BGBl. 1990 I S. 2839 · Änderung · Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
Inkrafttreten: 1991-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1990-12-22

BGBl-Id: bgbl1-1990-71-1
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LawGit Spiegel
1990-12-22 12:00:00 +00:00
parent baf057ea11
commit 7ef061f6d6
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# AUSLSCHULDABKAG — 1956-08-31
# AUSLSCHULDABKAG — 1990-12-22
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 758
- **Inkrafttreten:** 1956-09-01 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/41#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Auslandsschulden-Ausführungs-Gesetz durch Neufassungen und Einfügungen von Bestimmungen sowie die Aufhebung eines Absatzes.
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 66: Neufassung des § 66
- § 71: Einfügung von Absatz 3
- § 109 Nr. 3: Neufassung von § 109 Nr. 3
- § 112 Abs. 3: Aufhebung von § 112 Abs. 3
- § 108 b: § 108 b wird gestrichen
- Kapitelüberschrift „1) Ausgabe von Schuldverschreibungen": Die Kapitelüberschrift „1) Ausgabe von Schuldverschreibungen“ wird gestrichen
## Wortlaut

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- **1955-02-11** · BGBl. 1955 I S. 57 — Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
- **1956-03-09** · BGBl. 1956 I S. 99 — Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
- **1956-08-31** · BGBl. 1956 I S. 758 — Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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# Stellen dieser Station
- § 66: Neufassung des § 66
- § 71: Einfügung von Absatz 3
- § 109 Nr. 3: Neufassung von § 109 Nr. 3
- § 112 Abs. 3: Aufhebung von § 112 Abs. 3
- § 108 b: § 108 b wird gestrichen
- Kapitelüberschrift „1) Ausgabe von Schuldverschreibungen": Die Kapitelüberschrift „1) Ausgabe von Schuldverschreibungen“ wird gestrichen

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# § 108
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1955-02-11 — Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
> Fundstelle: BGBl. 1955 I S. 57
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 108: Einfügung von § 108a
§ 108 b: § 108 b wird gestrichen

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# BGB — 1990-09-21
# BGB — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG)
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2002
- **Inkrafttreten:** 1992-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/48#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Recht der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige und führt das Betreuungsrecht ein, um die Rechte und Interessen geschäftsunfähiger oder geschäftsfähiger Personen besser zu schützen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1908i (3): Neue Vorschriften für die Rechte des Behördenbetreuers
- § 1908i (1): Anwendung von Vorschriften auf die Betreuung
- § 1908i (2): Sinngemäße Anwendung von § 1804 und § 1857a
- § 1910: Aufhebung des § 1910
- § 1920: Aufhebung des § 1920
- § 1999 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes 2
- § 2201: Ersetzung von Verweisungen und Wörtern
- § 2229 Abs. 2: Streichung von Wörtern
- § 2229 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 2230: Aufhebung des § 2230
- § 2253 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 2253 Abs. 1: Neuformulierung des Absatzes 1
- § 2290 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von Wörtern
- § 2347 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes 2
- § 2351: Einfügung von Verweisungen
- § 1910: Vormundschaften und Pflegschaften werden zu Betreuungen umgewandelt.
- § 1903: Einwilligungsvorbehalt gilt für den gesamten Aufgabenkreis als angeordnet.
- § 1900 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2: Vereine und Behörden müssen innerhalb von sechs Monaten eine Mitteilung erstatten.
- § 1908 f: Vereine, die vor Inkrafttreten als geeignet erklärt wurden, gelten als anerkannte Betreuungsvereine.
- § 1897 Abs. 1: Neue Regelung zur Bestellung des Betreuers
- § 1897 Abs. 2: Neue Regelung zur Bestellung von Vereins- und Behördenbetreuern
- § 1897 Abs. 3: Neue Regelung zur Bestellung von Betreuern in Anstalten
- § 1897 Abs. 4: Neue Regelung zu Vorschlägen des Volljährigen
- § 1897 Abs. 5: Neue Regelung zur Auswahl des Betreuers
- § 1898 Abs. 1: Neue Regelung zur Übernahme der Betreuung
- § 1898 Abs. 2: Neue Regelung zur Bestellung des Betreuers
- § 1899 Abs. 1: Neue Regelung zur Bestellung mehrerer Betreuer
- § 1899 Abs. 2: Neue Regelung zur Einwilligung in eine Sterilisation
- § 1899 Abs. 3: Neue Regelung zur gemeinsamen Besorgung der Angelegenheiten
- § 1899 Abs. 4: Neue Regelung zur Bestellung mehrerer Betreuer in speziellen Fällen
- § 1900 Abs. 1: Neue Regelung zur Bestellung eines anerkannten Betreuungsvereins
- § 1900 Abs. 2: Neue Regelung zur Übertragung der Wahrnehmung der Betreuung
- § 1900 Abs. 3: Neue Regelung zur Mitteilung von Umständen
- § 1900 Abs. 4: Neue Regelung zur Bestellung der zuständigen Behörde
- § 1900 Abs. 5: Neue Regelung zur Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation
- § 1901 Abs. 1: Neue Regelung zur Pflicht des Betreuers
- § 1901 Abs. 2: Neue Regelung zur Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten
- § 1901 Abs. 3: Neue Regelung zur Förderung von Maßnahmen zur Besserung der Situation des Betreuten
- § 1901 Abs. 4: Neue Regelung zur Mitteilung von Umständen
- § 1901a: Neue Regelung zur Abgabe von Schriftstücken mit Vorschlägen und Wünschen
- § 1902: Neue Regelung zur Vertretung des Betreuten
- § 1903 Abs. 1: Neue Regelung zum Einwilligungsvorbehalt
- § 1903 Abs. 2: Neue Regelung zur Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt
- § 1903 Abs. 3: Neue Regelung zur Einwilligung in geringfügige Angelegenheiten
- § 1903 Abs. 4: Neue Regelung zur Mitteilung von Umständen
- § 1904: Neue Regelung zur Genehmigung für medizinische Maßnahmen
- § 1905 Abs. 1: Neue Regelung zur Einwilligung in eine Sterilisation
- § 1905 Abs. 2: Neue Regelung zur Genehmigung und Durchführung der Sterilisation
- § 1906 Abs. 1: Neue Regelung zur Unterbringung des Betreuten
- § 1906 Abs. 2: Neue Regelung zur Genehmigung der Unterbringung
- § 1906 Abs. 3: Neue Regelung zur Beendigung der Unterbringung
- § 1906 Abs. 4: Neue Regelung zur Einschränkung der Freiheit
- § 1907 Abs. 1: Neue Regelung zur Kündigung von Mietverhältnissen
- § 1907 Abs. 2: Neue Regelung zur Mitteilung von Umständen
- § 1907 Abs. 3: Neue Regelung zur Genehmigung für Verträge
- § 1908: Neue Regelung zur Genehmigung für Ausstattungen
- § 1908a: Neue Regelung zur Möglichkeit von Maßnahmen für Minderjährige
- § 1908b Abs. 1: Neue Regelung zur Entlassung des Betreuers
- § 1908b Abs. 2: Neue Regelung zur Entlassung auf Antrag des Betreuers
- § 1908b Abs. 3: Neue Regelung zur Entlassung auf Vorschlag des Betreuten
- § 1908b Abs. 4: Neue Regelung zur Entlassung des Vereins- oder Behördenbetreuers
- § 1908b Abs. 5: Neue Regelung zur Entlassung des Vereins oder der Behörde
- § 1908c: Neue Regelung zur Bestellung eines neuen Betreuers
- § 1908d Abs. 1: Neue Regelung zur Aufhebung der Betreuung
- § 1908d Abs. 2: Neue Regelung zur Aufhebung auf Antrag des Betreuten
- § 1908d Abs. 3: Neue Regelung zur Erweiterung des Aufgabenkreises
- § 1908d Abs. 4: Neue Regelung zur Anwendung auf den Einwilligungsvorbehalt
- § 1908e: Neue Regelung zur Vergütung für Vereinsbetreuer
- § 1908f Abs. 1: Neue Regelung zur Anerkennung von Betreuungsvereinen
- § 1908f Abs. 2: Neue Regelung zur Gültigkeit der Anerkennung
- § 1908f Abs. 3: Neue Regelung zur Regulierung durch Landesrecht
- § 1908g Abs. 1: Neue Regelung zur Festsetzung von Zwangsgeldern
- § 1908g Abs. 2: Neue Regelung zur Anlage von Geld
- § 1908h Abs. 1: Neue Regelung zur Vergütung für Behördenbetreuer
- § 1908h Abs. 2: Neue Regelung zur Vergütung für die zuständige Behörde
- § 795: Der Paragraph wird gestrichen
- § 808a: Der Paragraph wird gestrichen
- § 609a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der nun besagt, dass eine Kündigung des Schuldners nach den Absätzen 1 oder 2 als nicht erfolgt gilt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
- § 609a Abs. 4: Der bisherige Absatz 3 wird nun Absatz 4.
- § 609 a: Bestimmung, dass § 609 a in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden ist, wenn der Schuldner das Darlehen vor Inkrafttreten des Gesetzes gekündigt hat.
## Wortlaut

