BGBl. 1995 I S. 1861 · Verordnung · Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861 Inkrafttreten: 1996-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1995-12-23 BGBl-Id: bgbl1-1995-67-4
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# GO__1982 — 1995-08-25
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# GO__1982 — 1995-12-23
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- **Titel:** Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 1050
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- **Inkrafttreten:** 1995-08-25
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/44#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung, um es in das Schwangerschaftskonfliktgesetz umzuwandeln und die Beratungsangebote zu erweitern.
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- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 1861
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- **Inkrafttreten:** 1996-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/67#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Gebührenordnung für Ärzte, insbesondere hinsichtlich abweichender Vereinbarungen und der Berechnung von Gebühren für bestimmte Leistungen.
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## Betroffene Stellen
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- § 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der Vereinbarungen nach § Sa ausschließt.
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- § 2a: Es wird ein neuer Abschnitt eingefügt, der die Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen regelt, insbesondere bei Schwangerschaftsabbrüchen.
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- § 1: Neue Festlegungen für allgemeine Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
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- § 2: Neue Festlegungen für Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
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- § 3: Neue Festlegungen für spezielle Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
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- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen für selbständige ärztliche Leistungen
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- § 4 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes 2a mit Regelungen für Leistungen, die Bestandteil oder besondere Ausführung anderer Leistungen sind
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- § 5 Abs. 1: Änderung des Absatzes 1 mit neuen Regelungen für die Bemessung von Gebühren
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- § 5 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit neuen Regelungen für bestimmte Leistungen
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- § 5 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Regelungen für Leistungen nach Nummer 437 und Abschnitt M
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- § 5 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5 mit Regelungen für wahlärztliche Leistungen
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- § 6a Abs. 1: Änderung des Absatzes 1 mit neuen Regelungen für Gebühren einschließlich Zuschläge
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- § 8: Neufassung des § 8 mit neuen Regelungen für Wegegeld
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- § 9 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit Ergänzung der Nummern 2 und 3
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- § 10: Neufassung des § 10 mit neuen Regelungen für Ersatz von Auslagen
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- § 12 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen für Leistungen und Mindestdauer
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- § 12 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit neuen Regelungen für Überschreitung von Steigerungssätzen
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- Gebührenverzeichnis Abschnitt A: Neufassung des Abschnitts A mit neuen Regelungen für Gebühren in besonderen Fällen
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- Gebührenverzeichnis Abschnitt B: Neufassung des Abschnitts B mit neuen Regelungen für Grundleistungen und allgemeine Leistungen
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- § 3847 - § 3898: Neue Gebühren für verschiedene medizinische Untersuchungen und Tests eingeführt.
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- § 3900.H3 - § 3911.H3: Neue Gebühren für Tumormarker-Tests eingeführt.
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- § 3920 - § 3926: Neue Gebühren für Untersuchungen von Nukleinsäuren und deren Metaboliten eingeführt.
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- § 3930 - § 3967: Neue Gebühren für Untersuchungen des Gerinnungs-, Fibrinolyse- und Komplementsystems eingeführt.
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- § 3980 - § 3990: Neue Gebühren für Untersuchungen von Blutgruppenmerkmalen und dem HLA-System eingeführt.
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- Leistung nach Nummer 495: Einfügung der Leistungen 497 und 498
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- Leistung nach Nummer 555: Einfügung der Leistung 558
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- Leistung nach Nummer 605: Einfügung der Leistung 605a
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- Leistung nach Nummer 612: Einfügung der Leistung 614
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- Leistung nach Nummer 624: Einfügung der Leistungen 626 und 627
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- Leistung nach Nummer 628: Neufassung der Leistungen 628 und 629
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 630: Einfügung einer neuen Abrechnungsbestimmung
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 632: Neufassung der Abrechnungsbestimmung
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- Leistung nach Nummer 648: Einfügung der Leistung 649
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- Leistung nach Nummer 653: Einfügung der Leistung 654
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- Leistung nach Nummer 659: Neufassung der Leistung 659
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- Leistung nach Nummer 667: Streichung der Leistung 667
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- Leistung nach Nummer 668: Streichung der Leistung 668
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- Leistung nach Nummer 669: Einfügung der Leistungen 670, 671 und 672
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- Leistung nach Nummer 692: Einfügung der Leistung 692a
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- Leistung nach Nummer 698: Einfügung der Leistung 699
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- Leistung nach Nummer 701: Einfügung der Leistung 703
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 715: Neufassung der Abrechnungsbestimmung
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- Leistung nach Nummer 748: Einfügung der Leistungen 750 und 752
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- Leistung nach Nummer 766: Einfügung der Leistungen 768 und 770
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- § 433 Abs. 1: Änderungen an den Gebühren für verschiedene Untersuchungen zur Bestimmung von Antikörpern und zum Nachweis von Krankheitserregern
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- § 17: Neue Gebühren für Spurenelemente, Vitamine, Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen, Antikörper gegen Bakterienantigene, Virusantigene und Pilzantigene eingeführt.
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- § 19: Neue Gebühren für Antikörper gegen Bakterienantigene eingeführt.
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- § 20: Neue Gebühren für Antikörper gegen Virusantigene eingeführt.
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- § 21: Neue Gebühren für Antikörper gegen Pilzantigene eingeführt.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 793, dritter Absatz: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Leistungen in ursächlichem Zusammenhang mit der Dialysebehandlung.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 800: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 801: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
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- Leistung nach Nummer 807: Einfügung der Leistung 808 zur Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie.
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- Leistung nach Nummer 827: Einfügung der Leistung 827a zur Langzeit-elektroenzephalographischen Untersuchung.
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- Leistung nach Nummer 840: Einfügung der Leistung 842 zur apparativen isokinetischen Muskelfunktionsdiagnostik.
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- Leistung nach Nummer 865: Einfügung der Leistungen 870 und 871 zur Verhaltenstherapie.
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- Leistung nach Nummer 1062: Einfügung der Leistung 1063 zur Vaginoskopie bei einem Kind.
