BGBl. 1983 I S. 579 · Änderung · Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)

Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
Inkrafttreten: 1983-05-14
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1983-05-14

BGBl-Id: bgbl1-1983-21-4
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# AFGO — 1978-12-22
# AFGO — 1983-05-14
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung (1. ÄndVFGebOAusl)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1978 I S. 1973
- **Inkrafttreten:** 1978-12-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/69#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, insbesondere für Ferngespräche, Telexverbindungen und Datenübertragung.
- **Titel:** Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 579
- **Inkrafttreten:** 1983-05-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere durch Einführung von Anrufweiterschaltung und Doppelanschluss sowie Regelungen für Bildschirmtext- und Telefaxdienste.
## Betroffene Stellen
- Nr. 151: Die Vorschrift zu Nr. 151 wird angewendet.
- Nr. 3 d: Neue Regelung für K-Gespräche, insbesondere Zuschläge und Gesprächsgebühren.
- Nr. 3 b: Neue Regelung für die Gebühren des Teilnehmers, von dessen Anschluss aus das K-Gespräch angemeldet wurde.
- Nr. 4: Neue Regelung für den Beginn der gebührenpflichtigen Gesprächszeit im Selbstwählferndienst.
- Nr. 5: Neue Regelung für die Gebühr bei Gesprächen im handvermittelten Ferndienst.
- Nr. 6: Neue Regelung für den Beginn der gebührenpflichtigen Gesprächszeit bei P-, R- und K-Gesprächen.
- Nr. 7: Neue Regelung für die Reduzierung der gebührenpflichtigen Gesprächszeit bei schlechter Verständigung oder Unterbrechung.
- Nr. 8: Neue Regelung für gebührenfreie Gespräche mit der zuständigen Auslandsauskunftsstelle.
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Abschnittsüberschrift '2.2 a Teletexdienst'
- Abschnitt 1.1 Ferngespräche, Spalte 2: Einfügung der Nummer 8 für Anguilla
- Abschnitt 1.1 Ferngespräche, Spalte 2: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
- Abschnitt 2.1 Telexverbindungen, Spalte 2: Einfügung der Nummer 8 für Anguilla
- Abschnitt 2.1 Telexverbindungen, Spalte 2: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
- Abschnitt 2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen: Einfügung des Abschnitts '2.2 a Teletexdienst'
- Abschnitt 3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung: Neufassung des Abschnitts mit neuen Gebühren und Vorschriften
- Abschnitt 3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s: Neufassung des Abschnitts mit neuen Gebühren und Vorschriften
- Abschnitt 4.1 Telegramme, Spalte 2: Einfügung der Nummer 8 für Anguilla
- Abschnitt 4.1 Telegramme, Spalte 2: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
- Abschnitt 4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
- Abschnitt 5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen, Spalte 2: Einfügung der Nummer 8 für Anguilla
- Abschnitt 5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen, Spalte 2: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
- Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen, Spalte 2: Einfügung der Nummer 8 für Anguilla
- Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen, Spalte 2: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1978-12-22** · BGBl. 1978 I S. 1973 — Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung (1. ÄndVFGebOAusl)
- **1983-05-14** · BGBl. 1983 I S. 579 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)

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# Stellen dieser Station
- Nr. 151: Die Vorschrift zu Nr. 151 wird angewendet.
- Nr. 3 d: Neue Regelung für K-Gespräche, insbesondere Zuschläge und Gesprächsgebühren.
- Nr. 3 b: Neue Regelung für die Gebühren des Teilnehmers, von dessen Anschluss aus das K-Gespräch angemeldet wurde.
- Nr. 4: Neue Regelung für den Beginn der gebührenpflichtigen Gesprächszeit im Selbstwählferndienst.
- Nr. 5: Neue Regelung für die Gebühr bei Gesprächen im handvermittelten Ferndienst.
- Nr. 6: Neue Regelung für den Beginn der gebührenpflichtigen Gesprächszeit bei P-, R- und K-Gesprächen.
- Nr. 7: Neue Regelung für die Reduzierung der gebührenpflichtigen Gesprächszeit bei schlechter Verständigung oder Unterbrechung.
- Nr. 8: Neue Regelung für gebührenfreie Gespräche mit der zuständigen Auslandsauskunftsstelle.
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Abschnittsüberschrift '2.2 a Teletexdienst'
- Abschnitt 1.1 Ferngespräche, Spalte 2: Einfügung der Nummer 8 für Anguilla
- Abschnitt 1.1 Ferngespräche, Spalte 2: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
- Abschnitt 2.1 Telexverbindungen, Spalte 2: Einfügung der Nummer 8 für Anguilla
- Abschnitt 2.1 Telexverbindungen, Spalte 2: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
- Abschnitt 2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen: Einfügung des Abschnitts '2.2 a Teletexdienst'
- Abschnitt 3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung: Neufassung des Abschnitts mit neuen Gebühren und Vorschriften
- Abschnitt 3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s: Neufassung des Abschnitts mit neuen Gebühren und Vorschriften
- Abschnitt 4.1 Telegramme, Spalte 2: Einfügung der Nummer 8 für Anguilla
- Abschnitt 4.1 Telegramme, Spalte 2: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
- Abschnitt 4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
- Abschnitt 5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen, Spalte 2: Einfügung der Nummer 8 für Anguilla
- Abschnitt 5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen, Spalte 2: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder
- Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen, Spalte 2: Einfügung der Nummer 8 für Anguilla
- Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen, Spalte 2: Änderung der Gebühren für verschiedene Länder

