BGBl. 2004 I S. 974 · Erlass · Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
Inkrafttreten: 2004-05-28 (Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4); 2004-07-01 (Restliches Gesetz)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2004-05-27

BGBl-Id: bgbl1-2004-25-1
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LawGit Spiegel
2004-05-27 12:00:00 +00:00
parent a2042bc4c4
commit 75c17a7e26
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# ARBEITSGERICHTSGESETZ-BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ — 2004-05-27
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 974
- **Inkrafttreten:** 2004-05-28 (Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4); 2004-07-01 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz vereinfacht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten verschiedener Unternehmen und führt Anpassungen in mehreren Gesetzen durch.
## Betroffene Stellen
- § 2a Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 10: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 83 Abs. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 129: Aufhebung des § 129
- § 96 Abs. 1: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 100 Abs. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 101 Abs. 1: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 103 Abs. 4: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 119 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 97 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 97 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 99 Abs. 4 Satz 4: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 125 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 125 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 260 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 260 Abs. 3 Satz 6: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 305 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 35 Abs. 2: Ersetzung von '§ 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes' durch '§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes' und von '§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes' durch 'das Drittelbeteiligungsgesetz'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2004-05-27** · BGBl. 2004 I S. 974 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

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# Stellen dieser Station
- § 2a Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 10: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 83 Abs. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 129: Aufhebung des § 129
- § 96 Abs. 1: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 100 Abs. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 101 Abs. 1: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 103 Abs. 4: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 119 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 97 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 97 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 99 Abs. 4 Satz 4: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 125 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 125 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 260 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 260 Abs. 3 Satz 6: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 305 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 35 Abs. 2: Ersetzung von '§ 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes' durch '§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes' und von '§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes' durch 'das Drittelbeteiligungsgesetz'

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 10: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'

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# § 100
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 100 Abs. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'

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# § 101
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 101 Abs. 1: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'

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# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 103 Abs. 4: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'

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# § 119
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 119 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'

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# § 125
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 125 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
§ 125 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'

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# § 129
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 129: Aufhebung des § 129

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# § 260
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 260 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
§ 260 Abs. 3 Satz 6: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'

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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 2a Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'

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# § 305
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 305 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 35 Abs. 2: Ersetzung von '§ 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes' durch '§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes' und von '§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes' durch 'das Drittelbeteiligungsgesetz'

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# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 83 Abs. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'

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# § 96
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 96 Abs. 1: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'

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# § 97
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 97 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
§ 97 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'

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# § 99
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 99 Abs. 4 Satz 4: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'

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# BETRVG — 2003-12-27
# BETRVG — 2004-05-27
- **Titel:** Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 2848
- **Inkrafttreten:** 2004-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen); 2004-04-01 (Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5); 2004-07-01 (Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a, Nr. 4 und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95); 2005-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53 Buchstabe a, Nr. 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Ausnahme des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des § 131 Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76, 77, 83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 85, 86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105 Buchstabe a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a, Nr. 118, 177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193, 195 Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f, Nr. 1a, 1b, 3b, 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buchstabe c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10 Nr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1, Artikel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122); 2006-02-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210, 212 und Artikel 107)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/65#page=16
- **Kurz:** Das Gesetz führt umfangreiche Änderungen an verschiedenen Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen durch, um moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zu fördern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 974
- **Inkrafttreten:** 2004-05-28 (Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4); 2004-07-01 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz vereinfacht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten verschiedener Unternehmen und führt Anpassungen in mehreren Gesetzen durch.
## Betroffene Stellen
- § 92a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes' durch 'der Bundesagentur für Arbeit'
- § 112 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Präsidenten des Landesarbeitsamtes' durch 'Vorstand der Bundesagentur für Arbeit' und Ergänzung 'der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen'
- § 112 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Geschieht dies nicht' durch 'Erfolgt kein Vermittlungsersuchen'
- § 112 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'der Präsident des Landesarbeitsamtes' durch 'ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit'
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **2001-12-14** · BGBl. 2001 I S. 3443 — Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)
- **2002-02-15** · BGBl. 2002 I S. 594 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- **2003-12-27** · BGBl. 2003 I S. 2848 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2004-05-27** · BGBl. 2004 I S. 974 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

