BGBl. 1992 I S. 1257 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257 Inkrafttreten: 1992-07-22 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1992-07-21 BGBl-Id: bgbl1-1992-33-4
This commit is contained in:
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2-vermrändg/FASSUNG.md
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2-vermrändg/FASSUNG.md
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# 2-VERMRÄNDG — 1992-07-21
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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2-vermrändg/HINWEIS.md
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2-vermrändg/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
2-vermrändg/HISTORY.md
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2-vermrändg/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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2
2-vermrändg/STELLEN.md
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2-vermrändg/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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# BGBEG — 1992-07-21
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
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## Betroffene Stellen
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- Art. 231 § 5 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt lässt.
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- Art. 231 § 6: Einfügung von § 7, das Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
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||||
- Art. 233: Einfügung einer neuen Überschrift 'Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften' vor § 1.
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||||
- Art. 233 § 2: Einfügung von §§ 2a und 2b, die Moratorium und Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht regeln.
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||||
- Art. 233 § 4: Hinzufügung von Absätzen 3 bis 5, die den Bestand des Nutzungsrechts und dessen Auswirkungen regeln.
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||||
- Art. 233 § 5: Änderung von Absatz 2, Hinzufügung von Absatz 4, der die Anwendung von § 9 des Einführungsgesetzes zur Zwangsversteigerung regelt.
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||||
- Art. 233 § 7 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes, der die gesonderte Auffassung bei Verträgen vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
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||||
- Art. 233 § 8: Einfügung von §§ 9 und 10, die die Rangbestimmung von Rechten an Grundstücken regeln.
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||||
- Art. 231 § 5 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der besagt, dass Art. 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt bleiben.
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||||
- Art. 231 § 6: Es wird ein neuer § 7 eingefügt, der Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
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||||
- Art. 233: Es werden neue Überschriften, Abschnitte und Paragraphen eingefügt, die Moratorium und Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht regeln.
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||||
- Art. 233 § 4: Es werden neue Absätze 3 bis 5 hinzugefügt, die den Bestand von Nutzungsrechten und die Anwendung von Vorschriften regeln.
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||||
- Art. 233 § 5: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Anwendung von Vorschriften bei Zwangsversteigerungen regeln.
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||||
- Art. 233 § 7 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Anforderungen für Verträge vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
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- Art. 233 § 8: Es werden neue §§ 9 und 10 eingefügt, die Rangbestimmungen und andere Vorschriften regeln.
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## Wortlaut
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- **1990-06-29** · BGBl. 1990 I S. 1206 — Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz)
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- **1991-10-02** · BGBl. 1991 I S. 1930 — Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Fristen (AdoptFristG)
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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# Stellen dieser Station
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- Art. 231 § 5 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt lässt.
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- Art. 231 § 6: Einfügung von § 7, das Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
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||||
- Art. 233: Einfügung einer neuen Überschrift 'Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften' vor § 1.
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||||
- Art. 233 § 2: Einfügung von §§ 2a und 2b, die Moratorium und Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht regeln.
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- Art. 233 § 4: Hinzufügung von Absätzen 3 bis 5, die den Bestand des Nutzungsrechts und dessen Auswirkungen regeln.
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- Art. 233 § 5: Änderung von Absatz 2, Hinzufügung von Absatz 4, der die Anwendung von § 9 des Einführungsgesetzes zur Zwangsversteigerung regelt.
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- Art. 233 § 7 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes, der die gesonderte Auffassung bei Verträgen vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
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||||
- Art. 233 § 8: Einfügung von §§ 9 und 10, die die Rangbestimmung von Rechten an Grundstücken regeln.
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- Art. 231 § 5 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der besagt, dass Art. 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt bleiben.
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- Art. 231 § 6: Es wird ein neuer § 7 eingefügt, der Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
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||||
- Art. 233: Es werden neue Überschriften, Abschnitte und Paragraphen eingefügt, die Moratorium und Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht regeln.
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- Art. 233 § 4: Es werden neue Absätze 3 bis 5 hinzugefügt, die den Bestand von Nutzungsrechten und die Anwendung von Vorschriften regeln.
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- Art. 233 § 5: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Anwendung von Vorschriften bei Zwangsversteigerungen regeln.
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- Art. 233 § 7 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Anforderungen für Verträge vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
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- Art. 233 § 8: Es werden neue §§ 9 und 10 eingefügt, die Rangbestimmungen und andere Vorschriften regeln.
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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Art. 233 § 4: Hinzufügung von Absätzen 3 bis 5, die den Bestand des Nutzungsrechts und dessen Auswirkungen regeln.
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Art. 233 § 4: Es werden neue Absätze 3 bis 5 hinzugefügt, die den Bestand von Nutzungsrechten und die Anwendung von Vorschriften regeln.
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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Art. 231 § 5 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt lässt.
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Art. 231 § 5 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der besagt, dass Art. 233 § 4 Abs. 3 und 5 unberührt bleiben.
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Art. 233 § 5: Änderung von Absatz 2, Hinzufügung von Absatz 4, der die Anwendung von § 9 des Einführungsgesetzes zur Zwangsversteigerung regelt.
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Art. 233 § 5: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Anwendung von Vorschriften bei Zwangsversteigerungen regeln.
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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Art. 231 § 6: Einfügung von § 7, das Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
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Art. 231 § 6: Es wird ein neuer § 7 eingefügt, der Beurkundungen und Beglaubigungen regelt.
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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Art. 233 § 7 Abs. 1: Hinzufügung eines Satzes, der die gesonderte Auffassung bei Verträgen vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
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Art. 233 § 7 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Anforderungen für Verträge vor dem 3. Oktober 1990 regelt.
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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Art. 233 § 8: Einfügung von §§ 9 und 10, die die Rangbestimmung von Rechten an Grundstücken regeln.
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Art. 233 § 8: Es werden neue §§ 9 und 10 eingefügt, die Rangbestimmungen und andere Vorschriften regeln.
