BGBl. 1995 I S. 431 · Neubekanntmachung · Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 431
Inkrafttreten: 1995-04-07
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-04-07

BGBl-Id: bgbl1-1995-17-7
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# BAF_G — 1995-04-07
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 Abs. 2 BAföG)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 478
- **Inkrafttreten:** 1995-03-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/17#page=50
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 11 Abs. 2 erster Halbsatz des BAföG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit auf den Bedarf des Auszubildenden Einkommen und Vermögen des dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten anzurechnen sind. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind die dem Auszubildenden zufließenden Unterhaltsleistungen seines Ehegatten als eigenes Einkommen anzurechnen.
- **Titel:** Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 431
- **Inkrafttreten:** 1995-04-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/17#page=3
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung fest, die seit dem 1. Januar 1995 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
## Betroffene Stellen
- § 11 Abs. 2 erster Halbsatz: Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit auf den Bedarf des Auszubildenden Einkommen und Vermögen des dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten anzurechnen sind.
- § 11 Abs. 2 erster Halbsatz: Die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf den Bedarf des Auszubildenden wird als mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt.
## Wortlaut

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- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **1993-12-30** · BGBl. 1993 I S. 2374 — Zweites Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG)
- **1995-04-07** · BGBl. 1995 I S. 478 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 Abs. 2 BAföG)
- **1995-04-07** · BGBl. 1995 I S. 431 — Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 11 Abs. 2 erster Halbsatz: Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit auf den Bedarf des Auszubildenden Einkommen und Vermögen des dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten anzurechnen sind.
- § 11 Abs. 2 erster Halbsatz: Die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf den Bedarf des Auszubildenden wird als mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-04-07 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 Abs. 2 BAföG)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 478
> Station: 1995-04-07 — Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 431
§ 11 Abs. 2 erster Halbsatz: Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit auf den Bedarf des Auszubildenden Einkommen und Vermögen des dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten anzurechnen sind.
§ 11 Abs. 2 erster Halbsatz: Die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf den Bedarf des Auszubildenden wird als mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt.

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# TIERSEUCHSCHBMV — 1994-12-30
# TIERSEUCHSCHBMV — 1995-04-07
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3943
- **Inkrafttreten:** 1995-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/93#page=23
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und hebt die Futtermittel-Einfuhrverordnung auf, um EU-Richtlinien zur Hygiene und Viehseuchen im innergemeinschaftlichen Handel umzusetzen.
- **Titel:** Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 431
- **Inkrafttreten:** 1995-04-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/17#page=3
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung fest, die seit dem 1. Januar 1995 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
## Betroffene Stellen
- Anhang I, Tabelle 1, Spalte 2 und 3: Neufassung der Spalten 2 und 3 der Tabelle 1 im Anhang I
- Anhang, Tabelle 1, Spalte 2, Zeilen 15 bis 32: Die Voraussetzungen für den Verkehr bestimmter tierischer Produkte werden angepasst.
- Anlage 10 Abschnitt II Nummer 5 Spalte 1: Das Wort 'Geflügel' wird durch 'Hausgeflügel' ersetzt.
- Anlage 12 Abschnitt II: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die die bakteriologische Untersuchung von verarbeitetem tierischem Eiweiß regelt.
- Anlage 12: Neue Anlage 13 hinzugefügt, die die Durchfuhr bestimmter Waren ohne Genehmigung regelt.
