BGBl. 2021 I S. 1145 · Änderung · Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
Inkrafttreten: 2022-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-05-27

BGBl-Id: bgbl1-2021-25-5
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2021-05-27 12:00:00 +00:00
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# EFBV_2017 — 2016-12-07
# EFBV_2017 — 2021-05-27
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2770
- **Inkrafttreten:** 2017-06-01; 2018-06-01 (Artikel 1 § 28); 2019-12-01 (Artikel 7 und 8 Nummer 2 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/58#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften und tritt in mehreren Schritten in Kraft.
- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1145
- **Inkrafttreten:** 2022-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/25#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, um neue Bestimmungen zur Rücknahme, Behandlung und Information über Altgeräte einzuführen.
## Betroffene Stellen
- Anlage 2: Neufassung der Anlage 2 mit Mindestinhalt von Überwachungsberichten
- Anlage 3: Neufassung der Anlage 3 mit Vordruck für das Zertifikat
- § 14 Abs. 6 Satz 2: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 15 Abs. 3 Satz 1: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 21 Abs. 2 Satz 3: Änderung der Dokumentationspflicht
- § 22 Abs. 3 Satz 3: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 26 Abs. 1 Satz 2: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Änderung der Übermittlungspflicht
- § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 29: Neufassung des Ordnungswidrigkeitsparagraphen
- § 30: Neufassung des Paragraphen zur Zugänglichkeit privater Regelwerke
- § 31: Neufassung des Paragraphen zu Übergangsvorschriften
- § 8 Abs. 1: Änderung der Definition der erforderlichen Zuverlässigkeit
- § 8 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen, unter denen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist
- § 8 Abs. 3: Änderung der Nachweise, die für den Nachweis der Zuverlässigkeit vorgelegt werden müssen
- § 8 Abs. 4: Änderung der Regelung für Nachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
- § 9 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die erforderliche Fachkunde
- § 9 Abs. 2: Einführung einer Übergangsregelung für Personen, die vor dem 1. Juni 2017 tätig waren
- § 9 Abs. 3: Änderung der Regelung für die Fortbildung
- § 9 Abs. 4: Änderung der Nachweise, die für den Nachweis der Fachkunde vorgelegt werden müssen
- § 9 Abs. 5: Änderung der Regelung für Nachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
- § 10 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals
- § 10 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die Sachkunde des sonstigen Personals
- § 10 Abs. 3: Änderung der Regelung für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs des sonstigen Personals
- § 11 Abs. 1: Änderung der Schriftformvorschriften für den Überwachungsvertrag
- § 11 Abs. 2: Änderung der Verpflichtungen der technischen Überwachungsorganisation im Überwachungsvertrag
- § 11 Abs. 3: Änderung der Verpflichtungen des Betriebs im Überwachungsvertrag
- § 11 Abs. 4: Erlaubnis für ergänzende Vereinbarungen im Überwachungsvertrag
- § 11 Abs. 5: Änderung der Voraussetzungen für die Abschlussfähigkeit des Überwachungsvertrags
- § 12 Abs. 1: Änderung der Zuständigkeiten für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag
- § 12 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zum Überwachungsvertrag
- § 19 Abs. 4: Die Angabe „§ 21 Absatz 4“ wird durch „§ 21 Absatz 6“ ersetzt.
## Wortlaut

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- **2001-09-12** · BGBl. 2001 I S. 2331 — Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebentes Euro-Einführungsgesetz)
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **2016-12-07** · BGBl. 2016 I S. 2770 — Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **2021-05-27** · BGBl. 2021 I S. 1145 — Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

