BGBl. 2007 I S. 1006 · Neubekanntmachung · Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft

Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1006
Inkrafttreten: 2007-06-12
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2007-06-12

BGBl-Id: bgbl1-2007-25-3
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LawGit Spiegel
2007-06-12 12:00:00 +00:00
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commit 7d2c6ce399
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22-bimschv/FASSUNG.md Normal file
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# 22-BIMSCHV — 2007-06-12
- **Titel:** Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1006
- **Inkrafttreten:** 2007-06-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/25#page=6
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft fest, die seit dem 6. März 2007 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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22-bimschv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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22-bimschv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2007-06-12** · BGBl. 2007 I S. 1006 — Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft

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22-bimschv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# BGBl. 2007 I S. 1006
- **Titel:** Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1006
- **Verkündung:** 2007-06-12
- **Inkrafttreten:** 2007-06-12
- **Ausfertigung:** 2007-06-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/25#page=6
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-IMMISSIONSWERTE-FÜR-SCHADSTOFFE-IN-DER-LUFT, 22-BIMSCHV
## Kurz
Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft fest, die seit dem 6. März 2007 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.

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# VERORDNUNG-ÜBER-IMMISSIONSWERTE-FÜR-SCHADSTOFFE-IN-DER-LUFT — 2007-03-05
# VERORDNUNG-ÜBER-IMMISSIONSWERTE-FÜR-SCHADSTOFFE-IN-DER-LUFT — 2007-06-12
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 241
- **Inkrafttreten:** 2007-03-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/7#page=41
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Inhaltsübersicht und spezifische Bestimmungen der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft, insbesondere bezüglich der Immissionsgrenzwerte und der Beurteilungsmethoden.
- **Titel:** Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1006
- **Inkrafttreten:** 2007-06-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/25#page=6
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft fest, die seit dem 6. März 2007 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
## Betroffene Stellen
- § 17 Abs. 8: Änderungen an den Anforderungen an die Probenahme und Analyse von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft.
- Anlage 11: Neue Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.
- § 17 Abs. 7: Neue Vorschriften für Messungen von Schadstoffen, insbesondere kontinuierliche oder stichprobenartige Messungen.
- § 17 Abs. 8: Neue Vorschriften für die Überwachung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen an ausgewählten Probenahmestellen.
- § 17 Abs. 9: Neue Vorschriften für Hintergrundprobenahmestellen zur Messung von Schadstoffen und Ablagerungen.
- § 17 Abs. 10: Neue Vorschriften zur Verwendung von Bioindikatoren für die Beurteilung regionaler Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme.
- § 17 Abs. 11: Neue Vorschriften zur Anzahl und räumlichen Auflösung von ortsfesten Messstationen und anderen Techniken.
- § 17 Abs. 12: Neue Vorschriften für die Datenqualität und Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität.
- § 17 Abs. 13: Neue Vorschriften für Referenzmethoden zur Probenahme und Analyse von Schadstoffen in der Luft und zur Ablagerung.
- § 18: Neue Vorschriften für die Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen.
- § 19: Neue Vorschriften für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzentrationen, Ablagerungen und Maßnahmen.
- Anlage 8: Neue Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren.
- Anlage 9: Neue Vorschriften für Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten.
- Anlage 10: Neue Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität.
- Inhaltsübersicht: Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich der Angaben zu § 1, § 2, § 4, § 5, § 8 und den Anlagen
- § 1: Neufassung von § 1, einschließlich Änderungen in Satz 1 und der Hinzufügung von Nummern 14 bis 19
- § 2: Neufassung von § 2, einschließlich der Festlegung von Immissionsgrenzwerten und Alarmschwelle für Schwefeldioxid
- § 3: Änderungen an § 3, einschließlich der Neufassung von Absätzen 3 bis 6 und 8
- § 4: Neufassung von § 4, einschließlich der Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Partikel (PM 10)
- § 5: Neufassung von § 5, einschließlich der Festlegung von Immissionsgrenzwerten und Toleranzmarge für Blei
- § 6: Änderungen an § 6, einschließlich der Neufassung von Absätzen 1, 2 und 4
- § 7: Änderungen an § 7, einschließlich der Neufassung von Absätzen 1, 2 und 3
- § 8: Streichung von § 8
- § 9: Änderungen an § 9, einschließlich der Neufassung von Absätzen 1 und 4
- § 10: Änderungen an § 10, einschließlich der Streichung von Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 zweiter Anstrich und Absatz 11, sowie der Neufassung von Absatz 10
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Neufassung von § 11 Abs. 1 Satz 1
- § 12: Änderungen an § 12, einschließlich der Neufassung von Absätzen 1 und 5
- § 13: Änderungen an § 13, einschließlich der Streichung von Nummer 2 und der Neufassung von Absatz 5
- § 14: Änderungen an § 14, einschließlich der Ersetzung von Angaben
- Zweiter Teil: Neufassung des Zweiten Teils, einschließlich der Festlegung von Zielwerten, Maßnahmen, Beurteilung der Immissionskonzentrationen und Ablagerungsraten
- Anlage 2: Neue Vorschriften für die Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
- Anlage 3: Neue Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
- Anlage 4: Neue Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
- Anlage 5: Neue Referenzmethoden für die Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
- Anlage 6: Neue Anlage 6 mit Informationen, die in Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigen sind.
- Anlage 7: Neue Anlage 7 mit Mindestinformationen der Öffentlichkeit bei Überschreiten der Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid.
- Anlage 8: Neue Anlage 8 mit Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren.
- Anlage 9: Neue Anlage 9 mit Standort- und Mindestanzahlkriterien für Probenahmestellen zur Messung der Immissionskonzentrationen und Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren.
- Anlage 10: Neue Anlage 10 mit Datenqualitätszielen und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2007-03-05** · BGBl. 2007 I S. 241 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
- **2007-06-12** · BGBl. 2007 I S. 1006 — Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft

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# Stellen dieser Station
- § 17 Abs. 8: Änderungen an den Anforderungen an die Probenahme und Analyse von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft.
- Anlage 11: Neue Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.
- § 17 Abs. 7: Neue Vorschriften für Messungen von Schadstoffen, insbesondere kontinuierliche oder stichprobenartige Messungen.
- § 17 Abs. 8: Neue Vorschriften für die Überwachung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen an ausgewählten Probenahmestellen.
- § 17 Abs. 9: Neue Vorschriften für Hintergrundprobenahmestellen zur Messung von Schadstoffen und Ablagerungen.
- § 17 Abs. 10: Neue Vorschriften zur Verwendung von Bioindikatoren für die Beurteilung regionaler Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme.
- § 17 Abs. 11: Neue Vorschriften zur Anzahl und räumlichen Auflösung von ortsfesten Messstationen und anderen Techniken.
- § 17 Abs. 12: Neue Vorschriften für die Datenqualität und Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität.
- § 17 Abs. 13: Neue Vorschriften für Referenzmethoden zur Probenahme und Analyse von Schadstoffen in der Luft und zur Ablagerung.
- § 18: Neue Vorschriften für die Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen.
- § 19: Neue Vorschriften für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzentrationen, Ablagerungen und Maßnahmen.
- Anlage 8: Neue Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren.
- Anlage 9: Neue Vorschriften für Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten.
- Anlage 10: Neue Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität.
- Inhaltsübersicht: Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich der Angaben zu § 1, § 2, § 4, § 5, § 8 und den Anlagen
- § 1: Neufassung von § 1, einschließlich Änderungen in Satz 1 und der Hinzufügung von Nummern 14 bis 19
- § 2: Neufassung von § 2, einschließlich der Festlegung von Immissionsgrenzwerten und Alarmschwelle für Schwefeldioxid
- § 3: Änderungen an § 3, einschließlich der Neufassung von Absätzen 3 bis 6 und 8
- § 4: Neufassung von § 4, einschließlich der Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Partikel (PM 10)
- § 5: Neufassung von § 5, einschließlich der Festlegung von Immissionsgrenzwerten und Toleranzmarge für Blei
- § 6: Änderungen an § 6, einschließlich der Neufassung von Absätzen 1, 2 und 4
- § 7: Änderungen an § 7, einschließlich der Neufassung von Absätzen 1, 2 und 3
- § 8: Streichung von § 8
- § 9: Änderungen an § 9, einschließlich der Neufassung von Absätzen 1 und 4
- § 10: Änderungen an § 10, einschließlich der Streichung von Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 zweiter Anstrich und Absatz 11, sowie der Neufassung von Absatz 10
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Neufassung von § 11 Abs. 1 Satz 1
- § 12: Änderungen an § 12, einschließlich der Neufassung von Absätzen 1 und 5
- § 13: Änderungen an § 13, einschließlich der Streichung von Nummer 2 und der Neufassung von Absatz 5
- § 14: Änderungen an § 14, einschließlich der Ersetzung von Angaben
- Zweiter Teil: Neufassung des Zweiten Teils, einschließlich der Festlegung von Zielwerten, Maßnahmen, Beurteilung der Immissionskonzentrationen und Ablagerungsraten
- Anlage 2: Neue Vorschriften für die Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
- Anlage 3: Neue Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
- Anlage 4: Neue Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
- Anlage 5: Neue Referenzmethoden für die Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
- Anlage 6: Neue Anlage 6 mit Informationen, die in Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigen sind.
- Anlage 7: Neue Anlage 7 mit Mindestinformationen der Öffentlichkeit bei Überschreiten der Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid.
- Anlage 8: Neue Anlage 8 mit Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren.
- Anlage 9: Neue Anlage 9 mit Standort- und Mindestanzahlkriterien für Probenahmestellen zur Messung der Immissionskonzentrationen und Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren.
- Anlage 10: Neue Anlage 10 mit Datenqualitätszielen und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren.