BGBl. 1993 I S. 412 · Verordnung · Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
Inkrafttreten: 1993-10-01; 1993-05-06
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1993-04-06

BGBl-Id: bgbl1-1993-13-4
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1993-04-06 12:00:00 +00:00
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# FAHRLG2018DV — 1990-07-31
# FAHRLG2018DV — 1993-04-06
- **Titel:** Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 1484
- **Inkrafttreten:** 1990-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/37#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften im Bereich des Fahrpersonal- und Straßenvollzugsrechts, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die Fahrpersonalverordnung und die Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
- **Titel:** Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 412
- **Inkrafttreten:** 1993-10-01; 1993-05-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung blinder Fußgänger und der Staatenliste für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 2: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Ausstattung von Fahrzeugen der Klasse 2 mit einem Kontrollgerät und die Aufbewahrung und Vorlage von Schaublättern regeln.
- § 12a: Der Abschnitt über Ordnungswidrigkeiten wird neu formuliert, um Vorschriften zur Verwendung von Fahrzeugen der Klasse 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung und Vorlage von Schaublättern zu enthalten.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Nummer 1 wird aufgehoben.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neue Nummer 1 für Klasse 1a mit spezifischen Anforderungen an Krafträder.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6: Nummern 3 bis 6 werden zu Nummern 2 bis 5.
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Wörter 'der Klasse 1 und' werden gestrichen.
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Angaben '1, 1 a und 1 b' werden durch '1 a, 1 b und 4' ersetzt.
- § 12: Bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, neuer Absatz 2 wird angefügt.
- § 12 Abs. 2: Neuer Absatz 2 für Ausbildungsfahrzeuge für Klasse 1a bis 30. Juni 1996.
- § 13: § 13 wird gestrichen.
- § 14: § 14 wird zu § 13.
## Wortlaut

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- **1985-12-19** · BGBl. 1985 I S. 2276 — Fünfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **1987-01-09** · BGBl. 1987 I S. 80 — Sechste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **1990-07-31** · BGBl. 1990 I S. 1484 — Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **1993-04-06** · BGBl. 1993 I S. 412 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 2: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Ausstattung von Fahrzeugen der Klasse 2 mit einem Kontrollgerät und die Aufbewahrung und Vorlage von Schaublättern regeln.
- § 12a: Der Abschnitt über Ordnungswidrigkeiten wird neu formuliert, um Vorschriften zur Verwendung von Fahrzeugen der Klasse 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung und Vorlage von Schaublättern zu enthalten.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Nummer 1 wird aufgehoben.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neue Nummer 1 für Klasse 1a mit spezifischen Anforderungen an Krafträder.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6: Nummern 3 bis 6 werden zu Nummern 2 bis 5.
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Wörter 'der Klasse 1 und' werden gestrichen.
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Angaben '1, 1 a und 1 b' werden durch '1 a, 1 b und 4' ersetzt.
- § 12: Bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, neuer Absatz 2 wird angefügt.
- § 12 Abs. 2: Neuer Absatz 2 für Ausbildungsfahrzeuge für Klasse 1a bis 30. Juni 1996.
- § 13: § 13 wird gestrichen.
- § 14: § 14 wird zu § 13.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2276
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 12 Abs. 2 und 3: Absätze 2 und 3 werden gestrichen
§ 12: Bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, neuer Absatz 2 wird angefügt.
§ 12 Abs. 2: Neuer Absatz 2 für Ausbildungsfahrzeuge für Klasse 1a bis 30. Juni 1996.

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fahrlg2018dv/§13.md Normal file
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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 13: § 13 wird gestrichen.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2276
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 14 Abs. 2 und 3: Absätze 2 und 3 werden gestrichen
§ 14: § 14 wird zu § 13.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-07-31 — Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1484
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 5 Abs. 2: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Ausstattung von Fahrzeugen der Klasse 2 mit einem Kontrollgerät und die Aufbewahrung und Vorlage von Schaublättern regeln.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Nummer 1 wird aufgehoben.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neue Nummer 1 für Klasse 1a mit spezifischen Anforderungen an Krafträder.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6: Nummern 3 bis 6 werden zu Nummern 2 bis 5.
§ 5 Abs. 1 Satz 2: Wörter 'der Klasse 1 und' werden gestrichen.
§ 5 Abs. 2 Satz 1: Angaben '1, 1 a und 1 b' werden durch '1 a, 1 b und 4' ersetzt.

