: Neue Vorschriften für die Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung hinzugefügt.
|
||||
- § 110: Neue Vorschriften für die Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden hinzugefügt.
|
||||
- § 111: Neue Vorschriften für die Aufgaben der zentralen Stelle hinzugefügt.
|
||||
- § 112: Neue Vorschriften für die Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften hinzugefügt.
|
||||
- § 113: Neue Vorschriften für Ausnahmen hinzugefügt.
|
||||
- § 114: Neue Vorschriften für technische Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen hinzugefügt.
|
||||
- § 115: Neue Vorschriften für Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung hinzugefügt.
|
||||
- § 116: Neue Vorschriften für die Konstanzprüfung hinzugefügt.
|
||||
- § 117: Neue Vorschriften für Aufzeichnungen hinzugefügt.
|
||||
- Anhang I, Tabelle 2: Neue Liste der Radionuklide und der bei der Berechnung berücksichtigten Tochternuklide eingeführt
|
||||
- § 175: Neue Vorschriften für Ermächtigte Ärzte, insbesondere zur Durchführung der ärztlichen Überwachung und zur Führung von Gesundheitsakten.
|
||||
- § 176: Neue Vorschriften zur Duldungspflicht von Personen, die der ärztlichen Überwachung oder Messungen unterliegen.
|
||||
- § 177: Neue Vorschriften zur Bestimmung von Einzelsachverständigen und Sachverständigenorganisationen.
|
||||
- § 178: Neue Vorschriften zur Erweiterung der Bestimmung von Sachverständigen.
|
||||
- § 179: Neue Vorschriften zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Sachverständigen.
|
||||
- § 180: Neue Vorschriften zur Unabhängigkeit von Sachverständigen.
|
||||
- § 181: Neue Vorschriften zur fachlichen Qualifikation von Sachverständigen.
|
||||
- § 182: Neue Vorschriften zum Prüfmaßstab für Sachverständige.
|
||||
- § 183: Neue Vorschriften zu den Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen.
|
||||
- § 138: Neue Vorschriften für besondere Schutzpflichten bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
|
||||
- § 139: Neue Vorschriften für Qualitätssicherung bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
|
||||
- § 140: Neue Vorschriften für Aufbewahrungspflichten und weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
|
||||
- § 141: Neue Vorschriften für Mitteilungspflichten bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
|
||||
- § 142: Neue Vorschriften für den Abschlussbericht bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
|
||||
- § 143: Neue Vorschriften für behördliche Schutzanordnungen bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
|
||||
- § 144: Neue Vorschriften für Anwendungen ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
|
||||
- § 145: Neue Vorschriften für berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
|
||||
- § 146: Neue Vorschriften für berechtigte Personen in der Tierheilkunde
|
||||
- § 147: Neue Vorschriften für berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde
|
||||
- § 148: Neue Informationspflichten des Herstellers von Geräten
|
||||
- § 149: Neue Bestimmungen für das Aufsichtsprogramm
|
||||
- § 150: Neue Vorschriften für Dosimetrie bei Einsatzkräften
|
||||
- § 151: Neue Vorschriften für besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften
|
||||
- § 152: Neue Vorschriften für Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall
|
||||
- § 153: Neue Vorschriften für die Festlegung von Gebieten nach § 121 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- § 154: Neue Vorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- § 155: Neue Vorschriften für Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen
|
||||
- § 117 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen
|
||||
- § 117 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen
|
||||
- § 117 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Vorlage von Aufzeichnungen
|
||||
- § 118: Neue Vorschriften zum Bestandsverzeichnis
|
||||
- § 119: Neue Vorschriften zur rechtfertigenden Indikation
|
||||
- § 120: Neue Vorschriften zum Schutz besonderer Personengruppen
|
||||
- § 121: Neue Vorschriften zu Maßnahmen bei der Anwendung
|
||||
- § 122: Neue Vorschriften zur Beschränkung der Exposition
|
||||
- § 123: Neue Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
|
||||
- § 124: Neue Vorschriften zu Informationspflichten
|
||||
- § 125: Neue Vorschriften zu diagnostischen Referenzwerten und Bevölkerungsdosis
|
||||
- § 126: Neue Vorschriften zur Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
|
||||
- § 127: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
|
||||
- § 128: Neue Vorschriften zur Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
|
||||
- § 129: Neue Vorschriften zur Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
|
||||
- Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7: Freigabewerte können in flächenbezogene Freigabewerte umgerechnet werden.
|
||||
- Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6: Freigabewerte für Bauschutt gelten unter bestimmten Voraussetzungen.
|
||||
- Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14: Freigabewerte für Metallschrott zum Recycling gelten unter bestimmten Voraussetzungen.
|
||||
- Anlage 5: Neue Vorschriften für Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für Rückstände
|
||||
- Anlage 6: Neue Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
|
||||
- Anlage 7: Neue Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen
|
||||
- Anlage 8: Neue Festlegungen zur Freigabe von Stoffen, Gebäuden, Räumen, Raumteilen, Bauteilen und Bodenflächen
|
||||
- Anhang 12: Neue Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung definiert
|
||||
- Anhang 13: Neue Anforderungen zur Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall definiert
|
||||
- Anhang 14: Neue Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung definiert
|
||||
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Festlegung von Parameterwerten für die Berechnung der Exposition
|
||||
- § 433 Abs. 2: Neue Vorschriften zur retrospektiven Berechnung der Exposition
|
||||
- § 433 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Abs. 1
|
||||
- § 433 Abs. 4: Neue Vorschriften zur maximal zulässigen Aktivitätskonzentration in der Luft und im Wasser
|
||||
- Anlage 14: Neue Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
|
||||
- Anlage 15: Neue Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
|
||||
- Anlage 16: Neue Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
|
||||
- Anlage 17: Neuer Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Abs. 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- Anlage 18: Neue Dosis- und Messgrößen
|
||||
- Anhang 1 Nummer 1 a): Neue Formeln für die Berechnung der SAR-Basisgrenzwerte und Leistungsdichte-Basisgrenzwerte eingeführt
|
||||
- Anhang 1 Nummer 2 a): Neue Formeln für die Berechnung der Basisgrenzwerte des induzierten elektrischen Feldes eingeführt
|
||||
- Anhang 1 Nummer 1 c): Neue Formeln für die Berechnung der Referenzwerte des Kontaktstromes eingeführt
|
||||
- Anhang 1 Nummer 2 b): Weitere neue Formeln für die Berechnung der Referenzwerte des Kontaktstromes eingeführt
|
||||
- § 185: Neue Vorschriften für die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit von Bauartzugelassenen Vorrichtungen.
|
||||
- § 186: Bestimmungen zur Fortgeltung von Entlassungen nach § 98 Abs. 1 Satz 1 der alten Fassung.
|
||||
- § 187: Bestimmungen zur Fortgeltung von Freigaben nach § 29 der alten Fassung.
|
||||
- § 188: Bestimmungen zur Fortgeltung von Verträgen und Strahlenschutzanweisungen vor dem 31. Dezember 2018.
|
||||
- § 189: Bestimmungen zur Fortgeltung von Fachkundebescheinigungen und Kenntnisbescheinigungen vor dem 31. Dezember 2018.
|
||||
- § 190: Bestimmungen zur Einrichtung von Kontroll- und Sperrbereichen für bestehende Genehmigungen und Anzeigen.
|
||||
- § 191: Bestimmungen zur Prüfung von Dosisrichtwerten für Tätigkeiten, die vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurden.
|
||||
- § 192: Bestimmungen zur Vervollständigung des Registers über hochradioaktive Strahlenquellen.
|
||||
- § 193: Bestimmungen zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung.
|
||||
- § 194: Bestimmungen zur Begrenzung der Exposition durch Störfälle.
|
||||
- § 195: Bestimmungen zur Anwendung von Röntgeneinrichtungen und anderen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung.
|
||||
- § 196: Bestimmungen zur Fortgeltung von Bestimmungen ärztlicher und zahnärztlicher Stellen.
|
||||
- § 197: Bestimmungen zur Verwendung von Messgrößen und Werten in der Strahlenschutzverordnung.
|
||||
- § 198: Bestimmungen zur Fortgeltung von Strahlenpassen.
|
||||
- § 199: Bestimmungen zur Fortgeltung von Ermächtigungen von Ärzten zur Durchführung der ärztlichen Überwachung.
|
||||
- § 200: Bestimmungen zur Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes.
|
||||
- Kriterium N 2.2.3: Neufassung des Kriteriums für Brände, Verpuffungen, Explosionen und Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen unter Tage.
