BGBl. 1973 I S. 1937 · Änderung · Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)

Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
Inkrafttreten: 1974-01-01 (vorbehaltlich der Absätze 2 und 3); 1973-12-23 (Artikel 1 Nr. 15 und 16); 1973-01-01 (Artikel 2)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1973-12-22

BGBl-Id: bgbl1-1973-108-1
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1973-12-22 12:00:00 +00:00
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# ARBEITERRENTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ-UND — 1965-06-15
# ARBEITERRENTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ-UND — 1973-12-22
- **Titel:** Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG)
- **Titel:** Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 476
- **Inkrafttreten:** 1965-06-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/25#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene sozialrechtliche Vorschriften, insbesondere die Reichsversicherungsordnung, um Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen zu beseitigen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 1937
- **Inkrafttreten:** 1974-01-01 (vorbehaltlich der Absätze 2 und 3); 1973-12-23 (Artikel 1 Nr. 15 und 16); 1973-01-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/108#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, insbesondere bezüglich der Beitragspflicht und der Anpassung der Altersgelder.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 3: Streichung der Worte 'wenn er dies bis zum 31. Dezember 1957 beantragt' und Ergänzung eines neuen Satzes.
- § 7: Einfügung eines neuen Absatzes 2.
- § 8 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
- § 14: Neue Fassung des gesamten § 14.
- § 17 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
- § 32 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes.
- § 34: Einfügung eines neuen § 34a.
- § 38 Abs. 3: Einfügung von neuen Sätzen 2 und 3, Umbenennung des bisherigen Satzes 2 in Satz 4.
- § 42 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2.
- § 52: Neue Fassung des Absatzes 1, Einfügung von neuen Absätzen 3 und 4.
- § 55: Neue Fassung des gesamten § 55.
- § 1: Neue Fassung des gesamten § 1.
- § 5 Abs. 2: Streichung der Worte 'wenn er dies bis zum 31. Dezember 1957 beantragt' und Ergänzung eines neuen Satzes.
- § 7: Einfügung eines neuen § 7a.
- § 17 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
- § 33: Einfügung eines neuen § 33a.
- § 37 Abs. 3: Einfügung von neuen Sätzen 2 und 3, Umbenennung des bisherigen Satzes 2 in Satz 4.
- § 41 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2.
- § 50: Neue Fassung des Absatzes 1, Einfügung von neuen Absätzen 3 und 4.
- § 52a Abs. 1: Neue Regelung für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, die freiwillige Beiträge nachentrichten können.
- § 52a Abs. 1a: Erweiterung der Regelung auf landwirtschaftliche Unternehmer, die von der Beitragspflicht befreit wurden.
- § 52a Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'oder zuletzt versicherungspflichtig war'.
- § 50b Abs. 1: Neue Regelung für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, die freiwillige Beiträge nachentrichten können.
- § 50b Abs. 1a: Erweiterung der Regelung auf landwirtschaftliche Unternehmer, die von der Beitragspflicht befreit wurden.
- § 50b Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'oder zuletzt versicherungspflichtig war'.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1965-06-15** · BGBl. 1965 I S. 476 — Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG)
- **1973-12-22** · BGBl. 1973 I S. 1937 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 3: Streichung der Worte 'wenn er dies bis zum 31. Dezember 1957 beantragt' und Ergänzung eines neuen Satzes.
- § 7: Einfügung eines neuen Absatzes 2.
- § 8 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
- § 14: Neue Fassung des gesamten § 14.
- § 17 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
- § 32 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes.
- § 34: Einfügung eines neuen § 34a.
- § 38 Abs. 3: Einfügung von neuen Sätzen 2 und 3, Umbenennung des bisherigen Satzes 2 in Satz 4.
- § 42 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2.
- § 52: Neue Fassung des Absatzes 1, Einfügung von neuen Absätzen 3 und 4.
- § 55: Neue Fassung des gesamten § 55.
- § 1: Neue Fassung des gesamten § 1.
- § 5 Abs. 2: Streichung der Worte 'wenn er dies bis zum 31. Dezember 1957 beantragt' und Ergänzung eines neuen Satzes.
- § 7: Einfügung eines neuen § 7a.
- § 17 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
- § 33: Einfügung eines neuen § 33a.
- § 37 Abs. 3: Einfügung von neuen Sätzen 2 und 3, Umbenennung des bisherigen Satzes 2 in Satz 4.
- § 41 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2.
- § 50: Neue Fassung des Absatzes 1, Einfügung von neuen Absätzen 3 und 4.
- § 52a Abs. 1: Neue Regelung für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, die freiwillige Beiträge nachentrichten können.
- § 52a Abs. 1a: Erweiterung der Regelung auf landwirtschaftliche Unternehmer, die von der Beitragspflicht befreit wurden.
- § 52a Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'oder zuletzt versicherungspflichtig war'.
- § 50b Abs. 1: Neue Regelung für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, die freiwillige Beiträge nachentrichten können.
- § 50b Abs. 1a: Erweiterung der Regelung auf landwirtschaftliche Unternehmer, die von der Beitragspflicht befreit wurden.
- § 50b Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'oder zuletzt versicherungspflichtig war'.

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# § 50b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 50b Abs. 1: Neue Regelung für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, die freiwillige Beiträge nachentrichten können.
§ 50b Abs. 1a: Erweiterung der Regelung auf landwirtschaftliche Unternehmer, die von der Beitragspflicht befreit wurden.
§ 50b Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'oder zuletzt versicherungspflichtig war'.

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# § 52a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 52a Abs. 1: Neue Regelung für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, die freiwillige Beiträge nachentrichten können.
§ 52a Abs. 1a: Erweiterung der Regelung auf landwirtschaftliche Unternehmer, die von der Beitragspflicht befreit wurden.
§ 52a Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Worte 'oder zuletzt versicherungspflichtig war'.

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# GAL — 1964-12-31
# GAL — 1973-12-22
- **Titel:** Achte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 1101
- **Inkrafttreten:** 1965-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/63#page=37
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in verschiedenen Rentenversicherungen für das Jahr 1965, einschließlich der Bestimmung von durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten und Bemessungsgrundlagen.
- **Titel:** Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 1937
- **Inkrafttreten:** 1974-01-01 (vorbehaltlich der Absätze 2 und 3); 1973-12-23 (Artikel 1 Nr. 15 und 16); 1973-01-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/108#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, insbesondere bezüglich der Beitragspflicht und der Anpassung der Altersgelder.
## Betroffene Stellen
- Artikel 3 § 9 Abs. 1: Ergänzung der Tabelle der Anlage mit Werten für 1963
- § 13a: Die Zahl 1 035 000 000 wird durch 1 070 000 000 ersetzt.
- § 4 Abs. 1 Satz 3: Sonderregelung für landwirtschaftliche Unternehmer im Saarland, die zwischen 1. Oktober 1957 und 31. März 1963 tätig waren; Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen bis zum 31. Dezember 1975.
- § 14 Abs. 2: Vorschrift für Befreiung von der Beitragspflicht in der alten Fassung gilt für Anträge bis zum 31. Dezember 1973.
- § 14 Abs. 3: Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach der alten Fassung nicht beitragspflichtig waren, bleiben auch weiterhin nicht beitragspflichtig.
- § 27 Abs. 1: Vorschrift für Personen, deren Beitragspflicht vor dem 1. Januar 1974 geendet hat, gilt in der alten Fassung.
- § 29 Abs. 1: Vorschrift für die Gewährung der Landabgaberente gilt entsprechend, wenn der Antrag bis zum 31. März 1974 gestellt wird.
- § 47: Neue Fassung von § 47 gilt nur für landwirtschaftliche Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 1970 abgegeben worden sind oder die Befreiung nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a oder b beantragt wurde.
- § 42 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Verwendung von abgegebenen Flächen
- § 42 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Vorzugswahrung bei Pacht- oder Nutzungsverhältnissen
- § 42 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Führung von Nachweisen
- § 42 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Ermittlung der strukturverbessernd abzugebenden Fläche
- § 44 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Höhe der Landabgaberente
- § 47 Abs. 1: Streichung des Halbsatzes zur Voraussetzung für den Zuschuß
- § 47 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Auscheidung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
- § 48 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Ausnahme von der Auscheidung
- § 50 Abs. 2: Ersetzung der Verweisvorschrift
- § 2 Abs. 1 Buchstabe b: Änderung der Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
- § 2 Abs. 2 Buchstabe b: Änderung der Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
- § 2a: Neuer Absatz 2 zur Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung
- § 3 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Tode
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Tode
- § 4 Abs. 1: Neue Festlegung der Altersgelder ab 1. Januar 1974
- § 4 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Festlegung des Altersgeldes unter Berücksichtigung von § 2a Abs. 2
- § 4 Abs. 5: Ersetzung von 'bis zur Hälfte' durch 'um ein Viertel'
- § 4 Abs. 7 bis 9: Neue Bestimmungen für die Berechnung des Altersgeldes für frühere Ehegatten und mehrere Berechtigte
- § 6 Abs. 2: Ersetzung von '§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5' durch '§ 3 Abs. 2 Buchstabe b sowie § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Buchstabe b'
- § 10 Abs. 3: Ersetzung von '1315, 1316' durch '1315 bis 1318, 1319 Abs. 1, 1320'
- § 12 Abs. 2: Neue Bestimmungen für die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 1974 und Folgejahre
- § 13: Neue Bestimmungen für die Veränderung der Höhe der Bundesmittel
- § 13a: Streichung des Absatzes
- § 14 Abs. 1: Einfügung von '7' nach der Zahl '6'
- § 14 Abs. 2: Neue Bestimmungen für die Beitragsbefreiung
- § 14 Abs. 3: Streichung des Absatzes
- § 14 Abs. 7: Neuer Absatz zur Beitragsfreiheit für landwirtschaftliche Unternehmer, die ein Altersgeld unter Berücksichtigung von § 2a Abs. 2 erhalten
- § 25 Abs. 2 Satz 2: Neue Bestimmungen für die Höchstgrenze der Beitragseinnahmen
- § 27 Abs. 1: Neue Bestimmungen für die Fortsetzung der Beitragszahlung nach dem Ende der Beitragspflicht
- § 39 Abs. 3: Neuer Absatz zur Möglichkeit der weiteren Beitragszahlung für ehemalige mitarbeitende Familienangehörige
- § 40 Abs. 4: Ersetzung von 'Ersatzleistungen' durch 'Betriebs- und Haushaltshilfe'
- § 40 Abs. 5 Satz 1: Einfügung von 'sowie Zeiten einer Beitragsentrichtung nach § 39 Abs. 3'
- § 41 Abs. 1: Ersetzung von '31. Dezember 1975' durch '31. Dezember 1982' und Neufassung von Buchstabe e
- § 42: Neue Bestimmungen für die Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung
## Wortlaut