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# GBMA_NG — 1992-07-21
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
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## Betroffene Stellen
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- **1963-12-31** · BGBl. 1963 I S. 986 — Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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# § 26
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 26 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder im Zusammenhang mit besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen von Banken oder Versicherungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet'
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# GESETZ-ZUR-BESEITIGUNG-VON-HEMMNISSEN-BEI-DER — 1992-07-21
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
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## Betroffene Stellen
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- **1991-03-28** · BGBl. 1991 I S. 766 — Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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@@ -1,11 +1,11 @@
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# GRDSTVV — 1992-07-21
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
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## Betroffene Stellen
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- **1991-03-28** · BGBl. 1991 I S. 766 — Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
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- **1991-04-26** · BGBl. 1991 I S. 999 — Neufassung der Grundstücksverkehrsverordnung
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 1: Neufassung des § 1 mit neuen Absätzen 1 bis 5.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§§ 19 und 19a: Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.
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@@ -1,8 +1,8 @@
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 2 Abs. 1: Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Eintragung einer Vormerkung bedarf keiner Genehmigung.“
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 20: Neufassung des § 20 mit neuen Absätzen 1 bis 3.
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# § 25
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 25: Neufassung des § 25.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 3: Neufassung des § 3 mit neuen Absätzen 1 und 2.
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 4: Neufassung des § 4.
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 7: Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: „Soweit die Treuhandanstalt oder ein Treuhandunternehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Präsidenten der Treuhandanstalt erteilt.“
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@@ -1,11 +1,11 @@
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# INVORG — 1992-07-21
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
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## Betroffene Stellen
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@@ -1,3 +1,4 @@
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# Verlauf
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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@@ -1,15 +1,15 @@
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# LWG — 1992-07-21
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
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## Betroffene Stellen
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- § 70 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Verpflichtung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihren Rechtsnachfolgern regelt, Urkunden über die Zuweisung des Nutzungsrechts an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.
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- § 70 Abs. 4: Einführung einer neuen Pflicht für landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Rechtsnachfolger, Urkunden über Nutzungsrechte an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.
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## Wortlaut
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- **1991-12-28** · BGBl. 1991 I S. 2291 — Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1992 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1992)
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||||
- **1991-12-28** · BGBl. 1991 I S. 2312 — Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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@@ -1,3 +1,3 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 70 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Verpflichtung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihren Rechtsnachfolgern regelt, Urkunden über die Zuweisung des Nutzungsrechts an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.
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- § 70 Abs. 4: Einführung einer neuen Pflicht für landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Rechtsnachfolger, Urkunden über Nutzungsrechte an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 70
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 70 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Verpflichtung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihren Rechtsnachfolgern regelt, Urkunden über die Zuweisung des Nutzungsrechts an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.
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||||
§ 70 Abs. 4: Einführung einer neuen Pflicht für landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Rechtsnachfolger, Urkunden über Nutzungsrechte an genossenschaftlich genutztem Boden an das Grundbuchamt abzugeben.
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17
verkuendungen/1992/bgbl1-1992-33-4.md
Normal file
17
verkuendungen/1992/bgbl1-1992-33-4.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1992 I S. 1257
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
- **Verkündung:** 1992-07-21
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
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||||
- **Ausfertigung:** 1992-07-14
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
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||||
- **Quelle:** offenegesetze
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||||
- **Parser:** llm-teilweise
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||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** INVORG, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ANMELDUNG-VERMÖGENSRECHTLICHER-ANSPRÜCHE, GESETZ-ZUR-BESEITIGUNG-VON-HEMMNISSEN-BEI-DER, VERMG, LWG, GRDSTVV, GBMA_NG, BGBEG, 2-VERMRÄNDG, VZOG
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## Kurz
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Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
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126
vermg/FASSUNG.md
126
vermg/FASSUNG.md
@@ -1,67 +1,91 @@
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# VERMG — 1992-07-21
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
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## Betroffene Stellen
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||||
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'in Geld' werden nach dem Wort 'Entschädigung' eingefügt.
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||||
- § 11 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
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||||
- § 11a: Neue Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung werden eingefügt.
|
||||
- § 11b: Neue Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers werden eingefügt.
|
||||
- § 11c: Neue Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt werden eingefügt.
|
||||
- § 14a: Neue Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter werden eingefügt.
|
||||
- § 16: Mehrere neue Sätze und Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Aufhebung dinglicher Nutzungsrechte und zur Übernahme von Grundpfandrechten.
|
||||
- § 17: Der Satz 2 wird neu gefasst und mehrere neue Sätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Wiederauflebendigkeit von Miet- oder Nutzungsverhältnissen.
|
||||
- § 18: Der Absatz 1 wird neu gefasst und mehrere neue Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Berechnung des Ablösebetrages.
|
||||
- § 18a: Neue Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks werden eingefügt.
|
||||
- § 18b: Neue Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages werden eingefügt.
|
||||
- § 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'.
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||||
- § 1 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes.
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||||
- § 1 Abs. 8: Einfügung der Wörter 'vorberechtlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren' nach 'gilt' und Hinzufügen eines Halbsatzes in Buchstabe a.
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||||
- § 2 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten.
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||||
- § 3 Abs. 1: Einfügung von Halbsätzen und Sätzen zur Abtretung und Verpflichtung.
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||||
- § 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten.
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||||
- § 3 Abs. 3: Ersatz von Wörtern und Einfügung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt.
|
||||
- § 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor einer Verfügung.
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||||
- § 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8.
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||||
- § 3a: Aufhebung des § 3a.
|
||||
- § 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren.
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||||
- § 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen.
|
||||
- § 4 Abs. 2: Einfügung von Wörtern und Neufassung des zweiten Satzes zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden.
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||||
- § 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung der Firma.
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||||
- § 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs.
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||||
- § 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung.
