BGBl. 2007 I S. 2470 · Änderung · Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2470
Inkrafttreten: 2007-10-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2007-10-29

BGBl-Id: bgbl1-2007-53-1
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2007-10-29 12:00:00 +00:00
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# BIMSCHG — 2007-02-07
# BIMSCHG — 2007-10-29
- **Titel:** Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 66
- **Inkrafttreten:** 2006-12-20 (§ 50 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes); 2007-01-01 (Art. 1 Nr. 3 des Biokraftstoffquotengesetzes in Bezug auf § 50 Abs. 1 Satz 6 des Energiesteuergesetzes (Außerkrafttreten))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/3#page=10
- **Kurz:** Die Bekanntmachung informiert über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen im Energiesteuergesetz und Bundes-Immissionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen.
- **Titel:** Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2470
- **Inkrafttreten:** 2007-10-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
## Betroffene Stellen
- § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3: Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen
- § 10d Abs. 3: Ein Satz wird hinzugefügt, der besagt, dass Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen sind.
- § 10d Abs. 4 Nr. 3: Die Formulierung wird geändert, um zu klären, dass ein Erörterungstermin nach Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde durchgeführt wird und dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
- § 10d Abs. 6: Die Formulierung wird geändert, um zu klären, dass die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern kann.
## Wortlaut

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- **2007-02-07** · BGBl. 2007 I S. 60 — Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
- **2007-02-07** · BGBl. 2007 I S. 66 — Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
- **2007-02-07** · BGBl. 2007 I S. 66 — Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
- **2007-10-29** · BGBl. 2007 I S. 2470 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

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# Stellen dieser Station
- § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3: Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen
- § 10d Abs. 3: Ein Satz wird hinzugefügt, der besagt, dass Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen sind.
- § 10d Abs. 4 Nr. 3: Die Formulierung wird geändert, um zu klären, dass ein Erörterungstermin nach Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde durchgeführt wird und dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
- § 10d Abs. 6: Die Formulierung wird geändert, um zu klären, dass die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern kann.

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bimschg/§10d.md Normal file
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# § 10d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-10-29 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2470
§ 10d Abs. 3: Ein Satz wird hinzugefügt, der besagt, dass Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen sind.
§ 10d Abs. 4 Nr. 3: Die Formulierung wird geändert, um zu klären, dass ein Erörterungstermin nach Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde durchgeführt wird und dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
§ 10d Abs. 6: Die Formulierung wird geändert, um zu klären, dass die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern kann.