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# Stellen dieser Station
- Anlage 2: Neufassung der Anlage 2 mit Mindestinhalt von Überwachungsberichten
- Anlage 3: Neufassung der Anlage 3 mit Vordruck für das Zertifikat
- § 14 Abs. 6 Satz 2: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 15 Abs. 3 Satz 1: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 21 Abs. 2 Satz 3: Änderung der Dokumentationspflicht
- § 22 Abs. 3 Satz 3: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 26 Abs. 1 Satz 2: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Änderung der Übermittlungspflicht
- § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Änderung der Mitteilungspflicht
- § 29: Neufassung des Ordnungswidrigkeitsparagraphen
- § 30: Neufassung des Paragraphen zur Zugänglichkeit privater Regelwerke
- § 31: Neufassung des Paragraphen zu Übergangsvorschriften
- § 8 Abs. 1: Änderung der Definition der erforderlichen Zuverlässigkeit
- § 8 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen, unter denen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist
- § 8 Abs. 3: Änderung der Nachweise, die für den Nachweis der Zuverlässigkeit vorgelegt werden müssen
- § 8 Abs. 4: Änderung der Regelung für Nachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
- § 9 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die erforderliche Fachkunde
- § 9 Abs. 2: Einführung einer Übergangsregelung für Personen, die vor dem 1. Juni 2017 tätig waren
- § 9 Abs. 3: Änderung der Regelung für die Fortbildung
- § 9 Abs. 4: Änderung der Nachweise, die für den Nachweis der Fachkunde vorgelegt werden müssen
- § 9 Abs. 5: Änderung der Regelung für Nachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
- § 10 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals
- § 10 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die Sachkunde des sonstigen Personals
- § 10 Abs. 3: Änderung der Regelung für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs des sonstigen Personals
- § 11 Abs. 1: Änderung der Schriftformvorschriften für den Überwachungsvertrag
- § 11 Abs. 2: Änderung der Verpflichtungen der technischen Überwachungsorganisation im Überwachungsvertrag
- § 11 Abs. 3: Änderung der Verpflichtungen des Betriebs im Überwachungsvertrag
- § 11 Abs. 4: Erlaubnis für ergänzende Vereinbarungen im Überwachungsvertrag
- § 11 Abs. 5: Änderung der Voraussetzungen für die Abschlussfähigkeit des Überwachungsvertrags
- § 12 Abs. 1: Änderung der Zuständigkeiten für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag
- § 12 Abs. 2: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zum Überwachungsvertrag
- § 19 Abs. 4: Die Angabe „§ 21 Absatz 4“ wird durch „§ 21 Absatz 6“ ersetzt.

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efbv_2017/§19.md Normal file
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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-05-27 — Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 19 Abs. 4: Die Angabe „§ 21 Absatz 4“ wird durch „§ 21 Absatz 6“ ersetzt.

