BGBl. 1992 I S. 1257 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
Inkrafttreten: 1992-07-22
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1992-07-21

BGBl-Id: bgbl1-1992-33-4
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1992-07-21 12:00:00 +00:00
parent 85f8cbb2bc
commit 781ca82ced
101 changed files with 573 additions and 407 deletions

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# 2-VERMRÄNDG — 1992-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
2-vermrändg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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2-vermrändg/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

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2-vermrändg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# BGBEG — 1992-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
## Betroffene Stellen
- Art. 231 § 5 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt lässt.
- Art. 231 § 6: Einfügung von § 7, das Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
- Art. 233: Einfügung einer neuen Überschrift 'Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften' vor § 1.
- Art. 233 § 2: Einfügung von §§ 2a und 2b, die Moratorium und Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht regeln.
- Art. 233 § 4: Hinzufügung von Absätzen 3 bis 5, die den Bestand des Nutzungsrechts und dessen Auswirkungen regeln.
- Art. 233 § 5: Änderung von Absatz 2, Hinzufügung von Absatz 4, der die Anwendung von § 9 des Einführungsgesetzes zur Zwangsversteigerung regelt.
- Art. 233 § 7 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes, der die gesonderte Auffassung bei Verträgen vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
- Art. 233 § 8: Einfügung von §§ 9 und 10, die die Rangbestimmung von Rechten an Grundstücken regeln.
- Art. 231 § 5 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der besagt, dass Art. 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt bleiben.
- Art. 231 § 6: Es wird ein neuer § 7 eingefügt, der Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
- Art. 233: Es werden neue Überschriften, Abschnitte und Paragraphen eingefügt, die Moratorium und Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht regeln.
- Art. 233 § 4: Es werden neue Absätze 3 bis 5 hinzugefügt, die den Bestand von Nutzungsrechten und die Anwendung von Vorschriften regeln.
- Art. 233 § 5: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Anwendung von Vorschriften bei Zwangsversteigerungen regeln.
- Art. 233 § 7 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Anforderungen für Verträge vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
- Art. 233 § 8: Es werden neue §§ 9 und 10 eingefügt, die Rangbestimmungen und andere Vorschriften regeln.
## Wortlaut

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- **1990-06-29** · BGBl. 1990 I S. 1206 — Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz)
- **1991-10-02** · BGBl. 1991 I S. 1930 — Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Fristen (AdoptFristG)
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

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# Stellen dieser Station
- Art. 231 § 5 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt lässt.
- Art. 231 § 6: Einfügung von § 7, das Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
- Art. 233: Einfügung einer neuen Überschrift 'Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften' vor § 1.
- Art. 233 § 2: Einfügung von §§ 2a und 2b, die Moratorium und Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht regeln.
- Art. 233 § 4: Hinzufügung von Absätzen 3 bis 5, die den Bestand des Nutzungsrechts und dessen Auswirkungen regeln.
- Art. 233 § 5: Änderung von Absatz 2, Hinzufügung von Absatz 4, der die Anwendung von § 9 des Einführungsgesetzes zur Zwangsversteigerung regelt.
- Art. 233 § 7 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes, der die gesonderte Auffassung bei Verträgen vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
- Art. 233 § 8: Einfügung von §§ 9 und 10, die die Rangbestimmung von Rechten an Grundstücken regeln.
- Art. 231 § 5 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der besagt, dass Art. 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt bleiben.
- Art. 231 § 6: Es wird ein neuer § 7 eingefügt, der Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
- Art. 233: Es werden neue Überschriften, Abschnitte und Paragraphen eingefügt, die Moratorium und Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht regeln.
- Art. 233 § 4: Es werden neue Absätze 3 bis 5 hinzugefügt, die den Bestand von Nutzungsrechten und die Anwendung von Vorschriften regeln.
- Art. 233 § 5: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Anwendung von Vorschriften bei Zwangsversteigerungen regeln.
- Art. 233 § 7 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Anforderungen für Verträge vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
- Art. 233 § 8: Es werden neue §§ 9 und 10 eingefügt, die Rangbestimmungen und andere Vorschriften regeln.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
Art. 233 § 4: Hinzufügung von Absätzen 3 bis 5, die den Bestand des Nutzungsrechts und dessen Auswirkungen regeln.
Art. 233 § 4: Es werden neue Absätze 3 bis 5 hinzugefügt, die den Bestand von Nutzungsrechten und die Anwendung von Vorschriften regeln.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
Art. 231 § 5 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt lässt.
Art. 231 § 5 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der besagt, dass Art. 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt bleiben.
Art. 233 § 5: Änderung von Absatz 2, Hinzufügung von Absatz 4, der die Anwendung von § 9 des Einführungsgesetzes zur Zwangsversteigerung regelt.
Art. 233 § 5: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Anwendung von Vorschriften bei Zwangsversteigerungen regeln.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
Art. 231 § 6: Einfügung von § 7, das Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
Art. 231 § 6: Es wird ein neuer § 7 eingefügt, der Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
Art. 233 § 7 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes, der die gesonderte Auffassung bei Verträgen vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
Art. 233 § 7 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Anforderungen für Verträge vor dem 3. Oktober 1990 regelt.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
Art. 233 § 8: Einfügung von §§ 9 und 10, die die Rangbestimmung von Rechten an Grundstücken regeln.
Art. 233 § 8: Es werden neue §§ 9 und 10 eingefügt, die Rangbestimmungen und andere Vorschriften regeln.