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# FERNMELDEORDNUNG — 1982-06-30
# FERNMELDEORDNUNG — 1983-05-14
- **Titel:** Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (20. ÄndVFO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 785
- **Inkrafttreten:** 1982-06-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/23#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere bezüglich der Anwendung von Vorschriften für Heimtelefonanlagen und die Definition von Haupt- und Nebenstellen.
- **Titel:** Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 579
- **Inkrafttreten:** 1983-05-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere durch Einführung von Anrufweiterschaltung und Doppelanschluss sowie Regelungen für Bildschirmtext- und Telefaxdienste.
## Betroffene Stellen
- Abschnitte 2.1 bis 2.8: Erhöhung der monatlichen Gebühren für Einrichtungen, die zwischen 1. Juli 1972 und 31. Dezember 1979 übergeben wurden.
- Abschnitt 2.4.2 Nr. 1: Neue Regelung für die Berechnung der Gebühren für Impulszahlengeber ab 1. April 1978.
- Abschnitt 2.5.1 Nr. 24 und 25: Sinngemäße Anwendung der Übergangsvorschrift für Große W-Unteranlagen abweichender Art.
- Abschnitt 2.9: Sinngemäße Anwendung der Übergangsvorschrift für Einmalige Gebühren für teilnehmereigene Sprechapparate.
- Abschnitt 2.9 (Monatliche Gebühren): Sinngemäße Anwendung der Übergangsvorschrift für monatliche Gebühren für Sprechapparate.
- Abschnitte 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10: Neue Regelungen für Anschließungs- und Änderungsgebühren für Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen ab 1. Januar 1982.
- Abschnitt 2.11: Neue Gebührensätze für Installationskabel ab 1. Januar 1982.
- Abschnitt 2.14.1 Nr. 1: Ergänzende Regelungen für die Erhebung des Systemzuschlages ab 1. Januar 1983.
- Abschnitte 2.15 bis 2.22: Neue Bedingungen und Gebühren für Nebenstellenanlagen ab 1. Januar 1983.
- Abschnitte 2.18 bis 2.22 (Einmalige Gebühren): Erhalt der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden einmaligen Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen.
- Abschnitt 2.18: Neue Regelungen für teilnehmereigene Kleine W-Anlagen ab 1. April 1982.
- Abschnitt 2.19: Neue Regelungen für Mittlere W-Anlagen ab 1. Januar 1983.
- Abschnitt 3.1: Neue Gebührensätze für Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren ab 1. Januar 1982.
- Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5: Ergänzende Regelungen für Leitungsgebühren vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1992.
- Abschnitt 4.4 Nr. 6 bis 10: Neue Übergangsvorschrift für Änderungsgebühren für Leitungen.
- Abschnitte 10, 11 und 13: Neue Übergangsvorschrift für Änderungs- und Übernahmegebühren für Stromwege.
- § 5 Abs. 5 a: Einführung von Anrufweiterschaltung mit verschiedenen Ausführungen.
- § 5 Abs. 5 b: Einführung von Doppelanschluss für räumlich zusammenhängende Wohn- oder Geschäftsräume.
- § 10 Abs. 2: Definition von Telefax- und Bildschirmtextteilnehmern.
- § 11 Abs. 2 b: Ausschluss der Übernahme von Teilnehmer- und Mitbenutzerkennungen bei Bildschirmtextanschlüssen.
- § 13 Abs. 4: Änderung der Gebührenschwellen von 20 DM an.
- § 13 Abs. 12: Einführung von zusätzlichen Bestimmungen für den Bildschirmtextdienst.
- § 13 Abs. 13: Einführung von Bestimmungen zur Abrechnung und Vergütung im Bildschirmtextdienst.
- § 15 Abs. 1: Erlaubnis zur Mitbenutzung des Bildschirmtextanschlusses.
- § 34 Satz 2: Änderung der Wahlregeln für Gesprächsverbindungen im Ortsdienst.
- Abschnitt E in Teil I: Neue Überschrift für den Abschnitt E.
- § 38 b: Einführung des Bildschirmtextdienstes.
- § 39 Abs. 4 a: Neue Bestimmungen für amtliche Verzeichnisse im Telefax- und Bildschirmtextdienst.
- § 54 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für zu Unrecht abgebuchte Vergütungen.
- § 58 Abs. 2: Einführung von Übergangsvorschriften für Nebenstellenanlagen und Anrufweiterschaltung.
- Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12: Ersetzt 'Vorschrift 1.1' durch 'Vorschrift 11'
- Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12: Einfügt neue Vorschriften für den Bildschirmtextdienst
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse: Einfügt neue Vorschriften für Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang und Doppelanschlüsse
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse: Streicht Vorschriften 2 und 3 zu Nr. 1 und 2
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse: Ersetzt Nummer 2a und fügt neue Gebühren für Anrufweiterschaltungen ein
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Hauptanschlüssen: Ersetzt 'Heimtelefonanlage' durch 'Familientelefonanlage' in Vorschrift 2 zu Nr. 6
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Hauptanschlüssen: Streicht Nummern 7 und 8
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren: Einfügt neue Vorschriften für Anschließung von Anrufweiterschaltungen und Doppelanschlüssen
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren: Streicht Satz 2 in Vorschrift 3a zu Nr. 1 bis 3
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen: Einfügt neue Vorschriften für zusätzliche Durchwahlrufnummern für Nebenstellenanlagen
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche: Streicht Angabe '1.' in Vorschrift 1 und streicht Vorschrift 2 nach Nummer 3
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche: Einfügt neue Vorschriften für weiterführende Ortsgespräche von Anrufweiterschaltungen
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 8: Ändert die Überschrift des Abschnittes 8
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 8.4. Besondere Leistungen: Einfügt neue Vorschriften für Aufstellungen der mit der Fernmelderechnung erhobenen Vergütungen
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 8: Einfügt neuen Abschnitt 8.6. Bildschirmtextdienst
## Wortlaut