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- Leistung nach Nummer 1104: Einfügung der Leistung 1105 zur Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle.
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- Leistung nach Nummer 1204: Einfügung der Leistung 1207 zur Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1213, erster Absatz: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1217: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
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- Leistung nach Nummer 1251: Einfügung der Leistungen 1252 und 1253 zur fotografischen Verlaufskontrolle.
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- Leistung nach Nummer 1408: Einfügung der Leistung 1409 zur Messung otoakustischer Emissionen.
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- Leistung nach Nummer 1417: Einfügung der Leistung 1418 zur endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1730: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung der Hamblasenkatheterisierung.
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- Leistung nach Nummer 1738: Einfügung der Leistung 1739 zur unblutigen Beseitigung einer Paraphimose und/oder Lösung einer Vorhautverklebung.
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- Leistung nach Nummer 1753: Einfügung der Leistung 1754 zur direktionalen doppler-sonographischen Untersuchung.
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- Leistung nach Nummer 1758: Einfügung der Leistung 1759 zur transpenilen oder transskrotalen Venenembolisation.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1798: Einfügung der Leistung 1799 zur Nierenbeckendruckmessung.
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- Allgemeine Bestimmungen nach der Überschrift „L. Chirurgie, Orthopädie": Neufassung der allgemeinen Bestimmungen zur Erbringung operativer Leistungen.
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- Überschrift „III. Gelenkchirurgie: Einfügung der allgemeinen Bestimmungen für Gelenkchirurgie.
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- Leistung nach Nummer 2184: Einfügung der Leistungen 2189 bis 2193, 2195 und 2196 zur arthroskopischen Operation.
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- Leistung nach Nummer 2225: Einfügung der Leistung 2226 zur Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus.
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- Leistung nach Nummer 2280: Einfügung der Leistung 2281 zur perkutenen Nukleotomie.
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- Leistung nach Nummer 2407: Einfügung der Leistung 2408 zur Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla.
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- Leistung nach Nummer 2850 und 2851: Streichung der Leistungen 2850 und 2851.
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- Leistung nach Nummer 3055: Einfügung der Abrechnungsbestimmung zur Berechnungsfähigkeit der Leistung 3055.
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- Leistung nach Nummer 3079: Einfügung der Leistung 3084 zur Valvuloplastik einer Herzklappe.
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- Leistung nach Nummer 3190: Einfügung der Leistung 3192 zur Milzrevision.
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- Abschnitt M: Neufassung der allgemeinen Bestimmungen für Laboratoriumsuntersuchungen.
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- § 4584: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Bakterien durch Anzüchtung in Flüssigmedien und Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionsprodukten
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- § 4585: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Mykobakterien durch Anzüchtung in Flüssigmedien und photometrische, elektrochemische oder radi chemische Messung
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- § 4601: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Bakterientoxinen durch Inokulation in Versuchstiere
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- § 4605: Neue Gebühr für Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl mittels Eintauchobjektträgerkultur
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- § 4610: Neue Gebühr für Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativem Agardiffusionstest und trägergebundenen Testsubstanzen
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- § 4614: Neue Gebühr für Untersuchung zur quantitativen Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika durch Anzüchtung in entsprechenden Flüssigmedien und photometrische, turbidimetrische oder nephelometrische Messung
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- § 4636: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Viren
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- § 4640: Neue Gebühr für Ligandenassay zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial
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- § 4655: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Viren durch Anzüchtung auf Gewebekultur oder Gewebesubkultur
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- § 4665: Neue Gebühr für Untersuchung zur Charakterisierung von Viren mittels einfacher Verfahren
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- § 4675: Neue Gebühr für Ligandenassay zum Nachweis von viralen Antigenen angenzüchteter Viren
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- § 4705: Neue Gebühr für Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination
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- § 4710: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen ohne Anfärbung im Nativmaterial
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- § 4715: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien
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- § 4720: Neue Gebühr für Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren bis zu fünf Reaktionen
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- § 4740: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung
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- 59. Abschnitt Q: Der 59. Abschnitt Q der Gebührenordnung für Ärzte wird gestrichen.
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- § 7: Neue Regelungen für die Berechnung von Computertomographie-Leistungen
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- § 5369: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374
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- § 5370: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich
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- § 5371: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich
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- § 5372: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich
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- § 5373: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie des Skeletts
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- § 5374: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume
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- § 5375: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie der Aorta
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- § 5376: Neue Gebühr für Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n)
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- § 5377: Neue Gebühr für computergesteuerte Analyse
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- § 5378: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen
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- § 5380: Neue Gebühr für Bestimmung des Mineralgehalts von Skeletteilen
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- § 45: Neue Regelungen für die Berechnung der Visite im Krankenhaus
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- § 46: Neue Regelungen für die Berechnung der Zweitvisite im Krankenhaus
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- § 48: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs eines Patienten auf einer Pflegestation
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- § 50: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
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- § 51: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
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- § 52: Neue Regelungen für die Berechnung des Aufsuchens eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal
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- § 55: Neue Regelungen für die Berechnung der Begleitung eines Patienten zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung
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- § 56: Neue Regelungen für die Berechnung der Verweilgebühr
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- § 60: Neue Regelungen für die Berechnung der Konsiliarischen Erörterung
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- § 61: Neue Regelungen für die Berechnung des Beistands bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes
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- § 62: Neue Regelungen für die Berechnung der Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation
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- § 70: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
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- § 75: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes
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- § 76: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags zu den Leistungen bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
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- § 77: Neue Regelungen für die Berechnung der schriftlichen, individuellen Planung und Leitung einer Kur
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- § 80: Neue Regelungen für die Berechnung des schriftlichen Diätplans
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- § 85: Neue Regelungen für die Berechnung des Behandlungsplans für die Chemotherapie und/oder schriftlichen Nachsorgeplans
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- § 90: Neue Regelungen für die Berechnung der schriftlichen gutachtlichen Äußerung
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- § 95: Neue Regelungen für die Berechnung der Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite
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- § 96: Neue Regelungen für die Berechnung der Schreibgebühr, je Kopie
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- § 100: Neue Regelungen für die Berechnung der Untersuchung eines Toten
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- § 102: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
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- § 104: Neue Regelungen für die Berechnung der Bulbusentnahme bei einem Toten
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- § 105: Neue Regelungen für die Berechnung der Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
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- § 107: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
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- § 200: Neue Regelungen für die Berechnung des Verbands
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- § 201: Neue Regelungen für die Berechnung des redressierenden Klebeverbands des Brustkorbs oder dachziegelförmigen Klebeverbands
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- § 204: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Verbands des Kopfes oder des Rumpfes
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- § 206: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines kleinen Gelenks
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- § 207: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines großen Gelenks oder Zinkleimverbands
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- § 208: Neue Regelungen für die Berechnung der Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband
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- § 209: Neue Regelungen für die Berechnung des großflächigen Auftragens von Externa
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- § 210: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands
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- § 211: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands bei Wiederanlegung
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- § 212: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
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- § 213: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung
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- § 214: Neue Regelungen für die Berechnung des Abduktionsschienenverbands
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- § 217: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands
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- § 218: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands mit Nagel- oder Drahtextension
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- § 225: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsfingerlings
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- § 227: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipshülses mit Gelenkschienen
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- § 228: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands
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- § 229: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands bei Wiederanlegung
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- § 230: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands
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- § 231: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gehgipsverbands des Unterschenkels
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- § 232: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
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- § 235: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Halses einschließlich Kopfstütze
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- § 236: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Rumpfes
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- § 237: Neue Regelungen für die Berechnung des Gips- oder Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
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- § 238: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung
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- § 4756: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung oder speziellen Beleuchtungsverfahren, nach aufwendiger Anreicherung oder Vorbereitung, qualitativ, je Untersuchung