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# FAHRSCHAUSBO_2012 — 1990-07-31
# FAHRSCHAUSBO_2012 — 1993-04-06
- **Titel:** Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 1484
- **Inkrafttreten:** 1990-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/37#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften im Bereich des Fahrpersonal- und Straßenvollzugsrechts, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die Fahrpersonalverordnung und die Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
- **Titel:** Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 412
- **Inkrafttreten:** 1993-10-01; 1993-05-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung blinder Fußgänger und der Staatenliste für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 5 Satz 2: Einfügung der Worte 'vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484)'
- § 5 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes: 'Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klasse 2 ist das nach § 5 Abs. 2 Satz 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen; für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden.'
- § 7 Nr. 2 Buchstabe f: Ersetzen des Punktes am Ende durch das Wort 'oder'
- § 7 Nr. 2: Anfügen des Buchstabens g: 'entgegen § 5 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen lässt.'
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Die Angabe '1,' wird gestrichen.
- § 4 Abs. 3 Satz 4: Der Satz lautet nun: 'Besitzt oder besaß der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4, so verringert sich der Umfang des Unterrichts um sechs Doppelstunden.'
- § 4 Abs. 3 Satz 5: Der Satz wird gestrichen.
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Der Satz lautet nun: 'Gegenstand des praktischen Unterrichts für Fahrschüler der Klassen 1 a, 1 b, 2 und 3 ist insbesondere: 1. eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene Strecke jeweils mindestens 50 km betragen muß; 2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei eine Ausbildungsfahrt jeweils mindestens 45 Minuten dauern muß; 3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) durchgeführt werden muß.'
- § 5 Abs. 3 Satz 4: Der Satz wird gestrichen.
- § 5 Abs. 8: Der Absatz wird gestrichen.
- nach § 6: Es wird ein neuer § 6a eingefügt, der Ausnahmen von den §§ 1 bis 6 regelt.
- § 7 Nr. 2 Buchstabe c: Der Buchstabe lautet nun: 'entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten oder eine Ausbildungsfahrt mit einer gefahrenen Strecke von weniger als 50 km durchführt'.
- § 7 Nr. 2 Buchstabe d: Der Buchstabe lautet nun: 'entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 keine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen von nicht weniger als 135 Minuten oder eine Ausbildungsfahrt von weniger als 45 Minuten durchführt'.
- § 7 Nr. 2 Buchstabe e: Der Buchstabe lautet nun: 'entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit von nicht weniger als 90 Minuten durchführt oder die Schulung nicht mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) durchführt'.
- § 8: Der Absatz wird gestrichen.
- § 9: Der Absatz wird zu § 8.
- Anlage 1, 3. Abschnitt, Abschnitt 6: Die Angabe '1,' wird gestrichen.
- Anlage 1, 3. Abschnitt, Abschnitt 7: Die Wörter 'Klassen 1 und 1 a' werden durch 'Klasse 1 a' ersetzt.
- Anlage 1, 3. Abschnitt, Abschnitt 7.1: Die Wörter '(Klasse 1)' und '(Klasse 1 a)' werden gestrichen.
- Anlage 2, Abschnitt 18: Die Angabe '1,' wird gestrichen.
- Anlage 2, Abschnitt 19: Die Wörter 'Klasse 1' werden durch 'Klasse 1 a' ersetzt.
## Wortlaut