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- **1981-02-24** · BGBl. 1981 I S. 189 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **1981-09-26** · BGBl. 1981 I S. 977 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **1982-06-30** · BGBl. 1982 I S. 785 — Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (20. ÄndVFO)
- **1983-05-14** · BGBl. 1983 I S. 579 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)

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# Stellen dieser Station
- Abschnitte 2.1 bis 2.8: Erhöhung der monatlichen Gebühren für Einrichtungen, die zwischen 1. Juli 1972 und 31. Dezember 1979 übergeben wurden.
- Abschnitt 2.4.2 Nr. 1: Neue Regelung für die Berechnung der Gebühren für Impulszahlengeber ab 1. April 1978.
- Abschnitt 2.5.1 Nr. 24 und 25: Sinngemäße Anwendung der Übergangsvorschrift für Große W-Unteranlagen abweichender Art.
- Abschnitt 2.9: Sinngemäße Anwendung der Übergangsvorschrift für Einmalige Gebühren für teilnehmereigene Sprechapparate.
- Abschnitt 2.9 (Monatliche Gebühren): Sinngemäße Anwendung der Übergangsvorschrift für monatliche Gebühren für Sprechapparate.
- Abschnitte 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10: Neue Regelungen für Anschließungs- und Änderungsgebühren für Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen ab 1. Januar 1982.
- Abschnitt 2.11: Neue Gebührensätze für Installationskabel ab 1. Januar 1982.
- Abschnitt 2.14.1 Nr. 1: Ergänzende Regelungen für die Erhebung des Systemzuschlages ab 1. Januar 1983.
- Abschnitte 2.15 bis 2.22: Neue Bedingungen und Gebühren für Nebenstellenanlagen ab 1. Januar 1983.
- Abschnitte 2.18 bis 2.22 (Einmalige Gebühren): Erhalt der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden einmaligen Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen.
- Abschnitt 2.18: Neue Regelungen für teilnehmereigene Kleine W-Anlagen ab 1. April 1982.
- Abschnitt 2.19: Neue Regelungen für Mittlere W-Anlagen ab 1. Januar 1983.
- Abschnitt 3.1: Neue Gebührensätze für Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren ab 1. Januar 1982.
- Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5: Ergänzende Regelungen für Leitungsgebühren vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1992.
- Abschnitt 4.4 Nr. 6 bis 10: Neue Übergangsvorschrift für Änderungsgebühren für Leitungen.
- Abschnitte 10, 11 und 13: Neue Übergangsvorschrift für Änderungs- und Übernahmegebühren für Stromwege.
- § 5 Abs. 5 a: Einführung von Anrufweiterschaltung mit verschiedenen Ausführungen.
- § 5 Abs. 5 b: Einführung von Doppelanschluss für räumlich zusammenhängende Wohn- oder Geschäftsräume.
- § 10 Abs. 2: Definition von Telefax- und Bildschirmtextteilnehmern.
- § 11 Abs. 2 b: Ausschluss der Übernahme von Teilnehmer- und Mitbenutzerkennungen bei Bildschirmtextanschlüssen.
- § 13 Abs. 4: Änderung der Gebührenschwellen von 20 DM an.
- § 13 Abs. 12: Einführung von zusätzlichen Bestimmungen für den Bildschirmtextdienst.
- § 13 Abs. 13: Einführung von Bestimmungen zur Abrechnung und Vergütung im Bildschirmtextdienst.
- § 15 Abs. 1: Erlaubnis zur Mitbenutzung des Bildschirmtextanschlusses.
- § 34 Satz 2: Änderung der Wahlregeln für Gesprächsverbindungen im Ortsdienst.
- Abschnitt E in Teil I: Neue Überschrift für den Abschnitt E.
- § 38 b: Einführung des Bildschirmtextdienstes.
- § 39 Abs. 4 a: Neue Bestimmungen für amtliche Verzeichnisse im Telefax- und Bildschirmtextdienst.
- § 54 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für zu Unrecht abgebuchte Vergütungen.
- § 58 Abs. 2: Einführung von Übergangsvorschriften für Nebenstellenanlagen und Anrufweiterschaltung.
- Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12: Ersetzt 'Vorschrift 1.1' durch 'Vorschrift 11'
- Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12: Einfügt neue Vorschriften für den Bildschirmtextdienst
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse: Einfügt neue Vorschriften für Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang und Doppelanschlüsse
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse: Streicht Vorschriften 2 und 3 zu Nr. 1 und 2
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse: Ersetzt Nummer 2a und fügt neue Gebühren für Anrufweiterschaltungen ein
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Hauptanschlüssen: Ersetzt 'Heimtelefonanlage' durch 'Familientelefonanlage' in Vorschrift 2 zu Nr. 6
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Hauptanschlüssen: Streicht Nummern 7 und 8
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren: Einfügt neue Vorschriften für Anschließung von Anrufweiterschaltungen und Doppelanschlüssen
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren: Streicht Satz 2 in Vorschrift 3a zu Nr. 1 bis 3
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen: Einfügt neue Vorschriften für zusätzliche Durchwahlrufnummern für Nebenstellenanlagen
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche: Streicht Angabe '1.' in Vorschrift 1 und streicht Vorschrift 2 nach Nummer 3
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche: Einfügt neue Vorschriften für weiterführende Ortsgespräche von Anrufweiterschaltungen
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 8: Ändert die Überschrift des Abschnittes 8
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 8.4. Besondere Leistungen: Einfügt neue Vorschriften für Aufstellungen der mit der Fernmelderechnung erhobenen Vergütungen
- Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften, Abschnitt 8: Einfügt neuen Abschnitt 8.6. Bildschirmtextdienst