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||||
- § 32: In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf gemäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.
|
||||
- § 18 Abs. 1 Satz 4: Berücksichtigung eines Einzelbetrages darf nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zustimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
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||||
- § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2: Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreitiger Tilgungszahlungen darf nur erfolgen, wenn die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
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||||
- § 18a Satz 2: Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
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||||
- § 7 Abs. 1 Satz 5: Die Vorschriften für die nach § 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende Sicherheit gelten entsprechend.
|
||||
- § 7: Neue Vorschriften zur Rückübertragung und Entschädigung
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||||
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'in Geld' nach 'Entschädigung'
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||||
- § 11 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
|
||||
- § 11a: Einfügung neuer Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung
|
||||
- § 11b: Einfügung neuer Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers
|
||||
- § 11c: Einfügung neuer Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt
|
||||
- § 14a: Einfügung neuer Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
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||||
- § 16: Erweiterung und Neufassung verschiedener Absätze
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||||
- § 17: Erweiterung und Neufassung verschiedener Sätze
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||||
- § 18: Neue Vorschriften zur Berechnung des Ablösebetrages
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||||
- § 18a: Einfügung neuer Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks
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||||
- § 18b: Einfügung neuer Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages
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||||
- § 11: Neue Vorschriften zur Wirkung des Investitionsvorrangbescheids, einschließlich der Rückübertragung und der Anwendung des BGB.
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||||
- § 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Anfechtung und Rückübertragung.
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||||
- § 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Aufschiebenden Wirkung und der Rückübertragung.
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||||
- § 13: Neue Vorschriften zur Durchführung der Investition und zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben.
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||||
- § 14: Neue Vorschriften zur Verlängerung der Durchführungsfrist für investive Vorhaben.
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||||
- § 15: Neue Vorschriften zum Widerruf des Investitionsvorrangbescheids.
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||||
- § 16: Neue Vorschriften zum Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes.
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||||
- § 17: Neue Vorschriften zum Wahlrecht des Berechtigten.
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||||
- § 18: Neue Vorschriften zu Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
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||||
- § 19: Neue Vorschriften zum öffentlichen Bieterverfahren.
|
||||
- § 20: Neue Vorschriften zu Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
|
||||
- § 21: Neue Vorschriften zum Investitionsantrag des Anmelders.
|
||||
- § 18 Abs. 2: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
|
||||
- § 19: Hebt den Paragraphen auf.
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||||
- § 20 Abs. 3: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
|
||||
- § 22: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
|
||||
- § 25: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
|
||||
- § 27: Fügt einen Satz hinzu, der die Pflicht der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
|
||||
- § 29: Fügt einen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
|
||||
- § 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um die Entschädigungsfonds zu regeln.
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||||
- § 30: Fügt einen Absatz hinzu, der die Antragszulässigkeit bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen regelt.
|
||||
- § 30a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der die Ausschlussfrist für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
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||||
- § 31: Fügt mehrere Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
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||||
- § 32: Fügt einen Absatz hinzu, der die Mitteilung von Antragsdaten an Dritte regelt.
|
||||
- § 33: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
|
||||
- § 34: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuches regeln.
|
||||
- § 36 Abs. 4: Ändert den Absatz, um das Widerspruchsverfahren zu regeln.
|
||||
- § 18: Neue Vorschriften für Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
|
||||
- § 19: Neue Vorschriften für das öffentliche Bieterverfahren.
|
||||
- § 20: Neue Vorschriften für Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
|
||||
- § 21: Neue Vorschriften für den Investitionsantrag des Anmelders.
|
||||
- § 10: Neue Vorschriften zur Vertretungsbefugnis für Personenzusammenschlüsse alten Rechts
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||||
- § 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'
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||||
- § 1 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes
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||||
- § 1 Abs. 8: Einfügung von Vorbehalten und Anpassung des Halbsatzes in Buchstabe a
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||||
- § 2 Abs. 1: Anfügen von Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten
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||||
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Sätzen zur Abtretung und Rückübertragung von Grundstücken, Gebäuden oder Unternehmen
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||||
- § 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten
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||||
- § 3 Abs. 3: Anpassung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt
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||||
- § 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor Verfügungen
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||||
- § 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8
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||||
- § 3a: Aufhebung des § 3a
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||||
- § 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren
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||||
- § 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen
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||||
- § 4 Abs. 2: Anpassung von Sätzen zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden
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||||
- § 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung von Unternehmen
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||||
- § 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs
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||||
- § 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung
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||||
- § 18 Abs. 2: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
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||||
- § 19: Gesetzestext wird aufgehoben.
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||||
- § 20 Abs. 3: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
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||||
- § 22: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
|
||||
- § 25: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
|
||||
- § 27: Fügt neuen Satz hinzu, der die Verpflichtung der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
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||||
- § 29: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
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||||
- § 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um den Entschädigungsfonds zu regeln.
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- § 30: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zulässigkeit von Anträgen regelt.
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- § 30a: Einfügt neuen Paragraphen, der Ausschlussfristen für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
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||||
- § 31: Fügt neue Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
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||||
- § 33: Fügt neue Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
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- § 34: Fügt neue Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuchs regeln.
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||||
- § 36 Abs. 4: Ändert die Vorschriften für Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Landesamts.
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- § 433 Abs. 1: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids werden angepasst.
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- § 433 Abs. 2: Es wird geregelt, dass der Anmelder, der zuerst von einem Vermögensverlust betroffen war, in der Regel den Vorzug genießt.
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- § 433 Abs. 3: Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investiver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmelder ist, nur innerhalb von drei Monaten berücksichtigen.
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- § 433 Abs. 4: Es wird geregelt, dass der Anmelder in der Regel den Vorzug genießt, wenn er gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der andere Vorhabenträger.
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- § 433 Abs. 5: Es wird geregelt, dass der Anmelder die Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts erhält, wenn er nicht berechtigt war.
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- § 433 Abs. 6: Es wird geregelt, dass ein selbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden kann, wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist.
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- § 23: Die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und nach § 16 wird geregelt.
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- § 24: Zuständigkeitsregelungen und Abgabe von Verfahren werden geregelt.
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- § 26: Die Anwendbarkeit anderer Gesetze für das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids wird geregelt.
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- Artikel 12: Ermächtigung des Bundesministers der Justiz zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur grundbuchmäßigen Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen und zur Beseitigung grundbuchverfahrensrechtlicher Probleme.
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- § 32 Abs. 5: Mitteilungen dürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes gemacht werden.