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# BIMSCHV_4_2013 — 2006-07-20
# BIMSCHV_4_2013 — 2007-10-29
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Titel:** Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2006 I S. 1619
- **Inkrafttreten:** 2006-08-01 (Artikel 1 Nr. 2, 3, 4 und 14 (§§ 7, 8, 12 und 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)); 2006-08-01 (ganzes Gesetz (vorbehaltlich des Absatzes 2))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/34#page=27
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Vorschriften im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie in verschiedenen Verordnungen, um die abfallrechtliche Überwachung zu vereinfachen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2470
- **Inkrafttreten:** 2007-10-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
## Betroffene Stellen
- Ziffer 8.3: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftige' durch 'gefährliche'
- Ziffer 8.6: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.8: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.10: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.11: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.12: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.13: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.14: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.15: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- § 1a Abs. 1 Satz 3: Streichung der Angabe '2.9,'
- Anhang Nummer 1.3 Spalte 1: Streichung des Textes in Spalte 1
- Anhang Nummer 1.3 Spalte 2: Ersetzung der Wörter 'bis weniger als 1 Megawatt' durch 'bis weniger als 50 Megawatt'
- Anhang Nummer 1.13 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'die eine Gasmenge mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr zeugen können'
- Anhang Nummer 1.15: Streichung der Nummer 1.15
- Anhang Nummer 1.16: Streichung der Nummer 1.16
- Anhang Nummer 2.2 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Kalenderjahr betrieben werden'
- Anhang Nummer 2.3 Spalte 1: Einfügung der Wörter 'mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag'
- Anhang Nummer 2.3 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag'
- Anhang Nummer 2.5: Streichung der Nummer 2.5
- Anhang Nummer 2.9: Streichung der Nummer 2.9
- Anhang Nummer 2.10 Spalte 1: Ersetzung des Kommas durch die Wörter 'mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder'
- Anhang Nummer 2.11 Spalte 1: Einfügung der Wörter 'mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag'
- Anhang Nummer 2.11 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag'
- Anhang Nummer 2.13: Streichung der Nummer 2.13
- Anhang Nummer 2.14 Spalte 2: Ersetzung der Wörter 'einer Tonne' durch '10 Tonnen'
- Anhang Nummer 2.15 Spalte 1: Streichung des Textes in Spalte 1
- Anhang Nummer 2.15 Spalte 2: Einfügung der Wörter ', ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen,' und Streichung der Wörter ', mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 Tonnen je Stunde'
- Anhang Nummer 3.6 Spalte 1: Einfügung der Wörter 'mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde'
- Anhang Nummer 3.6 Spalte 2: Neufassung der Spalte 2
- Anhang Nummer 3.11 Spalte 1 und 2: Ersetzung der Zahl '20' durch die Zahl '50'
- Anhang Nummer 3.13 Spalte 1: Streichung des Textes in Spalte 1
- Anhang Nummer 3.13 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss'
- Anhang Nummer 3.15: Streichung der Nummer 3.15
- Anhang Nummer 3.22: Streichung der Nummer 3.22
- Anhang Nummer 5.1 Spalte 1: Einfügung der Wörter 'ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten'
- Anhang Nummer 5.1 Spalte 2: Einfügung des Buchstabens c
- Anhang Nummer 5.5: Streichung der Nummer 5.5
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 1 Buchstabe a: Ersetzung der Angabe '20 000' durch '40 000'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 1 Buchstabe d: Ersetzung der Angabe '20 000' durch '40 000'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 1 Buchstabe e: Ersetzung der Angabe '350' durch '-'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 1 Buchstabe f: Ersetzung der Angabe '1 000' durch '-'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe a: Streichung des Buchstabens a und Neuanordnung der Buchstaben aa bis jj
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe a: Ersetzung der Angabe '20 000' durch '40 000'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe d: Ersetzung der Angabe '20 000' durch '40 000'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe e: Neufassung des Buchstabens e
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe f: Neufassung des Buchstabens f
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b: Streichung des Buchstabens b
- Anhang Nummer 7.6: Streichung der Nummer 7.6
- Anhang Nummer 7.7: Streichung der Nummer 7.7
- Anhang Nummer 7.8 Spalte 1: Neufassung der Spalte 1
- Anhang Nummer 7.8 Spalte 2: Neufassung der Spalte 2
- Anhang Nummer 7.10: Streichung der Nummer 7.10
- Anhang Nummer 7.11 Spalte 1: Streichung des Textes in Spalte 1
- Anhang Nummer 7.11 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden'
- Anhang Nummer 7.15 Spalte 1: Streichung des Textes in Spalte 1
- Anhang Nummer 7.15 Spalte 2: Einfügung des Wortes 'Kottrocknungsanlagen'
- Anhang Nummer 7.18: Streichung der Nummer 7.18
- Anhang Nummer 7.26: Streichung der Nummer 7.26
- Anhang Nummer 7.33: Streichung der Nummer 7.33
- Anhang Nummer 7.35 Spalte 2: Einfügung der Nummer 7.35 Spalte 2
- Anhang Nummer 8.1 Spalte 1: Neufassung der Spalte 1
- Anhang Nummer 8.1 Spalte 2: Neufassung der Spalte 2
- Anhang Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b: Ersetzung der Angabe 'Nummer 8.13' durch 'Nummer 8.14'
- Anhang Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b: Streichung der Wörter 'einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder'
- Anhang Nummer 9.11 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35'
- Anhang Nummer 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6: Streichung der Nummern 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6 und Ersetzung der Angabe '2 500' durch '6 500' in Nummer 9.36
- Anhang Nummer 10.20 Spalte 2: Neufassung der Spalte 2
## Wortlaut

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- **2004-12-29** · BGBl. 2004 I S. 3758 — Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien
- **2005-06-24** · BGBl. 2005 I S. 1687 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- **2006-07-20** · BGBl. 2006 I S. 1619 — Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
- **2007-10-29** · BGBl. 2007 I S. 2470 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

