BGBl. 1967 I S. 845 · Änderung · Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
Inkrafttreten: 1967-10-01 (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c, Artikel 1 Nr. 4 mit Ausnahme des § 2 b, Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a); 1968-01-01 (Artikel 1 Nr. 7, soweit er § 4 Abs. 2 Satz 3 betrifft; Artikel 1 Nr. 2 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, 4 bis 6); 1967-08-10 (die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes)
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1967-08-09

BGBl-Id: bgbl1-1967-48-5
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# SELBSTVERWALTUNGSGESETZ — 1962-02-22
# SELBSTVERWALTUNGSGESETZ — 1967-08-09
- **Titel:** Neufassung der Paßverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 72
- **Inkrafttreten:** 1962-02-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/6#page=74
- **Kurz:** Die Neufassung der Paßverordnung regelt die Ausstellung von Passen und Passersatzpapieren, insbesondere für Personen, die aus dem Ausland in das Bundesgebiet ausgewiesen oder abgeschoben werden.
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 845
- **Inkrafttreten:** 1967-10-01 (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c, Artikel 1 Nr. 4 mit Ausnahme des § 2 b, Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a); 1968-01-01 (Artikel 1 Nr. 7, soweit er § 4 Abs. 2 Satz 3 betrifft; Artikel 1 Nr. 2 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, 4 bis 6); 1967-08-10 (die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/48#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Selbstverwaltungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Organe der Selbstverwaltung, der Versicherungsträger und der Stimmrechte der Arbeitgeber.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 4: Der sechste Satz wird gestrichen, im siebten Satz wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz hinzugefügt.
- § 2 Abs. 5 Satz 3: Der Satz wird neu formuliert.
- § 2 Abs. 7: Zwei neue Sätze werden angefügt.
- § 2 Abs. 8: Der Absatz wird neu formuliert.
- § 4 Abs. 1 Satz 6: Das Wort 'ist' wird durch 'und eine Zusammenlegung mehrerer Wahlvorschläge zu einem Wahlvorschlag (Listenzusammenlegung) sind' ersetzt.
- § 4 Abs. 3 Satz 1: Nach dem Wort 'die' werden die Worte 'am Wahlsonntag' eingefügt.
- § 4 Abs. 5 Satz 4: Das Wort 'ist' wird durch 'und Listenzusammenlegung sind' ersetzt.
- nach § 4: Neue Abschnitte § 4a, § 4b, § 4c und § 4d werden eingefügt.
- § 5 Abs. 1: Der dritte Satz und der erste Halbsatz des vierten Satzes werden neu formuliert, der zweite Halbsatz des vierten Satzes wird angepasst.
- § 5 Abs. 2: Ein neuer Satz wird angefügt.
- § 8 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2: Der zweite Satz wird gestrichen.
- § 11 Abs. 3: Der vierte Satz wird neu formuliert, und neue Sätze werden angefügt.
- § 11 Abs. 10: Die zweiten und dritten Sätze werden neu formuliert, und neue Sätze werden angefügt.
- § 12: Der dritte Satz des ersten Absatzes und der fünfte Absatz werden neu formuliert.
- § 17a: Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt.
- nach § 17a: Ein neuer Abschnitt § 17b wird eingefügt.
- § 433 Abs. 1: Änderung der Anzahl der erforderlichen Unterschriften für Vorschlagslisten
- § 4 a: Anpassung der Verweise auf andere Abschnitte
- § 4 b: Neufassung mehrerer Absätze zur Nachfolge von Mitgliedern der Vertreterversammlung
- § 4 c: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Nachfolge von Mitgliedern der Vertreterversammlung
- § 4 d: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Nichtzustandekommen der Wahl eines Versichertenältesten
- § 5: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Amtsführung und Abberufung von Vorsitzenden
- § 6 Abs. 1: Hinzufügen von Sätzen zur Anzeigepflicht des Vorstands
- § 7: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Haftung
- § 8: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Geschäftsführung
- nach § 8: Einfügung einer Abschnittsüberschrift 'Zweiter Abschnitt Wahlen'
- §§ 9 und 9 a: Einfügung neuer Abschnitte zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 10: Neufassung des Abschnitts zur Gruppenzugehörigkeit
- nach § 10: Einfügung neuer Abschnitte zur Gruppe der Versicherten
- § 10 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Gruppe der Arbeitgeber in der Unfallversicherung definiert
- § 10c: Neufassung des § 10c, der die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung definiert
- § 10d: Neufassung des § 10d, der die Zugehörigkeit zu mehreren Gruppen regelt
- § 10e: Neufassung des § 10e, der die ortliche Zuständigkeit regelt
- § 11: Neufassung des § 11, der die Wahlorgane und ihre Rechtsstellung definiert
- § 11a: Einfügung des § 11a, der die Wahlbeauftragten definiert
- § 11b: Einfügung des § 11b, der die Wahlen, Stimmabgabe, Wahlräume und Wahltage regelt
- § 11c: Einfügung des § 11c, der die Wahlausweise regelt
- § 11d: Einfügung des § 11d, der das Arbeitgeberstimmrecht regelt
- § 11e: Einfügung des § 11e, der die Rechtsbehelfe regelt
- § 11f: Einfügung des § 11f, der die Wahlanfechtung regelt
- § 11g: Einfügung des § 11g, der die Wahlordnung regelt
- § 12: Streichung des § 12
- § 13: Streichung des § 13
- § 15 Abs. 1: Streichung des § 15 Abs. 1
- § 16 Abs. 1: Streichung des § 16 Abs. 1
- § 17: Neufassung des § 17, der die Strafvorschriften definiert
- § 17a: Neufassung des § 17a, der die Berlin-Klausel definiert
- § 17b: Streichung des § 17b
## Wortlaut