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- § 4757: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung oder speziellen Beleuchtungsverfahren, nach aufwendiger Anreicherung oder Vorbereitung, quantitativ, je Untersuchung
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- § 4758: Neue Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten im Nativmaterial, einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung, je Antiserum
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- § 4759: Neue Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von Parasitenantigenen im Nativmaterial, je Untersuchung
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- § 4760: Neue Untersuchung zum Nachweis von Parasiten durch Züchtung auf Kulturmedien, je Untersuchung
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- § 4765: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zur Identifizierung von Parasiten nach Anzüchtung, je Untersuchung
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- § 4768: Neue Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von Parasitenantigenen, je Untersuchung
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- § 4770: Neue Xenodiagnostische Untersuchung zum Nachweis von parasitären Krankheitserregern, je Untersuchung
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- § 4780: Neue Isolierung von Nukleinsäuren
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- § 4781: Neue Verdau (Spaltung) isolierter Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym
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- § 4782: Neue Enzymatische Transkription von RNA mittels reverser Transkriptase
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- § 4783: Neue Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR)
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- § 4784: Neue Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR)
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- § 4785: Neue Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde
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- § 4786: Neue Trennung von Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z.B. Dot-Blot, Slot-Blot)
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- § 4787: Neue Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung
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- § 4850: Abrechnungsbestimmung angepasst: Neben der Leistung nach Nummer 4850 ist die Leistung nach Nummer 297 nicht berechnungsfähig
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- § 4851: Neue Abrechnungsbestimmung eingefügt: Neben der Leistung nach Nummer 4851 ist die Leistung nach Nummer 4850 bei Untersuchungen aus demselben Material nicht berechnungsfähig
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- § 4852: Neue Leistung mit der Nummer 4860 eingefügt: Mikroskopische Differenzierung von Haaren und deren Wurzeln (Trichogramm) - einschließlich Epilation und Aufbereitung sowie gegebenenfalls einschließlich Färbung, auch mehrere Präparate
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- Abschnitt O: Neuer Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
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- § 252: Änderung der Berechnungsfähigkeit von Injektionen, wenn mehrere Arzneimittel nacheinander verabreicht werden
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- § 270: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 271: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag
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- § 272: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag
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- § 273: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 274: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 275: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 276: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 277: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 278: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 279: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 280: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
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- § 281: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
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- § 282: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
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- § 283: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 284: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 285: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 286: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 286a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 287: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 288: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 289: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 290: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 291: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 297: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 298: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 300: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 301: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 302: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 303: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 304: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 305: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 305a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 306: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 307: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 308: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 310: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 311: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 312: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 314: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 315: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 316: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 317: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 318: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 319: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 321: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 340: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 344: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 345: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 346: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 347: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 350: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 351: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 355: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 356: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 357: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 360: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 361: Neue Gebühr für intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters
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- § 365: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität
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- § 368: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie
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- § 370: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln
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- § 372: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum
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- § 373: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk
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- § 374: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde
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- § 375: Neue Gebühr für Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan)
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- § 376: Neue Gebühr für Schutzimpfung (oral)
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- § 377: Neue Gebühr für Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
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- § 378: Neue Gebühr für Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)
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- § 380: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall)
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- § 381: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall)
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- § 382: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall)
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- § 383: Neue Gebühr für Kutane Testung (z.B. von Pirquet, Moro)
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- § 384: Neue Gebühr für Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests)
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- § 385: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
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- § 386: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall)
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- § 387: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall)
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- § 388: Neue Gebühr für Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)
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- § 389: Neue Gebühr für Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test
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- § 390: Neue Gebühr für Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
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- § 391: Neue Gebühr für Intrakutantest, jeder weitere Test
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- § 393: Neue Gebühr für Beidseitigen nasalen oder konjunktivalen Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt,le Test
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- § 394: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag
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- § 395: Neue Gebühr für Nasalen Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test
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- § 396: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag
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- § 397: Neue Gebühr für Bronchialen Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test
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- § 398: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag
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- § 399: Neue Gebühr für Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien - einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen
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- § 401: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung
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- § 402: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung
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- § 403: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
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- § 404: Neue Gebühr für Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation
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- § 405: Neue Gebühr für Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler
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- § 406: Neue Gebühr für Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 -- bei zusätzlicher Farbkodierung
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- § 408: Neue Gebühr für Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung
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- § 410: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung eines Organs
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- § 412: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
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- § 413: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
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- § 415: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung
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- § 417: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse
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- § 418: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse - gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten
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- § 420: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ
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- § 422: Neue Gebühr für Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle
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- § 423: Neue Gebühr für Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 422
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- § 424: Neue Gebühr für Zweidimensionale doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 423 - (Duplex-Verfahren)
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- § 427: Neue Gebühr für Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer
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- § 428: Neue Gebühr für Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag
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- § 429: Neue Gebühr für Wiederbelebungsversuch - einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation
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- § 430: Neue Gebühr für Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens
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- § 431: Neue Gebühr für Elektrokardioskopie im Notfall
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- § 433: Neue Gebühr für Ausspülung des Magens - auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens und/oder Spülung des Duodenums
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- § 435: Neue Gebühr für Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist, bis zu 24 Stunden Dauer
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## Wortlaut
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@@ -17,3 +17,4 @@
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- **1988-08-19** · BGBl. 1988 I S. 1590 — Berichtigung der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte
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- **1991-10-19** · BGBl. 1991 I S. 1990 — Erste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Erste Gebührenanpassungsverordnung - 1. GebAV)
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- **1995-08-25** · BGBl. 1995 I S. 1050 — Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG)
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- **1995-12-23** · BGBl. 1995 I S. 1861 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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# Stellen dieser Station
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- § 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der Vereinbarungen nach § Sa ausschließt.