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- **1990-08-18** · BGBl. 1990 I S. 1727 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 622 Abs. 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches)
- **1990-08-25** · BGBl. 1990 I S. 1762 — Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht
- **1990-09-21** · BGBl. 1990 I S. 2002 — Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG)
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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# Stellen dieser Station
- § 1908i (3): Neue Vorschriften für die Rechte des Behördenbetreuers
- § 1908i (1): Anwendung von Vorschriften auf die Betreuung
- § 1908i (2): Sinngemäße Anwendung von § 1804 und § 1857a
- § 1910: Aufhebung des § 1910
- § 1920: Aufhebung des § 1920
- § 1999 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes 2
- § 2201: Ersetzung von Verweisungen und Wörtern
- § 2229 Abs. 2: Streichung von Wörtern
- § 2229 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 2230: Aufhebung des § 2230
- § 2253 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 2253 Abs. 1: Neuformulierung des Absatzes 1
- § 2290 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von Wörtern
- § 2347 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes 2
- § 2351: Einfügung von Verweisungen
- § 1910: Vormundschaften und Pflegschaften werden zu Betreuungen umgewandelt.
- § 1903: Einwilligungsvorbehalt gilt für den gesamten Aufgabenkreis als angeordnet.
- § 1900 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2: Vereine und Behörden müssen innerhalb von sechs Monaten eine Mitteilung erstatten.
- § 1908 f: Vereine, die vor Inkrafttreten als geeignet erklärt wurden, gelten als anerkannte Betreuungsvereine.
- § 1897 Abs. 1: Neue Regelung zur Bestellung des Betreuers
- § 1897 Abs. 2: Neue Regelung zur Bestellung von Vereins- und Behördenbetreuern
- § 1897 Abs. 3: Neue Regelung zur Bestellung von Betreuern in Anstalten
- § 1897 Abs. 4: Neue Regelung zu Vorschlägen des Volljährigen
- § 1897 Abs. 5: Neue Regelung zur Auswahl des Betreuers
- § 1898 Abs. 1: Neue Regelung zur Übernahme der Betreuung
- § 1898 Abs. 2: Neue Regelung zur Bestellung des Betreuers
- § 1899 Abs. 1: Neue Regelung zur Bestellung mehrerer Betreuer
- § 1899 Abs. 2: Neue Regelung zur Einwilligung in eine Sterilisation
- § 1899 Abs. 3: Neue Regelung zur gemeinsamen Besorgung der Angelegenheiten
- § 1899 Abs. 4: Neue Regelung zur Bestellung mehrerer Betreuer in speziellen Fällen
- § 1900 Abs. 1: Neue Regelung zur Bestellung eines anerkannten Betreuungsvereins
- § 1900 Abs. 2: Neue Regelung zur Übertragung der Wahrnehmung der Betreuung
- § 1900 Abs. 3: Neue Regelung zur Mitteilung von Umständen
- § 1900 Abs. 4: Neue Regelung zur Bestellung der zuständigen Behörde
- § 1900 Abs. 5: Neue Regelung zur Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation
- § 1901 Abs. 1: Neue Regelung zur Pflicht des Betreuers
- § 1901 Abs. 2: Neue Regelung zur Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten
- § 1901 Abs. 3: Neue Regelung zur Förderung von Maßnahmen zur Besserung der Situation des Betreuten
- § 1901 Abs. 4: Neue Regelung zur Mitteilung von Umständen
- § 1901a: Neue Regelung zur Abgabe von Schriftstücken mit Vorschlägen und Wünschen
- § 1902: Neue Regelung zur Vertretung des Betreuten
- § 1903 Abs. 1: Neue Regelung zum Einwilligungsvorbehalt
- § 1903 Abs. 2: Neue Regelung zur Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt
- § 1903 Abs. 3: Neue Regelung zur Einwilligung in geringfügige Angelegenheiten
- § 1903 Abs. 4: Neue Regelung zur Mitteilung von Umständen
- § 1904: Neue Regelung zur Genehmigung für medizinische Maßnahmen
- § 1905 Abs. 1: Neue Regelung zur Einwilligung in eine Sterilisation
- § 1905 Abs. 2: Neue Regelung zur Genehmigung und Durchführung der Sterilisation
- § 1906 Abs. 1: Neue Regelung zur Unterbringung des Betreuten
- § 1906 Abs. 2: Neue Regelung zur Genehmigung der Unterbringung
- § 1906 Abs. 3: Neue Regelung zur Beendigung der Unterbringung
- § 1906 Abs. 4: Neue Regelung zur Einschränkung der Freiheit
- § 1907 Abs. 1: Neue Regelung zur Kündigung von Mietverhältnissen
- § 1907 Abs. 2: Neue Regelung zur Mitteilung von Umständen
- § 1907 Abs. 3: Neue Regelung zur Genehmigung für Verträge
- § 1908: Neue Regelung zur Genehmigung für Ausstattungen
- § 1908a: Neue Regelung zur Möglichkeit von Maßnahmen für Minderjährige
- § 1908b Abs. 1: Neue Regelung zur Entlassung des Betreuers
- § 1908b Abs. 2: Neue Regelung zur Entlassung auf Antrag des Betreuers
- § 1908b Abs. 3: Neue Regelung zur Entlassung auf Vorschlag des Betreuten
- § 1908b Abs. 4: Neue Regelung zur Entlassung des Vereins- oder Behördenbetreuers
- § 1908b Abs. 5: Neue Regelung zur Entlassung des Vereins oder der Behörde
- § 1908c: Neue Regelung zur Bestellung eines neuen Betreuers
- § 1908d Abs. 1: Neue Regelung zur Aufhebung der Betreuung
- § 1908d Abs. 2: Neue Regelung zur Aufhebung auf Antrag des Betreuten
- § 1908d Abs. 3: Neue Regelung zur Erweiterung des Aufgabenkreises
- § 1908d Abs. 4: Neue Regelung zur Anwendung auf den Einwilligungsvorbehalt
- § 1908e: Neue Regelung zur Vergütung für Vereinsbetreuer
- § 1908f Abs. 1: Neue Regelung zur Anerkennung von Betreuungsvereinen
- § 1908f Abs. 2: Neue Regelung zur Gültigkeit der Anerkennung
- § 1908f Abs. 3: Neue Regelung zur Regulierung durch Landesrecht
- § 1908g Abs. 1: Neue Regelung zur Festsetzung von Zwangsgeldern
- § 1908g Abs. 2: Neue Regelung zur Anlage von Geld
- § 1908h Abs. 1: Neue Regelung zur Vergütung für Behördenbetreuer
- § 1908h Abs. 2: Neue Regelung zur Vergütung für die zuständige Behörde
- § 795: Der Paragraph wird gestrichen
- § 808a: Der Paragraph wird gestrichen
- § 609a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der nun besagt, dass eine Kündigung des Schuldners nach den Absätzen 1 oder 2 als nicht erfolgt gilt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
- § 609a Abs. 4: Der bisherige Absatz 3 wird nun Absatz 4.
- § 609 a: Bestimmung, dass § 609 a in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden ist, wenn der Schuldner das Darlehen vor Inkrafttreten des Gesetzes gekündigt hat.