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- **1961-01-10** · BGBl. 1961 I S. 12 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes
- **1962-02-22** · BGBl. 1962 I S. 69 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
- **1962-02-22** · BGBl. 1962 I S. 72 — Neufassung der Paßverordnung
- **1967-08-09** · BGBl. 1967 I S. 845 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 4: Der sechste Satz wird gestrichen, im siebten Satz wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz hinzugefügt.
- § 2 Abs. 5 Satz 3: Der Satz wird neu formuliert.
- § 2 Abs. 7: Zwei neue Sätze werden angefügt.
- § 2 Abs. 8: Der Absatz wird neu formuliert.
- § 4 Abs. 1 Satz 6: Das Wort 'ist' wird durch 'und eine Zusammenlegung mehrerer Wahlvorschläge zu einem Wahlvorschlag (Listenzusammenlegung) sind' ersetzt.
- § 4 Abs. 3 Satz 1: Nach dem Wort 'die' werden die Worte 'am Wahlsonntag' eingefügt.
- § 4 Abs. 5 Satz 4: Das Wort 'ist' wird durch 'und Listenzusammenlegung sind' ersetzt.
- nach § 4: Neue Abschnitte § 4a, § 4b, § 4c und § 4d werden eingefügt.
- § 5 Abs. 1: Der dritte Satz und der erste Halbsatz des vierten Satzes werden neu formuliert, der zweite Halbsatz des vierten Satzes wird angepasst.
- § 5 Abs. 2: Ein neuer Satz wird angefügt.
- § 8 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2: Der zweite Satz wird gestrichen.
- § 11 Abs. 3: Der vierte Satz wird neu formuliert, und neue Sätze werden angefügt.
- § 11 Abs. 10: Die zweiten und dritten Sätze werden neu formuliert, und neue Sätze werden angefügt.
- § 12: Der dritte Satz des ersten Absatzes und der fünfte Absatz werden neu formuliert.
- § 17a: Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt.
- nach § 17a: Ein neuer Abschnitt § 17b wird eingefügt.
- § 433 Abs. 1: Änderung der Anzahl der erforderlichen Unterschriften für Vorschlagslisten
- § 4 a: Anpassung der Verweise auf andere Abschnitte
- § 4 b: Neufassung mehrerer Absätze zur Nachfolge von Mitgliedern der Vertreterversammlung
- § 4 c: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Nachfolge von Mitgliedern der Vertreterversammlung
- § 4 d: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Nichtzustandekommen der Wahl eines Versichertenältesten
- § 5: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Amtsführung und Abberufung von Vorsitzenden
- § 6 Abs. 1: Hinzufügen von Sätzen zur Anzeigepflicht des Vorstands
- § 7: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Haftung
- § 8: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Geschäftsführung
- nach § 8: Einfügung einer Abschnittsüberschrift 'Zweiter Abschnitt Wahlen'
- §§ 9 und 9 a: Einfügung neuer Abschnitte zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 10: Neufassung des Abschnitts zur Gruppenzugehörigkeit
- nach § 10: Einfügung neuer Abschnitte zur Gruppe der Versicherten
- § 10 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Gruppe der Arbeitgeber in der Unfallversicherung definiert
- § 10c: Neufassung des § 10c, der die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung definiert
- § 10d: Neufassung des § 10d, der die Zugehörigkeit zu mehreren Gruppen regelt
- § 10e: Neufassung des § 10e, der die ortliche Zuständigkeit regelt
- § 11: Neufassung des § 11, der die Wahlorgane und ihre Rechtsstellung definiert
- § 11a: Einfügung des § 11a, der die Wahlbeauftragten definiert
- § 11b: Einfügung des § 11b, der die Wahlen, Stimmabgabe, Wahlräume und Wahltage regelt
- § 11c: Einfügung des § 11c, der die Wahlausweise regelt
- § 11d: Einfügung des § 11d, der das Arbeitgeberstimmrecht regelt
- § 11e: Einfügung des § 11e, der die Rechtsbehelfe regelt
- § 11f: Einfügung des § 11f, der die Wahlanfechtung regelt
- § 11g: Einfügung des § 11g, der die Wahlordnung regelt
- § 12: Streichung des § 12
- § 13: Streichung des § 13
- § 15 Abs. 1: Streichung des § 15 Abs. 1
- § 16 Abs. 1: Streichung des § 16 Abs. 1
- § 17: Neufassung des § 17, der die Strafvorschriften definiert
- § 17a: Neufassung des § 17a, der die Berlin-Klausel definiert
- § 17b: Streichung des § 17b