7
fernmeldeordnung/§10.md Normal file
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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 10 Abs. 2: Definition von Telefax- und Bildschirmtextteilnehmern.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-02-24 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 189
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 11 Abs. 1 a Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes, der die Wiederanschließung bestimmter Anschlüsse ausschließt.
§ 11 Abs. 2 b Satz 3: Neufassung des Satzes, der die Übernahme bestimmter Anschlüsse ausschließt.
§ 11 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes, der die Beteiligung von Notdienstträgern und Trägern der Straßenbaulast bei der Auswahl von Standorten für Notruftelefone regelt.
§ 11 Abs. 2 b: Ausschluss der Übernahme von Teilnehmer- und Mitbenutzerkennungen bei Bildschirmtextanschlüssen.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-02-24 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 189
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 13 Abs. 9: Ersetzung des Schlusspunktes durch ein Komma und Hinzufügung einer neuen Nummer 3.
§ 13 Abs. 4: Änderung der Gebührenschwellen von 20 DM an.
§ 13 Abs. 12: Einführung von zusätzlichen Bestimmungen für den Bildschirmtextdienst.
§ 13 Abs. 13: Einführung von Bestimmungen zur Abrechnung und Vergütung im Bildschirmtextdienst.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-10-30 — Vierte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (4. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 2663
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 15 Abs. 9: Neue Vorschriften für den Verzicht auf technische Verhinderung der Verbindung von anderen überlassenen Nebenanschlüssen mit Abzweigleitungen
§ 15 Abs. 1: Erlaubnis zur Mitbenutzung des Bildschirmtextanschlusses.