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# ELEKTROG_2015 — 2021-05-21
# ELEKTROG_2015 — 2021-05-27
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze
- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1087
- **Inkrafttreten:** 2021-05-26 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bestimmungen); 2021-01-01 (Artikel 1 Nummer 5 (§ 17b)); 2021-04-01 (Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe e); 2021-07-16 (Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a); 2022-05-26 (Artikel 2, 6, 8, 10, 12, 14 und 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=7
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert mehrere Gesetze im Bereich der Medizinprodukte, darunter das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz, das Atomgesetz, das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und andere.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1145
- **Inkrafttreten:** 2022-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/25#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, um neue Bestimmungen zur Rücknahme, Behandlung und Information über Altgeräte einzuführen.
## Betroffene Stellen
- § 3 Nr. 19: Ersetzen der Verweisangaben auf EU-Veröffentlichungen
- § 3 Nr. 20: Ersetzen des Datums von 25. Mai 2020 auf 25. Mai 2021
- § 3 Nummer 20: Ersetzung der Verweisung von § 3 Nummer 4 oder 9 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung durch den Verweis auf Artikel 2 Nummer 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/746 in der jeweils geltenden Fassung.
- § 17: Neue Bestimmungen zur Rücknahme von Altgeräten durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen und Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
- § 18: Erweiterung der Informationspflichten für Vertreiber und Hersteller
- § 19: Neue Bestimmungen zur Rücknahme von Altgeräten durch den Hersteller und zusätzliche Informationspflichten
- § 20 Abs. 2: Anpassung der Anforderungen an die Erstbehandlung von Altgeräten
- § 21: Erweiterung der Voraussetzungen für die Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen
- § 37 Abs. 7: Neue Vorschriften für die Zulassung des Bevollmächtigten
- § 38 Abs. 2: Änderungen an den Anzeigepflichten der zuständigen Behörde
- § 38 Abs. 3: Einfügen von 'und Absatz 2' in die Anzeigepflichten
- § 38a: Einführung von Vorschriften für vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten
- § 45 Abs. 1: Änderungen an den Strafvorschriften, einschließlich Neufassungen und Ergänzungen
- § 46: Neue Übergangsvorschriften für verschiedene Aspekte des Gesetzes
- Anlage 1: Neue Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten
- Anlage 2: Neue Angaben bei der Registrierung
- Anlage 4: Aufhebung der Anlage 4
- Anlage 5: Änderungen an den Anforderungen für Erstbehandlungsanlagen
- Anlage 5: Einführung eines neuen Behandlungskonzepts
- Anlage 5a: Einführung eines Betriebstagebuchs für Erstbehandlungsanlagen
- § 22 Abs. 2: Neue Formulierung der Berechnungsmethode für Verwertungsanteile
- § 22 Abs. 3: Anpassung der Datenübermittlungspflichten
- § 22 Abs. 4: Einführung neuer Aufzeichnungspflichten für Kunststoffe
- § 22 Abs. 5: Anpassung der Verweise auf Absatz 4
- § 24 Num. 3: Anpassung der Verweise auf Absatz 4
- § 25: Neue Formulierung der Anzeigepflichten
- § 26 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Angabe recycelter Altgeräte
- § 27 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Angabe recycelter Altgeräte
- § 28: Neue Formulierung der Informationspflichten
- § 29 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Angabe recycelter Altgeräte
- § 29 Abs. 4: Streichung des Absatzes
- § 29 Abs. 5: Anpassung der Verweise auf Absatz 4
- § 30: Neue Formulierung der Mitteilungspflichten
- § 31 Abs. 1: Anpassung der Verantwortlichkeiten
- § 31 Abs. 3: Neue Formulierung der Veröffentlichungspflichten
- § 32 Abs. 2: Einführung neuer Angabenpflichten
- § 32 Abs. 3: Anpassung der Verantwortlichkeiten
- § 33 Abs. 1 Satz 4: Anpassung der Verweise auf Absatz 1
- § 37 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts
- § 37 Abs. 5: Einführung der Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts
- § 37 Abs. 7: Einführung der Möglichkeit für mehrere Registrierungen
- Inhaltsübersicht: Einfügung von neuen Angaben zu § 7a, § 17a, § 17b, § 19a, § 25, § 28, § 30, § 38a und Anlagen 4 und 5
- § 3: Eingabe von 'potentiell' in Nummer 5, Ergänzung zu Nummer 8, Anpassung in Nummer 9, 10, 11, Einfügung von Nummern 11a bis 11c, Anpassung in Nummer 23 und Neufassung von Nummer 24
- § 4 Abs. 1: Einfügung von 'und zerstörungsfrei' in Satz 2 und 3
- § 4 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Information über den Typ und das chemische System von Batterien und Akkumulatoren
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Neue Anforderungen für den Registrierungsantrag
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Einschränkungen für Vertreiber, Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister
- § 7a: Neuer Paragraph für Rücknahmekonzept
- § 8 Abs. 1 Satz 3: Einfügung von 'und muss mindestens drei Monate wirksam sein'
- § 8 Abs. 3 Satz 4: Einfügung von 'und im Fall von bereits 20 demselben Bevollmächtigten erteilten Registrierungen die zuständige Behörde den Bevollmächtigten gemäß § 37 Absatz 7 zugelassen hat'
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist'
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Neue Anforderungen für die Trennung von Altbatterien und Altakkumulatoren
- § 10 Abs. 1 Satz 3: Einfügung von '4 Satz 4 oder Absatz'
- § 10 Abs. 3: Neue Zielvorgabe für das Gewicht der erfassten Altgeräte
- § 12: Einfügung von 'sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen' und neuer Absatz 2 zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen
- § 13: Einfügung von '§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.' und Anpassung in Absatz 5 Satz 4
- § 14 Abs. 2: Neue Anforderungen für die Befüllung von Behältnissen und die Einsortierung von Altgeräten
- § 14 Abs. 3 Satz 1: Streichung von '2,' und Einfügung von 'bei der Gruppe 2 eine Abholmenge von mindestens 20 Kubikmetern'
- § 14 Abs. 4: Einfügung von 'Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden.'
- § 14 Abs. 5 Satz 3: Anpassung der Formulierung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung
- § 15 Abs. 4: Einfügung von 'Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werkdays.'
- § 16 Abs. 2: Anpassung der Formulierung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung
- § 16 Abs. 3: Einfügung von 'spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 15 Absatz 4 Satz 3'
- § 17 Abs. 1 und 2: Neue Anforderungen für die Rücknahme von Altgeräten bei Vertreibern
## Wortlaut