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# § 609
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-31 — Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1169
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 609 a: Neuer Paragraph, der das Kündigungsrecht des Schuldners bei Darlehen regelt, insbesondere bei festen und variablen Zinssätzen.
§ 609 a: Bestimmung, dass § 609 a in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden ist, wenn der Schuldner das Darlehen vor Inkrafttreten des Gesetzes gekündigt hat.

9
bgb/§609a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 609a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 609a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der nun besagt, dass eine Kündigung des Schuldners nach den Absätzen 1 oder 2 als nicht erfolgt gilt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
§ 609a Abs. 4: Der bisherige Absatz 3 wird nun Absatz 4.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 795
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1954-06-28 — Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1954 I S. 147
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 795: Neufassung des § 795
§ 795: Der Paragraph wird gestrichen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 808a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1954-06-28 — Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1954 I S. 147
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 808a: Einfügung des § 808a
§ 808a: Der Paragraph wird gestrichen

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# FERNUSG — 1976-09-03
# FERNUSG — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 2525
- **Inkrafttreten:** 1977-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/112#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Schutz von Teilnehmern an Fernunterricht, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragschließenden, des Gerichtsstands und der Anwendbarkeit in Berlin.
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 9: Neufassung des § 9, der die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes regelt.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1976-09-03** · BGBl. 1976 I S. 2525 — Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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@@ -1,2 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 9: Neufassung des § 9, der die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes regelt.

7
fernusg/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 9: Neufassung des § 9, der die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes regelt.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# GESETZ-ZUR-ÜBERLEITUNG-DER-ZUSTÄNDIGKEIT-DER-OBERSTEN — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland: Die Bestimmung wird aufgehoben.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland: Die Bestimmung wird aufgehoben.

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland: Die Bestimmung wird aufgehoben.

