BGBl. 1966 I S. 87 · Bekanntmachung · Berichtigung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 87 Inkrafttreten: 1966-01-17 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1966-01-29 BGBl-Id: bgbl1-1966-5-4
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# LAG — 1965-12-23
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# LAG — 1966-01-29
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- **Titel:** Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 1945
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- **Inkrafttreten:** 1966-01-06; 1965-12-23 (Vorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten); null (In Berlin (West): 14 Tage nach Ablauf des Tages der Verkündung des Gesetzes zur Übernahme (§ 374))
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/71#page=1
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- **Kurz:** Die Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes tritt am 6. Januar 1966 in Kraft, wobei bestimmte Vorschriften bereits am Tag der Verkündung wirksam werden. In Berlin (West) tritt das Gesetz 14 Tage nach der Verkündung des Übernahme-Gesetzes in Kraft.
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- **Titel:** Berichtigung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 87
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- **Inkrafttreten:** 1966-01-17
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/5#page=15
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- **Kurz:** Die Berichtigung ändert die Dauer der Mindest- und Höchstfrist in § 150 Abs. 3 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes von zwei bis vier Wochen auf acht bis zehn Wochen.
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## Betroffene Stellen
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- § 12: Neue Definition von Vertreibungsschaden
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- § 13: Neue Definition von Kriegssachschaden
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- § 14: Neue Definition von Ostschaden
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- § 15: Neue Definition von Sparerschaden
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- § 16: Neue Definition der unbeschränkten Abgabepflicht
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- § 17: Neue Definition der beschränkten Abgabepflicht
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- § 18: Neue Definition der Befreiungen von der Vermögensabgabe
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- § 6 Abs. 3: Neue Regelung zur Finanzierung des Ausgleichsfonds durch Bund und Länder
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- § 6 Abs. 4: Neue Regelung für jährlichen Zuschuss an den Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe
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- § 6 Abs. 5: Neue Regelung zur einmaligen Zuwendung des Bundes an den Ausgleichsfonds für das Rechnungsjahr 1957
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- § 7: Neue Regelung zur Aufnahme von Krediten und Übernahme von Sicherheitsleistungen durch den Ausgleichsfonds
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- § 8: Neue Begriffsbestimmungen für verschiedene Gesetze und Verordnungen
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- § 9: Neue Regelung zum Sitz in Berlin (West)
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- § 10: Neue Definition der „Deutschen Mark“ im Sinne des Gesetzes
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- § 11: Neue Definition des Begriffs „Vertriebener“
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- § 50: Neue Vorschriften zur sofortigen Fälligkeit von Vierteljahrsbeträgen bei bestimmten Voraussetzungen
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- § 51: Neue Vorschriften zur sofortigen Fälligkeit von Vierteljahrsbeträgen bei Abwanderung
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- § 52: Neue Vorschriften zur sofortigen Fälligkeit und Haftung bei Liquidation
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- § 53: Neue Vorschriften zur Familienermäßigung
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- § 53a: Neue Vorschriften zur Familienermäßigung für Heimkehrer
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- § 54: Neue Vorschriften zur Vergünstigung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit
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- § 55: Neue Vorschriften zur Vergünstigung aus sozialen Gründen
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- § 55a: Neue Vorschriften zur Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge
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- § 55b: Neue Vorschriften zur Vergünstigung wegen Kriegssachschäden in besonderen Härtefällen
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- § 55c: Neue Vorschriften zur zusätzlichen Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen bei Ehegatten
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- § 102: Neue Vorschriften zur Entstehung der Abgabeschuld
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- § 103: Neue Vorschriften zur Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden nach dem 20. Juni 1948
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- § 104: Neue Vorschriften zur Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau
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- § 105: Neue Vorschriften zur Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld bis zum 31. März 1952
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- § 106: Neue Vorschriften zur Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ab 1. April 1952
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- § 107: Neue Vorschriften zur abweichenden Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
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- § 108: Neue Vorschriften zu den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit
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- § 109: Neue Vorschriften zur Aufteilung der Abgabeschuld
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- § 110: Neue Vorschriften zum Ausfall der Umstellungsgrundschuld in der Zwangsversteigerung
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- § 26: Regelt die Anwendbarkeit bei Rückerstattungsgrundsätzen auf Grund von Entziehungstatbeständen
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- § 27b: Regelt die Rückbeziehung der Gründung von Körperschaften oder Personenvereinigungen auf den 21. Juni 1948
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- § 28: Regelt die Rückstellung wegen Reparationsentnahmen oder Restitutionen
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- § 29: Regelt den Freibetrag und die Besteuerungsgrenze
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- § 30: Definiert das abgabepflichtige Vermögen
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- § 31: Regelt die Höhe der Abgabeschuld
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- § 32: Regelt die Minderung der Abgabeschuld durch die Soforthilfeabgabe
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- § 33: Regelt die verbleibende Abgabeschuld
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- § 34: Regelt die Entrichtung der verbleibenden Abgabeschuld in Vierteljahrsbeträgen
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- § 35: Regelt die Abstufung der Vierteljahrssätze
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- § 36: Regelt die Anwendung der Vierteljahrssätze
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- § 37: Regelt die Berechnung des gewogenen Mittels bei zusammengesetztem Vermögen
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- § 38: Regelt die Zusammenveranlagung von Ehegatten
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- § 39: Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden
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- § 40: Regelt den Ermäßigungsberechtigten
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- § 91: Neue Vorschriften zur Erhebung der Hypothekengewinnabgabe auf Schuldnergewinne aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten.
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- § 92: Neue Vorschriften zur Hypothekengewinnabgabe bei ungesicherten Verbindlichkeiten.
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- § 93: Neue Vorschriften zur Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen.
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- § 94: Neue Definitionen für Grundstücke und Grundpfandrechte im Sinne des Abschnitts.
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- § 95: Neue Definitionen für Kriegsschäden im Sinne des Abschnitts.
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- § 96: Neue Definitionen für Reichsmarkverbindlichkeiten im Sinne der Vorschriften über die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld.