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- § 31 Abs. 5 Satz 3: Bestandskräftiger Feststellungsbescheid gilt als Entscheidung über die Rückübertragung.
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- § 11a: Schon ergangene und künftige Entscheidungen berühren künftige Regelungen über eine Vermögensabgabe nicht.
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- § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
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- § 18b Abs. 1 Satz 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
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- § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
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- § 3 Abs. 1a Satz 8: Anwendung für übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte.
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- § 18 Abs. 1 Satz 3: Sicherungshypotheken können gekündigt werden.
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## Wortlaut
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- **1991-04-26** · BGBl. 1991 I S. 957 — Neufassung des Vermögensgesetzes
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- **1991-07-24** · BGBl. 1991 I S. 1542 — Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV)
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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vermg/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 8 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'in Geld' werden nach dem Wort 'Entschädigung' eingefügt.
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- § 11 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
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- § 11a: Neue Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung werden eingefügt.
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- § 11b: Neue Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers werden eingefügt.
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- § 11c: Neue Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt werden eingefügt.
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- § 14a: Neue Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter werden eingefügt.
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- § 16: Mehrere neue Sätze und Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Aufhebung dinglicher Nutzungsrechte und zur Übernahme von Grundpfandrechten.
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- § 17: Der Satz 2 wird neu gefasst und mehrere neue Sätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Wiederauflebendigkeit von Miet- oder Nutzungsverhältnissen.
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- § 18: Der Absatz 1 wird neu gefasst und mehrere neue Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Berechnung des Ablösebetrages.
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- § 18a: Neue Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks werden eingefügt.
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- § 18b: Neue Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages werden eingefügt.
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- § 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'.
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- § 1 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes.
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- § 1 Abs. 8: Einfügung der Wörter 'vorberechtlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren' nach 'gilt' und Hinzufügen eines Halbsatzes in Buchstabe a.
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||||
- § 2 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten.
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- § 3 Abs. 1: Einfügung von Halbsätzen und Sätzen zur Abtretung und Verpflichtung.
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- § 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten.
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||||
- § 3 Abs. 3: Ersatz von Wörtern und Einfügung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt.
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||||
- § 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor einer Verfügung.
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||||
- § 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8.
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||||
- § 3a: Aufhebung des § 3a.
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||||
- § 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren.
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- § 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen.
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||||
- § 4 Abs. 2: Einfügung von Wörtern und Neufassung des zweiten Satzes zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden.
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||||
- § 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung der Firma.
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||||
- § 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs.
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||||
- § 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung.
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- § 32: In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf gemäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.
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||||
- § 18 Abs. 1 Satz 4: Berücksichtigung eines Einzelbetrages darf nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zustimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
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||||
- § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2: Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreitiger Tilgungszahlungen darf nur erfolgen, wenn die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
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||||
- § 18a Satz 2: Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
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||||
- § 7 Abs. 1 Satz 5: Die Vorschriften für die nach § 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende Sicherheit gelten entsprechend.
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- § 7: Neue Vorschriften zur Rückübertragung und Entschädigung
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- § 8 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'in Geld' nach 'Entschädigung'
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- § 11 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
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- § 11a: Einfügung neuer Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung
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- § 11b: Einfügung neuer Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers
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||||
- § 11c: Einfügung neuer Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt
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||||
- § 14a: Einfügung neuer Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
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||||
- § 16: Erweiterung und Neufassung verschiedener Absätze
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||||
- § 17: Erweiterung und Neufassung verschiedener Sätze
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- § 18: Neue Vorschriften zur Berechnung des Ablösebetrages
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||||
- § 18a: Einfügung neuer Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks
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||||
- § 18b: Einfügung neuer Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages
|
||||
- § 11: Neue Vorschriften zur Wirkung des Investitionsvorrangbescheids, einschließlich der Rückübertragung und der Anwendung des BGB.
|
||||
- § 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Anfechtung und Rückübertragung.
|
||||
- § 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Aufschiebenden Wirkung und der Rückübertragung.
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||||
- § 13: Neue Vorschriften zur Durchführung der Investition und zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben.
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||||
- § 14: Neue Vorschriften zur Verlängerung der Durchführungsfrist für investive Vorhaben.
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||||
- § 15: Neue Vorschriften zum Widerruf des Investitionsvorrangbescheids.
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||||
- § 16: Neue Vorschriften zum Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes.
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||||
- § 17: Neue Vorschriften zum Wahlrecht des Berechtigten.
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||||
- § 18: Neue Vorschriften zu Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
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||||
- § 19: Neue Vorschriften zum öffentlichen Bieterverfahren.
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||||
- § 20: Neue Vorschriften zu Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
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||||
- § 21: Neue Vorschriften zum Investitionsantrag des Anmelders.
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||||
- § 18 Abs. 2: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
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||||
- § 19: Hebt den Paragraphen auf.
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||||
- § 20 Abs. 3: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
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||||
- § 22: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
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||||
- § 25: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
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||||
- § 27: Fügt einen Satz hinzu, der die Pflicht der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
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||||
- § 29: Fügt einen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
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||||
- § 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um die Entschädigungsfonds zu regeln.
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||||
- § 30: Fügt einen Absatz hinzu, der die Antragszulässigkeit bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen regelt.
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||||
- § 30a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der die Ausschlussfrist für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
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||||
- § 31: Fügt mehrere Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
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- § 32: Fügt einen Absatz hinzu, der die Mitteilung von Antragsdaten an Dritte regelt.
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- § 33: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
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||||
- § 34: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuches regeln.
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- § 36 Abs. 4: Ändert den Absatz, um das Widerspruchsverfahren zu regeln.
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||||
- § 18: Neue Vorschriften für Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
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||||
- § 19: Neue Vorschriften für das öffentliche Bieterverfahren.
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||||
- § 20: Neue Vorschriften für Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
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||||
- § 21: Neue Vorschriften für den Investitionsantrag des Anmelders.