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# Stellen dieser Station
- § 92a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes' durch 'der Bundesagentur für Arbeit'
- § 112 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Präsidenten des Landesarbeitsamtes' durch 'Vorstand der Bundesagentur für Arbeit' und Ergänzung 'der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen'
- § 112 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Geschieht dies nicht' durch 'Erfolgt kein Vermittlungsersuchen'
- § 112 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'der Präsident des Landesarbeitsamtes' durch 'ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit'

17
drittelbg/FASSUNG.md Normal file
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# DRITTELBG — 2004-05-27
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 974
- **Inkrafttreten:** 2004-05-28 (Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4); 2004-07-01 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz vereinfacht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten verschiedener Unternehmen und führt Anpassungen in mehreren Gesetzen durch.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
drittelbg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
drittelbg/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2004-05-27** · BGBl. 2004 I S. 974 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

2
drittelbg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# MITBESTG — 2002-05-31
# MITBESTG — 2004-05-27
- **Titel:** Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1741
- **Inkrafttreten:** 2002-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/33#page=61
- **Kurz:** Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz regelt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 974
- **Inkrafttreten:** 2004-05-28 (Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4); 2004-07-01 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz vereinfacht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten verschiedener Unternehmen und führt Anpassungen in mehreren Gesetzen durch.
## Betroffene Stellen
- § 25: Neufassung des § 25 zur Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
- § 26: Neufassung des § 26 zur Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen.
- § 27: Neufassung des § 27 zur Vorschriften für Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer.
- § 28: Neufassung des § 28 zur Vorschriften für Wahlvorschläge der Gewerkschaften.
- § 29: Neufassung des § 29 zur Vorschriften für Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder.
- § 30: Neufassung des § 30 zur Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten.
- § 31: Neufassung des § 31 zur Vorschriften für Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten.
- § 32: Neufassung des § 32 mit detaillierten Vorschriften für die Abstimmung der leitenden Angestellten.
- § 33: Neufassung des § 33 mit Vorschriften für die Abstimmungsniederschrift.
- § 34: Neufassung des § 34 mit Vorschriften für die Prüfung der Wahlvorschläge.
- § 35: Neufassung des § 35 mit Vorschriften für ungültige Wahlvorschläge.
- § 36: Neufassung des § 36 mit Vorschriften für die Nachfrist für Wahlvorschläge.