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- **2020-10-28** · BGBl. 2020 I S. 2232 — Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
- **2020-11-09** · BGBl. 2020 I S. 2280 — Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1087 — Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze
- **2021-05-27** · BGBl. 2021 I S. 1145 — Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 3 Nr. 19: Ersetzen der Verweisangaben auf EU-Veröffentlichungen
- § 3 Nr. 20: Ersetzen des Datums von 25. Mai 2020 auf 25. Mai 2021
- § 3 Nummer 20: Ersetzung der Verweisung von § 3 Nummer 4 oder 9 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung durch den Verweis auf Artikel 2 Nummer 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/746 in der jeweils geltenden Fassung.
- § 17: Neue Bestimmungen zur Rücknahme von Altgeräten durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen und Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
- § 18: Erweiterung der Informationspflichten für Vertreiber und Hersteller
- § 19: Neue Bestimmungen zur Rücknahme von Altgeräten durch den Hersteller und zusätzliche Informationspflichten
- § 20 Abs. 2: Anpassung der Anforderungen an die Erstbehandlung von Altgeräten
- § 21: Erweiterung der Voraussetzungen für die Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen
- § 37 Abs. 7: Neue Vorschriften für die Zulassung des Bevollmächtigten
- § 38 Abs. 2: Änderungen an den Anzeigepflichten der zuständigen Behörde
- § 38 Abs. 3: Einfügen von 'und Absatz 2' in die Anzeigepflichten
- § 38a: Einführung von Vorschriften für vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten
- § 45 Abs. 1: Änderungen an den Strafvorschriften, einschließlich Neufassungen und Ergänzungen
- § 46: Neue Übergangsvorschriften für verschiedene Aspekte des Gesetzes
- Anlage 1: Neue Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten
- Anlage 2: Neue Angaben bei der Registrierung
- Anlage 4: Aufhebung der Anlage 4
- Anlage 5: Änderungen an den Anforderungen für Erstbehandlungsanlagen
- Anlage 5: Einführung eines neuen Behandlungskonzepts
- Anlage 5a: Einführung eines Betriebstagebuchs für Erstbehandlungsanlagen
- § 22 Abs. 2: Neue Formulierung der Berechnungsmethode für Verwertungsanteile
- § 22 Abs. 3: Anpassung der Datenübermittlungspflichten
- § 22 Abs. 4: Einführung neuer Aufzeichnungspflichten für Kunststoffe
- § 22 Abs. 5: Anpassung der Verweise auf Absatz 4
- § 24 Num. 3: Anpassung der Verweise auf Absatz 4
- § 25: Neue Formulierung der Anzeigepflichten
- § 26 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Angabe recycelter Altgeräte
- § 27 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Angabe recycelter Altgeräte
- § 28: Neue Formulierung der Informationspflichten
- § 29 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Angabe recycelter Altgeräte
- § 29 Abs. 4: Streichung des Absatzes
- § 29 Abs. 5: Anpassung der Verweise auf Absatz 4
- § 30: Neue Formulierung der Mitteilungspflichten
- § 31 Abs. 1: Anpassung der Verantwortlichkeiten
- § 31 Abs. 3: Neue Formulierung der Veröffentlichungspflichten
- § 32 Abs. 2: Einführung neuer Angabenpflichten
- § 32 Abs. 3: Anpassung der Verantwortlichkeiten
- § 33 Abs. 1 Satz 4: Anpassung der Verweise auf Absatz 1
- § 37 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts
- § 37 Abs. 5: Einführung der Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts
- § 37 Abs. 7: Einführung der Möglichkeit für mehrere Registrierungen
- Inhaltsübersicht: Einfügung von neuen Angaben zu § 7a, § 17a, § 17b, § 19a, § 25, § 28, § 30, § 38a und Anlagen 4 und 5
- § 3: Eingabe von 'potentiell' in Nummer 5, Ergänzung zu Nummer 8, Anpassung in Nummer 9, 10, 11, Einfügung von Nummern 11a bis 11c, Anpassung in Nummer 23 und Neufassung von Nummer 24
- § 4 Abs. 1: Einfügung von 'und zerstörungsfrei' in Satz 2 und 3
- § 4 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Information über den Typ und das chemische System von Batterien und Akkumulatoren
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Neue Anforderungen für den Registrierungsantrag
- § 6 Abs. 2 Satz 2: Einschränkungen für Vertreiber, Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister
- § 7a: Neuer Paragraph für Rücknahmekonzept
- § 8 Abs. 1 Satz 3: Einfügung von 'und muss mindestens drei Monate wirksam sein'
- § 8 Abs. 3 Satz 4: Einfügung von 'und im Fall von bereits 20 demselben Bevollmächtigten erteilten Registrierungen die zuständige Behörde den Bevollmächtigten gemäß § 37 Absatz 7 zugelassen hat'
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist'
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Neue Anforderungen für die Trennung von Altbatterien und Altakkumulatoren
- § 10 Abs. 1 Satz 3: Einfügung von '4 Satz 4 oder Absatz'
- § 10 Abs. 3: Neue Zielvorgabe für das Gewicht der erfassten Altgeräte
- § 12: Einfügung von 'sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen' und neuer Absatz 2 zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen
- § 13: Einfügung von '§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.' und Anpassung in Absatz 5 Satz 4
- § 14 Abs. 2: Neue Anforderungen für die Befüllung von Behältnissen und die Einsortierung von Altgeräten
- § 14 Abs. 3 Satz 1: Streichung von '2,' und Einfügung von 'bei der Gruppe 2 eine Abholmenge von mindestens 20 Kubikmetern'
- § 14 Abs. 4: Einfügung von 'Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden.'
- § 14 Abs. 5 Satz 3: Anpassung der Formulierung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung
- § 15 Abs. 4: Einfügung von 'Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werkdays.'
- § 16 Abs. 2: Anpassung der Formulierung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung
- § 16 Abs. 3: Einfügung von 'spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 15 Absatz 4 Satz 3'
- § 17 Abs. 1 und 2: Neue Anforderungen für die Rücknahme von Altgeräten bei Vertreibern