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@@ -0,0 +1,18 @@
# GESETZ-ÜBER-DEN-WIDERRUF-VON-HAUSTÜRGESCHÄFTEN-UND — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 2: Ersetzung von 'Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte' durch 'Verbraucherkreditgesetz'
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von '§ 1 b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte' durch '§ 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucherkreditgesetzes'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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@@ -0,0 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 2: Ersetzung von 'Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte' durch 'Verbraucherkreditgesetz'
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von '§ 1 b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte' durch '§ 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucherkreditgesetzes'

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 5 Abs. 2: Ersetzung von 'Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte' durch 'Verbraucherkreditgesetz'
§ 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von '§ 1 b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte' durch '§ 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucherkreditgesetzes'

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@@ -1,21 +1,15 @@
# GEWO — 1990-11-20
# GEWO — 1990-12-22
- **Titel:** Zwölftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Elftes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2466
- **Inkrafttreten:** 1990-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/63#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Abgeordnetengesetz und das Europaabgeordnetengesetz, insbesondere bezüglich finanzieller Vorgaben und Fristen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 10 Abs. 2, 3, 4: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten von Gewerbetreibenden
- § 11: Neue Informationspflichten für Gewerbetreibende
- § 12: Neue Vorschriften zur Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
- § 13: Neue Vorschriften zur Inseratensammlung
- § 14: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- § 15: Neue Vorschriften zur Auskunft und Nachschau
- § 16: Neue Vorschriften zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen
- § 56 Abs. 1 Nr. 6: Neufassung des Nummernpunkts 6, der nun auch die Vermittlung von Rückkaufgeschäften und die entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften für den Darlehensnehmer umfasst.
## Wortlaut

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@@ -61,3 +61,4 @@
- **1990-04-12** · BGBl. 1990 I S. 701 — Gesetz zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze
- **1990-11-17** · BGBl. 1990 I S. 2442 — Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
- **1990-11-20** · BGBl. 1990 I S. 2466 — Zwölftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Elftes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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@@ -1,9 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 10 Abs. 2, 3, 4: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten von Gewerbetreibenden
- § 11: Neue Informationspflichten für Gewerbetreibende
- § 12: Neue Vorschriften zur Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
- § 13: Neue Vorschriften zur Inseratensammlung
- § 14: Neue Vorschriften zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- § 15: Neue Vorschriften zur Auskunft und Nachschau
- § 16: Neue Vorschriften zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen
- § 56 Abs. 1 Nr. 6: Neufassung des Nummernpunkts 6, der nun auch die Vermittlung von Rückkaufgeschäften und die entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften für den Darlehensnehmer umfasst.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-01-29Neufassung der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 425
> Station: 1990-12-22Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 56: Regelung der im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten
§ 56 Abs. 1 Nr. 6: Neufassung des Nummernpunkts 6, der nun auch die Vermittlung von Rückkaufgeschäften und die entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften für den Darlehensnehmer umfasst.

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@@ -1,28 +1,15 @@
# HGB — 1990-12-07
# HGB — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (Bankbilanzrichtlinie-Gesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2570
- **Inkrafttreten:** 1990-12-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/65#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz führt die EU-Richtlinie über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten in deutsches Recht um.
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 340a: Neue Vorschriften für den Konzernabschluss von Kreditinstituten
- § 340j: Neue Vorschriften für die Einzubeziehenden Unternehmen
- § 340k: Neue Vorschriften für die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen
- § 340l: Neue Vorschriften für die Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen
- § 340m: Neue Strafvorschriften für Kreditinstitute
- § 340n: Neue Bußgeldvorschriften für Kreditinstitute
- § 340o: Neue Vorschriften für die Festsetzung von Zwangsgeld
- § 246 Abs. 1: Zwei neue Sätze hinzugefügt, die die Bilanzaufnahme von Sicherheiten regeln.
- § 293 Abs. 2: Absatz 2 gestrichen.
- § 330: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Anwendung auf Kreditinstitute regelt.
- § 334 Abs. 1 Nr. 6: Die Angabe '§ 330 Satz 1' durch '§ 330 Abs. 1 Satz 1' ersetzt.
- § 334 Abs. 4: Neuer Absatz 4 hinzugefügt, der die Anwendung auf Kreditinstitute regelt.
- § 336 Abs. 3: Die Angabe '§ 330' durch '§ 330 Abs. 1' ersetzt.
- § 339: Neuer Vierter Abschnitt des Dritten Buchs hinzugefügt, der ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute enthält.
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Verweisung '407a'
## Wortlaut

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@@ -27,3 +27,4 @@
- **1990-03-27** · BGBl. 1990 I S. 575 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 90a Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs)
- **1990-12-07** · BGBl. 1990 I S. 2569 — Gesetz zur Aussetzung der Brennrechtsveranlagung 1992/93
- **1990-12-07** · BGBl. 1990 I S. 2570 — Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (Bankbilanzrichtlinie-Gesetz)
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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@@ -1,16 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 340a: Neue Vorschriften für den Konzernabschluss von Kreditinstituten
- § 340j: Neue Vorschriften für die Einzubeziehenden Unternehmen
- § 340k: Neue Vorschriften für die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen
- § 340l: Neue Vorschriften für die Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen
- § 340m: Neue Strafvorschriften für Kreditinstitute
- § 340n: Neue Bußgeldvorschriften für Kreditinstitute
- § 340o: Neue Vorschriften für die Festsetzung von Zwangsgeld
- § 246 Abs. 1: Zwei neue Sätze hinzugefügt, die die Bilanzaufnahme von Sicherheiten regeln.
- § 293 Abs. 2: Absatz 2 gestrichen.
- § 330: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Anwendung auf Kreditinstitute regelt.
- § 334 Abs. 1 Nr. 6: Die Angabe '§ 330 Satz 1' durch '§ 330 Abs. 1 Satz 1' ersetzt.
- § 334 Abs. 4: Neuer Absatz 4 hinzugefügt, der die Anwendung auf Kreditinstitute regelt.
- § 336 Abs. 3: Die Angabe '§ 330' durch '§ 330 Abs. 1' ersetzt.
- § 339: Neuer Vierter Abschnitt des Dritten Buchs hinzugefügt, der ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute enthält.
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Verweisung '407a'

7
hgb/§6.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 6 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Verweisung '407a'

