ARBZUSTBAUV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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BGBl-Id: gii-current:arbzustbauv:8ea8230e8afb76e1
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2026-08-17 11:35:51 +00:00
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# ARBZUSTBAUV
**Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-05-16 — Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 810
§ 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Zuständigkeit für Arbeitnehmer aus Polen regelt
Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig. Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-09-06 — Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2267
§ 2: Inkrafttreten am 7. September 2001
Diese Verordnung tritt am 7. September 2001 in Kraft.