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- § 2a: Es wird ein neuer Abschnitt eingefügt, der die Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen regelt, insbesondere bei Schwangerschaftsabbrüchen.
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- § 1: Neue Festlegungen für allgemeine Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
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- § 2: Neue Festlegungen für Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
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- § 3: Neue Festlegungen für spezielle Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
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- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen für selbständige ärztliche Leistungen
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- § 4 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes 2a mit Regelungen für Leistungen, die Bestandteil oder besondere Ausführung anderer Leistungen sind
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- § 5 Abs. 1: Änderung des Absatzes 1 mit neuen Regelungen für die Bemessung von Gebühren
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- § 5 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit neuen Regelungen für bestimmte Leistungen
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- § 5 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Regelungen für Leistungen nach Nummer 437 und Abschnitt M
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- § 5 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5 mit Regelungen für wahlärztliche Leistungen
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||||
- § 6a Abs. 1: Änderung des Absatzes 1 mit neuen Regelungen für Gebühren einschließlich Zuschläge
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- § 8: Neufassung des § 8 mit neuen Regelungen für Wegegeld
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- § 9 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit Ergänzung der Nummern 2 und 3
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- § 10: Neufassung des § 10 mit neuen Regelungen für Ersatz von Auslagen
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||||
- § 12 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen für Leistungen und Mindestdauer
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- § 12 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit neuen Regelungen für Überschreitung von Steigerungssätzen
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- Gebührenverzeichnis Abschnitt A: Neufassung des Abschnitts A mit neuen Regelungen für Gebühren in besonderen Fällen
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- Gebührenverzeichnis Abschnitt B: Neufassung des Abschnitts B mit neuen Regelungen für Grundleistungen und allgemeine Leistungen
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- § 3847 - § 3898: Neue Gebühren für verschiedene medizinische Untersuchungen und Tests eingeführt.
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- § 3900.H3 - § 3911.H3: Neue Gebühren für Tumormarker-Tests eingeführt.
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- § 3920 - § 3926: Neue Gebühren für Untersuchungen von Nukleinsäuren und deren Metaboliten eingeführt.
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- § 3930 - § 3967: Neue Gebühren für Untersuchungen des Gerinnungs-, Fibrinolyse- und Komplementsystems eingeführt.
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- § 3980 - § 3990: Neue Gebühren für Untersuchungen von Blutgruppenmerkmalen und dem HLA-System eingeführt.
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- Leistung nach Nummer 495: Einfügung der Leistungen 497 und 498
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- Leistung nach Nummer 555: Einfügung der Leistung 558
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- Leistung nach Nummer 605: Einfügung der Leistung 605a
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- Leistung nach Nummer 612: Einfügung der Leistung 614
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- Leistung nach Nummer 624: Einfügung der Leistungen 626 und 627
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- Leistung nach Nummer 628: Neufassung der Leistungen 628 und 629
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 630: Einfügung einer neuen Abrechnungsbestimmung
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 632: Neufassung der Abrechnungsbestimmung
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- Leistung nach Nummer 648: Einfügung der Leistung 649
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- Leistung nach Nummer 653: Einfügung der Leistung 654
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- Leistung nach Nummer 659: Neufassung der Leistung 659
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- Leistung nach Nummer 667: Streichung der Leistung 667
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- Leistung nach Nummer 668: Streichung der Leistung 668
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- Leistung nach Nummer 669: Einfügung der Leistungen 670, 671 und 672
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- Leistung nach Nummer 692: Einfügung der Leistung 692a
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- Leistung nach Nummer 698: Einfügung der Leistung 699
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- Leistung nach Nummer 701: Einfügung der Leistung 703
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 715: Neufassung der Abrechnungsbestimmung
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- Leistung nach Nummer 748: Einfügung der Leistungen 750 und 752
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- Leistung nach Nummer 766: Einfügung der Leistungen 768 und 770
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- § 433 Abs. 1: Änderungen an den Gebühren für verschiedene Untersuchungen zur Bestimmung von Antikörpern und zum Nachweis von Krankheitserregern
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- § 17: Neue Gebühren für Spurenelemente, Vitamine, Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen, Antikörper gegen Bakterienantigene, Virusantigene und Pilzantigene eingeführt.
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- § 19: Neue Gebühren für Antikörper gegen Bakterienantigene eingeführt.
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- § 20: Neue Gebühren für Antikörper gegen Virusantigene eingeführt.