7
fernmeldeordnung/§34.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 34 Satz 2: Änderung der Wahlregeln für Gesprächsverbindungen im Ortsdienst.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-02-24 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 189
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 38 Abs. 4: Einfügung der Worte '(Grundbesetzungszeit)' nach 'täglichen Dienstzeit'.
§ 38 b: Einführung des Bildschirmtextdienstes.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-12-19Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 2036
> Station: 1983-05-14Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 39 Abs. 1 Satz 2: Neue Vorschriften für das Amtliche Fernsprechbuch
§ 39 Abs. 4 a: Neue Bestimmungen für amtliche Verzeichnisse im Telefax- und Bildschirmtextdienst.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-02-24 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 189
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 5 Abs. 5 a: Einfügung eines neuen Absatzes, der Vorschriften für Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang enthält.
§ 5 Abs. 5 a: Einführung von Anrufweiterschaltung mit verschiedenen Ausführungen.
§ 5 Abs. 10 a: Einfügung eines neuen Absatzes, der Vorschriften für Notruftelefone enthält.
§ 5 Abs. 5 b: Einführung von Doppelanschluss für räumlich zusammenhängende Wohn- oder Geschäftsräume.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1978-12-06 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (12. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1913
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 54: Erweiterung des Anwendungsbereichs
§ 54 Abs. 3: Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für zu Unrecht abgebuchte Vergütungen.

7
fernmeldeordnung/§58.md Normal file
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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 58 Abs. 2: Einführung von Übergangsvorschriften für Nebenstellenanlagen und Anrufweiterschaltung.

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@@ -1,46 +1,15 @@
# FMO — 1982-06-30
# FMO — 1983-05-14
- **Titel:** Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (20. ÄndVFO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 785
- **Inkrafttreten:** 1982-06-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/23#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere bezüglich der Anwendung von Vorschriften für Heimtelefonanlagen und die Definition von Haupt- und Nebenstellen.
- **Titel:** Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 579
- **Inkrafttreten:** 1983-05-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere durch Einführung von Anrufweiterschaltung und Doppelanschluss sowie Regelungen für Bildschirmtext- und Telefaxdienste.
## Betroffene Stellen
- Art. 8 Abs. 12 bis 15 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung: Aufhebung von Art. 8 Abs. 12 bis 15 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung
- Art. 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst: Aufhebung von Art. 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
- Art. 7 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung: Aufhebung von Art. 7 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung
- Art. 12 Abs. 5 bis 12 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung: Aufhebung von Art. 12 Abs. 5 bis 12 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung
- Art. 7 Nr. 3 bis 6 der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung: Aufhebung von Art. 7 Nr. 3 bis 6 der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung
- § 5 Abs. 1 Satz 3: Neue Regelung für die Anwendung von Vorschriften auf Heimtelefonanlagen
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Neue Definition der Hauptstelle bei Nebenstellenanlagen
- § 6 Abs. 1: Erforderliche Standortbedingungen für Hauptstelle und Abfragestelle
- § 6 Abs. 3: Definition der Durchwahlrufnummer und Anwendung von § 5 Abs. 7 Satz 1
- § 6 Abs. 7: Neue Regelung für die Verbindung der Erstnebenstelle der Zweitnebenstellenanlage
- § 6 Abs. 7 Satz 2: Einführung der Bezeichnung 'Zweitnebenanschlußleitungen'
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Streichung von Vorschriften für Haupt- und Nebenstellen von Heimtelefonanlagen
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Neue Positionierung der Vorschriften für Haupt- und Nebenstellen von Heimtelefonanlagen
- § 8 Abs. 5: Ersetzung von 'Warn- und Alarmdienst' durch 'Warndienst'
- § 11 Abs. 2 b Satz 3: Neue Regelung für die Übernahme von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang und Nottufanschlüssen
- § 11 Abs. 2 c Satz 2: Neue Regelung für gebührenpflichtige Änderungen an Anschlüssen
- § 11 Abs. 10 Satz 2: Ersetzung von 'monatlichen Gebühren' durch 'monatlichen oder von Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren'
- § 17 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von 'monatlichen Gebühren' durch 'monatlichen oder von Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren'
- § 18 Abs. 2 Satz 3: Neue Regelung für die Gebühren bei Kündigung von Teilnehmereinrichtungen
- § 18 Abs. 3: Neue Regelung für die Kündigung von Teilnehmereinrichtungen ohne Mindestüberlassungsdauer
- § 18 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'monatlichen Gebühren' durch 'monatlichen oder von Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren'
- § 22 Abs. 2 Nr. 1: Einführung der Bezeichnung 'und zu 1 Nebenstelle'
- § 23 Abs. 2: Sinngemäße Anwendung von Satz 1 auf Zentrale Einrichtungen von Reihenanlagen
- § 23 Abs. 4 Satz 1: Einführung der Bezeichnung 'die Zentrale Einrichtung oder'
- § 23 Abs. 5: Neue Regelung für Gebühren bei Erweiterung oder Auswechslung von Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen
- § 23 Abs. 6 Satz 2: Neue Regelung für Gebührenvergünstigungen bei Auswechslung
- § 50 Abs. 3 a: Neue Regelung für Verbindung von Nachrichtenabsendern mit Sendefunkanlagen
- § 50 Abs. 6 Satz 2: Sinngemäße Anwendung von Absatz 2 Satz 4 und 5
- § 50 Abs. 6 a: Neue Regelung für Verbindung von Empfangsfunkanlagen mit Direktrufverbindungen
- § 50 Abs. 14: Neue Regelung für Schuldner der Gebühren
- § 58 Abs. 1: Einführung von Übergangsvorschriften für Mindestüberlassungsdauer und Notruftelefone
- § 58 Abs. 2: Einführung von Übergangsvorschriften für Gebühren und Anschlußschnüre
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1981-09-26** · BGBl. 1981 I S. 977 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **1982-03-10** · BGBl. 1982 I S. 284 — Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO)
- **1982-06-30** · BGBl. 1982 I S. 785 — Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (20. ÄndVFO)
- **1983-05-14** · BGBl. 1983 I S. 579 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)