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- § 97: Neue Vorschriften über Ausnahmen von der Abgabepflicht.
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- § 98: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Schuldnergewinne.
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- § 99: Neue Vorschriften zur Berechnung der Abgabeschuld.
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- § 100: Neue Vorschriften zur Minderung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948.
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- § 101: Neue Vorschriften zur Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit.
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- § 67: Neue Vorschriften zur Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei Erbfällen eingeführt
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- § 68: Neue Vorschriften zur Aufteilung der Vierteljahrsbeträge in anderen Fällen eingeführt
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- § 69: Neue Vorschriften zur Beschränkung der Haftung des Erben eingeführt
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- § 70: Neue Vorschriften zur Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen eingeführt
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- § 71: Neue Vorschriften zur Haftung des Vermächtnisnehmers und des durch eine Auflage Begünstigten eingeführt
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- § 72: Neue Vorschriften zur Entrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft eingeführt
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- § 73: Neue Vorschriften zur Vermögensabgabe als außerordentliche Last eingeführt
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- § 74: Neue Vorschriften zur Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe eingeführt
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- § 75: Neue Vorschriften zu Vorauszahlungen eingeführt
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- § 76: Neue Vorschriften zur Abrechnung über die Vorauszahlungen eingeführt
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- § 77: Neue Vorschriften zum Zeitwert der Vermögensabgabe eingeführt
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- § 78: Neue Vorschriften zu Durchführungsmaßnahmen eingeführt
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- § 79: Neue Vorschriften für Berlin (West) eingeführt
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- § 111: Neue Vorschriften zur Abgabeschuld als öffentliche Last
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- § 111a: Neue Vorschriften zum Grundbuchvermerk über die öffentliche Last
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- § 111b: Neue Vorschriften zur Löschung des Vermerkes
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- § 111c: Neue Vorschriften zur Abschlussbekanntmachung
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- § 111d: Neue Vorschriften zur Bekanntmachung, Eintragung auf Grundpfandbriefen und Kosten
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- § 112: Neue Vorschriften zur Zwangsversteigerung
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- § 113: Neue Vorschriften zu vorgehenden Rechten in der Zwangsversteigerung
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- § 114: Neue Vorschriften zur Zwangsverwaltung
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- § 115: Neue Vorschriften zur Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen
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- § 116: Neue Vorschriften zum Vorrecht für Aufbaukredite
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- § 117: Neue Vorschriften zum Grundbuchvermerk über das Vorrecht
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- § 118: Neue Vorschriften zum Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes
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- § 249 Abs. 3 Satz 2: Der Minderungsbetrag wird um 70% des Unterschiedsbetrags gekürzt.
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- § 56: Neue Vorschriften zur Verzicht auf Nacherhebung für bestimmte Vermögen.
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- § 56a: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Abgabevergünstigungen nach dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
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- § 57: Neue Vorschriften zur Vergünstigung für Privalkrankenanstalten.
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- § 58: Neue Vorschriften zur Form der Entrichtung der Vermögensabgabe bei Wohnungsbau für Geschädigte.
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- § 59: Bestimmungen zur Form der Entrichtung der Vermögensabgabe durch Übertragung von bestehenden Wohnungen auf Geschädigte gestrichen.
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- § 60: Neue Vorschriften zur Schuldübernahme.
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- § 61: Neue Vorschriften zur Haftung des Beschenkten.
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- § 62: Neue Vorschriften zur Entflechtungsfälle.
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- § 63: Neue Vorschriften zur Behandlung der Vermögensabgabe im Konkurs.
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- § 64: Neue Vorschriften zur Bedingung und Befristung.
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- § 65: Neue Vorschriften zur Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten.
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- § 66: Neue Vorschriften zur Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei Auflösung der Ehe.
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- § 28 Abs. 2: Neuer Stichtag für das Vermögen in Berlin (West)
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- § 28 Abs. 3: Ausnahmeregelung für DM-Eröffnungsbilanz
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- § 18 Abs. 1 Nr. 14: Neue Anlagen zur Einkommensteuerdurchführungsverordnung
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- § 27 Abs. 2: Neue Vorschriften für Abgabepflichtige mit steuerlicher DM-Eröffnungsbilanz
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- § 80: Neue Bemessungsgrundlage für Vermögen in Berlin (West)
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- § 81: Neue Regelungen für gewerbliche Betriebe mit Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
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- § 82: Neue Regelungen für Änderungen des Vermögens in Berlin (West) in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949
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- § 83: Neue Regelungen für Uraltkonten
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- § 84: Neue Regelungen für die Berechnung der Abgabeschuld und des Vierteljahrsbetrags bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
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- § 85: Neue Regelungen für die Schadensberechnung bei Kriegssachschaden in Berlin (West)
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- § 86: Neue Regelungen für die Berücksichtigung der Schäden bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
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- § 87: Neue Regelungen für die einheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
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- § 88: Neue Regelungen für die Entrichtung der Abgabe für Vermögen in Berlin (West)
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- § 89: Neue Regelungen für die Vorauszahlungen für Vermögen in Berlin (West)
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- § 90: Neue Regelungen für die Abrechnung über die Vorauszahlungen
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- § 119: Regelung für Aufrechterhaltung von Umstellungsgrundschulden
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- § 120: Regelung für Erlöschen von Umstellungsgrundschulden und Fortbestehen von Eigentümergrundschulden
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- § 121: Regelung für Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem persönlichen Schuldner
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- § 122: Regelung für Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und Dritten
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- § 123: Regelung für Haftung bei Grundstücksbelastungen und Grundstücksverkäufen
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- § 124: Regelung für Erklärungspflicht
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- § 125: Regelung für Abgabebescheid
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- § 126: Regelung für Abgabeschuldner
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- § 127: Regelung für Wirkung des Abgabebescheids gegenüber dem Erwerber des Grundstücks
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- § 128: Regelung für Auskunftspflicht des Finanzamts
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- § 129: Regelung für Erlass wegen ungünstiger Ertragslage
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- § 130: Neue Vorschriften für weitergehenden Erlaß bei Aufbaukrediten
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- § 130a: Neue Vorschriften für weitergehenden Erlaß bei der Verwendung eigener Mittel für die Mindestausstattung von Wohnungen und weitere Modernisierungsmaßnahmen
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- § 131: Neue Vorschriften für Stundung und Erlaß wegen wirtschaftlicher Bedrängnis
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- § 132: Neue Vorschriften für Erlaß bei Grundstücken, die mildtätigen Zwecken dienen
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- § 133: Neue Vorschriften für Abrechnung über die Leistungen nach dem Hypothekensicherungsgesetz
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- § 134: Neue Vorschriften für Vorauszahlungen
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- § 135: Neue Vorschriften für Abrechnung über die Vorauszahlungen
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- § 136: Neue Vorschriften für Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten, die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren
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- § 137: Neue Vorschriften für Behandlung der Rückerstattungstatbestände
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- § 138: Neue Vorschriften für örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
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- § 139: Neue Vorschriften für Heranziehung anderer Stellen als der Finanzämter bei der Verwaltung der Abgabe
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- § 140: Streichung des Artikels zur Beteiligung des Finanzamts bei der Umstellung von Grundpfandrechten
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- § 141: Neue Vorschriften für Durchführungsvorschriften
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- § 142: Neue Vorschriften für allgemeine Regelungen für Berlin (West)
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- § 155: Neue Vorschriften zur Erklärungspflicht eingeführt.
