BGBl. 2021 I S. 1224 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1224
Inkrafttreten: 2021-06-05 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-06-04

BGBl-Id: bgbl1-2021-27-4
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2021-06-04 12:00:00 +00:00
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# BETRSICHV_2015 — 2019-05-07
# BETRSICHV_2015 — 2021-06-04
- **Titel:** Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 554
- **Inkrafttreten:** 2019-05-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/17#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert mehrere Arbeitsschutzverordnungen und hebt die Feuerzeugverordnung auf.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1224
- **Inkrafttreten:** 2021-06-05 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/27#page=32
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere die Prüfungsanforderungen für Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern sowie für Fahrzeugbehälter. Zudem werden Vorschriften zur Prüfung durch Prüfsachverständige ergänzt.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 7 Nr. 3: Das Wort 'Prüfung' wird durch 'Überprüfung' ersetzt.
- § 3 Abs. 9: Die Wörter 'und der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen' werden gestrichen.
- § 4 Abs. 5 Satz 3: Neuer Wortlaut: 'Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden.'
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Das Wort 'wirksam' wird durch 'geeignet und funktionsfähig' ersetzt.
- § 15 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden.'
- § 15 Abs. 3 Satz 3: Das Wort 'betreffen' wird durch 'beeinflussen' ersetzt.
- § 15 Abs. 3: Neuer Satz: 'Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.'
- § 16 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden.'
- § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: Neuer Wortlaut: 'Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,'
- § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8: Neuer Wortlaut: 'die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie'
- § 22 Abs. 1 Nr. 29: Das Wort 'Überprüfung' wird durch 'Prüfung' ersetzt.
- § 22 Abs. 3: Die Wörter 'Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1' werden durch 'Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c' ersetzt.
- § 24 Abs. 7: Die Angabe 'Nummer 6.2.1' wird durch 'Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2' ersetzt.
- § 24 Abs. 8: Neuer Absatz: 'Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen 1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder 2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde.'
- Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 6: Das Wort 'überprüft' wird durch 'kontrolliert' ersetzt.
- Anhang 1 Nr. 2.4 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen: a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren, b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben ist zu verhindern, c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden, d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.'
- Anhang 1 Nr. 4.6: Neuer Wortlaut: 'Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.'
- Anhang 2 Abschnitt 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe d: Das Wort 'Überprüfungsarbeiten' wird durch 'Prüftätigkeiten' ersetzt.
- Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 1 Satz 3: Das Wort 'Funktion' wird durch 'Funktionsfähigkeit' ersetzt.
- Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2: Neuer Wortlaut: 'Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.'
- Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 Satz 5 und 6: Die Wörter '§ 18 Satz 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7' werden durch '§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7' ersetzt.
- Anhang 2 Abschnitt 4: Der Abschnitt erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 1.1 Satz 1: Die Wörter 'Lkw-, Lade-' werden durch 'Lkw-Lade-' ersetzt.
- Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.4 Satz 1: Das Wort 'prüfpflichtigen' wird vor 'Änderungen' eingefügt.
- Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 1: Die Zeile 'Schwimm- und Offshorekrane' wird durch zwei neue Zeilen ersetzt: 'Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen)' und 'Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen)'.
- Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 1: Das Wort 'Personen' wird durch 'Person' ersetzt.
- Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 2: Neuer Wortlaut: '§ 14 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.'
- Anhang 3 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1: Das Wort 'prüfpflichtigen' wird vor 'Änderungen' eingefügt.
- Anhang 3 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 2: Neuer Wortlaut: '§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung.'
- Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Nummer 7.10: Neue Vorschriften für Prüfungen von Druckbehältern von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern
- Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Nummer 7.13: Neue Vorschriften für Prüfungen von Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
- Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1: Einfügen eines Satzes über wiederkehrende Prüfungen durch Prüfsachverständige
- Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.1: Einfügen eines Satzes über wiederkehrende Prüfungen durch Prüfsachverständige
## Wortlaut