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||||
- § 10: Neue Vorschriften zur Vertretungsbefugnis für Personenzusammenschlüsse alten Rechts
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- § 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'
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||||
- § 1 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes
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||||
- § 1 Abs. 8: Einfügung von Vorbehalten und Anpassung des Halbsatzes in Buchstabe a
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- § 2 Abs. 1: Anfügen von Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten
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||||
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Sätzen zur Abtretung und Rückübertragung von Grundstücken, Gebäuden oder Unternehmen
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- § 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten
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||||
- § 3 Abs. 3: Anpassung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt
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- § 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor Verfügungen
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||||
- § 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8
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||||
- § 3a: Aufhebung des § 3a
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||||
- § 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren
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||||
- § 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen
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||||
- § 4 Abs. 2: Anpassung von Sätzen zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden
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||||
- § 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung von Unternehmen
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||||
- § 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs
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- § 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung
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- § 18 Abs. 2: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
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||||
- § 19: Gesetzestext wird aufgehoben.
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||||
- § 20 Abs. 3: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
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||||
- § 22: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
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||||
- § 25: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
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||||
- § 27: Fügt neuen Satz hinzu, der die Verpflichtung der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
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||||
- § 29: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
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||||
- § 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um den Entschädigungsfonds zu regeln.
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- § 30: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zulässigkeit von Anträgen regelt.
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- § 30a: Einfügt neuen Paragraphen, der Ausschlussfristen für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
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||||
- § 31: Fügt neue Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
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||||
- § 33: Fügt neue Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
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||||
- § 34: Fügt neue Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuchs regeln.
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||||
- § 36 Abs. 4: Ändert die Vorschriften für Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Landesamts.
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||||
- § 433 Abs. 1: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids werden angepasst.
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- § 433 Abs. 2: Es wird geregelt, dass der Anmelder, der zuerst von einem Vermögensverlust betroffen war, in der Regel den Vorzug genießt.
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- § 433 Abs. 3: Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investiver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmelder ist, nur innerhalb von drei Monaten berücksichtigen.
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- § 433 Abs. 4: Es wird geregelt, dass der Anmelder in der Regel den Vorzug genießt, wenn er gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der andere Vorhabenträger.
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- § 433 Abs. 5: Es wird geregelt, dass der Anmelder die Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts erhält, wenn er nicht berechtigt war.
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- § 433 Abs. 6: Es wird geregelt, dass ein selbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden kann, wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist.
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- § 23: Die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und nach § 16 wird geregelt.
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- § 24: Zuständigkeitsregelungen und Abgabe von Verfahren werden geregelt.
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- § 26: Die Anwendbarkeit anderer Gesetze für das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids wird geregelt.
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- Artikel 12: Ermächtigung des Bundesministers der Justiz zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur grundbuchmäßigen Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen und zur Beseitigung grundbuchverfahrensrechtlicher Probleme.
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- § 32 Abs. 5: Mitteilungen dürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes gemacht werden.
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- § 31 Abs. 5 Satz 3: Bestandskräftiger Feststellungsbescheid gilt als Entscheidung über die Rückübertragung.
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- § 11a: Schon ergangene und künftige Entscheidungen berühren künftige Regelungen über eine Vermögensabgabe nicht.
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||||
- § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
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- § 18b Abs. 1 Satz 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
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- § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
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- § 3 Abs. 1a Satz 8: Anwendung für übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte.
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- § 18 Abs. 1 Satz 3: Sicherungshypotheken können gekündigt werden.
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vermg/§1.md
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vermg/§1.md
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'.
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§ 1 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder unmittelbar bevorstehender' nach 'eingetretener'
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§ 1 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes.
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§ 1 Abs. 6: Anfügen eines neuen Satzes zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes
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||||
§ 1 Abs. 8: Einfügung der Wörter 'vorberechtlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren' nach 'gilt' und Hinzufügen eines Halbsatzes in Buchstabe a.
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§ 1 Abs. 8: Einfügung von Vorbehalten und Anpassung des Halbsatzes in Buchstabe a
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# § 10
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1991-04-26 — Neufassung des Vermögensgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 957
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 10: Neue Vorschriften zum Umgang mit beweglichen Sachen
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§ 10: Neue Vorschriften zur Vertretungsbefugnis für Personenzusammenschlüsse alten Rechts
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 11 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
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§ 11 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes: 'In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.'
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§ 11: Neue Vorschriften zur Wirkung des Investitionsvorrangbescheids, einschließlich der Rückübertragung und der Anwendung des BGB.
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# § 11a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 11a: Neue Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung werden eingefügt.
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§ 11a: Einfügung neuer Vorschriften zur Beendigung der staatlichen Verwaltung
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§ 11a: Schon ergangene und künftige Entscheidungen berühren künftige Regelungen über eine Vermögensabgabe nicht.
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# § 11b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 11b: Neue Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers werden eingefügt.
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§ 11b: Einfügung neuer Vorschriften zum Vertreter des Eigentümers
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# § 11c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
§ 11c: Neue Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt werden eingefügt.
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§ 11c: Einfügung neuer Vorschriften zum Genehmigungsvorbehalt
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
§ 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Anfechtung und Rückübertragung.
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§ 12: Neue Vorschriften zum Rechtsschutz und zur Sicherung von Investitionen, einschließlich der Aufschiebenden Wirkung und der Rückübertragung.
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 13: Neue Vorschriften zur Durchführung der Investition und zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben.
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 14: Neue Vorschriften zur Verlängerung der Durchführungsfrist für investive Vorhaben.
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# § 14a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 14a: Neue Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter werden eingefügt.
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§ 14a: Einfügung neuer Vorschriften zu Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 15
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
§ 15: Neue Vorschriften zum Widerruf des Investitionsvorrangbescheids.
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@@ -1,9 +1,11 @@
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# § 16
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
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||||
§ 16: Mehrere neue Sätze und Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Aufhebung dinglicher Nutzungsrechte und zur Übernahme von Grundpfandrechten.
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§ 16: Erweiterung und Neufassung verschiedener Absätze
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§ 16: Neue Vorschriften zum Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes.
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§ 16 Abs. 9 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
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@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
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||||
§ 17: Der Satz 2 wird neu gefasst und mehrere neue Sätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Wiederauflebendigkeit von Miet- oder Nutzungsverhältnissen.