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- § 156: Neue Vorschriften zum Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage eingeführt.
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- § 157: Neue Vorschriften zum weitergehenden Erlaß bei Aufbaukrediten eingeführt.
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- § 158: Neue Vorschriften zu Vorauszahlungen in Berlin (West) eingeführt.
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- § 159: Neue Vorschriften zur Abrechnung über die Vorauszahlungen eingeführt.
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- § 160: Neue Vorschriften zur Hypothekengewinna bgabe bei Verbindlichkeiten, die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren, eingeführt.
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- § 161: Neue Vorschriften zur Abgabepflicht für den Kreditgewinnabgabe eingeführt.
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- § 162: Neue Vorschriften zur Bemessungsgrundlage für den Kreditgewinnabgabe eingeführt.
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- § 163: Neue Vorschriften zu Schuldnergewinnen eingeführt.
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- § 164: Neue Vorschriften zu Gläubigerverlusten eingeführt.
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- § 165: Neue Vorschriften zu Schuldnergewinnen und Gläubigerverlusten in besonderen Fällen eingeführt.
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- § 274: Sonderregelung für Wegiall öffentliche Renten: Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bei bestimmten Sparerschäden.
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- § 275: Unterhaltshilfe für Vollwaisen: spezielle Regelungen für die Gewährung und Dauer.
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- § 276: Krankenversorgung für Empfänger von Unterhaltshilfe: umfassende Leistungen und Regelungen zur Finanzierung.
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- § 277: Sterbegeld für Empfänger von Unterhaltshilfe: Regelungen zur Gewährung und Finanzierung.
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- § 278: Verhältnis zur Entschädigungsrente: Sperrbeträge und Anrechnungen.
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- § 278a: Verhältnis zur Hauptentschädigung: Anrechnungen und Mindesterfüllungsbeträge.
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- § 92 Abs. 1: Ersetzt § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 durch § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
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- § 100 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt den 21. Juni 1948 durch den 1. April 1949.
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- § 100 Abs. 2 Satz 2: Neue Vorschriften zur Berechnung der Schadenquote eingefügt.
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- § 101 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit eingefügt.
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- § 103 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt den 20. Juni 1948 durch den 31. März 1949.
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- § 103 Abs. 2 Satz 4: Neue Vorschriften zur Berechnung der Schadensquote eingefügt.
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- § 105 und § 106: Neue Vorschriften zur Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld eingefügt.
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- § 111 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Entlassung aus der Haftung eingefügt.
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- § 114 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Zwangsverwaltung eingefügt.
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- § 116 Abs. 3: Frist für Vorrecht für Aufbaukredite verlängert.
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- § 118 Abs. 1: § 118 Abs. 1 wird nicht angewendet.
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- § 118 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzt die Worte „nach den Vorschriften des Hypothekenrechts“.
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- § 259: Neue Vorschriften für Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
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- § 260: Neue Vorschriften für die Höhe des Arbeitsplatzdarlehens
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- § 261: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen der Kriegsschadenrente
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- § 262: Neue Vorschriften für die Übertragbarkeit der Kriegsschadenrente
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- § 263: Neue Vorschriften für die Formen der Kriegsschadenrente
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- § 264: Neue Vorschriften für das Lebensalter zur Gewährung der Kriegsschadenrente
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- § 265: Neue Vorschriften für die Erwerbsunfähigkeit zur Gewährung der Kriegsschadenrente
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- § 266: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
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- § 267: Neue Vorschriften für den Einkommenshöchstbetrag zur Gewährung der Unterhaltshilfe
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- § 279: Neue Regelungen für den Einkommenshöchstbetrag für die Entschädigungsrente
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- § 280: Neue Regelungen für die Höhe der Entschädigungsrente
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- § 281: Neue Regelungen für Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente
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- § 282: Neue besondere Voraussetzungen für die Entschädigungsrente
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- § 283: Neue Regelungen für das Verhältnis der Entschädigungsrente zur Hauptentschädigung
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- § 283a: Neue Regelungen für das Verhältnis der Entschädigungsrente zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe
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- § 284: Neue Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
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- § 238: Neue Vorschriften für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz festzustellen sind
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- § 239: Neue Vorschriften für die Berechnung von Schäden bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
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- § 240: Neue Vorschriften für die Berechnung von Sparerschäden
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- § 241: Streichung des § 241
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- § 243: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen der Hauptentschädigung
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- § 244: Neue Vorschriften für die Übertragbarkeit des Anspruchs auf Hauptentschädigung
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- § 245: Neue Vorschriften für die Bemessung der Hauptentschädigung
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- § 246: Neue Vorschriften für die Schadensgruppen und Grundbeträge
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- § 247: Neue Vorschriften für die Teilung des Grundbetrags
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- § 248: Neue Vorschriften für den Zuschlag zum Grundbetrag
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- § 249: Neue Vorschriften für die Kürzung des Grundbetrags
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- § 249 a: Neue Vorschriften für den Sparerzuschlag
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- § 285: Neue Vorschriften zur Dauer der Entschädigungsrente
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- § 286: Neue Vorschriften zur Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
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- § 287: Neue Vorschriften zur Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
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- § 288: Neue Vorschriften zur Wirkung von Veränderungen
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- § 289: Neue Vorschriften zur Meldepflicht