|
||||
- Kriterium E 2.2.3: Neufassung des Kriteriums für Brände, Verpuffungen, Explosionen und Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen über Tage.
|
||||
- Kriterium E 2.2.4: Neufassung des Kriteriums für Zerstörung von Grubenbauten.
|
||||
- Kriterium E 2.2.5: Neufassung des Kriteriums für Bergbauschäden, die das Strahlenschutzregime negativ beeinflussen.
|
||||
- Kriterium E 2.2.6: Neufassung des Kriteriums für Tagesbrüche und erhebliche Senkungen sowie Bewegungsvorgänge an der Erdoberfläche.
|
||||
- Kriterium E 2.2.7: Neufassung des Kriteriums für Gasausbrüche und Gasausritte unter Tage.
|
||||
- Kriterium S 3.1.1: Neufassung des Kriteriums für naturbedingte und zivilisatorische Einwirkungen von außen, die gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirken.
|
||||
- Kriterium E 3.1.1: Neufassung des Kriteriums für naturbedingte und zivilisatorische Einwirkungen von außen, die den Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden können.
|
||||
- Kriterium S 3.2.1: Neufassung des Kriteriums für anlageninterne Ereignisse, die gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirken.
|
||||
- Kriterium E 3.2.1: Neufassung des Kriteriums für anlageninterne Ereignisse, die den Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden können.
|
||||
- Kriterium N 3.2.1: Neufassung des Kriteriums für anlageninterne Ereignisse in Bereichen mit radioaktiven Abfällen oder sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen.
|
||||
- Anlage 7, Kriterium E 1.3.1: Neue Vorgaben für Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 1.3.1: Neue Vorgaben für Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches
|
||||
- Anlage 7, Kriterium S 1.4.1: Neue Vorgaben für Verschleppung radioaktiver Stoffe außerhalb von Überwachungsbereichen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium E 1.4.1: Neue Vorgaben für Verschleppung radioaktiver Stoffe außerhalb von Überwachungsbereichen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium S 1.5.1: Neue Vorgaben für Exposition beruflich exponierter Personen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.1.1: Neue Vorgaben für Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.1.2: Neue Vorgaben für Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.1.3: Neue Vorgaben für sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei innerbetrieblichem Transport
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.1.4: Neue Vorgaben für Undichtigkeiten oder Leckagen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium E 2.1.3: Neue Vorgaben für Lösungseinbrüche und Änderungen der chemischen Zusammensetzung
|
||||
- Anlage 7, Kriterium E 2.2.1: Neue Vorgaben für Absturz von Behältern mit Kernbrennstoffen oder Spaltproduktlösungen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.2.1: Neue Vorgaben für Ereignisse im Zusammenhang mit Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.2.2: Neue Vorgaben für sicherheitstechnisch relevante Abweichungen von behördlich festgelegten Werten
|
||||
- § 145 Abs. 1 Nr. 1: Voraussetzungen für die Befundung von Röntgenaufnahmen
|
||||
- § 114 Abs. 1 Nr. 2: Anforderungen an die Ausrüstung
|
||||
- § 116: Konstanzprüfungen
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -27,3 +27,4 @@
|
||||
- **2016-07-29** · BGBl. 2016 I S. 1843 — Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
|
||||
- **2017-02-02** · BGBl. 2017 I S. 114 — Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
|
||||
- **2018-12-05** · BGBl. 2018 I S. 2034 — Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
|
||||
- **2018-12-21** · BGBl. 2018 I S. 2660 — Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
|
||||
@@ -1,217 +1,5 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 2: Definition von nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
|
||||
- § 3: Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- § 4: Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- § 5: Genehmigungsfreier Umgang mit radioaktiven Stoffen
|
||||
- § 6: Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
|
||||
- § 7: Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
|
||||
- § 8: Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
|
||||
- § 9: Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
|
||||
- § 10: Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
|
||||
- § 64: Neufassung des § 64 mit neuen Vorschriften zur Unterweisung von Personen in Strahlenschutzbereichen.
|
||||
- § 65: Neufassung des § 65 mit neuen Vorschriften zur Ermittlung der Körperdosis und zu überwachenden Personen.
|
||||
- § 66: Neufassung des § 66 mit neuen Vorschriften zum Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis.
|
||||
- § 67: Neufassung des § 67 mit neuen Vorschriften zur Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals.
|
||||
- § 68: Neufassung des § 68 mit neuen Vorschriften zur Beschäftigung mit Strahlenpass.
