BGBl. 2009 I S. 507 · Verordnung · Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 507
Inkrafttreten: 2009-03-21 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2009-03-20

BGBl-Id: bgbl1-2009-14-2
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LawGit Spiegel
2009-03-20 12:00:00 +00:00
parent 4bf67ee111
commit 7b3fc85d49
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# ANLAGE-SCHIFFSSICHERHEITSG — 2009-03-20
- **Titel:** Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 507
- **Inkrafttreten:** 2009-03-21 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/14#page=7
- **Kurz:** Die Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung führt Änderungen an der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz und der Schiffssicherheitsverordnung durch. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Definition von Seeschifffahrtsstraßen, die Sicherheitsregeln und die Anforderungen an Schiffsausrüstung.
## Betroffene Stellen
- Abschnitt A: Einfügen und Ändern von Nummern
- Abschnitt C: Einfügen und Ändern von Nummern
- Abschnitt D: Einfügen von Nummer 10.5
- Abschnitt E: Ändern von Nummer 4
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2009-03-20** · BGBl. 2009 I S. 507 — Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

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# Stellen dieser Station
- Abschnitt A: Einfügen und Ändern von Nummern
- Abschnitt C: Einfügen und Ändern von Nummern
- Abschnitt D: Einfügen von Nummer 10.5
- Abschnitt E: Ändern von Nummer 4

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# SCHSV_1998 — 2008-12-18
# SCHSV_1998 — 2009-03-20
- **Titel:** Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2461
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2463
- **Kurz:** Die Anlage enthält technische Vorschriften und Bestimmungen für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen, einschließlich der geografischen Zonen und spezifischer Anforderungen.
- **Titel:** Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 507
- **Inkrafttreten:** 2009-03-21 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/14#page=7
- **Kurz:** Die Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung führt Änderungen an der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz und der Schiffssicherheitsverordnung durch. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Definition von Seeschifffahrtsstraßen, die Sicherheitsregeln und die Anforderungen an Schiffsausrüstung.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'Schiffssicherheitsregeln' durch 'Regelungen'
## Wortlaut

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- **2008-04-17** · BGBl. 2008 I S. 706 — Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
- **2008-10-10** · BGBl. 2008 I S. 1913 — Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2009-03-20** · BGBl. 2009 I S. 507 — Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'Schiffssicherheitsregeln' durch 'Regelungen'

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-04-17 — Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 706
> Station: 2009-03-20 — Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 507
§ 5a Abs. 3, § 5a, § 6a Abs. 1, § 7a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie Anlage 1 Abschnitt B. II. Nr. 7: Ersetzung des Wortes 'Schiffssicherheitsregelungen' durch 'Regelungen'
§ 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'Schiffssicherheitsregeln' durch 'Regelungen'