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- **1985-12-19** · BGBl. 1985 I S. 2276 — Fünfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **1986-10-31** · BGBl. 1986 I S. 1658 — Verordnung zur Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
- **1990-07-31** · BGBl. 1990 I S. 1484 — Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **1993-04-06** · BGBl. 1993 I S. 412 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 5 Satz 2: Einfügung der Worte 'vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484)'
- § 5 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes: 'Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klasse 2 ist das nach § 5 Abs. 2 Satz 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen; für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden.'
- § 7 Nr. 2 Buchstabe f: Ersetzen des Punktes am Ende durch das Wort 'oder'
- § 7 Nr. 2: Anfügen des Buchstabens g: 'entgegen § 5 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen lässt.'
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Die Angabe '1,' wird gestrichen.
- § 4 Abs. 3 Satz 4: Der Satz lautet nun: 'Besitzt oder besaß der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4, so verringert sich der Umfang des Unterrichts um sechs Doppelstunden.'
- § 4 Abs. 3 Satz 5: Der Satz wird gestrichen.
- § 5 Abs. 3 Satz 1: Der Satz lautet nun: 'Gegenstand des praktischen Unterrichts für Fahrschüler der Klassen 1 a, 1 b, 2 und 3 ist insbesondere: 1. eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene Strecke jeweils mindestens 50 km betragen muß; 2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei eine Ausbildungsfahrt jeweils mindestens 45 Minuten dauern muß; 3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) durchgeführt werden muß.'
- § 5 Abs. 3 Satz 4: Der Satz wird gestrichen.
- § 5 Abs. 8: Der Absatz wird gestrichen.
- nach § 6: Es wird ein neuer § 6a eingefügt, der Ausnahmen von den §§ 1 bis 6 regelt.
- § 7 Nr. 2 Buchstabe c: Der Buchstabe lautet nun: 'entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten oder eine Ausbildungsfahrt mit einer gefahrenen Strecke von weniger als 50 km durchführt'.
- § 7 Nr. 2 Buchstabe d: Der Buchstabe lautet nun: 'entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 keine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen von nicht weniger als 135 Minuten oder eine Ausbildungsfahrt von weniger als 45 Minuten durchführt'.
- § 7 Nr. 2 Buchstabe e: Der Buchstabe lautet nun: 'entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit von nicht weniger als 90 Minuten durchführt oder die Schulung nicht mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) durchführt'.
- § 8: Der Absatz wird gestrichen.
- § 9: Der Absatz wird zu § 8.
- Anlage 1, 3. Abschnitt, Abschnitt 6: Die Angabe '1,' wird gestrichen.
- Anlage 1, 3. Abschnitt, Abschnitt 7: Die Wörter 'Klassen 1 und 1 a' werden durch 'Klasse 1 a' ersetzt.
- Anlage 1, 3. Abschnitt, Abschnitt 7.1: Die Wörter '(Klasse 1)' und '(Klasse 1 a)' werden gestrichen.
- Anlage 2, Abschnitt 18: Die Angabe '1,' wird gestrichen.
- Anlage 2, Abschnitt 19: Die Wörter 'Klasse 1' werden durch 'Klasse 1 a' ersetzt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-10-31 — Verordnung zur Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 1658
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 4: Theoretischer Unterricht neu formuliert
§ 4 Abs. 3 Satz 2: Die Angabe '1,' wird gestrichen.
§ 4 Abs. 3 Satz 4: Der Satz lautet nun: 'Besitzt oder besaß der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4, so verringert sich der Umfang des Unterrichts um sechs Doppelstunden.'
§ 4 Abs. 3 Satz 5: Der Satz wird gestrichen.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-07-31 — Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1484
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 5 Abs. 5 Satz 2: Einfügung der Worte 'vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484)'
§ 5 Abs. 3 Satz 1: Der Satz lautet nun: 'Gegenstand des praktischen Unterrichts für Fahrschüler der Klassen 1 a, 1 b, 2 und 3 ist insbesondere: 1. eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene Strecke jeweils mindestens 50 km betragen muß; 2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei eine Ausbildungsfahrt jeweils mindestens 45 Minuten dauern muß; 3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) durchgeführt werden muß.'
§ 5 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes: 'Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klasse 2 ist das nach § 5 Abs. 2 Satz 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen; für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden.'
§ 5 Abs. 3 Satz 4: Der Satz wird gestrichen.
§ 5 Abs. 8: Der Absatz wird gestrichen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2276
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 6: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anzahl der Übungsstunden für den Fahrschüler festlegt.
nach § 6: Es wird ein neuer § 6a eingefügt, der Ausnahmen von den §§ 1 bis 6 regelt.

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-07-31 — Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1484
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 7 Nr. 2 Buchstabe f: Ersetzen des Punktes am Ende durch das Wort 'oder'
§ 7 Nr. 2 Buchstabe c: Der Buchstabe lautet nun: 'entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten oder eine Ausbildungsfahrt mit einer gefahrenen Strecke von weniger als 50 km durchführt'.
§ 7 Nr. 2: Anfügen des Buchstabens g: 'entgegen § 5 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen lässt.'
§ 7 Nr. 2 Buchstabe d: Der Buchstabe lautet nun: 'entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 keine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen von nicht weniger als 135 Minuten oder eine Ausbildungsfahrt von weniger als 45 Minuten durchführt'.
§ 7 Nr. 2 Buchstabe e: Der Buchstabe lautet nun: 'entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit von nicht weniger als 90 Minuten durchführt oder die Schulung nicht mindestens zur Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) durchführt'.

7
fahrschausbo_2012/§8.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 8: Der Absatz wird gestrichen.

7
fahrschausbo_2012/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 9: Der Absatz wird zu § 8.