- § 37: Neufassung des § 37 mit Vorschriften für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge.
- § 38: Neufassung des § 38 mit Vorschriften für anzuwendende Vorschriften.
- § 39: Neufassung des § 39 mit Vorschriften für das Wahlausschreiben.
- § 40: Neufassung des § 40 mit Vorschriften für die Stimmabgabe und den Wahlvorgang.
- § 41: Neufassung des § 41 mit Vorschriften für die öffentliche Stimmauszählung.
- § 42: Neufassung des § 42 mit Vorschriften für die Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands.
- § 43: Neufassung des § 43 mit Vorschriften für die Ermittlung der Gewählten.
- § 56 Abs. 2: Die Berechnung der Zahl der zu wählenden Delegierten wird angepasst.
- § 56 Abs. 3: Die Berechnung der Teilzahlen wird angepasst.
- § 56 Abs. 4: Die Errechnung der Delegierten nach Grundsätzen der Verhältniswahl wird angepasst.
- § 56 Abs. 5: Die Verringerung der Zahl der Delegierten bei bestimmten Schwellenwerten wird angepasst.
- § 56 Abs. 6: Die Mindestzahl der Delegierten für bestimmte Betriebsgrößen wird angepasst.
- § 57 Abs. 1: Die Streichung von Arbeitnehmern aus der Wählerliste wird angepasst.
- § 57 Abs. 2: Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben wird angepasst.
- § 58 Abs. 1: Die Mitteilungen des Hauptwahlvorstands werden angepasst.
- § 58 Abs. 2: Die Weiterleitung von Mitteilungen zwischen Betriebswahlvorständen wird angepasst.
- § 59 Abs. 1: Die Inhalte des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten werden angepasst.
- § 59 Abs. 2: Die Definition von Wahlgängen wird angepasst.
- § 60 Abs. 1: Die Einreichung von Wahlvorschlägen wird angepasst.
- § 60 Abs. 2: Die Anforderungen an die Form der Wahlvorschläge werden angepasst.
- § 60 Abs. 3: Die Bestimmung des Vorschlagsvertreters wird angepasst.
- § 60 Abs. 4: Die Regelung für Mehrfachunterschriften wird angepasst.
- § 60 Abs. 5: Die Regelung für Mehrfachbewerbungen wird angepasst.
- § 61 Abs. 1: Die Bestätigung der Einreichung von Wahlvorschlägen wird angepasst.
- § 61 Abs. 2: Die Prüfung der Wahlvorschläge wird angepasst.
- § 62 Abs. 1: Die Kriterien für ungültige Wahlvorschläge werden angepasst.
- § 62 Abs. 2: Die Kriterien für ungültige Wahlvorschläge bei Beanstandungen werden angepasst.
- § 63 Abs. 1: Die Regelung für Nachfristen bei fehlenden Wahlvorschlägen wird angepasst.
- § 63 Abs. 2: Die Bekanntmachung, wenn kein Wahlgang stattfindet, wird angepasst.
- § 63 Abs. 3: Die Anwendung von Bekanntmachungen wird angepasst.
- § 64 Abs. 1: Die Ermittlung der Reihenfolge der Wahlvorschläge durch das Los wird angepasst.
- § 64 Abs. 2: Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird angepasst.
- § 1 Abs. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 19 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischer Bundesanzeiger'
- § 22 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischer Bundesanzeiger'
- § 25 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von '§ 125 Abs. 3 und den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes' durch '§ 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170, 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes'
- § 34 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung von 'Sechzigstel' durch 'Neunzigstel'
## Wortlaut