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# Stellen dieser Station
- Ziffer 8.3: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftige' durch 'gefährliche'
- Ziffer 8.6: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.8: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.10: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.11: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.12: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.13: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.14: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- Ziffer 8.15: Ersetzung von 'besonders überwachungsbedürftigen' durch 'gefährlichen'
- § 1a Abs. 1 Satz 3: Streichung der Angabe '2.9,'
- Anhang Nummer 1.3 Spalte 1: Streichung des Textes in Spalte 1
- Anhang Nummer 1.3 Spalte 2: Ersetzung der Wörter 'bis weniger als 1 Megawatt' durch 'bis weniger als 50 Megawatt'
- Anhang Nummer 1.13 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'die eine Gasmenge mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr zeugen können'
- Anhang Nummer 1.15: Streichung der Nummer 1.15
- Anhang Nummer 1.16: Streichung der Nummer 1.16
- Anhang Nummer 2.2 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Kalenderjahr betrieben werden'
- Anhang Nummer 2.3 Spalte 1: Einfügung der Wörter 'mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag'
- Anhang Nummer 2.3 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag'
- Anhang Nummer 2.5: Streichung der Nummer 2.5
- Anhang Nummer 2.9: Streichung der Nummer 2.9
- Anhang Nummer 2.10 Spalte 1: Ersetzung des Kommas durch die Wörter 'mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder'
- Anhang Nummer 2.11 Spalte 1: Einfügung der Wörter 'mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag'
- Anhang Nummer 2.11 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag'
- Anhang Nummer 2.13: Streichung der Nummer 2.13
- Anhang Nummer 2.14 Spalte 2: Ersetzung der Wörter 'einer Tonne' durch '10 Tonnen'
- Anhang Nummer 2.15 Spalte 1: Streichung des Textes in Spalte 1
- Anhang Nummer 2.15 Spalte 2: Einfügung der Wörter ', ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen,' und Streichung der Wörter ', mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 Tonnen je Stunde'
- Anhang Nummer 3.6 Spalte 1: Einfügung der Wörter 'mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde'
- Anhang Nummer 3.6 Spalte 2: Neufassung der Spalte 2
- Anhang Nummer 3.11 Spalte 1 und 2: Ersetzung der Zahl '20' durch die Zahl '50'
- Anhang Nummer 3.13 Spalte 1: Streichung des Textes in Spalte 1
- Anhang Nummer 3.13 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss'
- Anhang Nummer 3.15: Streichung der Nummer 3.15
- Anhang Nummer 3.22: Streichung der Nummer 3.22
- Anhang Nummer 5.1 Spalte 1: Einfügung der Wörter 'ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten'
- Anhang Nummer 5.1 Spalte 2: Einfügung des Buchstabens c
- Anhang Nummer 5.5: Streichung der Nummer 5.5
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 1 Buchstabe a: Ersetzung der Angabe '20 000' durch '40 000'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 1 Buchstabe d: Ersetzung der Angabe '20 000' durch '40 000'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 1 Buchstabe e: Ersetzung der Angabe '350' durch '-'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 1 Buchstabe f: Ersetzung der Angabe '1 000' durch '-'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe a: Streichung des Buchstabens a und Neuanordnung der Buchstaben aa bis jj
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe a: Ersetzung der Angabe '20 000' durch '40 000'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe d: Ersetzung der Angabe '20 000' durch '40 000'
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe e: Neufassung des Buchstabens e
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe f: Neufassung des Buchstabens f
- Anhang Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b: Streichung des Buchstabens b
- Anhang Nummer 7.6: Streichung der Nummer 7.6
- Anhang Nummer 7.7: Streichung der Nummer 7.7
- Anhang Nummer 7.8 Spalte 1: Neufassung der Spalte 1
- Anhang Nummer 7.8 Spalte 2: Neufassung der Spalte 2
- Anhang Nummer 7.10: Streichung der Nummer 7.10
- Anhang Nummer 7.11 Spalte 1: Streichung des Textes in Spalte 1
- Anhang Nummer 7.11 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden'
- Anhang Nummer 7.15 Spalte 1: Streichung des Textes in Spalte 1
- Anhang Nummer 7.15 Spalte 2: Einfügung des Wortes 'Kottrocknungsanlagen'
- Anhang Nummer 7.18: Streichung der Nummer 7.18
- Anhang Nummer 7.26: Streichung der Nummer 7.26
- Anhang Nummer 7.33: Streichung der Nummer 7.33
- Anhang Nummer 7.35 Spalte 2: Einfügung der Nummer 7.35 Spalte 2
- Anhang Nummer 8.1 Spalte 1: Neufassung der Spalte 1
- Anhang Nummer 8.1 Spalte 2: Neufassung der Spalte 2
- Anhang Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b: Ersetzung der Angabe 'Nummer 8.13' durch 'Nummer 8.14'
- Anhang Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b: Streichung der Wörter 'einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder'
- Anhang Nummer 9.11 Spalte 2: Einfügung der Wörter 'sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35'
- Anhang Nummer 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6: Streichung der Nummern 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6 und Ersetzung der Angabe '2 500' durch '6 500' in Nummer 9.36
- Anhang Nummer 10.20 Spalte 2: Neufassung der Spalte 2