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- **1961-07-07** · BGBl. 1961 I S. 866 — Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
- **1963-12-31** · BGBl. 1963 I S. 1033 — Siebente Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- **1964-12-31** · BGBl. 1964 I S. 1101 — Achte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- **1973-12-22** · BGBl. 1973 I S. 1937 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)

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# Stellen dieser Station
- Artikel 3 § 9 Abs. 1: Ergänzung der Tabelle der Anlage mit Werten für 1963
- § 13a: Die Zahl 1 035 000 000 wird durch 1 070 000 000 ersetzt.
- § 4 Abs. 1 Satz 3: Sonderregelung für landwirtschaftliche Unternehmer im Saarland, die zwischen 1. Oktober 1957 und 31. März 1963 tätig waren; Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen bis zum 31. Dezember 1975.
- § 14 Abs. 2: Vorschrift für Befreiung von der Beitragspflicht in der alten Fassung gilt für Anträge bis zum 31. Dezember 1973.
- § 14 Abs. 3: Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach der alten Fassung nicht beitragspflichtig waren, bleiben auch weiterhin nicht beitragspflichtig.
- § 27 Abs. 1: Vorschrift für Personen, deren Beitragspflicht vor dem 1. Januar 1974 geendet hat, gilt in der alten Fassung.
- § 29 Abs. 1: Vorschrift für die Gewährung der Landabgaberente gilt entsprechend, wenn der Antrag bis zum 31. März 1974 gestellt wird.
- § 47: Neue Fassung von § 47 gilt nur für landwirtschaftliche Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 1970 abgegeben worden sind oder die Befreiung nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a oder b beantragt wurde.
- § 42 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Verwendung von abgegebenen Flächen
- § 42 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Vorzugswahrung bei Pacht- oder Nutzungsverhältnissen
- § 42 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Führung von Nachweisen
- § 42 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Ermittlung der strukturverbessernd abzugebenden Fläche
- § 44 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Höhe der Landabgaberente
- § 47 Abs. 1: Streichung des Halbsatzes zur Voraussetzung für den Zuschuß
- § 47 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Auscheidung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
- § 48 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Ausnahme von der Auscheidung
- § 50 Abs. 2: Ersetzung der Verweisvorschrift
- § 2 Abs. 1 Buchstabe b: Änderung der Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
- § 2 Abs. 2 Buchstabe b: Änderung der Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
- § 2a: Neuer Absatz 2 zur Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung
- § 3 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Tode
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Tode
- § 4 Abs. 1: Neue Festlegung der Altersgelder ab 1. Januar 1974
- § 4 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Festlegung des Altersgeldes unter Berücksichtigung von § 2a Abs. 2
- § 4 Abs. 5: Ersetzung von 'bis zur Hälfte' durch 'um ein Viertel'
- § 4 Abs. 7 bis 9: Neue Bestimmungen für die Berechnung des Altersgeldes für frühere Ehegatten und mehrere Berechtigte