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@@ -1,18 +1,18 @@
# SGG — 1990-12-21
# SGG — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG)
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2809
- **Inkrafttreten:** 1990-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=41
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere hinsichtlich der Besetzung von Senaten, der Regelung von Streitigkeiten und der Befristung von Arbeitsverträgen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 52: Der Paragraph wird gestrichen.
- § 94 Abs. 2 und 3: Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
- § 98: Neue Fassung des Paragraphen, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit regelt.
- § 177: Neue Fassung des Paragraphen, der die Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Landessozialgerichts regelt.
- § 41: Neufassung des § 41 mit sieben Absätzen, die die Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Großen Senats regeln.
- §§ 42 bis 44: Streichung der §§ 42 bis 44.
- § 76 Abs. 1: Einfügung der Worte 'einer Person oder' nach dem Wort 'Zustand'.
- § 118 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Verweisung '377' durch '378'.
## Wortlaut

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@@ -31,3 +31,4 @@
- **1987-11-27** · BGBl. 1987 I S. 2432 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 138 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 242 f Abs. 11 des Arbeitsförderungsgesetzes)
- **1987-11-27** · BGBl. 1987 I S. 2432 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 184 des Sozialgerichtsgesetzes)
- **1990-12-21** · BGBl. 1990 I S. 2809 — Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG)
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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@@ -1,6 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 52: Der Paragraph wird gestrichen.
- § 94 Abs. 2 und 3: Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
- § 98: Neue Fassung des Paragraphen, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit regelt.
- § 177: Neue Fassung des Paragraphen, der die Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Landessozialgerichts regelt.
- § 41: Neufassung des § 41 mit sieben Absätzen, die die Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Großen Senats regeln.
- §§ 42 bis 44: Streichung der §§ 42 bis 44.
- § 76 Abs. 1: Einfügung der Worte 'einer Person oder' nach dem Wort 'Zustand'.
- § 118 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Verweisung '377' durch '378'.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 118
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-09-27Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2535
> Station: 1990-12-22Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 118: Neue Fassung des § 118, der die Beweisaufnahme regelt
§ 118 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Verweisung '377' durch '378'.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-30 — Erstes Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1110
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 41 Abs. 3 Nr. 2: Neufassung der Nummer, um die Vertretung von Personen, die mit dem Schwerbehindertenrecht vertraut sind, in Streitigkeiten der Kriegsopferversorgung zu regeln.
§ 41: Neufassung des § 41 mit sieben Absätzen, die die Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Großen Senats regeln.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-09-27Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2535
> Station: 1990-12-22Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 42: Neue Vorschriften für die Abweichung von Entscheidungen anderer Senate
§§ 42 bis 44: Streichung der §§ 42 bis 44.

7
sgg/§76.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 76
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 76 Abs. 1: Einfügung der Worte 'einer Person oder' nach dem Wort 'Zustand'.

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@@ -1,15 +1,15 @@
# UWG_2004 — 1990-03-13
# UWG_2004 — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG)
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 422
- **Inkrafttreten:** 1990-07-01; 1990-03-14 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/10#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Warenzeichengesetz, um den Schutz von Warenzeichen zu stärken und die Bekämpfung von Produktpiraterie zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1: Die Freiheitsstrafe wird von bis zu einem Jahr auf bis zu zwei Jahre erhöht.
- § 13a Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung der Bestimmungen zur Rücktrittsfolge bei beweglichen Sachen
## Wortlaut

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@@ -5,3 +5,4 @@
- **1969-06-28** · BGBl. 1969 I S. 633 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
- **1986-07-31** · BGBl. 1986 I S. 1169 — Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften
- **1990-03-13** · BGBl. 1990 I S. 422 — Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG)
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1: Die Freiheitsstrafe wird von bis zu einem Jahr auf bis zu zwei Jahre erhöht.
- § 13a Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung der Bestimmungen zur Rücktrittsfolge bei beweglichen Sachen

7
uwg_2004/§13a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 13a Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung der Bestimmungen zur Rücktrittsfolge bei beweglichen Sachen

17
verbrkrg/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# VERBRKRG — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
verbrkrg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
verbrkrg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

2
verbrkrg/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# VERKAUFSPROSPEKT-VERORDNUNG — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1990 I S. 2839
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Verkündung:** 1990-12-22
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Ausfertigung:** 1990-12-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERBRKRG, BGB, FERNUSG, UWG_2004, AUSLSCHULDABKAG, GESETZ-ÜBER-DEN-WIDERRUF-VON-HAUSTÜRGESCHÄFTEN-UND, GEWO, HGB, ZPO, GESETZ-ZUR-ÜBERLEITUNG-DER-ZUSTÄNDIGKEIT-DER-OBERSTEN, VERKAUFSPROSPEKT-VERORDNUNG, SGG, VVG_2008, ZIVILPROZESSORDNUNG-UND-GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ
## Kurz
Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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# VVG_2008 — 1990-06-30
# VVG_2008 — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 1249
- **Inkrafttreten:** 1990-07-01; 1989-01-01 (Artikel 5 Nr. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/32#page=29
- **Kurz:** Das Gesetz führt versicherungsrechtliche Richtlinien der EU in deutsches Recht um und ändert insbesondere das Versicherungsaufsichtsgesetz.
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Angabe der Anschrift des Versicherers und der Niederlassung im Versicherungsschein vorschreibt, wenn der Vertrag nicht durch eine Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes abgeschlossen wurde.
- § 158b Abs. 1: Einfügung von „(1)“ vor Satz 1.
- § 158b Abs. 2: Neuer Absatz, der die Bescheinigung durch den Versicherer vorschreibt, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Abschließung einer Haftpflichtversicherung besteht.
- § 158k: Einfügung des Siebenten Titels „Rechtsschutzversicherung“ mit den §§ 1581 bis 158o.
- § 185 Abs. 1: Einfügung von „(1)“ vor Satz 1.
- § 185 Abs. 2: Neuer Absatz, der § 158b Abs. 2 entsprechend anwendbar macht, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Abschließung einer Unfallversicherung besteht.
- § 187: Neue Fassung des § 187, die die Anwendung der Vorschriften auf Großrisiken einschränkt.
- § 8 Abs. 3: Einführung des Rechts, Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres zu kündigen.
- § 8 Abs. 4: Einführung des Widerrufsrechts für Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
- § 15a: Ergänzung der Verweisung auf § 8 Abs. 3 und 4.
- § 31: Einführung des Rechts, Versicherungsverträge zu kündigen, wenn das Entgelt um mehr als 5% des zuletzt gezahlten Beitrags oder 25% des Erstbeitrags erhöht wird.
- § 34a: Ergänzung der Verweisung auf § 31.
- § 158i: Neufassung des § 158i zur Regelung der Leistungsfreiheit bei Versicherungen für fremde Rechnung.
## Wortlaut