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@@ -1,15 +1,15 @@
# STGEBO_2011 — 1992-11-27
# STGEBO_2011 — 1993-04-06
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik
- **Titel:** Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1930
- **Inkrafttreten:** 1992-11-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/54#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik, insbesondere durch Aufhebung von Artikeln 3 und 4.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 412
- **Inkrafttreten:** 1993-10-01; 1993-05-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung blinder Fußgänger und der Staatenliste für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
## Betroffene Stellen
- Anlage zu § 1, 3. Abschnitt, Gebührennummer 414.7: Neufassung der Gebührennummer 414.7 mit detaillierten Gebühren für Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO.
- Anlage zu § 1: Die Anlage zu § 1 wird geändert.
## Wortlaut

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@@ -27,3 +27,4 @@
- **1991-11-05** · BGBl. 1991 I S. 2038 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1931 — Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung
- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1930 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik
- **1993-04-06** · BGBl. 1993 I S. 412 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

View File

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# Stellen dieser Station
- Anlage zu § 1, 3. Abschnitt, Gebührennummer 414.7: Neufassung der Gebührennummer 414.7 mit detaillierten Gebühren für Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO.
- Anlage zu § 1: Die Anlage zu § 1 wird geändert.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-11-27 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1930
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
Anlage zu § 1, 3. Abschnitt, Gebührennummer 414.7: Neufassung der Gebührennummer 414.7 mit detaillierten Gebühren für Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO.
Anlage zu § 1: Die Anlage zu § 1 wird geändert.

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@@ -1,16 +1,57 @@
# STVZO_2012 — 1993-04-03
# STVZO_2012 — 1993-04-06
- **Titel:** Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)
- **Titel:** Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 394
- **Inkrafttreten:** 1993-02-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/12#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung regelt Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Leichtmofas, insbesondere hinsichtlich der Drehzahl des Motors, der Lichttechnik und der Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 412
- **Inkrafttreten:** 1993-10-01; 1993-05-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung blinder Fußgänger und der Staatenliste für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Drehzahl des Motors mehr als 4 800 min-1, aber nicht mehr als 5 500 min-1
- § 50 Abs. 6a und § 53: Lichttechnische Einrichtungen wie für Fahrräder vorgeschrieben, wenn Anlagenauflagen erfüllt sind
- Inhaltsübersicht: Hinweise auf § 14a gestrichen, Hinweis auf § 151 neu formuliert, Hinweise auf Anlage IV und Anlage XXVI angepasst
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Strichpunkt durch Punkt ersetzt, Wörter gestrichen
- § 2 Abs. 3: Neue Formulierung für die Kennzeichnung blinder Fußgänger
- § 4a Abs. 3 Satz 1 zweiter Teilsatz: Verweis auf Fahrlehrergesetz angepasst
- § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Teilsatz: Neue Formulierung für Klasse 1a
- § 5 Abs. 1 Satz 3: Hinzufügung von Fahrpraxisanforderungen
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Hinzufügung von Nummer 6
- § 5 Abs. 3 Satz 3: Ziffer 5 durch 6 ersetzt
- § 8 Abs. 2 Nr. 3a: Hinzufügung von Fahrpraxisanforderungen
- § 9a Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für Sehtest
- § 9a Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen 3 und 4
- § 9b Abs. 1 Satz 1: Wörter ersetzt
- § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Wörter ersetzt
- § 9b Abs. 2 Satz 4: Wörter ersetzt
- § 9b Abs. 2 Satz 5: Wörter ersetzt
- § 9b Abs. 3: Neuer Absatz zur Anerkennung von Augenoptikern
- § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Hinzufügung von Bedingungen
- § 10 Abs. 3 Satz 4: Satz gestrichen
- § 11 Abs. 2a: Hinzufügung von Satz 2
- § 11 Abs. 4: Wörter ersetzt
- § 11a Abs. 2: Wörter ersetzt
- § 11a Abs. 3: Wörter ersetzt
- § 12e Satz 3: Hinzufügung von Klassen
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c: Verweis auf StraßenvG angepasst
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m: Hinzufügung von Bedingungen
- § 13b Abs. 3: Neuer Absatz zur Namensänderung
- § 14a: Gesamter Paragraph gestrichen
- § 15 Abs. 1: Hinzufügung von Satz 2
- § 15 Abs. 2: Neue Formulierung für Anträge
- § 15 Abs. 3: Wörter ersetzt
- § 15 Abs. 4 und 5: Neue Formulierung für Führerscheine
- § 15b Abs. 2: Hinzufügung von Satz 3
- § 15e Abs. 1: Hinzufügung von Bedingungen und Ausbildungsanforderungen
- § 151: Überschrift und Inhalt angepasst
- § 23 Abs. 2 Satz 7 und 8: Sätze gestrichen
- § 70 Abs. 1 Nr. 2: Wörter ersetzt
- § 72 Abs. 2: Hinzufügung und Streichung von Übergangsvorschriften
- Anlage IV: Neue Formulierung
- Anlage XVII Abs. 2.1.3 Fußnote 3: Wort ersetzt
- Anlage XVII Abs. 2.1.4.2: Neue Formulierung für Bewerber
- Anlage XXVI: Bezeichnung und Inhalt angepasst
- Anlage XXVII: Neue Anlage angefügt
- Muster 1c, 1. Seite: Wörter gestrichen
## Wortlaut