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@@ -1,11 +1,11 @@
# GBMA_NG — 1992-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
## Betroffene Stellen

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1963-12-31** · BGBl. 1963 I S. 986 — Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 26 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder im Zusammenhang mit besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen von Banken oder Versicherungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet'

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# GESETZ-ZUR-BESEITIGUNG-VON-HEMMNISSEN-BEI-DER — 1992-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
## Betroffene Stellen

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1991-03-28** · BGBl. 1991 I S. 766 — Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

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@@ -1,11 +1,11 @@
# GRDSTVV — 1992-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
## Betroffene Stellen

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **1991-03-28** · BGBl. 1991 I S. 766 — Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
- **1991-04-26** · BGBl. 1991 I S. 999 — Neufassung der Grundstücksverkehrsverordnung
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 1: Neufassung des § 1 mit neuen Absätzen 1 bis 5.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§§ 19 und 19a: Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 2 Abs. 1: Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Eintragung einer Vormerkung bedarf keiner Genehmigung.“

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 20: Neufassung des § 20 mit neuen Absätzen 1 bis 3.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 25: Neufassung des § 25.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 3: Neufassung des § 3 mit neuen Absätzen 1 und 2.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 4: Neufassung des § 4.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 7: Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: „Soweit die Treuhandanstalt oder ein Treuhandunternehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Präsidenten der Treuhandanstalt erteilt.“

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@@ -1,11 +1,11 @@
# INVORG — 1992-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
## Betroffene Stellen

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

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@@ -1,15 +1,15 @@
# LWG — 1992-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
## Betroffene Stellen
- § 70 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Verpflichtung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihren Rechtsnachfolgern regelt, Urkunden über die Zuweisung des Nutzungsrechts an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.
- § 70 Abs. 4: Einführung einer neuen Pflicht für landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Rechtsnachfolger, Urkunden über Nutzungsrechte an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.
## Wortlaut

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@@ -8,3 +8,4 @@
- **1991-12-28** · BGBl. 1991 I S. 2291 — Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1992 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1992)
- **1991-12-28** · BGBl. 1991 I S. 2312 — Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

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# Stellen dieser Station
- § 70 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Verpflichtung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihren Rechtsnachfolgern regelt, Urkunden über die Zuweisung des Nutzungsrechts an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.
- § 70 Abs. 4: Einführung einer neuen Pflicht für landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Rechtsnachfolger, Urkunden über Nutzungsrechte an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 70 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Verpflichtung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihren Rechtsnachfolgern regelt, Urkunden über die Zuweisung des Nutzungsrechts an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.
§ 70 Abs. 4: Einführung einer neuen Pflicht für landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Rechtsnachfolger, Urkunden über Nutzungsrechte an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.

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# BGBl. 1992 I S. 1257
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Verkündung:** 1992-07-21
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Ausfertigung:** 1992-07-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** INVORG, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ANMELDUNG-VERMÖGENSRECHTLICHER-ANSPRÜCHE, GESETZ-ZUR-BESEITIGUNG-VON-HEMMNISSEN-BEI-DER, VERMG, LWG, GRDSTVV, GBMA_NG, BGBEG, 2-VERMRÄNDG, VZOG
## Kurz
Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.

