BGBl. 2004 I S. 2223 · Verordnung · Verordnung zur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und an das Inverkehrbringen von Kollagen und an dessen Ausgangserzeugnisse (Kollagen-Verordnung - KolV)
Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2223 Inkrafttreten: 2004-08-31 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2004-08-30 BGBl-Id: bgbl1-2004-45-4
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# LMBG — 2004-05-19
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# LMBG — 2004-08-30
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 934
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- **Inkrafttreten:** 2004-05-20; 2004-06-12 (Artikel 5)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/24#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Vorschriften im Bereich der Fleischhygiene, des Lebensmittelrechts und des Chemikaliengesetzes, um EU-Richtlinien umzusetzen.
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- **Titel:** Verordnung zur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und an das Inverkehrbringen von Kollagen und an dessen Ausgangserzeugnisse (Kollagen-Verordnung - KolV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2223
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- **Inkrafttreten:** 2004-08-31 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/45#page=27
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- **Kurz:** Die Verordnung legt lebensmittelhygienerechtliche Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und das Inverkehrbringen von Kollagen und dessen Ausgangserzeugnissen fest. Sie regelt insbesondere die Zulassung und Registrierung von Betrieben, die Herstellung und Verarbeitung von Kollagen, die Kennzeichnung und Begleitpapiere sowie die Einfuhr von Kollagen und Ausgangserzeugnissen.
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## Betroffene Stellen
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- § 46f Abs. 2 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 2 Nummer 1, um die aktuelle Rechtsgrundlage für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern zu berücksichtigen.
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- § 46f Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, um die Aufgaben des Bundesinstituts für Risikobewertung als gemeinschaftliches Referenzlabor zu aktualisieren.
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- § 25: Die am 19. Mai 2004 geltende Fassung von § 25 bleibt hinsichtlich der Aufhebung von Regelungen, die auf seiner Grundlage erlassen worden sind, weiter anwendbar.
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- Inhaltsübersicht, Vierte Abschnitt: Strichung der Zeile '§ 25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung'
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- Inhaltsübersicht, Siebter Abschnitt Unterabschnitt A: Einfügung der Zeilen '§ 41a Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen' und '§ 41b Ermächtigungen zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG'
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- Inhaltsübersicht, nach Siebtem Abschnitt: Einfügung des neuen Achten Abschnitts 'Referenzlabor' mit § 46f
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- § 15 Abs. 3: Einfügung von Absätzen 4 und 5
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- § 19a: Einfügung von Nummern 2a und 2b
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- § 25: Aufhebung des § 25
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- § 26a: Ersetzung des Punktes in Nummer 3 durch ein Semikolon und Einfügung von Nummer 4
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- § 29 Abs. 2: Ersetzung der Angabe 'Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe i' durch 'Artikels 4a Abs. 1 Buchstabe a und b'
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- § 38: Einfügung von Absatz 4
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- § 38a: Einfügung von Absatz 2
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- § 40: Einfügung von Absatz 8
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- § 41 Abs. 3a: Ersetzung der Wörter 'und der Kommission' durch ' , der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde' und der Angabe 'Absatz 3 Nr. 1' durch 'Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4'
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- nach § 41: Einfügung der neuen §§ 41a und 41b
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- § 43a Satz 2: Ersetzung des Wortes 'mit' durch 'ohne' und Einfügung der Wörter 'mit Zustimmung des Bundesrates auf'
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- § 45: Neufassung des § 45
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- nach Siebtem Abschnitt: Einfügung des neuen Achten Abschnitts 'Referenzlabor' mit § 46f
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- § 43 Abs. 1 - 5: Neufassung der Absätze 1 bis 5, insbesondere hinzufügen von neuen Aufgaben für Referenzlabors.
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- § 47 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere Anpassung der Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen.
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- § 47 Abs. 2: Ersetzen von Begriffen wie 'Zollniederlagen' und 'Zollverschlusslagern' durch 'Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen'.
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- § 49 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, insbesondere Erweiterung der Befugnisse des Bundesministeriums zur Einfuhr und Verbringung von Erzeugnissen.
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- § 49 Abs. 2: Anpassung der Sätze 1 und 2, insbesondere Hinzufügen von Bedingungen für die Bekanntgabe durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
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- § 49 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der Befugnisse für die Durchfuhr und Lagerung von Erzeugnissen regelt.
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- § 50 Abs. 2: Hinzufügen eines neuen Satzes, der Vorschriften für Erzeugnisse, die den Verbotsvorschriften nicht entsprechen, regelt.
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- § 50 Abs. 5 und 6: Neufassung der Absätze 5 und 6, insbesondere Erweiterung der Befugnisse des Bundesministeriums zur Erlassung von Vorschriften für die Ausrüstung von Seeschiffen.
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- § 51 Abs. 1a: Hinzufügen einer neuen Nummer 4, die Vorschriften für die gewerbsmäßige Verbringung von Tieren regelt.
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- § 52 Abs. 1: Hinzufügen von neuen Nummern 12 und 13, die Strafvorschriften für bestimmte Verstöße erweitern.
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- § 52 Abs. 2: Streichung der Nummer 6.
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- § 53 Abs. 2 Nr. 1: Hinzufügen eines neuen Buchstabens g, der Bußgeldvorschriften für bestimmte Verstöße erweitert.
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- § 54 Abs. 1 Nr. 2a: Ersetzen von Begriffen in der Nummer 2a.
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- § 54 Abs. 2 Nr. 3: Hinzufügen von Begriffen in der Nummer 3.
