BGBl. 1995 I S. 1861 · Verordnung · Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
Inkrafttreten: 1996-01-01
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-12-23

BGBl-Id: bgbl1-1995-67-4
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# GO__1982 — 1995-08-25
# GO__1982 — 1995-12-23
- **Titel:** Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 1050
- **Inkrafttreten:** 1995-08-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/44#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung, um es in das Schwangerschaftskonfliktgesetz umzuwandeln und die Beratungsangebote zu erweitern.
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 1861
- **Inkrafttreten:** 1996-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/67#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Gebührenordnung für Ärzte, insbesondere hinsichtlich abweichender Vereinbarungen und der Berechnung von Gebühren für bestimmte Leistungen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der Vereinbarungen nach § Sa ausschließt.
- § 2a: Es wird ein neuer Abschnitt eingefügt, der die Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen regelt, insbesondere bei Schwangerschaftsabbrüchen.
- § 1: Neue Festlegungen für allgemeine Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
- § 2: Neue Festlegungen für Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
- § 3: Neue Festlegungen für spezielle Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen für selbständige ärztliche Leistungen
- § 4 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes 2a mit Regelungen für Leistungen, die Bestandteil oder besondere Ausführung anderer Leistungen sind
- § 5 Abs. 1: Änderung des Absatzes 1 mit neuen Regelungen für die Bemessung von Gebühren
- § 5 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit neuen Regelungen für bestimmte Leistungen
- § 5 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Regelungen für Leistungen nach Nummer 437 und Abschnitt M
- § 5 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5 mit Regelungen für wahlärztliche Leistungen
- § 6a Abs. 1: Änderung des Absatzes 1 mit neuen Regelungen für Gebühren einschließlich Zuschläge
- § 8: Neufassung des § 8 mit neuen Regelungen für Wegegeld
- § 9 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit Ergänzung der Nummern 2 und 3
- § 10: Neufassung des § 10 mit neuen Regelungen für Ersatz von Auslagen
- § 12 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen für Leistungen und Mindestdauer
- § 12 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit neuen Regelungen für Überschreitung von Steigerungssätzen
- Gebührenverzeichnis Abschnitt A: Neufassung des Abschnitts A mit neuen Regelungen für Gebühren in besonderen Fällen
- Gebührenverzeichnis Abschnitt B: Neufassung des Abschnitts B mit neuen Regelungen für Grundleistungen und allgemeine Leistungen
- § 3847 - § 3898: Neue Gebühren für verschiedene medizinische Untersuchungen und Tests eingeführt.
- § 3900.H3 - § 3911.H3: Neue Gebühren für Tumormarker-Tests eingeführt.
- § 3920 - § 3926: Neue Gebühren für Untersuchungen von Nukleinsäuren und deren Metaboliten eingeführt.
- § 3930 - § 3967: Neue Gebühren für Untersuchungen des Gerinnungs-, Fibrinolyse- und Komplementsystems eingeführt.
- § 3980 - § 3990: Neue Gebühren für Untersuchungen von Blutgruppenmerkmalen und dem HLA-System eingeführt.
- Leistung nach Nummer 495: Einfügung der Leistungen 497 und 498
- Leistung nach Nummer 555: Einfügung der Leistung 558
- Leistung nach Nummer 605: Einfügung der Leistung 605a
- Leistung nach Nummer 612: Einfügung der Leistung 614
- Leistung nach Nummer 624: Einfügung der Leistungen 626 und 627
- Leistung nach Nummer 628: Neufassung der Leistungen 628 und 629
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 630: Einfügung einer neuen Abrechnungsbestimmung
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 632: Neufassung der Abrechnungsbestimmung
- Leistung nach Nummer 648: Einfügung der Leistung 649
- Leistung nach Nummer 653: Einfügung der Leistung 654
- Leistung nach Nummer 659: Neufassung der Leistung 659
- Leistung nach Nummer 667: Streichung der Leistung 667
- Leistung nach Nummer 668: Streichung der Leistung 668
- Leistung nach Nummer 669: Einfügung der Leistungen 670, 671 und 672
- Leistung nach Nummer 692: Einfügung der Leistung 692a
- Leistung nach Nummer 698: Einfügung der Leistung 699
- Leistung nach Nummer 701: Einfügung der Leistung 703
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 715: Neufassung der Abrechnungsbestimmung
- Leistung nach Nummer 748: Einfügung der Leistungen 750 und 752
- Leistung nach Nummer 766: Einfügung der Leistungen 768 und 770
- § 433 Abs. 1: Änderungen an den Gebühren für verschiedene Untersuchungen zur Bestimmung von Antikörpern und zum Nachweis von Krankheitserregern
- § 17: Neue Gebühren für Spurenelemente, Vitamine, Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen, Antikörper gegen Bakterienantigene, Virusantigene und Pilzantigene eingeführt.
- § 19: Neue Gebühren für Antikörper gegen Bakterienantigene eingeführt.
- § 20: Neue Gebühren für Antikörper gegen Virusantigene eingeführt.
- § 21: Neue Gebühren für Antikörper gegen Pilzantigene eingeführt.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 793, dritter Absatz: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Leistungen in ursächlichem Zusammenhang mit der Dialysebehandlung.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 800: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 801: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
- Leistung nach Nummer 807: Einfügung der Leistung 808 zur Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie.
- Leistung nach Nummer 827: Einfügung der Leistung 827a zur Langzeit-elektroenzephalographischen Untersuchung.
- Leistung nach Nummer 840: Einfügung der Leistung 842 zur apparativen isokinetischen Muskelfunktionsdiagnostik.
- Leistung nach Nummer 865: Einfügung der Leistungen 870 und 871 zur Verhaltenstherapie.
- Leistung nach Nummer 1062: Einfügung der Leistung 1063 zur Vaginoskopie bei einem Kind.
- Leistung nach Nummer 1104: Einfügung der Leistung 1105 zur Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle.
- Leistung nach Nummer 1204: Einfügung der Leistung 1207 zur Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1213, erster Absatz: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1217: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
- Leistung nach Nummer 1251: Einfügung der Leistungen 1252 und 1253 zur fotografischen Verlaufskontrolle.
- Leistung nach Nummer 1408: Einfügung der Leistung 1409 zur Messung otoakustischer Emissionen.
- Leistung nach Nummer 1417: Einfügung der Leistung 1418 zur endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1730: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung der Hamblasenkatheterisierung.
- Leistung nach Nummer 1738: Einfügung der Leistung 1739 zur unblutigen Beseitigung einer Paraphimose und/oder Lösung einer Vorhautverklebung.
- Leistung nach Nummer 1753: Einfügung der Leistung 1754 zur direktionalen doppler-sonographischen Untersuchung.
- Leistung nach Nummer 1758: Einfügung der Leistung 1759 zur transpenilen oder transskrotalen Venenembolisation.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1798: Einfügung der Leistung 1799 zur Nierenbeckendruckmessung.
- Allgemeine Bestimmungen nach der Überschrift „L. Chirurgie, Orthopädie": Neufassung der allgemeinen Bestimmungen zur Erbringung operativer Leistungen.
- Überschrift „III. Gelenkchirurgie: Einfügung der allgemeinen Bestimmungen für Gelenkchirurgie.
- Leistung nach Nummer 2184: Einfügung der Leistungen 2189 bis 2193, 2195 und 2196 zur arthroskopischen Operation.
- Leistung nach Nummer 2225: Einfügung der Leistung 2226 zur Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus.
- Leistung nach Nummer 2280: Einfügung der Leistung 2281 zur perkutenen Nukleotomie.
- Leistung nach Nummer 2407: Einfügung der Leistung 2408 zur Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla.
- Leistung nach Nummer 2850 und 2851: Streichung der Leistungen 2850 und 2851.
- Leistung nach Nummer 3055: Einfügung der Abrechnungsbestimmung zur Berechnungsfähigkeit der Leistung 3055.
- Leistung nach Nummer 3079: Einfügung der Leistung 3084 zur Valvuloplastik einer Herzklappe.
- Leistung nach Nummer 3190: Einfügung der Leistung 3192 zur Milzrevision.
- Abschnitt M: Neufassung der allgemeinen Bestimmungen für Laboratoriumsuntersuchungen.