7
bimschv_4_2013/§1a.md Normal file
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# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-10-29 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2470
§ 1a Abs. 1 Satz 3: Streichung der Angabe '2.9,'

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@@ -1,32 +1,18 @@
# BIMSCHV_9 — 2006-12-14
# BIMSCHV_9 — 2007-10-29
- **Titel:** Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2006 I S. 2819
- **Inkrafttreten:** 2006-12-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/58#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, um die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2470
- **Inkrafttreten:** 2007-10-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Wortes 'oder' durch ein Komma
- § 1 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung des Kommas durch das Wort 'oder'
- § 1 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung einer neuen Nummer 4
- § 1 Abs. 1: Ersetzung der Angabe 'in den §§ 8 bis 16 und 19' durch 'in den §§ 8 bis 17 und 19'
- § 1a: Ersetzung der Wörter 'Menschen, Tier und Pflanzen' durch 'Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt'
- § 4a Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung des Wortes 'und' durch ein Komma
- § 4a Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung des Punktes durch das Wort 'und'
- § 4a Abs. 1 Nr. 7: Einfügung einer neuen Nummer 7
- § 8a Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'entweder im Internet oder' nach dem Wort 'außerdem'
- § 9 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes
- § 10 Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen und Neuanordnung der bestehenden Sätze
- § 11a Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'einschließlich Verfahren nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,'
- § 11a Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 11a Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes 7
- § 21 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung des Punktes durch ein Komma
- § 21 Abs. 1 Nr. 6: Einfügung einer neuen Nummer 6
- § 21 Abs. 1 Nr. 7: Einfügung einer neuen Nummer 7
- § 21 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 12 Abs. 1: Es werden zwei neue Sätze eingefügt, die die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Durchführung eines Erörterungstermins und dessen öffentliche Bekanntmachung regeln.
- § 16a Abs. 1: In Nummer 2 wird „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch „oder“ ersetzt, und eine neue Nummer 4 wird hinzugefügt, die die Erhobenen Einwendungen betrifft.
- § 20 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter „Nach dem Erörterungstermin“ werden durch „Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem Erörterungstermin“ ersetzt.
- § 20 Abs. 1a Satz 2: Die Wörter „nach Beendigung“ werden durch „nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist,“ ersetzt.
## Wortlaut

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- **2005-06-16** · BGBl. 2005 I S. 1591 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- **2005-06-24** · BGBl. 2005 I S. 1666 — Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen
- **2006-12-14** · BGBl. 2006 I S. 2819 — Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)
- **2007-10-29** · BGBl. 2007 I S. 2470 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung des Wortes 'oder' durch ein Komma
- § 1 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung des Kommas durch das Wort 'oder'
- § 1 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung einer neuen Nummer 4
- § 1 Abs. 1: Ersetzung der Angabe 'in den §§ 8 bis 16 und 19' durch 'in den §§ 8 bis 17 und 19'
- § 1a: Ersetzung der Wörter 'Menschen, Tier und Pflanzen' durch 'Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt'
- § 4a Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung des Wortes 'und' durch ein Komma
- § 4a Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung des Punktes durch das Wort 'und'
- § 4a Abs. 1 Nr. 7: Einfügung einer neuen Nummer 7
- § 8a Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'entweder im Internet oder' nach dem Wort 'außerdem'
- § 9 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes
- § 10 Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen und Neuanordnung der bestehenden Sätze
- § 11a Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'einschließlich Verfahren nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,'
- § 11a Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 11a Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes 7
- § 21 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung des Punktes durch ein Komma
- § 21 Abs. 1 Nr. 6: Einfügung einer neuen Nummer 6
- § 21 Abs. 1 Nr. 7: Einfügung einer neuen Nummer 7
- § 21 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 12 Abs. 1: Es werden zwei neue Sätze eingefügt, die die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Durchführung eines Erörterungstermins und dessen öffentliche Bekanntmachung regeln.
- § 16a Abs. 1: In Nummer 2 wird „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch „oder“ ersetzt, und eine neue Nummer 4 wird hinzugefügt, die die Erhobenen Einwendungen betrifft.
- § 20 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter „Nach dem Erörterungstermin“ werden durch „Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem Erörterungstermin“ ersetzt.
- § 20 Abs. 1a Satz 2: Die Wörter „nach Beendigung“ werden durch „nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist,“ ersetzt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-03-27Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 531
> Station: 2007-10-29Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2470
§ 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bekanntgabe von Einwendungen regelt.
§ 12 Abs. 1: Es werden zwei neue Sätze eingefügt, die die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Durchführung eines Erörterungstermins und dessen öffentliche Bekanntmachung regeln.