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- § 21: Neue Gebühren für Antikörper gegen Pilzantigene eingeführt.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 793, dritter Absatz: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Leistungen in ursächlichem Zusammenhang mit der Dialysebehandlung.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 800: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 801: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
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- Leistung nach Nummer 807: Einfügung der Leistung 808 zur Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie.
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- Leistung nach Nummer 827: Einfügung der Leistung 827a zur Langzeit-elektroenzephalographischen Untersuchung.
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- Leistung nach Nummer 840: Einfügung der Leistung 842 zur apparativen isokinetischen Muskelfunktionsdiagnostik.
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- Leistung nach Nummer 865: Einfügung der Leistungen 870 und 871 zur Verhaltenstherapie.
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- Leistung nach Nummer 1062: Einfügung der Leistung 1063 zur Vaginoskopie bei einem Kind.
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- Leistung nach Nummer 1104: Einfügung der Leistung 1105 zur Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle.
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- Leistung nach Nummer 1204: Einfügung der Leistung 1207 zur Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1213, erster Absatz: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1217: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
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- Leistung nach Nummer 1251: Einfügung der Leistungen 1252 und 1253 zur fotografischen Verlaufskontrolle.
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- Leistung nach Nummer 1408: Einfügung der Leistung 1409 zur Messung otoakustischer Emissionen.
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- Leistung nach Nummer 1417: Einfügung der Leistung 1418 zur endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1730: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung der Hamblasenkatheterisierung.
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- Leistung nach Nummer 1738: Einfügung der Leistung 1739 zur unblutigen Beseitigung einer Paraphimose und/oder Lösung einer Vorhautverklebung.
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- Leistung nach Nummer 1753: Einfügung der Leistung 1754 zur direktionalen doppler-sonographischen Untersuchung.
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- Leistung nach Nummer 1758: Einfügung der Leistung 1759 zur transpenilen oder transskrotalen Venenembolisation.
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- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1798: Einfügung der Leistung 1799 zur Nierenbeckendruckmessung.
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- Allgemeine Bestimmungen nach der Überschrift „L. Chirurgie, Orthopädie": Neufassung der allgemeinen Bestimmungen zur Erbringung operativer Leistungen.
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- Überschrift „III. Gelenkchirurgie: Einfügung der allgemeinen Bestimmungen für Gelenkchirurgie.
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- Leistung nach Nummer 2184: Einfügung der Leistungen 2189 bis 2193, 2195 und 2196 zur arthroskopischen Operation.
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- Leistung nach Nummer 2225: Einfügung der Leistung 2226 zur Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus.
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- Leistung nach Nummer 2280: Einfügung der Leistung 2281 zur perkutenen Nukleotomie.
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- Leistung nach Nummer 2407: Einfügung der Leistung 2408 zur Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla.
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- Leistung nach Nummer 2850 und 2851: Streichung der Leistungen 2850 und 2851.
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- Leistung nach Nummer 3055: Einfügung der Abrechnungsbestimmung zur Berechnungsfähigkeit der Leistung 3055.
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- Leistung nach Nummer 3079: Einfügung der Leistung 3084 zur Valvuloplastik einer Herzklappe.
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- Leistung nach Nummer 3190: Einfügung der Leistung 3192 zur Milzrevision.
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- Abschnitt M: Neufassung der allgemeinen Bestimmungen für Laboratoriumsuntersuchungen.
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- § 4584: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Bakterien durch Anzüchtung in Flüssigmedien und Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionsprodukten
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- § 4585: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Mykobakterien durch Anzüchtung in Flüssigmedien und photometrische, elektrochemische oder radi chemische Messung
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- § 4601: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Bakterientoxinen durch Inokulation in Versuchstiere
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- § 4605: Neue Gebühr für Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl mittels Eintauchobjektträgerkultur
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- § 4610: Neue Gebühr für Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativem Agardiffusionstest und trägergebundenen Testsubstanzen
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- § 4614: Neue Gebühr für Untersuchung zur quantitativen Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika durch Anzüchtung in entsprechenden Flüssigmedien und photometrische, turbidimetrische oder nephelometrische Messung
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- § 4636: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Viren
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- § 4640: Neue Gebühr für Ligandenassay zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial
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- § 4655: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Viren durch Anzüchtung auf Gewebekultur oder Gewebesubkultur
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- § 4665: Neue Gebühr für Untersuchung zur Charakterisierung von Viren mittels einfacher Verfahren
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- § 4675: Neue Gebühr für Ligandenassay zum Nachweis von viralen Antigenen angenzüchteter Viren
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- § 4705: Neue Gebühr für Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination
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- § 4710: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen ohne Anfärbung im Nativmaterial
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- § 4715: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien
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- § 4720: Neue Gebühr für Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren bis zu fünf Reaktionen
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- § 4740: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung
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- 59. Abschnitt Q: Der 59. Abschnitt Q der Gebührenordnung für Ärzte wird gestrichen.