- Nummer 14a: Neufassung von Nummer 14a, die Rohmaterialverbringung regelt
- Nummer 13: Streichung der Worte 'oder Eier oder Sperma eines Süßwasserfisches'
- Nummer 25: Streichung von Nummer 25
- Nummer 27: Ersetzung von '§ 37 Abs. 1' durch '§ 37 Abs. 1 Satz 1' und des Kommas durch 'oder'
- Nummer 28: Neufassung von Nummer 28, die das Zwischenlagern, Lagern oder Behandeln von Waren regelt
- Nummer 29: Streichung von Nummer 29
- Nummer 30: Streichung von Nummer 30
- § 42: Streichung des § 42
- § 43 Abs. 1: Neufassung des § 43 Abs. 1, der vorläufige Zulassungen regelt
- § 43 Abs. 3: Neufassung des § 43 Abs. 3, der die Anzeigepflicht für Hausklauentiere regelt
- § 43 Abs. 5: Neufassung des § 43 Abs. 5, der vorläufige Zulassungen für Sammelstellen regelt
- Anlage 1: Neufassung der Anlage 1, die die Anzeigepflicht für bestimmte Tiere und Waren regelt
- Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2, Nr. 2.1 und Abschnitt II Nr. 4: Ersetzung des Wortes 'Geflügel' durch 'Hausgeflügel'
- Anlage 3: Neufassung der Anlage 3, die die innergemeinschaftliche Verbringung von Tieren und Waren regelt
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1: Streichung der Worte 'und jünger als sechs Monate'
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 1: Ersetzung des Datums '31. Dezember 1989' durch '1. Januar 1991'
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2: Ersetzung des Datums '31. Dezember 1989' durch '1. Januar 1990'
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3: Ersetzung des Datums '31. Dezember 1991' durch '1. Januar 1992'
- Anlage 7 Abschnitt I Nr. 2 Spalte 1: Ersetzung des Wortes 'Geflügel' durch 'Hausgeflügel'
- Anlage 7 Abschnitt I Nr. 2.1 Spalte 1: Ersetzung des Wortes 'Zuchtgeflügel' durch 'Zucht-Hausgeflügel'
- Anlage 8 Abschnitt I Nr. 3 Spalte 1: Einfügung der Worte ', mehr als drei Monate alt' nach 'Hauskatzen'
- Anlage 8 Abschnitt I Nr. 4 Spalte 1: Ersetzung des Wortes 'Geflügel' durch 'Hausgeflügel'
- Anlage 8 Abschnitt I Nr. 4.1 Spalte 1: Ersetzung des Wortes 'Zuchtgeflügel' durch 'Zucht-Hausgeflügel'
- Anlage 8 Abschnitt II Nr. 4 Spalte 1: Ersetzung des Wortes 'Geflügel' durch 'Hausgeflügel'
- Anlage 8 Abschnitt II Nr. 5 Spalte 2: Neufassung der Kennzeichnung des Behälttnisses
- Anlage 9: Neufassung der gesamten Anlage 9
- Inhaltsübersicht § 14b: Zeile für § 14b wird auf 'weggefallen' geändert
- Inhaltsübersicht § 36: Worte 'eingeführte unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Fadem und Federteile' gestrichen
- Inhaltsübersicht § 42: Zeile für § 42 wird auf 'weggefallen' geändert
- § 1 Abs. 1: Absatzbezeichnung gestrichen, Worte 'sowie von aus Meerestieren gewonnenen Mehlen' eingefügt
- § 1 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 2 Nr. 5: Wort 'Flachbrustvögel,' eingefügt
- § 2 Nr. 6: Wort 'Flachbrustvögel,' gestrichen
- § 2 Nr. 8: Nummer 8 wird gestrichen
- § 2 Nr. 14a: Worte 'oder von Futtermitteln' eingefügt
- § 2 Nr. 14b: Neue Nummer 14b hinzugefügt
- § 2 Nr. 14c: Neue Nummer 14c hinzugefügt
- § 2 Nr. 14d: Bisherige Nummer 14b wird zu Nummer 14d
- § 2 Nr. 23: Nummer 23 wird gestrichen
- § 4 Satz 1: Satz 1 neu formuliert
- § 4 Satz 2: Worte '§ 14b Abs. 2' durch '§ 14a Abs. 5' ersetzt, Worte 'und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden sind' eingefügt
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Satz 1 neu formuliert
- § 8 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a hinzugefügt
- § 8 Abs. 4 Satz 1: Worte 'eine in diesen Absätzen vorgeschriebene' und 'und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt' eingefügt
- § 8 Abs. 6: Neuer Absatz 6 hinzugefügt
- § 11 Abs. 2: Wort 'innergemeinschaftliche' eingefügt, Worte 'nach anderen Mitgliedstaaten' gestrichen
- § 12 Abs. 1: Worte 'einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Markt' durch 'Märkten oder Sammelstellen verbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind' ersetzt
- § 12 Abs. 2: Satz hinzugefügt: 'Satz 1 gilt für die Zulassung einer Sammelstelle entsprechend.'