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- § 290: Neue Vorschriften zur Erstattungspflicht
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- § 291: Neue Vorschriften zum Verhältnis zu Aufbaudarlehen
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- § 292: Neue Vorschriften zum Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung und zur Arbeitslosenhilfe
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- § 267 Abs. 2 Nr. 1: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Renten und Versorgungsbezügen
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- § 267 Abs. 2 Nr. 2: Neue Regelung für Freibeträge bei Elternrente
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- § 267 Abs. 2 Nr. 3: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und gegenwärtigem Arbeitsverhältnis
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- § 267 Abs. 2 Nr. 4: Neue Regelung für die Anrechnung von staatlichen Gratialen und freiwilligen Leistungen
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- § 267 Abs. 2 Nr. 5: Neue Regelung für die Anrechnung von Zulagen für Kinder
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- § 267 Abs. 2 Nr. 6: Neue Regelung für die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
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- § 267 Abs. 2 Nr. 7: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
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||||
- § 267 Abs. 2 Nr. 8: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen
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||||
- § 268: Neue Regelung für die Vermögensgrenze
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- § 269: Neue Regelung für die Höhe der Unterhaltshilfe
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- § 270: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften
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- § 271: Neue Regelung für die Dauer der Unterhaltshilfe
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- § 272: Neue Regelung für die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
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- § 273: Neue Regelung für die Unterhaltshilfe auf Zeit
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- § 199 a: Einführung der Möglichkeit zur freiwilligen Abkürzung der Laufzeit der Vermögensabgabe
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- § 199 b: Einführung der Möglichkeit zur Verrechnung der Ausgleichsabgaben mit der Hauptentschädigung
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- § 200: Regelung zur Fälligkeit kleiner Abgabenschulden
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- § 201: Regelung zur besonderen Form der Abgabenentrichtung
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- § 202: Regelung zur Veräußerung und Verpachtung von Betrieben an Geschädigte
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- § 203: Regelung zur Anwendbarkeit von Steuergesetzen
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- § 204: Regelung zur Auftragsverwaltung der Lastenausgleichsabgaben
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- § 205: Regelung zur Verwaltung der Ausgleichsabgaben in Berlin (West)
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- § 206: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe bis zur nächsten Hauptfeststellung
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- § 207: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe für spätere Feststellungszeitpunkte
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- § 208: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer
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- § 209: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensteuer für Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1953
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- § 210: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensabgabe
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- § 211: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
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- § 212: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Gewerbesteuer
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- § 213: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe in Berlin (West)
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||||
- § 214: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer
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||||
- § 215: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West)
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- § 216: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für Vermögen in Berlin (West) bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
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- § 217: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für Vermögen in Berlin (West) bei der Gewerbesteuer
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- § 218: Neue Vorschriften zur Behandlung der Vermögensabgabe in der Jahresbilanz
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- § 219: Neue Vorschriften zur Behandlung der Kreditgewinnabgabe und der Hypothekengewinnabgabe in der Jahresbilanz
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- § 220: Neue Vorschriften zur erstmaligen Ausweisung und Ausgleich der Jahresbilanz
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- § 221: Neue Vorschriften zum Lastenausgleichsgegenposten
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- § 222: Neue Vorschriften zur Durchführung des Ausgleichs
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- § 223: Neue Vorschriften zur Ablösung und Entrichtung der Vermögensabgabe
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- § 41: Neufassung des § 41 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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- § 342: Neufassung des § 342 über die Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 343: Neufassung des § 343 über die Einstellung und Rückforderung von Kriegsschadenrente
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- § 344: Neufassung des § 344 über das Feststellungsverfahren
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- § 345: Neufassung des § 345 über das Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung
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- § 346: Neufassung des § 346 über die besondere Regelung des Verfahrens
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- § 347: Neufassung des § 347 über die Entscheidung des Ausgleichsausschusses bei Wohnraumhilfe
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- § 348: Neufassung des § 348 über die Zuteilung der Mittel für Wohnraumhilfe
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- § 350: Neufassung des § 350 über die ehrenamtliche Mitarbeit
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- § 350a: Neufassung des § 350a über die Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen
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- § 350b: Neufassung des § 350b über die Vollstreckung
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- § 350c: Neufassung des § 350c über die Vergabe von Aufträgen
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- § 350d: Neufassung des § 350d über die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Ausgleichsfonds
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- § 351: Neufassung des § 351 über die Verwaltungskosten
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- § 352: Neufassung des § 352 über die Überleitung der Behördenorganisation
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- § 353: Neufassung des § 353 über die Überleitung anhängiger Verfahren
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- § 150 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Worte „mindestens zwei und höchstens vier Wochen“ durch „mindestens acht und höchstens zehn Wochen“
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## Wortlaut
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- **1965-09-10** · BGBl. 1965 I S. 1087 — Gesetz über Leistungsverbesserungen in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland
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- **1965-11-13** · BGBl. 1965 I S. 1815 — Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