- § 6 Abs. 2: Ersetzung von '§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5' durch '§ 3 Abs. 2 Buchstabe b sowie § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Buchstabe b'
- § 10 Abs. 3: Ersetzung von '1315, 1316' durch '1315 bis 1318, 1319 Abs. 1, 1320'
- § 12 Abs. 2: Neue Bestimmungen für die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 1974 und Folgejahre
- § 13: Neue Bestimmungen für die Veränderung der Höhe der Bundesmittel
- § 13a: Streichung des Absatzes
- § 14 Abs. 1: Einfügung von '7' nach der Zahl '6'
- § 14 Abs. 2: Neue Bestimmungen für die Beitragsbefreiung
- § 14 Abs. 3: Streichung des Absatzes
- § 14 Abs. 7: Neuer Absatz zur Beitragsfreiheit für landwirtschaftliche Unternehmer, die ein Altersgeld unter Berücksichtigung von § 2a Abs. 2 erhalten
- § 25 Abs. 2 Satz 2: Neue Bestimmungen für die Höchstgrenze der Beitragseinnahmen
- § 27 Abs. 1: Neue Bestimmungen für die Fortsetzung der Beitragszahlung nach dem Ende der Beitragspflicht
- § 39 Abs. 3: Neuer Absatz zur Möglichkeit der weiteren Beitragszahlung für ehemalige mitarbeitende Familienangehörige
- § 40 Abs. 4: Ersetzung von 'Ersatzleistungen' durch 'Betriebs- und Haushaltshilfe'
- § 40 Abs. 5 Satz 1: Einfügung von 'sowie Zeiten einer Beitragsentrichtung nach § 39 Abs. 3'
- § 41 Abs. 1: Ersetzung von '31. Dezember 1975' durch '31. Dezember 1982' und Neufassung von Buchstabe e
- § 42: Neue Bestimmungen für die Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-07-07 — Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 845
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 10: Entrichtung des Beitrags
§ 10 Abs. 3: Ersetzung von '1315, 1316' durch '1315 bis 1318, 1319 Abs. 1, 1320'

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-07-07 — Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 845
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 12: Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis
§ 12 Abs. 2: Neue Bestimmungen für die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 1974 und Folgejahre

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-07-07 — Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 845
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 13: Aufsicht über die landwirtschaftlichen Alterskassen
§ 13: Neue Bestimmungen für die Veränderung der Höhe der Bundesmittel

9
gal/§13a.md Normal file
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# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 13a: Die Zahl 1 035 000 000 wird durch 1 070 000 000 ersetzt.
§ 13a: Streichung des Absatzes

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-07-07 — Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 845
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 14: Organe der Selbstverwaltung und Geschäftsführer
§ 14 Abs. 2: Vorschrift für Befreiung von der Beitragspflicht in der alten Fassung gilt für Anträge bis zum 31. Dezember 1973.
§ 14 Abs. 3: Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach der alten Fassung nicht beitragspflichtig waren, bleiben auch weiterhin nicht beitragspflichtig.
§ 14 Abs. 1: Einfügung von '7' nach der Zahl '6'
§ 14 Abs. 2: Neue Bestimmungen für die Beitragsbefreiung
§ 14 Abs. 3: Streichung des Absatzes
§ 14 Abs. 7: Neuer Absatz zur Beitragsfreiheit für landwirtschaftliche Unternehmer, die ein Altersgeld unter Berücksichtigung von § 2a Abs. 2 erhalten