- § 4584: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Bakterien durch Anzüchtung in Flüssigmedien und Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionsprodukten
- § 4585: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Mykobakterien durch Anzüchtung in Flüssigmedien und photometrische, elektrochemische oder radi chemische Messung
- § 4601: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Bakterientoxinen durch Inokulation in Versuchstiere
- § 4605: Neue Gebühr für Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl mittels Eintauchobjektträgerkultur
- § 4610: Neue Gebühr für Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativem Agardiffusionstest und trägergebundenen Testsubstanzen
- § 4614: Neue Gebühr für Untersuchung zur quantitativen Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika durch Anzüchtung in entsprechenden Flüssigmedien und photometrische, turbidimetrische oder nephelometrische Messung
- § 4636: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Viren
- § 4640: Neue Gebühr für Ligandenassay zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial
- § 4655: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Viren durch Anzüchtung auf Gewebekultur oder Gewebesubkultur
- § 4665: Neue Gebühr für Untersuchung zur Charakterisierung von Viren mittels einfacher Verfahren
- § 4675: Neue Gebühr für Ligandenassay zum Nachweis von viralen Antigenen angenzüchteter Viren
- § 4705: Neue Gebühr für Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination
- § 4710: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen ohne Anfärbung im Nativmaterial
- § 4715: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien
- § 4720: Neue Gebühr für Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren bis zu fünf Reaktionen
- § 4740: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung
- 59. Abschnitt Q: Der 59. Abschnitt Q der Gebührenordnung für Ärzte wird gestrichen.
- § 7: Neue Regelungen für die Berechnung von Computertomographie-Leistungen
- § 5369: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374
- § 5370: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich
- § 5371: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich
- § 5372: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich
- § 5373: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie des Skeletts
- § 5374: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume
- § 5375: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie der Aorta
- § 5376: Neue Gebühr für Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n)
- § 5377: Neue Gebühr für computergesteuerte Analyse
- § 5378: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen
- § 5380: Neue Gebühr für Bestimmung des Mineralgehalts von Skeletteilen
- § 45: Neue Regelungen für die Berechnung der Visite im Krankenhaus
- § 46: Neue Regelungen für die Berechnung der Zweitvisite im Krankenhaus
- § 48: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs eines Patienten auf einer Pflegestation
- § 50: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
- § 51: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
- § 52: Neue Regelungen für die Berechnung des Aufsuchens eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal
- § 55: Neue Regelungen für die Berechnung der Begleitung eines Patienten zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung
- § 56: Neue Regelungen für die Berechnung der Verweilgebühr
- § 60: Neue Regelungen für die Berechnung der Konsiliarischen Erörterung
- § 61: Neue Regelungen für die Berechnung des Beistands bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes
- § 62: Neue Regelungen für die Berechnung der Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation
- § 70: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
- § 75: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes
- § 76: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags zu den Leistungen bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
- § 77: Neue Regelungen für die Berechnung der schriftlichen, individuellen Planung und Leitung einer Kur
- § 80: Neue Regelungen für die Berechnung des schriftlichen Diätplans
- § 85: Neue Regelungen für die Berechnung des Behandlungsplans für die Chemotherapie und/oder schriftlichen Nachsorgeplans
- § 90: Neue Regelungen für die Berechnung der schriftlichen gutachtlichen Äußerung
- § 95: Neue Regelungen für die Berechnung der Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite
- § 96: Neue Regelungen für die Berechnung der Schreibgebühr, je Kopie
- § 100: Neue Regelungen für die Berechnung der Untersuchung eines Toten
- § 102: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
- § 104: Neue Regelungen für die Berechnung der Bulbusentnahme bei einem Toten
- § 105: Neue Regelungen für die Berechnung der Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
- § 107: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
- § 200: Neue Regelungen für die Berechnung des Verbands
- § 201: Neue Regelungen für die Berechnung des redressierenden Klebeverbands des Brustkorbs oder dachziegelförmigen Klebeverbands
- § 204: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Verbands des Kopfes oder des Rumpfes
- § 206: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines kleinen Gelenks
- § 207: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines großen Gelenks oder Zinkleimverbands
- § 208: Neue Regelungen für die Berechnung der Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband
- § 209: Neue Regelungen für die Berechnung des großflächigen Auftragens von Externa
- § 210: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands
- § 211: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands bei Wiederanlegung
- § 212: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
- § 213: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung
- § 214: Neue Regelungen für die Berechnung des Abduktionsschienenverbands
- § 217: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands
- § 218: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands mit Nagel- oder Drahtextension
- § 225: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsfingerlings
- § 227: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipshülses mit Gelenkschienen
- § 228: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands
- § 229: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands bei Wiederanlegung
- § 230: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands
- § 231: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gehgipsverbands des Unterschenkels
- § 232: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
- § 235: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Halses einschließlich Kopfstütze
- § 236: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Rumpfes
- § 237: Neue Regelungen für die Berechnung des Gips- oder Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
- § 238: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung
- § 4756: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung oder speziellen Beleuchtungsverfahren, nach aufwendiger Anreicherung oder Vorbereitung, qualitativ, je Untersuchung
- § 4757: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung oder speziellen Beleuchtungsverfahren, nach aufwendiger Anreicherung oder Vorbereitung, quantitativ, je Untersuchung
- § 4758: Neue Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten im Nativmaterial, einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung, je Antiserum
- § 4759: Neue Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von Parasitenantigenen im Nativmaterial, je Untersuchung
- § 4760: Neue Untersuchung zum Nachweis von Parasiten durch Züchtung auf Kulturmedien, je Untersuchung
- § 4765: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zur Identifizierung von Parasiten nach Anzüchtung, je Untersuchung
- § 4768: Neue Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von Parasitenantigenen, je Untersuchung
- § 4770: Neue Xenodiagnostische Untersuchung zum Nachweis von parasitären Krankheitserregern, je Untersuchung
- § 4780: Neue Isolierung von Nukleinsäuren
- § 4781: Neue Verdau (Spaltung) isolierter Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym
- § 4782: Neue Enzymatische Transkription von RNA mittels reverser Transkriptase
- § 4783: Neue Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR)
- § 4784: Neue Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR)
- § 4785: Neue Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde