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- **2002-05-31** · BGBl. 2002 I S. 1682 — Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
- **2002-05-31** · BGBl. 2002 I S. 1708 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
- **2002-05-31** · BGBl. 2002 I S. 1741 — Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
- **2004-05-27** · BGBl. 2004 I S. 974 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

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# Stellen dieser Station
- § 25: Neufassung des § 25 zur Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
- § 26: Neufassung des § 26 zur Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen.
- § 27: Neufassung des § 27 zur Vorschriften für Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer.
- § 28: Neufassung des § 28 zur Vorschriften für Wahlvorschläge der Gewerkschaften.
- § 29: Neufassung des § 29 zur Vorschriften für Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder.
- § 30: Neufassung des § 30 zur Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten.
- § 31: Neufassung des § 31 zur Vorschriften für Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten.
- § 32: Neufassung des § 32 mit detaillierten Vorschriften für die Abstimmung der leitenden Angestellten.
- § 33: Neufassung des § 33 mit Vorschriften für die Abstimmungsniederschrift.
- § 34: Neufassung des § 34 mit Vorschriften für die Prüfung der Wahlvorschläge.
- § 35: Neufassung des § 35 mit Vorschriften für ungültige Wahlvorschläge.
- § 36: Neufassung des § 36 mit Vorschriften für die Nachfrist für Wahlvorschläge.
- § 37: Neufassung des § 37 mit Vorschriften für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge.
- § 38: Neufassung des § 38 mit Vorschriften für anzuwendende Vorschriften.
- § 39: Neufassung des § 39 mit Vorschriften für das Wahlausschreiben.
- § 40: Neufassung des § 40 mit Vorschriften für die Stimmabgabe und den Wahlvorgang.
- § 41: Neufassung des § 41 mit Vorschriften für die öffentliche Stimmauszählung.
- § 42: Neufassung des § 42 mit Vorschriften für die Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands.
- § 43: Neufassung des § 43 mit Vorschriften für die Ermittlung der Gewählten.
- § 56 Abs. 2: Die Berechnung der Zahl der zu wählenden Delegierten wird angepasst.
- § 56 Abs. 3: Die Berechnung der Teilzahlen wird angepasst.
- § 56 Abs. 4: Die Errechnung der Delegierten nach Grundsätzen der Verhältniswahl wird angepasst.
- § 56 Abs. 5: Die Verringerung der Zahl der Delegierten bei bestimmten Schwellenwerten wird angepasst.
- § 56 Abs. 6: Die Mindestzahl der Delegierten für bestimmte Betriebsgrößen wird angepasst.
- § 57 Abs. 1: Die Streichung von Arbeitnehmern aus der Wählerliste wird angepasst.
- § 57 Abs. 2: Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben wird angepasst.
- § 58 Abs. 1: Die Mitteilungen des Hauptwahlvorstands werden angepasst.
- § 58 Abs. 2: Die Weiterleitung von Mitteilungen zwischen Betriebswahlvorständen wird angepasst.
- § 59 Abs. 1: Die Inhalte des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten werden angepasst.
- § 59 Abs. 2: Die Definition von Wahlgängen wird angepasst.
- § 60 Abs. 1: Die Einreichung von Wahlvorschlägen wird angepasst.
- § 60 Abs. 2: Die Anforderungen an die Form der Wahlvorschläge werden angepasst.
- § 60 Abs. 3: Die Bestimmung des Vorschlagsvertreters wird angepasst.
- § 60 Abs. 4: Die Regelung für Mehrfachunterschriften wird angepasst.
- § 60 Abs. 5: Die Regelung für Mehrfachbewerbungen wird angepasst.
- § 61 Abs. 1: Die Bestätigung der Einreichung von Wahlvorschlägen wird angepasst.
- § 61 Abs. 2: Die Prüfung der Wahlvorschläge wird angepasst.
- § 62 Abs. 1: Die Kriterien für ungültige Wahlvorschläge werden angepasst.
- § 62 Abs. 2: Die Kriterien für ungültige Wahlvorschläge bei Beanstandungen werden angepasst.
- § 63 Abs. 1: Die Regelung für Nachfristen bei fehlenden Wahlvorschlägen wird angepasst.
- § 63 Abs. 2: Die Bekanntmachung, wenn kein Wahlgang stattfindet, wird angepasst.
- § 63 Abs. 3: Die Anwendung von Bekanntmachungen wird angepasst.
- § 64 Abs. 1: Die Ermittlung der Reihenfolge der Wahlvorschläge durch das Los wird angepasst.
- § 64 Abs. 2: Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird angepasst.
- § 1 Abs. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'
- § 19 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischer Bundesanzeiger'
- § 22 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischer Bundesanzeiger'
- § 25 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von '§ 125 Abs. 3 und den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes' durch '§ 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170, 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes'
- § 34 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung von 'Sechzigstel' durch 'Neunzigstel'

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-03-26 — Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1130
> Station: 2004-05-27 Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 1 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Kommas und der Wörter 'einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit' nach dem Wort 'Haftung'
§ 1 Abs. 3: Ersetzung von 'Betriebsverfassungsgesetz 1952' durch 'Drittelbeteiligungsgesetz'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 19: Neue Bestimmungen für die Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe.
§ 19 Satz 1: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischer Bundesanzeiger'

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-05-31 — Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1708
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 22: Neue Bestimmungen für die Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands.
§ 22 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischer Bundesanzeiger'

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-05-31Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
> Station: 2004-05-27Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 25: Neufassung des § 25 zur Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
§ 25 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von '§ 125 Abs. 3 und den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes' durch '§ 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170, 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-05-31Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1741
> Station: 2004-05-27Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 34: Neufassung des § 34 mit Vorschriften für die Prüfung der Wahlvorschläge.
§ 34 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung von 'Sechzigstel' durch 'Neunzigstel'