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- **1963-11-30** · BGBl. 1963 I S. 846 — Verordnung über das Bewachungsgewerbe
- **1967-07-05** · BGBl. 1967 I S. 609 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
- **1990-06-30** · BGBl. 1990 I S. 1249 — Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Angabe der Anschrift des Versicherers und der Niederlassung im Versicherungsschein vorschreibt, wenn der Vertrag nicht durch eine Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes abgeschlossen wurde.
- § 158b Abs. 1: Einfügung von „(1)“ vor Satz 1.
- § 158b Abs. 2: Neuer Absatz, der die Bescheinigung durch den Versicherer vorschreibt, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Abschließung einer Haftpflichtversicherung besteht.
- § 158k: Einfügung des Siebenten Titels „Rechtsschutzversicherung“ mit den §§ 1581 bis 158o.
- § 185 Abs. 1: Einfügung von „(1)“ vor Satz 1.
- § 185 Abs. 2: Neuer Absatz, der § 158b Abs. 2 entsprechend anwendbar macht, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Abschließung einer Unfallversicherung besteht.
- § 187: Neue Fassung des § 187, die die Anwendung der Vorschriften auf Großrisiken einschränkt.
- § 8 Abs. 3: Einführung des Rechts, Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres zu kündigen.
- § 8 Abs. 4: Einführung des Widerrufsrechts für Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
- § 15a: Ergänzung der Verweisung auf § 8 Abs. 3 und 4.
- § 31: Einführung des Rechts, Versicherungsverträge zu kündigen, wenn das Entgelt um mehr als 5% des zuletzt gezahlten Beitrags oder 25% des Erstbeitrags erhöht wird.
- § 34a: Ergänzung der Verweisung auf § 31.
- § 158i: Neufassung des § 158i zur Regelung der Leistungsfreiheit bei Versicherungen für fremde Rechnung.

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vvg_2008/§158i.md Normal file
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# § 158i
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 158i: Neufassung des § 158i zur Regelung der Leistungsfreiheit bei Versicherungen für fremde Rechnung.

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vvg_2008/§15a.md Normal file
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# § 15a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 15a: Ergänzung der Verweisung auf § 8 Abs. 3 und 4.

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vvg_2008/§31.md Normal file
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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 31: Einführung des Rechts, Versicherungsverträge zu kündigen, wenn das Entgelt um mehr als 5% des zuletzt gezahlten Beitrags oder 25% des Erstbeitrags erhöht wird.

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vvg_2008/§34a.md Normal file
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# § 34a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 34a: Ergänzung der Verweisung auf § 31.

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vvg_2008/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 8 Abs. 3: Einführung des Rechts, Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres zu kündigen.
§ 8 Abs. 4: Einführung des Widerrufsrechts für Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

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# ZIVILPROZESSORDNUNG-UND-GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- Überleitungsvorschriften (1): Bewegung des Beweises nach altem Recht, wenn Gesuch vor Inkrafttreten eingereicht
- Überleitungsvorschriften (2): Revision nach altem Recht, wenn mündliche Verhandlung vor Inkrafttreten geschlossen
- Überleitungsvorschriften (3): Berufungen, Beschwerden nach altem Recht, wenn anzufechtende Entscheidung vor Inkrafttreten verkündet
- Überleitungsvorschriften (4): Mahnverfahren nach altem Recht, wenn Antrag vor Inkrafttreten eingereicht
- Überleitungsvorschriften (5): § 798 ZPO in alter Fassung, wenn Schuldtitel vor Inkrafttreten zugestellt
- Überleitungsvorschriften (6): § 23 Nr. 1 GVG in alter Fassung für anhängige Verfahren
- Überleitungsvorschriften (7): § 101 GVG in alter Fassung, wenn Klage oder Berufung vor Inkrafttreten zugestellt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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# Stellen dieser Station
- Überleitungsvorschriften (1): Bewegung des Beweises nach altem Recht, wenn Gesuch vor Inkrafttreten eingereicht
- Überleitungsvorschriften (2): Revision nach altem Recht, wenn mündliche Verhandlung vor Inkrafttreten geschlossen
- Überleitungsvorschriften (3): Berufungen, Beschwerden nach altem Recht, wenn anzufechtende Entscheidung vor Inkrafttreten verkündet
- Überleitungsvorschriften (4): Mahnverfahren nach altem Recht, wenn Antrag vor Inkrafttreten eingereicht
- Überleitungsvorschriften (5): § 798 ZPO in alter Fassung, wenn Schuldtitel vor Inkrafttreten zugestellt
- Überleitungsvorschriften (6): § 23 Nr. 1 GVG in alter Fassung für anhängige Verfahren
- Überleitungsvorschriften (7): § 101 GVG in alter Fassung, wenn Klage oder Berufung vor Inkrafttreten zugestellt