- § 4786: Neue Trennung von Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z.B. Dot-Blot, Slot-Blot)
- § 4787: Neue Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung
- § 4850: Abrechnungsbestimmung angepasst: Neben der Leistung nach Nummer 4850 ist die Leistung nach Nummer 297 nicht berechnungsfähig
- § 4851: Neue Abrechnungsbestimmung eingefügt: Neben der Leistung nach Nummer 4851 ist die Leistung nach Nummer 4850 bei Untersuchungen aus demselben Material nicht berechnungsfähig
- § 4852: Neue Leistung mit der Nummer 4860 eingefügt: Mikroskopische Differenzierung von Haaren und deren Wurzeln (Trichogramm) - einschließlich Epilation und Aufbereitung sowie gegebenenfalls einschließlich Färbung, auch mehrere Präparate
- Abschnitt O: Neuer Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
- § 252: Änderung der Berechnungsfähigkeit von Injektionen, wenn mehrere Arzneimittel nacheinander verabreicht werden
- § 270: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 271: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag
- § 272: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag
- § 273: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 274: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 275: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 276: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 277: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 278: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 279: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 280: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
- § 281: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
- § 282: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
- § 283: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 284: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 285: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 286: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 286a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 287: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 288: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 289: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 290: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 291: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 297: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 298: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 300: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 301: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 302: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 303: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 304: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 305: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 305a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 306: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 307: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 308: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 310: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 311: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 312: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 314: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 315: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 316: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 317: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 318: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 319: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 321: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 340: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 344: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 345: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 346: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 347: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 350: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 351: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 355: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 356: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 357: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 360: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 361: Neue Gebühr für intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters
- § 365: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität
- § 368: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie
- § 370: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln
- § 372: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum
- § 373: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk
- § 374: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde
- § 375: Neue Gebühr für Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan)
- § 376: Neue Gebühr für Schutzimpfung (oral)
- § 377: Neue Gebühr für Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
- § 378: Neue Gebühr für Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)
- § 380: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall)
- § 381: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall)
- § 382: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall)
- § 383: Neue Gebühr für Kutane Testung (z.B. von Pirquet, Moro)
- § 384: Neue Gebühr für Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests)
- § 385: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
- § 386: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall)
- § 387: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall)
- § 388: Neue Gebühr für Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)
- § 389: Neue Gebühr für Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test
- § 390: Neue Gebühr für Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
- § 391: Neue Gebühr für Intrakutantest, jeder weitere Test
- § 393: Neue Gebühr für Beidseitigen nasalen oder konjunktivalen Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt,le Test
- § 394: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag
- § 395: Neue Gebühr für Nasalen Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test
- § 396: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag
- § 397: Neue Gebühr für Bronchialen Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test
- § 398: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag
- § 399: Neue Gebühr für Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien - einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen
- § 401: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung
- § 402: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung
- § 403: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
- § 404: Neue Gebühr für Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation
- § 405: Neue Gebühr für Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler
- § 406: Neue Gebühr für Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 -- bei zusätzlicher Farbkodierung
- § 408: Neue Gebühr für Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung
- § 410: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung eines Organs
- § 412: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
- § 413: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
- § 415: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung
- § 417: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse
- § 418: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse - gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten
- § 420: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ
- § 422: Neue Gebühr für Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle
- § 423: Neue Gebühr für Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 422
- § 424: Neue Gebühr für Zweidimensionale doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 423 - (Duplex-Verfahren)
- § 427: Neue Gebühr für Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer
- § 428: Neue Gebühr für Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag
- § 429: Neue Gebühr für Wiederbelebungsversuch - einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation
- § 430: Neue Gebühr für Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens
- § 431: Neue Gebühr für Elektrokardioskopie im Notfall
- § 433: Neue Gebühr für Ausspülung des Magens - auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens und/oder Spülung des Duodenums
- § 435: Neue Gebühr für Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist, bis zu 24 Stunden Dauer
## Wortlaut