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Worte 'oder eine zugelassene Sammelstelle' eingefügt
- § 12 Abs. 4: Worte 'oder einer zugelassenen Sammelstelle' und 'oder der Sammelstelle' eingefügt
- § 12 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen
- § 13 Abs. 4: Neuer Absatz 4 hinzugefügt
- § 14 Abs. 1: Worte '- ausgenommen deren Eier und Sperma-' eingefügt
- § 14 Abs. 4: Worte 'sowie deren Eier und Sperma' gestrichen
- § 14a Abs. 1: Absatz 1 neu formuliert
- § 14a Abs. 2: Worte 'für Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse' eingefügt
- § 14a Abs. 3: Neuer Absatz 3 hinzugefügt
- § 14a Abs. 4: Neuer Absatz 4 hinzugefügt
- § 14a Abs. 5: Neuer Absatz 5 hinzugefügt
- § 14b: Gesamter § 14b wird gestrichen
- § 16 Nr. 1: Worte 'und Sammelstellen' eingefügt
- § 16 Nr. 6: Nummer 6 neu formuliert
- § 19 Abs. 1: Satz hinzugefügt: 'Werden Nutz- und Zucht-Hausrinder und -Schweine zusammen mit Klauentieren, die nicht für den Empfänger bestimmt sind, mit einem Transportmittel transportiert, so hat der Empfänger dies unter Angabe des Namens und der Anschrift des Transportbetriebes spätestens unverzüglich nach der Ankunft der zuständigen Behörde anzuzeigen.'
- § 22 Abs. 1 Satz 1: Satz 1 neu formuliert
- § 22 Abs. 4: Absatz 4 neu formuliert
- § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Wort 'zulassen' durch 'genehmigen' ersetzt
- § 31 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a hinzugefügt
- § 34: Gesamter § 34 neu formuliert
- § 35 Satz 1: Worte '§ 24' durch '§ 22 Abs. 3' ersetzt
- § 36: Gesamter § 36 neu formuliert
- § 37: Gesamter § 37 neu formuliert
- § 38 Nr. 1 Buchstabe a: Worte 'oder im Falle von Würfen für das Muttertier' eingefügt
- § 38 Nr. 1 Buchstabe b: Wort 'und' durch Komma ersetzt
- § 38 Nr. 1 Buchstabe d: Neuer Buchstabe d hinzugefügt
- § 38 Nr. 1 Buchstabe e: Neuer Buchstabe e hinzugefügt
- § 38 Nr. 3a: Neue Nummer 3a hinzugefügt
- § 39 Abs. 1 Nr. 4: Punkt durch Komma ersetzt
- § 39 Abs. 1 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt
- § 41 Abs. 1 Nr. 1: Worte '§ 8 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1' eingefügt, Worte '§ 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2' ersetzt, Worte '§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1 a' eingefügt, Worte '§ 37 Abs. 1 Satz 1' ersetzt, Worte '§ 14a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 36, oder Abs. 5, auch in Verbindung mit § 36' ersetzt, Worte '§ 15 Abs. 2, § 20 Satz 2 oder § 28 Abs. 1 Satz 2' ersetzt
- § 41 Abs. 2 Nr. 1: Worte '§ 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 34' ersetzt, Worte '§ 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2' ersetzt
- § 41 Abs. 2 Nr. 5a: Neue Nummer 5a hinzugefügt
- § 41 Abs. 2 Nr. 8: Worte 'oder eine zugelassene Sammelstelle' eingefügt
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1994-07-23** · BGBl. 1994 I S. 1616 — Verkündungen im Bundesanzeiger
- **1994-12-30** · BGBl. 1994 I S. 3942 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
- **1994-12-30** · BGBl. 1994 I S. 3943 — Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
- **1995-04-07** · BGBl. 1995 I S. 431 — Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

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# Stellen dieser Station
- Anhang I, Tabelle 1, Spalte 2 und 3: Neufassung der Spalten 2 und 3 der Tabelle 1 im Anhang I
- Anhang, Tabelle 1, Spalte 2, Zeilen 15 bis 32: Die Voraussetzungen für den Verkehr bestimmter tierischer Produkte werden angepasst.
- Anlage 10 Abschnitt II Nummer 5 Spalte 1: Das Wort 'Geflügel' wird durch 'Hausgeflügel' ersetzt.
- Anlage 12 Abschnitt II: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die die bakteriologische Untersuchung von verarbeitetem tierischem Eiweiß regelt.
- Anlage 12: Neue Anlage 13 hinzugefügt, die die Durchfuhr bestimmter Waren ohne Genehmigung regelt.