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 10: Neue Vorschriften zur getrennten Erfassung von Altgeräten.
§ 10 Abs. 1 Satz 2: Neue Anforderungen für die Trennung von Altbatterien und Altakkumulatoren
§ 10 Abs. 1 Satz 3: Einfügung von '4 Satz 4 oder Absatz'
§ 10 Abs. 3: Neue Zielvorgabe für das Gewicht der erfassten Altgeräte

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 12: Neue Bestimmungen zur Berechtigung für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
§ 12: Einfügung von 'sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen' und neuer Absatz 2 zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 13: Neue Bestimmungen zur Sammlung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 13 Abs. 5 Satz 3: Änderung der Anzahl von Gruppen von 2 auf 4
§ 13 Abs. 5 Satz 1: Die Bestimmungen zur Rücknahme gelten entsprechend für die Rücknahme nach den Absätzen 1 bis 3.
§ 13: Einfügung von '§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.' und Anpassung in Absatz 5 Satz 4

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 14: Neue Bestimmungen zur Bereitstellung abzuholender Altgeräte durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 14 Abs. 2: Neue Anforderungen für die Befüllung von Behältnissen und die Einsortierung von Altgeräten
§ 14: Neue Gruppierung und Anpassung der Abholmengen
§ 14 Abs. 3 Satz 1: Streichung von '2,' und Einfügung von 'bei der Gruppe 2 eine Abholmenge von mindestens 20 Kubikmetern'
§ 14 Abs. 2: Bestimmungen zur Entfernung von Bauteilen bei der Rücknahme von Altgeräten.
§ 14 Abs. 4: Einfügung von 'Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden.'
§ 14 Abs. 5 Satz 3: Anpassung der Formulierung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 15: Neue Bestimmungen zum Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
§ 15 Abs. 2: Änderung der Anzahl von 4 auf 3
§ 15 Abs. 4: Einfügung von 'Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werkdays.'