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# SEESCHSTRO_1971 — 2008-12-18
# SEESCHSTRO_1971 — 2009-03-20
- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
- **Titel:** Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2483
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2485
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Futtermittelverordnung, um aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und gesetzliche Anforderungen zu berücksichtigen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 507
- **Inkrafttreten:** 2009-03-21 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/14#page=7
- **Kurz:** Die Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung führt Änderungen an der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz und der Schiffssicherheitsverordnung durch. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Definition von Seeschifffahrtsstraßen, die Sicherheitsregeln und die Anforderungen an Schiffsausrüstung.
## Betroffene Stellen
- § 1.01 Abs. 1: Bestimmung, welcher Anhang anzuwenden ist
- § 1.01 Abs. 2: Bestimmung der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände
- § 1.01 Abs. 3: Bestimmung, wann ein Kompass erforderlich ist
- § 1.01 Abs. 4: Bestimmung, wann ein Radargerät erforderlich ist
- § 1.02 Abs. 1: Bestimmung des Sicherheitsabstands für Fahrgastschiffe ohne Schottendeck
- § 1.02 Abs. 2: Bestimmung, wann Einzelrettungsmittel durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden können
- § 2.01 Abs. 1: Bestimmung, welcher Anhang anzuwenden ist
- § 2.01 Abs. 2: Bestimmung, welche Bestimmungen zu erfüllen sind
- § 2.01 Abs. 3: Bestimmung, wann § 1.01 anzuwenden ist
- § 4.01 Abs. 1: Bestimmung des Sicherheitsabstands
- § 4.01 Abs. 2: Bestimmung des Sicherheitsabstands zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind
- § 4.01 Abs. 3: Bestimmung des Sicherheitsabstands zu Öffnungen, die offen sind
- § 4.02 Abs. 1: Bestimmung des Freibords für Schiffe mit durchlaufendem Deck
- § 4.02 Abs. 2: Bestimmung der Freibordberichtigung
- § 4.02 Abs. 3: Bestimmung der Mindesthöhe des Freibords
- § 5.01 Abs. 1: Bestimmung der Süllhöhe in den Aufbauten
- § 5.01 Abs. 2: Bestimmung, wann die Süllhöhe geringer sein kann
- § 5.01 Abs. 3: Bestimmung, wie Deckel von Einstiegsluken und Mannlöchern zu sein haben
- § 5.02: Bestimmung der äußeren Türen
- § 5.03 Abs. 1: Bestimmung der Fenster unterhalb des Schottendecks
- § 5.03 Abs. 2: Bestimmung der Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks
- § 5.03 Abs. 3: Bestimmung der Fenster und Oberlichter oberhalb von 0,15 m über dem Schottendeck
- § 5.03 Abs. 4: Definition von wasserdicht, sprühwasser- und wetterdicht und offen
- § 5.04 Abs. 1: Bestimmung der wasserdichten Abdeckung der Laderäume
- § 5.04 Abs. 2: Bestimmung der sprühwasser- und wetterdichten Abdeckung der Laderäume
- § 5.04 Abs. 3: Bestimmung, wann Laderäume als offen gelten
- § 6.01: Bestimmung der Mindestlänge der Bugankerketten
- § 6.02 Abs. 1: Bestimmung, dass Fahrzeuge mit eigener Triebkraft einen Kompass mit Analoganzeige oder Steuerkurstransmitter mit Analoganzeige haben müssen
- § 6.02 Abs. 2: Bestimmung, wann Fahrzeuge einen Kompass mit Digitalanzeige oder Steuerkurstransmitter mit Digitalanzeige verwenden dürfen
- § 6.02 Abs. 3: Bestimmung, wann der Kompass oder Steuerkurstransmitter eingebaut werden darf
- § 6.02 Abs. 4: Bestimmung der technischen Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
- § 6.02 Abs. 5: Bestimmung der Prüfung und Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern auf Magnetbasis
- § 6.03 Abs. 1: Bestimmung, dass Fahrzeuge mit eigener Triebkraft ein Radargerät haben müssen
- § 6.03 Abs. 2: Bestimmung der technischen Anforderungen an das Radargerät
- § 6.04: Bestimmung, dass Fahrzeuge mit eigener Triebkraft eine Funkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk haben müssen
- § 6.05 Abs. 1: Bestimmung der Rettungsringe und ihrer Ausstattung
- § 6.05 Abs. 2: Bestimmung, dass für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein muss
- § 6.06: Bestimmung der sonstigen Ausrüstungsgegenstände
- § 7.01: Bestimmung, welche Bestimmungen für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-See nicht gelten
- § 7.02: Bestimmung der Festigkeit für Fahrgastschiffe
- § 7.03 Abs. 1: Bestimmung des Restsicherheitsabstands und des Sicherheitsabstands für Fahrgastschiffe ohne Schottendeck
- § 7.03 Abs. 2: Bestimmung des Restfreibords und des Freibords für Fahrgastschiffe
- § 7.03 Abs. 3: Bestimmung der Ebene der größten Einsenkung
- § 7.04: Bestimmung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste
- § 7.05: Bestimmung der Gesamtmasse der Buganker
- § 7.06: Bestimmung, wann Einzelrettungsmittel durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden können
- § 10.01 Abs. 1: Bestimmung, welcher Anhang anzuwenden ist
- § 10.01 Abs. 2: Bestimmung der zu erfüllenden Bestimmungen
- § 10.02: Bestimmung des Sicherheitsabstands
- § 10.03: Bestimmung des Freibords
- § 10.04 Abs. 1: Bestimmung der Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung
- § 10.04 Abs. 2: Bestimmung, dass die Festsetzung der höchstzulässigen Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen nicht zulässig ist
- § 10.05: Bestimmung der Festigkeit und des Freibords
- § 10.06: Bestimmung der zulässigen Fahrtbedingungen
- § 10.07 Abs. 1: Bestimmung der zusätzlichen Ausrüstung für Fahrzeuge mit Besatzung
- § 10.07 Abs. 2: Bestimmung der zusätzlichen Ausrüstung für geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung
- § 10.08 Abs. 1: Bestimmung, welche Bestimmungen für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten
- § 10.08 Abs. 2: Bestimmung der Stabilität für Fahrgastschiffe
- § 1 Absatz 1 Satz 3: Streichung und Ersetzung von Wörtern in verschiedenen Nummern
- § 8 Absatz 2: Ersetzung von Wörtern
- § 9 Absatz 1: Hinzufügen eines Satzes
- § 10 Absatz 1: Absatz wird aufgehoben
## Wortlaut