- Nummer 14a: Neufassung von Nummer 14a, die Rohmaterialverbringung regelt
- Nummer 13: Streichung der Worte 'oder Eier oder Sperma eines Süßwasserfisches'
- Nummer 25: Streichung von Nummer 25
- Nummer 27: Ersetzung von '§ 37 Abs. 1' durch '§ 37 Abs. 1 Satz 1' und des Kommas durch 'oder'
- Nummer 28: Neufassung von Nummer 28, die das Zwischenlagern, Lagern oder Behandeln von Waren regelt
- Nummer 29: Streichung von Nummer 29
- Nummer 30: Streichung von Nummer 30
- § 42: Streichung des § 42
- § 43 Abs. 1: Neufassung des § 43 Abs. 1, der vorläufige Zulassungen regelt
- § 43 Abs. 3: Neufassung des § 43 Abs. 3, der die Anzeigepflicht für Hausklauentiere regelt
- § 43 Abs. 5: Neufassung des § 43 Abs. 5, der vorläufige Zulassungen für Sammelstellen regelt
- Anlage 1: Neufassung der Anlage 1, die die Anzeigepflicht für bestimmte Tiere und Waren regelt
- Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2, Nr. 2.1 und Abschnitt II Nr. 4: Ersetzung des Wortes 'Geflügel' durch 'Hausgeflügel'
- Anlage 3: Neufassung der Anlage 3, die die innergemeinschaftliche Verbringung von Tieren und Waren regelt
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1: Streichung der Worte 'und jünger als sechs Monate'
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 1: Ersetzung des Datums '31. Dezember 1989' durch '1. Januar 1991'
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2: Ersetzung des Datums '31. Dezember 1989' durch '1. Januar 1990'
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3: Ersetzung des Datums '31. Dezember 1991' durch '1. Januar 1992'
- Anlage 7 Abschnitt I Nr. 2 Spalte 1: Ersetzung des Wortes 'Geflügel' durch 'Hausgeflügel'
- Anlage 7 Abschnitt I Nr. 2.1 Spalte 1: Ersetzung des Wortes 'Zuchtgeflügel' durch 'Zucht-Hausgeflügel'
- Anlage 8 Abschnitt I Nr. 3 Spalte 1: Einfügung der Worte ', mehr als drei Monate alt' nach 'Hauskatzen'
- Anlage 8 Abschnitt I Nr. 4 Spalte 1: Ersetzung des Wortes 'Geflügel' durch 'Hausgeflügel'
- Anlage 8 Abschnitt I Nr. 4.1 Spalte 1: Ersetzung des Wortes 'Zuchtgeflügel' durch 'Zucht-Hausgeflügel'
- Anlage 8 Abschnitt II Nr. 4 Spalte 1: Ersetzung des Wortes 'Geflügel' durch 'Hausgeflügel'
- Anlage 8 Abschnitt II Nr. 5 Spalte 2: Neufassung der Kennzeichnung des Behälttnisses
- Anlage 9: Neufassung der gesamten Anlage 9
- Inhaltsübersicht § 14b: Zeile für § 14b wird auf 'weggefallen' geändert
- Inhaltsübersicht § 36: Worte 'eingeführte unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Fadem und Federteile' gestrichen
- Inhaltsübersicht § 42: Zeile für § 42 wird auf 'weggefallen' geändert
- § 1 Abs. 1: Absatzbezeichnung gestrichen, Worte 'sowie von aus Meerestieren gewonnenen Mehlen' eingefügt
- § 1 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 2 Nr. 5: Wort 'Flachbrustvögel,' eingefügt
- § 2 Nr. 6: Wort 'Flachbrustvögel,' gestrichen
- § 2 Nr. 8: Nummer 8 wird gestrichen
- § 2 Nr. 14a: Worte 'oder von Futtermitteln' eingefügt
- § 2 Nr. 14b: Neue Nummer 14b hinzugefügt
- § 2 Nr. 14c: Neue Nummer 14c hinzugefügt
- § 2 Nr. 14d: Bisherige Nummer 14b wird zu Nummer 14d
- § 2 Nr. 23: Nummer 23 wird gestrichen
- § 4 Satz 1: Satz 1 neu formuliert
- § 4 Satz 2: Worte '§ 14b Abs. 2' durch '§ 14a Abs. 5' ersetzt, Worte 'und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden sind' eingefügt
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Satz 1 neu formuliert
- § 8 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a hinzugefügt
- § 8 Abs. 4 Satz 1: Worte 'eine in diesen Absätzen vorgeschriebene' und 'und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt' eingefügt
- § 8 Abs. 6: Neuer Absatz 6 hinzugefügt
- § 11 Abs. 2: Wort 'innergemeinschaftliche' eingefügt, Worte 'nach anderen Mitgliedstaaten' gestrichen
- § 12 Abs. 1: Worte 'einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Markt' durch 'Märkten oder Sammelstellen verbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind' ersetzt
- § 12 Abs. 2: Satz hinzugefügt: 'Satz 1 gilt für die Zulassung einer Sammelstelle entsprechend.'