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# MONTANMITBESTG — 2001-07-27
# MONTANMITBESTG — 2004-05-27
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 1852
- **Inkrafttreten:** 2001-07-28; 2001-07-28 (Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei Neuwahl bestehender Betriebsräte)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/39#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere durch Änderungen der Bestimmungen über Betriebsräte, Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie die Wahlordnungen.
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 974
- **Inkrafttreten:** 2004-05-28 (Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4); 2004-07-01 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz vereinfacht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten verschiedener Unternehmen und führt Anpassungen in mehreren Gesetzen durch.
## Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'ein Arbeiter und ein Angestellter' durch 'zwei Arbeitnehmer'
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'dem Wahlorgan' nach 'werden' und 'in geheimer Wahl gewählt und dem Wahlorgan' nach 'der Betriebe des Unternehmens'
- § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4: Sätze 3 und 4 werden gestrichen
- § 6 Abs. 5 Satz 1: Streichung von 'gemeinsam' nach 'wählen'
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Arbeiter zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer drei beträgt' durch 'Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je drei beträgt'
- § 9 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Arbeiter drei und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer vier beträgt' durch 'Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je vier beträgt'
- § 1 Abs. 2: Ersetzen des Kommas nach 'Aktiengesellschaft' durch 'oder' und Streichung von 'oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'
- § 3 Abs. 1: Streichung von 'oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'
## Wortlaut

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@@ -7,3 +7,4 @@
- **1971-12-02** · BGBl. 1971 I S. 1857 — Gesetz über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmen
- **1981-05-27** · BGBl. 1981 I S. 441 — Gesetz zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
- **2001-07-27** · BGBl. 2001 I S. 1852 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
- **2004-05-27** · BGBl. 2004 I S. 974 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

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@@ -1,8 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'ein Arbeiter und ein Angestellter' durch 'zwei Arbeitnehmer'
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'dem Wahlorgan' nach 'werden' und 'in geheimer Wahl gewählt und dem Wahlorgan' nach 'der Betriebe des Unternehmens'
- § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4: Sätze 3 und 4 werden gestrichen
- § 6 Abs. 5 Satz 1: Streichung von 'gemeinsam' nach 'wählen'
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Arbeiter zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer drei beträgt' durch 'Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je drei beträgt'
- § 9 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Arbeiter drei und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer vier beträgt' durch 'Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je vier beträgt'
- § 1 Abs. 2: Ersetzen des Kommas nach 'Aktiengesellschaft' durch 'oder' und Streichung von 'oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'
- § 3 Abs. 1: Streichung von 'oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-05-27 — Gesetz zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 441
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 1: Einführung neuer Sätze und Absätze zur Definition der Erzeugung von Eisen und Stahl
§ 1 Abs. 2: Ersetzen des Kommas nach 'Aktiengesellschaft' durch 'oder' und Streichung von 'oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-08-08 — Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 707
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 3: Regelt die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes bei herrschenden Unternehmen, die nicht selbst unter die Voraussetzungen fallen, aber deren Konzernunternehmen unter das Gesetz fallen.
§ 3 Abs. 1: Streichung von 'oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'