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- **1992-12-31** · BGBl. 1992 I S. 2479 — Zweiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (42. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
- **1993-03-27** · BGBl. 1993 I S. 361 — Dreiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (43. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
- **1993-04-03** · BGBl. 1993 I S. 394 — Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)
- **1993-04-06** · BGBl. 1993 I S. 412 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Drehzahl des Motors mehr als 4 800 min-1, aber nicht mehr als 5 500 min-1
- § 50 Abs. 6a und § 53: Lichttechnische Einrichtungen wie für Fahrräder vorgeschrieben, wenn Anlagenauflagen erfüllt sind
- Inhaltsübersicht: Hinweise auf § 14a gestrichen, Hinweis auf § 151 neu formuliert, Hinweise auf Anlage IV und Anlage XXVI angepasst
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Strichpunkt durch Punkt ersetzt, Wörter gestrichen
- § 2 Abs. 3: Neue Formulierung für die Kennzeichnung blinder Fußgänger
- § 4a Abs. 3 Satz 1 zweiter Teilsatz: Verweis auf Fahrlehrergesetz angepasst
- § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Teilsatz: Neue Formulierung für Klasse 1a
- § 5 Abs. 1 Satz 3: Hinzufügung von Fahrpraxisanforderungen
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Hinzufügung von Nummer 6
- § 5 Abs. 3 Satz 3: Ziffer 5 durch 6 ersetzt
- § 8 Abs. 2 Nr. 3a: Hinzufügung von Fahrpraxisanforderungen
- § 9a Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für Sehtest
- § 9a Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen 3 und 4
- § 9b Abs. 1 Satz 1: Wörter ersetzt
- § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Wörter ersetzt
- § 9b Abs. 2 Satz 4: Wörter ersetzt
- § 9b Abs. 2 Satz 5: Wörter ersetzt
- § 9b Abs. 3: Neuer Absatz zur Anerkennung von Augenoptikern
- § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Hinzufügung von Bedingungen
- § 10 Abs. 3 Satz 4: Satz gestrichen
- § 11 Abs. 2a: Hinzufügung von Satz 2
- § 11 Abs. 4: Wörter ersetzt
- § 11a Abs. 2: Wörter ersetzt
- § 11a Abs. 3: Wörter ersetzt
- § 12e Satz 3: Hinzufügung von Klassen
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c: Verweis auf StraßenvG angepasst
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m: Hinzufügung von Bedingungen
- § 13b Abs. 3: Neuer Absatz zur Namensänderung
- § 14a: Gesamter Paragraph gestrichen
- § 15 Abs. 1: Hinzufügung von Satz 2
- § 15 Abs. 2: Neue Formulierung für Anträge
- § 15 Abs. 3: Wörter ersetzt
- § 15 Abs. 4 und 5: Neue Formulierung für Führerscheine
- § 15b Abs. 2: Hinzufügung von Satz 3
- § 15e Abs. 1: Hinzufügung von Bedingungen und Ausbildungsanforderungen
- § 151: Überschrift und Inhalt angepasst
- § 23 Abs. 2 Satz 7 und 8: Sätze gestrichen
- § 70 Abs. 1 Nr. 2: Wörter ersetzt
- § 72 Abs. 2: Hinzufügung und Streichung von Übergangsvorschriften
- Anlage IV: Neue Formulierung
- Anlage XVII Abs. 2.1.3 Fußnote 3: Wort ersetzt
- Anlage XVII Abs. 2.1.4.2: Neue Formulierung für Bewerber
- Anlage XXVI: Bezeichnung und Inhalt angepasst
- Anlage XXVII: Neue Anlage angefügt
- Muster 1c, 1. Seite: Wörter gestrichen