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# VERMG — 1992-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'in Geld' werden nach dem Wort 'Entschädigung' eingefügt.
- § 11 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
- § 11a: Neue Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung werden eingefügt.
- § 11b: Neue Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers werden eingefügt.
- § 11c: Neue Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt werden eingefügt.
- § 14a: Neue Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter werden eingefügt.
- § 16: Mehrere neue Sätze und Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Aufhebung dinglicher Nutzungsrechte und zur Übernahme von Grundpfandrechten.
- § 17: Der Satz 2 wird neu gefasst und mehrere neue Sätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Wiederauflebendigkeit von Miet- oder Nutzungsverhältnissen.
- § 18: Der Absatz 1 wird neu gefasst und mehrere neue Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Berechnung des Ablösebetrages.
- § 18a: Neue Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks werden eingefügt.
- § 18b: Neue Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages werden eingefügt.
- § 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'.
- § 1 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes.
- § 1 Abs. 8: Einfügung der Wörter 'vorberechtlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren' nach 'gilt' und Hinzufügen eines Halbsatzes in Buchstabe a.
- § 2 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten.
- § 3 Abs. 1: Einfügung von Halbsätzen und Sätzen zur Abtretung und Verpflichtung.
- § 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten.
- § 3 Abs. 3: Ersatz von Wörtern und Einfügung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt.
- § 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor einer Verfügung.
- § 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8.
- § 3a: Aufhebung des § 3a.
- § 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren.
- § 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen.
- § 4 Abs. 2: Einfügung von Wörtern und Neufassung des zweiten Satzes zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden.
- § 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung der Firma.
- § 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs.
- § 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung.
- § 32: In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf gemäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.
- § 18 Abs. 1 Satz 4: Berücksichtigung eines Einzelbetrages darf nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zustimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
- § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2: Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreitiger Tilgungszahlungen darf nur erfolgen, wenn die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
- § 18a Satz 2: Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
- § 7 Abs. 1 Satz 5: Die Vorschriften für die nach § 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende Sicherheit gelten entsprechend.
- § 7: Neue Vorschriften zur Rückübertragung und Entschädigung
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'in Geld' nach 'Entschädigung'
- § 11 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
- § 11a: Einfügung neuer Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung
- § 11b: Einfügung neuer Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers
- § 11c: Einfügung neuer Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt
- § 14a: Einfügung neuer Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
- § 16: Erweiterung und Neufassung verschiedener Absätze
- § 17: Erweiterung und Neufassung verschiedener Sätze
- § 18: Neue Vorschriften zur Berechnung des Ablösebetrages
- § 18a: Einfügung neuer Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks
- § 18b: Einfügung neuer Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages
- § 11: Neue Vorschriften zur Wirkung des Investitionsvorrangbescheids, einschließlich der Rückübertragung und der Anwendung des BGB.
- § 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Anfechtung und Rückübertragung.
- § 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Aufschiebenden Wirkung und der Rückübertragung.
- § 13: Neue Vorschriften zur Durchführung der Investition und zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben.
- § 14: Neue Vorschriften zur Verlängerung der Durchführungsfrist für investive Vorhaben.
- § 15: Neue Vorschriften zum Widerruf des Investitionsvorrangbescheids.
- § 16: Neue Vorschriften zum Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes.
- § 17: Neue Vorschriften zum Wahlrecht des Berechtigten.
- § 18: Neue Vorschriften zu Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
- § 19: Neue Vorschriften zum öffentlichen Bieterverfahren.
- § 20: Neue Vorschriften zu Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
- § 21: Neue Vorschriften zum Investitionsantrag des Anmelders.
- § 18 Abs. 2: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
- § 19: Hebt den Paragraphen auf.
- § 20 Abs. 3: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
- § 22: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
- § 25: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
- § 27: Fügt einen Satz hinzu, der die Pflicht der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
- § 29: Fügt einen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
- § 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um die Entschädigungsfonds zu regeln.
- § 30: Fügt einen Absatz hinzu, der die Antragszulässigkeit bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen regelt.
- § 30a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der die Ausschlussfrist für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
- § 31: Fügt mehrere Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
- § 32: Fügt einen Absatz hinzu, der die Mitteilung von Antragsdaten an Dritte regelt.
- § 33: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
- § 34: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuches regeln.
- § 36 Abs. 4: Ändert den Absatz, um das Widerspruchsverfahren zu regeln.
- § 18: Neue Vorschriften für Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
- § 19: Neue Vorschriften für das öffentliche Bieterverfahren.
- § 20: Neue Vorschriften für Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
- § 21: Neue Vorschriften für den Investitionsantrag des Anmelders.
- § 10: Neue Vorschriften zur Vertretungsbefugnis für Personenzusammenschlüsse alten Rechts
- § 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'
- § 1 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes
- § 1 Abs. 8: Einfügung von Vorbehalten und Anpassung des Halbsatzes in Buchstabe a
- § 2 Abs. 1: Anfügen von Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Sätzen zur Abtretung und Rückübertragung von Grundstücken, Gebäuden oder Unternehmen
- § 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten
- § 3 Abs. 3: Anpassung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt
- § 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor Verfügungen
- § 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8
- § 3a: Aufhebung des § 3a
- § 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren
- § 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen
- § 4 Abs. 2: Anpassung von Sätzen zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden
- § 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung von Unternehmen
- § 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs
- § 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung
- § 18 Abs. 2: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
- § 19: Gesetzestext wird aufgehoben.
- § 20 Abs. 3: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
- § 22: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
- § 25: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
- § 27: Fügt neuen Satz hinzu, der die Verpflichtung der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
- § 29: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
- § 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um den Entschädigungsfonds zu regeln.
- § 30: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zulässigkeit von Anträgen regelt.
- § 30a: Einfügt neuen Paragraphen, der Ausschlussfristen für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
- § 31: Fügt neue Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
- § 33: Fügt neue Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
- § 34: Fügt neue Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuchs regeln.
- § 36 Abs. 4: Ändert die Vorschriften für Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Landesamts.
- § 433 Abs. 1: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids werden angepasst.
- § 433 Abs. 2: Es wird geregelt, dass der Anmelder, der zuerst von einem Vermögensverlust betroffen war, in der Regel den Vorzug genießt.
- § 433 Abs. 3: Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investiver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmelder ist, nur innerhalb von drei Monaten berücksichtigen.
- § 433 Abs. 4: Es wird geregelt, dass der Anmelder in der Regel den Vorzug genießt, wenn er gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der andere Vorhabenträger.
- § 433 Abs. 5: Es wird geregelt, dass der Anmelder die Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts erhält, wenn er nicht berechtigt war.
- § 433 Abs. 6: Es wird geregelt, dass ein selbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden kann, wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist.
- § 23: Die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und nach § 16 wird geregelt.
- § 24: Zuständigkeitsregelungen und Abgabe von Verfahren werden geregelt.
- § 26: Die Anwendbarkeit anderer Gesetze für das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids wird geregelt.
- Artikel 12: Ermächtigung des Bundesministers der Justiz zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur grundbuchmäßigen Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen und zur Beseitigung grundbuchverfahrensrechtlicher Probleme.
- § 32 Abs. 5: Mitteilungen dürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes gemacht werden.
- § 31 Abs. 5 Satz 3: Bestandskräftiger Feststellungsbescheid gilt als Entscheidung über die Rückübertragung.
- § 11a: Schon ergangene und künftige Entscheidungen berühren künftige Regelungen über eine Vermögensabgabe nicht.
- § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
- § 18b Abs. 1 Satz 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
- § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
- § 3 Abs. 1a Satz 8: Anwendung für übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte.
- § 18 Abs. 1 Satz 3: Sicherungshypotheken können gekündigt werden.
## Wortlaut