|
||||
- § 69: Neufassung des § 69 mit neuen Vorschriften zum Schutz von schwangeren und stillenden Personen.
|
||||
- § 70: Neufassung des § 70 mit neuen Vorschriften zum Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen und Beschäftigungsverbote.
|
||||
- § 71: Neufassung des § 71 mit neuen Vorschriften zu Kategorien beruflich exponierter Personen.
|
||||
- § 54: Neue Vorschriften zur Vorbereitung der Brandbekämpfung in Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 55: Neue Vorschriften zum Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 56: Neue Vorschriften zur messtechnischen Überwachung in Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 57: Neue Vorschriften zur Kontamination und Dekontamination in Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 58: Neue Vorschriften zum Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 59: Neue Vorschriften zum Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
|
||||
- § 60: Neue Vorschriften zu Röntgenräumen
|
||||
- § 61: Neue Vorschriften zu Bestrahlungsräumen
|
||||
- § 62: Neue Vorschriften zu Räumen für den Betrieb von Störstrahlern
|
||||
- § 63: Neue Vorschriften zur Unterweisung von Personen in Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 45: Neufassung des § 45 mit neuen Vorschriften zur Strahlenschutzanweisung
|
||||
- § 46: Neufassung des § 46 mit Vorschriften zur Bereitstellung des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
|
||||
- § 47: Neufassung des § 47 mit Vorschriften zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
|
||||
- § 48: Neufassung des § 48 mit Vorschriften zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
|
||||
- § 49: Neufassung des § 49 mit Vorschriften zur erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
|
||||
- § 50: Neufassung des § 50 mit Vorschriften zum Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
|
||||
- § 51: Neufassung des § 51 mit Vorschriften zur Anerkennung von Kursen
|
||||
- § 52: Neufassung des § 52 mit Vorschriften zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 53: Neufassung des § 53 mit Vorschriften zur Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
|
||||
- § 32: Neue Vorschriften zur Freigabe von radioaktiven Stoffen und Gegenständen
|
||||
- § 33: Neue Vorschriften zur Erteilung der Freigabe
|
||||
- § 34: Neues Vermischungsverbot
|
||||
- § 35: Neue Vorschriften zur uneingeschränkten Freigabe
|
||||
- § 36: Neue Vorschriften zur spezifischen Freigabe
|
||||
- § 37: Neue Vorschriften zur Freigabe im Einzelfall
|
||||
- § 38: Neue Vorschriften zur Freigabe von Amts wegen
|
||||
- § 39: Neue Vorschriften zum Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung
|
||||
- § 40: Neue Vorschriften zum abfallrechtlichen Verwertungs- und Beseitigungsweg
|
||||
- § 41: Neue Vorschriften zur Festlegung des Verfahrens
|
||||
- § 42: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Inhabers einer Freigabe
|
||||
- § 43: Neue Vorschriften zu den Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
|
||||
- § 44: Neue Vorschriften zu den Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche
|
||||
- § 72: Neue Vorschriften zur Festlegung von Dosisrichtwerten für beruflich exponierte Personen
|
||||
- § 73: Neue Vorschriften zur Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten
|
||||
- § 74: Neue Vorschriften für besonders zugelassene Expositionen
|
||||
- § 75: Neue Vorschriften für sonstige Schutzvorkehrungen
|
||||
- § 76: Neue Vorschriften zum Schutz des raumfahrenden Personals
|
||||
- § 77: Neue Vorschriften zur ärztlichen Überwachung beruflich exponierter Personen
|
||||
- § 78: Neue Vorschriften zur ärztlichen Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
|
||||
- § 79: Neue Vorschriften zur ärztlichen Bescheinigung
|
||||
- § 80: Neue Vorschriften zur behördlichen Entscheidung
|
||||
- § 81: Neue Vorschriften zur besonderen ärztlichen Überwachung
|
||||
- § 82: Neue Vorschriften zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
|
||||
- § 83: Neue Vorschriften für Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
|
||||
- § 84: Neue Vorschriften für das Register über hochradioaktive Strahlenquellen
|
||||
- § 85 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Buchführung und Mitteilung bei hochradioaktiven Strahlenquellen
|
||||
- § 85 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Übermittlung von Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwortlichen an das Register über hochradioaktive Strahlenquellen
|
||||
- § 85 Abs. 3: Neue Vorschriften zur persönlichen Zugangsberechtigung zum Register über hochradioaktive Strahlenquellen
|
||||
- § 85 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Zusammenfassung der übermittelten Daten im Register über hochradioaktive Strahlenquellen
|
||||
- § 85 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Festlegung des Datenformats und technischen Rahmenbedingungen der Datenübermittlung
|
||||
- § 86: Neue Vorschriften zur Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 87: Neue Vorschriften zur Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 88: Neue Vorschriften zur Wartung und Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
|
||||
- § 89: Neue Vorschriften zur Dichtheitsprüfung umgeschlossener radioaktiver Stoffe
|
||||
- § 90: Neue Vorschriften zur Verwendung von Strahlungsmessgeräten
|
||||
- § 184 Abs. 1: Neufassung des § 184 Abs. 1, der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Strahlenschutzgesetzes definiert.