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- **1988-08-19** · BGBl. 1988 I S. 1590 — Berichtigung der Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte
- **1991-10-19** · BGBl. 1991 I S. 1990 — Erste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Erste Gebührenanpassungsverordnung - 1. GebAV)
- **1995-08-25** · BGBl. 1995 I S. 1050 — Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG)
- **1995-12-23** · BGBl. 1995 I S. 1861 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

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- § 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der Vereinbarungen nach § Sa ausschließt.
- § 2a: Es wird ein neuer Abschnitt eingefügt, der die Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen regelt, insbesondere bei Schwangerschaftsabbrüchen.
- § 1: Neue Festlegungen für allgemeine Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
- § 2: Neue Festlegungen für Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
- § 3: Neue Festlegungen für spezielle Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln
- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen für selbständige ärztliche Leistungen
- § 4 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes 2a mit Regelungen für Leistungen, die Bestandteil oder besondere Ausführung anderer Leistungen sind
- § 5 Abs. 1: Änderung des Absatzes 1 mit neuen Regelungen für die Bemessung von Gebühren
- § 5 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit neuen Regelungen für bestimmte Leistungen
- § 5 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Regelungen für Leistungen nach Nummer 437 und Abschnitt M
- § 5 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5 mit Regelungen für wahlärztliche Leistungen
- § 6a Abs. 1: Änderung des Absatzes 1 mit neuen Regelungen für Gebühren einschließlich Zuschläge
- § 8: Neufassung des § 8 mit neuen Regelungen für Wegegeld
- § 9 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit Ergänzung der Nummern 2 und 3
- § 10: Neufassung des § 10 mit neuen Regelungen für Ersatz von Auslagen
- § 12 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen für Leistungen und Mindestdauer
- § 12 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit neuen Regelungen für Überschreitung von Steigerungssätzen
- Gebührenverzeichnis Abschnitt A: Neufassung des Abschnitts A mit neuen Regelungen für Gebühren in besonderen Fällen
- Gebührenverzeichnis Abschnitt B: Neufassung des Abschnitts B mit neuen Regelungen für Grundleistungen und allgemeine Leistungen
- § 3847 - § 3898: Neue Gebühren für verschiedene medizinische Untersuchungen und Tests eingeführt.
- § 3900.H3 - § 3911.H3: Neue Gebühren für Tumormarker-Tests eingeführt.
- § 3920 - § 3926: Neue Gebühren für Untersuchungen von Nukleinsäuren und deren Metaboliten eingeführt.
- § 3930 - § 3967: Neue Gebühren für Untersuchungen des Gerinnungs-, Fibrinolyse- und Komplementsystems eingeführt.
- § 3980 - § 3990: Neue Gebühren für Untersuchungen von Blutgruppenmerkmalen und dem HLA-System eingeführt.
- Leistung nach Nummer 495: Einfügung der Leistungen 497 und 498
- Leistung nach Nummer 555: Einfügung der Leistung 558
- Leistung nach Nummer 605: Einfügung der Leistung 605a
- Leistung nach Nummer 612: Einfügung der Leistung 614
- Leistung nach Nummer 624: Einfügung der Leistungen 626 und 627
- Leistung nach Nummer 628: Neufassung der Leistungen 628 und 629
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 630: Einfügung einer neuen Abrechnungsbestimmung
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 632: Neufassung der Abrechnungsbestimmung
- Leistung nach Nummer 648: Einfügung der Leistung 649
- Leistung nach Nummer 653: Einfügung der Leistung 654
- Leistung nach Nummer 659: Neufassung der Leistung 659
- Leistung nach Nummer 667: Streichung der Leistung 667
- Leistung nach Nummer 668: Streichung der Leistung 668
- Leistung nach Nummer 669: Einfügung der Leistungen 670, 671 und 672
- Leistung nach Nummer 692: Einfügung der Leistung 692a
- Leistung nach Nummer 698: Einfügung der Leistung 699
- Leistung nach Nummer 701: Einfügung der Leistung 703
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 715: Neufassung der Abrechnungsbestimmung
- Leistung nach Nummer 748: Einfügung der Leistungen 750 und 752
- Leistung nach Nummer 766: Einfügung der Leistungen 768 und 770
- § 433 Abs. 1: Änderungen an den Gebühren für verschiedene Untersuchungen zur Bestimmung von Antikörpern und zum Nachweis von Krankheitserregern
- § 17: Neue Gebühren für Spurenelemente, Vitamine, Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen, Antikörper gegen Bakterienantigene, Virusantigene und Pilzantigene eingeführt.
- § 19: Neue Gebühren für Antikörper gegen Bakterienantigene eingeführt.
- § 20: Neue Gebühren für Antikörper gegen Virusantigene eingeführt.
- § 21: Neue Gebühren für Antikörper gegen Pilzantigene eingeführt.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 793, dritter Absatz: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Leistungen in ursächlichem Zusammenhang mit der Dialysebehandlung.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 800: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 801: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
- Leistung nach Nummer 807: Einfügung der Leistung 808 zur Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie.
- Leistung nach Nummer 827: Einfügung der Leistung 827a zur Langzeit-elektroenzephalographischen Untersuchung.
- Leistung nach Nummer 840: Einfügung der Leistung 842 zur apparativen isokinetischen Muskelfunktionsdiagnostik.
- Leistung nach Nummer 865: Einfügung der Leistungen 870 und 871 zur Verhaltenstherapie.
- Leistung nach Nummer 1062: Einfügung der Leistung 1063 zur Vaginoskopie bei einem Kind.
- Leistung nach Nummer 1104: Einfügung der Leistung 1105 zur Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle.
- Leistung nach Nummer 1204: Einfügung der Leistung 1207 zur Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1213, erster Absatz: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1217: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung von Nebenleistungen.
- Leistung nach Nummer 1251: Einfügung der Leistungen 1252 und 1253 zur fotografischen Verlaufskontrolle.
- Leistung nach Nummer 1408: Einfügung der Leistung 1409 zur Messung otoakustischer Emissionen.
- Leistung nach Nummer 1417: Einfügung der Leistung 1418 zur endoskopischen Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1730: Neufassung der Bestimmung zur Abrechnung der Hamblasenkatheterisierung.
- Leistung nach Nummer 1738: Einfügung der Leistung 1739 zur unblutigen Beseitigung einer Paraphimose und/oder Lösung einer Vorhautverklebung.
- Leistung nach Nummer 1753: Einfügung der Leistung 1754 zur direktionalen doppler-sonographischen Untersuchung.
- Leistung nach Nummer 1758: Einfügung der Leistung 1759 zur transpenilen oder transskrotalen Venenembolisation.
- Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1798: Einfügung der Leistung 1799 zur Nierenbeckendruckmessung.
- Allgemeine Bestimmungen nach der Überschrift „L. Chirurgie, Orthopädie": Neufassung der allgemeinen Bestimmungen zur Erbringung operativer Leistungen.
- Überschrift „III. Gelenkchirurgie: Einfügung der allgemeinen Bestimmungen für Gelenkchirurgie.
- Leistung nach Nummer 2184: Einfügung der Leistungen 2189 bis 2193, 2195 und 2196 zur arthroskopischen Operation.
- Leistung nach Nummer 2225: Einfügung der Leistung 2226 zur Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus.
- Leistung nach Nummer 2280: Einfügung der Leistung 2281 zur perkutenen Nukleotomie.
- Leistung nach Nummer 2407: Einfügung der Leistung 2408 zur Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla.
- Leistung nach Nummer 2850 und 2851: Streichung der Leistungen 2850 und 2851.
- Leistung nach Nummer 3055: Einfügung der Abrechnungsbestimmung zur Berechnungsfähigkeit der Leistung 3055.
- Leistung nach Nummer 3079: Einfügung der Leistung 3084 zur Valvuloplastik einer Herzklappe.
- Leistung nach Nummer 3190: Einfügung der Leistung 3192 zur Milzrevision.
- Abschnitt M: Neufassung der allgemeinen Bestimmungen für Laboratoriumsuntersuchungen.
- § 4584: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Bakterien durch Anzüchtung in Flüssigmedien und Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionsprodukten
- § 4585: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Mykobakterien durch Anzüchtung in Flüssigmedien und photometrische, elektrochemische oder radi chemische Messung