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@@ -1,44 +1,29 @@
# MONTANMITBESTGERGG — 2001-07-27
# MONTANMITBESTGERGG — 2004-05-27
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 1852
- **Inkrafttreten:** 2001-07-28; 2001-07-28 (Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei Neuwahl bestehender Betriebsräte)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/39#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere durch Änderungen der Bestimmungen über Betriebsräte, Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie die Wahlordnungen.
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 974
- **Inkrafttreten:** 2004-05-28 (Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4); 2004-07-01 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz vereinfacht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten verschiedener Unternehmen und führt Anpassungen in mehreren Gesetzen durch.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Ersetzt 'Arbeiter und Angestellte' durch 'die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen'
- § 5 Abs. 5 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze
- § 5 Abs. 6: Neuer Absatz: 'Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.'
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Arbeiter und die Angestellten in getrennter Wahl, geheim' durch 'Arbeitnehmer in geheimer Wahl'
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 8 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 8 Abs. 3: Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und neuer Satz 2: '§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.'
- § 8 Abs. 4: Bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und 'Absatz 3' wird durch 'Absatz 2 Satz 1' ersetzt
- § 8 Abs. 5: Bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird gestrichen
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Wörter 'für eine Gruppe' nach 'Betrieb'
- § 9 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 9 Abs. 3: Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und neu gefasst
- § 9 Abs. 4 und 5: Streichung der Absätze
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz: 'Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs unterzeichnet sein.'
- § 10c Abs. 2 und 3: Streichung der Absätze
- § 10c Abs. 4: Bisheriger Absatz 5 wird Absatz 3 und neu gefasst
- § 10d Abs. 1: Ersetzt 'gemeinsamer Wahl, geheim' durch 'geheimer Wahl'
- § 10e Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 10g: Neuer Satz 2: '§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.' und Aenderung des bisherigen Satzes 2
- § 10h Abs. 4 Nr. 2: Streichung der Wörter 'an Abstimmungen über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teilnehmen und' und 'der Arbeiter und Delegierten der Angestellten'
- § 10h Abs. 5: Ersetzt 'nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben' durch 'bleiben diese Arbeitnehmer' und 'Zahlen von Arbeitern und Angestellten' durch 'Zahl von Arbeitnehmern'
- § 10m Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz: 'Antragsberechtigt für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach 1. § 6 Abs.1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens ist, sind drei Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, 2. § 6 Abs. 1 Vertreter einer Gewerkschaft ist, ist die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat.'
- § 10m Abs. 2: Neuer Satz: 'Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.'
- § 10m Abs. 3: Neuer Satz: 'Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.'
- § 10n Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 17 Nr. 2: Streichung der Wörter ', und darüber, ob gemeinsame Wahl stattfinden soll'
- § 17 Nr. 4: Ersetzt 'die Arbeiter, die Angestellten' durch 'diejenigen, die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein müssen,'
- § 17 Nr. 5: Streichung der Wörter 'sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter und Angestellten'
- § 19 und 20: Streichung der Absätze
- § 22: Neuer Absatz: 'Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, findet die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 23. Januar 1989 (BGBl. I S. 147) entsprechende Anwendung.'
- § 1: Ersetzen des Kommas nach 'Aktiengesellschaft' durch 'oder' und Streichen der Wörter 'oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Streichen der Wörter 'oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzen der Angabe '2 000 Arbeitnehmer' durch 'ein Fünftel der Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen'
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Arbeitnehmern im Konzern festlegt
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe '60' durch '90'
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Berechnung der Zahl der Delegierten und ihre Stimmenregelung festlegt
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Regelung für Konzernunternehmen ohne Delegierten festlegt
- § 10f Satz 1: Streichen der Wörter 'durch zweiwöchigen Aushang' und Ersetzen des Wortes 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 10f Satz 2: Ersetzen der Wörter 'zum Aushang' durch 'zur Bekanntmachung'
- § 10h Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Teilnahme der Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder regelt
- § 10h Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
- § 10k Abs. 2: Einfügung der Nummer 3 'der Sprecherausschuss' und Verschiebung der bisherigen Nummer 3 auf Nummer 4
- § 10l Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Nummer 3 'der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des herrschenden Unternehmens oder, wenn in dem herrschenden Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,' und Verschiebung der bisherigen Nummern 3 und 4 auf Nummern 4 und 5, sowie Einfügung der Nummer 5 'der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Konzernunternehmens oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,' und Verschiebung der bisherigen Nummern 4 und 5 auf Nummern 6 und 7
- § 10l Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 22: Neufassung des § 22, der die Anwendung des Gesetzes für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in verschiedenen Zeitperioden regelt
## Wortlaut

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@@ -8,3 +8,4 @@
- **1988-12-23** · BGBl. 1988 I S. 2312 — Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung
- **1999-03-22** · BGBl. 1999 I S. 372 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie i.d.F. des Artikels 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung)
- **2001-07-27** · BGBl. 2001 I S. 1852 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
- **2004-05-27** · BGBl. 2004 I S. 974 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