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- § 7: Neue Regelungen für die Berechnung von Computertomographie-Leistungen
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- § 5369: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374
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- § 5370: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich
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- § 5371: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich
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- § 5372: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich
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- § 5373: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie des Skeletts
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- § 5374: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume
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- § 5375: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie der Aorta
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- § 5376: Neue Gebühr für Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n)
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- § 5377: Neue Gebühr für computergesteuerte Analyse
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- § 5378: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen
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- § 5380: Neue Gebühr für Bestimmung des Mineralgehalts von Skeletteilen
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- § 45: Neue Regelungen für die Berechnung der Visite im Krankenhaus
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- § 46: Neue Regelungen für die Berechnung der Zweitvisite im Krankenhaus
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- § 48: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs eines Patienten auf einer Pflegestation
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- § 50: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
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- § 51: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
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- § 52: Neue Regelungen für die Berechnung des Aufsuchens eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal
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- § 55: Neue Regelungen für die Berechnung der Begleitung eines Patienten zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung
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- § 56: Neue Regelungen für die Berechnung der Verweilgebühr
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- § 60: Neue Regelungen für die Berechnung der Konsiliarischen Erörterung
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- § 61: Neue Regelungen für die Berechnung des Beistands bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes
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- § 62: Neue Regelungen für die Berechnung der Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation
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- § 70: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
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- § 75: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes
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- § 76: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags zu den Leistungen bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
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- § 77: Neue Regelungen für die Berechnung der schriftlichen, individuellen Planung und Leitung einer Kur
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- § 80: Neue Regelungen für die Berechnung des schriftlichen Diätplans
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- § 85: Neue Regelungen für die Berechnung des Behandlungsplans für die Chemotherapie und/oder schriftlichen Nachsorgeplans
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- § 90: Neue Regelungen für die Berechnung der schriftlichen gutachtlichen Äußerung
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- § 95: Neue Regelungen für die Berechnung der Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite
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- § 96: Neue Regelungen für die Berechnung der Schreibgebühr, je Kopie
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- § 100: Neue Regelungen für die Berechnung der Untersuchung eines Toten
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- § 102: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
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- § 104: Neue Regelungen für die Berechnung der Bulbusentnahme bei einem Toten
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- § 105: Neue Regelungen für die Berechnung der Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
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- § 107: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
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- § 200: Neue Regelungen für die Berechnung des Verbands
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- § 201: Neue Regelungen für die Berechnung des redressierenden Klebeverbands des Brustkorbs oder dachziegelförmigen Klebeverbands
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- § 204: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Verbands des Kopfes oder des Rumpfes
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- § 206: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines kleinen Gelenks
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- § 207: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines großen Gelenks oder Zinkleimverbands
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- § 208: Neue Regelungen für die Berechnung der Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband
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- § 209: Neue Regelungen für die Berechnung des großflächigen Auftragens von Externa
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- § 210: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands
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- § 211: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands bei Wiederanlegung
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||||
- § 212: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
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||||
- § 213: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung
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||||
- § 214: Neue Regelungen für die Berechnung des Abduktionsschienenverbands
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||||
- § 217: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands
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- § 218: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands mit Nagel- oder Drahtextension
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- § 225: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsfingerlings
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- § 227: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipshülses mit Gelenkschienen
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- § 228: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands
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- § 229: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands bei Wiederanlegung
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- § 230: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands
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- § 231: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gehgipsverbands des Unterschenkels
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- § 232: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
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- § 235: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Halses einschließlich Kopfstütze
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- § 236: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Rumpfes
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||||
- § 237: Neue Regelungen für die Berechnung des Gips- oder Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
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||||
- § 238: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung
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||||
- § 4756: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung oder speziellen Beleuchtungsverfahren, nach aufwendiger Anreicherung oder Vorbereitung, qualitativ, je Untersuchung
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||||
- § 4757: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung oder speziellen Beleuchtungsverfahren, nach aufwendiger Anreicherung oder Vorbereitung, quantitativ, je Untersuchung
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||||
- § 4758: Neue Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten im Nativmaterial, einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung, je Antiserum
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||||
- § 4759: Neue Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von Parasitenantigenen im Nativmaterial, je Untersuchung
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||||
- § 4760: Neue Untersuchung zum Nachweis von Parasiten durch Züchtung auf Kulturmedien, je Untersuchung
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||||
- § 4765: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zur Identifizierung von Parasiten nach Anzüchtung, je Untersuchung
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||||
- § 4768: Neue Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von Parasitenantigenen, je Untersuchung
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||||
- § 4770: Neue Xenodiagnostische Untersuchung zum Nachweis von parasitären Krankheitserregern, je Untersuchung
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||||
- § 4780: Neue Isolierung von Nukleinsäuren
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||||
- § 4781: Neue Verdau (Spaltung) isolierter Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym
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||||
- § 4782: Neue Enzymatische Transkription von RNA mittels reverser Transkriptase
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||||
- § 4783: Neue Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR)
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||||
- § 4784: Neue Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR)
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||||
- § 4785: Neue Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde
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||||
- § 4786: Neue Trennung von Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z.B. Dot-Blot, Slot-Blot)
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||||
- § 4787: Neue Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung
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- § 4850: Abrechnungsbestimmung angepasst: Neben der Leistung nach Nummer 4850 ist die Leistung nach Nummer 297 nicht berechnungsfähig
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||||
- § 4851: Neue Abrechnungsbestimmung eingefügt: Neben der Leistung nach Nummer 4851 ist die Leistung nach Nummer 4850 bei Untersuchungen aus demselben Material nicht berechnungsfähig
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- § 4852: Neue Leistung mit der Nummer 4860 eingefügt: Mikroskopische Differenzierung von Haaren und deren Wurzeln (Trichogramm) - einschließlich Epilation und Aufbereitung sowie gegebenenfalls einschließlich Färbung, auch mehrere Präparate
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- Abschnitt O: Neuer Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
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||||
- § 252: Änderung der Berechnungsfähigkeit von Injektionen, wenn mehrere Arzneimittel nacheinander verabreicht werden
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||||
- § 270: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 271: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag
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||||
- § 272: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag
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||||
- § 273: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 274: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 275: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 276: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 277: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 278: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 279: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 280: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
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||||
- § 281: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
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||||
- § 282: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
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||||
- § 283: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 284: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 285: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 286: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 286a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 287: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 288: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 289: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 290: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 291: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 297: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 298: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 300: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 301: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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- § 302: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 303: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 304: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 305: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
- § 305a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 306: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 307: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 308: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 310: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 311: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 312: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