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- **1965-12-23** · BGBl. 1965 I S. 1945 — Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
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- **1966-01-29** · BGBl. 1966 I S. 87 — Berichtigung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 12: Neue Definition von Vertreibungsschaden
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- § 13: Neue Definition von Kriegssachschaden
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- § 14: Neue Definition von Ostschaden
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- § 15: Neue Definition von Sparerschaden
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||||
- § 16: Neue Definition der unbeschränkten Abgabepflicht
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||||
- § 17: Neue Definition der beschränkten Abgabepflicht
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||||
- § 18: Neue Definition der Befreiungen von der Vermögensabgabe
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||||
- § 6 Abs. 3: Neue Regelung zur Finanzierung des Ausgleichsfonds durch Bund und Länder
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||||
- § 6 Abs. 4: Neue Regelung für jährlichen Zuschuss an den Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe
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||||
- § 6 Abs. 5: Neue Regelung zur einmaligen Zuwendung des Bundes an den Ausgleichsfonds für das Rechnungsjahr 1957
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||||
- § 7: Neue Regelung zur Aufnahme von Krediten und Übernahme von Sicherheitsleistungen durch den Ausgleichsfonds
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||||
- § 8: Neue Begriffsbestimmungen für verschiedene Gesetze und Verordnungen
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||||
- § 9: Neue Regelung zum Sitz in Berlin (West)
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||||
- § 10: Neue Definition der „Deutschen Mark“ im Sinne des Gesetzes
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||||
- § 11: Neue Definition des Begriffs „Vertriebener“
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||||
- § 50: Neue Vorschriften zur sofortigen Fälligkeit von Vierteljahrsbeträgen bei bestimmten Voraussetzungen
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- § 51: Neue Vorschriften zur sofortigen Fälligkeit von Vierteljahrsbeträgen bei Abwanderung
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- § 52: Neue Vorschriften zur sofortigen Fälligkeit und Haftung bei Liquidation
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||||
- § 53: Neue Vorschriften zur Familienermäßigung
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||||
- § 53a: Neue Vorschriften zur Familienermäßigung für Heimkehrer
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||||
- § 54: Neue Vorschriften zur Vergünstigung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit
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||||
- § 55: Neue Vorschriften zur Vergünstigung aus sozialen Gründen
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||||
- § 55a: Neue Vorschriften zur Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge
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||||
- § 55b: Neue Vorschriften zur Vergünstigung wegen Kriegssachschäden in besonderen Härtefällen
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||||
- § 55c: Neue Vorschriften zur zusätzlichen Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen bei Ehegatten
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||||
- § 102: Neue Vorschriften zur Entstehung der Abgabeschuld
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||||
- § 103: Neue Vorschriften zur Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden nach dem 20. Juni 1948
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||||
- § 104: Neue Vorschriften zur Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau
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||||
- § 105: Neue Vorschriften zur Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld bis zum 31. März 1952
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||||
- § 106: Neue Vorschriften zur Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ab 1. April 1952
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||||
- § 107: Neue Vorschriften zur abweichenden Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
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||||
- § 108: Neue Vorschriften zu den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit
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||||
- § 109: Neue Vorschriften zur Aufteilung der Abgabeschuld
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||||
- § 110: Neue Vorschriften zum Ausfall der Umstellungsgrundschuld in der Zwangsversteigerung
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||||
- § 26: Regelt die Anwendbarkeit bei Rückerstattungsgrundsätzen auf Grund von Entziehungstatbeständen
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||||
- § 27b: Regelt die Rückbeziehung der Gründung von Körperschaften oder Personenvereinigungen auf den 21. Juni 1948
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||||
- § 28: Regelt die Rückstellung wegen Reparationsentnahmen oder Restitutionen
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||||
- § 29: Regelt den Freibetrag und die Besteuerungsgrenze
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||||
- § 30: Definiert das abgabepflichtige Vermögen
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||||
- § 31: Regelt die Höhe der Abgabeschuld
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||||
- § 32: Regelt die Minderung der Abgabeschuld durch die Soforthilfeabgabe
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||||
- § 33: Regelt die verbleibende Abgabeschuld
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||||
- § 34: Regelt die Entrichtung der verbleibenden Abgabeschuld in Vierteljahrsbeträgen
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||||
- § 35: Regelt die Abstufung der Vierteljahrssätze
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||||
- § 36: Regelt die Anwendung der Vierteljahrssätze
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||||
- § 37: Regelt die Berechnung des gewogenen Mittels bei zusammengesetztem Vermögen
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||||
- § 38: Regelt die Zusammenveranlagung von Ehegatten
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||||
- § 39: Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden
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||||
- § 40: Regelt den Ermäßigungsberechtigten
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||||
- § 91: Neue Vorschriften zur Erhebung der Hypothekengewinnabgabe auf Schuldnergewinne aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten.
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||||
- § 92: Neue Vorschriften zur Hypothekengewinnabgabe bei ungesicherten Verbindlichkeiten.
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||||
- § 93: Neue Vorschriften zur Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen.
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||||
- § 94: Neue Definitionen für Grundstücke und Grundpfandrechte im Sinne des Abschnitts.
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||||
- § 95: Neue Definitionen für Kriegsschäden im Sinne des Abschnitts.
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||||
- § 96: Neue Definitionen für Reichsmarkverbindlichkeiten im Sinne der Vorschriften über die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld.
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||||
- § 97: Neue Vorschriften über Ausnahmen von der Abgabepflicht.
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||||
- § 98: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Schuldnergewinne.
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||||
- § 99: Neue Vorschriften zur Berechnung der Abgabeschuld.
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||||
- § 100: Neue Vorschriften zur Minderung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948.
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||||
- § 101: Neue Vorschriften zur Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit.