- § 4601: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Bakterientoxinen durch Inokulation in Versuchstiere
- § 4605: Neue Gebühr für Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl mittels Eintauchobjektträgerkultur
- § 4610: Neue Gebühr für Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativem Agardiffusionstest und trägergebundenen Testsubstanzen
- § 4614: Neue Gebühr für Untersuchung zur quantitativen Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika und/oder Chemotherapeutika durch Anzüchtung in entsprechenden Flüssigmedien und photometrische, turbidimetrische oder nephelometrische Messung
- § 4636: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Viren
- § 4640: Neue Gebühr für Ligandenassay zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial
- § 4655: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Viren durch Anzüchtung auf Gewebekultur oder Gewebesubkultur
- § 4665: Neue Gebühr für Untersuchung zur Charakterisierung von Viren mittels einfacher Verfahren
- § 4675: Neue Gebühr für Ligandenassay zum Nachweis von viralen Antigenen angenzüchteter Viren
- § 4705: Neue Gebühr für Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination
- § 4710: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen ohne Anfärbung im Nativmaterial
- § 4715: Neue Gebühr für Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien
- § 4720: Neue Gebühr für Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammerverfahren bis zu fünf Reaktionen
- § 4740: Neue Gebühr für Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung
- 59. Abschnitt Q: Der 59. Abschnitt Q der Gebührenordnung für Ärzte wird gestrichen.
- § 7: Neue Regelungen für die Berechnung von Computertomographie-Leistungen
- § 5369: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374
- § 5370: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich
- § 5371: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich
- § 5372: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich
- § 5373: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie des Skeletts
- § 5374: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume
- § 5375: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie der Aorta
- § 5376: Neue Gebühr für Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n)
- § 5377: Neue Gebühr für computergesteuerte Analyse
- § 5378: Neue Gebühr für Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen
- § 5380: Neue Gebühr für Bestimmung des Mineralgehalts von Skeletteilen
- § 45: Neue Regelungen für die Berechnung der Visite im Krankenhaus
- § 46: Neue Regelungen für die Berechnung der Zweitvisite im Krankenhaus
- § 48: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs eines Patienten auf einer Pflegestation
- § 50: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
- § 51: Neue Regelungen für die Berechnung des Besuchs eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
- § 52: Neue Regelungen für die Berechnung des Aufsuchens eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal
- § 55: Neue Regelungen für die Berechnung der Begleitung eines Patienten zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung
- § 56: Neue Regelungen für die Berechnung der Verweilgebühr
- § 60: Neue Regelungen für die Berechnung der Konsiliarischen Erörterung
- § 61: Neue Regelungen für die Berechnung des Beistands bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes
- § 62: Neue Regelungen für die Berechnung der Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation
- § 70: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
- § 75: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes
- § 76: Neue Regelungen für die Berechnung des Zuschlags zu den Leistungen bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
- § 77: Neue Regelungen für die Berechnung der schriftlichen, individuellen Planung und Leitung einer Kur
- § 80: Neue Regelungen für die Berechnung des schriftlichen Diätplans
- § 85: Neue Regelungen für die Berechnung des Behandlungsplans für die Chemotherapie und/oder schriftlichen Nachsorgeplans
- § 90: Neue Regelungen für die Berechnung der schriftlichen gutachtlichen Äußerung
- § 95: Neue Regelungen für die Berechnung der Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite
- § 96: Neue Regelungen für die Berechnung der Schreibgebühr, je Kopie
- § 100: Neue Regelungen für die Berechnung der Untersuchung eines Toten
- § 102: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
- § 104: Neue Regelungen für die Berechnung der Bulbusentnahme bei einem Toten
- § 105: Neue Regelungen für die Berechnung der Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
- § 107: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
- § 200: Neue Regelungen für die Berechnung des Verbands
- § 201: Neue Regelungen für die Berechnung des redressierenden Klebeverbands des Brustkorbs oder dachziegelförmigen Klebeverbands
- § 204: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Verbands des Kopfes oder des Rumpfes
- § 206: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines kleinen Gelenks
- § 207: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines großen Gelenks oder Zinkleimverbands
- § 208: Neue Regelungen für die Berechnung der Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband
- § 209: Neue Regelungen für die Berechnung des großflächigen Auftragens von Externa
- § 210: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands
- § 211: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands bei Wiederanlegung
- § 212: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
- § 213: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung
- § 214: Neue Regelungen für die Berechnung des Abduktionsschienenverbands
- § 217: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands
- § 218: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands mit Nagel- oder Drahtextension
- § 225: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsfingerlings
- § 227: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipshülses mit Gelenkschienen
- § 228: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands
- § 229: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands bei Wiederanlegung
- § 230: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands
- § 231: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gehgipsverbands des Unterschenkels
- § 232: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
- § 235: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Halses einschließlich Kopfstütze
- § 236: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Rumpfes
- § 237: Neue Regelungen für die Berechnung des Gips- oder Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken
- § 238: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung
- § 4756: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung oder speziellen Beleuchtungsverfahren, nach aufwendiger Anreicherung oder Vorbereitung, qualitativ, je Untersuchung
- § 4757: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfärbung oder speziellen Beleuchtungsverfahren, nach aufwendiger Anreicherung oder Vorbereitung, quantitativ, je Untersuchung
- § 4758: Neue Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten im Nativmaterial, einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung, je Antiserum
- § 4759: Neue Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von Parasitenantigenen im Nativmaterial, je Untersuchung
- § 4760: Neue Untersuchung zum Nachweis von Parasiten durch Züchtung auf Kulturmedien, je Untersuchung
- § 4765: Neue Lichtmikroskopische Untersuchung zur Identifizierung von Parasiten nach Anzüchtung, je Untersuchung
- § 4768: Neue Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von Parasitenantigenen, je Untersuchung
- § 4770: Neue Xenodiagnostische Untersuchung zum Nachweis von parasitären Krankheitserregern, je Untersuchung
- § 4780: Neue Isolierung von Nukleinsäuren
- § 4781: Neue Verdau (Spaltung) isolierter Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym
- § 4782: Neue Enzymatische Transkription von RNA mittels reverser Transkriptase
- § 4783: Neue Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR)
- § 4784: Neue Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR)
- § 4785: Neue Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde
- § 4786: Neue Trennung von Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z.B. Dot-Blot, Slot-Blot)