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- **2008-04-30** · BGBl. 2008 I S. 741 — Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2483 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
- **2009-03-20** · BGBl. 2009 I S. 507 — Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1.01 Abs. 1: Bestimmung, welcher Anhang anzuwenden ist
- § 1.01 Abs. 2: Bestimmung der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände
- § 1.01 Abs. 3: Bestimmung, wann ein Kompass erforderlich ist
- § 1.01 Abs. 4: Bestimmung, wann ein Radargerät erforderlich ist
- § 1.02 Abs. 1: Bestimmung des Sicherheitsabstands für Fahrgastschiffe ohne Schottendeck
- § 1.02 Abs. 2: Bestimmung, wann Einzelrettungsmittel durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden können
- § 2.01 Abs. 1: Bestimmung, welcher Anhang anzuwenden ist
- § 2.01 Abs. 2: Bestimmung, welche Bestimmungen zu erfüllen sind
- § 2.01 Abs. 3: Bestimmung, wann § 1.01 anzuwenden ist
- § 4.01 Abs. 1: Bestimmung des Sicherheitsabstands
- § 4.01 Abs. 2: Bestimmung des Sicherheitsabstands zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind
- § 4.01 Abs. 3: Bestimmung des Sicherheitsabstands zu Öffnungen, die offen sind
- § 4.02 Abs. 1: Bestimmung des Freibords für Schiffe mit durchlaufendem Deck
- § 4.02 Abs. 2: Bestimmung der Freibordberichtigung
- § 4.02 Abs. 3: Bestimmung der Mindesthöhe des Freibords
- § 5.01 Abs. 1: Bestimmung der Süllhöhe in den Aufbauten
- § 5.01 Abs. 2: Bestimmung, wann die Süllhöhe geringer sein kann
- § 5.01 Abs. 3: Bestimmung, wie Deckel von Einstiegsluken und Mannlöchern zu sein haben
- § 5.02: Bestimmung der äußeren Türen
- § 5.03 Abs. 1: Bestimmung der Fenster unterhalb des Schottendecks
- § 5.03 Abs. 2: Bestimmung der Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks
- § 5.03 Abs. 3: Bestimmung der Fenster und Oberlichter oberhalb von 0,15 m über dem Schottendeck
- § 5.03 Abs. 4: Definition von wasserdicht, sprühwasser- und wetterdicht und offen
- § 5.04 Abs. 1: Bestimmung der wasserdichten Abdeckung der Laderäume
- § 5.04 Abs. 2: Bestimmung der sprühwasser- und wetterdichten Abdeckung der Laderäume
- § 5.04 Abs. 3: Bestimmung, wann Laderäume als offen gelten
- § 6.01: Bestimmung der Mindestlänge der Bugankerketten
- § 6.02 Abs. 1: Bestimmung, dass Fahrzeuge mit eigener Triebkraft einen Kompass mit Analoganzeige oder Steuerkurstransmitter mit Analoganzeige haben müssen
- § 6.02 Abs. 2: Bestimmung, wann Fahrzeuge einen Kompass mit Digitalanzeige oder Steuerkurstransmitter mit Digitalanzeige verwenden dürfen
- § 6.02 Abs. 3: Bestimmung, wann der Kompass oder Steuerkurstransmitter eingebaut werden darf
- § 6.02 Abs. 4: Bestimmung der technischen Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
- § 6.02 Abs. 5: Bestimmung der Prüfung und Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern auf Magnetbasis
- § 6.03 Abs. 1: Bestimmung, dass Fahrzeuge mit eigener Triebkraft ein Radargerät haben müssen
- § 6.03 Abs. 2: Bestimmung der technischen Anforderungen an das Radargerät
- § 6.04: Bestimmung, dass Fahrzeuge mit eigener Triebkraft eine Funkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk haben müssen
- § 6.05 Abs. 1: Bestimmung der Rettungsringe und ihrer Ausstattung
- § 6.05 Abs. 2: Bestimmung, dass für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein muss
- § 6.06: Bestimmung der sonstigen Ausrüstungsgegenstände
- § 7.01: Bestimmung, welche Bestimmungen für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-See nicht gelten
- § 7.02: Bestimmung der Festigkeit für Fahrgastschiffe
- § 7.03 Abs. 1: Bestimmung des Restsicherheitsabstands und des Sicherheitsabstands für Fahrgastschiffe ohne Schottendeck
- § 7.03 Abs. 2: Bestimmung des Restfreibords und des Freibords für Fahrgastschiffe
- § 7.03 Abs. 3: Bestimmung der Ebene der größten Einsenkung
- § 7.04: Bestimmung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste
- § 7.05: Bestimmung der Gesamtmasse der Buganker
- § 7.06: Bestimmung, wann Einzelrettungsmittel durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden können
- § 10.01 Abs. 1: Bestimmung, welcher Anhang anzuwenden ist
- § 10.01 Abs. 2: Bestimmung der zu erfüllenden Bestimmungen
- § 10.02: Bestimmung des Sicherheitsabstands
- § 10.03: Bestimmung des Freibords
- § 10.04 Abs. 1: Bestimmung der Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung
- § 10.04 Abs. 2: Bestimmung, dass die Festsetzung der höchstzulässigen Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen nicht zulässig ist
- § 10.05: Bestimmung der Festigkeit und des Freibords
- § 10.06: Bestimmung der zulässigen Fahrtbedingungen
- § 10.07 Abs. 1: Bestimmung der zusätzlichen Ausrüstung für Fahrzeuge mit Besatzung
- § 10.07 Abs. 2: Bestimmung der zusätzlichen Ausrüstung für geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung
- § 10.08 Abs. 1: Bestimmung, welche Bestimmungen für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten
- § 10.08 Abs. 2: Bestimmung der Stabilität für Fahrgastschiffe
- § 1 Absatz 1 Satz 3: Streichung und Ersetzung von Wörtern in verschiedenen Nummern
- § 8 Absatz 2: Ersetzung von Wörtern
- § 9 Absatz 1: Hinzufügen eines Satzes
- § 10 Absatz 1: Absatz wird aufgehoben