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 16: Neue Bestimmungen zur Rücknahmepflicht der Hersteller
§ 16 Abs. 2: Anpassung der Formulierung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung
§ 16 Abs. 3: Einfügung von 'spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 15 Absatz 4 Satz 3'

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-03-30 — Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 567
> Station: 2021-05-27 — Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Neufassung des Satzes zur Rücknahme von Altgeräten
§ 17: Neue Bestimmungen zur Rücknahme von Altgeräten durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen und Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 17 Abs. 1 und 2: Neue Anforderungen für die Rücknahme von Altgeräten bei Vertreibern

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 18 Abs. 1: Informationspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber privaten Haushalten.
§ 18 Abs. 2: Informationspflichten der Hersteller, Bevollmächtigten und rücknahmepflichtigen Vertreiber.
§ 18: Erweiterung der Informationspflichten für Vertreiber und Hersteller

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-28 — Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2232
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 19 Abs. 3: Hinzufügung eines neuen Absatzes: 'Der entsorgungspflichtige Hersteller nach Absatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen zu können.'
§ 19: Neue Bestimmungen zur Rücknahme von Altgeräten durch den Hersteller und zusätzliche Informationspflichten

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 20 Abs. 1: Erstbehandlung von Altgeräten vor weiteren Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen.
§ 20 Abs. 2: Technische Anforderungen an die Erstbehandlung und Behandlungsanlagen.
§ 20 Abs. 3: Möglichkeit der Behandlung von Altgeräten außerhalb Deutschlands oder der EU.
§ 20 Abs. 4: Bestimmungen zur Beseitigung von Altgeräten, die nicht entsprechend behandelt wurden.
§ 20 Abs. 2: Anpassung der Anforderungen an die Erstbehandlung von Altgeräten

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 21 Abs. 1: Erstbehandlung von Altgeräten nur durch zertifizierte Anlagen.
§ 21 Abs. 2: Jährliche Zertifizierung der Erstbehandlungsanlagen durch geeignete Sachverständige.
§ 21 Abs. 3: Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats.
§ 21 Abs. 4: Bestimmungen zur Anerkennung von Entsorgungsfachbetrieben.
§ 21: Erweiterung der Voraussetzungen r die Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 22 Abs. 1: Verschiedene Anpassungen an den Recyclinganforderungen
§ 22 Abs. 2: Neue Formulierung der Berechnungsmethode für Verwertungsanteile
§ 22 Abs. 2: Berechnung der Verwertungs- und Recyclinganteile.
§ 22 Abs. 3: Anpassung der Datenübermittlungspflichten
§ 22 Abs. 3: Dokumentationspflichten und Datenübermittlung.
§ 22 Abs. 4: Einführung neuer Aufzeichnungspflichten für Kunststoffe
§ 22 Abs. 4: Berücksichtigung von aus der EU ausgeführten Altgeräten.
§ 22 Abs. 5: Anpassung der Verweise auf Absatz 4

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 24: Neue Verordnungsermächtigungen eingeführt
§ 24 Num. 3: Anpassung der Verweise auf Absatz 4

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 25: Neue Anzeigepflichten für verschiedene Akteure eingeführt
§ 25: Neue Formulierung der Anzeigepflichten

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 26: Neue Mitteilungspflichten für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eingeführt
§ 26 Abs. 1 bis 3: Neue Pflichten für die Meldung von Mengen an Altgeräten
§ 26 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Angabe recycelter Altgeräte

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 27: Neue Mitteilungspflichten für Hersteller eingeführt
§ 27 Abs. 1 bis 4: Neue Pflichten für die Meldung von Mengen an Altgeräten
§ 27 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Angabe recycelter Altgeräte

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 28: Neue Vorschriften zur Informationspflicht der Hersteller
§ 28: Neue Formulierung der Informationspflichten

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 29: Neue Vorschriften zur Mitteilungspflicht der Vertreiber
§ 29 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Angabe recycelter Altgeräte
§ 29 Abs. 1 bis 4: Neue Pflichten für die Meldung von Mengen an Altgeräten
§ 29 Abs. 4: Streichung des Absatzes
§ 29 Abs. 5: Anpassung der Verweise auf Absatz 4

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-05-21 — Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1087
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 3 Nr. 19: Ersetzen der Verweisangaben auf EU-Veröffentlichungen
§ 3 Nr. 20: Ersetzen des Datums von 25. Mai 2020 auf 25. Mai 2021
§ 3 Nummer 20: Ersetzung der Verweisung von § 3 Nummer 4 oder 9 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung durch den Verweis auf Artikel 2 Nummer 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/746 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3: Eingabe von 'potentiell' in Nummer 5, Ergänzung zu Nummer 8, Anpassung in Nummer 9, 10, 11, Einfügung von Nummern 11a bis 11c, Anpassung in Nummer 23 und Neufassung von Nummer 24