|
||||
- § 184 Abs. 2: Neufassung des § 184 Abs. 2, der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Strahlenschutzgesetzes definiert.
|
||||
- § 100: Neufassung des § 100 zur Ermittlung der zu erwartenden Exposition einer repräsentativen Person.
|
||||
- § 101: Neufassung des § 101 zur Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition.
|
||||
- § 102: Neufassung des § 102 zur Festlegung zulässiger Ableitungen radioaktiver Stoffe.
|
||||
- § 103: Neufassung des § 103 zur Emissions- und Immissionsüberwachung.
|
||||
- § 104: Neufassung des § 104 zur Begrenzung der Exposition durch Störfälle.
|
||||
- § 105: Neufassung des § 105 zu vorbereitenden Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen.
|
||||
- § 106: Neufassung des § 106 zu vorbereitenden Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle.
|
||||
- Tabelle 1: Neufassung der Tabelle 1 mit Freigrenzen, Freigabewerten, Werten für hochradioaktive Strahlenquellen und Oberflächenkontamination
|
||||
- Anhang I, Tabelle 1: Neue Freigrenzen und Halbwertszeiten für Radionuklide eingeführt
|
||||
- § 91 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Räumen, Geräten, Vorrichtungen, Schutzbehältern, Aufbewahrungsbehältnissen und Umhüllungen für radioaktive Stoffe.
|
||||
- § 91 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Behältnissen oder Geräten innerhalb von Kontrollbereichen.
|
||||
- § 91 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Verwendung von Schutzbehältern und Aufbewahrungsbehältnissen.
|
||||
- § 92: Neue Vorschriften zur besonderen Kennzeichnungspflicht für hochradioaktive Strahlenquellen und Vorratsbehälter.
|
||||
- § 93: Neue Vorschriften zur Entfernung von Kennzeichnungen nach der Freigabe oder dem Herausbeförden aus Strahlenschutzbereichen.
|
||||
- § 94: Neue Vorschriften zur Abgabe radioaktiver Stoffe, insbesondere hochradioaktiver Strahlenquellen.
|
||||
- § 95: Neue Vorschriften zur Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen.
|
||||
- § 96: Neue Vorschriften zur Überlassung von Störstrahlern.
|
||||
- § 97: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung und Bereithaltung von Unterlagen.
|
||||
- § 98: Neue Vorschriften zur Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen.
|
||||
- § 99: Neue Vorschriften zur Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe.
|
||||
- Anlage 1: Neue Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
|
||||
- Anlage 2: Neue Liste der erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
|
||||
- Anlage 3: Neue Liste der genehmigungsfreien Tätigkeiten
|
||||
- Anlage 4: Neue Freigrenzen, Freigabewerte, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination und Liste der Radionuklide
|
||||
- § 107: Neue Vorschriften für Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall hinzugefügt.
|
||||
- § 108: Neue Vorschriften für die Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses hinzugefügt.
|
||||
- § 109: Neue Vorschriften für die Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung hinzugefügt.
|
||||
- § 110: Neue Vorschriften für die Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden hinzugefügt.
|
||||
- § 111: Neue Vorschriften für die Aufgaben der zentralen Stelle hinzugefügt.
|
||||
- § 112: Neue Vorschriften für die Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften hinzugefügt.
|
||||
- § 113: Neue Vorschriften für Ausnahmen hinzugefügt.
|
||||
- § 114: Neue Vorschriften für technische Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen hinzugefügt.
|
||||
- § 115: Neue Vorschriften für Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung hinzugefügt.