- § 314: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 315: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 316: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 317: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
- § 318: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 319: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
- § 321: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 340: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 344: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
- § 345: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 346: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
- § 347: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 350: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
- § 351: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 355: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 356: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 357: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
- § 360: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
- § 361: Neue Gebühr für intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters
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||||
- § 365: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität
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- § 368: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie
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||||
- § 370: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln
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||||
- § 372: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum
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||||
- § 373: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk
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||||
- § 374: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde
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||||
- § 375: Neue Gebühr für Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan)
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||||
- § 376: Neue Gebühr für Schutzimpfung (oral)
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||||
- § 377: Neue Gebühr für Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
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||||
- § 378: Neue Gebühr für Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)
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||||
- § 380: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall)
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||||
- § 381: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall)
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||||
- § 382: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall)
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||||
- § 383: Neue Gebühr für Kutane Testung (z.B. von Pirquet, Moro)
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||||
- § 384: Neue Gebühr für Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests)
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||||
- § 385: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
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||||
- § 386: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall)
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||||
- § 387: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall)
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||||
- § 388: Neue Gebühr für Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)
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||||
- § 389: Neue Gebühr für Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test
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||||
- § 390: Neue Gebühr für Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
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||||
- § 391: Neue Gebühr für Intrakutantest, jeder weitere Test
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||||
- § 393: Neue Gebühr für Beidseitigen nasalen oder konjunktivalen Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt,le Test
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||||
- § 394: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag
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||||
- § 395: Neue Gebühr für Nasalen Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test
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||||
- § 396: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag
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||||
- § 397: Neue Gebühr für Bronchialen Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test
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||||
- § 398: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag
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||||
- § 399: Neue Gebühr für Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien - einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen
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||||
- § 401: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung
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||||
- § 402: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung
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||||
- § 403: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
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||||
- § 404: Neue Gebühr für Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation
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||||
- § 405: Neue Gebühr für Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler
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||||
- § 406: Neue Gebühr für Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 -- bei zusätzlicher Farbkodierung
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||||
- § 408: Neue Gebühr für Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung
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||||
- § 410: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung eines Organs
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||||
- § 412: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
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||||
- § 413: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
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||||
- § 415: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung
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||||
- § 417: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse
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||||
- § 418: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse - gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten
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||||
- § 420: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ
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||||
- § 422: Neue Gebühr für Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle
|
||||
- § 423: Neue Gebühr für Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 422
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||||
- § 424: Neue Gebühr für Zweidimensionale doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 423 - (Duplex-Verfahren)
|
||||
- § 427: Neue Gebühr für Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer
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||||
- § 428: Neue Gebühr für Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag
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||||
- § 429: Neue Gebühr für Wiederbelebungsversuch - einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation
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- § 430: Neue Gebühr für Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens
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||||
- § 431: Neue Gebühr für Elektrokardioskopie im Notfall
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||||
- § 433: Neue Gebühr für Ausspülung des Magens - auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens und/oder Spülung des Duodenums
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||||
- § 435: Neue Gebühr für Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist, bis zu 24 Stunden Dauer
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1988-02-25 — Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte
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> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 167
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 1 Abs. 1 Satz 2: Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.
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§ 1: Neue Festlegungen für allgemeine Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
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go__1982/§10.md
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go__1982/§10.md
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 10: Neufassung des § 10 mit neuen Regelungen für Ersatz von Auslagen
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go__1982/§100.md
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go__1982/§100.md
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# § 100
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 100: Neue Regelungen für die Berechnung der Untersuchung eines Toten
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go__1982/§102.md
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go__1982/§102.md
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# § 102
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 102: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
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go__1982/§104.md
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go__1982/§104.md
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||||
# § 104
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
|
||||
§ 104: Neue Regelungen für die Berechnung der Bulbusentnahme bei einem Toten
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7
go__1982/§105.md
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go__1982/§105.md
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||||
# § 105
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
|
||||
§ 105: Neue Regelungen für die Berechnung der Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
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7
go__1982/§107.md
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7
go__1982/§107.md
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||||
# § 107
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 107: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1984-12-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte und Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1680
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 12 Abs. 2: Anpassung der Gebührenregelung für stationäre Leistungen
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§ 12 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen für Leistungen und Mindestdauer
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||||
§ 12 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit neuen Regelungen für Überschreitung von Steigerungssätzen
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||||
7
go__1982/§17.md
Normal file
7
go__1982/§17.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 17
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 17: Neue Gebühren für Spurenelemente, Vitamine, Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen, Antikörper gegen Bakterienantigene, Virusantigene und Pilzantigene eingeführt.
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||||
7
go__1982/§19.md
Normal file
7
go__1982/§19.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 19
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 19: Neue Gebühren für Antikörper gegen Bakterienantigene eingeführt.
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||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 2
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-08-25 — Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1050
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der Vereinbarungen nach § Sa ausschließt.
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§ 2: Neue Festlegungen für Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
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go__1982/§20.md
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 20: Neue Gebühren für Antikörper gegen Virusantigene eingeführt.
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# § 200
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 200: Neue Regelungen für die Berechnung des Verbands
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# § 201
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 201: Neue Regelungen für die Berechnung des redressierenden Klebeverbands des Brustkorbs oder dachziegelförmigen Klebeverbands
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go__1982/§204.md
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# § 204
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 204: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Verbands des Kopfes oder des Rumpfes
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# § 206
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 206: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines kleinen Gelenks
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go__1982/§207.md
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# § 207
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 207: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines großen Gelenks oder Zinkleimverbands
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go__1982/§208.md
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# § 208
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 208: Neue Regelungen für die Berechnung der Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband
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go__1982/§209.md
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# § 209
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 209: Neue Regelungen für die Berechnung des großflächigen Auftragens von Externa
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 21: Neue Gebühren für Antikörper gegen Pilzantigene eingeführt.