- § 4787: Neue Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung
- § 4850: Abrechnungsbestimmung angepasst: Neben der Leistung nach Nummer 4850 ist die Leistung nach Nummer 297 nicht berechnungsfähig
- § 4851: Neue Abrechnungsbestimmung eingefügt: Neben der Leistung nach Nummer 4851 ist die Leistung nach Nummer 4850 bei Untersuchungen aus demselben Material nicht berechnungsfähig
- § 4852: Neue Leistung mit der Nummer 4860 eingefügt: Mikroskopische Differenzierung von Haaren und deren Wurzeln (Trichogramm) - einschließlich Epilation und Aufbereitung sowie gegebenenfalls einschließlich Färbung, auch mehrere Präparate
- Abschnitt O: Neuer Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
- § 252: Änderung der Berechnungsfähigkeit von Injektionen, wenn mehrere Arzneimittel nacheinander verabreicht werden
- § 270: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 271: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag
- § 272: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag
- § 273: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 274: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 275: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 276: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 277: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 278: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 279: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 280: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
- § 281: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
- § 282: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin
- § 283: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 284: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 285: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 286: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 286a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 287: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 288: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 289: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 290: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 291: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 297: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 298: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 300: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 301: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 302: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 303: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 304: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 305: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 305a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 306: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 307: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 308: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 310: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 311: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 312: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 314: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 315: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 316: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 317: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 318: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 319: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 321: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 340: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 344: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 345: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 346: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 347: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 350: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 351: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 355: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 356: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 357: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 360: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag
- § 361: Neue Gebühr für intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters
- § 365: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität
- § 368: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie
- § 370: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln
- § 372: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum
- § 373: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk
- § 374: Neue Gebühr für Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde
- § 375: Neue Gebühr für Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan)
- § 376: Neue Gebühr für Schutzimpfung (oral)
- § 377: Neue Gebühr für Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
- § 378: Neue Gebühr für Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)
- § 380: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall)
- § 381: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall)
- § 382: Neue Gebühr für Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall)
- § 383: Neue Gebühr für Kutane Testung (z.B. von Pirquet, Moro)
- § 384: Neue Gebühr für Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests)
- § 385: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
- § 386: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall)
- § 387: Neue Gebühr für Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall)
- § 388: Neue Gebühr für Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)
- § 389: Neue Gebühr für Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test
- § 390: Neue Gebühr für Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)
- § 391: Neue Gebühr für Intrakutantest, jeder weitere Test
- § 393: Neue Gebühr für Beidseitigen nasalen oder konjunktivalen Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt,le Test
- § 394: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag
- § 395: Neue Gebühr für Nasalen Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test
- § 396: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag
- § 397: Neue Gebühr für Bronchialen Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test
- § 398: Neue Gebühr für Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag
- § 399: Neue Gebühr für Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien - einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen
- § 401: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung
- § 402: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung
- § 403: Neue Gebühr für Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
- § 404: Neue Gebühr für Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation
- § 405: Neue Gebühr für Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler
- § 406: Neue Gebühr für Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 -- bei zusätzlicher Farbkodierung
- § 408: Neue Gebühr für Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung
- § 410: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung eines Organs
- § 412: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
- § 413: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
- § 415: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung
- § 417: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse
- § 418: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse - gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten
- § 420: Neue Gebühr für Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ
- § 422: Neue Gebühr für Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle
- § 423: Neue Gebühr für Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 422
- § 424: Neue Gebühr für Zweidimensionale doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 423 - (Duplex-Verfahren)
- § 427: Neue Gebühr für Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer
- § 428: Neue Gebühr für Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag
- § 429: Neue Gebühr für Wiederbelebungsversuch - einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation
- § 430: Neue Gebühr für Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens
- § 431: Neue Gebühr für Elektrokardioskopie im Notfall
- § 433: Neue Gebühr für Ausspülung des Magens - auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens und/oder Spülung des Duodenums
- § 435: Neue Gebühr für Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist, bis zu 24 Stunden Dauer