|
||||
- § 116: Neue Vorschriften für die Konstanzprüfung hinzugefügt.
|
||||
- § 117: Neue Vorschriften für Aufzeichnungen hinzugefügt.
|
||||
- Anhang I, Tabelle 2: Neue Liste der Radionuklide und der bei der Berechnung berücksichtigten Tochternuklide eingeführt
|
||||
- § 175: Neue Vorschriften für Ermächtigte Ärzte, insbesondere zur Durchführung der ärztlichen Überwachung und zur Führung von Gesundheitsakten.
|
||||
- § 176: Neue Vorschriften zur Duldungspflicht von Personen, die der ärztlichen Überwachung oder Messungen unterliegen.
|
||||
- § 177: Neue Vorschriften zur Bestimmung von Einzelsachverständigen und Sachverständigenorganisationen.
|
||||
- § 178: Neue Vorschriften zur Erweiterung der Bestimmung von Sachverständigen.
|
||||
- § 179: Neue Vorschriften zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Sachverständigen.
|
||||
- § 180: Neue Vorschriften zur Unabhängigkeit von Sachverständigen.
|
||||
- § 181: Neue Vorschriften zur fachlichen Qualifikation von Sachverständigen.
|
||||
- § 182: Neue Vorschriften zum Prüfmaßstab für Sachverständige.
|
||||
- § 183: Neue Vorschriften zu den Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen.
|
||||
- § 138: Neue Vorschriften für besondere Schutzpflichten bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
|
||||
- § 139: Neue Vorschriften für Qualitätssicherung bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
|
||||
- § 140: Neue Vorschriften für Aufbewahrungspflichten und weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
|
||||
- § 141: Neue Vorschriften für Mitteilungspflichten bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
|
||||
- § 142: Neue Vorschriften für den Abschlussbericht bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
|
||||
- § 143: Neue Vorschriften für behördliche Schutzanordnungen bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
|
||||
- § 144: Neue Vorschriften für Anwendungen ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
|
||||
- § 145: Neue Vorschriften für berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
|
||||
- § 146: Neue Vorschriften für berechtigte Personen in der Tierheilkunde
|
||||
- § 147: Neue Vorschriften für berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde
|
||||
- § 148: Neue Informationspflichten des Herstellers von Geräten
|
||||
- § 149: Neue Bestimmungen für das Aufsichtsprogramm
|
||||
- § 150: Neue Vorschriften für Dosimetrie bei Einsatzkräften
|
||||
- § 151: Neue Vorschriften für besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften
|
||||
- § 152: Neue Vorschriften für Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall
|
||||
- § 153: Neue Vorschriften für die Festlegung von Gebieten nach § 121 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- § 154: Neue Vorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- § 155: Neue Vorschriften für Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen
|
||||
- § 117 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen
|
||||
- § 117 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen
|
||||
- § 117 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Vorlage von Aufzeichnungen
|
||||
- § 118: Neue Vorschriften zum Bestandsverzeichnis
|
||||
- § 119: Neue Vorschriften zur rechtfertigenden Indikation
|
||||
- § 120: Neue Vorschriften zum Schutz besonderer Personengruppen
|
||||
- § 121: Neue Vorschriften zu Maßnahmen bei der Anwendung
|
||||
- § 122: Neue Vorschriften zur Beschränkung der Exposition
|
||||
- § 123: Neue Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
|
||||
- § 124: Neue Vorschriften zu Informationspflichten
|
||||
- § 125: Neue Vorschriften zu diagnostischen Referenzwerten und Bevölkerungsdosis
|
||||
- § 126: Neue Vorschriften zur Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
|
||||
- § 127: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
|
||||
- § 128: Neue Vorschriften zur Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
|
||||
- § 129: Neue Vorschriften zur Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
|
||||
- Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7: Freigabewerte können in flächenbezogene Freigabewerte umgerechnet werden.
|
||||
- Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6: Freigabewerte für Bauschutt gelten unter bestimmten Voraussetzungen.
|
||||
- Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14: Freigabewerte für Metallschrott zum Recycling gelten unter bestimmten Voraussetzungen.