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 10: Neufassung des Abschnitts zur Gruppenzugehörigkeit
nach § 10: Einfügung neuer Abschnitte zur Gruppe der Versicherten
§ 10 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Gruppe der Arbeitgeber in der Unfallversicherung definiert

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# § 10c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 10c: Neufassung des § 10c, der die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung definiert

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# § 10d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 10d: Neufassung des § 10d, der die Zugehörigkeit zu mehreren Gruppen regelt

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# § 10e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 10e: Neufassung des § 10e, der die ortliche Zuständigkeit regelt

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-02-22 — Neufassung der Paßverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 72
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 11 Abs. 3: Der vierte Satz wird neu formuliert, und neue Sätze werden angefügt.
§ 11 Abs. 10: Die zweiten und dritten Sätze werden neu formuliert, und neue Sätze werden angefügt.
§ 11: Neufassung des § 11, der die Wahlorgane und ihre Rechtsstellung definiert

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# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 11a: Einfügung des § 11a, der die Wahlbeauftragten definiert

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# § 11b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 11b: Einfügung des § 11b, der die Wahlen, Stimmabgabe, Wahlräume und Wahltage regelt

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# § 11c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 11c: Einfügung des § 11c, der die Wahlausweise regelt

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# § 11d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 11d: Einfügung des § 11d, der das Arbeitgeberstimmrecht regelt

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# § 11e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 11e: Einfügung des § 11e, der die Rechtsbehelfe regelt

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# § 11f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 11f: Einfügung des § 11f, der die Wahlanfechtung regelt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 11g: Einfügung des § 11g, der die Wahlordnung regelt

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-02-22 — Neufassung der Paßverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 72
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 12: Der dritte Satz des ersten Absatzes und der fünfte Absatz werden neu formuliert.
§ 12: Streichung des § 12