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- **1991-04-26** · BGBl. 1991 I S. 957 — Neufassung des Vermögensgesetzes
- **1991-07-24** · BGBl. 1991 I S. 1542 — Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV)
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

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# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'in Geld' werden nach dem Wort 'Entschädigung' eingefügt.
- § 11 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
- § 11a: Neue Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung werden eingefügt.
- § 11b: Neue Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers werden eingefügt.
- § 11c: Neue Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt werden eingefügt.
- § 14a: Neue Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter werden eingefügt.
- § 16: Mehrere neue Sätze und Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Aufhebung dinglicher Nutzungsrechte und zur Übernahme von Grundpfandrechten.
- § 17: Der Satz 2 wird neu gefasst und mehrere neue Sätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Wiederauflebendigkeit von Miet- oder Nutzungsverhältnissen.
- § 18: Der Absatz 1 wird neu gefasst und mehrere neue Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Berechnung des Ablösebetrages.
- § 18a: Neue Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks werden eingefügt.
- § 18b: Neue Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages werden eingefügt.
- § 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'.
- § 1 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes.
- § 1 Abs. 8: Einfügung der Wörter 'vorberechtlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren' nach 'gilt' und Hinzufügen eines Halbsatzes in Buchstabe a.
- § 2 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten.
- § 3 Abs. 1: Einfügung von Halbsätzen und Sätzen zur Abtretung und Verpflichtung.
- § 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten.
- § 3 Abs. 3: Ersatz von Wörtern und Einfügung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt.
- § 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor einer Verfügung.
- § 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8.
- § 3a: Aufhebung des § 3a.
- § 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren.
- § 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen.
- § 4 Abs. 2: Einfügung von Wörtern und Neufassung des zweiten Satzes zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden.
- § 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung der Firma.
- § 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs.
- § 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung.
- § 32: In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf gemäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.
- § 18 Abs. 1 Satz 4: Berücksichtigung eines Einzelbetrages darf nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zustimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
- § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2: Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreitiger Tilgungszahlungen darf nur erfolgen, wenn die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
- § 18a Satz 2: Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
- § 7 Abs. 1 Satz 5: Die Vorschriften für die nach § 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende Sicherheit gelten entsprechend.
- § 7: Neue Vorschriften zur Rückübertragung und Entschädigung
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'in Geld' nach 'Entschädigung'
- § 11 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
- § 11a: Einfügung neuer Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung
- § 11b: Einfügung neuer Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers
- § 11c: Einfügung neuer Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt
- § 14a: Einfügung neuer Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
- § 16: Erweiterung und Neufassung verschiedener Absätze
- § 17: Erweiterung und Neufassung verschiedener Sätze
- § 18: Neue Vorschriften zur Berechnung des Ablösebetrages
- § 18a: Einfügung neuer Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks
- § 18b: Einfügung neuer Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages
- § 11: Neue Vorschriften zur Wirkung des Investitionsvorrangbescheids, einschließlich der Rückübertragung und der Anwendung des BGB.
- § 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Anfechtung und Rückübertragung.
- § 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Aufschiebenden Wirkung und der Rückübertragung.
- § 13: Neue Vorschriften zur Durchführung der Investition und zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben.
- § 14: Neue Vorschriften zur Verlängerung der Durchführungsfrist für investive Vorhaben.
- § 15: Neue Vorschriften zum Widerruf des Investitionsvorrangbescheids.
- § 16: Neue Vorschriften zum Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes.
- § 17: Neue Vorschriften zum Wahlrecht des Berechtigten.
- § 18: Neue Vorschriften zu Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
- § 19: Neue Vorschriften zum öffentlichen Bieterverfahren.
- § 20: Neue Vorschriften zu Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
- § 21: Neue Vorschriften zum Investitionsantrag des Anmelders.
- § 18 Abs. 2: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
- § 19: Hebt den Paragraphen auf.
- § 20 Abs. 3: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
- § 22: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
- § 25: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
- § 27: Fügt einen Satz hinzu, der die Pflicht der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
- § 29: Fügt einen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
- § 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um die Entschädigungsfonds zu regeln.
- § 30: Fügt einen Absatz hinzu, der die Antragszulässigkeit bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen regelt.
- § 30a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der die Ausschlussfrist für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