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-02-25Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 167
> Station: 1995-12-23Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 1 Abs. 1 Satz 2: Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.
§ 1: Neue Festlegungen für allgemeine Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln

7
go__1982/§10.md Normal file
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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 10: Neufassung des § 10 mit neuen Regelungen für Ersatz von Auslagen

7
go__1982/§100.md Normal file
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# § 100
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 100: Neue Regelungen für die Berechnung der Untersuchung eines Toten

7
go__1982/§102.md Normal file
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# § 102
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 102: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten

7
go__1982/§104.md Normal file
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# § 104
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 104: Neue Regelungen für die Berechnung der Bulbusentnahme bei einem Toten

7
go__1982/§105.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 105: Neue Regelungen für die Berechnung der Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten

7
go__1982/§107.md Normal file
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# § 107
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 107: Neue Regelungen für die Berechnung der Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-12-28Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte und Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1680
> Station: 1995-12-23Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 12 Abs. 2: Anpassung der Gebührenregelung für stationäre Leistungen
§ 12 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2 mit neuen Regelungen für Leistungen und Mindestdauer
§ 12 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3 mit neuen Regelungen für Überschreitung von Steigerungssätzen

7
go__1982/§17.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 17: Neue Gebühren für Spurenelemente, Vitamine, Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen, Antikörper gegen Bakterienantigene, Virusantigene und Pilzantigene eingeführt.

7
go__1982/§19.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 19: Neue Gebühren für Antikörper gegen Bakterienantigene eingeführt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-08-25Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1050
> Station: 1995-12-23Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der Vereinbarungen nach § Sa ausschließt.
§ 2: Neue Festlegungen für Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln

7
go__1982/§20.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 20: Neue Gebühren für Antikörper gegen Virusantigene eingeführt.