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# ZPO — 1990-12-21
# ZPO — 1990-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG)
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2809
- **Inkrafttreten:** 1990-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=41
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere hinsichtlich der Besetzung von Senaten, der Regelung von Streitigkeiten und der Befristung von Arbeitsverträgen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2839
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz hebt bestimmte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ändert Gesetze zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden sowie zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds. Es tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 261 Abs. 3 Nr. 2: Neufassung des Textes zur Unberührtbleibend der Zuständigkeit des Prozeßgerichts bei Veränderungen der sie begründenden Umstände.
- § 567 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Textes zur Unberührtbleibend von bestimmten Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- § 688 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Bedingungen für das Nichtstattfinden des Mahnverfahrens festlegt.
- § 690 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung eines Halbsatzes, der die Bezeichnung von Haupt- und Nebenforderungen sowie die Angabe von Vertragsdaten und Zinssätzen für Verbraucherkredite vorschreibt.
- § 691: Neufassung des gesamten § 691, der Vorschriften zur Zurückweisung des Mahnantrags, zur Wirkung der Zustellung und zur Beschwerde gegen die Zurückweisung enthält.
- § 485: Neufassung des § 485, der die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen und die Begutachtung durch einen Sachverständigen regelt.
- § 486: Neufassung des § 486, der die Zuständigkeit für Anträge auf Beweiserhebung regelt.
- § 487: Neufassung des § 487, der die Inhaltsanforderungen für Anträge auf Beweiserhebung festlegt.
- § 492 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Möglichkeit der mündlichen Erörterung zur Einigung regelt.
- § 493: Neufassung des § 493, der die Gleichstellung der selbständigen Beweiserhebung mit der Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht regelt.
- § 490 Abs. 1: Ersetzung von „das Gesuch
- § 794 a Abs. 4: Satz 2 wird gestrichen
- § 797: Neuer Absatz 6 angefügt
- § 798: Gesamter § neu gefasst
- § 806: Neuer § 806a eingefügt
- § 845 Abs. 2 Satz 1: Worte 'drei Wochen' durch 'eines Monats' ersetzt
- § 864 Abs. 2: Wort 'richtet' durch 'gründet' ersetzt
- § 937 Abs. 2: Gesamter Absatz neu gefasst
- § 1044a: Neuer § 1044b eingefügt
- § 29a: Einführung von § 29b zur Zuständigkeit von Klagen Dritter gegen Mitglieder einer Wohnungseigentümgemeinschaft
- § 78c Abs. 3: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 81 vierter Halbsatz: Neufassung des vierten Halbsatzes
- § 91a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 104: Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 3
- § 103 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
- § 104 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von Wörtern
- § 104 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von Wörtern
- § 105 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
- § 105 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von Wörtern
- § 105 Abs. 2 erster Halbsatz: Ersetzung von Wörtern
- § 106 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
- § 107 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von Wörtern
- § 127: Neufassung des Absatzes 2 und Hinzufügen von Absatz 4
- § 128 Abs. 3: Ersetzung von Wörtern und Neufassung von Sätzen 4 und 5
- § 160a: Neufassung des Absatzes 1 und Ersetzung von Wörtern in Absatz 3 Satz 2
- § 204 bis 206: Neufassung der §§ 204 bis 206
- § 211 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes
- § 271 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 273 Abs. 2 Nr. 4: Hinzufügen von Wörtern
- § 275 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Punktes durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes
- § 276 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Punktes durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes
- § 277: Hinzufügen von Satz 2 und Neufassung des Absatzes 4
- § 281 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 358a Satz 2 Nr. 3: Neufassung von Nummer 3
- § 375: Neufassung des Absatzes 1 und Hinzufügen von Absatz 1a
- § 377: Neufassung des Absatzes 3 und Streichung des Absatzes 4
- § 378: Einführung von § 378 zur Einsehung und Mitbringung von Aufzeichnungen und Unterlagen
- § 404a: Einführung von § 404a zur Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 406 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 407a: Einführung von § 407a zur Prüfung des Sachverständigen
- § 409 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
- § 411: Hinzufügen von Absatz 4
- § 451: Ersetzung des Wortes 'Auf' durch 'Für'
- Zwölfter Titel im Ersten Abschnitt des Zweiten Buches: Neufassung der Überschrift
## Wortlaut

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- **1990-12-14** · BGBl. 1990 I S. 2633 — Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz)
- **1990-12-14** · BGBl. 1990 I S. 2634 — Gesetz über die Umwelthaftung
- **1990-12-21** · BGBl. 1990 I S. 2809 — Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG)
- **1990-12-22** · BGBl. 1990 I S. 2839 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen

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# Stellen dieser Station
- § 261 Abs. 3 Nr. 2: Neufassung des Textes zur Unberührtbleibend der Zuständigkeit des Prozeßgerichts bei Veränderungen der sie begründenden Umstände.
- § 567 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Textes zur Unberührtbleibend von bestimmten Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- § 688 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Bedingungen für das Nichtstattfinden des Mahnverfahrens festlegt.
- § 690 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung eines Halbsatzes, der die Bezeichnung von Haupt- und Nebenforderungen sowie die Angabe von Vertragsdaten und Zinssätzen für Verbraucherkredite vorschreibt.
- § 691: Neufassung des gesamten § 691, der Vorschriften zur Zurückweisung des Mahnantrags, zur Wirkung der Zustellung und zur Beschwerde gegen die Zurückweisung enthält.
- § 485: Neufassung des § 485, der die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen und die Begutachtung durch einen Sachverständigen regelt.
- § 486: Neufassung des § 486, der die Zuständigkeit für Anträge auf Beweiserhebung regelt.
- § 487: Neufassung des § 487, der die Inhaltsanforderungen für Anträge auf Beweiserhebung festlegt.
- § 492 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Möglichkeit der mündlichen Erörterung zur Einigung regelt.
- § 493: Neufassung des § 493, der die Gleichstellung der selbständigen Beweiserhebung mit der Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht regelt.
- § 490 Abs. 1: Ersetzung von „das Gesuch
- § 794 a Abs. 4: Satz 2 wird gestrichen
- § 797: Neuer Absatz 6 angefügt
- § 798: Gesamter § neu gefasst
- § 806: Neuer § 806a eingefügt
- § 845 Abs. 2 Satz 1: Worte 'drei Wochen' durch 'eines Monats' ersetzt
- § 864 Abs. 2: Wort 'richtet' durch 'gründet' ersetzt
- § 937 Abs. 2: Gesamter Absatz neu gefasst
- § 1044a: Neuer § 1044b eingefügt
- § 29a: Einführung von § 29b zur Zuständigkeit von Klagen Dritter gegen Mitglieder einer Wohnungseigentümgemeinschaft
- § 78c Abs. 3: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 81 vierter Halbsatz: Neufassung des vierten Halbsatzes
- § 91a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 104: Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 3
- § 103 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
- § 104 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von Wörtern
- § 104 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von Wörtern
- § 105 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
- § 105 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von Wörtern
- § 105 Abs. 2 erster Halbsatz: Ersetzung von Wörtern
- § 106 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
- § 107 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von Wörtern
- § 127: Neufassung des Absatzes 2 und Hinzufügen von Absatz 4
- § 128 Abs. 3: Ersetzung von Wörtern und Neufassung von Sätzen 4 und 5
- § 160a: Neufassung des Absatzes 1 und Ersetzung von Wörtern in Absatz 3 Satz 2
- § 204 bis 206: Neufassung der §§ 204 bis 206
- § 211 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes
- § 271 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 273 Abs. 2 Nr. 4: Hinzufügen von Wörtern
- § 275 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Punktes durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes
- § 276 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Punktes durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes
- § 277: Hinzufügen von Satz 2 und Neufassung des Absatzes 4
- § 281 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 358a Satz 2 Nr. 3: Neufassung von Nummer 3
- § 375: Neufassung des Absatzes 1 und Hinzufügen von Absatz 1a
- § 377: Neufassung des Absatzes 3 und Streichung des Absatzes 4
- § 378: Einführung von § 378 zur Einsehung und Mitbringung von Aufzeichnungen und Unterlagen
- § 404a: Einführung von § 404a zur Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
- § 405 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 406 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 407a: Einführung von § 407a zur Prüfung des Sachverständigen
- § 409 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
- § 411: Hinzufügen von Absatz 4
- § 451: Ersetzung des Wortes 'Auf' durch 'Für'
- Zwölfter Titel im Ersten Abschnitt des Zweiten Buches: Neufassung der Überschrift