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@@ -1,32 +1,17 @@
# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Ersetzt 'Arbeiter und Angestellte' durch 'die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen'
- § 5 Abs. 5 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze
- § 5 Abs. 6: Neuer Absatz: 'Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.'
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Arbeiter und die Angestellten in getrennter Wahl, geheim' durch 'Arbeitnehmer in geheimer Wahl'
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 8 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 8 Abs. 3: Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und neuer Satz 2: '§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.'
- § 8 Abs. 4: Bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und 'Absatz 3' wird durch 'Absatz 2 Satz 1' ersetzt
- § 8 Abs. 5: Bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird gestrichen
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Wörter 'für eine Gruppe' nach 'Betrieb'
- § 9 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 9 Abs. 3: Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und neu gefasst
- § 9 Abs. 4 und 5: Streichung der Absätze
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz: 'Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs unterzeichnet sein.'
- § 10c Abs. 2 und 3: Streichung der Absätze
- § 10c Abs. 4: Bisheriger Absatz 5 wird Absatz 3 und neu gefasst
- § 10d Abs. 1: Ersetzt 'gemeinsamer Wahl, geheim' durch 'geheimer Wahl'
- § 10e Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 10g: Neuer Satz 2: '§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.' und Aenderung des bisherigen Satzes 2
- § 10h Abs. 4 Nr. 2: Streichung der Wörter 'an Abstimmungen über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teilnehmen und' und 'der Arbeiter und Delegierten der Angestellten'
- § 10h Abs. 5: Ersetzt 'nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben' durch 'bleiben diese Arbeitnehmer' und 'Zahlen von Arbeitern und Angestellten' durch 'Zahl von Arbeitnehmern'
- § 10m Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz: 'Antragsberechtigt für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach 1. § 6 Abs.1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens ist, sind drei Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, 2. § 6 Abs. 1 Vertreter einer Gewerkschaft ist, ist die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat.'
- § 10m Abs. 2: Neuer Satz: 'Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.'
- § 10m Abs. 3: Neuer Satz: 'Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.'
- § 10n Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 17 Nr. 2: Streichung der Wörter ', und darüber, ob gemeinsame Wahl stattfinden soll'
- § 17 Nr. 4: Ersetzt 'die Arbeiter, die Angestellten' durch 'diejenigen, die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein müssen,'
- § 17 Nr. 5: Streichung der Wörter 'sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter und Angestellten'
- § 19 und 20: Streichung der Absätze
- § 22: Neuer Absatz: 'Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, findet die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 23. Januar 1989 (BGBl. I S. 147) entsprechende Anwendung.'
- § 1: Ersetzen des Kommas nach 'Aktiengesellschaft' durch 'oder' und Streichen der Wörter 'oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Streichen der Wörter 'oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzen der Angabe '2 000 Arbeitnehmer' durch 'ein Fünftel der Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen'
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Arbeitnehmern im Konzern festlegt
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe '60' durch '90'
- § 9 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Berechnung der Zahl der Delegierten und ihre Stimmenregelung festlegt
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Regelung für Konzernunternehmen ohne Delegierten festlegt
- § 10f Satz 1: Streichen der Wörter 'durch zweiwöchigen Aushang' und Ersetzen des Wortes 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 10f Satz 2: Ersetzen der Wörter 'zum Aushang' durch 'zur Bekanntmachung'
- § 10h Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Teilnahme der Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder regelt
- § 10h Abs. 5: Streichung des Absatzes 5
- § 10k Abs. 2: Einfügung der Nummer 3 'der Sprecherausschuss' und Verschiebung der bisherigen Nummer 3 auf Nummer 4
- § 10l Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Nummer 3 'der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des herrschenden Unternehmens oder, wenn in dem herrschenden Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,' und Verschiebung der bisherigen Nummern 3 und 4 auf Nummern 4 und 5, sowie Einfügung der Nummer 5 'der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Konzernunternehmens oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,' und Verschiebung der bisherigen Nummern 4 und 5 auf Nummern 6 und 7
- § 10l Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
- § 22: Neufassung des § 22, der die Anwendung des Gesetzes für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in verschiedenen Zeitperioden regelt