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# Stellen dieser Station
- Art. 8 Abs. 12 bis 15 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung: Aufhebung von Art. 8 Abs. 12 bis 15 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung
- Art. 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst: Aufhebung von Art. 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
- Art. 7 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung: Aufhebung von Art. 7 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung
- Art. 12 Abs. 5 bis 12 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung: Aufhebung von Art. 12 Abs. 5 bis 12 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung
- Art. 7 Nr. 3 bis 6 der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung: Aufhebung von Art. 7 Nr. 3 bis 6 der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung
- § 5 Abs. 1 Satz 3: Neue Regelung für die Anwendung von Vorschriften auf Heimtelefonanlagen
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Neue Definition der Hauptstelle bei Nebenstellenanlagen
- § 6 Abs. 1: Erforderliche Standortbedingungen für Hauptstelle und Abfragestelle
- § 6 Abs. 3: Definition der Durchwahlrufnummer und Anwendung von § 5 Abs. 7 Satz 1
- § 6 Abs. 7: Neue Regelung für die Verbindung der Erstnebenstelle der Zweitnebenstellenanlage
- § 6 Abs. 7 Satz 2: Einführung der Bezeichnung 'Zweitnebenanschlußleitungen'
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Streichung von Vorschriften für Haupt- und Nebenstellen von Heimtelefonanlagen
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Neue Positionierung der Vorschriften für Haupt- und Nebenstellen von Heimtelefonanlagen
- § 8 Abs. 5: Ersetzung von 'Warn- und Alarmdienst' durch 'Warndienst'
- § 11 Abs. 2 b Satz 3: Neue Regelung für die Übernahme von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang und Nottufanschlüssen
- § 11 Abs. 2 c Satz 2: Neue Regelung für gebührenpflichtige Änderungen an Anschlüssen
- § 11 Abs. 10 Satz 2: Ersetzung von 'monatlichen Gebühren' durch 'monatlichen oder von Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren'
- § 17 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von 'monatlichen Gebühren' durch 'monatlichen oder von Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren'
- § 18 Abs. 2 Satz 3: Neue Regelung für die Gebühren bei Kündigung von Teilnehmereinrichtungen
- § 18 Abs. 3: Neue Regelung für die Kündigung von Teilnehmereinrichtungen ohne Mindestüberlassungsdauer
- § 18 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'monatlichen Gebühren' durch 'monatlichen oder von Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren'
- § 22 Abs. 2 Nr. 1: Einführung der Bezeichnung 'und zu 1 Nebenstelle'
- § 23 Abs. 2: Sinngemäße Anwendung von Satz 1 auf Zentrale Einrichtungen von Reihenanlagen
- § 23 Abs. 4 Satz 1: Einführung der Bezeichnung 'die Zentrale Einrichtung oder'
- § 23 Abs. 5: Neue Regelung für Gebühren bei Erweiterung oder Auswechslung von Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen
- § 23 Abs. 6 Satz 2: Neue Regelung für Gebührenvergünstigungen bei Auswechslung
- § 50 Abs. 3 a: Neue Regelung für Verbindung von Nachrichtenabsendern mit Sendefunkanlagen
- § 50 Abs. 6 Satz 2: Sinngemäße Anwendung von Absatz 2 Satz 4 und 5
- § 50 Abs. 6 a: Neue Regelung für Verbindung von Empfangsfunkanlagen mit Direktrufverbindungen
- § 50 Abs. 14: Neue Regelung für Schuldner der Gebühren
- § 58 Abs. 1: Einführung von Übergangsvorschriften für Mindestüberlassungsdauer und Notruftelefone
- § 58 Abs. 2: Einführung von Übergangsvorschriften für Gebühren und Anschlußschnüre

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1983 I S. 579
- **Titel:** Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 579
- **Verkündung:** 1983-05-14
- **Inkrafttreten:** 1983-05-14
- **Ausfertigung:** 1983-05-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=19
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-DEN-POST-UND-FERNMELDEVERKEHR-MIT-DER, FMO, FERNMELDEORDNUNG, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-GEBÜHREN-IM-POST-UND-FERNMELDEVERKEHR, VERORDNUNG-ÜBER-DEN-FERNMELDEVERKEHR-MIT-DEM-AUSLAND, AFGO
## Kurz
Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere durch Einführung von Anrufweiterschaltung und Doppelanschluss sowie Regelungen für Bildschirmtext- und Telefaxdienste.