- § 31: Fügt mehrere Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
- § 32: Fügt einen Absatz hinzu, der die Mitteilung von Antragsdaten an Dritte regelt.
- § 33: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
- § 34: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuches regeln.
- § 36 Abs. 4: Ändert den Absatz, um das Widerspruchsverfahren zu regeln.
- § 18: Neue Vorschriften für Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
- § 19: Neue Vorschriften für das öffentliche Bieterverfahren.
- § 20: Neue Vorschriften für Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
- § 21: Neue Vorschriften für den Investitionsantrag des Anmelders.
- § 10: Neue Vorschriften zur Vertretungsbefugnis für Personenzusammenschlüsse alten Rechts
- § 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'
- § 1 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes
- § 1 Abs. 8: Einfügung von Vorbehalten und Anpassung des Halbsatzes in Buchstabe a
- § 2 Abs. 1: Anfügen von Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Sätzen zur Abtretung und Rückübertragung von Grundstücken, Gebäuden oder Unternehmen
- § 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten
- § 3 Abs. 3: Anpassung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt
- § 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor Verfügungen
- § 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8
- § 3a: Aufhebung des § 3a
- § 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren
- § 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen
- § 4 Abs. 2: Anpassung von Sätzen zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden
- § 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung von Unternehmen
- § 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs
- § 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung
- § 18 Abs. 2: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
- § 19: Gesetzestext wird aufgehoben.
- § 20 Abs. 3: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
- § 22: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
- § 25: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
- § 27: Fügt neuen Satz hinzu, der die Verpflichtung der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
- § 29: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
- § 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um den Entschädigungsfonds zu regeln.
- § 30: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zulässigkeit von Anträgen regelt.
- § 30a: Einfügt neuen Paragraphen, der Ausschlussfristen für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
- § 31: Fügt neue Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
- § 33: Fügt neue Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
- § 34: Fügt neue Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuchs regeln.
- § 36 Abs. 4: Ändert die Vorschriften für Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Landesamts.
- § 433 Abs. 1: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids werden angepasst.
- § 433 Abs. 2: Es wird geregelt, dass der Anmelder, der zuerst von einem Vermögensverlust betroffen war, in der Regel den Vorzug genießt.
- § 433 Abs. 3: Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investiver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmelder ist, nur innerhalb von drei Monaten berücksichtigen.
- § 433 Abs. 4: Es wird geregelt, dass der Anmelder in der Regel den Vorzug genießt, wenn er gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der andere Vorhabenträger.
- § 433 Abs. 5: Es wird geregelt, dass der Anmelder die Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts erhält, wenn er nicht berechtigt war.
- § 433 Abs. 6: Es wird geregelt, dass ein selbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden kann, wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist.
- § 23: Die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und nach § 16 wird geregelt.
- § 24: Zuständigkeitsregelungen und Abgabe von Verfahren werden geregelt.
- § 26: Die Anwendbarkeit anderer Gesetze für das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids wird geregelt.
- Artikel 12: Ermächtigung des Bundesministers der Justiz zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur grundbuchmäßigen Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen und zur Beseitigung grundbuchverfahrensrechtlicher Probleme.
- § 32 Abs. 5: Mitteilungen dürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes gemacht werden.
- § 31 Abs. 5 Satz 3: Bestandskräftiger Feststellungsbescheid gilt als Entscheidung über die Rückübertragung.
- § 11a: Schon ergangene und künftige Entscheidungen berühren künftige Regelungen über eine Vermögensabgabe nicht.
- § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
- § 18b Abs. 1 Satz 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
- § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
- § 3 Abs. 1a Satz 8: Anwendung für übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte.
- § 18 Abs. 1 Satz 3: Sicherungshypotheken können gekündigt werden.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'.
§ 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'
§ 1 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes.
§ 1 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes
§ 1 Abs. 8: Einfügung der Wörter 'vorberechtlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren' nach 'gilt' und Hinzufügen eines Halbsatzes in Buchstabe a.
§ 1 Abs. 8: Einfügung von Vorbehalten und Anpassung des Halbsatzes in Buchstabe a

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-04-26Neufassung des Vermögensgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 957
> Station: 1992-07-21Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 10: Neue Vorschriften zum Umgang mit beweglichen Sachen
§ 10: Neue Vorschriften zur Vertretungsbefugnis für Personenzusammenschlüsse alten Rechts

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 11 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
§ 11 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
§ 11: Neue Vorschriften zur Wirkung des Investitionsvorrangbescheids, einschließlich der Rückübertragung und der Anwendung des BGB.