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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- **2004-03-18** · BGBl. 2004 I S. 415 — Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung)
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- **2004-03-31** · BGBl. 2004 I S. 454 — Gesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht
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- **2004-05-19** · BGBl. 2004 I S. 934 — Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften
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- **2004-08-30** · BGBl. 2004 I S. 2223 — Verordnung zur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und an das Inverkehrbringen von Kollagen und an dessen Ausgangserzeugnisse (Kollagen-Verordnung - KolV)
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# Stellen dieser Station
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- § 46f Abs. 2 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 2 Nummer 1, um die aktuelle Rechtsgrundlage für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern zu berücksichtigen.
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- § 46f Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, um die Aufgaben des Bundesinstituts für Risikobewertung als gemeinschaftliches Referenzlabor zu aktualisieren.
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- § 25: Die am 19. Mai 2004 geltende Fassung von § 25 bleibt hinsichtlich der Aufhebung von Regelungen, die auf seiner Grundlage erlassen worden sind, weiter anwendbar.
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- Inhaltsübersicht, Vierte Abschnitt: Strichung der Zeile '§ 25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung'
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- Inhaltsübersicht, Siebter Abschnitt Unterabschnitt A: Einfügung der Zeilen '§ 41a Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen' und '§ 41b Ermächtigungen zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG'
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- Inhaltsübersicht, nach Siebtem Abschnitt: Einfügung des neuen Achten Abschnitts 'Referenzlabor' mit § 46f
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- § 15 Abs. 3: Einfügung von Absätzen 4 und 5
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- § 19a: Einfügung von Nummern 2a und 2b
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- § 25: Aufhebung des § 25
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- § 26a: Ersetzung des Punktes in Nummer 3 durch ein Semikolon und Einfügung von Nummer 4
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- § 29 Abs. 2: Ersetzung der Angabe 'Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe i' durch 'Artikels 4a Abs. 1 Buchstabe a und b'
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- § 38: Einfügung von Absatz 4
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- § 38a: Einfügung von Absatz 2
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- § 40: Einfügung von Absatz 8
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- § 41 Abs. 3a: Ersetzung der Wörter 'und der Kommission' durch ' , der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde' und der Angabe 'Absatz 3 Nr. 1' durch 'Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4'
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- nach § 41: Einfügung der neuen §§ 41a und 41b
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- § 43a Satz 2: Ersetzung des Wortes 'mit' durch 'ohne' und Einfügung der Wörter 'mit Zustimmung des Bundesrates auf'
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- § 45: Neufassung des § 45
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- nach Siebtem Abschnitt: Einfügung des neuen Achten Abschnitts 'Referenzlabor' mit § 46f
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- § 43 Abs. 1 - 5: Neufassung der Absätze 1 bis 5, insbesondere hinzufügen von neuen Aufgaben für Referenzlabors.
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- § 47 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere Anpassung der Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen.
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- § 47 Abs. 2: Ersetzen von Begriffen wie 'Zollniederlagen' und 'Zollverschlusslagern' durch 'Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen'.
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- § 49 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, insbesondere Erweiterung der Befugnisse des Bundesministeriums zur Einfuhr und Verbringung von Erzeugnissen.
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- § 49 Abs. 2: Anpassung der Sätze 1 und 2, insbesondere Hinzufügen von Bedingungen für die Bekanntgabe durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
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- § 49 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der Befugnisse für die Durchfuhr und Lagerung von Erzeugnissen regelt.
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- § 50 Abs. 2: Hinzufügen eines neuen Satzes, der Vorschriften für Erzeugnisse, die den Verbotsvorschriften nicht entsprechen, regelt.
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- § 50 Abs. 5 und 6: Neufassung der Absätze 5 und 6, insbesondere Erweiterung der Befugnisse des Bundesministeriums zur Erlassung von Vorschriften für die Ausrüstung von Seeschiffen.
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- § 51 Abs. 1a: Hinzufügen einer neuen Nummer 4, die Vorschriften für die gewerbsmäßige Verbringung von Tieren regelt.
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- § 52 Abs. 1: Hinzufügen von neuen Nummern 12 und 13, die Strafvorschriften für bestimmte Verstöße erweitern.
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- § 52 Abs. 2: Streichung der Nummer 6.
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- § 53 Abs. 2 Nr. 1: Hinzufügen eines neuen Buchstabens g, der Bußgeldvorschriften für bestimmte Verstöße erweitert.
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- § 54 Abs. 1 Nr. 2a: Ersetzen von Begriffen in der Nummer 2a.
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- § 54 Abs. 2 Nr. 3: Hinzufügen von Begriffen in der Nummer 3.
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verkuendungen/2004/bgbl1-2004-45-4.md
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# BGBl. 2004 I S. 2223
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- **Titel:** Verordnung zur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und an das Inverkehrbringen von Kollagen und an dessen Ausgangserzeugnisse (Kollagen-Verordnung - KolV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2223
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- **Verkündung:** 2004-08-30
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- **Inkrafttreten:** 2004-08-31 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 2004-08-17
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/45#page=27
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** LMBG
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## Kurz
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Die Verordnung legt lebensmittelhygienerechtliche Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und das Inverkehrbringen von Kollagen und dessen Ausgangserzeugnissen fest. Sie regelt insbesondere die Zulassung und Registrierung von Betrieben, die Herstellung und Verarbeitung von Kollagen, die Kennzeichnung und Begleitpapiere sowie die Einfuhr von Kollagen und Ausgangserzeugnissen.
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Reference in New Issue
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