7
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# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 103 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von Wörtern

11
zpo/§104.md Normal file
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# § 104
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 104: Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 3
§ 104 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von Wörtern
§ 104 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von Wörtern

7
zpo/§1044a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1044a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 1044a: Neuer § 1044b eingefügt

11
zpo/§105.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 105 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
§ 105 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von Wörtern
§ 105 Abs. 2 erster Halbsatz: Ersetzung von Wörtern

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 106
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-03-22 — Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 169
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 99 Abs. 2, § 106 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen: Vollstreckung bei Sicherungshypotheken
§ 106 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Wörtern

7
zpo/§107.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 107
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 107 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von Wörtern

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# § 127
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-06-15 — Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1421
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 127 a: Einführung neuer Vorschriften für Prozeßkostenvorschuß in Unterhaltssachen
§ 127: Neufassung des Absatzes 2 und Hinzufügen von Absatz 4

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# § 128
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-12-09 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3281
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 128: Neufassung des gesamten Paragraphen, der die mündliche Verhandlung regelt.
§ 128 Abs. 3: Ersetzung von Wörtern und Neufassung von Sätzen 4 und 5

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# § 160a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 160a: Neufassung des Absatzes 1 und Ersetzung von Wörtern in Absatz 3 Satz 2

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# § 204
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-12-09 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3281
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 204: Mehrere Änderungen im Paragraphen, der die öffentliche Zustellung regelt.
§ 204 bis 206: Neufassung der §§ 204 bis 206

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 211
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 211 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes

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# § 271
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-12-09 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3281
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 271: Neufassung des gesamten Paragraphen, der die Zustellung der Klageschrift regelt.
§ 271 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3

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# § 273
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-12-09 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3281
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 273: Neufassung des gesamten Paragraphen, der die vorbereitenden Maßnahmen regelt.
§ 273 Abs. 2 Nr. 4: Hinzufügen von Wörtern

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# § 275
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-12-09 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3281
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 275: Neufassung des gesamten Paragraphen, der die Vorbereitung des ersten Termins regelt.
§ 275 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Punktes durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes

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# § 276
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-12-09 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3281
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 276: Neufassung des gesamten Paragraphen, der das schriftliche Vorverfahren regelt.
§ 276 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Punktes durch Semikolon und Hinzufügen eines Halbsatzes

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# § 277
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-12-09 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3281
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 277 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 277 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 277 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
§ 277 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
§ 277: Hinzufügen von Satz 2 und Neufassung des Absatzes 4

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# § 281
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-09-20 — Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 455
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 281: Vorschriften zur Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs
§ 281 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2

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# § 29a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-12-23 Drittes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 1248
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 29a: Einfügung eines neuen § 29a zur Zuständigkeit des Amtsgerichts für Mietrechtsstreitigkeiten
§ 29a: Einführung von § 29b zur Zuständigkeit von Klagen Dritter gegen Mitglieder einer Wohnungseigentümgemeinschaft

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# § 358a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-12-09 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3281
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 358a: Einfügung des neuen § 358a
§ 358a Satz 2 Nr. 3: Neufassung von Nummer 3

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# § 375
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-09-20 — Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 455
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 375 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2
§ 375: Neufassung des Absatzes 1 und Hinzufügen von Absatz 1a

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 377
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 377: Neufassung des Absatzes 3 und Streichung des Absatzes 4

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# § 378
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 378: Einführung von § 378 zur Einsehung und Mitbringung von Aufzeichnungen und Unterlagen

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# § 404a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 404a: Einführung von § 404a zur Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

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# § 405
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-09-20 — Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 455
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 405: Neue Vorschriften zur Befugnis des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters zur Ernennung von Sachverständigen.
§ 405 Satz 2: Neufassung des Satzes 2

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# § 406
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-09-20 — Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 455
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 406 Abs. 5: Neue Vorschriften für Rechtsmittel gegen Ablehnung
§ 406: Neue Vorschriften zur Ablehnung von Sachverständigen.
§ 406 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2

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# § 407a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 407a: Einführung von § 407a zur Prüfung des Sachverständigen

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# § 409
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 409 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1

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zpo/§411.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 411
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 411: Hinzufügen von Absatz 4

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# § 451
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 451: Ersetzung des Wortes 'Auf' durch 'Für'

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# § 485
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-09-20 — Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 455
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 485: Neufassung des § 485 zur Sicherung des Beweises
§ 485: Neufassung des § 485, der die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen und die Begutachtung durch einen Sachverständigen regelt.

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# § 486
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-09-20 — Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 455
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 486: Neufassung des § 486 zur Anbringung des Gesuchs zur Sicherung des Beweises
§ 486: Neufassung des § 486, der die Zuständigkeit für Anträge auf Beweiserhebung regelt.

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# § 487
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1950-09-20 — Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts
> Fundstelle: BGBl. 1950 I S. 455
> Station: 1990-12-22 — Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2839
§ 487: Neufassung des § 487 zur Inhaltsanforderung des Gesuchs zur Sicherung des Beweises
§ 487: Neufassung des § 487, der die Inhaltsanforderungen für Anträge auf Beweiserhebung festlegt.

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