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 30: Neue Vorschriften zur Mitteilungspflicht der entsorgungspflichtigen Besitzer
§ 30 Abs. 1 bis 3: Neue Pflichten für die Meldung von Mengen an Altgeräten
§ 30: Neue Formulierung der Mitteilungspflichten

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 31: Neue Vorschriften zu den Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
§ 31 Abs. 1: Anpassung der Verantwortlichkeiten
§ 31: Neue Befugnisse der Gemeinsamen Stelle zur Festlegung von Gerätearten und Datenformaten
§ 31 Abs. 7 Satz 3: Änderung der Anzahl von 1 auf 4
§ 31 Abs. 3: Neue Formulierung der Veröffentlichungspflichten

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 32: Neue Vorschriften zu den Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen
§ 32 Abs. 2: Einführung neuer Angabenpflichten
§ 32: Neue Befugnisse der Gemeinsamen Stelle zur Erstattung von Kosten
§ 32 Abs. 3: Anpassung der Verantwortlichkeiten

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 33: Neue Befugnisse der Gemeinsamen Stelle zur Festlegung von Gerätearten und Datenformaten
§ 33 Abs. 1 Satz 4: Anpassung der Verweise auf Absatz 1

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@@ -1,9 +1,13 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 37: Neufassung des § 37 mit neuen Bestimmungen zur Registrierung und Benennung von Bevollmächtigten
§ 37 Abs. 7: Neue Vorschriften für die Zulassung des Bevollmächtigten
§ 37: Neue Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung
§ 37 Abs. 1: Einführung der Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts
§ 37 Abs. 5: Einführung der Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts
§ 37 Abs. 7: Einführung der Möglichkeit für mehrere Registrierungen

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 38: Neufassung des § 38 mit neuen Bestimmungen zu weiteren Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 38 Abs. 2: Änderungen an den Anzeigepflichten der zuständigen Behörde
§ 38 Abs. 3 Satz 3: Änderung der Anzahl von 1 auf 4
§ 38 Abs. 3: Einfügen von 'und Absatz 2' in die Anzeigepflichten

7
elektrog_2015/§38a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-05-27 — Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 38a: Einführung von Vorschriften für vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 4: Neue Vorschriften zur Produktkonzeption, insbesondere zur Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten.
§ 4 Abs. 1: Einfügung von 'und zerstörungsfrei' in Satz 2 und 3
§ 4 Abs. 4: Neuer Absatz 4 zur Information über den Typ und das chemische System von Batterien und Akkumulatoren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-03-30 — Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 567
> Station: 2021-05-27 — Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 45: Eingefügter Absatz und Anpassung der Nummern
§ 45 Abs. 1: Änderungen an den Strafvorschriften, einschließlich Neufassungen und Ergänzungen

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 46: Neue Übergangsvorschriften für verschiedene Aspekte des Gesetzes
§ 46: Aufhebung von Absatz 1 und Anpassung von Absatz 2, 5 und 6

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 6: Neue Vorschriften zur Registrierung von Herstellern und Verbot des Inverkehrbringens ohne ordnungsgemäße Registrierung.
§ 6 Abs. 1 Satz 3: Neue Anforderungen für den Registrierungsantrag
§ 6 Abs. 2 Satz 2: Einschränkungen für Vertreiber, Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister

7
elektrog_2015/§7a.md Normal file
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# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-05-27 — Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 7a: Neuer Paragraph für Rücknahmekonzept

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 8: Neue Vorschriften zur Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten.
§ 8 Abs. 1 Satz 3: Einfügung von 'und muss mindestens drei Monate wirksam sein'
§ 8 Abs. 3 Satz 4: Einfügung von 'und im Fall von bereits 20 demselben Bevollmächtigten erteilten Registrierungen die zuständige Behörde den Bevollmächtigten gemäß § 37 Absatz 7 zugelassen hat'

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-10-23 — Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1739
> Station: 2021-05-27 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1145
§ 9: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten.
§ 9 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist'

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# BGBl. 2021 I S. 1145
- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1145
- **Verkündung:** 2021-05-27
- **Inkrafttreten:** 2022-01-01
- **Ausfertigung:** 2021-05-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/25#page=25
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ELEKTROG_2015, EFBV_2017
## Kurz
Das Gesetz ändert das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, um neue Bestimmungen zur Rücknahme, Behandlung und Information über Altgeräte einzuführen.