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# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 11a: Neue Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung werden eingefügt.
§ 11a: Einfügung neuer Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung
§ 11a: Schon ergangene und künftige Entscheidungen berühren künftige Regelungen über eine Vermögensabgabe nicht.

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# § 11b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 11b: Neue Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers werden eingefügt.
§ 11b: Einfügung neuer Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 11c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 11c: Neue Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt werden eingefügt.
§ 11c: Einfügung neuer Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Anfechtung und Rückübertragung.
§ 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Aufschiebenden Wirkung und der Rückübertragung.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 13: Neue Vorschriften zur Durchführung der Investition und zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 14: Neue Vorschriften zur Verlängerung der Durchführungsfrist für investive Vorhaben.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 14a: Neue Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter werden eingefügt.
§ 14a: Einfügung neuer Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 15: Neue Vorschriften zum Widerruf des Investitionsvorrangbescheids.

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 16: Mehrere neue Sätze und Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Aufhebung dinglicher Nutzungsrechte und zur Übernahme von Grundpfandrechten.
§ 16: Erweiterung und Neufassung verschiedener Absätze
§ 16: Neue Vorschriften zum Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes.
§ 16 Abs. 9 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 17: Der Satz 2 wird neu gefasst und mehrere neue Sätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Wiederauflebendigkeit von Miet- oder Nutzungsverhältnissen.
§ 17: Erweiterung und Neufassung verschiedener Sätze
§ 17: Neue Vorschriften zum Wahlrecht des Berechtigten.

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@@ -1,11 +1,17 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 18: Der Absatz 1 wird neu gefasst und mehrere neue Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Berechnung des Ablösebetrages.
§ 18 Abs. 1 Satz 4: Berücksichtigung eines Einzelbetrages darf nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zustimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
§ 18: Neue Vorschriften zu Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
§ 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2: Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreitiger Tilgungszahlungen darf nur erfolgen, wenn die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
§ 18 Abs. 2: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
§ 18: Neue Vorschriften zur Berechnung des Ablösebetrages
§ 18: Neue Vorschriften für Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
§ 18 Abs. 2: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
§ 18 Abs. 1 Satz 3: Sicherungshypotheken können gekündigt werden.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 18a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 18a: Neue Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks werden eingefügt.
§ 18a Satz 2: Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
§ 18a: Einfügung neuer Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 18b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 18b: Neue Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages werden eingefügt.
§ 18b: Einfügung neuer Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages
§ 18b Abs. 1 Satz 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
§ 18b Abs. 3 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 19: Neue Vorschriften zum öffentlichen Bieterverfahren.
§ 19: Neue Vorschriften für das öffentliche Bieterverfahren.
§ 19: Hebt den Paragraphen auf.
§ 19: Gesetzestext wird aufgehoben.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 2 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten.
§ 2 Abs. 1: Anfügen von Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 20: Neue Vorschriften zu Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
§ 20: Neue Vorschriften für Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
§ 20 Abs. 3: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
§ 20 Abs. 3: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 21: Neue Vorschriften zum Investitionsantrag des Anmelders.
§ 21: Neue Vorschriften für den Investitionsantrag des Anmelders.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 22: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
§ 22: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.

7
vermg/§23.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 23: Die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und nach § 16 wird geregelt.

7
vermg/§24.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 24: Zuständigkeitsregelungen und Abgabe von Verfahren werden geregelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 25: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
§ 25: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.

7
vermg/§26.md Normal file
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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 26: Die Anwendbarkeit anderer Gesetze für das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids wird geregelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 27: Fügt einen Satz hinzu, der die Pflicht der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
§ 27: Fügt neuen Satz hinzu, der die Verpflichtung der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 29: Fügt einen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
§ 29: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 29a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um die Entschädigungsfonds zu regeln.
§ 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um den Entschädigungsfonds zu regeln.