|
||||
- Anlage 5: Neue Vorschriften für Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege für Rückstände
|
||||
- Anlage 6: Neue Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
|
||||
- Anlage 7: Neue Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen
|
||||
- Anlage 8: Neue Festlegungen zur Freigabe von Stoffen, Gebäuden, Räumen, Raumteilen, Bauteilen und Bodenflächen
|
||||
- Anhang 12: Neue Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung definiert
|
||||
- Anhang 13: Neue Anforderungen zur Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall definiert
|
||||
- Anhang 14: Neue Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung definiert
|
||||
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Festlegung von Parameterwerten für die Berechnung der Exposition
|
||||
- § 433 Abs. 2: Neue Vorschriften zur retrospektiven Berechnung der Exposition
|
||||
- § 433 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Abs. 1
|
||||
- § 433 Abs. 4: Neue Vorschriften zur maximal zulässigen Aktivitätskonzentration in der Luft und im Wasser
|
||||
- Anlage 14: Neue Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
|
||||
- Anlage 15: Neue Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
|
||||
- Anlage 16: Neue Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
|
||||
- Anlage 17: Neuer Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Abs. 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
|
||||
- Anlage 18: Neue Dosis- und Messgrößen
|
||||
- Anhang 1 Nummer 1 a): Neue Formeln für die Berechnung der SAR-Basisgrenzwerte und Leistungsdichte-Basisgrenzwerte eingeführt
|
||||
- Anhang 1 Nummer 2 a): Neue Formeln für die Berechnung der Basisgrenzwerte des induzierten elektrischen Feldes eingeführt
|
||||
- Anhang 1 Nummer 1 c): Neue Formeln für die Berechnung der Referenzwerte des Kontaktstromes eingeführt
|
||||
- Anhang 1 Nummer 2 b): Weitere neue Formeln für die Berechnung der Referenzwerte des Kontaktstromes eingeführt
|
||||
- § 185: Neue Vorschriften für die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit von Bauartzugelassenen Vorrichtungen.
|
||||
- § 186: Bestimmungen zur Fortgeltung von Entlassungen nach § 98 Abs. 1 Satz 1 der alten Fassung.
|
||||
- § 187: Bestimmungen zur Fortgeltung von Freigaben nach § 29 der alten Fassung.
|
||||
- § 188: Bestimmungen zur Fortgeltung von Verträgen und Strahlenschutzanweisungen vor dem 31. Dezember 2018.
|
||||
- § 189: Bestimmungen zur Fortgeltung von Fachkundebescheinigungen und Kenntnisbescheinigungen vor dem 31. Dezember 2018.
|
||||
- § 190: Bestimmungen zur Einrichtung von Kontroll- und Sperrbereichen für bestehende Genehmigungen und Anzeigen.
|
||||
- § 191: Bestimmungen zur Prüfung von Dosisrichtwerten für Tätigkeiten, die vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurden.
|
||||
- § 192: Bestimmungen zur Vervollständigung des Registers über hochradioaktive Strahlenquellen.
|
||||
- § 193: Bestimmungen zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung.
|
||||
- § 194: Bestimmungen zur Begrenzung der Exposition durch Störfälle.
|
||||
- § 195: Bestimmungen zur Anwendung von Röntgeneinrichtungen und anderen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung.
|
||||
- § 196: Bestimmungen zur Fortgeltung von Bestimmungen ärztlicher und zahnärztlicher Stellen.
|
||||
- § 197: Bestimmungen zur Verwendung von Messgrößen und Werten in der Strahlenschutzverordnung.
|
||||
- § 198: Bestimmungen zur Fortgeltung von Strahlenpassen.
|
||||
- § 199: Bestimmungen zur Fortgeltung von Ermächtigungen von Ärzten zur Durchführung der ärztlichen Überwachung.
|
||||
- § 200: Bestimmungen zur Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes.
|
||||
- Kriterium N 2.2.3: Neufassung des Kriteriums für Brände, Verpuffungen, Explosionen und Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen unter Tage.
|
||||
- Kriterium E 2.2.3: Neufassung des Kriteriums für Brände, Verpuffungen, Explosionen und Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen über Tage.
|
||||
- Kriterium E 2.2.4: Neufassung des Kriteriums für Zerstörung von Grubenbauten.
|
||||
- Kriterium E 2.2.5: Neufassung des Kriteriums für Bergbauschäden, die das Strahlenschutzregime negativ beeinflussen.
|
||||
- Kriterium E 2.2.6: Neufassung des Kriteriums für Tagesbrüche und erhebliche Senkungen sowie Bewegungsvorgänge an der Erdoberfläche.