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||||
- § 67: Neue Vorschriften zur Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei Erbfällen eingeführt
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||||
- § 68: Neue Vorschriften zur Aufteilung der Vierteljahrsbeträge in anderen Fällen eingeführt
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||||
- § 69: Neue Vorschriften zur Beschränkung der Haftung des Erben eingeführt
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- § 70: Neue Vorschriften zur Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen eingeführt
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- § 71: Neue Vorschriften zur Haftung des Vermächtnisnehmers und des durch eine Auflage Begünstigten eingeführt
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- § 72: Neue Vorschriften zur Entrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft eingeführt
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||||
- § 73: Neue Vorschriften zur Vermögensabgabe als außerordentliche Last eingeführt
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||||
- § 74: Neue Vorschriften zur Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe eingeführt
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||||
- § 75: Neue Vorschriften zu Vorauszahlungen eingeführt
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- § 76: Neue Vorschriften zur Abrechnung über die Vorauszahlungen eingeführt
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- § 77: Neue Vorschriften zum Zeitwert der Vermögensabgabe eingeführt
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- § 78: Neue Vorschriften zu Durchführungsmaßnahmen eingeführt
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- § 79: Neue Vorschriften für Berlin (West) eingeführt
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- § 111: Neue Vorschriften zur Abgabeschuld als öffentliche Last
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- § 111a: Neue Vorschriften zum Grundbuchvermerk über die öffentliche Last
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- § 111b: Neue Vorschriften zur Löschung des Vermerkes
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- § 111c: Neue Vorschriften zur Abschlussbekanntmachung
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- § 111d: Neue Vorschriften zur Bekanntmachung, Eintragung auf Grundpfandbriefen und Kosten
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- § 112: Neue Vorschriften zur Zwangsversteigerung
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- § 113: Neue Vorschriften zu vorgehenden Rechten in der Zwangsversteigerung
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- § 114: Neue Vorschriften zur Zwangsverwaltung
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||||
- § 115: Neue Vorschriften zur Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen
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- § 116: Neue Vorschriften zum Vorrecht für Aufbaukredite
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||||
- § 117: Neue Vorschriften zum Grundbuchvermerk über das Vorrecht
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- § 118: Neue Vorschriften zum Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes
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- § 249 Abs. 3 Satz 2: Der Minderungsbetrag wird um 70% des Unterschiedsbetrags gekürzt.
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||||
- § 56: Neue Vorschriften zur Verzicht auf Nacherhebung für bestimmte Vermögen.
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||||
- § 56a: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Abgabevergünstigungen nach dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
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||||
- § 57: Neue Vorschriften zur Vergünstigung für Privalkrankenanstalten.
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||||
- § 58: Neue Vorschriften zur Form der Entrichtung der Vermögensabgabe bei Wohnungsbau für Geschädigte.
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||||
- § 59: Bestimmungen zur Form der Entrichtung der Vermögensabgabe durch Übertragung von bestehenden Wohnungen auf Geschädigte gestrichen.
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||||
- § 60: Neue Vorschriften zur Schuldübernahme.
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||||
- § 61: Neue Vorschriften zur Haftung des Beschenkten.
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||||
- § 62: Neue Vorschriften zur Entflechtungsfälle.
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||||
- § 63: Neue Vorschriften zur Behandlung der Vermögensabgabe im Konkurs.
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||||
- § 64: Neue Vorschriften zur Bedingung und Befristung.
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||||
- § 65: Neue Vorschriften zur Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten.
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||||
- § 66: Neue Vorschriften zur Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei Auflösung der Ehe.
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||||
- § 28 Abs. 2: Neuer Stichtag für das Vermögen in Berlin (West)
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||||
- § 28 Abs. 3: Ausnahmeregelung für DM-Eröffnungsbilanz
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||||
- § 18 Abs. 1 Nr. 14: Neue Anlagen zur Einkommensteuerdurchführungsverordnung
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||||
- § 27 Abs. 2: Neue Vorschriften für Abgabepflichtige mit steuerlicher DM-Eröffnungsbilanz
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||||
- § 80: Neue Bemessungsgrundlage für Vermögen in Berlin (West)
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||||
- § 81: Neue Regelungen für gewerbliche Betriebe mit Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
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||||
- § 82: Neue Regelungen für Änderungen des Vermögens in Berlin (West) in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949
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||||
- § 83: Neue Regelungen für Uraltkonten
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||||
- § 84: Neue Regelungen für die Berechnung der Abgabeschuld und des Vierteljahrsbetrags bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
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||||
- § 85: Neue Regelungen für die Schadensberechnung bei Kriegssachschaden in Berlin (West)
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||||
- § 86: Neue Regelungen für die Berücksichtigung der Schäden bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
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||||
- § 87: Neue Regelungen für die einheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)
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||||
- § 88: Neue Regelungen für die Entrichtung der Abgabe für Vermögen in Berlin (West)
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||||
- § 89: Neue Regelungen für die Vorauszahlungen für Vermögen in Berlin (West)
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||||
- § 90: Neue Regelungen für die Abrechnung über die Vorauszahlungen
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||||
- § 119: Regelung für Aufrechterhaltung von Umstellungsgrundschulden
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||||
- § 120: Regelung für Erlöschen von Umstellungsgrundschulden und Fortbestehen von Eigentümergrundschulden
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||||
- § 121: Regelung für Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem persönlichen Schuldner
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- § 122: Regelung für Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und Dritten
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||||
- § 123: Regelung für Haftung bei Grundstücksbelastungen und Grundstücksverkäufen
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||||
- § 124: Regelung für Erklärungspflicht
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- § 125: Regelung für Abgabebescheid
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- § 126: Regelung für Abgabeschuldner
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- § 127: Regelung für Wirkung des Abgabebescheids gegenüber dem Erwerber des Grundstücks
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- § 128: Regelung für Auskunftspflicht des Finanzamts
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- § 129: Regelung für Erlass wegen ungünstiger Ertragslage
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||||
- § 130: Neue Vorschriften für weitergehenden Erlaß bei Aufbaukrediten
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- § 130a: Neue Vorschriften für weitergehenden Erlaß bei der Verwendung eigener Mittel für die Mindestausstattung von Wohnungen und weitere Modernisierungsmaßnahmen
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- § 131: Neue Vorschriften für Stundung und Erlaß wegen wirtschaftlicher Bedrängnis
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- § 132: Neue Vorschriften für Erlaß bei Grundstücken, die mildtätigen Zwecken dienen
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- § 133: Neue Vorschriften für Abrechnung über die Leistungen nach dem Hypothekensicherungsgesetz
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||||
- § 134: Neue Vorschriften für Vorauszahlungen
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- § 135: Neue Vorschriften für Abrechnung über die Vorauszahlungen
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||||
- § 136: Neue Vorschriften für Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten, die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren
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||||
- § 137: Neue Vorschriften für Behandlung der Rückerstattungstatbestände
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- § 138: Neue Vorschriften für örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
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- § 139: Neue Vorschriften für Heranziehung anderer Stellen als der Finanzämter bei der Verwaltung der Abgabe
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- § 140: Streichung des Artikels zur Beteiligung des Finanzamts bei der Umstellung von Grundpfandrechten
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- § 141: Neue Vorschriften für Durchführungsvorschriften
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- § 142: Neue Vorschriften für allgemeine Regelungen für Berlin (West)
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||||
- § 155: Neue Vorschriften zur Erklärungspflicht eingeführt.