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 13: Streichung des § 13

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1952-08-15Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Änderungs- und Ergänzungsgesetz zum Selbstverwaltungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 421
> Station: 1967-08-09Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 15 Abs. 1: Streichung des Absatzes
§ 15 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Amtsdauer von Organen von Versicherungsträgern
§ 15 Abs. 3: Regelungen zur Fortgeltung der Stellung von Organen und Geschäftsführern
§ 15 Abs. 4: Regelungen zur Fortgeltung der Vorschriften ab dem 24. Februar 1951
§ 15 Abs. 1: Streichung des § 15 Abs. 1

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1952-08-15Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Änderungs- und Ergänzungsgesetz zum Selbstverwaltungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1952 I S. 421
> Station: 1967-08-09Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 16 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes
§ 16 Abs. 1: Streichung des § 16 Abs. 1

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 17: Neufassung des § 17, der die Strafvorschriften definiert

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# § 17a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-02-22 — Neufassung der Paßverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 72
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 17a: Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt.
nach § 17a: Ein neuer Abschnitt § 17b wird eingefügt.
§ 17a: Neufassung des § 17a, der die Berlin-Klausel definiert

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# § 17b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 17b: Streichung des § 17b

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-02-22 — Neufassung der Paßverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 72
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 4 Abs. 1 Satz 6: Das Wort 'ist' wird durch 'und eine Zusammenlegung mehrerer Wahlvorschläge zu einem Wahlvorschlag (Listenzusammenlegung) sind' ersetzt.
§ 4 a: Anpassung der Verweise auf andere Abschnitte
§ 4 Abs. 3 Satz 1: Nach dem Wort 'die' werden die Worte 'am Wahlsonntag' eingefügt.
§ 4 b: Neufassung mehrerer Absätze zur Nachfolge von Mitgliedern der Vertreterversammlung
§ 4 Abs. 5 Satz 4: Das Wort 'ist' wird durch 'und Listenzusammenlegung sind' ersetzt.
§ 4 c: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Nachfolge von Mitgliedern der Vertreterversammlung
nach § 4: Neue Abschnitte § 4a, § 4b, § 4c und § 4d werden eingefügt.
§ 4 d: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Nichtzustandekommen der Wahl eines Versichertenältesten

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# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 433 Abs. 1: Änderung der Anzahl der erforderlichen Unterschriften für Vorschlagslisten

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-02-22 — Neufassung der Paßverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 72
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 5 Abs. 1: Der dritte Satz und der erste Halbsatz des vierten Satzes werden neu formuliert, der zweite Halbsatz des vierten Satzes wird angepasst.
§ 5 Abs. 2: Ein neuer Satz wird angefügt.
§ 5: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Amtsführung und Abberufung von Vorsitzenden

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 6 Abs. 1: Hinzufügen von Sätzen zur Anzeigepflicht des Vorstands

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 7: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Haftung

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-02-22 — Neufassung der Paßverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 72
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 8 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2: Der zweite Satz wird gestrichen.
§ 8: Erweiterung und Neufassung mehrerer Absätze zur Geschäftsführung
nach § 8: Einfügung einer Abschnittsüberschrift 'Zweiter Abschnitt Wahlen'

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§§ 9 und 9 a: Einfügung neuer Abschnitte zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit