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-07-07 — Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 845
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 2: Voraussetzungen für die Erteilung des Altersgeldes
§ 2 Abs. 1 Buchstabe b: Änderung der Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
§ 2 Abs. 2 Buchstabe b: Änderung der Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit

7
gal/§25.md Normal file
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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 25 Abs. 2 Satz 2: Neue Bestimmungen für die Höchstgrenze der Beitragseinnahmen

9
gal/§27.md Normal file
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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 27 Abs. 1: Vorschrift für Personen, deren Beitragspflicht vor dem 1. Januar 1974 geendet hat, gilt in der alten Fassung.
§ 27 Abs. 1: Neue Bestimmungen für die Fortsetzung der Beitragszahlung nach dem Ende der Beitragspflicht

7
gal/§29.md Normal file
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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 29 Abs. 1: Vorschrift für die Gewährung der Landabgaberente gilt entsprechend, wenn der Antrag bis zum 31. März 1974 gestellt wird.

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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 2a: Neuer Absatz 2 zur Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-07-07 — Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 845
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 3: Voraussetzungen für die Erteilung des Altersgeldes an Witwen und Witwer
§ 3 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Tode
§ 3 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von Voraussetzungen für die Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Tode

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 39 Abs. 3: Neuer Absatz zur Möglichkeit der weiteren Beitragszahlung für ehemalige mitarbeitende Familienangehörige

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-07-07 — Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 845
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 4: Höhe des Altersgeldes
§ 4 Abs. 1 Satz 3: Sonderregelung für landwirtschaftliche Unternehmer im Saarland, die zwischen 1. Oktober 1957 und 31. März 1963 tätig waren; Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen bis zum 31. Dezember 1975.
§ 4 Abs. 1: Neue Festlegung der Altersgelder ab 1. Januar 1974
§ 4 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Festlegung des Altersgeldes unter Berücksichtigung von § 2a Abs. 2
§ 4 Abs. 5: Ersetzung von 'bis zur Hälfte' durch 'um ein Viertel'
§ 4 Abs. 7 bis 9: Neue Bestimmungen für die Berechnung des Altersgeldes für frühere Ehegatten und mehrere Berechtigte

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 40 Abs. 4: Ersetzung von 'Ersatzleistungen' durch 'Betriebs- und Haushaltshilfe'
§ 40 Abs. 5 Satz 1: Einfügung von 'sowie Zeiten einer Beitragsentrichtung nach § 39 Abs. 3'

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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 41 Abs. 1: Ersetzung von '31. Dezember 1975' durch '31. Dezember 1982' und Neufassung von Buchstabe e

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 42 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Verwendung von abgegebenen Flächen
§ 42 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Vorzugswahrung bei Pacht- oder Nutzungsverhältnissen
§ 42 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Führung von Nachweisen
§ 42 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Ermittlung der strukturverbessernd abzugebenden Fläche
§ 42: Neue Bestimmungen für die Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 44 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Höhe der Landabgaberente

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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 47: Neue Fassung von § 47 gilt nur für landwirtschaftliche Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 1970 abgegeben worden sind oder die Befreiung nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a oder b beantragt wurde.
§ 47 Abs. 1: Streichung des Halbsatzes zur Voraussetzung für den Zuschuß
§ 47 Abs. 2: Streichung des Absatzes

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 48 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Auscheidung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse
§ 48 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Ausnahme von der Auscheidung

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 50 Abs. 2: Ersetzung der Verweisvorschrift

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-07-07 — Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 845
> Station: 1973-12-22 — Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1937
§ 6: Allgemeine Vorschriften über das Altersgeld
§ 6 Abs. 2: Ersetzung von '§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5' durch '§ 3 Abs. 2 Buchstabe b sowie § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Buchstabe b'

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# BGBl. 1973 I S. 1937
- **Titel:** Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 1937
- **Verkündung:** 1973-12-22
- **Inkrafttreten:** 1974-01-01 (vorbehaltlich der Absätze 2 und 3); 1973-12-23 (Artikel 1 Nr. 15 und 16); 1973-01-01 (Artikel 2)
- **Ausfertigung:** 1973-12-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/108#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GAL, ARBEITERRENTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ-UND
## Kurz
Das Gesetz ändert das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, insbesondere bezüglich der Beitragspflicht und der Anpassung der Altersgelder.