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# VERORDNUNG-ÜBER-DEN-FERNMELDEVERKEHR-MIT-DEM-AUSLAND — 1982-03-10
# VERORDNUNG-ÜBER-DEN-FERNMELDEVERKEHR-MIT-DEM-AUSLAND — 1983-05-14
- **Titel:** Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 284
- **Inkrafttreten:** 1982-03-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/10#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere bezüglich der Mindestüberlassungsdauer für höherwertige Leitungen und der Gebührenregelungen.
- **Titel:** Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 579
- **Inkrafttreten:** 1983-05-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere durch Einführung von Anrufweiterschaltung und Doppelanschluss sowie Regelungen für Bildschirmtext- und Telefaxdienste.
## Betroffene Stellen
- Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen: Neue Angaben in den Spalten 1 bis 8 für verschiedene Länder
- § 3 Abs. 3: Einfügung der Worte 'oder in Selbstwahl' nach 'Telexdienst'
- § 3 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4
- § 4 Abs. 2: Ersetzung der Sätze 2 bis 4 durch einen neuen Satz
- § 6 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes 6
- § 8: Neue Fassung des § 8
- §§ 8 und 9: Umbenennung der bisherigen §§ 8 und 9 in §§ 9 und 10
- § 1 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung von '5. der Teletexdienst'
- § 1 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von '6. der Bildschirmtextdienst'
- § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6: Umbenennung der bisherigen Nummern 5 und 6 in 7 und 8
- § 4 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von '(§ 7)' durch '(§ 9)'
- nach § 5: Einfügung von § 6 (Teletexdienst)
- nach § 6: Einfügung von § 7 (Bildschirmtextdienst)
- §§ 6 bis 10: Umbenennung der bisherigen §§ 6 bis 10 in §§ 8 bis 12
- § 10: Ersetzung von '§ 7 Abs. 4 Nr. 2' durch '§ 9 Abs. 4 Nr. 2'
## Wortlaut

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- **1981-02-24** · BGBl. 1981 I S. 189 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **1981-09-26** · BGBl. 1981 I S. 977 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (17. ÄndVFO)
- **1982-03-10** · BGBl. 1982 I S. 284 — Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO)
- **1983-05-14** · BGBl. 1983 I S. 579 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)

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@@ -1,9 +1,10 @@
# Stellen dieser Station
- Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen: Neue Angaben in den Spalten 1 bis 8 für verschiedene Länder
- § 3 Abs. 3: Einfügung der Worte 'oder in Selbstwahl' nach 'Telexdienst'
- § 3 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4
- § 4 Abs. 2: Ersetzung der Sätze 2 bis 4 durch einen neuen Satz
- § 6 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes 6
- § 8: Neue Fassung des § 8
- §§ 8 und 9: Umbenennung der bisherigen §§ 8 und 9 in §§ 9 und 10
- § 1 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung von '5. der Teletexdienst'
- § 1 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von '6. der Bildschirmtextdienst'
- § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6: Umbenennung der bisherigen Nummern 5 und 6 in 7 und 8
- § 4 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von '(§ 7)' durch '(§ 9)'
- nach § 5: Einfügung von § 6 (Teletexdienst)
- nach § 6: Einfügung von § 7 (Bildschirmtextdienst)
- §§ 6 bis 10: Umbenennung der bisherigen §§ 6 bis 10 in §§ 8 bis 12
- § 10: Ersetzung von '§ 7 Abs. 4 Nr. 2' durch '§ 9 Abs. 4 Nr. 2'

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 1 Abs. 1 Nr. 4: Einfügung von '5. der Teletexdienst'
§ 1 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von '6. der Bildschirmtextdienst'
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6: Umbenennung der bisherigen Nummern 5 und 6 in 7 und 8

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 10: Ersetzung von '§ 7 Abs. 4 Nr. 2' durch '§ 9 Abs. 4 Nr. 2'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-03-10Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 284
> Station: 1983-05-14Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 4 Abs. 2: Ersetzung der Sätze 2 bis 4 durch einen neuen Satz
§ 4 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von '(§ 7)' durch '(§ 9)'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-05-14 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
nach § 5: Einfügung von § 6 (Teletexdienst)

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-03-10Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 284
> Station: 1983-05-14Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 6 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes 6
nach § 6: Einfügung von § 7 (Bildschirmtextdienst)
§§ 6 bis 10: Umbenennung der bisherigen §§ 6 bis 10 in §§ 8 bis 12