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§ 17: Erweiterung und Neufassung verschiedener Sätze
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||||
§ 17: Neue Vorschriften zum Wahlrecht des Berechtigten.
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||||
16
vermg/§18.md
16
vermg/§18.md
@@ -1,11 +1,17 @@
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||||
# § 18
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
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||||
§ 18: Der Absatz 1 wird neu gefasst und mehrere neue Absätze werden hinzugefügt, insbesondere zur Berechnung des Ablösebetrages.
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§ 18 Abs. 1 Satz 4: Berücksichtigung eines Einzelbetrages darf nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zustimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
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§ 18: Neue Vorschriften zu Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
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||||
§ 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2: Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreitiger Tilgungszahlungen darf nur erfolgen, wenn die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
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||||
§ 18 Abs. 2: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
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§ 18: Neue Vorschriften zur Berechnung des Ablösebetrages
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||||
§ 18: Neue Vorschriften für Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen.
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||||
§ 18 Abs. 2: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
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||||
§ 18 Abs. 1 Satz 3: Sicherungshypotheken können gekündigt werden.
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 18a
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 18a: Neue Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks werden eingefügt.
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||||
§ 18a Satz 2: Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
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||||
§ 18a: Einfügung neuer Vorschriften zur Rückübertragung des Grundstücks
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@@ -1,7 +1,11 @@
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||||
# § 18b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
|
||||
§ 18b: Neue Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages werden eingefügt.
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||||
§ 18b: Einfügung neuer Vorschriften zur Herausgabe des Ablösebetrages
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§ 18b Abs. 1 Satz 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
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§ 18b Abs. 3 Satz 2 und 3: Sinngemäße Anwendung für bestimmte Forderungen.
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@@ -1,9 +1,9 @@
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||||
# § 19
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 19: Neue Vorschriften zum öffentlichen Bieterverfahren.
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||||
§ 19: Neue Vorschriften für das öffentliche Bieterverfahren.
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||||
§ 19: Hebt den Paragraphen auf.
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||||
§ 19: Gesetzestext wird aufgehoben.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 2
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 2 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten.
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||||
§ 2 Abs. 1: Anfügen von Sätzen zur Regelung von Ansprüchen von jüdischen Berechtigten
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@@ -1,9 +1,9 @@
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||||
# § 20
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
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||||
§ 20: Neue Vorschriften zu Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
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||||
§ 20: Neue Vorschriften für Vorhaben auf mehreren Grundstücken.
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||||
§ 20 Abs. 3: Fügt einen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
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||||
§ 20 Abs. 3: Fügt neuen Satz hinzu, der das Antragsrecht bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 21
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 21: Neue Vorschriften zum Investitionsantrag des Anmelders.
|
||||
§ 21: Neue Vorschriften für den Investitionsantrag des Anmelders.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 22
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 22: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
|
||||
§ 22: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regeln.
|
||||
|
||||
7
vermg/§23.md
Normal file
7
vermg/§23.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 23
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 23: Die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und nach § 16 wird geregelt.
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||||
7
vermg/§24.md
Normal file
7
vermg/§24.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 24
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 24: Zuständigkeitsregelungen und Abgabe von Verfahren werden geregelt.
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 25
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 25: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
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§ 25: Fügt neue Sätze hinzu, die die Zuständigkeit des Landesamts und der Landesregierungen regeln.
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||||
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7
vermg/§26.md
Normal file
7
vermg/§26.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 26
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 26: Die Anwendbarkeit anderer Gesetze für das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids wird geregelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 27
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 27: Fügt einen Satz hinzu, der die Pflicht der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
|
||||
§ 27: Fügt neuen Satz hinzu, der die Verpflichtung der Finanzbehörden zur Auskunftserteilung regelt.
|
||||
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||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 29
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 29: Fügt einen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
|
||||
§ 29: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen regelt.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 29a
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um die Entschädigungsfonds zu regeln.
|
||||
§ 29a: Ändert die Überschrift und den Absatz 1, um den Entschädigungsfonds zu regeln.
|
||||
|
||||
16
vermg/§3.md
16
vermg/§3.md
@@ -1,15 +1,17 @@
|
||||
# § 3
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 1: Einfügung von Halbsätzen und Sätzen zur Abtretung und Verpflichtung.
|
||||
§ 3 Abs. 1: Anpassung von Sätzen zur Abtretung und Rückübertragung von Grundstücken, Gebäuden oder Unternehmen
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten.
|
||||
§ 3 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Rückübertragung von dinglichen Rechten
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 3: Ersatz von Wörtern und Einfügung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt.
|
||||
§ 3 Abs. 3: Anpassung von Sätzen zur Anmeldung und Treuhandanstalt
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor einer Verfügung.
|
||||
§ 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes zur Vergewisserung vor Verfügungen
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8.
|
||||
§ 3 Abs. 6 bis 8: Aufhebung der Absätze 6 bis 8
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 1a Satz 8: Anwendung für übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte.
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||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 30
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 30: Fügt einen Absatz hinzu, der die Antragszulässigkeit bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen regelt.
|
||||
§ 30: Fügt neuen Absatz hinzu, der die Zulässigkeit von Anträgen regelt.
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||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 30a
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 30a: Einfügt einen neuen Paragraphen, der die Ausschlussfrist für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
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||||
§ 30a: Einfügt neuen Paragraphen, der Ausschlussfristen für Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche regelt.
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 31
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
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||||
§ 31: Fügt mehrere Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
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§ 31: Fügt neue Sätze und Absätze hinzu, die die Schätzung von Ansprüchen und Vergleiche regeln.
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§ 31 Abs. 5 Satz 3: Bestandskräftiger Feststellungsbescheid gilt als Entscheidung über die Rückübertragung.
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 32
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
|
||||
§ 32: Fügt einen Absatz hinzu, der die Mitteilung von Antragsdaten an Dritte regelt.
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||||
§ 32: In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf gemäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.