7
go__1982/§200.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 200
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 200: Neue Regelungen für die Berechnung des Verbands

7
go__1982/§201.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 201
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 201: Neue Regelungen für die Berechnung des redressierenden Klebeverbands des Brustkorbs oder dachziegelförmigen Klebeverbands

7
go__1982/§204.md Normal file
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# § 204
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 204: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Verbands des Kopfes oder des Rumpfes

7
go__1982/§206.md Normal file
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# § 206
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 206: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines kleinen Gelenks

7
go__1982/§207.md Normal file
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# § 207
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 207: Neue Regelungen für die Berechnung des Tape-Verbands eines großen Gelenks oder Zinkleimverbands

7
go__1982/§208.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 208
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 208: Neue Regelungen für die Berechnung der Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband

7
go__1982/§209.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 209
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 209: Neue Regelungen für die Berechnung des großflächigen Auftragens von Externa

7
go__1982/§21.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 21: Neue Gebühren für Antikörper gegen Pilzantigene eingeführt.

7
go__1982/§210.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 210
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 210: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands

7
go__1982/§211.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 211
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 211: Neue Regelungen für die Berechnung des kleineren Schienenverbands bei Wiederanlegung

7
go__1982/§212.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 212
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 212: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken

7
go__1982/§213.md Normal file
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# § 213
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 213: Neue Regelungen für die Berechnung des Schienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung

7
go__1982/§214.md Normal file
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# § 214
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 214: Neue Regelungen für die Berechnung des Abduktionsschienenverbands

7
go__1982/§217.md Normal file
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# § 217
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 217: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands

7
go__1982/§218.md Normal file
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# § 218
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 218: Neue Regelungen für die Berechnung des Streckverbands mit Nagel- oder Drahtextension

7
go__1982/§225.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 225
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 225: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsfingerlings

7
go__1982/§227.md Normal file
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# § 227
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 227: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipshülses mit Gelenkschienen

7
go__1982/§228.md Normal file
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# § 228
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 228: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands

7
go__1982/§229.md Normal file
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# § 229
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 229: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands bei Wiederanlegung

7
go__1982/§230.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 230
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 230: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands

7
go__1982/§231.md Normal file
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# § 231
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 231: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gehgipsverbands des Unterschenkels

7
go__1982/§232.md Normal file
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# § 232
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 232: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken

7
go__1982/§235.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 235
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 235: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Halses einschließlich Kopfstütze

7
go__1982/§236.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 236
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 236: Neue Regelungen für die Berechnung des zirkulären Gipsverbands des Rumpfes

7
go__1982/§237.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 237
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 237: Neue Regelungen für die Berechnung des Gips- oder Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken

7
go__1982/§238.md Normal file
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# § 238
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 238: Neue Regelungen für die Berechnung des Gipsschienenverbands mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken bei Wiederanlegung

7
go__1982/§252.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 252
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 252: Änderung der Berechnungsfähigkeit von Injektionen, wenn mehrere Arzneimittel nacheinander verabreicht werden

7
go__1982/§270.md Normal file
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# § 270
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 270: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§271.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 271
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 271: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag

7
go__1982/§272.md Normal file
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# § 272
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 272: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Gefäßzugang, insgesamt nicht mehr als zweimal pro Behandlungstag

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go__1982/§273.md Normal file
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# § 273
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 273: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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go__1982/§274.md Normal file
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# § 274
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 274: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§275.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 275
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 275: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§276.md Normal file
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# § 276
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 276: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§277.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 277
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 277: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 278
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 278: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§279.md Normal file
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# § 279
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 279: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 280
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 280: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin

7
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# § 281
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 281: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin

7
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# § 282
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 282: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit für die Infusion von Albumin

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# § 283
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 283: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 284
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 284: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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# § 285
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 285: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 286
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 286: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 286a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 286a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 287
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 287: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 288
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 288: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 289
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 289: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 290
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 290: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 291
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 291: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 297
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 297: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 298
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 298: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-02-25Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 167
> Station: 1995-12-23Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 3 Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'und Entschädigungen' werden gestrichen.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2: Das Wort '1,3fachen' wird durch das Wort 'einfachen' ersetzt.
§ 3: Neue Festlegungen für spezielle Beratungen und Untersuchungen, einschließlich Gebühren und Berechnungsregeln

7
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# § 300
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 300: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§301.md Normal file
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# § 301
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 301: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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# § 302
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 302: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 303
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 303: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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# § 304
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 304: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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# § 305
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 305: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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# § 305a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 305a: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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# § 306
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 306: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 307
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 307: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 308
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 308: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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# § 310
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 310: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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# § 311
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 311: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 312
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 312: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 314
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 314: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 315
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 315: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 316
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 316: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 317
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 317: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 318
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 318: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 319
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 319: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 321
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 321: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§340.md Normal file
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# § 340
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 340: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 344
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 344: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 345
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 345: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
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# § 346
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 346: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§347.md Normal file
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# § 347
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 347: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§350.md Normal file
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# § 350
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 350: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§351.md Normal file
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# § 351
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 351: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

7
go__1982/§355.md Normal file
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# § 355
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 355: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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go__1982/§356.md Normal file
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# § 356
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 356: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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go__1982/§357.md Normal file
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# § 357
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 357: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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go__1982/§360.md Normal file
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# § 360
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 360: Beschränkung der Berechnungsfähigkeit auf einmal pro Behandlungstag

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go__1982/§361.md Normal file
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# § 361
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-12-23 — Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1861
§ 361: Neue Gebühr für intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters

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