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@@ -1,15 +1,17 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 3 Abs. 1: Einfügung von Halbsätzen und Sätzen zur Abtretung und Verpflichtung.
§ 3 Abs. 1: Anpassung von Sätzen zur Abtretung und Rückübertragung von Grundstücken, Gebäuden oder Unternehmen
§ 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten.
§ 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten
§ 3 Abs. 3: Ersatz von Wörtern und Einfügung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt.
§ 3 Abs. 3: Anpassung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt
§ 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor einer Verfügung.
§ 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor Verfügungen
§ 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8.
§ 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8
§ 3 Abs. 1a Satz 8: Anwendung für übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 30: Fügt einen Absatz hinzu, der die Antragszulässigkeit bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen regelt.
§ 30: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zulässigkeit von Antgen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 30a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 30a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der die Ausschlussfrist für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
§ 30a: Einfügt neuen Paragraphen, der Ausschlussfristen für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 31: Fügt mehrere Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
§ 31: Fügt neue Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
§ 31 Abs. 5 Satz 3: Bestandskräftiger Feststellungsbescheid gilt als Entscheidung über die Rückübertragung.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 32: Fügt einen Absatz hinzu, der die Mitteilung von Antragsdaten an Dritte regelt.
§ 32: In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf gemäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.
§ 32 Abs. 5: Mitteilungen dürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes gemacht werden.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 33: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
§ 33: Fügt neue Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 34: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuches regeln.
§ 34: Fügt neue Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuchs regeln.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 36 Abs. 4: Ändert den Absatz, um das Widerspruchsverfahren zu regeln.
§ 36 Abs. 4: Ändert die Vorschriften für Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Landesamts.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 3a: Aufhebung des § 3a.
§ 3a: Aufhebung des § 3a

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren.
§ 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen.
§ 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 4 Abs. 2: Einfügung von Wörtern und Neufassung des zweiten Satzes zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden.
§ 4 Abs. 2: Anpassung von Sätzen zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden

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@@ -1,7 +1,17 @@
# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-04-26Neufassung des Vermögensgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 957
> Station: 1992-07-21Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Rückgabe von enteigneten Unternehmen, einschließlich der Regelungen für wesentliche Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage.
§ 433 Abs. 1: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids werden angepasst.
§ 433 Abs. 2: Es wird geregelt, dass der Anmelder, der zuerst von einem Vermögensverlust betroffen war, in der Regel den Vorzug genießt.
§ 433 Abs. 3: Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investiver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmelder ist, nur innerhalb von drei Monaten berücksichtigen.
§ 433 Abs. 4: Es wird geregelt, dass der Anmelder in der Regel den Vorzug genießt, wenn er gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der andere Vorhabenträger.
§ 433 Abs. 5: Es wird geregelt, dass der Anmelder die Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts erhält, wenn er nicht berechtigt war.
§ 433 Abs. 6: Es wird geregelt, dass ein selbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden kann, wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung der Firma.
§ 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung von Unternehmen

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs.
§ 7 Abs. 1 Satz 5: Die Vorschriften für die nach § 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende Sicherheit gelten entsprechend.
§ 7: Neue Vorschriften zur Rückübertragung und Entschädigung
§ 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung.
§ 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 8 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'in Geld' werden nach dem Wort 'Entschädigung' eingefügt.
§ 8 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'in Geld' nach 'Entschädigung'

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@@ -1,17 +1,17 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ANMELDUNG-VERMÖGENSRECHTLICHER-ANSPRÜCHE — 1992-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
## Betroffene Stellen
- § 6: § 6 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum '18. Oktober 1989' die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätten genehmigt werden dürfen' gestrichen.
- § 8: § 8 wird aufgehoben.
- § 6: Der Abschnitt § 6 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Nach dem Datum '18. Oktober 1989' werden die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen' gestrichen.
- § 8: Der Abschnitt § 8 wird aufgehoben.
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1990-10-10** · BGBl. 1990 I S. 2144 — Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Postsignalflagge für Seeschiffe)
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

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@@ -1,5 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 6: § 6 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum '18. Oktober 1989' die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätten genehmigt werden dürfen' gestrichen.
- § 8: § 8 wird aufgehoben.
- § 6: Der Abschnitt § 6 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Nach dem Datum '18. Oktober 1989' werden die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen' gestrichen.
- § 8: Der Abschnitt § 8 wird aufgehoben.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 6: § 6 wird aufgehoben.
§ 6: Der Abschnitt § 6 wird aufgehoben.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 7 Abs. 1 Satz 1: In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum '18. Oktober 1989' die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätten genehmigt werden dürfen' gestrichen.
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Nach dem Datum '18. Oktober 1989' werden die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen' gestrichen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 8: § 8 wird aufgehoben.
§ 8: Der Abschnitt § 8 wird aufgehoben.