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- **2016-11-18** · BGBl. 2016 I S. 2549 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2019-05-07** · BGBl. 2019 I S. 554 — Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
- **2021-06-04** · BGBl. 2021 I S. 1224 — Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 7 Nr. 3: Das Wort 'Prüfung' wird durch 'Überprüfung' ersetzt.
- § 3 Abs. 9: Die Wörter 'und der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen' werden gestrichen.
- § 4 Abs. 5 Satz 3: Neuer Wortlaut: 'Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden.'
- § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Das Wort 'wirksam' wird durch 'geeignet und funktionsfähig' ersetzt.
- § 15 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden.'
- § 15 Abs. 3 Satz 3: Das Wort 'betreffen' wird durch 'beeinflussen' ersetzt.
- § 15 Abs. 3: Neuer Satz: 'Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.'
- § 16 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden.'
- § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6: Neuer Wortlaut: 'Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,'
- § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8: Neuer Wortlaut: 'die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie'
- § 22 Abs. 1 Nr. 29: Das Wort 'Überprüfung' wird durch 'Prüfung' ersetzt.
- § 22 Abs. 3: Die Wörter 'Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1' werden durch 'Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c' ersetzt.
- § 24 Abs. 7: Die Angabe 'Nummer 6.2.1' wird durch 'Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2' ersetzt.
- § 24 Abs. 8: Neuer Absatz: 'Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen 1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder 2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde.'
- Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 6: Das Wort 'überprüft' wird durch 'kontrolliert' ersetzt.
- Anhang 1 Nr. 2.4 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen: a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren, b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben ist zu verhindern, c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden, d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.'
- Anhang 1 Nr. 4.6: Neuer Wortlaut: 'Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.'
- Anhang 2 Abschnitt 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe d: Das Wort 'Überprüfungsarbeiten' wird durch 'Prüftätigkeiten' ersetzt.
- Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 1 Satz 3: Das Wort 'Funktion' wird durch 'Funktionsfähigkeit' ersetzt.
- Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2: Neuer Wortlaut: 'Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.'
- Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 Satz 5 und 6: Die Wörter '§ 18 Satz 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7' werden durch '§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7' ersetzt.
- Anhang 2 Abschnitt 4: Der Abschnitt erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 1.1 Satz 1: Die Wörter 'Lkw-, Lade-' werden durch 'Lkw-Lade-' ersetzt.
- Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.4 Satz 1: Das Wort 'prüfpflichtigen' wird vor 'Änderungen' eingefügt.
- Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 1: Die Zeile 'Schwimm- und Offshorekrane' wird durch zwei neue Zeilen ersetzt: 'Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen)' und 'Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen)'.
- Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 1: Das Wort 'Personen' wird durch 'Person' ersetzt.
- Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 2: Neuer Wortlaut: '§ 14 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.'
- Anhang 3 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1: Das Wort 'prüfpflichtigen' wird vor 'Änderungen' eingefügt.
- Anhang 3 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 2: Neuer Wortlaut: '§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung.'
- Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Nummer 7.10: Neue Vorschriften für Prüfungen von Druckbehältern von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern
- Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Nummer 7.13: Neue Vorschriften für Prüfungen von Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
- Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1: Einfügen eines Satzes über wiederkehrende Prüfungen durch Prüfsachverständige
- Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 3.1: Einfügen eines Satzes über wiederkehrende Prüfungen durch Prüfsachverständige

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# BGBl. 2021 I S. 1224
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1224
- **Verkündung:** 2021-06-04
- **Inkrafttreten:** 2021-06-05 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2021-05-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/27#page=32
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BETRSICHV_2015
## Kurz
Die Verordnung ändert die Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere die Prüfungsanforderungen für Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern sowie für Fahrzeugbehälter. Zudem werden Vorschriften zur Prüfung durch Prüfsachverständige ergänzt.