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-06-21 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 765
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
Muster 1 (zu § 10 Abs. 1): Neue Beschreibung zu Klasse 5 auf Seite 4
§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Hinzufügung von Bedingungen
§ 10 Abs. 3 Satz 4: Satz gestrichen

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-07-31 — Zehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1489
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 11 Abs. 2: Sätze 3 bis 6 neu gefasst, umfassendere Vorschriften für Ausbildungsbescheinigungen
§ 11 Abs. 2a: Hinzufügung von Satz 2
§ 11 Abs. 4: Wörter ersetzt

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-12-16 — Zweite Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 2231
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 11a: Neue Vorschriften für Prüfung der energiesparenden Fahrweise
§ 11a Abs. 2: Wörter ersetzt
§ 11a Abs. 3: Wörter ersetzt

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# § 12e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-10-18 — Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1793
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 12e: Neue Vorschriften zur Anordnung der Nachschulung und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer besonderen Fahrerlaubnis zu dienstlichen Zwecken
§ 12e Satz 3: Hinzufügung von Klassen

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-10-18 — Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1793
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 13: Neue Vorschriften zur Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c: Verweis auf StraßenvG angepasst
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m: Hinzufügung von Bedingungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 13b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-10-18 — Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1793
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 13b: Neue Vorschriften zur Mitteilung von Entscheidungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 13b Abs. 3: Neuer Absatz zur Namensänderung

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 14a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-07-31 — Zehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1489
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 14a Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: § 15b gilt entsprechend
§ 14a Abs. 3 und 4: Neue Absätze 3 und 4 hinzugefügt, betreffend Inhaber von Fahrerlaubnissen der DDR
§ 14a: Gesamter Paragraph gestrichen

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@@ -1,9 +1,13 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-07-31 — Zehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1489
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 15 Abs. 1 Satz 1: Worte 'und sind seit der Begründung eines ständigen Aufenthalts bis zum Tage der Antragstellung nicht mehr als 3 Jahre verstrichen' gestrichen
§ 15 Abs. 1: Hinzufügung von Satz 2
§ 15 Abs. 2 Satz 1: Neuer Satz hinzugefügt, betreffend Voraussetzungen für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis
§ 15 Abs. 2: Neue Formulierung für Anträge
§ 15 Abs. 3: Wörter ersetzt
§ 15 Abs. 4 und 5: Neue Formulierung für Führerscheine

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 151
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-19 — Fünfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2276
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 151: Neue Vorschriften für Inhaber von Fahrerlaubnissen der EU und DDR
§ 151: Überschrift und Inhalt angepasst

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 15b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-10-18 — Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1793
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 15b: Neue Vorschriften für die Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis
§ 15b Abs. 2: Hinzufügung von Satz 3

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 15e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-10-18 — Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1793
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 15e: Bestimmungen über die Eignung für die Fahrgastbeförderung
§ 15e Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
§ 15e Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 4: Bestimmungen für Bewerber, die am 31. Juli 1969 bereits als Führer von Mietwagen tätig waren, gelten nicht.
§ 15e Abs. 1 letzter Halbsatz: Ausbildung nach einem behördlich genehmigten Ausbildungsplan tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.
§ 15e Abs. 1: Hinzufügung von Bedingungen und Ausbildungsanforderungen

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-02-12 — Sechzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Sechzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 89
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 2 der Vierzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO: Worte „30. April
§ 2 Abs. 2 Satz 2: Strichpunkt durch Punkt ersetzt, Wörter gestrichen
§ 2 Abs. 3: Neue Formulierung für die Kennzeichnung blinder Fußgänger

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-05-08Dreizehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 965
> Station: 1993-04-06Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 23 Abs. 2 Satz 4: Neue Vorschriften für die Ausgabe von Kennzeichen
§ 23 Abs. 2 Satz 7 und 8: Sätze gestrichen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-10-18 — Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1793
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 4a: Einführung von Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
§ 4a Abs. 3 Satz 1 zweiter Teilsatz: Verweis auf Fahrlehrergesetz angepasst