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||||
§ 32 Abs. 5: Mitteilungen dürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes gemacht werden.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 33
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
§ 33: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
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||||
§ 33: Fügt neue Sätze hinzu, die die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen regeln.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 34
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 34: Fügt mehrere Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuches regeln.
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§ 34: Fügt neue Sätze hinzu, die die Rückübertragung von Eigentumsrechten und die Berichtigung des Grundbuchs regeln.
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# § 36
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 36 Abs. 4: Ändert den Absatz, um das Widerspruchsverfahren zu regeln.
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§ 36 Abs. 4: Ändert die Vorschriften für Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Landesamts.
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# § 3a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 3a: Aufhebung des § 3a.
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||||
§ 3a: Aufhebung des § 3a
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# § 3b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren.
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§ 3b: Einfügung eines neuen § 3b zur Regelung von Gesamtvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsverfahren
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 3c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
§ 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen.
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||||
§ 3c: Einfügung eines neuen § 3c zur Regelung erlaubter Veräußerungen
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 4 Abs. 2: Einfügung von Wörtern und Neufassung des zweiten Satzes zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden.
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§ 4 Abs. 2: Anpassung von Sätzen zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden
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# § 433
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1991-04-26 — Neufassung des Vermögensgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 957
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
§ 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Rückgabe von enteigneten Unternehmen, einschließlich der Regelungen für wesentliche Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage.
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§ 433 Abs. 1: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Investitionsvorrangsbescheids werden angepasst.
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§ 433 Abs. 2: Es wird geregelt, dass der Anmelder, der zuerst von einem Vermögensverlust betroffen war, in der Regel den Vorzug genießt.
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§ 433 Abs. 3: Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investiver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmelder ist, nur innerhalb von drei Monaten berücksichtigen.
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§ 433 Abs. 4: Es wird geregelt, dass der Anmelder in der Regel den Vorzug genießt, wenn er gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der andere Vorhabenträger.
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§ 433 Abs. 5: Es wird geregelt, dass der Anmelder die Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts erhält, wenn er nicht berechtigt war.
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§ 433 Abs. 6: Es wird geregelt, dass ein selbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden kann, wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
§ 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung der Firma.
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§ 6 Abs. 1a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Fortführung von Unternehmen
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10
vermg/§7.md
10
vermg/§7.md
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
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||||
§ 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs.
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§ 7 Abs. 1 Satz 5: Die Vorschriften für die nach § 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende Sicherheit gelten entsprechend.
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§ 7: Neue Vorschriften zur Rückübertragung und Entschädigung
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||||
§ 7: Neufassung des § 7 zur Regelung des Wertausgleichs
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# § 7a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung.
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§ 7a: Einfügung eines neuen § 7a zur Regelung der Gegenleistung
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 8 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'in Geld' werden nach dem Wort 'Entschädigung' eingefügt.
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||||
§ 8 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'in Geld' nach 'Entschädigung'
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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ANMELDUNG-VERMÖGENSRECHTLICHER-ANSPRÜCHE — 1992-07-21
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
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## Betroffene Stellen
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- § 6: § 6 wird aufgehoben.
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||||
- § 7 Abs. 1 Satz 1: In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum '18. Oktober 1989' die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätten genehmigt werden dürfen' gestrichen.
|
||||
- § 8: § 8 wird aufgehoben.
|
||||
- § 6: Der Abschnitt § 6 wird aufgehoben.
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||||
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Nach dem Datum '18. Oktober 1989' werden die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen' gestrichen.
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||||
- § 8: Der Abschnitt § 8 wird aufgehoben.
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||||
## Wortlaut
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@@ -2,3 +2,4 @@
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- **1990-10-10** · BGBl. 1990 I S. 2144 — Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Postsignalflagge für Seeschiffe)
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- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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||||
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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@@ -1,5 +1,5 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 6: § 6 wird aufgehoben.
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||||
- § 7 Abs. 1 Satz 1: In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum '18. Oktober 1989' die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätten genehmigt werden dürfen' gestrichen.
|
||||
- § 8: § 8 wird aufgehoben.
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||||
- § 6: Der Abschnitt § 6 wird aufgehoben.
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||||
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Nach dem Datum '18. Oktober 1989' werden die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen' gestrichen.
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||||
- § 8: Der Abschnitt § 8 wird aufgehoben.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
§ 6: § 6 wird aufgehoben.
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||||
§ 6: Der Abschnitt § 6 wird aufgehoben.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 7
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
|
||||
|
||||
§ 7 Abs. 1 Satz 1: In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum '18. Oktober 1989' die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätten genehmigt werden dürfen' gestrichen.
|
||||
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Nach dem Datum '18. Oktober 1989' werden die Wörter 'ohne seine Zustimmung' eingefügt und die Wörter 'und nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen' gestrichen.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 8
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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||||
> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
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||||
§ 8: § 8 wird aufgehoben.
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||||
§ 8: Der Abschnitt § 8 wird aufgehoben.
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||||
@@ -1,32 +1,32 @@
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# VZOG — 1992-07-21
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||||
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1254
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1257
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||||
- **Inkrafttreten:** 1992-07-22
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=2
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Grundgesetz, insbesondere den Artikel 87d Abs. 1, um die Organisation der Luftverkehrsverwaltung zu regeln.
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/33#page=5
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Vermögensgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Vermögensgegenständen und der Rechte von jüdischen Berechtigten.
|
||||
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen regelt.