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-23 — Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2312
> Station: 2004-05-27 Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 1 Abs. 1: Streichung der Angabe „(1)” und der Worte „auf Grund eines Organschaftsverhältnisses”
§ 1 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben
§ 1: Ersetzen des Kommas nach 'Aktiengesellschaft' durch 'oder' und Streichen der Wörter 'oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'

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# § 10f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 10f Satz 1: Streichen der Wörter 'durch zweiwöchigen Aushang' und Ersetzen des Wortes 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'
§ 10f Satz 2: Ersetzen der Wörter 'zum Aushang' durch 'zur Bekanntmachung'

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# § 10h
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-07-27 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1852
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 10h Abs. 4 Nr. 2: Streichung der Wörter 'an Abstimmungen über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teilnehmen und' und 'der Arbeiter und Delegierten der Angestellten'
§ 10h Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Teilnahme der Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder regelt
§ 10h Abs. 5: Ersetzt 'nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung über die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben' durch 'bleiben diese Arbeitnehmer' und 'Zahlen von Arbeitern und Angestellten' durch 'Zahl von Arbeitnehmern'
§ 10h Abs. 5: Streichung des Absatzes 5

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# § 10k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 10k Abs. 2: Einfügung der Nummer 3 'der Sprecherausschuss' und Verschiebung der bisherigen Nummer 3 auf Nummer 4

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# § 10l
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 10l Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Nummer 3 'der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des herrschenden Unternehmens oder, wenn in dem herrschenden Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,' und Verschiebung der bisherigen Nummern 3 und 4 auf Nummern 4 und 5, sowie Einfügung der Nummer 5 'der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Konzernunternehmens oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,' und Verschiebung der bisherigen Nummern 4 und 5 auf Nummern 6 und 7
§ 10l Abs. 2 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'Bundesanzeiger' durch 'elektronischen Bundesanzeiger'

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-07-27 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1852
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 22: Neuer Absatz: 'Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, findet die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 23. Januar 1989 (BGBl. I S. 147) entsprechende Anwendung.'
§ 22: Neufassung des § 22, der die Anwendung des Gesetzes für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in verschiedenen Zeitperioden regelt

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1999-03-22Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie i.d.F. des Artikels 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung)
> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 372
> Station: 2004-05-27Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 16: mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig
§ 3 Abs. 1 Satz 2: Streichen der Wörter 'oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit'
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzen der Angabe '2 000 Arbeitnehmer' durch 'ein Fünftel der Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-23 — Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2312
> Station: 2004-05-27 Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§§ 6 bis 10: Neufassung der §§ 6 bis 10 mit neuen Bestimmungen für die Zusammensetzung und Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Arbeitnehmern im Konzern festlegt

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-07-27 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1852
> Station: 2004-05-27 — Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 974
§ 9 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Wörter 'für eine Gruppe' nach 'Betrieb'
§ 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe '60' durch '90'
§ 9 Abs. 2: Streichung des Absatzes
§ 9 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Berechnung der Zahl der Delegierten und ihre Stimmenregelung festlegt
§ 9 Abs. 3: Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und neu gefasst
§ 9 Abs. 4 und 5: Streichung der Absätze
§ 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Regelung für Konzernunternehmen ohne Delegierten festlegt

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# BGBl. 2004 I S. 974
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 974
- **Verkündung:** 2004-05-27
- **Inkrafttreten:** 2004-05-28 (Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4); 2004-07-01 (Restliches Gesetz)
- **Ausfertigung:** 2004-05-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** DRITTELBG, BETRVG, MONTANMITBESTG, MITBESTG, MONTANMITBESTGERGG, ARBEITSGERICHTSGESETZ-BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ
## Kurz
Das Gesetz vereinfacht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten verschiedener Unternehmen und führt Anpassungen in mehreren Gesetzen durch.