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7
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7
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# § 210
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 210: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands
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# § 211
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 211: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands bei Wiederanlegung
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7
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7
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# § 212
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 212: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
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7
go__1982/§213.md
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# § 213
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 213: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung
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7
go__1982/§214.md
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7
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# § 214
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 214: Neue Regelungen für die Berechnung des Abduktionsschienenverbands
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7
go__1982/§217.md
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7
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# § 217
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 217: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands
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7
go__1982/§218.md
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7
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# § 218
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 218: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands mit Nagel- oder Drahtextension
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7
go__1982/§225.md
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7
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# § 225
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 225: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsfingerlings
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7
go__1982/§227.md
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7
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# § 227
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||||
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 227: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipshülses mit Gelenkschienen
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7
go__1982/§228.md
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7
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# § 228
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 228: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands
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7
go__1982/§229.md
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7
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# § 229
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 229: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands bei Wiederanlegung
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7
go__1982/§230.md
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7
go__1982/§230.md
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# § 230
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 230: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands
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7
go__1982/§231.md
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7
go__1982/§231.md
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# § 231
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 231: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gehgipsverbands des Unterschenkels
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7
go__1982/§232.md
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7
go__1982/§232.md
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||||
# § 232
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 232: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
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7
go__1982/§235.md
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7
go__1982/§235.md
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||||
# § 235
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 235: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Halses einschließlich Kopfstütze
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7
go__1982/§236.md
Normal file
7
go__1982/§236.md
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||||
# § 236
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
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||||
§ 236: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Rumpfes
|
||||
7
go__1982/§237.md
Normal file
7
go__1982/§237.md
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||||
# § 237
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 237: Neue Regelungen für die Berechnung des Gips- oder Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
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7
go__1982/§238.md
Normal file
7
go__1982/§238.md
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||||
# § 238
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 238: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung
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7
go__1982/§252.md
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7
go__1982/§252.md
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||||
# § 252
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 252: Änderung der Berechnungsfähigkeit von Injektionen, wenn mehrere Arzneimittel nacheinander verabreicht werden
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7
go__1982/§270.md
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7
go__1982/§270.md
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||||
# § 270
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 270: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
7
go__1982/§271.md
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7
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||||
# § 271
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
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||||
§ 271: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag
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7
go__1982/§272.md
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7
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||||
# § 272
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
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||||
§ 272: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag
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||||
7
go__1982/§273.md
Normal file
7
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||||
# § 273
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 273: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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||||
7
go__1982/§274.md
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7
go__1982/§274.md
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||||
# § 274
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 274: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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7
go__1982/§275.md
Normal file
7
go__1982/§275.md
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||||
# § 275
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
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||||
§ 275: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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7
go__1982/§276.md
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7
go__1982/§276.md
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||||
# § 276
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
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||||
§ 276: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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7
go__1982/§277.md
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7
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||||
# § 277
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 277: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
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7
go__1982/§278.md
Normal file
7
go__1982/§278.md
Normal file
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||||
# § 278
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 278: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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7
go__1982/§279.md
Normal file
7
go__1982/§279.md
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# § 279
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 279: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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7
go__1982/§280.md
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go__1982/§280.md
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# § 280
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 280: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
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7
go__1982/§281.md
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go__1982/§281.md
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||||
# § 281
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
|
||||
§ 281: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
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7
go__1982/§282.md
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go__1982/§282.md
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# § 282
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 282: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
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||||
7
go__1982/§283.md
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7
go__1982/§283.md
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||||
# § 283
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
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||||
§ 283: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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7
go__1982/§284.md
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7
go__1982/§284.md
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||||
# § 284
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 284: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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7
go__1982/§285.md
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7
go__1982/§285.md
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||||
# § 285
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
|
||||
§ 285: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§286.md
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7
go__1982/§286.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 286
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 286: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§286a.md
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7
go__1982/§286a.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 286a
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
|
||||
§ 286a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§287.md
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7
go__1982/§287.md
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||||
# § 287
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 287: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§288.md
Normal file
7
go__1982/§288.md
Normal file
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||||
# § 288
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 288: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§289.md
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7
go__1982/§289.md
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||||
# § 289
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 289: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§290.md
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7
go__1982/§290.md
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||||
# § 290
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 290: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§291.md
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7
go__1982/§291.md
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||||
# § 291
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 291: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§297.md
Normal file
7
go__1982/§297.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 297
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 297: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§298.md
Normal file
7
go__1982/§298.md
Normal file
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|
||||
# § 298
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 298: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1988-02-25 — Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 167
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'und Entschädigungen' werden gestrichen.
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||||
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§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2: Das Wort '1,3fachen' wird durch das Wort 'einfachen' ersetzt.
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||||
§ 3: Neue Festlegungen für spezielle Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
|
||||
|
||||
7
go__1982/§300.md
Normal file
7
go__1982/§300.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 300
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 300: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§301.md
Normal file
7
go__1982/§301.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 301
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 301: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§302.md
Normal file
7
go__1982/§302.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 302
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 302: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§303.md
Normal file
7
go__1982/§303.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 303
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 303: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§304.md
Normal file
7
go__1982/§304.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 304
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 304: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§305.md
Normal file
7
go__1982/§305.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 305
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 305: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§305a.md
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7
go__1982/§305a.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 305a
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 305a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§306.md
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7
go__1982/§306.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 306
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 306: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§307.md
Normal file
7
go__1982/§307.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 307
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 307: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§308.md
Normal file
7
go__1982/§308.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 308
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 308: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§310.md
Normal file
7
go__1982/§310.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 310
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 310: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§311.md
Normal file
7
go__1982/§311.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 311
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 311: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§312.md
Normal file
7
go__1982/§312.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 312
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 312: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§314.md
Normal file
7
go__1982/§314.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 314
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 314: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§315.md
Normal file
7
go__1982/§315.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 315
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 315: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§316.md
Normal file
7
go__1982/§316.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 316
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 316: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§317.md
Normal file
7
go__1982/§317.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 317
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 317: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§318.md
Normal file
7
go__1982/§318.md
Normal file
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||||
# § 318
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 318: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§319.md
Normal file
7
go__1982/§319.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 319
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 319: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§321.md
Normal file
7
go__1982/§321.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 321
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
|
||||
|
||||
§ 321: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
|
||||
7
go__1982/§340.md
Normal file
7
go__1982/§340.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 340
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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||||
§ 340: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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7
go__1982/§344.md
Normal file
7
go__1982/§344.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 344
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 344: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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# § 345
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 345: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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# § 346
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 346: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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# § 347
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 347: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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# § 350
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 350: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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# § 351
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 351: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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# § 355
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 355: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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# § 356
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 356: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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# § 357
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 357: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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go__1982/§360.md
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# § 360
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 360: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
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go__1982/§361.md
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# § 361
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
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> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
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§ 361: Neue Gebühr für intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters
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