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@@ -1,15 +1,15 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-DEN-POST-UND-FERNMELDEVERKEHR-MIT-DER — 1979-12-19
# VERORDNUNG-ÜBER-DEN-POST-UND-FERNMELDEVERKEHR-MIT-DER — 1983-05-14
- **Titel:** Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
- **Titel:** Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 2036
- **Inkrafttreten:** 1979-12-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/72#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere bezüglich der Mindesteinnahmen für öffentliche Sprechstellen, der Art von Sprechapparaten und der Gebühren für Datenübertragungsgeräte.
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 579
- **Inkrafttreten:** 1983-05-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere durch Einführung von Anrufweiterschaltung und Doppelanschluss sowie Regelungen für Bildschirmtext- und Telefaxdienste.
## Betroffene Stellen
- § 1 a: Anfügen eines Satzes, der die Gleichbehandlung der Zusatzleistung 'Ersuchen um Auskunft' bestimmt.
- § 1 a: Ersetzen des Schlusspunkts durch ein Komma und Anfügen einer neuen Nummer 4
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **1979-12-19** · BGBl. 1979 I S. 2036 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
- **1983-05-14** · BGBl. 1983 I S. 579 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)

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@@ -1,3 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 a: Anfügen eines Satzes, der die Gleichbehandlung der Zusatzleistung 'Ersuchen um Auskunft' bestimmt.
- § 1 a: Ersetzen des Schlusspunkts durch ein Komma und Anfügen einer neuen Nummer 4

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-12-19Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 2036
> Station: 1983-05-14Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 579
§ 1 a: Anfügen eines Satzes, der die Gleichbehandlung der Zusatzleistung 'Ersuchen um Auskunft' bestimmt.
§ 1 a: Ersetzen des Schlusspunkts durch ein Komma und Anfügen einer neuen Nummer 4

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@@ -1,15 +1,20 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-GEBÜHREN-IM-POST-UND-FERNMELDEVERKEHR — 1982-03-10
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-GEBÜHREN-IM-POST-UND-FERNMELDEVERKEHR — 1983-05-14
- **Titel:** Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 284
- **Inkrafttreten:** 1982-03-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/10#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere bezüglich der Mindestüberlassungsdauer für höherwertige Leitungen und der Gebührenregelungen.
- **Titel:** Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 579
- **Inkrafttreten:** 1983-05-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/21#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fernmeldeordnung, insbesondere durch Einführung von Anrufweiterschaltung und Doppelanschluss sowie Regelungen für Bildschirmtext- und Telefaxdienste.
## Betroffene Stellen
- Abschnitt E. Seefunkdienst der Anlage: Der Abschnitt E. Seefunkdienst der Anlage erhält eine neue Fassung, die aus Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlich ist.
- Abschnitt 8, Nummer 14: Nummer 14 wird aufgehoben.
- Abschnitt 8, Nummer 15: Nummer 15 wird aufgehoben.
- Abschnitt 8, Nummer 17, Spalte 2: Die Worte 'und mit' werden gestrichen.
- Abschnitt 8, Nummer 16: Die Worte 'sind Gebühren wie für Blitzgespräche zu entrichten' werden durch 'ist das Zehnfache der Gebühren nach Nr. 1 bis 10 zu erheben' ersetzt.
- Abschnitt 8, Nummer 19 bis 23, Vorschrift 2: Neue Vorschriften 3 und 4 werden eingefügt, die Gebühren für weiterführende Ferngespräche regeln.
- Abschnitt E, Nummer 5, Spalte 2: Die Worte 'und mit' werden gestrichen.
## Wortlaut

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@@ -4,3 +4,4 @@
- **1979-12-19** · BGBl. 1979 I S. 2036 — Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (13. ÄndVFO)
- **1981-02-24** · BGBl. 1981 I S. 189 — Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
- **1982-03-10** · BGBl. 1982 I S. 284 — Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO)
- **1983-05-14** · BGBl. 1983 I S. 579 — Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)

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@@ -1,3 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- Abschnitt E. Seefunkdienst der Anlage: Der Abschnitt E. Seefunkdienst der Anlage erhält eine neue Fassung, die aus Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlich ist.
- Abschnitt 8, Nummer 14: Nummer 14 wird aufgehoben.
- Abschnitt 8, Nummer 15: Nummer 15 wird aufgehoben.
- Abschnitt 8, Nummer 17, Spalte 2: Die Worte 'und mit' werden gestrichen.
- Abschnitt 8, Nummer 16: Die Worte 'sind Gebühren wie für Blitzgespräche zu entrichten' werden durch 'ist das Zehnfache der Gebühren nach Nr. 1 bis 10 zu erheben' ersetzt.
- Abschnitt 8, Nummer 19 bis 23, Vorschrift 2: Neue Vorschriften 3 und 4 werden eingefügt, die Gebühren für weiterführende Ferngespräche regeln.
- Abschnitt E, Nummer 5, Spalte 2: Die Worte 'und mit' werden gestrichen.