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||||
- § 1 Abs. 6: Neufassung des Absatzes, der die Entscheidung der zuständigen Stelle regelt.
|
||||
- § 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anfechtbarkeit von Entscheidungen regelt.
|
||||
- § 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der den Begriff des Vermögens definiert.
|
||||
- § 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Feststellung nach § 1 Abs. 1 regelt.
|
||||
- § 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze, die die Zuordnung mehrerer Grundstücke regeln.
|
||||
- § 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die die Funktion des Zuordnungsplans regeln.
|
||||
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen.
|
||||
- § 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes, der die Eintragung von Rechten regelt.
|
||||
- § 4 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die sinngemäße Anwendung von Vorschriften regelt.
|
||||
- § 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die Verfügungen und Verpflichtungen regeln.
|
||||
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes.
|
||||
- § 6 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Meldung und Auskehrung von Erlösen regelt.
|
||||
- § 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Investitionen.
|
||||
- § 7 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Antragsvoraussetzungen und die Anwendung von Vorschriften regeln.
|
||||
- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der kommunale Vorhaben regelt.
|
||||
- § 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes, der die örtliche Zuständigkeit regelt.
|
||||
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Frist für Anträge regelt.
|
||||
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen
|
||||
- § 1 Abs. 6: Neuer Wortlaut für die Entscheidung der zuständigen Stelle
|
||||
- § 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen
|
||||
- § 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen über den Begriff des Vermögens
|
||||
- § 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes über die Feststellung nach § 1 Abs. 1
|
||||
- § 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze über die Zuordnung mehrerer Grundstücke
|
||||
- § 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über den Zuordnungsplan
|
||||
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften
|
||||
- § 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes über die Eintragung
|
||||
- § 4 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut für die sinngemäße Anwendung
|
||||
- § 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über Verfügungen
|
||||
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes
|
||||
- § 6 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Meldung und Auskehrung
|
||||
- § 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften
|
||||
- § 7 Abs. 2 und 3: Neuer Wortlaut für die Anwendung und Erstattung
|
||||
- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen über kommunale Vorhaben
|
||||
- § 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes über die örtliche Zuständigkeit
|
||||
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes über die Antragsfrist
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||||
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## Wortlaut
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@@ -2,3 +2,4 @@
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- **1991-03-28** · BGBl. 1991 I S. 766 — Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
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||||
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1254 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
|
||||
- **1992-07-21** · BGBl. 1992 I S. 1257 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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@@ -1,20 +1,20 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen regelt.
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||||
- § 1 Abs. 6: Neufassung des Absatzes, der die Entscheidung der zuständigen Stelle regelt.
|
||||
- § 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anfechtbarkeit von Entscheidungen regelt.
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||||
- § 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der den Begriff des Vermögens definiert.
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- § 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Feststellung nach § 1 Abs. 1 regelt.
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||||
- § 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze, die die Zuordnung mehrerer Grundstücke regeln.
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||||
- § 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die die Funktion des Zuordnungsplans regeln.
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||||
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen.
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||||
- § 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes, der die Eintragung von Rechten regelt.
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||||
- § 4 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die sinngemäße Anwendung von Vorschriften regelt.
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- § 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die Verfügungen und Verpflichtungen regeln.
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- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes.
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- § 6 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Meldung und Auskehrung von Erlösen regelt.
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- § 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Investitionen.
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- § 7 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Antragsvoraussetzungen und die Anwendung von Vorschriften regeln.
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- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der kommunale Vorhaben regelt.
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- § 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes, der die örtliche Zuständigkeit regelt.
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- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Frist für Anträge regelt.
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- § 1 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen
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- § 1 Abs. 6: Neuer Wortlaut für die Entscheidung der zuständigen Stelle
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- § 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen
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- § 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen über den Begriff des Vermögens
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- § 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes über die Feststellung nach § 1 Abs. 1
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- § 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze über die Zuordnung mehrerer Grundstücke
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- § 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über den Zuordnungsplan
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- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften
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||||
- § 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes über die Eintragung
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||||
- § 4 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut für die sinngemäße Anwendung
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- § 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über Verfügungen
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||||
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes
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||||
- § 6 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Meldung und Auskehrung
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- § 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften
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- § 7 Abs. 2 und 3: Neuer Wortlaut für die Anwendung und Erstattung
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- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen über kommunale Vorhaben
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- § 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes über die örtliche Zuständigkeit
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- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes über die Antragsfrist
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10
vzog/§1.md
10
vzog/§1.md
@@ -1,11 +1,11 @@
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 1 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen regelt.
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§ 1 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 in bestimmten Fällen
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§ 1 Abs. 6: Neufassung des Absatzes, der die Entscheidung der zuständigen Stelle regelt.
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§ 1 Abs. 6: Neuer Wortlaut für die Entscheidung der zuständigen Stelle
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§ 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anfechtbarkeit von Entscheidungen regelt.
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§ 1 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 1a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der den Begriff des Vermögens definiert.
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§ 1a: Einfügung eines neuen Paragraphen über den Begriff des Vermögens
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@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Feststellung nach § 1 Abs. 1 regelt.
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§ 2 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes über die Feststellung nach § 1 Abs. 1
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§ 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze, die die Zuordnung mehrerer Grundstücke regeln.
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§ 2 Abs. 2a bis 2c: Einfügung neuer Absätze über die Zuordnung mehrerer Grundstücke
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10
vzog/§3.md
10
vzog/§3.md
@@ -1,11 +1,11 @@
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die die Funktion des Zuordnungsplans regeln.
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§ 3 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über den Zuordnungsplan
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§ 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen.
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§ 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von Vorschriften
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§ 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes, der die Eintragung von Rechten regelt.
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§ 3 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes über die Eintragung
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 4 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die sinngemäße Anwendung von Vorschriften regelt.
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§ 4 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut für die sinngemäße Anwendung
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10
vzog/§6.md
10
vzog/§6.md
@@ -1,11 +1,11 @@
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die Verfügungen und Verpflichtungen regeln.
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§ 6 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen über Verfügungen
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§ 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes.
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§ 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes
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§ 6 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Meldung und Auskehrung von Erlösen regelt.
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§ 6 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Meldung und Auskehrung
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@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften in bezug auf Investitionen.
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§ 7 Abs. 1: Ersetzung von Vorschriften
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§ 7 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze, die die Antragsvoraussetzungen und die Anwendung von Vorschriften regeln.
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§ 7 Abs. 2 und 3: Neuer Wortlaut für die Anwendung und Erstattung
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 7a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der kommunale Vorhaben regelt.
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§ 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen über kommunale Vorhaben
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1254
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> Station: 1992-07-21 — Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1257
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§ 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes, der die örtliche Zuständigkeit regelt.
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§ 8: Hinzufügung eines neuen Absatzes über die örtliche Zuständigkeit
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