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- § 156: Neue Vorschriften zum Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage eingeführt.
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||||
- § 157: Neue Vorschriften zum weitergehenden Erlaß bei Aufbaukrediten eingeführt.
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||||
- § 158: Neue Vorschriften zu Vorauszahlungen in Berlin (West) eingeführt.
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||||
- § 159: Neue Vorschriften zur Abrechnung über die Vorauszahlungen eingeführt.
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||||
- § 160: Neue Vorschriften zur Hypothekengewinna bgabe bei Verbindlichkeiten, die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren, eingeführt.
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||||
- § 161: Neue Vorschriften zur Abgabepflicht für den Kreditgewinnabgabe eingeführt.
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||||
- § 162: Neue Vorschriften zur Bemessungsgrundlage für den Kreditgewinnabgabe eingeführt.
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- § 163: Neue Vorschriften zu Schuldnergewinnen eingeführt.
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- § 164: Neue Vorschriften zu Gläubigerverlusten eingeführt.
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- § 165: Neue Vorschriften zu Schuldnergewinnen und Gläubigerverlusten in besonderen Fällen eingeführt.
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||||
- § 274: Sonderregelung für Wegiall öffentliche Renten: Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bei bestimmten Sparerschäden.
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||||
- § 275: Unterhaltshilfe für Vollwaisen: spezielle Regelungen für die Gewährung und Dauer.
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||||
- § 276: Krankenversorgung für Empfänger von Unterhaltshilfe: umfassende Leistungen und Regelungen zur Finanzierung.
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||||
- § 277: Sterbegeld für Empfänger von Unterhaltshilfe: Regelungen zur Gewährung und Finanzierung.
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||||
- § 278: Verhältnis zur Entschädigungsrente: Sperrbeträge und Anrechnungen.
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||||
- § 278a: Verhältnis zur Hauptentschädigung: Anrechnungen und Mindesterfüllungsbeträge.
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||||
- § 92 Abs. 1: Ersetzt § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 durch § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
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||||
- § 100 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt den 21. Juni 1948 durch den 1. April 1949.
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- § 100 Abs. 2 Satz 2: Neue Vorschriften zur Berechnung der Schadenquote eingefügt.
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||||
- § 101 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit eingefügt.
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||||
- § 103 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt den 20. Juni 1948 durch den 31. März 1949.
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||||
- § 103 Abs. 2 Satz 4: Neue Vorschriften zur Berechnung der Schadensquote eingefügt.
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||||
- § 105 und § 106: Neue Vorschriften zur Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld eingefügt.
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||||
- § 111 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Entlassung aus der Haftung eingefügt.
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||||
- § 114 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Zwangsverwaltung eingefügt.
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||||
- § 116 Abs. 3: Frist für Vorrecht für Aufbaukredite verlängert.
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- § 118 Abs. 1: § 118 Abs. 1 wird nicht angewendet.
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- § 118 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzt die Worte „nach den Vorschriften des Hypothekenrechts“.
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- § 259: Neue Vorschriften für Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
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- § 260: Neue Vorschriften für die Höhe des Arbeitsplatzdarlehens
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- § 261: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen der Kriegsschadenrente
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- § 262: Neue Vorschriften für die Übertragbarkeit der Kriegsschadenrente
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- § 263: Neue Vorschriften für die Formen der Kriegsschadenrente
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- § 264: Neue Vorschriften für das Lebensalter zur Gewährung der Kriegsschadenrente
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- § 265: Neue Vorschriften für die Erwerbsunfähigkeit zur Gewährung der Kriegsschadenrente
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||||
- § 266: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
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||||
- § 267: Neue Vorschriften für den Einkommenshöchstbetrag zur Gewährung der Unterhaltshilfe
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||||
- § 279: Neue Regelungen für den Einkommenshöchstbetrag für die Entschädigungsrente
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||||
- § 280: Neue Regelungen für die Höhe der Entschädigungsrente
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||||
- § 281: Neue Regelungen für Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente
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||||
- § 282: Neue besondere Voraussetzungen für die Entschädigungsrente
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||||
- § 283: Neue Regelungen für das Verhältnis der Entschädigungsrente zur Hauptentschädigung
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||||
- § 283a: Neue Regelungen für das Verhältnis der Entschädigungsrente zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe
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||||
- § 284: Neue Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
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||||
- § 238: Neue Vorschriften für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz festzustellen sind
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- § 239: Neue Vorschriften für die Berechnung von Schäden bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
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||||
- § 240: Neue Vorschriften für die Berechnung von Sparerschäden
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||||
- § 241: Streichung des § 241
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||||
- § 243: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen der Hauptentschädigung
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||||
- § 244: Neue Vorschriften für die Übertragbarkeit des Anspruchs auf Hauptentschädigung
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||||
- § 245: Neue Vorschriften für die Bemessung der Hauptentschädigung
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||||
- § 246: Neue Vorschriften für die Schadensgruppen und Grundbeträge
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||||
- § 247: Neue Vorschriften für die Teilung des Grundbetrags
|
||||
- § 248: Neue Vorschriften für den Zuschlag zum Grundbetrag
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||||
- § 249: Neue Vorschriften für die Kürzung des Grundbetrags
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||||
- § 249 a: Neue Vorschriften für den Sparerzuschlag
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||||
- § 285: Neue Vorschriften zur Dauer der Entschädigungsrente
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- § 286: Neue Vorschriften zur Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
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- § 287: Neue Vorschriften zur Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
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- § 288: Neue Vorschriften zur Wirkung von Veränderungen
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- § 289: Neue Vorschriften zur Meldepflicht
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||||
- § 290: Neue Vorschriften zur Erstattungspflicht
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||||
- § 291: Neue Vorschriften zum Verhältnis zu Aufbaudarlehen
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||||
- § 292: Neue Vorschriften zum Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung und zur Arbeitslosenhilfe
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||||
- § 267 Abs. 2 Nr. 1: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Renten und Versorgungsbezügen