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@@ -1,32 +1,32 @@
# VZOG — 1992-07-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen regelt.
- § 1 Abs. 6: Neufassung des Absatzes, der die Entscheidung der zuständigen Stelle regelt.
- § 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anfechtbarkeit von Entscheidungen regelt.
- § 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der den Begriff des Vermögens definiert.
- § 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Feststellung nach § 1 Abs. 1 regelt.
- § 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze, die die Zuordnung mehrerer Grundstücke regeln.
- § 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die die Funktion des Zuordnungsplans regeln.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen.
- § 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes, der die Eintragung von Rechten regelt.
- § 4 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die sinngemäße Anwendung von Vorschriften regelt.
- § 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die Verfügungen und Verpflichtungen regeln.
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes.
- § 6 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Meldung und Auskehrung von Erlösen regelt.
- § 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Investitionen.
- § 7 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Antragsvoraussetzungen und die Anwendung von Vorschriften regeln.
- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der kommunale Vorhaben regelt.
- § 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes, der die örtliche Zuständigkeit regelt.
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Frist für Anträge regelt.
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen
- § 1 Abs. 6: Neuer Wortlaut für die Entscheidung der zuständigen Stelle
- § 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen
- § 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen über den Begriff des Vermögens
- § 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes über die Feststellung nach § 1 Abs. 1
- § 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze über die Zuordnung mehrerer Grundstücke
- § 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über den Zuordnungsplan
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften
- § 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes über die Eintragung
- § 4 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut für die sinngemäße Anwendung
- § 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über Verfügungen
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes
- § 6 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Meldung und Auskehrung
- § 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften
- § 7 Abs. 2 und 3: Neuer Wortlaut für die Anwendung und Erstattung
- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen über kommunale Vorhaben
- § 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes über die örtliche Zuständigkeit
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes über die Antragsfrist
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1991-03-28** · BGBl. 1991 I S. 766 — Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)

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@@ -1,20 +1,20 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen regelt.
- § 1 Abs. 6: Neufassung des Absatzes, der die Entscheidung der zuständigen Stelle regelt.
- § 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anfechtbarkeit von Entscheidungen regelt.
- § 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der den Begriff des Vermögens definiert.
- § 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Feststellung nach § 1 Abs. 1 regelt.
- § 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze, die die Zuordnung mehrerer Grundstücke regeln.
- § 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die die Funktion des Zuordnungsplans regeln.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen.
- § 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes, der die Eintragung von Rechten regelt.
- § 4 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die sinngemäße Anwendung von Vorschriften regelt.
- § 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die Verfügungen und Verpflichtungen regeln.
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes.
- § 6 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Meldung und Auskehrung von Erlösen regelt.
- § 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Investitionen.
- § 7 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Antragsvoraussetzungen und die Anwendung von Vorschriften regeln.
- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der kommunale Vorhaben regelt.
- § 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes, der die örtliche Zuständigkeit regelt.
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Frist für Anträge regelt.
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen
- § 1 Abs. 6: Neuer Wortlaut für die Entscheidung der zuständigen Stelle
- § 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen
- § 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen über den Begriff des Vermögens
- § 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes über die Feststellung nach § 1 Abs. 1
- § 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze über die Zuordnung mehrerer Grundstücke
- § 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über den Zuordnungsplan
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften
- § 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes über die Eintragung
- § 4 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut für die sinngemäße Anwendung
- § 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über Verfügungen
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes
- § 6 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Meldung und Auskehrung
- § 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften
- § 7 Abs. 2 und 3: Neuer Wortlaut für die Anwendung und Erstattung
- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen über kommunale Vorhaben
- § 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes über die örtliche Zuständigkeit
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes über die Antragsfrist

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@@ -1,11 +1,11 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 1 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen regelt.
§ 1 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen
§ 1 Abs. 6: Neufassung des Absatzes, der die Entscheidung der zuständigen Stelle regelt.
§ 1 Abs. 6: Neuer Wortlaut für die Entscheidung der zuständigen Stelle
§ 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anfechtbarkeit von Entscheidungen regelt.
§ 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der den Begriff des Vermögens definiert.
§ 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen über den Begriff des Vermögens

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Feststellung nach § 1 Abs. 1 regelt.
§ 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes über die Feststellung nach § 1 Abs. 1
§ 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze, die die Zuordnung mehrerer Grundstücke regeln.
§ 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze über die Zuordnung mehrerer Grundstücke

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@@ -1,11 +1,11 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die die Funktion des Zuordnungsplans regeln.
§ 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über den Zuordnungsplan
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen.
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften
§ 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes, der die Eintragung von Rechten regelt.
§ 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes über die Eintragung

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 4 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die sinngemäße Anwendung von Vorschriften regelt.
§ 4 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut für die sinngemäße Anwendung

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die Verfügungen und Verpflichtungen regeln.
§ 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über Verfügungen
§ 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes.
§ 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes
§ 6 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Meldung und Auskehrung von Erlösen regelt.
§ 6 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Meldung und Auskehrung

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Investitionen.
§ 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften
§ 7 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Antragsvoraussetzungen und die Anwendung von Vorschriften regeln.
§ 7 Abs. 2 und 3: Neuer Wortlaut für die Anwendung und Erstattung

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# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der kommunale Vorhaben regelt.
§ 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen über kommunale Vorhaben

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
§ 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes, der die örtliche Zuständigkeit regelt.
§ 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes über die örtliche Zuständigkeit

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