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Worte 'oder eine zugelassene Sammelstelle' eingefügt
- § 12 Abs. 4: Worte 'oder einer zugelassenen Sammelstelle' und 'oder der Sammelstelle' eingefügt
- § 12 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen
- § 13 Abs. 4: Neuer Absatz 4 hinzugefügt
- § 14 Abs. 1: Worte '- ausgenommen deren Eier und Sperma-' eingefügt
- § 14 Abs. 4: Worte 'sowie deren Eier und Sperma' gestrichen
- § 14a Abs. 1: Absatz 1 neu formuliert
- § 14a Abs. 2: Worte 'für Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse' eingefügt
- § 14a Abs. 3: Neuer Absatz 3 hinzugefügt
- § 14a Abs. 4: Neuer Absatz 4 hinzugefügt
- § 14a Abs. 5: Neuer Absatz 5 hinzugefügt
- § 14b: Gesamter § 14b wird gestrichen
- § 16 Nr. 1: Worte 'und Sammelstellen' eingefügt
- § 16 Nr. 6: Nummer 6 neu formuliert
- § 19 Abs. 1: Satz hinzugefügt: 'Werden Nutz- und Zucht-Hausrinder und -Schweine zusammen mit Klauentieren, die nicht für den Empfänger bestimmt sind, mit einem Transportmittel transportiert, so hat der Empfänger dies unter Angabe des Namens und der Anschrift des Transportbetriebes spätestens unverzüglich nach der Ankunft der zuständigen Behörde anzuzeigen.'
- § 22 Abs. 1 Satz 1: Satz 1 neu formuliert
- § 22 Abs. 4: Absatz 4 neu formuliert
- § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Wort 'zulassen' durch 'genehmigen' ersetzt
- § 31 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a hinzugefügt
- § 34: Gesamter § 34 neu formuliert
- § 35 Satz 1: Worte '§ 24' durch '§ 22 Abs. 3' ersetzt
- § 36: Gesamter § 36 neu formuliert
- § 37: Gesamter § 37 neu formuliert
- § 38 Nr. 1 Buchstabe a: Worte 'oder im Falle von Würfen für das Muttertier' eingefügt
- § 38 Nr. 1 Buchstabe b: Wort 'und' durch Komma ersetzt
- § 38 Nr. 1 Buchstabe d: Neuer Buchstabe d hinzugefügt
- § 38 Nr. 1 Buchstabe e: Neuer Buchstabe e hinzugefügt
- § 38 Nr. 3a: Neue Nummer 3a hinzugefügt
- § 39 Abs. 1 Nr. 4: Punkt durch Komma ersetzt
- § 39 Abs. 1 Nr. 5: Neue Nummer 5 hinzugefügt
- § 41 Abs. 1 Nr. 1: Worte '§ 8 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1' eingefügt, Worte '§ 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2' ersetzt, Worte '§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1 a' eingefügt, Worte '§ 37 Abs. 1 Satz 1' ersetzt, Worte '§ 14a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 36, oder Abs. 5, auch in Verbindung mit § 36' ersetzt, Worte '§ 15 Abs. 2, § 20 Satz 2 oder § 28 Abs. 1 Satz 2' ersetzt
- § 41 Abs. 2 Nr. 1: Worte '§ 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 34' ersetzt, Worte '§ 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2' ersetzt
- § 41 Abs. 2 Nr. 5a: Neue Nummer 5a hinzugefügt
- § 41 Abs. 2 Nr. 8: Worte 'oder eine zugelassene Sammelstelle' eingefügt

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# BGBl. 1995 I S. 431
- **Titel:** Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 431
- **Verkündung:** 1995-04-07
- **Inkrafttreten:** 1995-04-07
- **Ausfertigung:** 1995-03-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/17#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** TIERSEUCHSCHBMV, BAF_G
## Kurz
Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung fest, die seit dem 1. Januar 1995 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.