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bimschv_9/§16a.md Normal file
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# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-10-29 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2470
§ 16a Abs. 1: In Nummer 2 wird „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch „oder“ ersetzt, und eine neue Nummer 4 wird hinzugefügt, die die Erhobenen Einwendungen betrifft.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-08-02 — Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1950
> Station: 2007-10-29 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2470
§ 20 Abs. 1a Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen; die' durch 'Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die'
§ 20 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter „Nach dem Erörterungstermin“ werden durch „Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem Erörterungstermin“ ersetzt.
§ 20 Abs. 1a Satz 2: Die Wörter „nach Beendigung“ werden durch „nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist,“ ersetzt.

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# GESETZ-ZUR-REDUZIERUNG-UND-BESCHLEUNIGUNG-VON — 2007-10-29
- **Titel:** Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2470
- **Inkrafttreten:** 2007-10-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2007-10-29** · BGBl. 2007 I S. 2470 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

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# Stellen dieser Station

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# UVPG — 2006-12-27
# UVPG — 2007-10-29
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
- **Titel:** Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2006 I S. 3316
- **Inkrafttreten:** 2007-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/64#page=32
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Baugesetzbuch, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Verwaltungsgerichtsordnung, um die Innenentwicklung der Städte zu erleichtern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2470
- **Inkrafttreten:** 2007-10-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
## Betroffene Stellen
- § 14d Abs. 1 Satz 2: Es wird festgelegt, dass die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs unberührt bleiben.
- § 9 Abs. 1b Satz 2: Das Wort „Verfahrens“ wird durch das Wort „Vorhabens“ ersetzt.
- Anlage 1 Nummern 7.1 bis 7.12: Neue Platzgrenzen für verschiedene Arten von Intensivhaltungsanlagen eingeführt.
- Anlage 1 Nummer 8.1: Neue Kategorien für Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle eingeführt.
## Wortlaut

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- **2006-07-20** · BGBl. 2006 I S. 1619 — Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
- **2006-12-14** · BGBl. 2006 I S. 2819 — Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)
- **2006-12-27** · BGBl. 2006 I S. 3316 — Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
- **2007-10-29** · BGBl. 2007 I S. 2470 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

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# Stellen dieser Station
- § 14d Abs. 1 Satz 2: Es wird festgelegt, dass die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs unberührt bleiben.
- § 9 Abs. 1b Satz 2: Das Wort „Verfahrens“ wird durch das Wort „Vorhabens“ ersetzt.
- Anlage 1 Nummern 7.1 bis 7.12: Neue Platzgrenzen für verschiedene Arten von Intensivhaltungsanlagen eingeführt.
- Anlage 1 Nummer 8.1: Neue Kategorien für Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle eingeführt.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-12-14 — Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2819
> Station: 2007-10-29 — Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2470
Inhaltsübersicht zu § 9: Neufassung der Überschrift zu § 9
§ 9 Überschrift: Neufassung der Überschrift
§ 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 9 nach Abs. 1: Einfügung der Absätze 1a und 1b
§ 9 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'und einer Rechtsbehelfsbelehrung'
§ 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
§ 9 Abs. 1b Satz 2: Das Wort „Verfahrens“ wird durch das Wort „Vorhabens“ ersetzt.

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# BGBl. 2007 I S. 2470
- **Titel:** Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2470
- **Verkündung:** 2007-10-29
- **Inkrafttreten:** 2007-10-30
- **Ausfertigung:** 2007-10-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/53#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** UVPG, GESETZ-ZUR-REDUZIERUNG-UND-BESCHLEUNIGUNG-VON, BIMSCHG, BIMSCHV_9, BIMSCHV_4_2013
## Kurz
Das Gesetz ändert das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.