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2483
> Station: 2009-03-20 — Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 507
§ 1.01 Abs. 1: Bestimmung, welcher Anhang anzuwenden ist
§ 1.01 Abs. 2: Bestimmung der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände
§ 1.01 Abs. 3: Bestimmung, wann ein Kompass erforderlich ist
§ 1.01 Abs. 4: Bestimmung, wann ein Radargerät erforderlich ist
§ 1.02 Abs. 1: Bestimmung des Sicherheitsabstands für Fahrgastschiffe ohne Schottendeck
§ 1.02 Abs. 2: Bestimmung, wann Einzelrettungsmittel durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden können
§ 1 Absatz 1 Satz 3: Streichung und Ersetzung von Wörtern in verschiedenen Nummern

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@@ -1,29 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2483
> Station: 2009-03-20 — Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 507
§ 10.01 Abs. 1: Bestimmung, welcher Anhang anzuwenden ist
§ 10.01 Abs. 2: Bestimmung der zu erfüllenden Bestimmungen
§ 10.02: Bestimmung des Sicherheitsabstands
§ 10.03: Bestimmung des Freibords
§ 10.04 Abs. 1: Bestimmung der Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung
§ 10.04 Abs. 2: Bestimmung, dass die Festsetzung der höchstzulässigen Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen nicht zulässig ist
§ 10.05: Bestimmung der Festigkeit und des Freibords
§ 10.06: Bestimmung der zulässigen Fahrtbedingungen
§ 10.07 Abs. 1: Bestimmung der zusätzlichen Ausrüstung für Fahrzeuge mit Besatzung
§ 10.07 Abs. 2: Bestimmung der zusätzlichen Ausrüstung für geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung
§ 10.08 Abs. 1: Bestimmung, welche Bestimmungen für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten
§ 10.08 Abs. 2: Bestimmung der Stabilität für Fahrgastschiffe
§ 10 Absatz 1: Absatz wird aufgehoben

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-09-28Sechste Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2906
> Station: 2009-03-20Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 507
§ 8 Abs. 1: Neue Formulierung für die Vorschriften über Sichtzeichen, einschließlich spezieller Bestimmungen für Binnenschiffe.
§ 8 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen.
§ 8 Absatz 2: Ersetzung von Wörtern

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-30 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1818
> Station: 2009-03-20 — Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 507
§ 9 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'des Bundesgrenzschutzes' durch 'der Bundespolizei'
§ 9 Absatz 1: Hinzufügen eines Satzes

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2009 I S. 507
- **Titel:** Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 507
- **Verkündung:** 2009-03-20
- **Inkrafttreten:** 2009-03-21 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2009-03-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/14#page=7
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** SEESCHSTRO_1971, ANLAGE-SCHIFFSSICHERHEITSG, SCHSV_1998
## Kurz
Die Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung führt Änderungen an der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz und der Schiffssicherheitsverordnung durch. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Definition von Seeschifffahrtsstraßen, die Sicherheitsregeln und die Anforderungen an Schiffsausrüstung.