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-22 — Einundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (41. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2008
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder M auch für dreirädrige, einsitzige Lastkraftfahrzeuge mit bestimmten technischen Merkmalen
§ 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Teilsatz: Neue Formulierung für Klasse 1a
§ 5 Abs. 1 Satz 3: Hinzufügung von Fahrpraxisanforderungen
§ 5 Abs. 3 Satz 2: Hinzufügung von Nummer 6
§ 5 Abs. 3 Satz 3: Ziffer 5 durch 6 ersetzt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-11-29 — Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 3193
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 70 Abs. 3 a: Neufassung der Vorschriften über die Mitführung und Aufbewahrung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen
§ 70 Abs. 1 Nr. 2: Wörter ersetzt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-29 — Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2397
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 72 Abs. 2: Neue Übergangsvorschriften für Abgasemissionen
§ 72 Abs. 2: Hinzufügung und Streichung von Übergangsvorschriften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-10-18 — Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1793
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 8: Bestimmungen für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 8 Abs. 2 Nr. 3a: Hinzufügung von Fahrpraxisanforderungen

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 9a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-10-18 — Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1793
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 9a: Bestimmungen über Sehtests und Gesundheitszustände
§ 9a Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für Sehtest
§ 9a Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen 3 und 4

15
stvzo_2012/§9b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 9b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 9b Abs. 1 Satz 1: Wörter ersetzt
§ 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Wörter ersetzt
§ 9b Abs. 2 Satz 4: Wörter ersetzt
§ 9b Abs. 2 Satz 5: Wörter ersetzt
§ 9b Abs. 3: Neuer Absatz zur Anerkennung von Augenoptikern

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1993 I S. 412
- **Titel:** Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 412
- **Verkündung:** 1993-04-06
- **Inkrafttreten:** 1993-10-01; 1993-05-06
- **Ausfertigung:** 1993-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=8
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** STGEBO_2011, VERORDNUNG-ÜBER-INTERNATIONALEN-KRAFTFAHRZEUGVERKEHR, VIERZEHNTE-VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG, VKV, FAHRLG2018DV, FAHRSCHAUSBO_2012, STVZO_2012
## Kurz
Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung blinder Fußgänger und der Staatenliste für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.

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@@ -1,26 +1,15 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-INTERNATIONALEN-KRAFTFAHRZEUGVERKEHR — 1988-12-08
# VERORDNUNG-ÜBER-INTERNATIONALEN-KRAFTFAHRZEUGVERKEHR — 1993-04-06
- **Titel:** Siebente Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1988 I S. 2199
- **Inkrafttreten:** 1988-12-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/55#page=51
- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen und die Kennzeichenpflicht für ausländische Fahrzeuge.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 412
- **Inkrafttreten:** 1993-10-01; 1993-05-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung blinder Fußgänger und der Staatenliste für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des gesamten § 1, der die Voraussetzungen für die Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger festlegt.
- § 2: Neufassung des gesamten § 2, der die Anbringung von Kennzeichen und Nationalitätszeichen an ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger regelt.
- § 3: Ersetzung des Wortes „Außerdeutsche
- § 7: Neufassung des gesamten § 7, der die Vorschriften für die Ausstellung von Internationalen Zulassungsscheinen und die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern für den Ausfuhrverkehr regelt.
- § 8: Neufassung des gesamten § 8, der die Vorschriften für die Ausstellung von Internationalen Führerscheinen regelt.
- § 10: Neufassung des gesamten § 10, der die Pflichten des Fahrzeugführers zur Mitführung und Vorlage von Zulassungsschein, Führerschein und Übersetzung regelt.
- § 11: Ersetzung der Worte „außerdeutsches Kraftfahrzeug
- § 12: Aufhebung von Absatz 1 und 3, Neufassung von Absatz 2, der die Vorschriften für die Anbringung von Kennzeichen an ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger regelt.
- § 13: Neufassung des gesamten § 13, der die Zuständigkeiten und Ausnahmen von dieser Verordnung regelt.
- § 14: Neufassung des gesamten § 14, der die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung regelt.
- Muster 1: Neufassung des Musters 1, das die Vorschriften für die Gestaltung des Ausfuhrkennzeichens regelt.
- Anlage sowie Muster 2, 3, 4 und 5: Aufhebung der Anlage sowie der Muster 2, 3, 4 und 5.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **1985-12-19** · BGBl. 1985 I S. 2276 — Fünfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **1988-12-08** · BGBl. 1988 I S. 2165 — Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
- **1988-12-08** · BGBl. 1988 I S. 2199 — Siebente Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **1993-04-06** · BGBl. 1993 I S. 412 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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@@ -1,14 +1,2 @@
# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des gesamten § 1, der die Voraussetzungen für die Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger festlegt.
- § 2: Neufassung des gesamten § 2, der die Anbringung von Kennzeichen und Nationalitätszeichen an ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger regelt.
- § 3: Ersetzung des Wortes „Außerdeutsche
- § 7: Neufassung des gesamten § 7, der die Vorschriften für die Ausstellung von Internationalen Zulassungsscheinen und die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern für den Ausfuhrverkehr regelt.
- § 8: Neufassung des gesamten § 8, der die Vorschriften für die Ausstellung von Internationalen Führerscheinen regelt.
- § 10: Neufassung des gesamten § 10, der die Pflichten des Fahrzeugführers zur Mitführung und Vorlage von Zulassungsschein, Führerschein und Übersetzung regelt.
- § 11: Ersetzung der Worte „außerdeutsches Kraftfahrzeug
- § 12: Aufhebung von Absatz 1 und 3, Neufassung von Absatz 2, der die Vorschriften für die Anbringung von Kennzeichen an ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger regelt.
- § 13: Neufassung des gesamten § 13, der die Zuständigkeiten und Ausnahmen von dieser Verordnung regelt.
- § 14: Neufassung des gesamten § 14, der die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung regelt.
- Muster 1: Neufassung des Musters 1, das die Vorschriften für die Gestaltung des Ausfuhrkennzeichens regelt.
- Anlage sowie Muster 2, 3, 4 und 5: Aufhebung der Anlage sowie der Muster 2, 3, 4 und 5.