|
||||
- Kriterium E 2.2.7: Neufassung des Kriteriums für Gasausbrüche und Gasausritte unter Tage.
|
||||
- Kriterium S 3.1.1: Neufassung des Kriteriums für naturbedingte und zivilisatorische Einwirkungen von außen, die gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirken.
|
||||
- Kriterium E 3.1.1: Neufassung des Kriteriums für naturbedingte und zivilisatorische Einwirkungen von außen, die den Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden können.
|
||||
- Kriterium S 3.2.1: Neufassung des Kriteriums für anlageninterne Ereignisse, die gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirken.
|
||||
- Kriterium E 3.2.1: Neufassung des Kriteriums für anlageninterne Ereignisse, die den Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden können.
|
||||
- Kriterium N 3.2.1: Neufassung des Kriteriums für anlageninterne Ereignisse in Bereichen mit radioaktiven Abfällen oder sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen.
|
||||
- Anlage 7, Kriterium E 1.3.1: Neue Vorgaben für Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 1.3.1: Neue Vorgaben für Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches
|
||||
- Anlage 7, Kriterium S 1.4.1: Neue Vorgaben für Verschleppung radioaktiver Stoffe außerhalb von Überwachungsbereichen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium E 1.4.1: Neue Vorgaben für Verschleppung radioaktiver Stoffe außerhalb von Überwachungsbereichen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium S 1.5.1: Neue Vorgaben für Exposition beruflich exponierter Personen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.1.1: Neue Vorgaben für Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.1.2: Neue Vorgaben für Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.1.3: Neue Vorgaben für sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei innerbetrieblichem Transport
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.1.4: Neue Vorgaben für Undichtigkeiten oder Leckagen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium E 2.1.3: Neue Vorgaben für Lösungseinbrüche und Änderungen der chemischen Zusammensetzung
|
||||
- Anlage 7, Kriterium E 2.2.1: Neue Vorgaben für Absturz von Behältern mit Kernbrennstoffen oder Spaltproduktlösungen
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.2.1: Neue Vorgaben für Ereignisse im Zusammenhang mit Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle
|
||||
- Anlage 7, Kriterium N 2.2.2: Neue Vorgaben für sicherheitstechnisch relevante Abweichungen von behördlich festgelegten Werten
|
||||
- § 145 Abs. 1 Nr. 1: Voraussetzungen für die Befundung von Röntgenaufnahmen
|
||||
- § 114 Abs. 1 Nr. 2: Anforderungen an die Ausrüstung
|
||||
- § 116: Konstanzprüfungen
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 114
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2018-12-05 — Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2034
|
||||
> Station: 2018-12-21 — Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2660
|
||||
|
||||
§ 114: Neue Vorschriften für technische Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen hinzugefügt.
|
||||
§ 114 Abs. 1 Nr. 2: Anforderungen an die Ausrüstung
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 116
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2018-12-05 — Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2034
|
||||
> Station: 2018-12-21 — Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2660
|
||||
|
||||
§ 116: Neue Vorschriften für die Konstanzprüfung hinzugefügt.
|
||||
§ 116: Konstanzprüfungen
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 145
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2018-12-05 — Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2034
|
||||
> Station: 2018-12-21 — Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2660
|
||||
|
||||
§ 145: Neue Vorschriften für berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
|
||||
§ 145 Abs. 1 Nr. 1: Voraussetzungen für die Befundung von Röntgenaufnahmen
|
||||
|
||||
17
verkuendungen/2018/bgbl1-2018-48-9.md
Normal file
17
verkuendungen/2018/bgbl1-2018-48-9.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# BGBl. 2018 I S. 2660
|
||||
|
||||
- **Titel:** Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV)
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 2660
|
||||
- **Verkündung:** 2018-12-21
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2018-12-31
|
||||
- **Ausfertigung:** 2018-12-17
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/48#page=36
|
||||
- **Quelle:** offenegesetze
|
||||
- **Parser:** llm
|
||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** STRLSCHG, SGB-V, STRLSCHV_2018
|
||||
|
||||
## Kurz
|
||||
|
||||
Die Verordnung regelt die Zulässigkeit und Anforderungen an Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen im Alter zwischen 50 und 70 Jahren. Sie legt Vorschriften für das Personal, die Ausrüstung, die Durchführung der Untersuchungen, die Befundung und die Qualitätssicherung fest.
|
||||
|
||||
Reference in New Issue
Block a user