23
svwg/FASSUNG.md Normal file
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# SVWG — 1967-08-09
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 845
- **Inkrafttreten:** 1967-10-01 (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c, Artikel 1 Nr. 4 mit Ausnahme des § 2 b, Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a); 1968-01-01 (Artikel 1 Nr. 7, soweit er § 4 Abs. 2 Satz 3 betrifft; Artikel 1 Nr. 2 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, 4 bis 6); 1967-08-10 (die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/48#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Selbstverwaltungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Organe der Selbstverwaltung, der Versicherungsträger und der Stimmrechte der Arbeitgeber.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Wahlen zu den Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften werden so lange ohne Wahlhandlung durchgeführt, bis die Wahlberechtigten in ihrer Gruppenzugehörigkeit hinreichend erfasst und mit Wahlausweisen versehen werden können.
- § 1 Abs. 2: Bei mehreren gültigen Vorschlagslisten und mehr Bewerbern als zu wählende Mitglieder, beruft die zuständige Stelle (Bundesminister oder Landesbehörde) die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter.
- § 1 Abs. 3: Die zuständige Stelle verteilt die Sitze anteilmäßig und unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten, an die Reihenfolge innerhalb der Vorschläge ist sie gebunden.
- § 2: Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in der am 31. Dezember 1932 gültigen Fassung gelten für Ehrenämter und Organe der Versicherungsträger, sofern nicht anders vorgeschrieben.
- § 3: Bestimmungen und Bezeichnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, werden durch die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes ersetzt.
- § 4: Das Gesetz gilt auch im Land Berlin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- § 5: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist ermächtigt, das Selbstverwaltungsgesetz in neuer Fassung bekanntzumachen und Unstimmigkeiten zu beseitigen sowie überholte Vorschriften zu streichen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
svwg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1967-08-09** · BGBl. 1967 I S. 845 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Wahlen zu den Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften werden so lange ohne Wahlhandlung durchgeführt, bis die Wahlberechtigten in ihrer Gruppenzugehörigkeit hinreichend erfasst und mit Wahlausweisen versehen werden können.
- § 1 Abs. 2: Bei mehreren gültigen Vorschlagslisten und mehr Bewerbern als zu wählende Mitglieder, beruft die zuständige Stelle (Bundesminister oder Landesbehörde) die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter.
- § 1 Abs. 3: Die zuständige Stelle verteilt die Sitze anteilmäßig und unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten, an die Reihenfolge innerhalb der Vorschläge ist sie gebunden.
- § 2: Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in der am 31. Dezember 1932 gültigen Fassung gelten für Ehrenämter und Organe der Versicherungsträger, sofern nicht anders vorgeschrieben.
- § 3: Bestimmungen und Bezeichnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, werden durch die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes ersetzt.
- § 4: Das Gesetz gilt auch im Land Berlin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- § 5: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist ermächtigt, das Selbstverwaltungsgesetz in neuer Fassung bekanntzumachen und Unstimmigkeiten zu beseitigen sowie überholte Vorschriften zu streichen.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 1 Abs. 1: Wahlen zu den Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften werden so lange ohne Wahlhandlung durchgeführt, bis die Wahlberechtigten in ihrer Gruppenzugehörigkeit hinreichend erfasst und mit Wahlausweisen versehen werden können.
§ 1 Abs. 2: Bei mehreren gültigen Vorschlagslisten und mehr Bewerbern als zu wählende Mitglieder, beruft die zuständige Stelle (Bundesminister oder Landesbehörde) die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter.
§ 1 Abs. 3: Die zuständige Stelle verteilt die Sitze anteilmäßig und unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten, an die Reihenfolge innerhalb der Vorschläge ist sie gebunden.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 2: Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in der am 31. Dezember 1932 gültigen Fassung gelten für Ehrenämter und Organe der Versicherungsträger, sofern nicht anders vorgeschrieben.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 3: Bestimmungen und Bezeichnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, werden durch die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes ersetzt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 4: Das Gesetz gilt auch im Land Berlin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-08-09 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 845
§ 5: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist ermächtigt, das Selbstverwaltungsgesetz in neuer Fassung bekanntzumachen und Unstimmigkeiten zu beseitigen sowie überholte Vorschriften zu streichen.

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# BGBl. 1967 I S. 845
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 845
- **Verkündung:** 1967-08-09
- **Inkrafttreten:** 1967-10-01 (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c, Artikel 1 Nr. 4 mit Ausnahme des § 2 b, Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a); 1968-01-01 (Artikel 1 Nr. 7, soweit er § 4 Abs. 2 Satz 3 betrifft; Artikel 1 Nr. 2 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, 4 bis 6); 1967-08-10 (die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes)
- **Ausfertigung:** 1967-08-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/48#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** SELBSTVERWALTUNGSGESETZ, SVWG
## Kurz
Das Gesetz ändert das Selbstverwaltungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Organe der Selbstverwaltung, der Versicherungsträger und der Stimmrechte der Arbeitgeber.