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# VIERZEHNTE-VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG — 1993-04-06
- **Titel:** Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 412
- **Inkrafttreten:** 1993-10-01; 1993-05-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung blinder Fußgänger und der Staatenliste für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1993-04-06** · BGBl. 1993 I S. 412 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station

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# VKV — 1961-03-18
# VKV — 1993-04-06
- **Titel:** Verordnung über Abmessungen und Gewichte der Lastkraftwagen, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterverkehr
- **Titel:** Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 216
- **Inkrafttreten:** 1961-03-19 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/14#page=52
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Abmessungen und Gewichte von Lastkraftwagen, Lastzügen und Sattelkraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr, wobei günstigere Vorschriften der betroffenen Länder angewendet werden können, jedoch bestimmte Maximalwerte nicht überschritten werden dürfen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 412
- **Inkrafttreten:** 1993-10-01; 1993-05-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/13#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung blinder Fußgänger und der Staatenliste für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
## Betroffene Stellen
- Vorschriften über Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte: Günstigere Vorschriften für grenzüberschreitenden Verkehr
- § 1 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz 2 hinzugefügt, der die Anwendung von Satz 1 für ausländische Zulassungsscheine einschränkt.
- § 4 Abs. 1 Satz 3: Es wird nach der Angabe '§ 1 Abs. 3' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.
- § 4 Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 3 hinzugefügt, der den Begriff des ständigen Aufenthalts definiert.
- Muster 6 a, Vorbemerkungen Abs. 2: Der Absatz 2 der Vorbemerkungen wird neu formuliert.
- Muster 6 a, Abbildung der Rückseite des ersten Umschlagblattes: Das Zeichen '*)' und die Fußnote werden gestrichen.
- Muster 6 a, Seite 4: Nach der Seite 4 wird die aus Anhang 3 ersichtliche Seite eingefügt.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1961-03-18** · BGBl. 1961 I S. 216 — Verordnung über Abmessungen und Gewichte der Lastkraftwagen, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterverkehr
- **1993-04-06** · BGBl. 1993 I S. 412 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Vorschriften über Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte: Günstigere Vorschriften für grenzüberschreitenden Verkehr
- § 1 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz 2 hinzugefügt, der die Anwendung von Satz 1 für ausländische Zulassungsscheine einschränkt.
- § 4 Abs. 1 Satz 3: Es wird nach der Angabe '§ 1 Abs. 3' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.
- § 4 Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 3 hinzugefügt, der den Begriff des ständigen Aufenthalts definiert.
- Muster 6 a, Vorbemerkungen Abs. 2: Der Absatz 2 der Vorbemerkungen wird neu formuliert.
- Muster 6 a, Abbildung der Rückseite des ersten Umschlagblattes: Das Zeichen '*)' und die Fußnote werden gestrichen.
- Muster 6 a, Seite 4: Nach der Seite 4 wird die aus Anhang 3 ersichtliche Seite eingefügt.

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vkv/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 1 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz 2 hinzugefügt, der die Anwendung von Satz 1 für ausländische Zulassungsscheine einschränkt.

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vkv/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-06 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 412
§ 4 Abs. 1 Satz 3: Es wird nach der Angabe '§ 1 Abs. 3' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.
§ 4 Abs. 2: Es wird ein neuer Absatz 3 hinzugefügt, der den Begriff des ständigen Aufenthalts definiert.