|
||||
- § 267 Abs. 2 Nr. 2: Neue Regelung für Freibeträge bei Elternrente
|
||||
- § 267 Abs. 2 Nr. 3: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und gegenwärtigem Arbeitsverhältnis
|
||||
- § 267 Abs. 2 Nr. 4: Neue Regelung für die Anrechnung von staatlichen Gratialen und freiwilligen Leistungen
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||||
- § 267 Abs. 2 Nr. 5: Neue Regelung für die Anrechnung von Zulagen für Kinder
|
||||
- § 267 Abs. 2 Nr. 6: Neue Regelung für die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
|
||||
- § 267 Abs. 2 Nr. 7: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
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- § 267 Abs. 2 Nr. 8: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen
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||||
- § 268: Neue Regelung für die Vermögensgrenze
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||||
- § 269: Neue Regelung für die Höhe der Unterhaltshilfe
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||||
- § 270: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften
|
||||
- § 271: Neue Regelung für die Dauer der Unterhaltshilfe
|
||||
- § 272: Neue Regelung für die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
|
||||
- § 273: Neue Regelung für die Unterhaltshilfe auf Zeit
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||||
- § 199 a: Einführung der Möglichkeit zur freiwilligen Abkürzung der Laufzeit der Vermögensabgabe
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||||
- § 199 b: Einführung der Möglichkeit zur Verrechnung der Ausgleichsabgaben mit der Hauptentschädigung
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||||
- § 200: Regelung zur Fälligkeit kleiner Abgabenschulden
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||||
- § 201: Regelung zur besonderen Form der Abgabenentrichtung
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||||
- § 202: Regelung zur Veräußerung und Verpachtung von Betrieben an Geschädigte
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||||
- § 203: Regelung zur Anwendbarkeit von Steuergesetzen
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||||
- § 204: Regelung zur Auftragsverwaltung der Lastenausgleichsabgaben
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- § 205: Regelung zur Verwaltung der Ausgleichsabgaben in Berlin (West)
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||||
- § 206: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe bis zur nächsten Hauptfeststellung
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- § 207: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe für spätere Feststellungszeitpunkte
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- § 208: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer
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- § 209: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensteuer für Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1953
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- § 210: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensabgabe
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- § 211: Regelung zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
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- § 212: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Gewerbesteuer
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- § 213: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe in Berlin (West)
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- § 214: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer
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- § 215: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West)
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- § 216: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für Vermögen in Berlin (West) bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
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- § 217: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für Vermögen in Berlin (West) bei der Gewerbesteuer
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- § 218: Neue Vorschriften zur Behandlung der Vermögensabgabe in der Jahresbilanz
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- § 219: Neue Vorschriften zur Behandlung der Kreditgewinnabgabe und der Hypothekengewinnabgabe in der Jahresbilanz
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- § 220: Neue Vorschriften zur erstmaligen Ausweisung und Ausgleich der Jahresbilanz
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- § 221: Neue Vorschriften zum Lastenausgleichsgegenposten
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- § 222: Neue Vorschriften zur Durchführung des Ausgleichs
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- § 223: Neue Vorschriften zur Ablösung und Entrichtung der Vermögensabgabe
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- § 41: Neufassung des § 41 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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- § 342: Neufassung des § 342 über die Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 343: Neufassung des § 343 über die Einstellung und Rückforderung von Kriegsschadenrente
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- § 344: Neufassung des § 344 über das Feststellungsverfahren
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- § 345: Neufassung des § 345 über das Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung
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- § 346: Neufassung des § 346 über die besondere Regelung des Verfahrens
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- § 347: Neufassung des § 347 über die Entscheidung des Ausgleichsausschusses bei Wohnraumhilfe
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- § 348: Neufassung des § 348 über die Zuteilung der Mittel für Wohnraumhilfe
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- § 350: Neufassung des § 350 über die ehrenamtliche Mitarbeit
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- § 350a: Neufassung des § 350a über die Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen
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- § 350b: Neufassung des § 350b über die Vollstreckung
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- § 350c: Neufassung des § 350c über die Vergabe von Aufträgen
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- § 350d: Neufassung des § 350d über die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Ausgleichsfonds
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- § 351: Neufassung des § 351 über die Verwaltungskosten
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- § 352: Neufassung des § 352 über die Überleitung der Behördenorganisation
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- § 353: Neufassung des § 353 über die Überleitung anhängiger Verfahren
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- § 150 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Worte „mindestens zwei und höchstens vier Wochen“ durch „mindestens acht und höchstens zehn Wochen“
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 150
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-08-12 — Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 611
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> Station: 1966-01-29 — Berichtigung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 87
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§ 150 Abs. 3 Satz 1: Erhöhung der Mindest- und Höchstdauer von zwei bis vier auf acht bis zehn Wochen
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§ 150 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Worte „mindestens zwei und höchstens vier Wochen“ durch „mindestens acht und höchstens zehn Wochen“
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verkuendungen/1966/bgbl1-1966-5-4.md
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verkuendungen/1966/bgbl1-1966-5-4.md
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# BGBl. 1966 I S. 87
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- **Titel:** Berichtigung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 87
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- **Verkündung:** 1966-01-29
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- **Inkrafttreten:** 1966-01-17
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- **Ausfertigung:** 1966-01-17
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/5#page=15
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** LAG
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## Kurz
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Die Berichtigung ändert die Dauer der Mindest- und Höchstfrist in § 150 Abs. 3 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes von zwei bis vier Wochen auf acht bis zehn Wochen.
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Reference in New Issue
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